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E-4958/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-08-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. August 2019

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung V E-4958/2019

U r t e i l v o m 8 . M ä r z 2 0 2 3 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, (…), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. August 2019 / N (…).

E-4958/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, er- suchte am 18. März 2019 um Asyl in der Schweiz nach. Eine summarische Erstbefragung zu ihren Asylgründen erfolgte am 16. Mai 2019. Die einläss- liche Anhörung fand am 8. Juli 2019 statt. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin gel- tend, sie stamme aus B._______, Provinz C._______. Seit ihrem zwölften Lebensjahr sei sie durch die staatlichen Behörden unterdrückt worden. Sie habe mit ihrer Familie ständig den Aufenthaltsort wechseln müssen. Ihr Va- ter und ein älterer Bruder seien aufgrund ihrer politischen Aktivitäten län- gere Zeit im Gefängnis gewesen. Beide seien Mitglied der pro-kurdischen Partei HDP (Halklarin Demokratik Partisi; deutsch: Demokratische Partei) respektive DEP (Demokrasi Partisi; deutsch: Demokratiepartei) gewesen. Sie selber sei seit etwa 2011/2012 Mitglied der BDP (Barış ve Demokrasi Partisi; deutsch: Partei des Friedens und der Demokratie). Ein Bruder sei von den staatlichen Sicherheitsbehörden erschossen worden, ebenso ein Schwager. Eine Schwägerin sei seit Jahren verschwunden. In der Schweiz lebe eine Schwester. Alle anderen Geschwister seien in der Türkei wohn- haft. Im Jahr 1992 seien sie und ein Bruder festgenommen worden. Mit einer Schnur seien sie zusammengebunden und an einem Militärpanzer befes- tigt und von diesem hinterhergezogen worden. Grund für die Festnahme sei gewesen, dass bei ihnen zu Hause unter anderem kurdische Zeitungen und Bücher gefunden worden seien. Aufgrund eines Briefes einer kurdi- schen Freundin habe man ihr zudem vorgeworfen, dass sie die PKK (Par- tiya Karkerên Kurdistanê; deutsch: Arbeiterpartei Kurdistans) unterstützte. Zwei Monate habe sie im Gefängnis von D._______ verbracht und sei wäh- rend dieser Zeit massiv körperlich misshandelt und vergewaltigt worden. Im Jahr 1993 sei sie ein weiteres Mal inhaftiert und dabei ebenfalls miss- handelt worden. Zirka ein Jahr sei sie im Gefängnis von C._______ gewe- sen und danach nach D._______ verbracht worden. Ungefähr fünf Jahre und zwei Monate habe sie in Haft verbracht und sei 1999 entlassen wor- den. Das Haus der Familie sei während ihrer Haft in Brand gesteckt wor- den, weshalb die Familie nach E._______ und danach nach F._______ ge- zogen sei. Nach ihrer Entlassung sei sie nach F._______ gegangen.

E-4958/2019 Seite 3 Im Zeitraum von 1999 bis 2002 habe sie in F._______ bei der kurdischen Zeitung «G._______» als Journalistin und danach in E._______ für die- selbe Zeitung gearbeitet. Dann sei sie nach H._______ gezogen, wo sie bis ungefähr 2008 gelebt habe. Im Jahr 2003 habe sie kurze Zeit für die Zeitschrift «I._______» gearbeitet, später sei sie für die Zeitung «J._______» tätig gewesen. Sie habe dort zunächst als (…) gearbeitet. Die Zeitung sei regelmässig verboten worden, weshalb sie beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Verfahren eingeleitet hätten. In einigen dieser Verfahren seien ihre Eingaben gutgeheissen worden. Ende 2008 sei sie nach K._______ umgezogen. Da sie und ihr Ehemann, eben- falls ein Journalist sowie Autor, unterdrückt worden seien, hätten sie öfters umziehen müssen. Etwa 2009 sei sie nach C._______ zurückgekehrt und habe dort bis 2017 in der Gemeinde L._______ bei der Presseabteilung gearbeitet. Als Mit- glied der BDP sei sie in L._______ für deren Pressebereich tätig gewesen und habe an Wahlen und Volkskundgebungen teilgenommen. Sie habe in jener Zeit zusammen mit ihrem Mann teils auch in K._______ gelebt, da sie dort eine Wohnung gehabt hätten. Alle kurdischen Publikationen res- pektive die kurdische Presse seien dann verboten worden. Sie sei im (…) 2017 von ihrer Tätigkeit bei der Gemeinde suspendiert und ihre Sachen seien beschlagnahmt worden; darunter auch ihr Computer, ihre Harddisc und ihr Fotoapparat. Im (…) 2017 sei sie dann entlassen worden. Als Grund habe das Gouverneursamt ihr über (…) schriftlich mitteilen lassen, dass sie verdächtigt werde, einer Terrororganisation zuzugehören. Bei ihrer Ar- beit habe sie keine Cloud zum Speichern benutzt, auch sei sie nicht auf Twitter aktiv gewesen, jedoch auf Facebook. Wegen ihr sei auch ihren Ge- schwistern die Arbeit gekündigt worden. Im Rahmen der erwähnten Suspendierung im (…) 2017 sei ein Untersu- chungsverfahren gegen sie eröffnet worden. Sie habe sich vom Arbeits- platz fernhalten müssen. Sie sei damals nach Hause gegangen, habe den Aufzug für die Wohnung benutzt, als ein Mann zugestiegen sei und ihr eine Waffe an die Schläfe gehalten habe. Er habe ihr einen Polizeiausweis ge- zeigt und ihr gedroht, dass man sie und ihre geliebten Menschen umbrin- gen werde. Aus Angst habe sie danach die Wohnung nicht mehr verlassen; auch nicht zum Einkaufen; dies habe die Nachbarin für sie erledigt, denn ihr Ehemann sei damals nicht bei ihr gewesen. Etwa zehn Tage später habe die Polizei nachts in ihrer Wohnung eine Razzia durchgeführt und sie dabei mit dem Bügeleisen geschlagen. Einer der drei Polizisten habe sie körperlich misshandelt. Sie hätten ihren Computer, ihre Kamera und ihren

E-4958/2019 Seite 4 Fotoapparat mitgenommen. Nach diesem Vorfall hätten sie ihre Geschwis- ter nach F._______ gebracht. Dort habe sie aus Angst oft den Aufenthalts- ort gewechselt und sei schliesslich nach K._______ zu ihrem Mann, der bereits zirka elf Tage vor ihr entlassen worden sei, gegangen. Ausser er- wähnter Untersuchung, für die die Ausnahmezustandskommission zustän- dig sei, wisse sie nicht, ob ein weiteres Verfahren gegen sie eröffnet wor- den sei. Gegen den von der Kommission erhobenen Vorwurf der Verbin- dung zu einer Terrororganisation habe sie sich mittels des Anwalts der Ge- werkschaft schriftlich gewehrt, jedoch keinen Bescheid, sondern bloss eine Bestätigung über den Erhalt des Schreibens erhalten. Sie habe in diesem Zusammenhang auch keine Anklageschrift erhalten. Sie wisse nicht, ob nach ihr gesucht werde. Erwähnte Untersuchung sei noch am Laufen und gegen sie sei – wie gegen zahlreiche andere Personen auch – eine Aus- reisesperre verhängt worden. Im Informationssystem E-Devlet sei nichts zur Untersuchung und auch nicht vermerkt, dass sie ein Gewerkschafts- mitglied sei, was eigentlich die Regel wäre. Der Eintrag sei wohl gelöscht worden. Ausserdem existiere aufgrund ihres früheren Gefängnisaufenthal- tes ein Datenblatt über sie. Nachdem sie im Jahr 2017 von der Arbeit suspendiert respektive entlassen worden sei, habe sie zunächst für eine (…) in der Buchhaltung gearbeitet. Sie sei dann mit ihrem Mann nach H._______ gezogen, wo sie sich bei verschiedenen Bekannten aufgehalten hätten. Während sie bei einem Abendessen mit Freunden gewesen seien, habe die Polizei eine Razzia bei jenen Freunden durchgeführt, bei denen sie damals gewohnt hätten. Sie und ihr Ehemann hätten sich schliesslich entschlossen auszureisen und seien am 6. Dezember 2018 von der Türkei aus nach M._______ ge- reist, von wo aus sie am 11. März 2019 in die Schweiz gelangt sei. Im Weiteren gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie sei aufgrund ih- res Berufs schon vor dem erwähnten Vorfall im Jahr 2017 wiederholt be- droht, belästigt und psychisch unterdrückt worden. Ungefähr im Jahr 2016 habe die Gemeinde L._______ zusammen mit der BDP eine Marktausstel- lung organisiert. Sehr viele Menschen hätten an dieser teilgenommen. Die Polizei habe diese angegriffen und viele Personen mitgenommen; darunter auch sie als Pressemitglied. Man habe ihr damals die Kamera abgenom- men und die Filme gelöscht. Infolge ihrer Mitgliedschaft bei der BDP habe man immer wieder versucht, sie an ihrer Arbeit zu hindern. Ihr sei wieder- holt die Kamera abgenommen, diese zerschlagen oder die Filme beschlag- nahmt worden. Einmal, als sie für den Nachrichtensender N._______ in

E-4958/2019 Seite 5 O._______ gearbeitet habe, sei sie von einem Splitterstück einer Gas- bombe getroffen und ihre Kamera zerschlagen worden. Abgesehen von er- wähnter Mitnahme im Jahr 2016 sei sie bereits nach ihrer Haftentlassung von 1999 inoffiziell mehrmals mitgenommen worden. In C._______ sei sie wiederholt mitgenommen worden; insbesondere während den Wahlwo- chenenden. Im Büro in E._______ habe einmal die mit Kalaschnikow be- waffnete Polizei eine Razzia durchgeführt. Sie und die Mitarbeitenden seien mitgenommen worden. Das sei nicht registriert worden. Nach ein paar Stunden habe man sie wieder freigelassen. Während dieser Festhal- tung seien sie bedroht worden. Ständig seien sie und andere Kurden Ge- walt ausgesetzt gewesen. Ihr Mann sei ebenfalls unterdrückt worden. Ausserdem erklärte sie, dass sie und ihr Ehemann als Staatsangestellte einen besonderen Reisepass für Beamte besessen hätten, der aber nach ihrer Entlassung im Jahr 2017 für ungültig erklärt worden sei. Nach dem Putsch sei die kurdische Gemeinde L._______ zwangsverwaltet worden. Als Gemeindeangestellte hätten sie zwar Tätigkeiten für die Bevölkerung ausgeführt, seien in den Augen der Regierung aber dennoch als Terroristen erachtet worden. Bereits ab 2009 seien die Gemeinden, die der HDP oder anderen Oppositionsparteien zugehörig gewesen seien, unterdrückt wor- den. Viele Gemeindepräsidenten seien schon zuvor aufgrund des Vor- wurfs, der KCK (Koma Civakên Kurdistan; deutsch: Union der Gemein- schaften Kurdistans) anzugehören, festgenommen und in Untersuchungs- haft verbracht worden. Psychisch gehe es ihr gar nicht gut. Aufgrund der erfolgten Misshandlun- gen, namentlich Schlägen auf ihren Kopf hätte sie eine Zeit lang Gedächt- nisschwund gehabt. Sie könne sich nicht an alles erinnern. In der Türkei sei sie deswegen nicht in Behandlung gewesen, habe jedoch zwischen- durch Medikamente genommen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin beim SEM verschiedene Dokumente, darunter insbesondere den Suspendierungsbe- schluss (in Kopie) sowie ein Urteil vom Staatssicherheitsgericht C._______ vom 1. Juli 1993 ein. B. Am 18. Juli 2019 wurde dem SEM ein ärztlicher Bericht die Beschwerde- führerin betreffend übermittelt.

E-4958/2019 Seite 6 C. Mit Verfügung vom 25. Juli 2019 gewährte das SEM der Beschwerdefüh- rerin das rechtliche Gehör zu Widersprüchen, die sich aus einem Vergleich ihrer Aussagen mit jenen ihrer in der Schweiz wohnhaften Schwester und ihrem Schwager ergeben hätten. So nenne die Schwester eine andere Anzahl der Geschwister, ein anderes Geburtsdatum der Beschwerdeführerin und erkläre, sie habe keine Prob- leme wegen ihr (der Beschwerdeführerin) und keine Probleme mit den staatlichen Behörden gehabt. Ausserdem stellte das SEM ihr (der Be- schwerdeführerin) weitere Fragen zu den Namen, dem Alter und dem Woh- nort der Geschwister, zu den Namen der inhaftierten Geschwister, zum To- destag des verstorbenen Bruders, zum Zeitraum der Inhaftierung des Va- ters und Bruders, zum Wohnort der Eltern, zum Datum der Inbrandsetzung des Elternhauses, zur Tätigkeit der Eltern damals, zum Wohnort der Fami- lie nach dem Brand sowie zur konkreten Funktion und dem Zeitraum des Ehemannes als Staatsangestellter. Ausserdem wurde sie aufgefordert, sich zur Feststellung zu äussern, dass sie ausgesagt habe, sie sei nach einer Hausrazzia bei Freunden aus ihrem Heimatland ausgereist, wohin- gegen aus einem Artikel von «P._______» hervorgehe, dass Auslöser für ihre Ausreise ein Telefonanruf der Polizei gewesen sei. D. Am 12. August 2019 bezog die damalige Rechtsvertretung zu den vom SEM aufgeführten Widersprüchen und Fragen namens der Beschwerde- führerin Stellung und reichte zudem einen Arztbericht ein. In der Stellungnahme wurde insbesondere ausgeführt, die Beschwerdefüh- rerin habe insgesamt (…) Geschwister. Ihr Bruder, der zusammen mit ihr 1992/1993 festgenommen worden sei, sei etwa zwei Monate vor ihr ent- lassen worden. Er sei etwa sechs / sieben Jahre in Haft gewesen. Ihr Vater und ein weiterer Bruder seien um 1988/1989 festgenommen worden. Die- ser Bruder sei ungefähr für zwei Jahre im Gefängnis in C._______ gewe- sen und 1994 in Q._______ von türkischen Polizeieinheiten erschossen worden. Der Vater sei wegen Kontakten zur PKK verurteilt worden. Die El- tern und (…) ihrer Geschwister lebten heute in C._______. Das Elternhaus in R._______ sei 1993 angezündet worden. Das ganze Dorf sei durch den Brand zerstört worden. Die Familie habe von der Landwirtschaft gelebt und sei nach dem Brand nach E._______ gezogen. Dort hätten sie als Tage- löhner in der Landwirtschaft gearbeitet. Nachdem die Familie in E._______

E-4958/2019 Seite 7 bedrängt worden sei, sei sie etwa ein Jahr später nach F._______ gezo- gen, wo sie später einen (…) eröffnet habe, den sie jedoch wegen Behelli- gungen durch die Polizei habe schliessen müssen. Danach habe die Fa- milie auf dem (…) gearbeitet. Sie habe von diesen Ereignissen durch die Familie erfahren, denn sie sei in jenem Zeitraum im Gefängnis gewesen. Zu welchem Zeitpunkt die Eltern nach C._______ zurückgekehrt seien, wisse sie nicht mehr. Ihre in der Schweiz wohnhafte Schwester sei bereits (…) Jahre hier. Ihre Aussage, dass ihre Geschwister wegen ihr damals Probleme gehabt hätten, habe sich nicht auf diese Schwester, sondern auf andere, in der Türkei wohnhafte Geschwister bezogen. Besagte Schwester habe sich damals nämlich nicht mehr im Heimatland befunden. Wie aus der Auflistung der Geburtsdaten der Geschwister hervorgehe, hätten die ältesten ebenfalls am (…) Geburtstag. Nur das Geburtsjahr sei jeweils ein anderes. Es handle sich um ein fiktives Datum, da in Kurdistan die Kinder oft erst nachträglich, manchmal erst nach mehreren Jahren, registriert wür- den. Ihre Schwester habe daher vermutlich die Geburtsdaten nur ge- schätzt. Zum Ehemann führte sie aus, dieser habe von 2002 bis 2017 als (…) in verschiedenen Städten gearbeitet. Der Artikel in «P._______» bilde nur eine Zusammenfassung der Geschehnisse ab. Drohanrufe und Besu- che der Polizei bei der Arbeit hätten zu ihrem Alltag gehört, weshalb sie sich nicht an die Reihenfolge der Geschehnisse erinnere. Sie und ihr Ehe- mann hätten sich nach H._______ zu verschiedenen Freunden begeben, um der Verfolgung zu entgehen. Nur durch Zufall seien sie dort der von ihrer beschriebenen Razzia entgangen. Die Razzia sei deshalb für sie (die Beschwerdeführerin) prägender gewesen, als der von ihrem Ehemann im Artikel erwähnte polizeiliche Anruf. E. Mit Verfügung vom 23. August 2019 – eröffnet am 26. August 2019 – er- achtete die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ausreisegründe teils für nicht glaubhaft gemacht und teils für nicht relevant im flüchtlingsrechtlichen Sinne. Das SEM verneinte die Flüchtlingseigen- schaft der Beschwerdeführerin (Dispositivziffer 1) und lehnte ihr Asylge- such (Dispositivziffer 2) ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug der Wegweisung (Dispositivzif- fern 3 bis 5). Einer allfälligen Beschwerde entzog das SEM die aufschie- bende Wirkung (Dispositivziffer 6). F. Mit Eingabe vom 25. September 2019 erhob die Beschwerdeführerin durch

E-4958/2019 Seite 8 die rubrizierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde gegen den Entscheid des SEM vom 23. August 2019. Dabei wurde beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuhe- ben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr sei Asyl zu ge- währen. Eventualiter sei die Verfügung in den Dispositivpunkten 3 bis 7 aufzuheben und ihr wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Sub- eventualiter sei die Verfügung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen verschiedene Beweismittel, unter anderem medizi- nische Unterlagen, eine E-Mail der Beschwerdeführerin, ein Bestätigungs- schreiben eines (…) sowie verschiedene Medienbeiträge bei. G. Mit Schreiben vom 27. September 2019 wurde durch die Rechtsvertreterin eine Honorarnote zu den Akten gereicht. H. Am 30. September 2019 übermittelte die Rechtsvertreterin dem Gericht ei- nen Arztbericht vom 28. September 2019 die Beschwerdeführerin betref- fend. I. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2019 liess die Beschwerdeführerin mittels ih- rer Rechtsvertreterin weitere Beweismittel, namentlich die Kopie eines Do- kuments in türkischer Sprache betreffend einen Entscheid einer Spezial- kommission einreichen. Der Eingabe war zudem eine E-Mail der Be- schwerdeführerin vom 30. September 2019 an ihre Rechtsvertreterin bei- gelegt. J. Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2019 stellte die zuständige Instruk- tionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfah- rens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses und ordnete der Beschwerdeführerin rubrizierte Rechts- vertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Das SEM wurde zur Ver- nehmlassung eingeladen.

E-4958/2019 Seite 9 K. Das SEM liess sich am 14. Oktober 2019 zur Beschwerde vernehmen. L. Die Rechtsvertreterin reichte am 7. November 2019 eine Replik ein. Dieser waren ein Bericht von Amnesty International zu den Notstandsgesetzen der Türkei sowie zwei Gemeindebulletins von L._______ beigefügt. M. Mit Eingabe vom 13. November 2019 wurde ein die Beschwerdeführerin betreffender Arztbericht vom 11. November 2019 des Psychiatriezentrums S._______ zu den Akten gereicht. N. Am 26. November 2019 ging beim Gericht ein englischsprachiges Bestäti- gungsschreiben eines ehemaligen Mitglieds der BDP und HDP und Ange- hörigen des türkischen Parlaments ein. Ein Bestätigungsschreiben eines weiteren Mitglieds der HDP zu Gunsten der Beschwerdeführerin wurde am

4. Dezember 2019 dem Gericht übermittelt. O. Mit Eingabe vom 18. August 2020 wurden die Beschwerdeführerin betref- fende medizinische Unterlagen zu den Gerichtsakten gereicht. P. Die Rechtsvertreterin teilte namens der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. September 2020 mit, dass in ihrer Wohnung in der Provinz C._______ eine Razzia durch die Antiterroreinheit durchgeführt worden sei. Gegen sie werde unter dem Aktenzeichen (…) wegen Terrorpropa- ganda ermittelt. Dies habe sie durch eine Bekannte und gleichzeitig Mitar- beiterin des lokalen Gerichts erfahren. Q. Am 13. November 2019 reichte die Beschwerdeführerin ein türkischspra- chiges Schreiben der in der Türkei mandatierten Anwältin (inklusive deut- scher Übersetzung) betreffend ein gegen sie eingeleitetes Untersuchungs- verfahren wegen des erwähnten Vorwurfs der Propaganda für eine terro- ristische Organisation ein. R. Ein weiteres Schreiben zu erwähntem Strafverfahren wurde am 10. Feb- ruar 2021 eingereicht.

E-4958/2019 Seite 10 S. Mit Eingabe vom 4. Mai 2021 wurden dem Gericht weitere türkischspra- chige Unterlagen hinsichtlich das gegen die Beschwerdeführerin eingelei- tete Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation sowie wegen Präsidentenbeleidigung übermittelt. T. Am 3. Juni 2021 wurde erneut ein türkischsprachiges Schreiben der türki- schen Anwältin zu den Akten gereicht und um dessen Übersetzung von Amtes wegen ersucht. U. Mit Eingabe vom 16. Juli 2021 wurden das Original des zuvor erwähnten Schreibens sowie weitere Dokumente zu den in der Türkei eröffneten Straf- verfahren gegen die Beschwerdeführerin, namentlich eine Anzeige wegen schriftlicher Beleidigung des Präsidenten sowie Propaganda für eine Ter- rororganisation eingereicht und um Übersetzung dieser Unterlagen er- sucht. V. Mit Eingabe vom 9. November 2021 wurde ein aktualisierter Arztbericht zu den Akten gereicht. W. Mit Eingabe vom 10. August 2022 wurde der Antrag um Übersetzung der von der Beschwerdeführerin eingereichten türkischsprachigen Do- kumente zurückgezogen und deren Übersetzung in Aussicht gestellt. X. Am 17. August 2022 wurde ein Schreiben der Generalstaatsanwalt- schaft K._______ zum Beleg des in der Türkei laufenden Ermittlungs- verfahrens gegen die Beschwerdeführerin zu den Akten gereicht. Aus- serdem wurden dem Gericht die zuvor in Aussicht gestellten Überset- zungen übermittelt. Y. Im Rahmen eines weiteren am 1. September 2022 eingeleiteten Schrif- tenwechsels hob das SEM mit Verfügung vom 8. November 2022 die an- gefochtene Verfügung teilweise auf, indem es feststellte, die Beschwerde- führerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nachflucht- gründe (exilpolitische Tätigkeiten auf social-media, welche zur Einleitung eines Strafverfahrens geführt hätten), weshalb das Asylgesuch abgelehnt

E-4958/2019 Seite 11 bleibe und die Wegweisung anzuordnen sei. Die Beschwerdeführerin werde daher als Flüchtling vorläufig wegen Unzulässigkeit des Wegwei- sungsvollzuges aufgenommen. Z. Die Instruktionsrichterin fragte die Beschwerdeführerin am 24. November 2022 an, ob sie ihre Beschwerde soweit sie nicht gegenstandslos sei im Asyl- und Wegweisungspunkt zurückziehen wolle. Mit Antwort vom 30. No- vember 2022 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde im Asyl- punkt fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer- deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 2.2 Das SEM hat die angefochtene Verfügung teilweise in Wiedererwä- gung gezogen, indem es mit Verfügung vom 8. November 2022 feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle infolge subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft (Art. 54 AsylG), weshalb ihr wegen Unzulässigkeit

E-4958/2019 Seite 12 des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei (Art. 83 Abs. 8 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus- länderinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integ- rationsgesetz, AIG, SR 142.20]). Die Beschwerde erweist sich damit hin- sichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs als gegenstandslos. Das vorliegende Verfahren beschränkt sich demzufolge auf die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Vorfluchtgründen, der Asylgewährung gemäss Art. 2 AsylG und der Wegweisung als solche. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im We- sentlichen aus, gemäss ihrer Identitätskarte sei die Beschwerdeführerin am (…) geboren. Infolge ihrer widersprüchlichen Aussagen sowie gestützt auf die Angaben ihrer Schwester (Verfahrensnummer SEM: N […]) bleibe jedoch unklar, an welchem Tag oder in welchem Jahr genau sie geboren sei. Nicht nachvollziehbar sei, dass die türkischen Behörden ihr und ihrem Ehemann die Reisepässe, die sie als Staatsangestellte der Türkei erhalten

E-4958/2019 Seite 13 hätten, nicht abgenommen hätten, wären sie beide tatsächlich vor ihrer Ausreise vom türkischen Staat verfolgt worden. Denn bei den von ihr dar- gelegten angeblichen Razzien hätten die türkischen Behörden genügend Gelegenheit zum Einzug der Pässe gehabt. Ihre Angaben zur schulischen Laufbahn seien infolge unterschiedlicher Aussagen widersprüchlich. Das von der Beschwerdeführerin geschilderte journalistische Profil erach- tete das SEM sodann als weit bescheidener als von ihr umschrieben. Trotz der von ihr angegebenen Tätigkeit von fast zwei Jahrzehnten in diesem Beruf habe sie lediglich vier journalistische Artikel vorlegen können. Die Artikel würden zudem nicht aus dem aktuellen Jahrzehnt stammen. Ihre Erklärung, dass sie aktuellere Artikel auf einer Harddisk gespeichert habe, die gestohlen worden sei, vermöge nicht zu überzeugen, da dies im heuti- gen Zeitalter von Clouds nicht verständlich sei. Dass sie den Begriff "Cloud" nicht kenne, sei aufgrund ihres Berufes ebenso wenig nachvollziehbar wie der Umstand, dass sie als Journalistin das Arbeitsmittel Twitter nicht ver- wendet habe. Denn ihr Schwager (Verfahrensnummer SEM N […]), der ebenfalls (…) als (…) gearbeitet habe, sei bereits 2001 auch als (…) tätig gewesen und habe davon substantiiert berichtet. Sie habe jedoch gemäss einem von ihr eingereichten Artikel des Gemeindeblattes von L._______ namens «P._______» in besagtem (…) zu Beginn in der Administration und im (…) Bereich gearbeitet. Ebenfalls gehe aus einem weiteren Artikel von «P._______» aus dem Jahr 2010 hervor, dass sie für (…) und (…) zustän- dig gewesen sei. Die Beiträge für die Gemeinde seien entgegen ihrer Aus- sage zudem nicht nur online erschienen, wie der Artikel von «P._______» aus dem Jahre 2010 belege. Vor diesem Hintergrund vermöge ihre Be- hauptung nicht zu überzeugen, dass sie keine Artikel ihre publizistische Tätigkeit in L._______ betreffend einreichen könne, da alle online-Artikel von der Webseite gelöscht oder die Harddisk gestohlen worden sei. Als Journalistin habe sie sich daher – im Gegensatz zu ihrem Schwager – nicht exponiert. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass wegen ihrer Tätigkeit ein Verfahren gegen sie eingeleitet worden sei. Sie habe zudem selber be- stätigt, dass nach ihrer Haftentlassung im Jahr 1999 kein Verfahren gegen sie eingeleitet worden sei. Im Weiteren habe sie trotz zahlreicher Aufforde- rungen im Rahmen der Anhörung nichts zur Gebietsreform im Gebiet von C._______ und einer allfälligen damit in Zusammenhang stehenden Be- troffenheit von L._______ erzählen können. Sie habe dazu einzig allge- mein bekannte Fakten wie die Zwangsverwaltung der Gemeinden nach dem Putschversuch wiedergeben können. Angesichts ihrer angeblichen jahrlangen Arbeit als Verantwortliche der Presseabteilung und Website der Gemeinde L._______ erstaune dies.

E-4958/2019 Seite 14 Die von ihr wiederholt geschilderte staatliche Unterdrückung der Familie lasse sich sodann nicht mit den Angaben ihrer in der Schweiz wohnhaften Schwester in deren Asylverfahren vereinbaren. Die Schwester habe dem- nach die Türkei einzig wegen der Probleme ihres Mannes, nicht aber we- gen eigenen Schwierigkeiten verlassen. Die Schwester beschreibe nicht nur substantiiert die staatliche Verfolgung des Schwagers und dessen pub- lizistische Tätigkeiten, sondern auch die Wohn- und Lebenssituation der Familie. Die Schwester habe zudem erklärt, dass sie ungefähr 1991 und damit vor der angeblichen Inbrandsetzung des Familienhauses und Inhaf- tierung der Beschwerdeführerin mit der Familie nach F._______ gezogen sei, wo sie (…) Jahre gelebt habe. Die Beschwerdeführerin wiederhole mehrfach, dass sie ständig und überall bedroht worden sei, ohne jedoch entsprechende Erlebnisse konkret zu schildern. Ihre Antworten seien auf Nachfrage hin vage und ausweichend gewesen, indem sie davon erzählt habe, man habe sie daran gehindert zu einer "Nachricht" zu gehen, ihr Fotoapparat sei beschlagnahmt, die Filme weggenommen, die Kamera zerschlagen oder die Filme gelöscht worden. Zu diesen Vorkommnissen weiter befragt, habe sie bloss ein oder zwei Er- eignisse weiter benennen können. Die von ihr erwähnten Festnahmen und Verbringung in Untersuchungshaft hätten sich zudem als blosses Warten auf Polizeiposten entpuppt. Ausserdem bleibe zu beachten, dass sie Staatsangestellte gewesen sei und als solche von 2009 bis 2017 für den Informationsdienst von L._______ gearbeitet habe. Dass die Entlassungen der Geschwister nach dem Putschversuch von 2016 etwas mit ihr (der Beschwerdeführerin) zu tun gehabt hätten, sei nicht einleuchtend. Eine Schwester sei nämlich anstelle von ihr (der Beschwer- deführerin) eingestellt worden. Es leuchte auch nicht ein, weshalb nach ihrer Suspendierung vom (…) 2017 kein Verfahren gegen sie eingeleitet worden sei, obwohl sie in dem von ihr beschriebenen Ausmass verfolgt und bedroht worden sein soll. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sie von einem Polizisten persönlich bedroht worden sei, ohne von diesem festgenommen zu werden. Unverständlich sei auch, dass eine Razzia in ihrem Haus durchgeführt worden sei, ohne dass ihr Pass konfisziert oder ein Verfahren gegen sie eingeleitet worden sei. Diese Massnahmen hätten bekanntlich Zehntausende nach dem Putschversuch vom Juli 2016 zu gewärtigen ge- habt. Schliesslich erachtete es das SEM auch nicht für plausibel, dass sie (die Beschwerdeführerin) die Türkei erst zwei Jahre nach ihrer Suspendierung

E-4958/2019 Seite 15 verlassen habe. Ihre Erklärung, dass sie nach einer Hausrazzia bei Freun- den in H._______ ausgereist sei, stimme letztlich nicht mit dem Artikel in «P._______» überein, wonach der Auslöser ein Telefonanruf der Polizei gewesen sei. Nebst diesen durch das SEM als nicht glaubhaft erachteten Vorbringen hielt es die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Befürchtung, dass sie aufgrund ihrer früher verbüssten Haftstrafe registriert sei und des- wegen bei einer Rückkehr verfolgt werde, für unbegründet. Ein allenfalls bestehendes Datenblatt führe nur in Ausnahmefällen zu asylrechtlich rele- vanten Nachteilen. Solche besonderen Umstände lägen nicht vor. Die Be- schwerdeführerin sei 1999 frühzeitig und ohne Auflagen aus der Haft ent- lassen worden. Die von ihr seither geschilderten Schikanen würden keine asylrechtlich relevanten Nachteile darstellen. Im Weiteren verneinte das SEM eine mögliche Reflexverfolgung (Verurtei- lung des Vaters wegen Mitgliedschaft und Aktivitäten für die HEP, Erschies- sung des Bruders durch die Polizei). Es führte in diesem Zusammenhang aus, dass sich die Menschenrechtslage in der Türkei seit dem Wiederauf- flammen der gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen staatlichen Si- cherheitskräften und dem Umfeld der Kurdischen Arbeiterpartei PKK im Sommer 2015 sowie dem Putschversuch von 2016 verschlechtert habe. Einzelne Fälle von Reflexverfolgungshandlungen seien seitdem bekannt geworden, welche indes mit gesuchten, untergetauchten Personen, denen ausgeprägte oppositionelle Aktivitäten vorgeworfen würden, in Verbindung stünden. Im Regelfall sei jedoch weiterhin auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abzustützen, wonach eine Reflexverfolgung nur etwa dann zu befürchten sei, wenn die betreffende Person entweder bereits diesbezüglich schwere Nacheile erlitten habe oder die Behörden Anlass zur Vermutung hätten, mit dieser gesuchten Person in Kontakt zu stehen oder bei Verdacht eigener politischer Aktivitäten für eine illegale po- litische Organisation. Es müsse zudem ein ausgeprägtes Interesse an der Festnahme der gesuchten Person bestehen. Bei Angehörigen, die bereits inhaftiert oder ehemals verfolgt worden seien, bestehe demgegenüber keine Gefahr, von Reflexverfolgungsmassnahmen betroffen zu werden. Behördliche Nachforschungen gegenüber politisch missliebigen Familien- angehörigen würden in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass errei- chen. Die Furcht vor Reflexverfolgung sei daher im Falle der Beschwerde- führerin nicht begründet.

E-4958/2019 Seite 16 Das SEM gelangte zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin die Flücht- lingseigenschaft nicht erfülle, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei, und ordnete in der Folge deren Wegweisung an. Den Vollzug der Wegweisung hielt das SEM für zulässig, zumutbar und möglich. 5.2 Den Erwägungen des SEM wurde in der Rechtsmittelschrift vom

25. September 2021 unter anderem entgegengehalten, die Fähigkeiten der dolmetschenden Person in der deutschen Sprache seien mangelhaft ge- wesen. Das SEM habe zudem die in der Jugend durch die türkischen Be- hörden erlittene Folter nicht erwähnt. Die Beschwerdeführerin leide seither an einem Trauma. Sie und ihr Bruder seien anlässlich ihrer damaligen Ver- haftung an einen Panzer gebunden und vor den Augen ihrer Familie über den Boden geschleift worden. Mehrmals sei sie sexuell genötigt worden. An die Konsistenz ihrer Darlegungen könnten daher nicht jene Anforderun- gen gestellt werden wie bei gesunden Asylsuchenden. Das SEM habe bei seinem Entscheid die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich erhoben, was notwendig gewesen wäre, um ihr Aus- sageverhalten korrekt zu würdigen. Das Alter der Beschwerdeführerin sei nie richtig registriert worden, weshalb sie es schlicht nicht kenne. Ihre Schwester kenne dieses auch nicht genau. Ihr Pass und der ihres Ehemannes seien für ungültig erklärt worden, wes- halb sich die Einziehung dieser Pässe durch die Behörden erübrigt habe. Sie sei im Lift von einem Polizisten bedroht worden. Es habe sich wohl um eine rechtswidrige Einschüchterung gehandelt. Deshalb sei ihr der Pass wohl nicht entzogen worden. Bei der Razzia seien die Pässe nicht gefun- den worden, da diese in der Wohnung des Mannes aufbewahrt worden seien. Sie sei oft umgezogen. Dass die Schwester die Situation anders be- schrieben habe, dürfe ihr nicht angelastet werden, da sie inhaftiert gewe- sen sei und die Situation anders erlebt habe. Ihre enorme psychische Be- lastung sei dafür verantwortlich, dass sie sich nicht an Einzelheiten erin- nern könne. Zudem sei sie während der Bundesanhörung in schlechter psychischer Verfassung gewesen, habe die Verfolgungen dennoch mit Ko- härenz schildern können. Hinsichtlich der journalistischen Tätigkeiten würden nun zahlreiche Be- weismittel eingereicht, die von der Vorinstanz zu würdigen seien. Sie (die Beschwerdeführerin) sei bei zahlreichen Publikationsorganen sehr aktiv gewesen. Die Artikel für die Gemeinde L._______ seien im Namen des Pressedienstes der Gemeinde erschienen und nicht unter ihrem eigenen.

E-4958/2019 Seite 17 Die entsprechenden Belege könne sie erst jetzt beibringen, da ihr erst kürz- lich der Zugriff auf ihr Mailkonto gelungen sei, weil sie das Passwort dazu nicht gehabt habe. Es sei kein Zeichen von mangelnder Glaubwürdigkeit, dass sie den Dienst Twitter nicht verwendet habe. Aufgrund ihrer Verwirrt- heit habe sie erst auf Nachfragen Angaben zur Gemeindestruktur machen können. Ihre Nähe zu kurdischen Organisationen werde vom SEM nicht bestritten. Es gehe selber davon aus, dass sie gewisse Nachteile erlitten habe. Das SEM gehe auch davon aus, dass sie Behelligungen durch die staatlichen Behörden erfahren habe, diese jedoch nur geringfügig gewesen seien. Da- bei werde ausser Acht gelassen, dass eine Person wie sie, die bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei, objektive Gründe für eine ausgeprägtere subjektive Furcht habe. Die Furcht vor Ver- folgung müsse im Kontext der aktuellen politischen Lage betrachtet wer- den. Seit der Ausrufung des Ausnahmezustandes seien viele Personen aus dem öffentlichen Dienst entlassen und das Vorgehen gegen Kurden und Anhänger der PKK verschärft worden. Als Kurdin und aufgrund ihrer Nähe zu kurdischen Organisationen sei ihre Furcht vor Verfolgung objektiv begründet. Wegen ihres politischen Profils sei eine Rückkehr in die Türkei nicht möglich. Dies gehe auch aus den beigelegten Referenzschreiben hervor. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde zum eingereichten ärztlichen Kurzbericht vom 28. September 2019 erklärt, dass die Beschwerdeführerin psychisch traumatisiert sei. Ausserdem wurde eine Verfügung einer türki- schen Spezialkommission zu den Akten gereicht. Gemäss Angaben der Rechtsvertreterin wurde darin erwähnt, dass die Beschwerdeführerin da- mals zu Recht entlassen worden, da sie die Staatssicherheit gefährdet habe. 5.3 In der Vernehmlassung vom 14. Oktober 2019 stellte sich das SEM auf den Standpunkt, dass die Beschwerde keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte. Die Verfügung der Spezialkommission sei schlecht leserlich und es handle sich um eine nicht übersetzte Kopie, wes- halb dieses Beweismittel nicht gewürdigt werden könne. Zu den von der Beschwerdeführerin eingereichten Kopien ihre journalistischen Tätigkeiten betreffend, hielt das SEM fest, es bezweifle nicht, dass sie im (…) Bereich oder bei verschiedenen Publikations- oder Informationsdiensten tätig ge- wesen sei, jedoch sei ihre angeblich federführende publizistische Tätigkeit

E-4958/2019 Seite 18 und die leitende Öffentlichkeitsarbeit für die Gemeinde L._______ in Zwei- fel zu ziehen. Das journalistische Profil sei daher – wie in der Verfügung erwähnt – bescheidener als sie vorgebe. Sie habe sich als Journalistin nicht exponiert und in Zusammenhang mit dieser Tätigkeit sei kein Verfah- ren gegen sie eingeleitet worden. 5.4 5.4.1 In der Replik vom 7. November 2019 – wurde unter Beilage verschie- dener Zeitungsartikel – argumentiert, das SEM verletzte mit der Nichtwür- digung der Verfügung der Notstandskommission der türkischen Regierung (gegründet im Februar 2018) den Untersuchungsgrundsatz. Aufgrund der erneuten Einreichung erwähnter Verfügung könne gezeigt werden, dass die Kopie sehr wohl leserlich sei. Eine Übersetzung des relevanten Inhalts sei erfolgt. Die Vorinstanz verfüge über genügend Fachpersonal, um diese Zusammenfassung zu prüfen. Die Beschwerdeführerin sei für internationale TV-Kanäle wie «T._______», für die nationale türkische Presse und die Gemeinde L._______ tätig ge- wesen. «T._______» mit Basis in U._______ sei die erste Station gewesen, die in Kurdisch gesendet habe und der Sender habe daher unter erhöhter Überwachung des türkischen Staates gestanden. Nach den erlittenen Misshandlungen im türkischen Gefängnis habe sie sich für längere Zeit nicht einmal mehr an die Namen der Familienmitglieder erinnern können. Eine Folge ihrer Verwirrtheit seien die allenfalls als Doubletten beigelegten Ausschnitte der Pressearbeit von ihr respektive über sie. Sie habe, wie sie der Rechtsvertretung ebenfalls erst nach dem Beratungstermin mitgeteilt habe, 2013 einen Twitter-Account eröffnet; dies sei ihr entfallen. Diesen Account habe sie für ihre Arbeit bei «P._______» genutzt. Im Weiteren wurde auf einen Bericht von Amnesty International zu den Not- standsgesetzen respektive die darauf gestützten Entlassungen von Beam- ten verwiesen, zu denen auch sie (die Beschwerdeführerin) und ihr Ehe- mann gehören würden. Endlich befinde sie sich nun in psychiatrischer Be- treuung, wie aus der beigelegten Terminvereinbarung hervorgehe. Ausser- dem waren der Replik zwei Gemeindebulletins von L._______ beigefügt, deren Layout sie erstellt habe. 5.4.2 Im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens wurden psychiatri- sche Berichte eingereicht, in dem wiederholt die Diagnose posttraumati- sche Belastungsstörung gestellt und darin unter anderem von Inhaftierun- gen, sexuellen Misshandlungen, Bedrohungen mittels Schusswaffen sowie

E-4958/2019 Seite 19 von der Beschwerdeführerin miterlebte Ermordungen von Personen be- richtet wird. Zudem wurde ein Bestätigungsschreiben eines Mitglieds der BDP respek- tive HDP vom 19. November 2019 eingereicht. Die unterzeichnende Per- son erklärte, dass sie während des Zeitraums von 2005 bis 2015 in der Funktion als (…) der lokalen Partei oft die lokalen Behörden in C._______ besucht und die Arbeit der Gemeinden inspiziert und dabei die Beschwer- deführerin in der Pressesektion kennengelernt habe. Sie bestätigt, dass die Beschwerdeführerin für die Zeitungen «V._______» und «G._______» ge- arbeitet habe. Da sie zur Pressesektion von L._______ gehört habe, sei gegen die Beschwerdeführerin ein geheimes Verfahren eröffnet worden. In einem Bestätigungsschreiben eines weiteren Mitglieds der HDP vom

25. November 2019 erklärte der Unterzeichnende, er kenne die Beschwer- deführerin seit 2002. Sie sei für die kurdische Zeitung «G._______» und für die türkische Zeitung «J._______» tätig gewesen. Die Verlage dieser Zeitungen seien durch die türkische Justiz geschlossen worden. Fast alle Journalistinnen und Journalisten dieser beiden Zeitungen hätten unter po- lizeilicher Beobachtung gestanden. Viele seien verhaftet, gefoltert und ge- fangen genommen worden. Die Beschwerdeführerin sei für die Gemeinde L._______ tätig gewesen, als der türkische Staat seine Kampagne gegen die kurdischen Gemeinden begonnen habe. Viele Arbeitnehmende dieser Gemeinden seien entlassen worden, darunter als eine der ersten die Be- schwerdeführerin, da sie Journalistin gewesen sei. Gleich nach ihrer Ent- lassung hätten die Behörden ein geheimes Verfahren gegen sie eröffnet. Wenn sie nicht aus der Türkei geflohen wäre, so wäre sie ebenfalls wie viele anderen inhaftiert und gefangen genommen worden. Die Beschwer- deführerin sei Mitglied der HDP gewesen und sie habe den Unterzeichnen- den bei der Kampagne zwischen 2011 bis 2015 in der Provinz C._______ begleitet. Sie habe die täglichen Nachrichten, die in prokurdischen Zeitun- gen und TV-Sendern verbreitet worden seien, verfasst. Sie sei während dieser Zeit durch die staatlichen Sicherheitsbehörden aufgefordert worden, nicht an zuvor erwähnter Kampagne teilzunehmen. Die Partei (HDP) habe sich im Parlament gegen die Repression der Journalisten und Journalistin- nen erfolglos stark gemacht. Zwei Mal sei die Beschwerdeführerin inhaftiert und dabei Opfer von Folter geworden, was ihre physische und mentale Gesundheit schwer beeinträchtigt habe. Ausserdem teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht im weiteren Verfahrensverlauf mit, dass nach ihrer Ausreise aus dem Hei- matstaat in ihrer Wohnung in der Türkei eine Razzia durchgeführt worden

E-4958/2019 Seite 20 sei und gegen sie wegen Terrorpropaganda ermittelt werde. Dazu wurden verschiedene Belege nachgereicht, darunter insbesondere ein Dokument betreffend ein gegen sie in der Türkei eröffnetes Strafverfahren wegen schriftlicher Beleidigung des Präsidenten sowie Propaganda für eine Ter- rororganisation. 5.5 Das SEM gelangte auf Vernehmlassungsstufe am 8. November 2022 zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 54 AsylG erfülle. Dies aufgrund ihrer exilpolitischen Tätig- keiten in den sozialen Medien nach ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat, welche die türkischen Behörden offenbar veranlasst hätten, ein Ermitt- lungs- und Strafverfahren gegen sie einzuleiten. Die Wegweisung sei da- her anzuordnen, deren Vollzug jedoch als unzulässig zu erachten und die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 6. 6.1 Auf Beschwerdeebene wird die unvollständige Feststellung des Sach- verhalts (vgl. Art. 12 VwVG) gerügt. Diese formelle Rüge ist vorab zu be- handeln, da sie allenfalls zur Kassation der angefochtenen Verfügung füh- ren könnte (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.) 6.2 In der Rechtsmittelschrift wird gerügt, die Übersetzung der dolmet- schenden Person in die Zielsprache Deutsch sei mangelhaft gewesen (vgl. Beschwerde S. 3). Hierzu werden verschiedene Protokollstellen der Erst- befragung bezeichnet. Den entsprechenden Stellen (vgl. Akte SEM 27/20 F4, F43, F68, F88 und F107) ist jedoch nicht zu entnehmen, inwiefern grundsätzlich Überset- zungsprobleme bestanden hätten. Die Übersetzungen in Deutsch schei- nen dem Gericht verständlich. Gemäss Rückübersetzung fanden denn auch keine eigentlichen Korrekturen, sondern lediglich an einer Stelle eine Ergänzung statt (vgl. a.a.O. S. 20). 6.3 Eine Verletzung der Untersuchungspflicht wird dem SEM dahingehend vorgeworfen, dass es sich nicht mit der – schon in der Stellungnahme vom

12. August 2019 dargelegten – Tatsache auseinandergesetzt habe, dass die Beschwerdeführerin infolge der erlebten Folter an einem schweren Trauma leide, welches belegt sei. Es hätte daher nicht derart hohe Anfor-

E-4958/2019 Seite 21 derungen an die Konsistenz ihrer Darstellungen stellen dürfen. Um ihr Aus- sageverhalten korrekt zu würdigen, hätte es eine psychiatrische Abklärung veranlassen müssen (vgl. Beschwerde S. 3 und S. 9 f.). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. So lässt sich vorab feststellen, dass erwähnter Stellungnahme vom 12. August 2019 ein Arztbericht vom

18. Juli 2019 beilag, in dem von schwerem Gedächtnisverlust aufgrund von Foltererfahrung gesprochen wird und mit welchem der Beschwerdeführerin damals unter anderem eine depressive Verstimmung attestiert wurde (vgl. Akte SEM 41/2 S.1 und 42/4 S. 1). Das SEM hat diesen Bericht und dessen wesentlichen Inhalt in der Sachverhaltsfeststellung genannt sowie eben- falls die Aussagen der Beschwerdeführerin an der Anhörung, dass es ihr psychisch schlecht gehe und sie vergesslich sei, aufgeführt (vgl. Verfügung Ziffer I S. 3 f.). In seinen Erwägungen zum Asylpunkt (vgl. a.a.O. Ziffer II, S. 4 ff.) ist das SEM zwar nicht explizit auf diesen Arztbericht und die darin erwähnten Foltererlebnisse eingegangen. Es hat jedoch die von der Be- schwerdeführerin geschilderten Festnahmen in den Jahren 1992 und 1993 und die damit einhergehenden Gefängnisaufenthalte, die bis zum Jahr 1999 dauerten, nicht in Frage gestellt und damit implizit auch die von ihr erwähnte Folter nicht bezweifelt; auch auf Vernehmlassungsstufe nicht. Erwähnte Gefängnisaufenthalte und die dabei erlebte Folter waren sodann im Rahmen der Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts für das SEM – wie nachstehend aufgezeigt – in der Hauptsache zu Recht nicht massgebend, lagen sie doch im Beurteilungszeitpunkt zu lang zurück und bildeten nicht den von der Beschwerdeführerin genannten eigentlichen Grund für ihre im Dezember 2018 erfolgte Ausreise aus ihrem Heimatland. Vielmehr stand bei der Beurteilung der Frage danach, ob die Beschwerde- führerin die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, die von ihr ab 1999 bis 2017 be- schriebene Tätigkeit als Journalistin und die in diesem Zusammenhang vorgebrachten behördlichen Behelligungen im Vordergrund. Das SEM be- zweifelte bei dieser Beurteilung – wie es im Rahmen der Schriftenwechsel wiederholt betonte – nicht, dass die Beschwerdeführerin im journalisti- schen Bereich tätig war, sondern zog hauptsächlich das von ihr in diesem Zusammenhang geltend gemachte Profil in Zweifel, und verneinte in der Folge eine begründete Furcht vor Verfolgung im Ausreisezeitpunkt. Eine Durchsicht der Protokolle ergibt zudem, dass das SEM einlässliche Befragungen durchgeführt, die Akten der Schwester und des Schwagers beigezogen und studiert und der Beschwerdeführerin diesbezüglich in ge- nügender Weise das rechtliche Gehör zu Unstimmigkeiten gewährt hat.

E-4958/2019 Seite 22 Trotz ihrer jeweiligen Angaben es gehe ihr psychisch nicht gut (vgl. Akte SEM 27/20 F6 und 29/21 F10), ist auch nicht davon auszugehen, dass sie sich während den Befragungen in einem Zustand befunden hat, der ihr ei- nen sachgerechten Vortrag verunmöglicht hätte. Sie war im vorinstanzli- chen Verfahren sodann vertreten und konnte von ihren Verfahrensrechten umfassend Gebrauch machen. 6.4 Die Verfügung der Notstandskommission der türkischen Regierung wurde durch die Beschwerdeführerin dem SEM erstmals lediglich in Form einer unleserlichen Kopie respektive Fotografie übermittelt. Dem SEM war es daher – wie in dessen erster Vernehmlassung erwähnt – nicht möglich, sich zu diesem Beweismittel inhaltlich zu äussern. Eine Übersetzung die- ses Dokuments erfolgte – im Gegensatz zu allen anderen Beweismitteln – auch später auf Beschwerdeebene nicht. Dem SEM kann bezüglich dieses Dokuments daher nicht pauschal – wie in der Replik geltend gemacht – vorgehalten werden, es habe dieses Dokument nicht gewürdigt. Denn auch wenn zusammen mit der Replik nunmehr ein etwas besser lesbarer Aus- zug übermittelt wurde, ist festzustellen, dass dieses Dokument nach wie vor bloss in Form einer Kopie und beglaubigte Übersetzung vorliegt. Im Kontext ist das Dokument sodann nicht relevant. 6.5 Verfahrenspflichtverletzungen können dem SEM daher nicht vorgewor- fen werden; auch nicht im Hinblick auf die Begründungspflicht. Das SEM hat ausführlich die einzelnen Aspekte der Asylvorbringen gewürdigt sowie ausserdem die im vorinstanzlichen und letztlich auch die im Beschwerde- verfahren eingereichten relevanten Beweismittel berücksichtigt und sich bei seiner Beurteilung zudem auf die erstellten Protokolle gestützt. Dass das SEM zu einer materiell anderen Einschätzung betreffend Vorflucht- gründe gelangt ist, als die Beschwerdeführerin begehrt hat, ist eine Frage der materiellen Würdigung. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht bezweifelt nach eingehender Prüfung der Akten nicht, dass die Beschwerdeführerin 1992 sowie 1993 inhaftiert wurde und über mehrere Jahre im Gefängnis verbrachte, wo sie – wie ins- besondere auch aus dem Arztbericht vom 23. Juli 2020 hervorgeht – mas- siv misshandelt wurde, so dass sie heute noch an einem psychischen Trauma leidet (vgl. Eingabe vom 18. August 2020). 7.2 Trotz des erlittenen Traumas wären indes – einhergehend mit dem SEM – auch aus Sicht des Gerichts die Angaben der Beschwerdeführerin

E-4958/2019 Seite 23 betreffend ihr Geburtsdatum, ihre schulische Laufbahn, ihr Vorbringen hin- sichtlich des Reisepasses für Staatsangestellte sowie auch die Wohnsitu- ation die Familie betreffend aufgrund verschiedener Ungereimtheiten in Frage zu stellen (vgl. Verfügung Ziffer II S. 3 ff.). Eine Auseinandersetzung darüber, ob die entsprechenden Aussagen der Beschwerdeführerin als glaubhaft zu erachten sind, kann letztlich aber offenbleiben. Denn auch ausgehend von der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zum Geburtsdatum, ih- rer schulischen Laufbahn, ihrem Reisepass und der Wohnsituation der Fa- milie sind die entsprechenden Sachverhaltsvorbringen zur Beurteilung der vorliegend interessierenden Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer journalistischen Tätigkeiten im Zeitpunkt ihrer Ausreise im Fokus der türkischen Behörden stand und mithin eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen oder objektiv zu befürchten hatte, nicht massgebend. 7.3 So wird aufgrund ihrer Aussagen und den im vorinstanzlichen Verfah- ren und auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen durch das Gericht nicht in Zweifel gezogen, dass sie ab 1999 für verschiedene Zeitungen res- pektive Publikations- und Informationsorgane sowie ab 2009 auch für die kurdische Gemeinde L._______ tätig war. Einhergehend mit der Auffas- sung des SEM ist indes nicht davon auszugehen, dass ihr dabei eine tra- gende Funktion zukam. Ein journalistisches Profil, welches sie den türki- schen Sicherheitsbehörden gegenüber exponiert, konnte sie hingegen nicht glaubhaft machen. 7.3.1 Zunächst ist dazu festzustellen, dass sie – wie vom SEM in der an- gefochtenen Verfügung zu Recht erwähnt – im Rahmen des vorinstanzli- chen Verfahrens lediglich einige wenige, veraltete Medienbeiträge, deren Verfasserin sie gewesen ist, eingereicht hat (vgl. Akte SEM 27/20 S. 6 ff., Beweismittelverzeichnis Nrn. 14 a bis d). Zu ihrer Arbeit bei «J._______» gab sie sodann an, dort habe sie zunächst im (…) Bereich gearbeitet und sei danach als Journalistin tätig gewesen (vgl. Akte SEM 27/20 F87). Be- lege für eine Arbeit bei diesem Organ etwa als Redakteurin respektive Ver- fasserin von Artikeln wurden indes bis dato nicht vorgelegt. Gemäss dem der Vorinstanz übermittelten Artikel von «P._______» fungierte sie hier ebenfalls bloss im (…) Bereich (vgl. Beweismittelverzeichnis Nr. 32 und 25). Ihre Arbeit für die Gemeinde L._______ untermauerte sie zwar auf Be- schwerdeebene mit verschiedenen Screenshots von sozialen Medienka- nälen für den Zeitraum von 2012 bis 2016 sowie mittels eines Auszugs aus Twitter und Fotos. Mehrmals ist sie dabei mit einer (…) in der Hand abge- bildet, was auf eine Arbeit als journalistische (…) hindeutet. Aus diesen Un-

E-4958/2019 Seite 24 terlagen geht jedoch ebenso wenig wie aus den weiteren auf Beschwerde- ebene eingereichten Unterlagen hervor, dass ihre journalistische Tätigkeit hauptsächlich etwa darin bestand Artikel oder Beiträge für prokurdische Medien zu verfassen respektive für die Gemeinde oder unter ihrem Namen zu publizieren. Diese Annahme wird auch dadurch bekräftigt, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren ursprünglich angab, sie könne die kurdische Sprache nicht so gut, was offenbar zur Folge hatte, dass die nachfolgende Befragung auf Türkisch erfolgte (vgl. Akte SEM 10/8 S. 2, 27/20 S. 20). Damit dürfte eine eigentliche schriftliche, redaktionelle Tätigkeit für kur- disch-oppositionelle Zeitungen ohnehin nicht in Betracht fallen. Dass sie im Übrigen (zusammen mit ihrem Ehmann) Co-Gründerin der Zeitung «P._______» gewesen und zudem bei einer Monatszeitschrift als Chefre- dakteurin gearbeitet haben soll, wie dies im Referenzschreiben von W._______ zu entnehmen ist (vgl. Beilage 5a zur Beschwerde), hatte die Beschwerdeführerin weder zuvor geltend gemacht, noch wird diese Be- hauptung mit geeigneten Beweismitteln belegt. Gemäss dem erwähnten Schreiben soll sie zudem bereits im Jahr 2016 und nicht erst, wie von ihr geltend gemacht, im Jahr 2017 von ihren Aufgaben für die Gemeinde ent- bunden worden sein. Auch aus dem Schreiben von X._______ geht nicht hervor, dass sie sich als Journalistin exponiert hätte, wird darin doch ledig- lich pauschal von der Teilnahme an verschiedenen Projekten und Produk- tionen gesprochen (vgl. Beilage 5b zur Beschwerde). Dasselbe gilt im Üb- rigen auch mit Blick auf die zusammen mit der Replik (teils erneut) über- mittelten Beweismittel, mit denen Medientätigkeiten geltend gemacht wer- den. Denn auch aus diesen lässt sich nicht auf ein besonderes Profil schliessen. Den Auszügen des Gemeindebulletins von 2010 von L._______ lässt sich vielmehr erneut entnehmen, dass sie sich auch hier für die (…) verantwortlich zeichnete, wird sie doch diesbezüglich nament- lich aufgeführt. Autor des entsprechenden Beitrags war denn auch nicht etwa sie, sondern offenbar ihr Ehemann, der namentlich genannt wird (vgl. Beilagen 2, 3 6 und 7 zur Replik). In den im Nachgang zur Replik übermittelten beiden Bestätigungsschrei- ben von in der Schweiz wohnhaften türkischen Bekannten der Beschwer- deführerin wird bezeichnenderweise ebenfalls nicht präzisiert, welche kon- krete Funktion sie bei den darin erwähnten Medien respektive Pressestel- len innegehabt hätte, zumal lediglich von journalistischer Arbeit für die Ge- meinde respektive von journalistischen Aktivitäten gesprochen sowie bloss behauptet, jedoch nicht untermauert wird, dass sie während einer Wahl- kampagne einer prokurdischen Partei für diese täglich Nachrichten publi- ziert habe (vgl. Eingaben vom 25. November und vom 4. Dezember 2019).

E-4958/2019 Seite 25 Übereinstimmend mit dem SEM kann demzufolge nicht von einer federfüh- renden journalistischen Arbeit oder einer leitenden Position im Pressebe- reich der Gemeinde L._______ gesprochen werden. 7.3.2 Auch ist nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin wegen ih- rer journalistischen Tätigkeiten in der Türkei seit ihrer Haftentlassung im Jahre 1999 bis zu ihrer Suspendierung respektive Entlassung aus ihrer Gemeindetätigkeit im Jahr 2017 in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise dauernd unterdrückt und behelligt worden wäre. Es mag zwar zutreffen, dass sie in erwähntem Zeitraum, wie sie darlegte, aufgrund ihrer Arbeit mehrmals kurzfristig mitgenommen wurde und einmal eine Razzia bei ei- nem ihrer Arbeitgeber durchgeführt wurde. In all den Jahren, in denen sie in ihrem Heimatland nach ihrer Haftentlassung journalistisch arbeitete, wurde sie indes trotz ihrer Arbeit für prokurdische Medienorgane sowie ih- rer Mitgliedschaften in pro-kurdischen Organisationen weder einer verbo- tenen oppositionellen Tätigkeit verdächtigt noch je strafrechtlich belangt. Dies war auch dann nicht der Fall, nachdem sie in mehreren Verfahren, in denen sie zusammen mit anderen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wegen der Schliessung türkischer Presseerzeugnisse als eine von vielen Verfahrensbeteiligten aufgetreten war (vgl. Akte SEM 28/2 und Beweismittelverzeichnis Nr. 10). Ihren Angaben zufolge war sie zudem in den Jahren 2009 bis 2017 im Pressebereich der Gemeinde L._______ sowie auch für die prokurdische HDP tätig. Nach dem Putschversuch 2016 wurde sie hingegen nicht – wie tausende andere Journalisten und Journa- listinnen – etwa sofort entlassen und/oder festgenommen. Vielmehr wurde sie ihren Angaben zufolge erst im (…) 2017 suspendiert und angeblich im (…) 2017 entlassen. Als Grund machte sie im Rahmen der Anhörung gel- tend, der Zugehörigkeit zu einer Terrororganisation verdächtigt worden zu sein und brachte auf Beschwerdeebene vor, sie sei entlassen worden, weil sie die Staatssicherheit gefährdet habe (vgl. Akte SEM 27/20 F20, F75; 29/21 F88 ff.; vgl. Beilage zur Eingabe vom 1. Oktober 2019). Gerade in Zusammenhang mit diesem gravierenden Vorwurf erscheint aber für das Gericht nicht plausibel, dass nach ihrer Suspendierung/Entlassung nicht sofort ein Haftbefehl gegen sie erging oder ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Der angebliche Nachweis dieses Vorwurfs besteht gemäss der Be- schwerdeführerin im Entlassungsschreiben und der Kopie einer Verfügung der Spezialkommission, wo erwähnter Vorwurf erwähnt werde. Die auf Be- schwerdeebene eingereichte Verfügung der erwähnten Kommission liegt weder bis dato im Original vor noch wurde sie vollständig übersetzt, sie ist kaum beweistauglich. Offensichtlich war die Beschwerdeführerin auch

E-4958/2019 Seite 26 nicht im für türkische Staatsangehörige öffentlich zugänglichen Informati- onssystem E-Devlet (e-Devlet Kapısı) registriert (vgl. Akte SEM 29/21 F126). Dass die entsprechenden Ermittlungen in einem nicht offiziellen res- pektive geheimen Verfahren stattgefunden haben sollen, stellt eine blosse Mutmassung ihrerseits sowie seitens ihrer Bekannten dar (vgl. Akte SEM 27/20 F129; vgl. Beilagen zu den Eingaben vom 25. November und 4. De- zember 2019), zumal Fakt ist, dass im Verfahren wegen Präsidentenbelei- dung und Zugehörigkeit zu einer Terrororganisation (welches infolge eines Beitrags der Beschwerdeführerin auf Facebook im Jahr 2021 eröffnet wurde) entsprechende Einträge im türkischen Informationssystem UYUAP (Ulusal Yargi Ağı Bilişim Sistemi) erfolgten und die türkische Anwältin Zu- gang zu diesen Akten erhielt (vgl. Beilagen zur Eingabe vom 17. August 2022). Hätte gegen die Beschwerdeführerin tatsächlich bereits im Jahr 2017 der Verdacht der Zugehörigkeit zu einer Terrororganisation bestan- den respektive wäre sie der Staatssicherheitsgefährdung verdächtigt wor- den und hätte dies den Anlass für ihre Entlassung gebildet, so wären im türkischen Kontext strafrechtliche Ermittlungen verbunden mit einem Haft- befehl der Standard gewesen. Vor diesem Hintergrund und angesichts der angeblich zweimaligen Behelligungen durch die Polizei – während derer sie nicht festgenommen worden sein soll (vgl. a.a.O. F54) – erscheint nicht nachvollziehbar, dass sie sich ihren Schilderungen zufolge nach der Sus- pendierung weiterhin in der Gemeinde L._______ aufhielt und nicht umge- hend die Flucht ergriff. 7.3.3 Sie begab sich zwar gemäss ihren weiteren Aussagen nach den po- lizeilichen Übergriffen zu ihren Geschwistern nach F._______ sowie zu ih- rem Ehemann nach K._______ (vgl. Akte SEM 27/20 F75, 29/21 F54 f.), was jedoch ebenfalls nicht einleuchtet. Denn wäre sie tatsächlich als staatsgefährdend eingestuft und daher landesweit gesucht worden, so hätte man sie am Wohnort ihrer Geschwister oder ihres Ehemannes auf- finden können. Sodann war es ihr möglich, ohne Probleme bei einer (…) zu arbeiten (vgl. Akte SEM 27/20 F88). Weder für den Zeitraum des Auf- enthalts bei ihren Geschwistern oder ihrem Ehemann noch am Arbeitsplatz machte sie jedoch irgendwelche konkreten staatlichen Behelligungen gel- tend. Dass sie nach ihrer Suspendierung im (…) 2017 tatsächlich aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit derart im Fokus der türkischen Behörden gestan- den hätte, erscheint demnach – auch in Übereinstimmung mit den diesbe- züglichen Erwägungen des SEM (vgl. Verfügung Ziffer II S. 8) – weder glaubhaft gemacht noch wahrscheinlich.

E-4958/2019 Seite 27 7.3.4 Diese Auffassung wird schliesslich durch den Fakt bestärkt, dass sie und ihr Ehemann die Türkei letztlich erst nach einer angeblichen Razzia bei ihren Freunden in H._______ im Dezember 2018 und damit fast über zwei Jahre nach den Vorkommnissen Anfang 2017 verlassen haben. 7.3.5 Von einer Vorverfolgung der Beschwerdeführerin im Ausreisezeit- punkt kann demnach nicht gesprochen werden. 7.4 Auch sind keine Anhaltspunkte für eine Reflexverfolgung vorhanden, zumal sie als unmittelbaren Anlass für die letztlich im Dezember 2018 er- folgte Ausreise nicht etwa darlegte, wegen politischer Aktivitäten von An- gehörigen und/oder der polizeilichen Suche nach solchen Verwandten staatlichen Massnahmen ausgesetzt gewesen zu sein, sondern als haupt- sächlichen Grund für ihre Flucht ihre jahrelange Tätigkeit bei der Presse und die damit verbundene oppositionelle Haltung nannte (vgl. dazu auch Akte SEM 27/20 F128). Es ist diesbezüglich auf die zutreffenden vor- instanzlichen Erwägungen zu verweisen. 8. Insgesamt ergeben sich demzufolge keine konkreten Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise von flüchtlings- rechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG betroffen war oder solche objektiv zu befürchten hatte. Die von ihr gesetz- ten Nachfluchtgründe resultieren aus ihrer Tätigkeit auf den sozialen Me- dien nach ihrer Ausreise. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flücht- lingseigenschaft mangels Vorfluchtgründen im Sinne von Art. 3 AsylG ver- neint und das Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E-4958/2019 Seite 28 9.3 Nachdem das SEM die Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung wegen subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling wegen Un- zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenom- men hat, stellt sich die Frage nach allfälligen Vollzugshindernissen nicht. 10.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass soweit das Asylgesuch der Be- schwerdeführerin abgelehnt wurde, die angefochtene Verfügung Bundes- recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie voll- ständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstan- den ist. Die Beschwerde ist – soweit sie nicht abzuschreiben ist – abzuwei- sen. 11.

11.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären der Be- schwerdeführerin im Verhältnis des Grades ihres Unterliegens (zur Hälfte) die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Verfügung vom 4. Oktober 2019 die unentgeltliche Prozessführung ge- währt wurde und sie aufgrund der Akten nach wie vor als bedürftig zu er- achten ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 11.2 Soweit die Vorinstanz teilweise auf ihre Verfügung zurückgekommen ist, hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine – praxisgemäss um die Hälfte zu reduzierende – Parteientschädigung für die ihr erwachsenen not- wendigen Kosten, die vom SEM auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 15 i.V.m. Art. 5 und Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertreterin wurde zusammen mit der Replik vom 7. No- vember 2019 eine Kostennote eingereicht. Darin wird ein zeitlicher Auf- wand von 14 Stunden mit einem Stundenansatz von Fr. 200.– geltend ge- macht. Zudem werden Auslagen von insgesamt Fr. 128.– geltend gemacht. Im Nachgang zur Replik wurden sodann zahlreiche weitere Eingaben (Be- weismittel, Arztberichte, Ermittlungsakten im türkischen Strafverfahren, Verfahrensstandanfragen etc.) dem Gericht übermittelt, indes keine aktua- lisierte Kostennote mehr eingereicht. Der entsprechende notwendige Ver- tretungsaufwand für das vorliegende Verfahren lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer ak- tualisierten Kostennote verzichtet wird (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE).

E-4958/2019 Seite 29 Die von der Vorinstanz der Beschwerdeführerin auszurichtende (und um die Hälfte reduzierte) Parteientschädigung wird aufgrund der erwähnten Kostennote sowie gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungs- faktoren (Art. 9-13 VGKE) auf insgesamt Fr. 2000.– (inkl. Auslagen) fest- gesetzt. 11.3 Für den Umfang des Unterliegens (zur Hälfte), ist der Rechtsvertrete- rin zudem ein Honorar für die amtliche Verbeiständung zu sprechen. Für die amtliche Vertretung, die wie vorliegend nicht durch eine Rechtsan- wältin erfolgt ist, wird – wie in der Verfügung vom 4. Oktober 2019 erwähnt

– praxisgemäss in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der in der Kostennote vom 7. November 2019 verrechnete Stundenansatz von Fr. 200.– ist diesbezüglich entsprechend auf Fr. 150.– zu reduzieren. Der amtlich bestellten Rechtsvertreterin ist demnach zu Lasten des Bun- desverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 1500.– (inkl. Ausla- gen) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4958/2019 Seite 30 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie die Ablehnung des Asylge- suchs und die Anordnung der Wegweisung betrifft. Im Übrigen wird sie als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 2000.– auszurichten. 4. Das amtliche Honorar für die als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzte Rechtsvertreterin beträgt Fr. 1500.– und geht zulasten der Kasse des Bun- desverwaltungsgerichts. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg

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