Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer wurde am 19. März 2005 an der schweizerisch-deutschen Grenzen von den deutschen Grenzbehörden angehalten und den schweizerischen Behörden übergeben, worauf er in Ausschaffungshaft gesetzt wurde. Nachdem er im Rahmen des Haftüberprüfungsverfahren am 23. März 2005 um Asyl nachgesucht hatte, wurde er am 5. April 2005 von den zuständigen kantonalen Behörden zu den Gründen für sein Asylgesuch angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er habe Anfang 1992 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt, das in der Folge abgelehnt wurde, worauf er im Februar 1995 nach Togo abgeschoben worden sei. Im Jahre 1996 oder 1997 habe er auch in Belgien erfolglos um Asyl nachgesucht und sei daraufhin nach Togo zurückgeschafft worden. Er habe mit Vertretern der UFC (Union des Forces de Changement) zusammengearbeitet, deren Mitglied er seit etwa 1995 sei. Er habe Flugblätter verteilt, an Versammlungen teilgenommen und wichtige Parteimitglieder bewacht. Nachdem er das Angebot eines der RPT (Rassemblement du Peuple Togolais) nahestehenden Freundes abgelehnt habe, für das togolesische Fernsehen zu arbeiten, habe dieser angefangen, ihm zu drohen. Am 8. Oktober 2002 habe er an einem Protestmarsch der Opposition teilgenommen. Dabei habe er wieder jenen Freund angetroffen; dieser habe ihm gesagt, da er (der Beschwerdeführer) sich weigere, mit der regierenden Partei zusammenzuarbeiten, werde er alles daran setzen, ihn zu töten. Als er erfahren habe, dass nach jenem Protestmarsch Angehörige der Armee in seiner Abwesenheit - er sei zunächst bei einem Parteifreund geblieben - bei ihm zu Hause erschienen seien und eine Vorladung abgegeben hätten, habe er sich am 9. Oktober 2002 zu einem Freund nach Ghana begeben. Da er sich aber dort nicht sicher gefühlt habe, habe er Anfang 2003 Ghana verlassen und sei am 13. Januar 2003 erneut in Deutschland eingereist, wo er erneut um Asyl nachgesucht habe; in Deutschland - wie auch schon anlässlich seines Aufenthalts in Ghana - habe er einen Artikel für eine togolesische Oppositionszeitung verfasst. Nach Ablehnung seines Asylgesuchs sei er im November 2004 von Deutschland nach Italien gezogen, wo er sich illegal aufgehalten habe, bis er im März 2005 beschlossen habe, zu seiner Verlobten nach Deutschland zurückzukehren. Auf Aufforderung durch das BFM hin reichte der Beschwerdeführer auszugsweise Kopien von ihn betreffenden deutschen Asylverfahrensakten sowie je eine Ausgabe zweier togolesischer Zeitungen (Zeitungsnamen) zu den Akten. Weiter reichte er das Protokoll der Gründungsversammlung der UFC-Untersektion in A._______ vom (Datum) sowie die Kopie einer provisorischen, von der schweizerischen Sektion ausgestellten, vom 20. Juli 2005 datierenden Mitgliederkarte der UFC ein. Weiter reichte er mit Eingabe vom 11. Juni 2007 ein Schreiben seines früheren Rechtsvertreters in Deutschland vom 8. Juni 2007 zu den Akten und ersuchte dabei sinngemäss um die Sistierung des Asylverfahrens, bis er die Originale der deutschen Asylverfahrensakten beschafft haben werde. B. Mit Verfügung vom 12. Juli 2007 - am 16. Juli 2007 eröffnet - trat das BFM - unter Ablehnung des sinngemässen Sistierungsantrags des Beschwerdeführers vom 11. Juni 2007 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Aufgrund der Akten stehe fest, dass der Beschwerdeführer in Deutschland bereits mehrere Asylverfahren durchlaufen habe. Zuletzt habe er am 15. Januar 2003 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt, welches von den deutschen Behörden als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sei; weitere vom Beschwerdeführer gestellte Folgeanträge seien ebenfalls allesamt abgelehnt worden, zuletzt vom Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen mit Beschluss vom 10. Mai 2004. Der Beschwerdeführer habe keine Argumente vorgebracht, welche die mit den Entscheiden der deutschen Asylbehörden verbundene Vermutung, dass er im betreffenden Zeitpunkt kein Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG gewesen sei, umzustossen vermöchten. Im Weiteren bestünden aufgrund der Anhörung auch keine Hinweise darauf, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären. Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich. Auf Einzelheiten in der Begründung des angefochtenen Entscheids wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen näher eingegangen. C. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juli 2007 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung "im Wegweisungspunkt" und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; weiter seien die Vollzugsbehörden - im Sinne einer vorsorglichen Massnahme - anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit seinem Heimatstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über die eingereichte Beschwerde zu unterlassen. Auf die Begründung der Beschwerde wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. Mit der Beschwerde wurden folgende Dokumente zu den Akten gereicht: zwei schriftliche Auskünfte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 21. September 2006 beziehungsweise 10. November 2006 ("Togo: Rückkehrgefährdung bei exil-oppositionellen Tätigkeiten" bzw. "Rückkehrgefährdung für ein Mitglied der Partei Union des Forces de Changement [UFC]"); ein undatiertes Schreiben der angeblichen Verlobten des Beschwerdeführers (in Kopie) sowie Kopien eines Identitätsnachweises und einer deutschen Einbürgerungsurkunde derselben Frau.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den anfechtbaren Entscheiden gehören auch Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 Abs. 1 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 1.3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich nur gegen die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung beziehungsweise deren Vollzug. Damit ist die Verfügung des BFM vom 12. Juli 2007, soweit das Nichteintreten auf das Asylgesuch vom 23. März 2005 betreffend (Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen. Die Rechtsbegehren sind zudem aufgrund der Beschwerdebegründung als auf den Vollzugspunkt beschränkt zu betrachten, da der Beschwerdeführer auch nicht nur sinngemäss einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geltend macht, den er insbesondere auch nicht aus seiner angeblichen Verlobung mit einer deutschen Staatsangehörigen ableitet, die zum Zwecke der Eheschliessung mit ihm in die Schweiz zu ziehen gedenke; die Wegweisung als solche (Ziff. 2 des Dispositivs) ist aber nur dann aufzuheben, wenn eine Aufenthaltsbewilligung vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. die weiterhin Geltung beanspruchende Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2001 Nr. 21). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet damit lediglich die Frage, ob die vom BFM angeordnete Wegweisung zu vollziehen ist oder ob an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
E. 2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 und 50 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 3 Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde. Sie ist deshalb im vereinfachten Verfahren zu entscheiden, bei dem auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann, der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG) und dabei auch ganz oder nur teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG).
E. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
E. 4.2 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Togo ist im Sinne der zu beachtenden völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig (vgl. Art. 14a Abs. 3 ANAG). So sind insbesondere weder die Voraussetzungen des nur auf Flüchtlinge Anwendung findenden flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips nach Art. 33 Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 5 AsylG) noch diejenigen des sogenannten menschenrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) erfüllt. Aufgrund der Akten bestehen nämlich keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückführung nach Togo eine Verfolgung im Sinne von Art. 1 A Ziff. 2 FK oder aber eine gemäss Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung konkret drohen würde. Soweit in der Beschwerdeschrift unter Hinweis auf die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in seiner Heimat beziehungsweise im Exil die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs "wegen drohender Verletzung des Non-Refoulement-Gebots gemäss Art. 3 EMRK" behauptet wird (a.a.O., S. 4 f.), ist festzuhalten, dass dabei nichts vorgebracht wird, das nicht bereits von der Vorinstanz gewürdigt worden wäre, die dabei auch auf die verschiedenen in Deutschland ergangenen Asylentscheide Bezug genommen hat. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zu Recht festgehalten, dass die eingereichten Zeitungsartikel auch zum heutigen Zeitpunkt nicht geeignet seien, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung darzutun, und dass die Mitgliedschaft bei einer Auslandssektion der UFC für sich allein keine Verfolgungsmassnahmen in Togo nach ziehe. Diese Einschätzung erscheint auf der Grundlage der heutigen Verhältnisse in Togo (vgl. dazu auch E. 4.3) ohne weiteres zutreffend und steht insgesamt auch nicht etwa in Widerspruch mit den eingereichten schriftlichen Auskünften der SFH, weshalb im Einzelnen auf die entsprechenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden kann und sich weitere Ausführungen an dieser Stelle erübrigen.
E. 4.3 Weiter erscheint der Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 14a Abs. 4 ANAG als zumutbar. So ist in Togo nach einer Phase erhöhter Gewalt im Zuge der von Unregelmässigkeiten und schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen begleiteten Präsidentschaftswahl vom 24. April 2005 eine Beruhigung der politischen Lage zu beobachten (vgl. im Einzelnen Amnesty International Report 2007, Togo, Mai 2007; US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2006, Togo, März 2007), weshalb im heutigen Zeitpunkt kein generelles Hindernis für den Wegweisungsvollzug nach Togo besteht. Was zum anderen die persönliche Situation des Beschwerdeführers betrifft, ist nichts auszumachen, das dem Wegweisungsvollzug aus individuellen Gründen entgegenstehen könnte. So verfügt der noch verhältnismässig junge Beschwerdeführer über eine gute allgemeine Schulbildung und eine Ausbildung im technischen Bereich und hatte überdies in Togo ein wirtschaftliches Auskommen im Bereich des Handels. Der Beschwerdeführer weist im Übrigen auf "fortgeschrittene Heiratsvorbereitungen" hin, die zum Ziel hätten, mit seiner deutschen Verlobten in der Schweiz die Ehe zu schliessen. Es ist indessen entgegen seinen Ausführungen nicht ersichtlich, inwiefern sich daraus die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ableiten liesse. Aufgrund der Akten und der Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist nämlich festzustellen, dass der Beschwerdeführer sich gemäss eigenen Aussagen erst im November beziehungsweise Dezember 2004 mit der betreffenden Frau verlobt haben soll, also erst unmittelbar vor seiner Ausreise aus Deutschland Richtung Italien. Bei dieser Sachlage liegt keine nichteheliche Lebensgemeinschaft von solcher Dauer und Konstanz vor, dass der Wegweisungsvollzug in sinngemässer Anwendung der nach Art. 8 EMRK geltenden Grundsätze (vgl. dazu statt vieler Urteil des Bundesgerichts 2A.575/2002 vom 17. März 2003) als unzumutbar erscheinen müsste. Im Übrigen vermag der Beschwerdeführer auch nicht überzeugend darzutun, was einer allfälligen Eheschliessung und Verwirklichung des Ehelebens in Deutschland, dem nach der kürzlich erfolgten Einbürgerung neuen Heimatstaat seiner Verlobten, oder aber in Togo entgegenstehen würde.
E. 4.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung als möglich im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ANAG zu betrachten, sind doch aufgrund der Akten keine Hindernisse ersichtlich, die der dem Beschwerdeführer selbst obliegenden Beschaffung von Reisepapieren für eine Rückkehr nach Togo (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG) entgegenstünden.
E. 4.5 Damit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht.
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 6 Bei dieser Sachlage ist das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen (vgl. vorne, Bst. C) hinfällig und braucht entsprechend nicht weiter behandelt zu werden.
E. 7 Im Weiteren ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen, weil die Rügen des Beschwerdeführers sich als offensichtlich unbegründet erwiesen und die Beschwerde bereits im Zeitpunkt ihrer Einreichung als aussichtslos erschien. Ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers sind damit die Voraussetzungen für die Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten nicht erfüllt (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Vielmehr sind ihm entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (...) - (...) (zur Kenntnisnahme) Die Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Mario Vena
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Abteilung V E-4937/2007 luc/vem {T 0/2} Urteil vom 26. Juli 2007 Mitwirkung: Richterin Luterbacher, Richterin De Coulon, Richter Stöckli Gerichtsschreiber Vena X._______, Togo, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 12. Juli 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer wurde am 19. März 2005 an der schweizerisch-deutschen Grenzen von den deutschen Grenzbehörden angehalten und den schweizerischen Behörden übergeben, worauf er in Ausschaffungshaft gesetzt wurde. Nachdem er im Rahmen des Haftüberprüfungsverfahren am 23. März 2005 um Asyl nachgesucht hatte, wurde er am 5. April 2005 von den zuständigen kantonalen Behörden zu den Gründen für sein Asylgesuch angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er habe Anfang 1992 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt, das in der Folge abgelehnt wurde, worauf er im Februar 1995 nach Togo abgeschoben worden sei. Im Jahre 1996 oder 1997 habe er auch in Belgien erfolglos um Asyl nachgesucht und sei daraufhin nach Togo zurückgeschafft worden. Er habe mit Vertretern der UFC (Union des Forces de Changement) zusammengearbeitet, deren Mitglied er seit etwa 1995 sei. Er habe Flugblätter verteilt, an Versammlungen teilgenommen und wichtige Parteimitglieder bewacht. Nachdem er das Angebot eines der RPT (Rassemblement du Peuple Togolais) nahestehenden Freundes abgelehnt habe, für das togolesische Fernsehen zu arbeiten, habe dieser angefangen, ihm zu drohen. Am 8. Oktober 2002 habe er an einem Protestmarsch der Opposition teilgenommen. Dabei habe er wieder jenen Freund angetroffen; dieser habe ihm gesagt, da er (der Beschwerdeführer) sich weigere, mit der regierenden Partei zusammenzuarbeiten, werde er alles daran setzen, ihn zu töten. Als er erfahren habe, dass nach jenem Protestmarsch Angehörige der Armee in seiner Abwesenheit - er sei zunächst bei einem Parteifreund geblieben - bei ihm zu Hause erschienen seien und eine Vorladung abgegeben hätten, habe er sich am 9. Oktober 2002 zu einem Freund nach Ghana begeben. Da er sich aber dort nicht sicher gefühlt habe, habe er Anfang 2003 Ghana verlassen und sei am 13. Januar 2003 erneut in Deutschland eingereist, wo er erneut um Asyl nachgesucht habe; in Deutschland - wie auch schon anlässlich seines Aufenthalts in Ghana - habe er einen Artikel für eine togolesische Oppositionszeitung verfasst. Nach Ablehnung seines Asylgesuchs sei er im November 2004 von Deutschland nach Italien gezogen, wo er sich illegal aufgehalten habe, bis er im März 2005 beschlossen habe, zu seiner Verlobten nach Deutschland zurückzukehren. Auf Aufforderung durch das BFM hin reichte der Beschwerdeführer auszugsweise Kopien von ihn betreffenden deutschen Asylverfahrensakten sowie je eine Ausgabe zweier togolesischer Zeitungen (Zeitungsnamen) zu den Akten. Weiter reichte er das Protokoll der Gründungsversammlung der UFC-Untersektion in A._______ vom (Datum) sowie die Kopie einer provisorischen, von der schweizerischen Sektion ausgestellten, vom 20. Juli 2005 datierenden Mitgliederkarte der UFC ein. Weiter reichte er mit Eingabe vom 11. Juni 2007 ein Schreiben seines früheren Rechtsvertreters in Deutschland vom 8. Juni 2007 zu den Akten und ersuchte dabei sinngemäss um die Sistierung des Asylverfahrens, bis er die Originale der deutschen Asylverfahrensakten beschafft haben werde. B. Mit Verfügung vom 12. Juli 2007 - am 16. Juli 2007 eröffnet - trat das BFM - unter Ablehnung des sinngemässen Sistierungsantrags des Beschwerdeführers vom 11. Juni 2007 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Aufgrund der Akten stehe fest, dass der Beschwerdeführer in Deutschland bereits mehrere Asylverfahren durchlaufen habe. Zuletzt habe er am 15. Januar 2003 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt, welches von den deutschen Behörden als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sei; weitere vom Beschwerdeführer gestellte Folgeanträge seien ebenfalls allesamt abgelehnt worden, zuletzt vom Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen mit Beschluss vom 10. Mai 2004. Der Beschwerdeführer habe keine Argumente vorgebracht, welche die mit den Entscheiden der deutschen Asylbehörden verbundene Vermutung, dass er im betreffenden Zeitpunkt kein Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG gewesen sei, umzustossen vermöchten. Im Weiteren bestünden aufgrund der Anhörung auch keine Hinweise darauf, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären. Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich. Auf Einzelheiten in der Begründung des angefochtenen Entscheids wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen näher eingegangen. C. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juli 2007 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung "im Wegweisungspunkt" und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; weiter seien die Vollzugsbehörden - im Sinne einer vorsorglichen Massnahme - anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit seinem Heimatstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über die eingereichte Beschwerde zu unterlassen. Auf die Begründung der Beschwerde wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. Mit der Beschwerde wurden folgende Dokumente zu den Akten gereicht: zwei schriftliche Auskünfte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 21. September 2006 beziehungsweise 10. November 2006 ("Togo: Rückkehrgefährdung bei exil-oppositionellen Tätigkeiten" bzw. "Rückkehrgefährdung für ein Mitglied der Partei Union des Forces de Changement [UFC]"); ein undatiertes Schreiben der angeblichen Verlobten des Beschwerdeführers (in Kopie) sowie Kopien eines Identitätsnachweises und einer deutschen Einbürgerungsurkunde derselben Frau. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den anfechtbaren Entscheiden gehören auch Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 Abs. 1 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich nur gegen die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung beziehungsweise deren Vollzug. Damit ist die Verfügung des BFM vom 12. Juli 2007, soweit das Nichteintreten auf das Asylgesuch vom 23. März 2005 betreffend (Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen. Die Rechtsbegehren sind zudem aufgrund der Beschwerdebegründung als auf den Vollzugspunkt beschränkt zu betrachten, da der Beschwerdeführer auch nicht nur sinngemäss einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geltend macht, den er insbesondere auch nicht aus seiner angeblichen Verlobung mit einer deutschen Staatsangehörigen ableitet, die zum Zwecke der Eheschliessung mit ihm in die Schweiz zu ziehen gedenke; die Wegweisung als solche (Ziff. 2 des Dispositivs) ist aber nur dann aufzuheben, wenn eine Aufenthaltsbewilligung vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. die weiterhin Geltung beanspruchende Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2001 Nr. 21). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet damit lediglich die Frage, ob die vom BFM angeordnete Wegweisung zu vollziehen ist oder ob an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 und 50 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
3. Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde. Sie ist deshalb im vereinfachten Verfahren zu entscheiden, bei dem auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann, der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG) und dabei auch ganz oder nur teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG). 4. 4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 4.2. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Togo ist im Sinne der zu beachtenden völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig (vgl. Art. 14a Abs. 3 ANAG). So sind insbesondere weder die Voraussetzungen des nur auf Flüchtlinge Anwendung findenden flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips nach Art. 33 Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 5 AsylG) noch diejenigen des sogenannten menschenrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) erfüllt. Aufgrund der Akten bestehen nämlich keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückführung nach Togo eine Verfolgung im Sinne von Art. 1 A Ziff. 2 FK oder aber eine gemäss Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung konkret drohen würde. Soweit in der Beschwerdeschrift unter Hinweis auf die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in seiner Heimat beziehungsweise im Exil die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs "wegen drohender Verletzung des Non-Refoulement-Gebots gemäss Art. 3 EMRK" behauptet wird (a.a.O., S. 4 f.), ist festzuhalten, dass dabei nichts vorgebracht wird, das nicht bereits von der Vorinstanz gewürdigt worden wäre, die dabei auch auf die verschiedenen in Deutschland ergangenen Asylentscheide Bezug genommen hat. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zu Recht festgehalten, dass die eingereichten Zeitungsartikel auch zum heutigen Zeitpunkt nicht geeignet seien, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung darzutun, und dass die Mitgliedschaft bei einer Auslandssektion der UFC für sich allein keine Verfolgungsmassnahmen in Togo nach ziehe. Diese Einschätzung erscheint auf der Grundlage der heutigen Verhältnisse in Togo (vgl. dazu auch E. 4.3) ohne weiteres zutreffend und steht insgesamt auch nicht etwa in Widerspruch mit den eingereichten schriftlichen Auskünften der SFH, weshalb im Einzelnen auf die entsprechenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden kann und sich weitere Ausführungen an dieser Stelle erübrigen. 4.3. Weiter erscheint der Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 14a Abs. 4 ANAG als zumutbar. So ist in Togo nach einer Phase erhöhter Gewalt im Zuge der von Unregelmässigkeiten und schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen begleiteten Präsidentschaftswahl vom 24. April 2005 eine Beruhigung der politischen Lage zu beobachten (vgl. im Einzelnen Amnesty International Report 2007, Togo, Mai 2007; US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2006, Togo, März 2007), weshalb im heutigen Zeitpunkt kein generelles Hindernis für den Wegweisungsvollzug nach Togo besteht. Was zum anderen die persönliche Situation des Beschwerdeführers betrifft, ist nichts auszumachen, das dem Wegweisungsvollzug aus individuellen Gründen entgegenstehen könnte. So verfügt der noch verhältnismässig junge Beschwerdeführer über eine gute allgemeine Schulbildung und eine Ausbildung im technischen Bereich und hatte überdies in Togo ein wirtschaftliches Auskommen im Bereich des Handels. Der Beschwerdeführer weist im Übrigen auf "fortgeschrittene Heiratsvorbereitungen" hin, die zum Ziel hätten, mit seiner deutschen Verlobten in der Schweiz die Ehe zu schliessen. Es ist indessen entgegen seinen Ausführungen nicht ersichtlich, inwiefern sich daraus die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ableiten liesse. Aufgrund der Akten und der Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist nämlich festzustellen, dass der Beschwerdeführer sich gemäss eigenen Aussagen erst im November beziehungsweise Dezember 2004 mit der betreffenden Frau verlobt haben soll, also erst unmittelbar vor seiner Ausreise aus Deutschland Richtung Italien. Bei dieser Sachlage liegt keine nichteheliche Lebensgemeinschaft von solcher Dauer und Konstanz vor, dass der Wegweisungsvollzug in sinngemässer Anwendung der nach Art. 8 EMRK geltenden Grundsätze (vgl. dazu statt vieler Urteil des Bundesgerichts 2A.575/2002 vom 17. März 2003) als unzumutbar erscheinen müsste. Im Übrigen vermag der Beschwerdeführer auch nicht überzeugend darzutun, was einer allfälligen Eheschliessung und Verwirklichung des Ehelebens in Deutschland, dem nach der kürzlich erfolgten Einbürgerung neuen Heimatstaat seiner Verlobten, oder aber in Togo entgegenstehen würde. 4.4. Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung als möglich im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ANAG zu betrachten, sind doch aufgrund der Akten keine Hindernisse ersichtlich, die der dem Beschwerdeführer selbst obliegenden Beschaffung von Reisepapieren für eine Rückkehr nach Togo (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG) entgegenstünden. 4.5. Damit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht.
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6. Bei dieser Sachlage ist das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen (vgl. vorne, Bst. C) hinfällig und braucht entsprechend nicht weiter behandelt zu werden.
7. Im Weiteren ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen, weil die Rügen des Beschwerdeführers sich als offensichtlich unbegründet erwiesen und die Beschwerde bereits im Zeitpunkt ihrer Einreichung als aussichtslos erschien. Ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers sind damit die Voraussetzungen für die Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten nicht erfüllt (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Vielmehr sind ihm entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (...)
- (...) (zur Kenntnisnahme) Die Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Mario Vena