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E-5009/2011

E-5009/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-09-22 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
  3. Das BFM wird angewiesen, die belgischen Behörden über die Schwangerschaft und die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin vor deren Rückführung zu informieren.
  4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Anna Poschung Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5009/2011 Urteil vom 22. September 2011 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Anna Poschung. Parteien A._______, Äthiopien, vertreten durch (...), Caritas Schweiz, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 6. September 2011 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben am 6. Juni 2011 in einem Auto illegal in die Schweiz gelangte, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch einreichte, dass sie gemäss EURODAC-Meldungen am 6. April 2010 sowie am 1. April 2011 in Brüssel daktyloskopiert wurde und um Asyl ersucht hatte, dass sie am 15. Juni 2011 im EVZ Basel summarisch befragt und ihr gleichzeitig das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Belgiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und einer Wegweisung dorthin gewährt wurde, dass sie anlässlich der summarischen Befragung unter anderem zu Protokoll gab, sie sei in ihrem Heimatland wegen Blutrache in Gefahr und habe deshalb in Belgien um Asyl ersucht, wo ihr Gesuch abgelehnt worden sei, dass sie auf der Suche nach ihrem Lebenspartner, C._______, in die Schweiz gekommen sei, und eine Zuweisung in den Kanton wünsche, wo ihr Partner lebe, dass das BFM mit Verfügung vom 22. Juni 2011 ihrem Wunsch nach Zuteilung in den Kanton D._______ - unter Hinweis auf das bloss "freundschaftliche Verhältnis" zwischen ihr und ihrem Partner - nicht stattgab und die Beschwerdeführerin dem Kanton E._______ zuwies, dass C._______ mit Schreiben vom 24. Juni 2011 dem BFM mitteilte, dass die Beschwerdeführerin schwanger sei, dass die Beschwerdeführerin das BFM mit Eingaben vom 6. Juli 2011 und 25. August 2011 unter anderem um Ausübung des Selbsteintrittsrechts ersuchte, dass das BFM am 11. August 2011 ein Übernahmeersuchen im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO], an die belgischen Behörden richtete, welche diesem am 12. August 2011 zustimmten, dass das BFM mit Verfügung vom 6. September 2011 - eröffnet am 8. September 2011 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug nach Belgien anordnete, dass es zur Begründung des Nichteintretensentscheids festhielt, die belgischen Behörden hätten das Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO gutgeheissen, weshalb gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.6) Belgien für das Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich des ihr gewährten rechtlichen Gehörs weder die Zuständigkeit Belgiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu widerlegen noch einen Selbsteintritt der Schweiz zu begründen vermöchten, dass nämlich Belgien gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO trotz einem ablehnenden Asylentscheid weiterhin für das Verfahren der Beschwerdeführerin bis und mit einem allfälligen Wegweisungsvollzug zuständig sei, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Beziehung zu C._______ nicht als dauerhafte Beziehung im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gewertet werden könne, da die Beziehung einerseits aufgrund der Ausreise von C._______ aus Äthiopen Anfang 2009 beendet und erst 2011 in der Schweiz wieder aufgenommen worden sei, wobei anzunehmen sei, dass es der Beschwerdeführerin, welche sich seit Anfang 2010 in Belgien aufgehalten habe, schon früher möglich gewesen wäre, in die Schweiz zu reisen, und sie andererseits zu Protokoll gegeben habe, die Beziehung sei im Heimatstaat nur als Wochenendbeziehung gelebt worden, dass die Beziehung auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten Schwangerschaft nicht als dauerhaft im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO bezeichnet werden könne, dass die Schwangerschaft und die wieder aufgenommene Beziehung zum angeblichen Kindsvater auch den Anforderungen an die humanitären Gründe eines Selbsteintritts nicht zu genügen vermöchten, wobei unerheblich sei, dass bisher keine Vaterschaftsanerkennung vorliege, dass weiter die angeführten gesundheitlich bedingten Einschränkungen von C._______ kein Abhängigkeitsverhältnis zu begründen vermöchten, welches einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen würde, zumal die geltend gemachte gesundheitliche Situation schon seit 2009 bestehe und es ihm in der Vergangenheit offensichtlich möglich gewesen sei, seinen Alltag ohne die Beschwerdeführerin zu bewältigen, dass es der Beschwerdeführerin (und ihrem Partner) schliesslich freistehe, Heiratsvorbereitungen aus dem Ausland fortzuführen und nach einer allfälligen Heirat einen Familiennachzug zu beantragen, dass die Überstellung nach Belgien - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 12. Februar 2012 zu erfolgen habe, dass die Wegweisung die Regelfolge des Nichteintretensentscheides darstelle und der Vollzug der Wegweisung nach Belgien zulässig, zumutbar und möglich sei, dass Belgien insbesondere Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sei und keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen würden, Belgien halte sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen und würde das Non-Refoulement-Gebot verletzen, dass Belgien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sogenannte Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt habe, weshalb es der Beschwerdeführerin zumutbar sei, bei gesundheitlichen Beschwerden bei den belgischen Behörden Unterstützung zu beantragen, dass die suizidalen Tendenzen der Beschwerdeführerin ernst zu nehmen seien und es ihr frei stehe, allenfalls medizinische, insbesondere psychologische Betreuung in Anspruch zu nehmen, wobei die entsprechende Infrastruktur auch in Belgien zur Verfügung stehe, dass gemäss Art. 107a AsylG einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. September 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, in Anwendung des Selbsteintrittsrechts das Asylgesuch zu prüfen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführerin erst nach einer offiziellen Anerkennung der Vaterschaft durch den Kindsvater nach Belgien zu überstellen, und subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich vor der Überstellung der Beschwerdeführerin nach Belgien zu versichern und ihr gegenüber zu belegen, dass sie dort eine adäquate psychiatrische Betreuung erhalte, einen erneuten Asylantrag stellen könne und in der Folge davon eine Chance auf ein Bleiberecht in Belgien erhalte, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsvertretung beizuordnen und die unentgeltliche Rechtspflege, inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, zu gewähren sei, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin leide unter schwerwiegenden psychischen Problemen und habe bereits in Belgien wiederholt versucht, sich das Leben zu nehmen, dass eine Wegweisung nach Belgien eine Art. 3 EMRK widrige Kettenabschiebung durch Belgien nach Äthiopien zur Folge hätte, wo eine allfällige psychiatrische Behandlung mangelhaft wäre, dass weiter die Suizidgefahr der Beschwerdeführerin nicht ausschliesslich mit der Wegweisung nach Belgien verbunden sei, sondern in den traumatischen Erfahrungen in Äthiopien und Belgien sowie der drohenden Trennung von ihrem langjährigen, erst vor kurzem wiedergefundenen Partner und Vater ihres Kindes gründe, dass wegen der traumatisierenden Erfahrungen in Belgien mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden müsse, dass sie unmittelbar nach der Ankunft dort Suizid begehen würde, weshalb der Verweis auf vor Ort erreichbare psychologische Betreuung nicht verfange, dass weiter anzunehmen sei, dass sie in Belgien kein erneutes Asylgesuch stellen könne, womit sie nicht in die dortigen Asylstrukturen komme und entsprechend keine psychologische Betreuung erhalte, dass hinsichtlich des durch die Vorinstanz verneinten Vorliegens einer durch Art. 8 EMRK geschützten Familiengemeinschaft entgegnet wird, die Beschwerdeführerin und C._______ hätten in Äthiopien eine mehrjährige Beziehung und feste Heiratsabsichten gehabt, dass der Kontakt jedoch infolge seiner Flucht abgebrochen sei, sie sich erst über eine Internetplattform wieder gefunden und unmittelbar danach den Kontakt wieder aufgenommen hätten, dass der Schutz des Familienlebens weiter bereits während der Schwangerschaft greife, dass aufgrund der gesundheitlichen Situation von C._______ beziehungsweise des ablehnenden Asylentscheides der Beschwerdeführerin in Belgien ausser Betracht falle, das Familienleben in Äthiopien oder in Belgien zu führen, weshalb dafür einzig die Schweiz in Frage komme, dass ferner eine Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Belgien und die drohende unmittelbare Ausschaffung nach Äthiopien einer Anerkennung des Kindes durch den Kindsvater entgegenstehen würden, was eine Verunmöglichung der Wahrnehmung und Überprüfung der zivilrechtlichen Ansprüche des Vaters, der Beschwerdeführerin und des ungeborenen Kindes zur Folge haben und somit eine Verletzung von Art. 6 i.V.m. Art. 8 EMRK darstellen würde, dass im Weiteren ein Selbsteintritt der Schweiz auch aufgrund von Art. 15 Dublin-II-VO geboten sei, da Personen - wie die Beschwerdeführerin und ihr Partner -, welche gemäss diesem Artikel im Rahmen einer zwischenstaatlichen Aktion zusammengeführt werden müssten, nicht auseinandergerissen werden dürften, dass die Beschwerdeführerin schliesslich wegen der drohenden Wegweisung suizidgefährdet sei, womit das ungeborene Kind gefährdet sei und auch aus Sicht des Kindeswohls auf das Asylgesuch eingetreten werden müsse, dass sich im Übrigen die vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung durch den Kindsvater aufgrund der mangelhaften - mithin gegen Treu und Glauben verstossenden - Kooperation des BFM verzögert habe, weshalb die Beschwerdeführerin so zu stellen sei, wie wenn das BFM pflichtgemäss gehandelt hätte, dass als Beweismittel ein ärztlicher Bericht, datiert vom 26. August 2011, sowie datiert vom 24. August 2011, von Dr. med. F._______ und med. pract. G._______, (...), ein ärztlicher Bericht betreffend C._______, datiert vom 26. August 2011, von Dr. med. H._______, (...), ein ärztlicher Bericht, datiert vom 9. September 2011, von Dr. med. I._______, (...), sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten gereicht wurden, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 13. September 2011 den Wegweisungsvollzug per sofort aussetzte, bis nach Eingang und Prüfung der vorinstanzlichen Akten über eine allfällige Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach Art. 107a AsylG befunden werde, dass die vorinstanzlichen Akten am 14. September 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (vgl. Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass das BFM seinen Nichteintretensentscheid ausführlich und rechtskonform begründet hat und zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf obige zusammenfassende Darlegung dieser Erwägungen sowie im Detail auf den diesbezüglichen Inhalt der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die belgischen Behörden dem Ersuchen des BFM um Rückübernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO zugestimmt haben und Belgien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Belgiens von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird, dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass Belgien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK ist, und keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Belgien nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde, dass betreffend die geltend gemachten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin festzuhalten ist, dass gemäss der Praxis der Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass hierfür jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 211 f., mit weiteren Hinweisen), dass die (...) Probleme der Beschwerdeführerin zwar auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht in Abrede zu stellen sind, hingegen die Ausführungen in der Beschwerde durch die eingereichten ärztlichen Zeugnisse relativiert werden, und folglich ganz aussergewöhnliche Umstände offensichtlich ausgeschlossen werden können, dass die Beschwerdeführerin ferner - wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt - bei Bedarf in Belgien eine adäquate medizinische Betreuung in Anspruch nehmen kann, dass indessen das BFM darauf hinzuweisen ist, die belgischen Wiederaufnahmebehörden über die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin und ihre gesundheitliche Situation zu orientieren, so dass allfällige Vorkehrungen getroffen werden können, dass weiter eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Belgien auch im Lichte von Art. 8 EMRK nicht als unzulässig erscheint, dass nämlich Art. 8 EMRK unter dem Aspekt von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO berücksichtigt werden kann, soweit eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht, wobei diesbezüglich als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. CHRISTOPH GRABENWARTER, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Aufl., München/Basel/Wien 2009, S. 204; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365; LUZIUS WILDHABER in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg., Köln/Berlin/München 2009, Art. 8 EMRK, S. 137, EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150), dass gemäss Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat, der nicht verheiratete Partner der asylsuchenden Person dann ein Familienangehöriger im Sinne des Abkommens ist, wenn eine dauerhafte Beziehung geführt wird, dass bis anhin keine gültig geschlossene Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Partner vorliegt und gemäss Akten auch kein Ehevorbereitungsverfahren in die Wege geleitet wurde, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der summarischen Befragung zu Protokoll gab, mit ihrem Partner eine Wochenendbeziehung geführt zu haben (vgl. A5/10 S. 4), und sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Zuweisungsentschied die Frage nach der Beziehung zu ihm einzig damit beantwortete, er sei ihr Freund und sie plane mit ihm die Zukunft (vgl. A7/1), weshalb der Einwand in der Beschwerde, sie hätten in Äthiopien eine über Jahre dauernde Beziehung gelebt, welche mit festen Heiratsabsichten einhergegangen sei, als nachgeschoben zu bewerten ist, dass sich darüber hinaus auch den vorinstanzlichen Akten von C._______ keine Hinweise auf eine im Heimatstaat geführte Beziehung mit der Beschwerdeführerin entnehmen lassen, dass demnach offensichtlich weder von einer tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK noch von einer Partnerschaft im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Partner ausgegangen werden kann, dass auch die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, zumal sie sich gemäss eigenen Angaben erst seit dem 6. Juni 2011 in der Schweiz - wo der angebliche Kindsvater Wohnsitz hat - befindet, zu diesem Zeitpunkt aber bereits seit mehreren Wochen schwanger war (vgl. A17/1 Beweismittel 1), dass kein ausgewiesenes Kindsverhältnis besteht, dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass die Vorinstanz gemäss Akten mit Schreiben vom 24. August 2011 das Zivilstandsamt (...) über den Stand des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin informierte und diesem die angeforderten Unterlagen (Auszug Befragungsprotokoll, Heimatschein) zukommen liess (vgl. A25/1), weshalb sich die Rüge, das BFM habe hinsichtlich des vorgeburtlichen Anerkennungsverfahrens die Kooperation verweigert, als haltlos erweist, dass schliesslich auch eine allfällige Anerkennung des werdenden Kindes durch C._______ und entsprechend auch das hängige Gesuch um Anerkennung die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Belgien nicht als unzulässig im Sinne von Art. 8 EMRK erscheinen lassen würde, womit der Eventualantrag, die Beschwerdeführerin sei erst nach einer offiziellen Anerkennung der Vaterschaft durch den Kindsvater nach Belgien zu überstellen, abzuweisen ist, dass mit Bezug auf das Recht auf Eheschliessung im Übrigen der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass grundsätzlich ein Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz auch dann möglich ist, wenn die Brautleute nicht in der Schweiz wohnhaft sind (vgl. Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]), und es der Beschwerdeführerin mithin offen steht, ein allfälliges Ehevorbereitungsverfahren von Belgien aus weiter voran zu treiben, dass die Beschwerdeführerin weiter rügt, die Vorinstanz hätte aufgrund von Art. 15 Dublin-II-VO auf das Asylgesuch eintreten müssen, dass die humanitäre Klausel gemäss Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-VO ausschliesslich als Rechtsgrundlage dient, andere Mitgliedstaaten zu ersuchen, den Asylantrag einer asylsuchenden Person zu überprüfen (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin-II-Ver­ordnung, 3. überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K2 und 4 zu Art. 15) und die Klausel folglich bedingt, dass sich die betroffene Person nicht in dem Staat aufhält, der sich aus humanitären Gründen auf Anfrage eines anderen Mitgliedstaates für zuständig erklären könnte, dass sich die Beschwerdeführerin indessen in der Schweiz und somit in einem für das Asylverfahren nicht zuständigen Staat aufhält, weshalb Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-VO vorliegend keine Anwendung finden kann, dass weiter gemäss Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO in Fällen, in denen die betroffene Person wegen Schwangerschaft, einer schweren Krankheit oder hohen Alters auf die Unterstützung der anderen Person angewiesen ist, die Mitgliedstaaten im Regelfall entscheiden, den Asylbewerber und den anderen Familienangehörigen, der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhält, nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, dass mithin Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO bereits deshalb keine Anwendung findet, da im Heimatland offensichtlich keine familiäre Bindung bestanden hat, dass schliesslich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin, die Schwangerschaft sowie die Beziehung mit dem angeblichen Vater des werdenden Kindes den Anforderungen an die humanitären Gründe (Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) nicht zu genügen vermögen (vgl. BVGE2010/45 E. 8.2.2 f.), dass somit kein Anlass zur Anwendung der humanitären Selbsteintrittsklausel von Art. 15 oder von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO besteht, dass bei dieser Sachlage für die schweizerischen Asylbehörden insge­samt keine Veranlassung besteht, in Abweichung von der festgestellten Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) Gebrauch zu machen und das BFM die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Belgien in diesem Sinne zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat, dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass auf den Subeventualantrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, sich vor der Überstellung der Beschwerdeführerin nach Belgien zu versichern und ihr gegenüber zu belegen, dass sie dort eine adäquate (...) Betreuung erhalte, einen erneuten Asylantrag stellen könne und in der Folge davon eine Chance auf ein Bleiberecht in Belgien erhalte, nicht näher einzugehen ist, nachdem vorstehend die staatsvertragliche Zuständigkeit Belgiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bejaht worden ist, und es entsprechend Belgien obliegt, über ein allfälliges zweites Asylgesuch sowie möglicherweise benötigte medizinische Hilfe zu befinden, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zu Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG) und vorliegend keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich ist (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2), weshalb diese zu Recht angeordnet wurde, dass - wie bereits angeführt - die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2), weshalb allfällige Vollzugshindernisse bereits im Rahmen der eventuellen Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO geprüft wurden, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, und es sich erübrigt, auf deren weiteren Inhalt und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ungeachtet der ausgewiesenen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass mit dem instruktionslosen Direktentscheid in der Hauptsache die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung hinfällig geworden sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.

3. Das BFM wird angewiesen, die belgischen Behörden über die Schwangerschaft und die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin vor deren Rückführung zu informieren.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Anna Poschung Versand: