Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer stellte am 23. März 2010 in der Schweiz ein Asylgesuch. Dabei präsentierte er sich als papierloser eritreischer Staatsangehöriger, der Eritrea im Alter von (...) Jahren verlassen und fortan in Äthiopien sowie zuletzt im Sudan gelebt habe. B. Mit Verfügung vom 12. Juni 2013 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. In der Begründung erkannte das BFM, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an das Glaubhaftmachen eines asylbegründenden Sachverhalts noch denjenigen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft genügen. Im Besonderen sei entgegen des die eritreische Staatsangehörigkeit behauptenden Beschwerdeführers von dessen äthiopischer Staatsangehörigkeit auszugehen. Den Vollzug der Wegweisung erkannte das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 15. Juli 2013, in welcher der Beschwerdeführer insbesondere an der geltend gemachten eritreischen Staatsangehörigkeit und der daraus abgeleiteten Verfolgungs- und Gefährdungslage festhielt, wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20. August 2013 in vollumfänglicher Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnisse als offensichtlich unbegründet ab. Für den detaillierten Inhalt des erst- und zweitinstanzlichen ordentlichen Asylverfahrens wird auf die Akten zu verwiesen. C. Mit einer vom 6. Dezember 2013 datierenden und mit "Gesuch um Wiedererwägung betreffend den Vollzug der Wegweisung" betitelten Eingabe ersuchte der Beschwerdeführer das BFM, wiedererwägungsweise auf seine Verfügung vom 12. Juni 2013 zurückzukommen. Konkret beantragte er die wiedererwägungsweise Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die wiedererwägungsweise Gewährung des Asyls, eventualiter die wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die Zuerkennung aufschiebender Wirkung, die Anordnung einer vollzugshemmenden vorsorglichen Massnahme und die Befreiung von der Bezahlung sowohl der Verfahrenskosten als auch eines Kostenvorschusses. In der Begründung hielt er vorab im Zusammenhang mit der Eintretens- und Zuständigkeitsfrage fest, die Verhältnisse hätten sich seit der besagten Verfügung wesentlich geändert; neue, bisher nicht aktenkundige und noch nie geltend gemachte Tatsachen hätten die Sachlage derart verändert, dass sie einen Anspruch auf materielle Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs durch das BFM begründeten. In materieller Hinsicht bestünden die neuen Tatsachen darin, dass er nunmehr seine eritreische Staatsbürgerschaft mittels schriftlicher und übersetzter Zeugenaussagen von in Eritrea wohnhaften, sich mit Kopien ihrer eritreischen Identitätskarten ausweisenden Personen zu belegen vermöge. Dadurch seien mittelbar auch seine Flüchtlingseigenschaft als eritreischer Militärdienstverweigerer und sein Anspruch auf Asyl oder zumindest auf einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug erstellt. Für den detaillierten Inhalt des Wiedererwägungsgesuchs wird auf die Akten verwiesen. D. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2013 - eröffnet am 30. Dezember 2013 - lehnte das BFM das Wiedererwägungsgesuch vom 6. Dezember 2013 unter Kostenfolge und unter Verweigerung der beantragten unentgeltlichen Rechtspflege ab; gleichzeitig erklärte es seine Verfügung vom 12. Juni 2013 als rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. In der Begründung stellte das BFM einleitend fest, mit den nunmehr vorgelegten Beweismitteln mache der Beschwerdeführer das Vorliegen von neuen erheblichen Beweismitteln im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) geltend. Indessen gehe den Beweismitteln die Erheblichkeit ab, da es sich um Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert handle. Überdies werde darin nur die Geburt des Beschwerdeführers in B._______ bestätigt, was aber vom BFM nie in Zweifel gezogen worden sei. Die Ausführungen zur angeblichen flüchtlingsrechtlichen Gefährdung und zur Situation in Eritrea seien dadurch gegenstandslos. Somit bestünden keine Gründe, die die Rechtskraft der Verfügung vom 12. Juni 2013 beseitigen könnten. E. Mit Beschwerde vom 29. Januar 2014 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 24. Dezember 2013, die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, die Konsultierung der Schweizer Botschaft in Äthiopien im Hinblick auf die Frage der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges dorthin, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. In der Begründung bekräftigt er seine im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit und seine Fluchtgründe. Die Einschätzung des BFM, wonach die mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Zeugenaussagen aufgrund ihres Gefälligkeitscharakters als neue Beweismittel nicht erheblich seien, stelle eine unzutreffende Beweismittelwürdigung dar. In der eritreischen Kultur hätten Zeugenaussagen eine wichtige Funktion und vorliegend werde deren Beweiskraft durch die gleichzeitig vorgelegten Identitätskarten der Zeugen gestützt. Im Übrigen habe sich die Lage in Äthiopien seit Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts verschlechtert; dies gehe aus verschiedenen Berichten (insb. SFH, Amnesty International, UK Home Office und IOM) hervor. Ein Vollzug der Wegweisung erweise sich damit als unzulässig und unmöglich. Für den weiteren Inhalt der Beschwerde wird auf die Akten verwiesen. F. Mit vorsorglicher Massnahme vom 31. Januar 2014 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Anzumerken ist, dass die vorliegende Beschwerde insoweit die nach Art. 52 Abs. 2 VwVG geforderte Klarheit vermissen lässt, als das Wiedererwägungsverfahren noch mit einem "Gesuch um Wiedererwägung betreffend den Vollzug der Wegweisung" eingeleitet wurde, die konkreten materiellen Anträge aber ausdrücklich auch auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls abzielten, die vorliegende Beschwerde nunmehr in materieller Hinsicht gemäss dem Antrag Ziffer 2 einzig auf die Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges ausgerichtet ist, wogegen die Beschwerdebegründung - unter Festhaltung an den Verfolgungs- und Gefährdungsgründen - die Feststellung der Unzulässigkeit und der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges verlangt (vgl. Beschwerdeschrift, beispielsweise die Zusammenfassung S. 9 letzter Abschnitt). Auf die Einforderung einer entsprechenden Verbesserung kann aber vorliegend aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, da gemäss nachfolgenden Ausführungen die angefochtene Verfügung auch unter Annahme einer Vollanfechtung in all ihren Teilen zu bestätigen ist.
E. 1.3 Seit dem 1. Februar 2014 ist eine neue Fassung des Asylgesetzes (Änderungen vom 14. Dezember 2012) in Kraft, die unter anderem auch neue Bestimmungen zur Wiedererwägung (insb. Art. 111b AsylG) enthält. Die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 halten in ihrem Absatz 2 indessen fest, dass bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsänderung hängigen Wiedererwägungsverfahren weiterhin das bisherige Recht (in der Fassung vom 1. Januar 2008) anwendbar bleibt.
E. 1.4 Die Kognition und die möglichen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 AsylG.
E. 1.5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 1.6 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 1.7 Mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Hauptsache werden die prozessualen Begehren betreffend "Wiederherstellung" (recte: Herstellung) der aufschiebenden Wirkung, Konsultierung der Schweizer Botschaft in Äthiopien und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.
E. 1.8 Unter Bezugnahme auf die prozessgeschichtliche Darstellung gemäss Beschwerdeschrift Ziff. II Bst. B Ziff. 2 (dort zweitletzter Abschnitt) ist schliesslich klarzustellen, dass die dort erwähnten Beweismittel nicht wie geltend gemacht mit dem Wiedererwägungsgesuch, sondern bereits im ordentlichen Verfahren eingereicht wurden.
E. 2 Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. m.w.H.). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer ist der ausdrücklichen Auffassung, im vorliegenden Wiedererwägungsgesuch mache er eine nachträglich veränderte Sachlage in Form von neuen Tatsachen beziehungsweise Beweismitteln geltend, welche somit in einem Wiedererwägungsverfahren materiell zu prüfen seien. Das BFM teilt die Auffassung, wonach es sich vorliegend um ein Wiedererwägungsverfahren handle, wobei es die Wiedererwägungsgründe als Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG erkennt (vgl. angefochtene Verfügung S. 2 oben), die somit einen Anspruch auf materielle Beurteilung begründeten. Zwischen Beschwerdeführer und -gegner strittig sind die Auffassungen über die Frage der Erheblichkeit dieser neuen Tatsachen beziehungsweise Beweismittel. In Klarstellung beziehungsweise Korrektur der beiden behaupteten prozessualen Auffassungen ist indessen festzuhalten, dass effektiv und unzweifelhaft nicht eine nachträglich veränderte Sachlage geltend gemacht wird, sondern nur eine nachträglich veränderte Beweislage (angebliche neue Zeugenaussagen, datiert vom 6. September 2013), mit welcher der im ordentlichen Verfahren festgestellte Sachverhalt (vorliegend Frage der Staatszugehörigkeit bzw. Herkunft) neu beleuchtet werden soll. Die Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides im ordentlichen Asylverfahren ist mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 2013 eingetreten. Das Sachverhaltselement der Staatszugehörigkeit beziehungsweise Herkunft des Beschwerdeführers war in jenem ordentlichen Verfahren auf beiden Prozessstufen das Kernthema. Es wird somit vom Beschwerdeführer nicht die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage geltend gemacht, sondern - wie vom BFM richtig erkannt - ein Revisionsgrund. Ein solcher kann - gemäss E. 2 oben - einen qualifizierten Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern er sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung bezieht, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Das ordentliche Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde indessen mit dem materiellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 2013 rechtskräftig abgeschlossen. Angesichts eines am 5. Juni 2013 ergangenen und unter BVGE 2013/22 publizierten Grundsatzentscheides des Bundesverwaltungsgerichts, gemäss welchem nachträglich (nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht) entstandene Beweismittel, welche vorbestehende Tatsachen belegen sollen und erheblich sind, nicht im Rahmen eines Revisionsgesuches vom Bundesver-waltungsgericht entgegenzunehmen und zu prüfen sind, konnte die Einreichung eines Revisionsgesuchs beim Bundesverwaltungsgericht für den Beschwerdeführer nicht (mehr) in Betracht fallen. Das BFM hat das Gesuch gestützt auf Art. 66 ff. VwVG behandelt. Es hat zutreffend erkannt, dass die neu vorgelegten Beweismittel offensichtlich nicht erheblich sind, weil sie als Gefälligkeitsschreiben zu werten sind und ferner mit ihnen nicht der Beweis über die Staatsangehörigkeit, sondern über den Geburtsort des Beschwerdeführers zu führen versucht wird, mithin über ein bislang allseits gar nie bestrittenes Sachverhaltselement. Unbesehen dessen gewinnen schriftliche Zeugenaussagen nicht dadurch an Beweiskraft und Erheblichkeit, dass ihnen blosse und zudem qualitativ minderwertige Kopien von Identitätskarten der Zeugen beigelegt werden. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer auf Art. 66 Abs. 3 VwVG aufmerksam zu machen, wonach Revisionsgründe nicht als solche zulässig sind, wenn sie schon im ordentlichen Verfahren hätten geltend gemacht werden können. Der Beschwerdeführer legt denn auch in keiner Weise dar, weshalb er die wiedererwägungsweise geltend gemachten Zeugenaussagen in Beachtung der ihm zumutbaren und pflichtgemässen Sorgfalt und der ihm obliegenden umfassenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG nicht bereits im ordentlichen Asylverfahren hätte erhältlich machen können.
E. 3.2 Im Gegensatz zum ursprünglichen Wiedererwägungsgesuch wird in der vorliegenden Beschwerde nun effektiv auch eine seit Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts eingetretene nachträglich veränderte Sachlage in Form einer Lageverschlechterung in Äthiopien geltend gemacht (vgl. Beschwerde ab S. 5 Mitte). Anfechtungsgegenstand ist indessen der Wiedererwägungsentscheid vom 24. Dezember 2013, welcher seinerseits über ein Wiedererwägungsgesuch befand, in dem gemäss obigen Erkenntnissen substanziell gerade keine nachträglich veränderte Sachlage, sondern nur eine nachträglich veränderte Beweislage geltend gemacht wurde. Entsprechend kann die auf Beschwerdestufe nunmehr erstmals behauptete (scheinbar) nachträglich veränderte Sachlage auch nicht ein im (Wiedererwägungs-)Beschwerdeverfahren zu berücksichtigendes echtes Novum darstellten. Bei erstmaliger materieller Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht wäre zudem die Rechtsweggarantie nicht gewährleistet. Dem Gesuchsteller ist es selbstredend jederzeit unbenommen, eine den gesetzlichen und praxisgemässen Anforderungen genügende, richtig bezeichnete und an die zuständige Behörde gerichtete Rechtsschrift einzureichen. Bereits an dieser Stelle ist indessen zu erwähnen, dass die mit der vorliegenden Beschwerde erstmals behauptete nachträglich veränderte Sachlage aus verschiedenen Berichten (insb. SFH, Amnesty International, UK Home Office und IOM) abgeleitet wird, die mehrheitlich datiert sind auf Zeitpunkte, die chronologisch vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 2013 liegen. Die Qualifikation als wiedererwägungsbedeutsame, nachträglich veränderte Sachlage liegt daher auch bei diesen Vorbringen fern.
E. 3.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sind abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-498/2014 Urteil vom 26. Februar 2014 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, angeblich Eritrea, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 24. Dezember 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 23. März 2010 in der Schweiz ein Asylgesuch. Dabei präsentierte er sich als papierloser eritreischer Staatsangehöriger, der Eritrea im Alter von (...) Jahren verlassen und fortan in Äthiopien sowie zuletzt im Sudan gelebt habe. B. Mit Verfügung vom 12. Juni 2013 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. In der Begründung erkannte das BFM, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an das Glaubhaftmachen eines asylbegründenden Sachverhalts noch denjenigen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft genügen. Im Besonderen sei entgegen des die eritreische Staatsangehörigkeit behauptenden Beschwerdeführers von dessen äthiopischer Staatsangehörigkeit auszugehen. Den Vollzug der Wegweisung erkannte das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 15. Juli 2013, in welcher der Beschwerdeführer insbesondere an der geltend gemachten eritreischen Staatsangehörigkeit und der daraus abgeleiteten Verfolgungs- und Gefährdungslage festhielt, wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20. August 2013 in vollumfänglicher Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnisse als offensichtlich unbegründet ab. Für den detaillierten Inhalt des erst- und zweitinstanzlichen ordentlichen Asylverfahrens wird auf die Akten zu verwiesen. C. Mit einer vom 6. Dezember 2013 datierenden und mit "Gesuch um Wiedererwägung betreffend den Vollzug der Wegweisung" betitelten Eingabe ersuchte der Beschwerdeführer das BFM, wiedererwägungsweise auf seine Verfügung vom 12. Juni 2013 zurückzukommen. Konkret beantragte er die wiedererwägungsweise Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die wiedererwägungsweise Gewährung des Asyls, eventualiter die wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die Zuerkennung aufschiebender Wirkung, die Anordnung einer vollzugshemmenden vorsorglichen Massnahme und die Befreiung von der Bezahlung sowohl der Verfahrenskosten als auch eines Kostenvorschusses. In der Begründung hielt er vorab im Zusammenhang mit der Eintretens- und Zuständigkeitsfrage fest, die Verhältnisse hätten sich seit der besagten Verfügung wesentlich geändert; neue, bisher nicht aktenkundige und noch nie geltend gemachte Tatsachen hätten die Sachlage derart verändert, dass sie einen Anspruch auf materielle Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs durch das BFM begründeten. In materieller Hinsicht bestünden die neuen Tatsachen darin, dass er nunmehr seine eritreische Staatsbürgerschaft mittels schriftlicher und übersetzter Zeugenaussagen von in Eritrea wohnhaften, sich mit Kopien ihrer eritreischen Identitätskarten ausweisenden Personen zu belegen vermöge. Dadurch seien mittelbar auch seine Flüchtlingseigenschaft als eritreischer Militärdienstverweigerer und sein Anspruch auf Asyl oder zumindest auf einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug erstellt. Für den detaillierten Inhalt des Wiedererwägungsgesuchs wird auf die Akten verwiesen. D. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2013 - eröffnet am 30. Dezember 2013 - lehnte das BFM das Wiedererwägungsgesuch vom 6. Dezember 2013 unter Kostenfolge und unter Verweigerung der beantragten unentgeltlichen Rechtspflege ab; gleichzeitig erklärte es seine Verfügung vom 12. Juni 2013 als rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. In der Begründung stellte das BFM einleitend fest, mit den nunmehr vorgelegten Beweismitteln mache der Beschwerdeführer das Vorliegen von neuen erheblichen Beweismitteln im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) geltend. Indessen gehe den Beweismitteln die Erheblichkeit ab, da es sich um Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert handle. Überdies werde darin nur die Geburt des Beschwerdeführers in B._______ bestätigt, was aber vom BFM nie in Zweifel gezogen worden sei. Die Ausführungen zur angeblichen flüchtlingsrechtlichen Gefährdung und zur Situation in Eritrea seien dadurch gegenstandslos. Somit bestünden keine Gründe, die die Rechtskraft der Verfügung vom 12. Juni 2013 beseitigen könnten. E. Mit Beschwerde vom 29. Januar 2014 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 24. Dezember 2013, die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, die Konsultierung der Schweizer Botschaft in Äthiopien im Hinblick auf die Frage der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges dorthin, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. In der Begründung bekräftigt er seine im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit und seine Fluchtgründe. Die Einschätzung des BFM, wonach die mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Zeugenaussagen aufgrund ihres Gefälligkeitscharakters als neue Beweismittel nicht erheblich seien, stelle eine unzutreffende Beweismittelwürdigung dar. In der eritreischen Kultur hätten Zeugenaussagen eine wichtige Funktion und vorliegend werde deren Beweiskraft durch die gleichzeitig vorgelegten Identitätskarten der Zeugen gestützt. Im Übrigen habe sich die Lage in Äthiopien seit Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts verschlechtert; dies gehe aus verschiedenen Berichten (insb. SFH, Amnesty International, UK Home Office und IOM) hervor. Ein Vollzug der Wegweisung erweise sich damit als unzulässig und unmöglich. Für den weiteren Inhalt der Beschwerde wird auf die Akten verwiesen. F. Mit vorsorglicher Massnahme vom 31. Januar 2014 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Anzumerken ist, dass die vorliegende Beschwerde insoweit die nach Art. 52 Abs. 2 VwVG geforderte Klarheit vermissen lässt, als das Wiedererwägungsverfahren noch mit einem "Gesuch um Wiedererwägung betreffend den Vollzug der Wegweisung" eingeleitet wurde, die konkreten materiellen Anträge aber ausdrücklich auch auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls abzielten, die vorliegende Beschwerde nunmehr in materieller Hinsicht gemäss dem Antrag Ziffer 2 einzig auf die Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges ausgerichtet ist, wogegen die Beschwerdebegründung - unter Festhaltung an den Verfolgungs- und Gefährdungsgründen - die Feststellung der Unzulässigkeit und der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges verlangt (vgl. Beschwerdeschrift, beispielsweise die Zusammenfassung S. 9 letzter Abschnitt). Auf die Einforderung einer entsprechenden Verbesserung kann aber vorliegend aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, da gemäss nachfolgenden Ausführungen die angefochtene Verfügung auch unter Annahme einer Vollanfechtung in all ihren Teilen zu bestätigen ist. 1.3 Seit dem 1. Februar 2014 ist eine neue Fassung des Asylgesetzes (Änderungen vom 14. Dezember 2012) in Kraft, die unter anderem auch neue Bestimmungen zur Wiedererwägung (insb. Art. 111b AsylG) enthält. Die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 halten in ihrem Absatz 2 indessen fest, dass bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsänderung hängigen Wiedererwägungsverfahren weiterhin das bisherige Recht (in der Fassung vom 1. Januar 2008) anwendbar bleibt. 1.4 Die Kognition und die möglichen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 AsylG. 1.5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 1.6 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 1.7 Mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Hauptsache werden die prozessualen Begehren betreffend "Wiederherstellung" (recte: Herstellung) der aufschiebenden Wirkung, Konsultierung der Schweizer Botschaft in Äthiopien und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig. 1.8 Unter Bezugnahme auf die prozessgeschichtliche Darstellung gemäss Beschwerdeschrift Ziff. II Bst. B Ziff. 2 (dort zweitletzter Abschnitt) ist schliesslich klarzustellen, dass die dort erwähnten Beweismittel nicht wie geltend gemacht mit dem Wiedererwägungsgesuch, sondern bereits im ordentlichen Verfahren eingereicht wurden.
2. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. m.w.H.). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist der ausdrücklichen Auffassung, im vorliegenden Wiedererwägungsgesuch mache er eine nachträglich veränderte Sachlage in Form von neuen Tatsachen beziehungsweise Beweismitteln geltend, welche somit in einem Wiedererwägungsverfahren materiell zu prüfen seien. Das BFM teilt die Auffassung, wonach es sich vorliegend um ein Wiedererwägungsverfahren handle, wobei es die Wiedererwägungsgründe als Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG erkennt (vgl. angefochtene Verfügung S. 2 oben), die somit einen Anspruch auf materielle Beurteilung begründeten. Zwischen Beschwerdeführer und -gegner strittig sind die Auffassungen über die Frage der Erheblichkeit dieser neuen Tatsachen beziehungsweise Beweismittel. In Klarstellung beziehungsweise Korrektur der beiden behaupteten prozessualen Auffassungen ist indessen festzuhalten, dass effektiv und unzweifelhaft nicht eine nachträglich veränderte Sachlage geltend gemacht wird, sondern nur eine nachträglich veränderte Beweislage (angebliche neue Zeugenaussagen, datiert vom 6. September 2013), mit welcher der im ordentlichen Verfahren festgestellte Sachverhalt (vorliegend Frage der Staatszugehörigkeit bzw. Herkunft) neu beleuchtet werden soll. Die Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides im ordentlichen Asylverfahren ist mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 2013 eingetreten. Das Sachverhaltselement der Staatszugehörigkeit beziehungsweise Herkunft des Beschwerdeführers war in jenem ordentlichen Verfahren auf beiden Prozessstufen das Kernthema. Es wird somit vom Beschwerdeführer nicht die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage geltend gemacht, sondern - wie vom BFM richtig erkannt - ein Revisionsgrund. Ein solcher kann - gemäss E. 2 oben - einen qualifizierten Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern er sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung bezieht, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Das ordentliche Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde indessen mit dem materiellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 2013 rechtskräftig abgeschlossen. Angesichts eines am 5. Juni 2013 ergangenen und unter BVGE 2013/22 publizierten Grundsatzentscheides des Bundesverwaltungsgerichts, gemäss welchem nachträglich (nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht) entstandene Beweismittel, welche vorbestehende Tatsachen belegen sollen und erheblich sind, nicht im Rahmen eines Revisionsgesuches vom Bundesver-waltungsgericht entgegenzunehmen und zu prüfen sind, konnte die Einreichung eines Revisionsgesuchs beim Bundesverwaltungsgericht für den Beschwerdeführer nicht (mehr) in Betracht fallen. Das BFM hat das Gesuch gestützt auf Art. 66 ff. VwVG behandelt. Es hat zutreffend erkannt, dass die neu vorgelegten Beweismittel offensichtlich nicht erheblich sind, weil sie als Gefälligkeitsschreiben zu werten sind und ferner mit ihnen nicht der Beweis über die Staatsangehörigkeit, sondern über den Geburtsort des Beschwerdeführers zu führen versucht wird, mithin über ein bislang allseits gar nie bestrittenes Sachverhaltselement. Unbesehen dessen gewinnen schriftliche Zeugenaussagen nicht dadurch an Beweiskraft und Erheblichkeit, dass ihnen blosse und zudem qualitativ minderwertige Kopien von Identitätskarten der Zeugen beigelegt werden. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer auf Art. 66 Abs. 3 VwVG aufmerksam zu machen, wonach Revisionsgründe nicht als solche zulässig sind, wenn sie schon im ordentlichen Verfahren hätten geltend gemacht werden können. Der Beschwerdeführer legt denn auch in keiner Weise dar, weshalb er die wiedererwägungsweise geltend gemachten Zeugenaussagen in Beachtung der ihm zumutbaren und pflichtgemässen Sorgfalt und der ihm obliegenden umfassenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG nicht bereits im ordentlichen Asylverfahren hätte erhältlich machen können. 3.2 Im Gegensatz zum ursprünglichen Wiedererwägungsgesuch wird in der vorliegenden Beschwerde nun effektiv auch eine seit Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts eingetretene nachträglich veränderte Sachlage in Form einer Lageverschlechterung in Äthiopien geltend gemacht (vgl. Beschwerde ab S. 5 Mitte). Anfechtungsgegenstand ist indessen der Wiedererwägungsentscheid vom 24. Dezember 2013, welcher seinerseits über ein Wiedererwägungsgesuch befand, in dem gemäss obigen Erkenntnissen substanziell gerade keine nachträglich veränderte Sachlage, sondern nur eine nachträglich veränderte Beweislage geltend gemacht wurde. Entsprechend kann die auf Beschwerdestufe nunmehr erstmals behauptete (scheinbar) nachträglich veränderte Sachlage auch nicht ein im (Wiedererwägungs-)Beschwerdeverfahren zu berücksichtigendes echtes Novum darstellten. Bei erstmaliger materieller Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht wäre zudem die Rechtsweggarantie nicht gewährleistet. Dem Gesuchsteller ist es selbstredend jederzeit unbenommen, eine den gesetzlichen und praxisgemässen Anforderungen genügende, richtig bezeichnete und an die zuständige Behörde gerichtete Rechtsschrift einzureichen. Bereits an dieser Stelle ist indessen zu erwähnen, dass die mit der vorliegenden Beschwerde erstmals behauptete nachträglich veränderte Sachlage aus verschiedenen Berichten (insb. SFH, Amnesty International, UK Home Office und IOM) abgeleitet wird, die mehrheitlich datiert sind auf Zeitpunkte, die chronologisch vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 2013 liegen. Die Qualifikation als wiedererwägungsbedeutsame, nachträglich veränderte Sachlage liegt daher auch bei diesen Vorbringen fern. 3.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sind abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: