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E-500/2018

E-500/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-07-30 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. B._______ (Beschwerdeführerin) und A._______ (Beschwerdeführer), beide sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie, ersuchten am 25. August respektive am 1. September 2012 in der Schweiz um Asyl. B. Am 3. September 2012 befragte das Staatssekretariat für Migration (SEM, Vorinstanz) die Beschwerdeführerin (Protokoll in SEM-Akte A5) und am 12. September 2012 den Beschwerdeführer (Protokoll in SEM-Akte A13) summarisch. C. C.a Am 5. Februar 2013 trat die Vorinstanz im Rahmen eines Dublin-Verfahrens auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und wies sie nach E._______ weg. Die Verfügung trat unangefochten in Rechtskraft. C.b Mit Verfügung vom 6. Juni 2014 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 14. Februar und vom 21. März 2014 ab und stellte fest, die Verfügung vom 5. Februar 2013 sei rechtskräftig und vollstreckbar. C.c Mit Urteil E-3274/2014 vom 28. April 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 6. Juni 2014 gerichtete Beschwerde vom 14. Juni 2014 gut, soweit es darauf eintrat. Das Gericht hob die Verfügungen der Vorinstanz vom 6. Juni 2014 und vom 5. Februar 2013 auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück mit der Anweisung, das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen und über die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu entscheiden. D. Am 5. Oktober 2016 hörte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin (Protokoll in SEM-Akte A100) und den Beschwerdeführer (Protokoll in SEM-Akte A101) vertieft zu ihren Asylgründen an. E. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1), die Beschwerdeführerin und die beiden Kinder hingegen nicht (Ziff. 2). Gleichzeitig bezog sie die Beschwerdeführerin und die Kinder in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ein (Ziff. 3). Weiter lehnte sie die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab (Ziff. 4) und wies sie aus der Schweiz weg (Ziff. 5). Aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nahm sie die Beschwerdeführenden vorläufig in der Schweiz auf (Ziff. 6). F. Am 23. Januar 2018 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragen, die Ziffern 4 und 5 der Verfügung der Vorinstanz vom 15. Dezember 2017 seien aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. G. Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Es hiess auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung gut und bestellte den Beschwerdeführenden den im Rubrum aufgeführten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand. H. Am 5. Februar 2018 teilten die Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass am (...) ihr Sohn F._______ zur Welt gekommen sei. I. Mit Verfügung vom 12. Februar 2018 anerkannte die Vorinstanz den Sohn der Beschwerdeführenden auf deren Antrag vom 6. Februar 2018 hin als Flüchtling und nahm ihn aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. J. Am 19. Mai 2020 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein, in der sie implizit die Abweisung der Beschwerde beantragt. K. Am 2. Juni 2020 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG [in der Fassung vom 1. Oktober 2016], Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.5 Nicht Partei im vorliegenden Verfahren ist der am (...) zur Welt gekommene Sohn der Beschwerdeführenden. Die Beschwerdeführenden ersuchten die Vorinstanz am 6. Februar 2018 um Einbezug ihres Sohnes in die Flüchtlingseigenschaft, woraufhin die Vorinstanz den Sohn mit Verfügung vom 12. Februar 2018 in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aufnahm und seine vorläufige Aufnahme anordnete. Die Beschwerdeführenden reichten weder bei der Vorinstanz ein Gesuch um Gewährung von Asyl für ihren Sohn ein, noch ersuchten sie um seinen Einbezug in das vorliegende Verfahren oder erhoben Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Februar 2018. Entsprechend ist der Sohn nicht in das vorliegende Beschwerdeverfahren einzubeziehen.

E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG).

E. 3 Streitig und zu prüfen ist vorliegend einzig die Frage, ob den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren ist. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers wurde von der Vorinstanz aufgrund seiner politischen Aktivitäten nach der Ausreise aus Sri Lanka anerkannt. Exilpolitische Aktivitäten stellen sogenannte subjektive Nachfluchtgründe dar und führen gemäss Art. 54 AsylG entgegen der allgemeinen Regel von Art. 49 AsylG nicht zur Asylgewährung. Erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft jedoch auch unabhängig von seinen exilpolitischen Aktivitäten, ist ihm Asyl zu gewähren (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Es ist deshalb vorliegend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auch unabhängig von seinen exilpolitischen Aktivitäten einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Ist dies der Fall, ist ihm Asyl zu gewähren und die Beschwerdeführerin sowie die beiden Töchter sind in sein Asyl einzubeziehen. Die Anerkennung der originären Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin wird nicht beantragt.

E. 4.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.3). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Vorbringen sind grundsätzlich dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2, jeweils m.w.H.).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei (...) aus Sri Lanka, wo er im Distrikt (...) gelebt habe, ausgereist und nach E._______ gegangen. Dort habe er ein Asylgesuch eingereicht und anschliessend eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung erhalten. Im August (...) sei er nach Sri Lanka zurückgereist, um die Beschwerdeführerin zu heiraten, die anschliessend im Juli (...) zu ihm nach E._______ gezogen sei. In E._______ habe er sich in zwei Organisationen für die Rechte der tamilischen Bevölkerung engagiert, in der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) und bei der (...). Er habe unter Tamilen Geld für humanitäre Zwecke gesammelt, Transporte zu Demonstrationen organisiert, Flyer verteilt und sei 2010 zu einer für die Region G._______ zuständigen Person gewählt worden. Am 22. Juli (...) sei sein Vater gestorben. Für die Beerdigung seien er und die Beschwerdeführerin am 23. Juli (...) nach Sri Lanka gereist. Am dritten Tag seines Aufenthaltes bei seiner Mutter sei er von zivil gekleideten Männern entführt worden. Die Männer hätten ihn irgendwohin gefahren und in einem Zimmer verhört und geschlagen. Er sei vor allem nach seinen Aktivitäten in E._______ gefragt und aufgefordert worden, die Namen von dort aktiven Tamilen zu nennen und nach seiner Rückkehr nach E._______ Filmaufnahmen von Demonstrationen auszuhändigen. Es sei ihm gedroht worden, wenn er dies nicht tue, werde seine Familie umgebracht. Am nächsten Morgen sei er freigelassen worden. Als er bei seiner Mutter angekommen sei, habe er die Beschwerdeführerin sofort aufgefordert, die Sachen zu packen. Sie seien noch am gleichen Tag nach Colombo aufgebrochen. Ihren Flug nach E._______, der eigentlich für den 19. August (...) gebucht gewesen sei, hätten sie vorverlegt und seien am 12. August (...) aus Colombo abgeflogen. Kurz nachdem sie an ihrem Wohnort G._______ angekommen seien, habe er einen Drohanruf eines Singhalesen bekommen, der sich mit ihm habe treffen und die versprochenen Informationen in Empfang nehmen wollen. Daraufhin habe er die Beschwerdeführerin, die zu diesem Zeitpunkt schwanger gewesen sei, am 25. August (...) mit dem Zug in die Schweiz geschickt. Er selber sei wenige Tage später ebenfalls in die Schweiz gekommen. Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, sein jüngerer Bruder H._______ sei LTTE-Kämpfer gewesen und (...) während zwei Jahren in Sri Lanka im Gefängnis und anschliessend in einem Rehabilitationslager inhaftiert gewesen. Er sei während der Haft auch über ihn, den Beschwerdeführer, befragt worden. Er wisse jedoch nicht, was sein Bruder genau über ihn gesagt habe.

E. 5.2 Die Vorinstanz führt aus, die Aussagen des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin dazu, wie die Entführung des Beschwerdeführers vor sich gegangen sei, seien widersprüchlich. Da es sich dabei um einen groben Widerspruch in einem zentralen Punkt des Vorbringens handle, sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka entführt worden sei. Der Beschwerdeführer erfülle jedoch die Flüchtlingseigenschaft aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten in E._______. Da es sich dabei jedoch um einen subjektiven Nachfluchtgrund handle, werde er von der Asylgewährung ausgeschlossen. (...). Die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, werde jedoch in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einbezogen, ebenso die beiden Töchter.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer macht im Beschwerdeverfahren geltend, er sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka unabhängig von seinen exilpolitischen Tätigkeiten (auch) alleine aufgrund seiner Entführung in Sri Lanka (...) gefährdet. Deshalb sei ihm Asyl zu gewähren.

E. 6.1 Obwohl der sri-lankische Bürgerkrieg im Mai 2009 zu Ende ging, wurde für die Zeit danach und bis heute wiederholt von Verhaftungen und Folter von rückkehrenden Tamilen durch die sri-lankischen Behörden berichtet. Dies dürfte damit zusammenhängen, dass die sri-lankischen Behörden ihren Fokus bezüglich ihrer Befürchtung, die LTTE könnte wiederaufleben, in den vergangenen Jahren verstärkt vom Inland auf die grosse tamilische Diaspora verschoben haben (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juni 2016 E. 8.1.1). Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Referenzurteil E-1866/2015 eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vor und stellte fest, dass aus der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.3). Das Gericht orientiert sich deshalb bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Stark risikobegründend sind dabei die folgenden Faktoren: tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindungen zur LTTE; die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen; sowie das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zur LTTE (Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.4.1-8.4.3). Schwach risikobegründende Faktoren sind zudem bei Personen anzunehmen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren. Schliesslich stellen auch gut sichtbare Narben einen schwach risikobegründenden Faktor dar (Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.4.4 und 8.4.5). Es ist im Einzelfall abzuwägen, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person darstellen. Dabei ist zu beachten, dass insbesondere jene Rückkehrerinnen und Rückkehrer eine begründete Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung haben, denen von den sri-lankischen Behörden ein Bestreben unterstellt wird, den tamilischen Separatismus wiederaufleben lassen zu wollen (Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.5.1).

E. 6.2.1 Der Beschwerdeführer macht erstens geltend, seine Entführung durch sri-lankische Sicherheitskräfte im Sommer (...) zeige, dass er in Sri Lanka unabhängig von seinen exilpolitischen Tätigkeiten einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sei.

E. 6.2.2 Es ist vorab festzustellen, dass sich die Schilderungen des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin dazu, wie der Beschwerdeführer im Sommer (...) in Sri Lanka von sri-lankischen Sicherheitskräften entführt worden sei, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, wesentlich unterscheiden, was starke Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens auslöst. Andererseits ist festzuhalten, dass auch Hinweise vorliegen, die für die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens sprechen, so insbesondere, dass die Schilderungen der Rückkehr der Beschwerdeführenden von Sri Lanka nach E._______ im Anschluss an die Freilassung des Beschwerdeführers grundsätzlich glaubhaft ausgefallen sind (vgl. SEM-Akte A100 F31, F35 und F57), dass die Umbuchung des Rückfluges von Sri Lanka nach E._______ vom 19. August (...) auf den 12. August (...) belegt ist, und dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer offensichtlich seit seiner Rückkehr aus Sri Lanka psychisch stark leidet, dafür spricht, dass er dort etwas Einschneidendes erlebt hat (vgl. beispielsweise SEM-Akte A101 F5, F155 und die Anmerkung der Hilfswerkvertretung, sowie die Aussagen der Beschwerdeführerin in SEM-Akte A5 Ziff. 8.01 und SEM-Akte A100 F31, F35 und F60 ff.).

E. 6.2.3 Selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens ist jedoch festzustellen, dass daraus keine unabhängig von den exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers existierende, flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr abgeleitet werden kann. Subjektive Nachfluchtgründe liegen gemäss Art. 54 AsylG (insbesondere) vor, wenn eine Person erst «wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise» («en raison de son comportement ultérieur»; «in ragione del comportamento dopo la partenza») Flüchtling wurde. Diese Ausnahmebestimmung stellt auf den Grund dafür ab, aus dem eine bestimmte Person verfolgt wird. Liegt der Grund für die Verfolgung im Verhalten der Person nach ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat, also in ihrem Verhalten im Ausland, liegt ein subjektiver Nachfluchtgrund vor. Von subjektiven Nachfluchtgründen sind einerseits objektive Nachfluchtgründe und andererseits Vorfluchtgründe zu unterscheiden. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine Person die Flüchtlingseigenschaft erst nach ihrer Ausreise aus ihrem Heimatstaat erfüllt, die Gründe dafür jedoch nicht in ihrem eigenen Verhalten liegen, sondern in von der Person unabhängigen Umständen, insbesondere einer veränderten Situation in ihrem Heimatstaat. Vorfluchtgründe liegen demgegenüber vor, wenn eine Person bereits vor ihrer Ausreise aus ihrem Heimatland ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Der Beschwerdeführer reiste (...) aus Sri Lanka nach E._______ aus, wo er eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung erhielt. In E._______ war er ab 2007 oder 2008 bis zu seiner Reise nach Sri Lanka im Juli (...) politisch tätig. Diese politischen Aktivitäten fanden alle ausserhalb von Sri Lanka, in E._______, und nach seiner Ausreise aus Sri Lanka (...) statt (SEM-Akte A101 F25 f. und F29). Der Beschwerdeführer macht weder geltend, er habe sich vor (...) in Sri Lanka politisch betätigt, noch, er habe sich bei seiner ersten Reise nach Sri Lanka im August (...) (Heirat der Beschwerdeführerin) oder seiner zweiten Reise im Juli (...) (Beerdigung des Vaters) in Sri Lanka politisch betätigt. Die behauptete Entführung im Sommer (...) in Sri Lanka stellt demgegenüber nicht einen Grund dar, aus dem der Beschwerdeführer verfolgt wird, sondern ist - sofern sie als glaubhaft anzusehen ist - Teil der Verfolgung, welcher der Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten ausgesetzt ist. Der Vorfall zeigt in dem Sinn die Gefährdung des Beschwerdeführers in Sri Lanka auf. Der Grund für diese Gefährdung sind jedoch die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers ausserhalb von Sri Lanka. Dies macht auch der Beschwerdeführer selber klar, wenn er ausführt, die Entführer hätten ihn zu seinen politischen Aktivitäten in E._______ befragt (vgl. SEM-Akte A101 F108 und F128). Der Vorfall in Sri Lanka im Sommer (...) ändert deshalb nichts daran, dass die Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers auf seinen exilpolitischen Aktivitäten ausserhalb Sri Lankas beruht und damit einen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG darstellt.

E. 6.2.4 Unabhängig von der Frage, ob die Entführung des Beschwerdeführers im Sommer (...) glaubhaft ist oder nicht, ist daraus damit auf keinen Fall eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung abzuleiten, die unabhängig von den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers existieren würde. Die Frage der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens kann damit offenbleiben.

E. 6.3.1 Der Beschwerdeführer macht zweitens geltend, er sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka heute - wiederum unabhängig von seinen exilpolitischen Aktivitäten - einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt, da sein Bruder, der (...) bei der LTTE gewesen sei, (...) [in Sri Lanka] verhaftet, befragt und zwei Jahre im Gefängnis und in einem Rehabilitationslager interniert worden sei. In den Befragungen durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte habe der Bruder auch den Namen des Beschwerdeführers genannt.

E. 6.3.2 (...)

E. 6.3.3 Dass die Beschwerdeführenden aufgrund der Erlebnisse des Bruders des Beschwerdeführers Angst vor einer Rückkehr nach Sri Lanka haben, ist nachvollziehbar. Zu beurteilen ist, ob dieser Vorfall auch geeignet ist eine objektiv begründete Verfolgungsfurcht im Sinne der Flüchtlingskonvention und des Asylgesetzes darzustellen.

E. 6.3.4 Mit seinem Vorbringen macht der Beschwerdeführer insbesondere einen objektiven Nachfluchtgrund in der Form einer Reflexverfolgung aufgrund der Inhaftierung seines Bruders (...) geltend. Damit aufgrund dieses Vorbringens objektive Nachfluchtgründe des Beschwerdeführers festgestellt werden könnten, müsste überwiegend wahrscheinlich sein, dass der Beschwerdeführer allein aufgrund seiner Verbindung zu seinem Bruder heute bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Diese Gefahr müsste sich hypothetisch und unabhängig von den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers ergeben (die ihrerseits unbestrittenermassen eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers darstellen). Es erscheint zwar grundsätzlich objektiv nachvollziehbar, dass die Internierung des Bruders des Beschwerdeführers durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte ein gewisses Gefährdungspotential für den Beschwerdeführer darstellt, da auch die Verbindung zu ehemaligen LTTE-Mitgliedern ein gewisses Risiko bedeutet (...) (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.4.1). Dass der Bruder aus der Rehabilitationshaft entlassen wurde, hebt auf jeden Fall, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, die Gefahr für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht auf, sind doch auch aus der Rehabilitation entlassene Tamilen oft weiterhin zumindest einer Überwachung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte ausgesetzt, wie die Vorinstanz in ihrem Lagebild vom 5. Juli 2016 und einem weiteren Bericht vom 15. März 2019 selber ausführt (SEM, Focus Sri Lanka, Lagebild, 5. Juli 2016, Version vom 16. August 2016, S. 43 f., <https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaendhe/asien-nahost/lka/LKA-lagebild-2016-d.pdf>, und SEM, Focus Sri Lanka, Lage ehemaliger Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), 15. März 2019, S. 25 ff. https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/asien-nahost/lka/LKA-ex-ltte-d.pdf , beide abgerufen am 06.07.2020). Gleichzeitig ist jedoch festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte aufgrund der Festhaltung und Internierung seines Bruders heute ein Interesse am Beschwerdeführer haben könnten. Insbesondere war der Beschwerdeführer selber vor seiner Ausreise aus Sri Lanka nie für die LTTE tätig. Zudem erscheint es wenig wahrscheinlich, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte heute ein Interesse daran haben könnten, über den Beschwerdeführer an Informationen zu seinem Bruder zu kommen, da dieser bereits während zwei Jahren interniert und befragt wurde, und die sri-lankischen Behörden auch wissen, wo er sich zurzeit aufhält. Zudem führt der Beschwerdeführer zwar an, sein Bruder sei während seiner Internierung auch nach ihm gefragt worden, er macht jedoch keine weiteren Ausführungen, wozu der Bruder konkret befragt worden sei (SEM-Akte A101 F144 f.). Soweit es sich dabei um Fragen bezüglich der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers handelte, stellt dies keinen objektiven Nachfluchtgrund dar, sondern ist Teil der - bereits anerkannten - Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner subjektiven Nachfluchtgründe. (...) Insbesondere macht der Beschwerdeführer nicht geltend, seine Mutter und seine Schwester, die beide weiterhin in Sri Lanka leben, hätten aufgrund der Festhaltung seines Bruders Nachteile erlitten, oder sie seien nach ihm, dem Beschwerdeführer, gefragt worden. Insgesamt ist damit nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka allein aufgrund der Verhaftung und Internierung seines Bruders eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht.

E. 6.3.5 Auch im Zusammenhang mit weiteren potentiellen Risikofaktoren - unter Auslassung derjenigen Risikofaktoren, die subjektive Nachfluchtgründe darstellen, also insbesondere die exilpolitischen Aktivitäten - ist keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers festzustellen. So war der Beschwerdeführer (...) während seiner Zeit in Sri Lanka und bis zu seiner Ausreise (...) nicht Mitglied der LTTE und er hat sich in dieser Zeit auch nicht anderweitig politisch betätigt (SEM-Akte A101 F46). Seine einmalige Verhaftung durch die sri-lankische Armee im Jahr (...) vermag zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nahezulegen, zumal der Beschwerdeführer diesen Vorfall nicht in Zusammenhang mit seiner Ausreise (...) nennt und er aussagt, er habe nach diesem Vorfall bis zu seiner Ausreise keine weiteren Probleme mit den Behörden gehabt (SEM-Akten A101 F147 ff. und A13 Ziff. 7.02). Schliesslich genügt auch der Umstand, dass neben seinem Bruder H._______ auch [Geschwister] des Beschwerdeführers Mitglieder der LTTE waren nicht, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers anzunehmen, zumal der Beschwerdeführer Sri Lanka bereits (...) verliess.

E. 6.3.6 An dieser Einschätzung ändert auch der Ausgang der Präsidentschaftswahlen in Sri Lanka im November 2019 und der darauf folgende Regierungswechsel nichts. Am 16. November 2019 wurde Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt. Gotabaya Rajapaksa war unter seinem älteren Bruder Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 Präsident war, Verteidigungsminister und wurde in diesem Zusammenhang zahlreicher Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivistinnen und Aktivisten angeklagt. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen im Zusammenhang mit dem Ende des Bürgerkrieges 2009 verantwortlich gemacht (vgl. Hannah Ellis-Petersen, The Guardian, Gotabaya Rajapaksa elected president of Sri Lanka, 17. November 2020, https://www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-premadas-count-continues und Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.1.2020, https://www.hrw.org/world-report/2020/country-chapters/sri-lanka , beide abgerufen am 06.07.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und berief auch einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung. Die drei Brüder kontrollieren in der neuen Regierung zahlreiche Ministerien und Departemente (vgl. Hannah Ellis-Petersen, The Guardian, Sri Lanka's president Rajapaksa cements family power as brothers join cabinet, 22. November 2019, https://www.theguardian.com/world/2019/nov/22/sri-lankas-president-rajapaksa-cements-family-power-as-brothers-join-cabinet , abgerufen am 06.07.2020). Beobachter sowie ethnische und religiöse Minderheiten befürchten aufgrund dieser Macht der Familie Rajapaksa verstärkte Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019, https://www.fluechtlingshilfe.ch/publikationen/im-fokus/sri-lanka-regierungswechsel-weckt-aengste-bei-minderheiten , abgerufen am 06.07.2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst und beobachtet die Entwicklungen laufend. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand eine Akzentuierung der Gefährdungslage für Personen mit gewissen Risikofaktoren möglich (vgl. z.B. Human Rights Watch, Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16.02.2020, <https://www.hrw.org/news/2020/02/16/sri-lanka-families-disappeared-threatened>, abgerufen am 06.07.2020). Vorliegend besteht jedoch kein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive zu deren Folgen. Dafür, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen oder Rückkehrer tamilischer Ethnie aus der Schweiz generell, das heisst ohne weitere individuelle Gefährdungskomponente, einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären, gibt es aber zudem heute keine Anzeichen. Deshalb ändern diese Umstände nichts an der Risikoeinschätzung bezüglich des Beschwerdeführers.

E. 6.4 Entsprechend kommt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer unabhängig von seinen exilpolitischen Aktivitäten heute bei einer Rückkehr nach Sri Lanka keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. Entsprechend erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft nur aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe, weshalb ihm kein Asyl zu gewähren ist. Die Vorinstanz hat damit sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen, ebenso das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Töchter. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Da den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, sind keine Kosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 8.2 Dem vom Gericht bestellten unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden ist eine Entschädigung zu Lasten des Gerichts auszurichten (Art. 65 Abs. 5 VwVG und Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 8 ff VGKE). Der Rechtsbeistand reichte keine Kostennote ein. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist das amtliche Honorar auf Fr. 1'700.- festzusetzen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'700.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Tobias Grasdorf Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-500/2018 Urteil vom 30. Juli 2020 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Sri Lanka, alle vertreten durch Marcel Bosonnet, Rechtsanwalt, Bosonnet Wick Rechtsanwälte, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2017 / N (...). Sachverhalt: A. B._______ (Beschwerdeführerin) und A._______ (Beschwerdeführer), beide sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie, ersuchten am 25. August respektive am 1. September 2012 in der Schweiz um Asyl. B. Am 3. September 2012 befragte das Staatssekretariat für Migration (SEM, Vorinstanz) die Beschwerdeführerin (Protokoll in SEM-Akte A5) und am 12. September 2012 den Beschwerdeführer (Protokoll in SEM-Akte A13) summarisch. C. C.a Am 5. Februar 2013 trat die Vorinstanz im Rahmen eines Dublin-Verfahrens auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und wies sie nach E._______ weg. Die Verfügung trat unangefochten in Rechtskraft. C.b Mit Verfügung vom 6. Juni 2014 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 14. Februar und vom 21. März 2014 ab und stellte fest, die Verfügung vom 5. Februar 2013 sei rechtskräftig und vollstreckbar. C.c Mit Urteil E-3274/2014 vom 28. April 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 6. Juni 2014 gerichtete Beschwerde vom 14. Juni 2014 gut, soweit es darauf eintrat. Das Gericht hob die Verfügungen der Vorinstanz vom 6. Juni 2014 und vom 5. Februar 2013 auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück mit der Anweisung, das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen und über die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu entscheiden. D. Am 5. Oktober 2016 hörte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin (Protokoll in SEM-Akte A100) und den Beschwerdeführer (Protokoll in SEM-Akte A101) vertieft zu ihren Asylgründen an. E. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1), die Beschwerdeführerin und die beiden Kinder hingegen nicht (Ziff. 2). Gleichzeitig bezog sie die Beschwerdeführerin und die Kinder in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ein (Ziff. 3). Weiter lehnte sie die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab (Ziff. 4) und wies sie aus der Schweiz weg (Ziff. 5). Aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nahm sie die Beschwerdeführenden vorläufig in der Schweiz auf (Ziff. 6). F. Am 23. Januar 2018 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragen, die Ziffern 4 und 5 der Verfügung der Vorinstanz vom 15. Dezember 2017 seien aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. G. Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Es hiess auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung gut und bestellte den Beschwerdeführenden den im Rubrum aufgeführten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand. H. Am 5. Februar 2018 teilten die Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass am (...) ihr Sohn F._______ zur Welt gekommen sei. I. Mit Verfügung vom 12. Februar 2018 anerkannte die Vorinstanz den Sohn der Beschwerdeführenden auf deren Antrag vom 6. Februar 2018 hin als Flüchtling und nahm ihn aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. J. Am 19. Mai 2020 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein, in der sie implizit die Abweisung der Beschwerde beantragt. K. Am 2. Juni 2020 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG [in der Fassung vom 1. Oktober 2016], Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Nicht Partei im vorliegenden Verfahren ist der am (...) zur Welt gekommene Sohn der Beschwerdeführenden. Die Beschwerdeführenden ersuchten die Vorinstanz am 6. Februar 2018 um Einbezug ihres Sohnes in die Flüchtlingseigenschaft, woraufhin die Vorinstanz den Sohn mit Verfügung vom 12. Februar 2018 in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aufnahm und seine vorläufige Aufnahme anordnete. Die Beschwerdeführenden reichten weder bei der Vorinstanz ein Gesuch um Gewährung von Asyl für ihren Sohn ein, noch ersuchten sie um seinen Einbezug in das vorliegende Verfahren oder erhoben Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Februar 2018. Entsprechend ist der Sohn nicht in das vorliegende Beschwerdeverfahren einzubeziehen.

2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG).

3. Streitig und zu prüfen ist vorliegend einzig die Frage, ob den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren ist. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers wurde von der Vorinstanz aufgrund seiner politischen Aktivitäten nach der Ausreise aus Sri Lanka anerkannt. Exilpolitische Aktivitäten stellen sogenannte subjektive Nachfluchtgründe dar und führen gemäss Art. 54 AsylG entgegen der allgemeinen Regel von Art. 49 AsylG nicht zur Asylgewährung. Erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft jedoch auch unabhängig von seinen exilpolitischen Aktivitäten, ist ihm Asyl zu gewähren (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Es ist deshalb vorliegend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auch unabhängig von seinen exilpolitischen Aktivitäten einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Ist dies der Fall, ist ihm Asyl zu gewähren und die Beschwerdeführerin sowie die beiden Töchter sind in sein Asyl einzubeziehen. Die Anerkennung der originären Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin wird nicht beantragt. 4. 4.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.3). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Vorbringen sind grundsätzlich dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2, jeweils m.w.H.). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei (...) aus Sri Lanka, wo er im Distrikt (...) gelebt habe, ausgereist und nach E._______ gegangen. Dort habe er ein Asylgesuch eingereicht und anschliessend eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung erhalten. Im August (...) sei er nach Sri Lanka zurückgereist, um die Beschwerdeführerin zu heiraten, die anschliessend im Juli (...) zu ihm nach E._______ gezogen sei. In E._______ habe er sich in zwei Organisationen für die Rechte der tamilischen Bevölkerung engagiert, in der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) und bei der (...). Er habe unter Tamilen Geld für humanitäre Zwecke gesammelt, Transporte zu Demonstrationen organisiert, Flyer verteilt und sei 2010 zu einer für die Region G._______ zuständigen Person gewählt worden. Am 22. Juli (...) sei sein Vater gestorben. Für die Beerdigung seien er und die Beschwerdeführerin am 23. Juli (...) nach Sri Lanka gereist. Am dritten Tag seines Aufenthaltes bei seiner Mutter sei er von zivil gekleideten Männern entführt worden. Die Männer hätten ihn irgendwohin gefahren und in einem Zimmer verhört und geschlagen. Er sei vor allem nach seinen Aktivitäten in E._______ gefragt und aufgefordert worden, die Namen von dort aktiven Tamilen zu nennen und nach seiner Rückkehr nach E._______ Filmaufnahmen von Demonstrationen auszuhändigen. Es sei ihm gedroht worden, wenn er dies nicht tue, werde seine Familie umgebracht. Am nächsten Morgen sei er freigelassen worden. Als er bei seiner Mutter angekommen sei, habe er die Beschwerdeführerin sofort aufgefordert, die Sachen zu packen. Sie seien noch am gleichen Tag nach Colombo aufgebrochen. Ihren Flug nach E._______, der eigentlich für den 19. August (...) gebucht gewesen sei, hätten sie vorverlegt und seien am 12. August (...) aus Colombo abgeflogen. Kurz nachdem sie an ihrem Wohnort G._______ angekommen seien, habe er einen Drohanruf eines Singhalesen bekommen, der sich mit ihm habe treffen und die versprochenen Informationen in Empfang nehmen wollen. Daraufhin habe er die Beschwerdeführerin, die zu diesem Zeitpunkt schwanger gewesen sei, am 25. August (...) mit dem Zug in die Schweiz geschickt. Er selber sei wenige Tage später ebenfalls in die Schweiz gekommen. Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, sein jüngerer Bruder H._______ sei LTTE-Kämpfer gewesen und (...) während zwei Jahren in Sri Lanka im Gefängnis und anschliessend in einem Rehabilitationslager inhaftiert gewesen. Er sei während der Haft auch über ihn, den Beschwerdeführer, befragt worden. Er wisse jedoch nicht, was sein Bruder genau über ihn gesagt habe. 5.2 Die Vorinstanz führt aus, die Aussagen des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin dazu, wie die Entführung des Beschwerdeführers vor sich gegangen sei, seien widersprüchlich. Da es sich dabei um einen groben Widerspruch in einem zentralen Punkt des Vorbringens handle, sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka entführt worden sei. Der Beschwerdeführer erfülle jedoch die Flüchtlingseigenschaft aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten in E._______. Da es sich dabei jedoch um einen subjektiven Nachfluchtgrund handle, werde er von der Asylgewährung ausgeschlossen. (...). Die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, werde jedoch in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einbezogen, ebenso die beiden Töchter. 5.3 Der Beschwerdeführer macht im Beschwerdeverfahren geltend, er sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka unabhängig von seinen exilpolitischen Tätigkeiten (auch) alleine aufgrund seiner Entführung in Sri Lanka (...) gefährdet. Deshalb sei ihm Asyl zu gewähren. 6. 6.1 Obwohl der sri-lankische Bürgerkrieg im Mai 2009 zu Ende ging, wurde für die Zeit danach und bis heute wiederholt von Verhaftungen und Folter von rückkehrenden Tamilen durch die sri-lankischen Behörden berichtet. Dies dürfte damit zusammenhängen, dass die sri-lankischen Behörden ihren Fokus bezüglich ihrer Befürchtung, die LTTE könnte wiederaufleben, in den vergangenen Jahren verstärkt vom Inland auf die grosse tamilische Diaspora verschoben haben (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juni 2016 E. 8.1.1). Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Referenzurteil E-1866/2015 eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vor und stellte fest, dass aus der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.3). Das Gericht orientiert sich deshalb bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Stark risikobegründend sind dabei die folgenden Faktoren: tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindungen zur LTTE; die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen; sowie das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zur LTTE (Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.4.1-8.4.3). Schwach risikobegründende Faktoren sind zudem bei Personen anzunehmen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren. Schliesslich stellen auch gut sichtbare Narben einen schwach risikobegründenden Faktor dar (Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.4.4 und 8.4.5). Es ist im Einzelfall abzuwägen, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person darstellen. Dabei ist zu beachten, dass insbesondere jene Rückkehrerinnen und Rückkehrer eine begründete Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung haben, denen von den sri-lankischen Behörden ein Bestreben unterstellt wird, den tamilischen Separatismus wiederaufleben lassen zu wollen (Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.5.1). 6.2 6.2.1 Der Beschwerdeführer macht erstens geltend, seine Entführung durch sri-lankische Sicherheitskräfte im Sommer (...) zeige, dass er in Sri Lanka unabhängig von seinen exilpolitischen Tätigkeiten einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sei. 6.2.2 Es ist vorab festzustellen, dass sich die Schilderungen des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin dazu, wie der Beschwerdeführer im Sommer (...) in Sri Lanka von sri-lankischen Sicherheitskräften entführt worden sei, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, wesentlich unterscheiden, was starke Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens auslöst. Andererseits ist festzuhalten, dass auch Hinweise vorliegen, die für die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens sprechen, so insbesondere, dass die Schilderungen der Rückkehr der Beschwerdeführenden von Sri Lanka nach E._______ im Anschluss an die Freilassung des Beschwerdeführers grundsätzlich glaubhaft ausgefallen sind (vgl. SEM-Akte A100 F31, F35 und F57), dass die Umbuchung des Rückfluges von Sri Lanka nach E._______ vom 19. August (...) auf den 12. August (...) belegt ist, und dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer offensichtlich seit seiner Rückkehr aus Sri Lanka psychisch stark leidet, dafür spricht, dass er dort etwas Einschneidendes erlebt hat (vgl. beispielsweise SEM-Akte A101 F5, F155 und die Anmerkung der Hilfswerkvertretung, sowie die Aussagen der Beschwerdeführerin in SEM-Akte A5 Ziff. 8.01 und SEM-Akte A100 F31, F35 und F60 ff.). 6.2.3 Selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens ist jedoch festzustellen, dass daraus keine unabhängig von den exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers existierende, flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr abgeleitet werden kann. Subjektive Nachfluchtgründe liegen gemäss Art. 54 AsylG (insbesondere) vor, wenn eine Person erst «wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise» («en raison de son comportement ultérieur»; «in ragione del comportamento dopo la partenza») Flüchtling wurde. Diese Ausnahmebestimmung stellt auf den Grund dafür ab, aus dem eine bestimmte Person verfolgt wird. Liegt der Grund für die Verfolgung im Verhalten der Person nach ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat, also in ihrem Verhalten im Ausland, liegt ein subjektiver Nachfluchtgrund vor. Von subjektiven Nachfluchtgründen sind einerseits objektive Nachfluchtgründe und andererseits Vorfluchtgründe zu unterscheiden. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine Person die Flüchtlingseigenschaft erst nach ihrer Ausreise aus ihrem Heimatstaat erfüllt, die Gründe dafür jedoch nicht in ihrem eigenen Verhalten liegen, sondern in von der Person unabhängigen Umständen, insbesondere einer veränderten Situation in ihrem Heimatstaat. Vorfluchtgründe liegen demgegenüber vor, wenn eine Person bereits vor ihrer Ausreise aus ihrem Heimatland ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Der Beschwerdeführer reiste (...) aus Sri Lanka nach E._______ aus, wo er eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung erhielt. In E._______ war er ab 2007 oder 2008 bis zu seiner Reise nach Sri Lanka im Juli (...) politisch tätig. Diese politischen Aktivitäten fanden alle ausserhalb von Sri Lanka, in E._______, und nach seiner Ausreise aus Sri Lanka (...) statt (SEM-Akte A101 F25 f. und F29). Der Beschwerdeführer macht weder geltend, er habe sich vor (...) in Sri Lanka politisch betätigt, noch, er habe sich bei seiner ersten Reise nach Sri Lanka im August (...) (Heirat der Beschwerdeführerin) oder seiner zweiten Reise im Juli (...) (Beerdigung des Vaters) in Sri Lanka politisch betätigt. Die behauptete Entführung im Sommer (...) in Sri Lanka stellt demgegenüber nicht einen Grund dar, aus dem der Beschwerdeführer verfolgt wird, sondern ist - sofern sie als glaubhaft anzusehen ist - Teil der Verfolgung, welcher der Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten ausgesetzt ist. Der Vorfall zeigt in dem Sinn die Gefährdung des Beschwerdeführers in Sri Lanka auf. Der Grund für diese Gefährdung sind jedoch die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers ausserhalb von Sri Lanka. Dies macht auch der Beschwerdeführer selber klar, wenn er ausführt, die Entführer hätten ihn zu seinen politischen Aktivitäten in E._______ befragt (vgl. SEM-Akte A101 F108 und F128). Der Vorfall in Sri Lanka im Sommer (...) ändert deshalb nichts daran, dass die Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers auf seinen exilpolitischen Aktivitäten ausserhalb Sri Lankas beruht und damit einen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG darstellt. 6.2.4 Unabhängig von der Frage, ob die Entführung des Beschwerdeführers im Sommer (...) glaubhaft ist oder nicht, ist daraus damit auf keinen Fall eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung abzuleiten, die unabhängig von den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers existieren würde. Die Frage der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens kann damit offenbleiben. 6.3 6.3.1 Der Beschwerdeführer macht zweitens geltend, er sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka heute - wiederum unabhängig von seinen exilpolitischen Aktivitäten - einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt, da sein Bruder, der (...) bei der LTTE gewesen sei, (...) [in Sri Lanka] verhaftet, befragt und zwei Jahre im Gefängnis und in einem Rehabilitationslager interniert worden sei. In den Befragungen durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte habe der Bruder auch den Namen des Beschwerdeführers genannt. 6.3.2 (...) 6.3.3 Dass die Beschwerdeführenden aufgrund der Erlebnisse des Bruders des Beschwerdeführers Angst vor einer Rückkehr nach Sri Lanka haben, ist nachvollziehbar. Zu beurteilen ist, ob dieser Vorfall auch geeignet ist eine objektiv begründete Verfolgungsfurcht im Sinne der Flüchtlingskonvention und des Asylgesetzes darzustellen. 6.3.4 Mit seinem Vorbringen macht der Beschwerdeführer insbesondere einen objektiven Nachfluchtgrund in der Form einer Reflexverfolgung aufgrund der Inhaftierung seines Bruders (...) geltend. Damit aufgrund dieses Vorbringens objektive Nachfluchtgründe des Beschwerdeführers festgestellt werden könnten, müsste überwiegend wahrscheinlich sein, dass der Beschwerdeführer allein aufgrund seiner Verbindung zu seinem Bruder heute bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Diese Gefahr müsste sich hypothetisch und unabhängig von den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers ergeben (die ihrerseits unbestrittenermassen eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers darstellen). Es erscheint zwar grundsätzlich objektiv nachvollziehbar, dass die Internierung des Bruders des Beschwerdeführers durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte ein gewisses Gefährdungspotential für den Beschwerdeführer darstellt, da auch die Verbindung zu ehemaligen LTTE-Mitgliedern ein gewisses Risiko bedeutet (...) (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.4.1). Dass der Bruder aus der Rehabilitationshaft entlassen wurde, hebt auf jeden Fall, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, die Gefahr für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht auf, sind doch auch aus der Rehabilitation entlassene Tamilen oft weiterhin zumindest einer Überwachung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte ausgesetzt, wie die Vorinstanz in ihrem Lagebild vom 5. Juli 2016 und einem weiteren Bericht vom 15. März 2019 selber ausführt (SEM, Focus Sri Lanka, Lagebild, 5. Juli 2016, Version vom 16. August 2016, S. 43 f., , und SEM, Focus Sri Lanka, Lage ehemaliger Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), 15. März 2019, S. 25 ff. https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/asien-nahost/lka/LKA-ex-ltte-d.pdf , beide abgerufen am 06.07.2020). Gleichzeitig ist jedoch festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte aufgrund der Festhaltung und Internierung seines Bruders heute ein Interesse am Beschwerdeführer haben könnten. Insbesondere war der Beschwerdeführer selber vor seiner Ausreise aus Sri Lanka nie für die LTTE tätig. Zudem erscheint es wenig wahrscheinlich, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte heute ein Interesse daran haben könnten, über den Beschwerdeführer an Informationen zu seinem Bruder zu kommen, da dieser bereits während zwei Jahren interniert und befragt wurde, und die sri-lankischen Behörden auch wissen, wo er sich zurzeit aufhält. Zudem führt der Beschwerdeführer zwar an, sein Bruder sei während seiner Internierung auch nach ihm gefragt worden, er macht jedoch keine weiteren Ausführungen, wozu der Bruder konkret befragt worden sei (SEM-Akte A101 F144 f.). Soweit es sich dabei um Fragen bezüglich der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers handelte, stellt dies keinen objektiven Nachfluchtgrund dar, sondern ist Teil der - bereits anerkannten - Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner subjektiven Nachfluchtgründe. (...) Insbesondere macht der Beschwerdeführer nicht geltend, seine Mutter und seine Schwester, die beide weiterhin in Sri Lanka leben, hätten aufgrund der Festhaltung seines Bruders Nachteile erlitten, oder sie seien nach ihm, dem Beschwerdeführer, gefragt worden. Insgesamt ist damit nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka allein aufgrund der Verhaftung und Internierung seines Bruders eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. 6.3.5 Auch im Zusammenhang mit weiteren potentiellen Risikofaktoren - unter Auslassung derjenigen Risikofaktoren, die subjektive Nachfluchtgründe darstellen, also insbesondere die exilpolitischen Aktivitäten - ist keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers festzustellen. So war der Beschwerdeführer (...) während seiner Zeit in Sri Lanka und bis zu seiner Ausreise (...) nicht Mitglied der LTTE und er hat sich in dieser Zeit auch nicht anderweitig politisch betätigt (SEM-Akte A101 F46). Seine einmalige Verhaftung durch die sri-lankische Armee im Jahr (...) vermag zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nahezulegen, zumal der Beschwerdeführer diesen Vorfall nicht in Zusammenhang mit seiner Ausreise (...) nennt und er aussagt, er habe nach diesem Vorfall bis zu seiner Ausreise keine weiteren Probleme mit den Behörden gehabt (SEM-Akten A101 F147 ff. und A13 Ziff. 7.02). Schliesslich genügt auch der Umstand, dass neben seinem Bruder H._______ auch [Geschwister] des Beschwerdeführers Mitglieder der LTTE waren nicht, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers anzunehmen, zumal der Beschwerdeführer Sri Lanka bereits (...) verliess. 6.3.6 An dieser Einschätzung ändert auch der Ausgang der Präsidentschaftswahlen in Sri Lanka im November 2019 und der darauf folgende Regierungswechsel nichts. Am 16. November 2019 wurde Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt. Gotabaya Rajapaksa war unter seinem älteren Bruder Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 Präsident war, Verteidigungsminister und wurde in diesem Zusammenhang zahlreicher Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivistinnen und Aktivisten angeklagt. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen im Zusammenhang mit dem Ende des Bürgerkrieges 2009 verantwortlich gemacht (vgl. Hannah Ellis-Petersen, The Guardian, Gotabaya Rajapaksa elected president of Sri Lanka, 17. November 2020, https://www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-premadas-count-continues und Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.1.2020, https://www.hrw.org/world-report/2020/country-chapters/sri-lanka , beide abgerufen am 06.07.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und berief auch einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung. Die drei Brüder kontrollieren in der neuen Regierung zahlreiche Ministerien und Departemente (vgl. Hannah Ellis-Petersen, The Guardian, Sri Lanka's president Rajapaksa cements family power as brothers join cabinet, 22. November 2019, https://www.theguardian.com/world/2019/nov/22/sri-lankas-president-rajapaksa-cements-family-power-as-brothers-join-cabinet , abgerufen am 06.07.2020). Beobachter sowie ethnische und religiöse Minderheiten befürchten aufgrund dieser Macht der Familie Rajapaksa verstärkte Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019, https://www.fluechtlingshilfe.ch/publikationen/im-fokus/sri-lanka-regierungswechsel-weckt-aengste-bei-minderheiten , abgerufen am 06.07.2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst und beobachtet die Entwicklungen laufend. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand eine Akzentuierung der Gefährdungslage für Personen mit gewissen Risikofaktoren möglich (vgl. z.B. Human Rights Watch, Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16.02.2020, , abgerufen am 06.07.2020). Vorliegend besteht jedoch kein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive zu deren Folgen. Dafür, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen oder Rückkehrer tamilischer Ethnie aus der Schweiz generell, das heisst ohne weitere individuelle Gefährdungskomponente, einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären, gibt es aber zudem heute keine Anzeichen. Deshalb ändern diese Umstände nichts an der Risikoeinschätzung bezüglich des Beschwerdeführers. 6.4 Entsprechend kommt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer unabhängig von seinen exilpolitischen Aktivitäten heute bei einer Rückkehr nach Sri Lanka keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. Entsprechend erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft nur aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe, weshalb ihm kein Asyl zu gewähren ist. Die Vorinstanz hat damit sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen, ebenso das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Töchter. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Da den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, sind keine Kosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 8.2 Dem vom Gericht bestellten unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden ist eine Entschädigung zu Lasten des Gerichts auszurichten (Art. 65 Abs. 5 VwVG und Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 8 ff VGKE). Der Rechtsbeistand reichte keine Kostennote ein. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist das amtliche Honorar auf Fr. 1'700.- festzusetzen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'700.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Tobias Grasdorf Versand: