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E-4976/2026

E-4976/2026

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung V (Asylrecht) · 2026-09-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile aus dem Jaffna-District, verliess gemäss eigenen Angaben Sri Lanka am (...) 2024 auf dem Luftweg und suchte am 19. Februar 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM nahm am 27. Februar 2024 seine Personalien auf und führte mit ihm am 1. März 2024 ein Dublin-Gespräch durch. Am 14. Mai 2024 wurde sein Gesuch dem erweiterten Verfahren und er dem Kanton Zürich zugewiesen. B. Anlässlich der Anhörung vom 7. Mai 2024 und der ergänzenden Anhörung vom 11. Dezember 2025 brachte der Beschwerdeführer in persönlicher Hinsicht vor, er habe im Jahr 2016 geheiratet und seither mit seiner Ehefrau und zwei gemeinsamen Kinder in B._______ gelebt, wo er den Betrieb seines Schwiegervaters übernommen und als (...) gearbeitet habe. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er aus, im April 2023 sei er von Agenten des CID (Criminal Investigation Departement) wegen der Aktivi-täten seines Bruders M.R., der sich seit 2012 in der Schweiz aufhalte (N [...]), in ein altes Haus geführt worden, wo er geschlagen und über seinen Bruder befragt worden sei; dieser hätte Gelder für die Ausrichtung von Heldenfeierlichkeiten nach Sri Lanka geschickt. Nach zwei Tagen sei er freigekommen. Es sei ihm aber nicht gut ergangen, weshalb er einen Suizidversuch unternommen habe. Im (...) 2023 sei er nachts von zu Hause abgeholt und auf eine Polizeistation geführt worden. Dort sei er unter anderem auch sexuell misshandelt und zu versteckten Waffen sowie zu seinem Bruder befragt worden. Zudem habe er einen Briefumschlag mit Heroin berühren müssen, damit er später unter dem Vorwand eines Drogendelikts hätte verhaftet werden können. Am nächsten Morgen habe er während eines Toilettengangs fliehen und sich bis zu seiner Ausreise im (...) 2024 bei Verwandten in C._______ verstecken können. Er sei über den Flughafen Colombo mit Hilfe eines Schleppers ausgereist, wobei er sich nicht habe ausweisen müssen. Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 18. Juni 2026 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. D. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen rubrizierten Rechtsvertreter am 16. Juli 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, nach Aufhebung der Verfügung sei er als Flüchtling unter Asylgewährung anzuerkennen; eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren und der Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2026 lehnte die zuständige Instruktionsrichterin wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 7. September 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. F. Innert der angesetzten Frist überwies der Beschwerdeführer den geforderten Betrag zugunsten der Gerichtskasse.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AslyG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist nach der firstgerechten Bezahlung des Kostenvorschusses einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen fest, das Asylgesuch des Bruders M.R. sei mit Verfügung vom 9. Juni 2015 abgewiesen worden, da dessen Vorbringen als unglaubhaft erachtet worden seien. Diese Verfügung habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-4461/2015 vom 19. Oktober 2018 bestätigt. Damit mangle es den Asylgründen des Beschwerdeführers an der Grundlage. Sodann sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen zwar umfangreich und zusammenhängend habe schildern können, indes würden diese Schilderungen nicht den Eindruck eines Berichts von tatsächlich Erlebtem vermitteln. Insbesondere mangle es den geschilderten Festnahmen im April und November 2023 an einer persönlichen Tiefe. Die Vorbringen würden mithin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Des Weiteren sei nicht von einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen, da der Beschwerdeführer keine stark risikobegründenden Faktoren im Sinne des Referenzurteils BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 erfülle. Mögliche Befragungen von Rückkehrern, weil sie beispielsweise über keine gültigen Identitätskarten verfügen würden oder im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten, würden keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen darstellen. Auch habe sich die politische Lage in Sri Lanka seit der im Jahr 2024 erfolgten Wahl von Anura Kumara Dissanayake zum Präsidenten beruhigt. Zusammenfassend erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzuweisen sei.

E. 4.2 Hiergegen wandte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen ein, die Vorinstanz habe den Beweismassstab des Strafverfahrens angewandt, obwohl im Asylverfahren ein reduzierter Beweismassstab nach Art. 7 AsylG gelte, der Raum für gewisse Zweifel und Einwände lasse. Der Beschwerdeführer betonte diesbezüglich, seine Ausführungen an den Anhörungen seien entgegen der Meinung der Vorinstanz äusserst substantiiert, schlüssig, widerspruchsfrei und plausibel im Sinne von Art. 7 AsylG ausgefallen. In Bezug auf die Asylrelevanz sei festzustellen, dass er in Sri Lanka wegen der exilpolitischen Aktivitäten seines Bruders zweimal festgenommen und schwer misshandelt worden sei. Entsprechend habe er ernsthafte Nachteile erlitten, welche kausal für seine Ausreise aus Sri Lanka gewesen seien. Aufgrund dieser Vorverfolgung sei eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu bejahen und er sei als Flüchtling anzuerkennen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert, worauf hier verwiesen werden kann (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.),

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die vorin-stanzlichen Ausführungen zu bestätigen sind. Es erachtet die Gründe, die zum Ausreiseentschluss des Beschwerdeführers geführt haben sollen, namentlich die beiden vom Beschwerdeführer geschilderten Festnahmen im April und November 2023, für nicht glaubhaft. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die einlässlichen Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung SEM-act. A44 Ziffer II), zumal eine Verletzung von Verfahrenspflichten, namentlich der Begründungspflicht nicht ersichtlich ist.

E. 6.2 Zunächst ist den Beschwerdeausführungen insofern zuzustimmen, als sich die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auf die für unglaubhaft befundenen Vorfluchtgründe seines Bruders stützen, sondern auf dessen exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz ([...]), mithin auf Nachfluchtgründe. Aufgrund dieses Engagements wurde M.R. mit Verfügung vom (...) 2020 als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufgenommen (vgl. angefochtene Verfügung SEM-act. A44 Ziffer II S. 5; Beschwerde S. 12; beigezogene Akten N [...]).

E. 6.3 Jedoch konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er selbst im Heimatstaat aufgrund von exilpolitischen Aktivitäten seines Bruders M.R. in der Schweiz in der von ihm geschilderten Art vor der Ausreise von den sri-lankischen Behörden behelligt und dabei misshandelt wurde.

E. 6.3.1 Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben gemäss zuvor politisch nie aufgefallen und er hatte mit den Behörden, abgesehen von einer aufgrund einer Verwechslung erfolgten vorübergehenden Festnahme im Jahr 2019, nie Probleme mit den Behörden (vgl. SEM-act. A25 F94 ff. und A42 F36). Er lebte seit dem Jahr 2016 sodann im Heimatort seiner Schwiegerfamilie. Sein Bruder M.R. reiste bereits im Jahr 2012 in die Schweiz ein und der Beschwerdeführer stand eigenen Angaben gemäss mit ihm seither während all der Jahre kaum in Kontakt, hatte auch keine Kenntnisse über die Aktivitäten seines Bruders in der Schweiz (vgl. SEM-act. A25 F50 f. und A42 F32 f.). Zudem führte der Beschwerdeführer aus, sein Bruder habe sich später von exilpolitischen Handlungen in der Schweiz zurückgezogen (vgl. SEM-act. A25 F51 und 106). Das geschilderte Interesse an der Person des Beschwerdeführers im Jahr 2023 scheint daher im Gesamtkontext nicht wahrscheinlich.

E. 6.3.2 Auch wenn der Beschwerdeführer ausführlich über die Festnahmen berichtete, hat er in Bezug auf den Grund dieser Festnahmen verschiedene Gründe geltend gemacht. Zum einen machte er geltend, er sei zu seinem Bruder befragt worden, andererseits führte er aus, die Beamten hätten wissen wollen, wo Waffen versteckt gewesen seien, was offensichtlich nicht mit den Tätigkeiten des Bruders im Zusammenhang steht. Seine Vorbringen zu den Gründen der Befragungen fielen sodann kurzgefasst aus (vgl. SEM-act. A25 F83 [S. 9 und 10] und 100 ff.; A42 F14 f., 27 f., 29, 31, 65 und 79); teilweise hat der Beschwerdeführer auch lediglich erwähnt, er sei wegen eines Heroin-Problems festgenommen worden (vgl. SEM-act. A42 F14 und 25), beziehungsweise habe man ihm ein solches Delikt unterschieben wollen, wobei er zum Vorgehen der Beamten und dem Motiv sehr vage blieb (vgl. SEM-act. A25 F83 [S. 10]; A42 F14, 25 und 27) und nicht nachvollziehbar erklären konnte, warum man ihm, einem unbescholtenen und in keiner Weise oppositionell tätigen Mann ein solches Delikt unterschieben sollte.

E. 6.3.3 Auch ergibt sich aus dem zu den vorinstanzlichen Akten gereichten Arztbericht vom 19. März 2024, dass der Beschwerdeführer den von ihm geschilderten Suizidversuch, der sich gemäss Vorbringen im Anschluss an seine Inhaftierung im April 2023 ereignet haben soll (vgl. SEM-act. A25 F83 [S. 9]), den ihn in der Schweiz behandelnden Ärzten gegenüber zeitlich einige Jahre vorher verortete, und diesen in einem Zusammenhang mit der versehentlich erfolgten Festnahme brachte (vgl. SEM-act. A22 S. 2). Der Beschwerdeführer hat sodann in diesem Zusammenhang geltend gemacht, der Suizidversuch sei durch die Einnahme von Gift erfolgt und er sei im Krankenhaus behandelt worden, er habe deshalb auch neun Tage im Koma gelegen. Bisher wurden aber dazu keinerlei Belege eingereicht. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer auch im Heimatstaat bereits psychisch belastet war, und Belastendes erlebt hat. Dass sich die Ereignisse wie geschildert zugetragen haben, scheint jedoch nicht wahrscheinlich.

E. 6.3.4 Der Beschwerdeführer datierte sodann die im November 2023 erfolgte Mitnahme einerseits auf den 21. November 2023 (vgl. SEM-act. A42 F29), andererseits auf den 23. November 2023 (vgl. SEM-act. A25 F107). In Bezug auf diese Inhaftierung ist sodann auf die Feststellungen der Vorin-stanz zur Glaubhaftigkeit der angeblichen Flucht aus der Haft anlässlich eines Toilettengangs zu verweisen. Diese Schilderungen scheinen nicht plausibel (vgl. SEM-act. A25 F107 f.).

E. 6.3.5 Schliesslich sind die Angaben des Beschwerdeführers zur Ausreise, wonach er mit Hilfe eines Schleppers über den Flughafen Colombo habe ausreisen können, indem er dem Schlepper lediglich habe folgen und sich nicht habe ausweisen müssen (vgl. SEM-act. A25 F61 ff.), angesichts der am besagten Flughafen geltenden Sicherheitsmassnahmen ebenfalls nicht plausibel.

E. 6.4 Die vorinstanzlichen Ausführungen zur begründeten Furcht vor einer künftigen Verfolgung (vgl. angefochtene Verfügung SEM-act. A44 Ziffer II S. 8 f.) sind des Weiteren zu bestätigen, zumal diesen in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengesetzt wurde.

E. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Das SEM hat daher zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu Referenzurteil BVGer E-1866/2015 vom 12. Juli 2016 E. 12.2 und statt vieler Urteil BVGer D-6201/2025 vom 6. Juli 2026 E. 9.2.3, je m.w.H.). Aus den Akten ergeben sich sodann keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die - wenn überhaupt - über einen «background check» hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten wirtschaftlichen und politischen Entwicklungen in Sri Lanka.

E. 8.2.4 Der Vollzug der Wegweisung ist mithin sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allge-meiner Gewalt. Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz zumutbar, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.2.5, D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 und E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2, je m.w.H.). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen in Sri Lanka (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-6201/2025 vom 6. Juli 2026 E. 9.3.2 m.w.H.).

E. 8.3.3 Der Beschwerdeführer ist ein junger Mann mit einem hohen Bildungsniveau. Er hat die (...) seines Schwiegervaters übernommen und mit vier Angestellten selbständig geführt (vgl. SEM-act. A25 F26 ff.). Seine Ehefrau und seine Kinder sind weiterhin in B._______ wohnhaft, wo er seit dem Jahr 2016 gelebt hat. Auch seine Eltern und eine Schwester leben im Heimatstaat in D._______ (ebenfalls Jaffna-District; vgl. SEM-act. A25 F34 ff.). Aufgrund dieser stabilen Verhältnisse ist mit dem SEM einig zu gehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nicht in eine existentielle Notlage geraten wird, was in der Beschwerde denn auch nicht dargetan wird. Seine gesundheitlichen Probleme sind im Heimatstaat behandelbar.

E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der vom Beschwerdeführer am 7. September 2026 einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung dieser Kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4976/2026 Urteil vom 21. September 2026 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Gianluca Schlaginhaufen, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Juni 2026 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile aus dem Jaffna-District, verliess gemäss eigenen Angaben Sri Lanka am (...) 2024 auf dem Luftweg und suchte am 19. Februar 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM nahm am 27. Februar 2024 seine Personalien auf und führte mit ihm am 1. März 2024 ein Dublin-Gespräch durch. Am 14. Mai 2024 wurde sein Gesuch dem erweiterten Verfahren und er dem Kanton Zürich zugewiesen. B. Anlässlich der Anhörung vom 7. Mai 2024 und der ergänzenden Anhörung vom 11. Dezember 2025 brachte der Beschwerdeführer in persönlicher Hinsicht vor, er habe im Jahr 2016 geheiratet und seither mit seiner Ehefrau und zwei gemeinsamen Kinder in B._______ gelebt, wo er den Betrieb seines Schwiegervaters übernommen und als (...) gearbeitet habe. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er aus, im April 2023 sei er von Agenten des CID (Criminal Investigation Departement) wegen der Aktivi-täten seines Bruders M.R., der sich seit 2012 in der Schweiz aufhalte (N [...]), in ein altes Haus geführt worden, wo er geschlagen und über seinen Bruder befragt worden sei; dieser hätte Gelder für die Ausrichtung von Heldenfeierlichkeiten nach Sri Lanka geschickt. Nach zwei Tagen sei er freigekommen. Es sei ihm aber nicht gut ergangen, weshalb er einen Suizidversuch unternommen habe. Im (...) 2023 sei er nachts von zu Hause abgeholt und auf eine Polizeistation geführt worden. Dort sei er unter anderem auch sexuell misshandelt und zu versteckten Waffen sowie zu seinem Bruder befragt worden. Zudem habe er einen Briefumschlag mit Heroin berühren müssen, damit er später unter dem Vorwand eines Drogendelikts hätte verhaftet werden können. Am nächsten Morgen habe er während eines Toilettengangs fliehen und sich bis zu seiner Ausreise im (...) 2024 bei Verwandten in C._______ verstecken können. Er sei über den Flughafen Colombo mit Hilfe eines Schleppers ausgereist, wobei er sich nicht habe ausweisen müssen. Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 18. Juni 2026 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. D. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen rubrizierten Rechtsvertreter am 16. Juli 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, nach Aufhebung der Verfügung sei er als Flüchtling unter Asylgewährung anzuerkennen; eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren und der Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2026 lehnte die zuständige Instruktionsrichterin wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 7. September 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. F. Innert der angesetzten Frist überwies der Beschwerdeführer den geforderten Betrag zugunsten der Gerichtskasse. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AslyG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist nach der firstgerechten Bezahlung des Kostenvorschusses einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen fest, das Asylgesuch des Bruders M.R. sei mit Verfügung vom 9. Juni 2015 abgewiesen worden, da dessen Vorbringen als unglaubhaft erachtet worden seien. Diese Verfügung habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-4461/2015 vom 19. Oktober 2018 bestätigt. Damit mangle es den Asylgründen des Beschwerdeführers an der Grundlage. Sodann sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen zwar umfangreich und zusammenhängend habe schildern können, indes würden diese Schilderungen nicht den Eindruck eines Berichts von tatsächlich Erlebtem vermitteln. Insbesondere mangle es den geschilderten Festnahmen im April und November 2023 an einer persönlichen Tiefe. Die Vorbringen würden mithin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Des Weiteren sei nicht von einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen, da der Beschwerdeführer keine stark risikobegründenden Faktoren im Sinne des Referenzurteils BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 erfülle. Mögliche Befragungen von Rückkehrern, weil sie beispielsweise über keine gültigen Identitätskarten verfügen würden oder im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten, würden keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen darstellen. Auch habe sich die politische Lage in Sri Lanka seit der im Jahr 2024 erfolgten Wahl von Anura Kumara Dissanayake zum Präsidenten beruhigt. Zusammenfassend erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzuweisen sei. 4.2 Hiergegen wandte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen ein, die Vorinstanz habe den Beweismassstab des Strafverfahrens angewandt, obwohl im Asylverfahren ein reduzierter Beweismassstab nach Art. 7 AsylG gelte, der Raum für gewisse Zweifel und Einwände lasse. Der Beschwerdeführer betonte diesbezüglich, seine Ausführungen an den Anhörungen seien entgegen der Meinung der Vorinstanz äusserst substantiiert, schlüssig, widerspruchsfrei und plausibel im Sinne von Art. 7 AsylG ausgefallen. In Bezug auf die Asylrelevanz sei festzustellen, dass er in Sri Lanka wegen der exilpolitischen Aktivitäten seines Bruders zweimal festgenommen und schwer misshandelt worden sei. Entsprechend habe er ernsthafte Nachteile erlitten, welche kausal für seine Ausreise aus Sri Lanka gewesen seien. Aufgrund dieser Vorverfolgung sei eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu bejahen und er sei als Flüchtling anzuerkennen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert, worauf hier verwiesen werden kann (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.), 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die vorin-stanzlichen Ausführungen zu bestätigen sind. Es erachtet die Gründe, die zum Ausreiseentschluss des Beschwerdeführers geführt haben sollen, namentlich die beiden vom Beschwerdeführer geschilderten Festnahmen im April und November 2023, für nicht glaubhaft. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die einlässlichen Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung SEM-act. A44 Ziffer II), zumal eine Verletzung von Verfahrenspflichten, namentlich der Begründungspflicht nicht ersichtlich ist. 6.2 Zunächst ist den Beschwerdeausführungen insofern zuzustimmen, als sich die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auf die für unglaubhaft befundenen Vorfluchtgründe seines Bruders stützen, sondern auf dessen exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz ([...]), mithin auf Nachfluchtgründe. Aufgrund dieses Engagements wurde M.R. mit Verfügung vom (...) 2020 als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufgenommen (vgl. angefochtene Verfügung SEM-act. A44 Ziffer II S. 5; Beschwerde S. 12; beigezogene Akten N [...]). 6.3 Jedoch konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er selbst im Heimatstaat aufgrund von exilpolitischen Aktivitäten seines Bruders M.R. in der Schweiz in der von ihm geschilderten Art vor der Ausreise von den sri-lankischen Behörden behelligt und dabei misshandelt wurde. 6.3.1 Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben gemäss zuvor politisch nie aufgefallen und er hatte mit den Behörden, abgesehen von einer aufgrund einer Verwechslung erfolgten vorübergehenden Festnahme im Jahr 2019, nie Probleme mit den Behörden (vgl. SEM-act. A25 F94 ff. und A42 F36). Er lebte seit dem Jahr 2016 sodann im Heimatort seiner Schwiegerfamilie. Sein Bruder M.R. reiste bereits im Jahr 2012 in die Schweiz ein und der Beschwerdeführer stand eigenen Angaben gemäss mit ihm seither während all der Jahre kaum in Kontakt, hatte auch keine Kenntnisse über die Aktivitäten seines Bruders in der Schweiz (vgl. SEM-act. A25 F50 f. und A42 F32 f.). Zudem führte der Beschwerdeführer aus, sein Bruder habe sich später von exilpolitischen Handlungen in der Schweiz zurückgezogen (vgl. SEM-act. A25 F51 und 106). Das geschilderte Interesse an der Person des Beschwerdeführers im Jahr 2023 scheint daher im Gesamtkontext nicht wahrscheinlich. 6.3.2 Auch wenn der Beschwerdeführer ausführlich über die Festnahmen berichtete, hat er in Bezug auf den Grund dieser Festnahmen verschiedene Gründe geltend gemacht. Zum einen machte er geltend, er sei zu seinem Bruder befragt worden, andererseits führte er aus, die Beamten hätten wissen wollen, wo Waffen versteckt gewesen seien, was offensichtlich nicht mit den Tätigkeiten des Bruders im Zusammenhang steht. Seine Vorbringen zu den Gründen der Befragungen fielen sodann kurzgefasst aus (vgl. SEM-act. A25 F83 [S. 9 und 10] und 100 ff.; A42 F14 f., 27 f., 29, 31, 65 und 79); teilweise hat der Beschwerdeführer auch lediglich erwähnt, er sei wegen eines Heroin-Problems festgenommen worden (vgl. SEM-act. A42 F14 und 25), beziehungsweise habe man ihm ein solches Delikt unterschieben wollen, wobei er zum Vorgehen der Beamten und dem Motiv sehr vage blieb (vgl. SEM-act. A25 F83 [S. 10]; A42 F14, 25 und 27) und nicht nachvollziehbar erklären konnte, warum man ihm, einem unbescholtenen und in keiner Weise oppositionell tätigen Mann ein solches Delikt unterschieben sollte. 6.3.3 Auch ergibt sich aus dem zu den vorinstanzlichen Akten gereichten Arztbericht vom 19. März 2024, dass der Beschwerdeführer den von ihm geschilderten Suizidversuch, der sich gemäss Vorbringen im Anschluss an seine Inhaftierung im April 2023 ereignet haben soll (vgl. SEM-act. A25 F83 [S. 9]), den ihn in der Schweiz behandelnden Ärzten gegenüber zeitlich einige Jahre vorher verortete, und diesen in einem Zusammenhang mit der versehentlich erfolgten Festnahme brachte (vgl. SEM-act. A22 S. 2). Der Beschwerdeführer hat sodann in diesem Zusammenhang geltend gemacht, der Suizidversuch sei durch die Einnahme von Gift erfolgt und er sei im Krankenhaus behandelt worden, er habe deshalb auch neun Tage im Koma gelegen. Bisher wurden aber dazu keinerlei Belege eingereicht. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer auch im Heimatstaat bereits psychisch belastet war, und Belastendes erlebt hat. Dass sich die Ereignisse wie geschildert zugetragen haben, scheint jedoch nicht wahrscheinlich. 6.3.4 Der Beschwerdeführer datierte sodann die im November 2023 erfolgte Mitnahme einerseits auf den 21. November 2023 (vgl. SEM-act. A42 F29), andererseits auf den 23. November 2023 (vgl. SEM-act. A25 F107). In Bezug auf diese Inhaftierung ist sodann auf die Feststellungen der Vorin-stanz zur Glaubhaftigkeit der angeblichen Flucht aus der Haft anlässlich eines Toilettengangs zu verweisen. Diese Schilderungen scheinen nicht plausibel (vgl. SEM-act. A25 F107 f.). 6.3.5 Schliesslich sind die Angaben des Beschwerdeführers zur Ausreise, wonach er mit Hilfe eines Schleppers über den Flughafen Colombo habe ausreisen können, indem er dem Schlepper lediglich habe folgen und sich nicht habe ausweisen müssen (vgl. SEM-act. A25 F61 ff.), angesichts der am besagten Flughafen geltenden Sicherheitsmassnahmen ebenfalls nicht plausibel. 6.4 Die vorinstanzlichen Ausführungen zur begründeten Furcht vor einer künftigen Verfolgung (vgl. angefochtene Verfügung SEM-act. A44 Ziffer II S. 8 f.) sind des Weiteren zu bestätigen, zumal diesen in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengesetzt wurde. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Das SEM hat daher zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu Referenzurteil BVGer E-1866/2015 vom 12. Juli 2016 E. 12.2 und statt vieler Urteil BVGer D-6201/2025 vom 6. Juli 2026 E. 9.2.3, je m.w.H.). Aus den Akten ergeben sich sodann keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die - wenn überhaupt - über einen «background check» hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten wirtschaftlichen und politischen Entwicklungen in Sri Lanka. 8.2.4 Der Vollzug der Wegweisung ist mithin sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allge-meiner Gewalt. Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz zumutbar, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.2.5, D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 und E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2, je m.w.H.). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen in Sri Lanka (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-6201/2025 vom 6. Juli 2026 E. 9.3.2 m.w.H.). 8.3.3 Der Beschwerdeführer ist ein junger Mann mit einem hohen Bildungsniveau. Er hat die (...) seines Schwiegervaters übernommen und mit vier Angestellten selbständig geführt (vgl. SEM-act. A25 F26 ff.). Seine Ehefrau und seine Kinder sind weiterhin in B._______ wohnhaft, wo er seit dem Jahr 2016 gelebt hat. Auch seine Eltern und eine Schwester leben im Heimatstaat in D._______ (ebenfalls Jaffna-District; vgl. SEM-act. A25 F34 ff.). Aufgrund dieser stabilen Verhältnisse ist mit dem SEM einig zu gehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nicht in eine existentielle Notlage geraten wird, was in der Beschwerde denn auch nicht dargetan wird. Seine gesundheitlichen Probleme sind im Heimatstaat behandelbar. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der vom Beschwerdeführer am 7. September 2026 einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung dieser Kosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Patricia Petermann Loewe Versand: