Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG) | Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 16. Januar 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung V E-498/2025
U r t e i l v o m 1 2 . F e b r u a r 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Saskia Eberhardt. Parteien A._______, geboren am (…), Kosovo, vertreten durch Maître Eric Muster, (…), Beschwerdeführer,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 16. Januar 2025.
E-498/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 24. August 2021 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er ausführte, ethnischer Roma, in der Stadt B._______ geboren und im Dorf C._______ aufgewachsen zu sein, dass er im Jahr 1999, nach einem zuvor rund sechs jährigen Aufenthalt in Deutschland und weiteren 10 Jahren in D._______, mit Familienangehöri- gen erstmals in die Schweiz gekommen sei und ein Asylgesuch gestellt habe, welches im Jahr 2001 abgewiesen worden sei, dass er im Jahr 2001 in der Schweiz geheiratet habe, aus der Ehe drei Kinder hervorgegangen seien und er sich im Jahr 2012 habe scheiden las- sen, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des (…) vom 15. Februar 2013 unter anderem wegen versuchter Tötung an seiner Ex-Ehefrau zu einer Frei- heitsstrafe von (…) Jahren und (…) Monaten verurteilt wurde und nach Verbüssung seiner Freiheitsstrafe am 28. Juni 2018 in den Kosovo über- stellt wurde (vgl. SEM-act. 36/3), dass er zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, nach seiner Rückkehr in den Kosovo sowohl Diskriminierungen als auch Drohungen ausgesetzt gewesen zu sein, er sei als «Gabel» («Zigeuner») und «Maxhup» bezeichnet und mit dem Tode bedroht worden, dass, als er sich in einem Restaurant nach dem Erwerb einer ID-Karte er- kundigt habe, mit einer Person ins Gespräch gekommen sei und den Na- men seines Herkunftsortes erwähnt habe, dass ihn daraufhin ein Mann – Polizist und wohnhaft in (…) – bedroht habe, weil dessen Cousin bei der Ushtria Çlirimtare e Kosovës (UÇK) gewesen und durch die serbische Polizei getötet worden sei, besagter Mann ihn als Kollaborateur angesehen und eine Mitschuld am Tod des Verwandten ge- geben habe, dass er Angst gehabt habe, besagten Mann anzuzeigen, da dieser Fami- lienangehörige in B._______ habe, die Beamte bei der Polizei seien, dass er ferner als ethnischer Roma den Kosovo nie als sein Heimatland empfunden habe, er aber keine Konflikte mit den Behörden gehabt habe,
E-498/2025 Seite 3 dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 16. Januar 2025 die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers verneinte, dessen Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Vollzug anordnete und ihm die editionspflichtigen Akten aushändigte, dass die Vorinstanz im Wesentlichen ausführte, es könne trotz vereinzelter, schwerwiegender Übergriffe auf Angehörige der ethnischen Minderheit der Roma in den letzten Jahren im Kosovo nicht von einer allgemeinen Verfol- gung ausgegangen werden, dass aufgrund der EULEX-Mission (european Union Rule of Law Mission in Kosovo) – offizieller Start am 9. Dezember 2008 – sowohl die internatio- nalen Sicherheitskräfte als auch die KP (Kosovo Police) die Sicherheit ga- rantieren würden und weitgehend in der Lage seien, die ethnischen Min- derheiten in Kosovo zu schützen, die Sicherheitskräfte bei Übergriffen re- gelmässig intervenieren und bei Straftaten gegen Minderheiten Ermittlun- gen aufnehmen würden, dass die neue kosovarische Verfassung den Minderheiten umfassende Rechte zugestehe, dass somit die geltend gemachten Übergriffe des Beschwerdeführers nicht flüchtlingsrelevant seien, dass der Kosovo ferner als sicherer Drittstaat angesehen werde, und da- von ausgegangen werden könne, dass keine staatliche Verfolgung statt- finde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei, weshalb sodann in Bezug auf die geltend gemachte Furcht vor einer Verfolgung durch eine Drittperson von einem adäquaten Schutz durch die kosovari- schen Behörden auszugehen sei, der Staat demnach schutzfähig und -wil- lig sei, dass es zwar sein könne, dass Behördenvertreter mit niederen Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnahmen trotz wiederholtem Interve- nieren nicht einleiten würden, gegen solche fehlbare Beamte oder Behör- denwillkür aber auf dem Rechtsweg vorgegangen werden könne, dass ebenso keine Hinweise bestehen würden, die auf die Untätigkeit der Behörden schliessen liessen, zumal der Beschwerdeführer sich gar nicht um Hilfe bemüht habe, indem er die ihm gegenüber ausgesprochenen Dro- hungen nicht zur Anzeige gebracht habe,
E-498/2025 Seite 4 dass es ihm bei einer Rückkehr und einem erneuten Vorfall zuzumuten und möglich sei, bei den dortigen Behörden um Schutz zu ersuchen oder An- zeige zu erstatten, dass seine Vorbringen folglich nicht als ernsthaft zu qualifizieren seien und den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand hielten, dass sich der Beschwerdeführer im Übrigen in Bezug auf seine in der Schweiz lebenden Kinder und die Ex-Ehefrau weder auf einen potenziellen noch einen offensichtlichen Anspruch nach Art. 44 AIG (SR 142.20) bezie- hungsweise Art. 8 EMRK betreffend die Erteilung einer Aufenthaltsbewilli- gung berufen könne, er demnach zur Ausreise verpflichtet sei, welche wie- derum zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Januar 2025 gegen die- sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und be- antragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Januar 2025 sei aufzuhe- ben, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie sinngemäss darum ersuchte, der Wegweisungsvollzug sei als unzulässig, unzumutbar und unmöglich zu erklären und ihm sei die vorläufige Aufnahme zu gewäh- ren, er ferner um Einsicht in die Akten sowie um die Verfahrensführung in französischer Sprache ersuchte, dass er zur Begründung seiner Beschwerde seine Asylgründe im Wesent- lichen wiederholte und weiter sinngemäss ausführte, gemäss Rechtspraxis sei ethnischen Roma im Kosovo der Zugang zu beispielsweise Bildung, dem Gesundheitswesen, dem Rechtswesen und der öffentlichen Verwal- tung erschwert, wobei sich diese Lage seit der Unabhängigkeitserklärung im Jahr 2008 nicht verbessert habe, dass er demnach zu einer besonders vulnerablen Gruppe im Kosovo ge- höre, mit Respektlosigkeit und Gewalt konfrontiert sei, die zuweilen zur Iso- lation und allgemeinen Unsicherheit der Roma führen würde, er sich somit in einer prekären Situation und einer strukturellen Ausgrenzung befinde, was auch gerade der Vorfall im Restaurant zeige, dass aufgrund dessen eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit und persönlicher Geschichte so- wohl subjektiv als auch objektiv gegeben sei, die Voraussetzungen gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) folglich erfüllt seien,
E-498/2025 Seite 5 dass er überdies in der Schweiz familiäre Bande habe, seine Ex-Ehefrau und die gemeinsamen Kinder mit einem Aufenthaltsrecht hier leben wür- den, weshalb eine Wegweisung beziehungsweise der Vollzug der Wegwei- sung unter dem Aspekt der Familieneinheit nicht in Betracht falle, dass die zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer mit Zwi- schenverfügung vom 28. Januar 2025 zur Leistung eines Kostenvorschus- ses aufforderte, den Antrag auf Führen des Verfahrens in der französischen Sprache abwies, dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer rechtsgenüglichen Vollmacht setzte sowie in Bezug auf das Akteinsichts- gesuch darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer sich an seinen vorma- ligen Rechtsvertreter wenden könne, da die Vorinstanz dem Beschwerde- führer respektive dessen damaligen Rechtsvertreter zusammen mit der an- gefochtenen Verfügung die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver- zeichnis ausgehändigt habe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Januar 2025 eine rechts- genügliche Vollmacht nachreichte sowie um wiedererwägungsweise Gut- heissung des Antrags auf das Führen des Verfahrens in französischer Sprache ersuchte, dass der Beschwerdeführer innert Frist den Kostenvorschuss leistete,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun- gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und er daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf diese einzutreten ist,
E-498/2025 Seite 6 dass die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich – wie nachstehend aufgezeigt wird – vorliegend um ein sol- ches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begrün- den ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schrif- tenwechsels verzichtet wurde, dass gemäss Art. 33a Abs. 2 VwVG im Beschwerdeverfahren grundsätz- lich die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend ist, Ausnah- men im behördlichen Ermessen liegen, wobei alle relevanten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, dass das vorinstanzliche Verfahren des Beschwerdeführers in deutscher Amtssprache geführt wurde, er im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertre- ten ist und der Rechtsvertreter in Kenntnis der Verfahrenssprache das Ver- fahren übernommen hat, dass der Rechtsvertreter offensichtlich der deutschen Amtssprache mäch- tig ist, zumal er entsprechend Beschwerde gegen die deutschsprachige Verfügung einlegen und auch entsprechend auf die Zwischenverfügung agieren konnte, dass allein der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer zu einem frühe- ren Zeitpunkt grösstenteils in der Westschweiz aufgehalten habe und damit in Berührung mit der französischen Sprache gekommen sei, nichts daran zu ändern vermag, die Verfahrenssprache im laufenden Verfahren zu wechseln, zumal der Beschwerdeführer seit seiner Asylgesuchstellung in der deutschsprachigen Schweiz wohnhaft ist und einer Erwerbstätigkeit nachgeht, dass demnach der Grundsatz der Verfahrenssprache des angefochtenen Entscheids massgebend bleibt und das Verfahren in deutscher Sprache weiterzuführen ist, womit der Antrag, es sei in Wiedererwägung der Zwi- schenverfügung vom 28. Januar 2025 das Verfahren in der Verfahrens- sprache Französisch zu führen, abzuweisen ist,
E-498/2025 Seite 7 dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent- lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Kosovo auf die Liste der verfolgungssicheren Staaten aufgenommen hat und Kosovo ab dem
1. April 2009 im Sinne des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als sicherer Her- kunftsstaat (Safe Country) bezeichnet wird, dass dies die Regelvermutung beinhaltet, dass eine asylrelevante staatli- che Verfolgung nicht stattfindet und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfol- gung gewährleistet ist, dass es sich hierbei um eine relative Verfolgungssicherheit handelt, die im Einzelfall auf Grund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann, was dem Beschwerdeführer jedoch vorliegend nicht gelun- gen ist, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden Erwä- gungen der Vorinstanz (vgl. angefochtene Verfügung act. 37/11 Ziff. II) ver- wiesen werden kann, die in der Beschwerde insbesondere durch den neu- erlichen, pauschalen Hinweis auf die Gefährdung des Beschwerdeführers nicht umgestossen werden und denen nichts Substanzielles entgegenge- halten wird, dass insbesondere mit der Vorinstanz einig zu gehen ist, dass den gelten- den gemachten Fluchtgründen keine Hinweise auf eine staatliche Verfol- gung zu entnehmen sind, die vorgetragenen Behelligungen einzig auf
E-498/2025 Seite 8 Drittpersonen zurückzuführen sind und aufgrund der Einstufung Kosovos als sicherer Drittstaat von einem adäquaten Schutz auszugehen ist, dass die Vorinstanz sich zur Frage der Glaubhaftmachung der Asylgründe nicht geäussert hat, dass jedoch die Aussagen des Beschwerdeführers zur angeblichen Bedro- hung in einem Restaurant widersprüchlich sind, er einerseits ausführte, An- fang 2020 habe er sich im Restaurant nach den Möglichkeiten des Erhalts eine Identitätskarte erkundigt, und sei in diesem Zusammenhang von ei- nem Dritten bedroht worden, während er unter gleicher Frage angab, im Jahr 2018 eine Identitätskarte erhalten zu haben und bis im Jahr 2019 im Kosovo geblieben zu sein (vgl. SEM-act. 16/14 F21 S. 3 f.), dass aufgrund der vorangegangenen Ausführungen zur Asylrelevanz je- doch eine abschliessende Auseinandersetzung mit der Glaubhaftmachung der Asylgründe unterbleiben kann, dass im Übrigen auch das Gericht das Bestehen einer innerstaatlichen Schutzalternative nach Serbien als gegeben erachtet, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), dass der Beschwerdeführer über keine ausländerrechtliche Niederlas- sungs- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfügt, entsprechen- des auch nicht geltend gemacht wird, dass der Beschwerdeführer sich auf den ausländerrechtlich bewilligten Aufenthalt seiner Ex-Ehefrau und der gemeinsamen Kinder und den Schutz des Familienlebens beruft, zumal geplant sei, dass er seine Ex- Ehefrau wieder heirate, dass gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG eine asylsuchende Person unter ande- rem ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechts- kräftig angeordneten Wegweisung kein Verfahren um Erteilung einer aus- länderrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten kann, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung,
E-498/2025 Seite 9 dass in diesem Fall die Zuständigkeit, über die Frage der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und damit verbunden allenfalls die Wegweisung aus der Schweiz zu befinden, von den Asylbehörden auf die kantonale Aus- länderbehörde übergeht, dass das SEM mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Aus- länderbehörde vorfrageweise zutreffend festgestellt hat, dass der Be- schwerdeführer sich nicht auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Ertei- lung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG beru- fen kann, dass keine gesetzlichen Regelungen aus dem AIG oder dem Freizügig- keitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermitteln, dass auch Art. 8 EMRK nicht als Anspruchsgrundlage in Betracht fällt, dies- bezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist, wonach Ausländerinnen und Ausländer gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn intakte und tatsächlich ge- lebte Familienbande zu nahen Verwandten (sog. Kernfamilie) bestehen, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfü- gen (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f., 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f., vgl. auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs- kommission [EMARK] 2005 Nr. 3 E. 3.1 S. 31 f., EMARK 2001 Nr. 21 E. 10), dass der Beschwerdeführer geltend macht, die Beziehung zur Ex-Ehefrau sei trotz der Umstände (Anmerkung Gericht: versuchte Tötung der Ex-Ehe- frau) und der erfolgten Scheidung aufrechterhalten worden (vgl. Be- schwerde S. 4) und aus dieser Beziehung sei im Jahr (…) eine Tochter hervorgegangen, dass eine ernsthafte Aufrechterhaltung der familiären Beziehung keine Stütze in den vorinstanzlichen Akten findet (vgl. SEM-act. 16/14 F27 ff.), dass auch auf Beschwerdeebene mit den vorgenannten Vorbringen weder eine gelebte eheähnliche Beziehung mit der Ex-Ehefrau substantiiert wird, noch eine gelebte schützenswerte Vater-Kind-Beziehung,
E-498/2025 Seite 10 dass insbesondere nicht dargelegt wird, inwiefern der Beschwerdeführer Betreuungs- oder Unterhaltsverpflichtungen in Bezug auf seine Kinder nachgekommen ist oder aktuell nachkommt, dass in Bezug auf das letztgeborene aussereheliche Kind auch nicht sub- stantiiert geltend gemacht oder nachgewiesen wird, dass er der Vater des besagten Kindes ist, dieses offiziell anerkannt hat und für das Kind respek- tive seine Kinder sorgt, vielmehr im eingereichten Schreiben der Ex-Ehe- frau vom 22. Januar 2025 (vgl. Beschwerdebeilage 1) ausgeführt wird, ak- tuell könne keine Beziehung mit dem Beschwerdeführer gelebt werden, weil dieser in der Deutschschweiz arbeite und für die Dauer des Asylver- fahrens dem Kanton E._______ zugeteilt worden sei, dass es dem Beschwerdeführer jedoch freigestanden hätte, einen Kan- tonswechsel zu seiner Ex-Ehefrau und den Kindern zu beantragen, er dies aber offensichtlich nicht getan hat, im Gegenteil vielmehr die Zuteilung in den Wohnsitzkanton einer seiner Brüder beantragt hat (vgl. Gesuch vom
23. September 2021, SEM-act. 12), dass die eingereichten Fotos, die offensichtlich in der Zeit nach der Geburt des jüngsten Kindes entstanden sind, und den Beschwerdeführer mit sei- nen Kindern und auch der Ex-Ehefrau zeigen, nicht geeignet sind, eine in- takte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK zu untermauern, dass mithin die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), und demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgebli- chen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
E-498/2025 Seite 11 Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule- ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und sodann keine Anhaltspunkte für eine in Kosovo drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkom- mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un- menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage in Kosovo noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des erwachsenen und soweit ersichtlich gesun- den und arbeitsfähigen Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumut- bar ist, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg- weisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
E-498/2025 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Saskia Eberhardt
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