Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 13. Mai 2003 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch der Gesuchsteller ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. B. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 26. Mai 2003 lehnte die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 16. November 2005 ab. C. Mit einer als Wiedererwägungsgesuch/neues Asylgesuch betitelten Eingabe vom 14. Januar 2006 gelangten die Gesuchsteller mittels ihres Rechtsvertreters an das Bundesamt für Migration (BFM) und ersuchten um Widerruf oder Sistierung der Wegweisungsverfügung, um Asylgewährung und um vorläufige Aufnahme. Dem Gesuch waren zahlreiche bildliche und textliche Dokumente zum Nachweis des exilpolitischen Engagements des Gesuchstellers in der Schweiz beigelegt. Ausserdem reichte die Gesuchstellerin zwei Arztzeugnisse in Bezug auf ihre psychischen Probleme ein. D. Mit Begleitschreiben vom 24. Januar 2006 (Eingang ARK: 26. Januar 2006) überwies das BFM die Eingabe der Gesuchsteller an die ARK mit der Feststellung, es handle sich dabei um ein Revisionsgesuch, zu dessen Behandlung die ARK zuständig sei. E. Mit Telefax vom 26. Januar 2006 setzte die ARK im Sinne einer vorsorglichen Massnahme den Vollzug der Wegweisung der Gesuchsteller aus. F. Mit Verfügung vom 31. Januar 2006 nahm die ARK die Eingabe der Gesuchsteller vom 14. Januar 2006 als Revisionsgesuch entgegen. Aufgrund einer ersten Prüfung betrachtete die ARK das Gesuch als voraussichtlich aussichtslos und setzte den Gesuchstellern eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'200.--. Gleichzeitig kam sie auf die vorsorgliche Massnahme zurück und verfügte, dass der Wegweisungsvollzug nicht mehr auszusetzen sei. G. Am 13. Februar 2006 ging der Kostenvorschuss fristgerecht auf dem Konto der ARK ein. H. Mit Eingaben vom 6. Februar 2006, 24. März 2006, 18. Juli 2006, 17. November 2006, 19. Dezember 2006 und 15. März 2007 reichten die Gesuchsteller umfangreiche Dokumentationen ihrer exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz zu den Akten. I. Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht das hängige Revisionsverfahren von der ARK.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) zuständig für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts. Dabei gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) sinngemäss. Zudem ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von gegen Urteile der Vorgängerorganisationen (darunter die ARK) gerichtete Revisionsgesuche, die bei ihm ab dem 1. Januar 2007 zur Prüfung eingereicht wurden (sinngemäss Art. 53 Abs. 2 VVG). Als letztinstanzliche Behörde im Asylbereich (Art. 31 VGG, Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) ist das Bundesverwaltungsgericht sodann auch zuständig für die Beurteilung von bei seinen Vorgängerorganisationen eingereichten Revisionsgesuchen (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-4889/2006 vom 12. Juli 2007 E. 3).
E. 2 Für Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Urteile von Vorgängerorganisationen sind die Bestimmungen über die Revision des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) anwendbar (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-4889/2006 vom 12. Juli 2007 E. 4).
E. 3 Vorweg ist festzuhalten, dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte Anforderungen gestellt werden (Art. 66 Abs. 3 und Art. 67 Abs. 3 VwVG). In der Rechtsschrift ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun; zudem ist anzugeben, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen wird und in wieweit Anlass besteht, gerade diesen Grund geltend zu machen. Sind dem Gesuch nicht genügend substanziierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen, ist darauf überhaupt nicht einzutreten (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 229 f.). Demgegenüber ist nicht erforderlich, dass die angerufenen Revisionsgründe wirklich bestehen, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller deren Vorliegen behauptet (vgl. BGE 96 I 279; Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 148 f.).
E. 4.1 Im vorliegenden Fall werden die Revisionsgründe der neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel (Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG) geltend gemacht. Es ist somit zu prüfen, ob die von den Gesuchstellern im Revisionsverfahren eingereichten Beweismittel und geltend gemachten Tatsachen den Anforderungen der Rechtsprechung an die revisionsrechtliche Neuheit und Erheblichkeit zu genügen vermögen.
E. 4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung gelten Tatsachen dann als neu, wenn sie zur Zeit der Erstbeurteilung der Sache bereits verwirklicht waren, im ordentlichen Verfahren jedoch trotz aller pflichtgemässen Sorgfalt nicht bekannt waren und daher nicht geltend gemacht werden konnten beziehungsweise deren rechtzeitige Geltendmachung nicht zumutbar war. Erheblich sind die Tatsachen sodann, wenn sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Entscheides zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis zu führen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 3a S. 207 und 1995 Nr. 9 E. 5 S. 80 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Ähnliches gilt für revisionsweise eingereichte Beweismittel: Sie sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. Gemäss ständiger Praxis zu Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG ist es im Gegensatz zu geltend gemachten neuen Tatsachen indessen nicht notwendig, dass die Beweismittel selber aus der Zeit vor dem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid stammen (vgl. EMARK 1994 Nr. 27 E. 5c S. 199).
E. 5.1 Was der Gesuchsteller im vorliegenden Revisionsverfahren gestützt auf die eingereichten Dokumente vorbringt, überzeugt nicht und vermag das Urteil der ARK vom 16. November 2005 nicht als im revisionsrechtlichen Sinne fehlerhaft erscheinen lassen.
E. 5.2 Die vom Gesuchsteller mit der Eingabe vom 14. Januar 2006 eingereichten Fotos, Dokumente, Bestätigungsschreiben, Flugblätter, Internetauszüge und anderen Beweismittel dienen in erster Linie dem Zweck, die Fortsetzung seines exilpolitischen Engagements, welches er seit seiner Einreise in die Schweiz pflege, zu belegen. Der Grossteil der in diesem Verfahren geltend gemachten Beteiligungen an Demonstrationen, Sitzungen und anderen Anlässen hat zwar nach dem Urteilsdatum der ARK vom 16. November 2005 stattgefunden. Dennoch erscheint es als angebracht, sie vorliegend unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten auf ihre Erheblichkeit hin zu prüfen, da sie laut Rechtsvertreter des Gesuchstellers dazu dienen sollen, die Unangemessenheit des "merkwürdigen" und "korrekturbedürftigen" Urteils der ARK zu untermauern.
E. 5.3 Im ordentlichen Verfahren stellte die ARK als Beschwerdeinstanz rechtskräftig fest, dass der Gesuchsteller keine Vorverfolgung und kein ernsthaftes politisches Engagement auf heimatlichem Boden habe glaubhaft machen können. Nach eingehender Würdigung seines exilpolitischen Engagements in der Schweiz kam sie zum Schluss, dass die blosse Identifizierbarkeit des Gesuchstellers auf Fotos und Internetseiten nicht ausreiche zur Annahme, er werde deswegen bei seiner Rückkehr in den Iran verfolgt. Es stehe zwar fest, dass er an diversen regimekritischen Kundgebungen in der Schweiz teilgenommen habe. Demgegenüber seien jedoch keine Hinweise aktenkundig, wonach er in der Schweiz in einer hohen und in der Öffentlichkeit exponierten Kaderstelle einer Exilorganisation tätig (gewesen) sei. Auch gebe es keine Hinweise auf die Eröffnung eines Strafverfahrens oder anderer behördlicher Schritte im Iran wegen der erwähnten Nachfluchtgründe. Angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von iranischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa erscheine es insgesamt als unwahrscheinlich, dass die iranischen Behörden von den Exilaktivitäten des Gesuchstellers soweit Notiz genommen hätten, dass sie diesen bei einer Rückkehr in den Iran verfolgen würden.
E. 5.4 Die ARK hat schon in ihrer Zwischenverfügung vom 31. Januar 2006 festgestellt, dass die exilpolitischen Aktivitäten des Gesuchstellers und die politische Lage im Iran bereits während des ordentlichen Asylverfahrens und insbesondere während des Beschwerdeverfahrens gewürdigt worden seien. Die Fotografien, Demonstrationen und Artikel, auf die der Gesuchsteller verweise, würden sich nicht wesentlich von jenen unterscheiden, welche bereits im ordentlichen Verfahren eingereicht und gewürdigt worden seien.
E. 5.5 An dieser Einschätzung hält auch das Bundesverwaltungsgericht fest. Es steht zwar fest, dass der Gesuchsteller an zahlreichen exilpolitischen, gegen das iranische Regime gerichteten und gut dokumentierten Kundgebungen, Standaktionen und dergleichen teilgenommen hat; ausserdem hat er sich in mehreren, mit seinem Namen unterzeichneten Online-Publikationen kritisch mit der politischen Situation seines Heimatlandes auseinandergesetzt. Die geltend gemachten Aktivitäten fanden teilweise schon während des ordentlichen Asylverfahrens des Gesuchstellers statt und wurden nachher fortgesetzt. Ausserdem befinden sich in den Unterlagen Bestätigungen, wonach der Gesuchsteller Mitglied der "Iranian Union of Refugees" (IUF) und der "International Federation of Iranian Refugees" (IFIR) sei. In dieser Funktion trat der Gesuchsteller auch als Inhaber von polizeilichen Bewilligungen für politische Standaktionen in Erscheinung. Dennoch können diese Aktivitäten nicht als erheblich im revisionsrechtlichen Sinn betrachtet werden, da sie nicht darüber hinaus gehen und nichts anderes belegen, als was der Gesuchsteller schon während des ordentlichen Asylverfahrens geltend gemacht hatte und was von der ARK im Urteil vom 16. November 2005 ausführlich gewürdigt worden war. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein revisionsrechtlich relevanter Sachverhalt dargetan ist. Das Gesuch um Revision des Urteils der ARK vom 16. November 2005 ist demzufolge abzuweisen.
E. 6 Mit seiner Eingabe vom 6. Februar 2006 reichte der Gesuchsteller weitere Dokumente ein und machte geltend, die damit belegten Aktivitäten seien neu und erheblich und sie bezögen sich auf ein späteres Datum als jenes des ARK-Urteils. Im Urteil seien die Aktivitäten als ungenügend qualifiziert worden, was nun - in Anbetracht der umfangreichen Neuigkeiten - anders zu beurteilen sei. Die Tatsachen, die mit diesen und allen in der Folge (mit den Eingaben vom 6. Februar 2006, 24. März 2006, 18. Juli 2006, 17. November 2006, 19. Dezember 2006 und 15. März 2007) eingereichten Dokumenten bewiesen werden sollen (intensives exilpolitisches Engagement), gelten jedoch nicht als im revisionsrechtlichen Sinne neu, da sie nicht zur Zeit der Erstbeurteilung der Sache bereits verwirklicht waren (s.o. E. 4.2. mit weiteren Hinweisen). Die Geltendmachung von Tatsachen, die sich nach dem Abschluss des ordentlichen Verfahrens verwirklicht haben, sind praxisgemäss als erneutes Asylgesuch zu qualifizieren, soweit sie sich auf Fragen der Flüchtlingseigenschaft beziehen (EMARK 1998 Nr. 1 insb. E. 6). Der Gesuchsteller macht unter Hinweis auf seine weitergeführten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz abermals subjektive Nachfluchtgründe geltend, die nun jedoch erst nach dem Abschluss des ordentlichen Verfahrens eingetreten sind und grundsätzlich für die Flüchtlingseigenschaft relevant sein könnten. Diese Nachfluchtgründe entsprechen den Kriterien, nach denen von einem neuen Asylgesuch auszugehen ist. Entsprechend ist die Eingabe durch die Vorinstanz nach Art. 18 und 32 Abs. 2 Bst. e AsylG als neues Asylgesuch zu behandeln; dies mit den möglichen Folgen eines Nichteintretensentscheides oder - im Falle des Vorliegens von Hinweisen auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind - des Durchlaufens eines erneuten ordentlichen Asylverfahrens. Die Eingaben seit dem 6. Februar 2006 sind diesbezüglich zur Behandlung als zweites Asylgesuch an die Vorinstanz zu überweisen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme wird der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt, bis das nunmehr zuständige BFM etwas anderes verfügt.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von insgesamt Fr. 1'200.-- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 13. Februar 2006 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch (Eingabe vom 14. Januar 2006) wird abgewiesen.
- Die weiteren Eingaben (BVGer act. 4, 6, 7, 9, 10, 11, inkl. Beilagen) werden zuständigkeitshalber zur Behandlung als zweites Asylgesuch an das BFM überwiesen.
- Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1'200.--, werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
- Der Vollzug der Wegweisung wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ausgesetzt, bis das BFM etwas anderes verfügt.
- Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, 2 Expl. (eingeschrieben) - die Vorinstanz, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______) und unter Verweis auf Ziffer 2 des Dispositivs (mit den entsprechenden Eingaben des Gesuchstellers im Original) - [kantonale Behörde] Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Andreas Felder Versand am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Abteilung V E-5007/2006 {T 0/2} Urteil vom 16. August 2007 Mitwirkung: Richterin Luterbacher, Richter Brodard, Richter Weber Gerichtsschreiber Felder A._______, geboren (...), Iran, seine Ehefrau B._______, geboren (...), Iran, und ihr Kind C._______, geboren (...), Iran, wohnhaft (...), alle vertreten durch Herrn Reza Shahrdar, Rechtsberater und Treuhänder, (...) Gesuchsteller betreffend Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 16. November 2005 in Sachen Asyl und Wegweisung / N_______ Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 13. Mai 2003 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch der Gesuchsteller ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. B. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 26. Mai 2003 lehnte die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 16. November 2005 ab. C. Mit einer als Wiedererwägungsgesuch/neues Asylgesuch betitelten Eingabe vom 14. Januar 2006 gelangten die Gesuchsteller mittels ihres Rechtsvertreters an das Bundesamt für Migration (BFM) und ersuchten um Widerruf oder Sistierung der Wegweisungsverfügung, um Asylgewährung und um vorläufige Aufnahme. Dem Gesuch waren zahlreiche bildliche und textliche Dokumente zum Nachweis des exilpolitischen Engagements des Gesuchstellers in der Schweiz beigelegt. Ausserdem reichte die Gesuchstellerin zwei Arztzeugnisse in Bezug auf ihre psychischen Probleme ein. D. Mit Begleitschreiben vom 24. Januar 2006 (Eingang ARK: 26. Januar 2006) überwies das BFM die Eingabe der Gesuchsteller an die ARK mit der Feststellung, es handle sich dabei um ein Revisionsgesuch, zu dessen Behandlung die ARK zuständig sei. E. Mit Telefax vom 26. Januar 2006 setzte die ARK im Sinne einer vorsorglichen Massnahme den Vollzug der Wegweisung der Gesuchsteller aus. F. Mit Verfügung vom 31. Januar 2006 nahm die ARK die Eingabe der Gesuchsteller vom 14. Januar 2006 als Revisionsgesuch entgegen. Aufgrund einer ersten Prüfung betrachtete die ARK das Gesuch als voraussichtlich aussichtslos und setzte den Gesuchstellern eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'200.--. Gleichzeitig kam sie auf die vorsorgliche Massnahme zurück und verfügte, dass der Wegweisungsvollzug nicht mehr auszusetzen sei. G. Am 13. Februar 2006 ging der Kostenvorschuss fristgerecht auf dem Konto der ARK ein. H. Mit Eingaben vom 6. Februar 2006, 24. März 2006, 18. Juli 2006, 17. November 2006, 19. Dezember 2006 und 15. März 2007 reichten die Gesuchsteller umfangreiche Dokumentationen ihrer exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz zu den Akten. I. Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht das hängige Revisionsverfahren von der ARK. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) zuständig für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts. Dabei gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) sinngemäss. Zudem ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von gegen Urteile der Vorgängerorganisationen (darunter die ARK) gerichtete Revisionsgesuche, die bei ihm ab dem 1. Januar 2007 zur Prüfung eingereicht wurden (sinngemäss Art. 53 Abs. 2 VVG). Als letztinstanzliche Behörde im Asylbereich (Art. 31 VGG, Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) ist das Bundesverwaltungsgericht sodann auch zuständig für die Beurteilung von bei seinen Vorgängerorganisationen eingereichten Revisionsgesuchen (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-4889/2006 vom 12. Juli 2007 E. 3).
2. Für Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Urteile von Vorgängerorganisationen sind die Bestimmungen über die Revision des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) anwendbar (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-4889/2006 vom 12. Juli 2007 E. 4).
3. Vorweg ist festzuhalten, dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte Anforderungen gestellt werden (Art. 66 Abs. 3 und Art. 67 Abs. 3 VwVG). In der Rechtsschrift ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun; zudem ist anzugeben, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen wird und in wieweit Anlass besteht, gerade diesen Grund geltend zu machen. Sind dem Gesuch nicht genügend substanziierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen, ist darauf überhaupt nicht einzutreten (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 229 f.). Demgegenüber ist nicht erforderlich, dass die angerufenen Revisionsgründe wirklich bestehen, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller deren Vorliegen behauptet (vgl. BGE 96 I 279; Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 148 f.). 4. 4.1 Im vorliegenden Fall werden die Revisionsgründe der neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel (Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG) geltend gemacht. Es ist somit zu prüfen, ob die von den Gesuchstellern im Revisionsverfahren eingereichten Beweismittel und geltend gemachten Tatsachen den Anforderungen der Rechtsprechung an die revisionsrechtliche Neuheit und Erheblichkeit zu genügen vermögen. 4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung gelten Tatsachen dann als neu, wenn sie zur Zeit der Erstbeurteilung der Sache bereits verwirklicht waren, im ordentlichen Verfahren jedoch trotz aller pflichtgemässen Sorgfalt nicht bekannt waren und daher nicht geltend gemacht werden konnten beziehungsweise deren rechtzeitige Geltendmachung nicht zumutbar war. Erheblich sind die Tatsachen sodann, wenn sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Entscheides zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis zu führen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 3a S. 207 und 1995 Nr. 9 E. 5 S. 80 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Ähnliches gilt für revisionsweise eingereichte Beweismittel: Sie sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. Gemäss ständiger Praxis zu Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG ist es im Gegensatz zu geltend gemachten neuen Tatsachen indessen nicht notwendig, dass die Beweismittel selber aus der Zeit vor dem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid stammen (vgl. EMARK 1994 Nr. 27 E. 5c S. 199). 5. 5.1 Was der Gesuchsteller im vorliegenden Revisionsverfahren gestützt auf die eingereichten Dokumente vorbringt, überzeugt nicht und vermag das Urteil der ARK vom 16. November 2005 nicht als im revisionsrechtlichen Sinne fehlerhaft erscheinen lassen. 5.2 Die vom Gesuchsteller mit der Eingabe vom 14. Januar 2006 eingereichten Fotos, Dokumente, Bestätigungsschreiben, Flugblätter, Internetauszüge und anderen Beweismittel dienen in erster Linie dem Zweck, die Fortsetzung seines exilpolitischen Engagements, welches er seit seiner Einreise in die Schweiz pflege, zu belegen. Der Grossteil der in diesem Verfahren geltend gemachten Beteiligungen an Demonstrationen, Sitzungen und anderen Anlässen hat zwar nach dem Urteilsdatum der ARK vom 16. November 2005 stattgefunden. Dennoch erscheint es als angebracht, sie vorliegend unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten auf ihre Erheblichkeit hin zu prüfen, da sie laut Rechtsvertreter des Gesuchstellers dazu dienen sollen, die Unangemessenheit des "merkwürdigen" und "korrekturbedürftigen" Urteils der ARK zu untermauern. 5.3 Im ordentlichen Verfahren stellte die ARK als Beschwerdeinstanz rechtskräftig fest, dass der Gesuchsteller keine Vorverfolgung und kein ernsthaftes politisches Engagement auf heimatlichem Boden habe glaubhaft machen können. Nach eingehender Würdigung seines exilpolitischen Engagements in der Schweiz kam sie zum Schluss, dass die blosse Identifizierbarkeit des Gesuchstellers auf Fotos und Internetseiten nicht ausreiche zur Annahme, er werde deswegen bei seiner Rückkehr in den Iran verfolgt. Es stehe zwar fest, dass er an diversen regimekritischen Kundgebungen in der Schweiz teilgenommen habe. Demgegenüber seien jedoch keine Hinweise aktenkundig, wonach er in der Schweiz in einer hohen und in der Öffentlichkeit exponierten Kaderstelle einer Exilorganisation tätig (gewesen) sei. Auch gebe es keine Hinweise auf die Eröffnung eines Strafverfahrens oder anderer behördlicher Schritte im Iran wegen der erwähnten Nachfluchtgründe. Angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von iranischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa erscheine es insgesamt als unwahrscheinlich, dass die iranischen Behörden von den Exilaktivitäten des Gesuchstellers soweit Notiz genommen hätten, dass sie diesen bei einer Rückkehr in den Iran verfolgen würden. 5.4 Die ARK hat schon in ihrer Zwischenverfügung vom 31. Januar 2006 festgestellt, dass die exilpolitischen Aktivitäten des Gesuchstellers und die politische Lage im Iran bereits während des ordentlichen Asylverfahrens und insbesondere während des Beschwerdeverfahrens gewürdigt worden seien. Die Fotografien, Demonstrationen und Artikel, auf die der Gesuchsteller verweise, würden sich nicht wesentlich von jenen unterscheiden, welche bereits im ordentlichen Verfahren eingereicht und gewürdigt worden seien. 5.5 An dieser Einschätzung hält auch das Bundesverwaltungsgericht fest. Es steht zwar fest, dass der Gesuchsteller an zahlreichen exilpolitischen, gegen das iranische Regime gerichteten und gut dokumentierten Kundgebungen, Standaktionen und dergleichen teilgenommen hat; ausserdem hat er sich in mehreren, mit seinem Namen unterzeichneten Online-Publikationen kritisch mit der politischen Situation seines Heimatlandes auseinandergesetzt. Die geltend gemachten Aktivitäten fanden teilweise schon während des ordentlichen Asylverfahrens des Gesuchstellers statt und wurden nachher fortgesetzt. Ausserdem befinden sich in den Unterlagen Bestätigungen, wonach der Gesuchsteller Mitglied der "Iranian Union of Refugees" (IUF) und der "International Federation of Iranian Refugees" (IFIR) sei. In dieser Funktion trat der Gesuchsteller auch als Inhaber von polizeilichen Bewilligungen für politische Standaktionen in Erscheinung. Dennoch können diese Aktivitäten nicht als erheblich im revisionsrechtlichen Sinn betrachtet werden, da sie nicht darüber hinaus gehen und nichts anderes belegen, als was der Gesuchsteller schon während des ordentlichen Asylverfahrens geltend gemacht hatte und was von der ARK im Urteil vom 16. November 2005 ausführlich gewürdigt worden war. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein revisionsrechtlich relevanter Sachverhalt dargetan ist. Das Gesuch um Revision des Urteils der ARK vom 16. November 2005 ist demzufolge abzuweisen.
6. Mit seiner Eingabe vom 6. Februar 2006 reichte der Gesuchsteller weitere Dokumente ein und machte geltend, die damit belegten Aktivitäten seien neu und erheblich und sie bezögen sich auf ein späteres Datum als jenes des ARK-Urteils. Im Urteil seien die Aktivitäten als ungenügend qualifiziert worden, was nun - in Anbetracht der umfangreichen Neuigkeiten - anders zu beurteilen sei. Die Tatsachen, die mit diesen und allen in der Folge (mit den Eingaben vom 6. Februar 2006, 24. März 2006, 18. Juli 2006, 17. November 2006, 19. Dezember 2006 und 15. März 2007) eingereichten Dokumenten bewiesen werden sollen (intensives exilpolitisches Engagement), gelten jedoch nicht als im revisionsrechtlichen Sinne neu, da sie nicht zur Zeit der Erstbeurteilung der Sache bereits verwirklicht waren (s.o. E. 4.2. mit weiteren Hinweisen). Die Geltendmachung von Tatsachen, die sich nach dem Abschluss des ordentlichen Verfahrens verwirklicht haben, sind praxisgemäss als erneutes Asylgesuch zu qualifizieren, soweit sie sich auf Fragen der Flüchtlingseigenschaft beziehen (EMARK 1998 Nr. 1 insb. E. 6). Der Gesuchsteller macht unter Hinweis auf seine weitergeführten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz abermals subjektive Nachfluchtgründe geltend, die nun jedoch erst nach dem Abschluss des ordentlichen Verfahrens eingetreten sind und grundsätzlich für die Flüchtlingseigenschaft relevant sein könnten. Diese Nachfluchtgründe entsprechen den Kriterien, nach denen von einem neuen Asylgesuch auszugehen ist. Entsprechend ist die Eingabe durch die Vorinstanz nach Art. 18 und 32 Abs. 2 Bst. e AsylG als neues Asylgesuch zu behandeln; dies mit den möglichen Folgen eines Nichteintretensentscheides oder - im Falle des Vorliegens von Hinweisen auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind - des Durchlaufens eines erneuten ordentlichen Asylverfahrens. Die Eingaben seit dem 6. Februar 2006 sind diesbezüglich zur Behandlung als zweites Asylgesuch an die Vorinstanz zu überweisen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme wird der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt, bis das nunmehr zuständige BFM etwas anderes verfügt.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von insgesamt Fr. 1'200.-- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 13. Februar 2006 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch (Eingabe vom 14. Januar 2006) wird abgewiesen.
2. Die weiteren Eingaben (BVGer act. 4, 6, 7, 9, 10, 11, inkl. Beilagen) werden zuständigkeitshalber zur Behandlung als zweites Asylgesuch an das BFM überwiesen.
3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1'200.--, werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
4. Der Vollzug der Wegweisung wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ausgesetzt, bis das BFM etwas anderes verfügt.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, 2 Expl. (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______) und unter Verweis auf Ziffer 2 des Dispositivs (mit den entsprechenden Eingaben des Gesuchstellers im Original)
- [kantonale Behörde] Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Andreas Felder Versand am: