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E-4907/2006

E-4907/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2009-10-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger schiitischen Glaubens aus B._______ (C._______), suchte in der Schweiz erstmals am 30. Januar 2000 um Asyl nach. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, sein Vater sei 1359 (1980) respektive 1360 (1981) wegen Zugehörigkeit zur Organisation "D._______" verhaftet worden und kurz darauf verstorben. Er selber sei 1374 (1995) wegen eines Streits mit Angehörigen des paramilitärischen Sicherheitsorgans "E._______" zu einer Haftstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Ab 1375 (1996) habe er sich in Teheran für die "F._______" engagiert, an Studentenprotesten und Demonstrationen teilgenommen, weshalb er unter der ständigen Kontrolle der Behörden gestanden habe und (...) festgenommen worden sei. Nachdem er unter Auferlegung einer Meldepflicht entlassen worden sei, habe er den Iran illegal über die grüne Grenze zur Türkei verlassen. Er befürchte, bei einer Rückkehr verhaftet zu werden, da er sich der Meldepflicht entzogen und das Land illegal verlassen habe. A.b Mit Verfügung vom 6. Mai 2003 stellte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) wies die dagegen eingereichte Beschwerde vom 10. Juni 2003 mit Urteil vom 24. November 2003 ab und stellte fest, die Verfügung vom 6. Mai 2003 sei rechtskräftig und vollstreckbar. A.c Mit Urteil vom 19. November 2004 trat die ARK auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom 10. November 2004 nicht ein. A.d Mit Eingabe vom 26. November 2004 an die ARK, welche zuständigkeitshalber an das BFF überwiesen wurde, machte der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, aufgrund exilpolitischer Aktivitäten müsse er im Heimatstaat asylrelevante Verfolgung gewärtigen. Mit Eingabe vom 15. Februar 2005 ergänzte er seine Vorbringen und reichte verschiedene Beweismittel zu den Akten, wobei er im Wesentlichen ausführte, er habe sich in der Schweiz stark für die Einhaltung der Menschenrechte im Iran engagiert, wovon die iranischen Behörden Kenntnis erhalten hätten. A.e Das BFM wies die als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommenen Eingaben vom 26. November 2004 und vom 15. Februar 2005 mit Verfügung vom 28. Juni 2005 ab und stellte fest, die Verfügung des BFF vom 6. Mai 2003 sei rechtskräftig und vollstreckbar. A.f Mit Urteil vom 6. Februar 2006 hiess die ARK die gegen die Verfügung vom 28. Juni 2005 eingereichte Beschwerde unter Kostenfolge gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das BFM habe die Eingaben des Beschwerdeführers vom 26. November 2004 und vom 15. Februar 2005 zu Unrecht als Wiedererwägungsgesuch behandelt und damit Bundesrecht verletzt. Gemäss einhelliger Rechtsprechung sei das BFM verpflichtet, auf ein erneutes, mit exilpolitischen Aktivitäten begründetes Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ein ordentliches Asylverfahren durchzuführen. Der ungerechtfertigte Verzicht auf eine Anhörung vor Ausfällung des Entscheides stelle eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, welcher in jedem Fall zur Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts führe. B. Nach der Durchführung einer ergänzenden Anhörung vom 26. Juni 2006 stellte das BFM mit Verfügung vom 30. Juni 2006 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das zweite Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. C. Mit Eingabe vom 31. Juli 2006 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde bei der ARK. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2006 wies die ARK das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) infolge fehlender prozessualer Bedürftigkeit ab, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und überwies die Akten zur Vernehmlassung an das BFM. E. In seiner Vernehmlassung vom 1. September 2006 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe an das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht vom 15. April 2008 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen betreffend seine fortwährenden exilpolitischen Aktivitäten zu den Akten. G. G.a Mit Schreiben vom 6. März 2009 an das BFM ersuchte das Zivilstandsamt der Stadt G._______ um Zustellung verschiedener Dokumente (Befragungsprotokolle, Zivilstandsurkunden, Identitätspapiere) zwecks Einleitung eines Ehevorbereitungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer. Am 8. April 2009 kam das BFM diesem Ersuchen nach. G.b Auf Anfrage vom 3. September 2009 teilte das Zivilstandsamt am 9. September 2009 mit, der letzte Kontakt mit dem Beschwerdeführer habe im Mai 2009 stattgefunden, seine mutmassliche Verlobte sei der Sachbearbeiterin nicht bekannt. Dem Schreiben lag eine Kopie eines Passes bei, welchen sich der Beschwerdeführer am (...) 2008 via iranische Botschaft in Bern habe ausstellen lassen.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines ersten Asylverfahrens in der Schweiz keine politisch motivierte Verfolgung durch die iranischen Behörden habe glaubhaft machen können, er mithin vor dem Verlassen seines Heimatlandes von den dortigen Behörden nicht als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden sei. Die dokumentierten Teilnahmen an Kundgebungen und Standaktionen vermöchten für sich keine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers zu begründen, auch wenn er auf entsprechenden, veröffentlichten Fotografien abgebildet worden sei. Gerade das eingereichte Beweismaterial zeige, dass allein in der Schweiz innert weniger Monate unzählige exilpolitische Anlässe stattfinden würden, von denen anschliessend gestellte Gruppenaufnahmen von Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Internetseiten publiziert würden, so dass es den iranischen Behörden unmöglich sein dürfte, all diese, oftmals schlecht erkennbaren Gesichter konkreten Namen zuzuordnen. Selbst wenn die iranischen Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehöriger im Ausland informiert wären, könnten sie angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden iranischen Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Zudem dürfte es den iranischen Behörden bekannt sein, dass viele iranische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchen würden, sich in Europa ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten jeglicher Art nachgehen würden. Auch vermöge der Beschwerdeführer nicht darzulegen, wie er sich als Präsident eines (...) Mitglieder zählenden Vereins gegenüber einer breiten Öffentlichkeit exponiert und bekannt gemacht habe. Allein der Eintrag ins Handelsregister und die Organisation von zwei Standaktionen liessen ihn nicht als politisch profilierte Persönlichkeit mit Gefährdungspotenzial für das iranische Regime erscheinen. Vor diesem Hintergrund sei nicht davon auszugehen, dass Letzteres von seinen exilpolitischen Aktivitäten Kenntnis erhalten habe, zumal die iranischen Behörden nur dann ein Interesse an der Identifizierung von Personen habe, wenn die Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werde. Das gegenteilige Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seine (...) wegen seiner exilpolitischen Tätigkeiten keine Arbeit bekommen würden, decke sich nicht mit seinen früheren Aussagen, wo er den nämlichen Umstand mit seinen heimatlichen Aktivitäten begründet habe. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über kein derartiges politisches Profil verfüge, das ihn bei der Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung aussetze, zumal auch keine Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, im Iran wären diesbezüglich behördliche Massnahmen gegen ihn eingeleitet worden. Demzufolge würden die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, womit das Asylgesuch abzuweisen sei.

E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer daran fest, er erfülle die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling. Er sei seit Jahren unermüdlich politisch aktiv, sei Präsident eines öffentlich verzeichneten, gegen das iranische Regime gerichteten Vereins, habe an unzähligen Veranstaltungen teilgenommen und oftmals in eigenem Namen die hierfür notwendigen Bewilligungen eingeholt. Da er im Rahmen seiner Aktivitäten wiederholt exponiert aufgetreten sei und bei Anlässen als Ansprechperson für eine Vielzahl von Personen fungiert habe, sei er für iranische Spitzel jederzeit leicht zu identifizieren gewesen. Hierfür spreche ausserdem (...) und sein auch ansonsten auffälliges Erscheinungsbild. Weiter sei er entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen bereits vor der Einreise in die Schweiz kein unbeschriebenes Blatt gewesen. Selbst wenn man seinen Ausführungen betreffend sein politisches Engagement im Iran keinen Glauben schenke, stamme er doch zumindest aus einer politisch aktiven Familie, deren Oberhaupt 1980 aus politischen Gründen hingerichtet worden sei. Letztlich könne offen bleiben, seit wann die iranischen Behörden ihn im Visier hätten, ausschlaggebend sei einzig, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, diese hätten zum heutigen Zeitpunkt Kenntnis von seinen Aktivitäten.

E. 4.3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. Walter Stöckli in Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, §11 Asyl, S. 542. f., Minh Son Nguyen, Droit public des étrangers, Bern 2003, S. 448 ff.).

E. 4.3.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stellt bei iranischen Asylgesuchstellern das blosse Einreichen eines Asylgesuchs keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG dar. Indes riskieren iranische Asylsuchende, welche sich in der Schweiz exilpolitisch betätigen und dabei exponieren, nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts bei einer allfälligen Rückkehr in den Heimatstaat eine strafrechtliche Verfolgung wegen staatsfeindlicher Aktivitäten, wobei bereits im Rahmen eines entsprechenden staatlichen Ermittlungsverfahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende Übergriffe zu befürchten sind.

E. 4.3.3 Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wird im Iran die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt. Namentlich wurden in der Vergangenheit bereits Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat geäussert hatten (vgl. die Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 4. April 2006 ["Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden"], S. 3, mit weiteren Hinweisen). Zudem ist allgemein bekannt und grundsätzlich unbestritten, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und systematisch erfassen. Mittels Einsatz von moderner Software dürfte es den iranischen Behörden ohne weiteres möglich sein, die im Internet vorhandenen Daten ohne allzu grossen Aufwand gezielt und umfassend zu überwachen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen. Indes ist davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen oder Aktivitäten entwickeln, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedener herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Somit sind die Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen nicht für die Einschätzung einer Verfolgungsgefahr von Bedeutung, sondern Positionen, Form und Einfluss von Aktionen (vgl. SFH-Bericht, a.a.O. S. 7).

E. 4.4.1 Im Rahmen des ersten Asylverfahrens hat das BFM mit Verfügung vom 6. Mai 2003 festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder eine Vorverfolgung aufzuzeigen noch eine unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen vermochte. Diese Einschätzung wurde von der ARK mit Urteil vom 24. November 2003 bestätigt. Mit dem Vorbringen, er sei den heimatlichen Behörden bereits vor seiner Ausreise aufgefallen, stützt sich der Beschwerdeführer damit auf einen bereits abschliessend beurteilten Sachverhalt, der nicht Gegenstand einer erneuten Beurteilung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens bilden kann (res iudicata; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 322 f.; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. Rz. 715). Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer vor dem Verlassen des Heimatlandes, nicht als regimefeindliche Person ins Blickfeld der iranischen Behörden respektive der iranischen Nachrichtendienste geraten ist. Dies hat wiederum zur Folge, dass überaus unwahrscheinlich ist, dass er anlässlich seiner Teilnahmen an Kundgebungen und Standaktionen durch den iranischen Sicherheitsdienst identifiziert worden wäre. Dies nicht zuletzt, weil die Identifizierung einer Person grundsätzlich deren vorgängige Registrierung voraussetzen dürfte. Der sinngemässen Mutmassung in der Rechtsmitteleingabe, wonach der Beschwerdeführer schon deshalb in geheimdienstlichen Verzeichnissen aufgeführt sei, weil er aus einer politisch aktiven Familie stamme, deren Oberhaupt 1980, mithin vor fast 30 Jahren, hingerichtet worden sei, kann klarerweise nicht gefolgt werden, zumal eine Hinrichtung des Vaters im ersten Asylverfahren mit keinem Wort erwähnt wurde (vgl. A8 S. 8, wo ein Gehirntumor als Todesursache genannt wurde). Selbst bei Wahrunterstellung dieser nachgeschobenen Sachverhaltsanpassung würde zudem eine Hinrichtung des Vaters keineswegs zum Schluss führen, dass der Beschwerdeführer deshalb den Sicherheitsbehörden bekannt sei, da im Iran in Folgejahren der islamischen Revolution 1979 Tausende von Gegnern des Mullah-Regimes hingerichtet wurden. Die vom Beschwerdeführer dargelegte Beteiligung an exilpolitischen Aktionen an sich geht nicht signifikant über diejenige hinaus, die zahlreiche Exil-Iraner an den Tag legen. Auch die Tatsache, dass seine Teilnahme an den von ihm angeführten Kundgebungen fotografisch dokumentiert und im Internet publik gemacht wurde, kann nicht zur Annahme einer relevanten Gefährdung des Beschwerdeführers führen. Das Internet ist ein Massenmedium, welches heute von Millionen von Privatpersonen sowie unterschiedlichsten Organisationen und Unternehmen zur freien Willenskundgebung wie auch zur Publikation von Artikeln und Dokumentationen genutzt wird. Täglich erscheinen Tausende von neuen Artikeln und Dokumenten auf privaten Homepages. Dies verdeutlicht der auf Beschwerdeebene eingereichte Link zur Internetseite www.daneshjooyan.org/images, auf welcher mehrere Tausend Bilddateien abgespeichert sind. Es erscheint wenig wahrscheinlich, dass der iranische Sicherheitsdienst sämtliche dieser in riesigen Mengen anfallenden veröffentlichten Dokumente gezielt und umfassend überwachen könnte, so dass elektronische Publikationen auch für zuvor unbekannte Aktivisten eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu schaffen vermöchten.

E. 4.4.2 Zu seinem politischen Engagement in der Schweiz macht der Beschwerdeführer weiter geltend, er sei Präsident des im Handelsregister des Kantons (...) eingetragenen "H._______". Als Statutendatum wird im Handelsregister des Kantons (...) der (...) 2005, als Zeitpunkt der Eintragung der (...) 2005 aufgeführt. Dies erhellt, dass der Verein erst während des hängigen Beschwerdeverfahrens gegründet wurde, mithin unmittelbar nachdem das BFM in seinem Wiedererwägungsentscheid vom 28. Juni 2005 festgestellt hatte, der Beschwerdeführer habe sich in der Schweiz durch sein Engagement nicht besonders hervorgetan oder exponiert, sodass unwahrscheinlich sei, dass die iranischen Behörden von seinen regimekritischen Aktivitäten Kenntnis genommen hätten. Bezeichnenderweise sind dem Registereintrag als hauptsächliche Zwecke (...) zu entnehmen. Wenngleich die missbräuchliche Schaffung von subjektiven Nachfluchtgründen an deren Berücksichtigung nichts ändert, so ist doch - unter dem Aspekt der Aussenwahrnehmung durch das iranische Regime - bemerkenswert, dass die Vereinsgründung zu einem Zeitpunkt erfolgte, da bereits ein Asyl-, ein Wiedererwägungs- sowie ein Revisionsverfahren durchlaufen worden waren. Mittlerweile dürften sich die iranischen Behörden sehr wohl bewusst sein, dass die exilpolitische Betätigung vieler iranischer Asylbewerber nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche einsetzt oder, wie vorliegend, ab diesem Zeitpunkt zunimmt beziehungsweise intensiviert wird, was das geltend gemachte politische Engagement und Bewusstsein an sich in einem zweifelhaften Licht erscheinen lässt. Es darf darüber hinaus ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage sind, zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2009 i.S. D-3357/2006).

E. 4.4.3 Die vorliegende Annahme, dass der Beschwerdeführer nicht ins Blickfeld der heimatlichen Behörden geraten sei, wird durch den Umstand bekräftigt, dass ihm die iranische Botschaft am (...) 2008 offenbar anstandslos einen Pass ausstellte, welcher dem Bundesverwaltungsgericht in Kopie vorliegt. Es kann weitestgehend ausgeschlossen werden, dass eine in den Verzeichnissen des iranischen Sicherheitsdienstes aufgeführte Person von den heimatlichen Behörden auf Anfrage einen Pass ausgestellt erhalten würde.

E. 4.4.4 Gesamthaft gesehen kann aufgrund der eingereichten Unterlagen festgestellt werden, dass die oppositionelle Tätigkeit des Beschwerdeführers erst in der Schweiz eingesetzt und entsprechend dem Stand seiner Asylverfahren stufenweise zugenommen hat. Sodann ist er in keiner hohen und in der Öffentlichkeit exponierten Kaderstelle einer Exilorganisation tätig, auch allein die Präsidentschaft eines (...) Mitglieder zählenden Vereins lässt ihn aus der Perspektive des iranischen Sicherheitsdienstes mit Sicherheit noch nicht als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die iranischen Behörden wegen der erwähnten Aktivitäten ein Strafverfahren oder andere behördliche Schritte gegen den Beschwerdeführer eingeleitet hätten. Dies verdeutlicht die Erhältlichkeit eines heimatlichen Passes auf blosse Anfrage bei der iranischen Botschaft in Bern. Angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von iranischen Staatsangehörigen im westlichen Ausland und angesichts der weiteren Tatsache, dass die zahlreichen, im übrigen friedlichen Propagandaaktionen iranischer Staatsangehöriger in westlichen Staaten von den iranischen Sicherheitsbehörden durchaus unter realistischer Einordnung des Interesses ihrer Landsleute interpretiert werden, im Gastland nach Möglichkeit ein Aufenthaltsrecht zu erhalten, besteht kein Anlass zur Vermutung, der Beschwerdeführer habe im Falle seiner Rückkehr in den Iran mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb davon aus, dass insgesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen, die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft auch aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe nicht.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Im Iran herrscht zur Zeit weder Krieg, Bürgerkrieg noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor. Schliesslich sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (...) Jahre jungen, gemäss Aktenlage gesunden Mann, der von Geburt an und bis zur Ausreise im Dorf B._______ gelebt hat. (...) seiner (...) Geschwister lebten gemäss eigenen Aussagen zum Zeitpunkt der Ausreise immer noch dort (vgl. A2 S. 2), womit mangels anderslautender Informationen vom Bestehen eines familiären Beziehungsnetzes in der Heimat auszugehen ist. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 6.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG), da der Beschwerdeführer über einen gültigen Reisepass verfügt.

E. 6.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und (...). Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4907/2006/ame {T 0/2} Urteil vom 19. Oktober 2009 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Emilia Antonioni, Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. Parteien A._______, geboren (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Ruth Dönni, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Juni 2006 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger schiitischen Glaubens aus B._______ (C._______), suchte in der Schweiz erstmals am 30. Januar 2000 um Asyl nach. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, sein Vater sei 1359 (1980) respektive 1360 (1981) wegen Zugehörigkeit zur Organisation "D._______" verhaftet worden und kurz darauf verstorben. Er selber sei 1374 (1995) wegen eines Streits mit Angehörigen des paramilitärischen Sicherheitsorgans "E._______" zu einer Haftstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Ab 1375 (1996) habe er sich in Teheran für die "F._______" engagiert, an Studentenprotesten und Demonstrationen teilgenommen, weshalb er unter der ständigen Kontrolle der Behörden gestanden habe und (...) festgenommen worden sei. Nachdem er unter Auferlegung einer Meldepflicht entlassen worden sei, habe er den Iran illegal über die grüne Grenze zur Türkei verlassen. Er befürchte, bei einer Rückkehr verhaftet zu werden, da er sich der Meldepflicht entzogen und das Land illegal verlassen habe. A.b Mit Verfügung vom 6. Mai 2003 stellte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) wies die dagegen eingereichte Beschwerde vom 10. Juni 2003 mit Urteil vom 24. November 2003 ab und stellte fest, die Verfügung vom 6. Mai 2003 sei rechtskräftig und vollstreckbar. A.c Mit Urteil vom 19. November 2004 trat die ARK auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom 10. November 2004 nicht ein. A.d Mit Eingabe vom 26. November 2004 an die ARK, welche zuständigkeitshalber an das BFF überwiesen wurde, machte der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, aufgrund exilpolitischer Aktivitäten müsse er im Heimatstaat asylrelevante Verfolgung gewärtigen. Mit Eingabe vom 15. Februar 2005 ergänzte er seine Vorbringen und reichte verschiedene Beweismittel zu den Akten, wobei er im Wesentlichen ausführte, er habe sich in der Schweiz stark für die Einhaltung der Menschenrechte im Iran engagiert, wovon die iranischen Behörden Kenntnis erhalten hätten. A.e Das BFM wies die als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommenen Eingaben vom 26. November 2004 und vom 15. Februar 2005 mit Verfügung vom 28. Juni 2005 ab und stellte fest, die Verfügung des BFF vom 6. Mai 2003 sei rechtskräftig und vollstreckbar. A.f Mit Urteil vom 6. Februar 2006 hiess die ARK die gegen die Verfügung vom 28. Juni 2005 eingereichte Beschwerde unter Kostenfolge gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das BFM habe die Eingaben des Beschwerdeführers vom 26. November 2004 und vom 15. Februar 2005 zu Unrecht als Wiedererwägungsgesuch behandelt und damit Bundesrecht verletzt. Gemäss einhelliger Rechtsprechung sei das BFM verpflichtet, auf ein erneutes, mit exilpolitischen Aktivitäten begründetes Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ein ordentliches Asylverfahren durchzuführen. Der ungerechtfertigte Verzicht auf eine Anhörung vor Ausfällung des Entscheides stelle eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, welcher in jedem Fall zur Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts führe. B. Nach der Durchführung einer ergänzenden Anhörung vom 26. Juni 2006 stellte das BFM mit Verfügung vom 30. Juni 2006 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das zweite Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. C. Mit Eingabe vom 31. Juli 2006 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde bei der ARK. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2006 wies die ARK das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) infolge fehlender prozessualer Bedürftigkeit ab, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und überwies die Akten zur Vernehmlassung an das BFM. E. In seiner Vernehmlassung vom 1. September 2006 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe an das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht vom 15. April 2008 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen betreffend seine fortwährenden exilpolitischen Aktivitäten zu den Akten. G. G.a Mit Schreiben vom 6. März 2009 an das BFM ersuchte das Zivilstandsamt der Stadt G._______ um Zustellung verschiedener Dokumente (Befragungsprotokolle, Zivilstandsurkunden, Identitätspapiere) zwecks Einleitung eines Ehevorbereitungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer. Am 8. April 2009 kam das BFM diesem Ersuchen nach. G.b Auf Anfrage vom 3. September 2009 teilte das Zivilstandsamt am 9. September 2009 mit, der letzte Kontakt mit dem Beschwerdeführer habe im Mai 2009 stattgefunden, seine mutmassliche Verlobte sei der Sachbearbeiterin nicht bekannt. Dem Schreiben lag eine Kopie eines Passes bei, welchen sich der Beschwerdeführer am (...) 2008 via iranische Botschaft in Bern habe ausstellen lassen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines ersten Asylverfahrens in der Schweiz keine politisch motivierte Verfolgung durch die iranischen Behörden habe glaubhaft machen können, er mithin vor dem Verlassen seines Heimatlandes von den dortigen Behörden nicht als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden sei. Die dokumentierten Teilnahmen an Kundgebungen und Standaktionen vermöchten für sich keine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers zu begründen, auch wenn er auf entsprechenden, veröffentlichten Fotografien abgebildet worden sei. Gerade das eingereichte Beweismaterial zeige, dass allein in der Schweiz innert weniger Monate unzählige exilpolitische Anlässe stattfinden würden, von denen anschliessend gestellte Gruppenaufnahmen von Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Internetseiten publiziert würden, so dass es den iranischen Behörden unmöglich sein dürfte, all diese, oftmals schlecht erkennbaren Gesichter konkreten Namen zuzuordnen. Selbst wenn die iranischen Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehöriger im Ausland informiert wären, könnten sie angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden iranischen Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Zudem dürfte es den iranischen Behörden bekannt sein, dass viele iranische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchen würden, sich in Europa ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten jeglicher Art nachgehen würden. Auch vermöge der Beschwerdeführer nicht darzulegen, wie er sich als Präsident eines (...) Mitglieder zählenden Vereins gegenüber einer breiten Öffentlichkeit exponiert und bekannt gemacht habe. Allein der Eintrag ins Handelsregister und die Organisation von zwei Standaktionen liessen ihn nicht als politisch profilierte Persönlichkeit mit Gefährdungspotenzial für das iranische Regime erscheinen. Vor diesem Hintergrund sei nicht davon auszugehen, dass Letzteres von seinen exilpolitischen Aktivitäten Kenntnis erhalten habe, zumal die iranischen Behörden nur dann ein Interesse an der Identifizierung von Personen habe, wenn die Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werde. Das gegenteilige Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seine (...) wegen seiner exilpolitischen Tätigkeiten keine Arbeit bekommen würden, decke sich nicht mit seinen früheren Aussagen, wo er den nämlichen Umstand mit seinen heimatlichen Aktivitäten begründet habe. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über kein derartiges politisches Profil verfüge, das ihn bei der Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung aussetze, zumal auch keine Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, im Iran wären diesbezüglich behördliche Massnahmen gegen ihn eingeleitet worden. Demzufolge würden die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, womit das Asylgesuch abzuweisen sei. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer daran fest, er erfülle die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling. Er sei seit Jahren unermüdlich politisch aktiv, sei Präsident eines öffentlich verzeichneten, gegen das iranische Regime gerichteten Vereins, habe an unzähligen Veranstaltungen teilgenommen und oftmals in eigenem Namen die hierfür notwendigen Bewilligungen eingeholt. Da er im Rahmen seiner Aktivitäten wiederholt exponiert aufgetreten sei und bei Anlässen als Ansprechperson für eine Vielzahl von Personen fungiert habe, sei er für iranische Spitzel jederzeit leicht zu identifizieren gewesen. Hierfür spreche ausserdem (...) und sein auch ansonsten auffälliges Erscheinungsbild. Weiter sei er entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen bereits vor der Einreise in die Schweiz kein unbeschriebenes Blatt gewesen. Selbst wenn man seinen Ausführungen betreffend sein politisches Engagement im Iran keinen Glauben schenke, stamme er doch zumindest aus einer politisch aktiven Familie, deren Oberhaupt 1980 aus politischen Gründen hingerichtet worden sei. Letztlich könne offen bleiben, seit wann die iranischen Behörden ihn im Visier hätten, ausschlaggebend sei einzig, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, diese hätten zum heutigen Zeitpunkt Kenntnis von seinen Aktivitäten. 4.3 4.3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. Walter Stöckli in Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, §11 Asyl, S. 542. f., Minh Son Nguyen, Droit public des étrangers, Bern 2003, S. 448 ff.). 4.3.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stellt bei iranischen Asylgesuchstellern das blosse Einreichen eines Asylgesuchs keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG dar. Indes riskieren iranische Asylsuchende, welche sich in der Schweiz exilpolitisch betätigen und dabei exponieren, nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts bei einer allfälligen Rückkehr in den Heimatstaat eine strafrechtliche Verfolgung wegen staatsfeindlicher Aktivitäten, wobei bereits im Rahmen eines entsprechenden staatlichen Ermittlungsverfahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende Übergriffe zu befürchten sind. 4.3.3 Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wird im Iran die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt. Namentlich wurden in der Vergangenheit bereits Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat geäussert hatten (vgl. die Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 4. April 2006 ["Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden"], S. 3, mit weiteren Hinweisen). Zudem ist allgemein bekannt und grundsätzlich unbestritten, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und systematisch erfassen. Mittels Einsatz von moderner Software dürfte es den iranischen Behörden ohne weiteres möglich sein, die im Internet vorhandenen Daten ohne allzu grossen Aufwand gezielt und umfassend zu überwachen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen. Indes ist davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen oder Aktivitäten entwickeln, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedener herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Somit sind die Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen nicht für die Einschätzung einer Verfolgungsgefahr von Bedeutung, sondern Positionen, Form und Einfluss von Aktionen (vgl. SFH-Bericht, a.a.O. S. 7). 4.4 4.4.1 Im Rahmen des ersten Asylverfahrens hat das BFM mit Verfügung vom 6. Mai 2003 festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder eine Vorverfolgung aufzuzeigen noch eine unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen vermochte. Diese Einschätzung wurde von der ARK mit Urteil vom 24. November 2003 bestätigt. Mit dem Vorbringen, er sei den heimatlichen Behörden bereits vor seiner Ausreise aufgefallen, stützt sich der Beschwerdeführer damit auf einen bereits abschliessend beurteilten Sachverhalt, der nicht Gegenstand einer erneuten Beurteilung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens bilden kann (res iudicata; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 322 f.; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. Rz. 715). Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer vor dem Verlassen des Heimatlandes, nicht als regimefeindliche Person ins Blickfeld der iranischen Behörden respektive der iranischen Nachrichtendienste geraten ist. Dies hat wiederum zur Folge, dass überaus unwahrscheinlich ist, dass er anlässlich seiner Teilnahmen an Kundgebungen und Standaktionen durch den iranischen Sicherheitsdienst identifiziert worden wäre. Dies nicht zuletzt, weil die Identifizierung einer Person grundsätzlich deren vorgängige Registrierung voraussetzen dürfte. Der sinngemässen Mutmassung in der Rechtsmitteleingabe, wonach der Beschwerdeführer schon deshalb in geheimdienstlichen Verzeichnissen aufgeführt sei, weil er aus einer politisch aktiven Familie stamme, deren Oberhaupt 1980, mithin vor fast 30 Jahren, hingerichtet worden sei, kann klarerweise nicht gefolgt werden, zumal eine Hinrichtung des Vaters im ersten Asylverfahren mit keinem Wort erwähnt wurde (vgl. A8 S. 8, wo ein Gehirntumor als Todesursache genannt wurde). Selbst bei Wahrunterstellung dieser nachgeschobenen Sachverhaltsanpassung würde zudem eine Hinrichtung des Vaters keineswegs zum Schluss führen, dass der Beschwerdeführer deshalb den Sicherheitsbehörden bekannt sei, da im Iran in Folgejahren der islamischen Revolution 1979 Tausende von Gegnern des Mullah-Regimes hingerichtet wurden. Die vom Beschwerdeführer dargelegte Beteiligung an exilpolitischen Aktionen an sich geht nicht signifikant über diejenige hinaus, die zahlreiche Exil-Iraner an den Tag legen. Auch die Tatsache, dass seine Teilnahme an den von ihm angeführten Kundgebungen fotografisch dokumentiert und im Internet publik gemacht wurde, kann nicht zur Annahme einer relevanten Gefährdung des Beschwerdeführers führen. Das Internet ist ein Massenmedium, welches heute von Millionen von Privatpersonen sowie unterschiedlichsten Organisationen und Unternehmen zur freien Willenskundgebung wie auch zur Publikation von Artikeln und Dokumentationen genutzt wird. Täglich erscheinen Tausende von neuen Artikeln und Dokumenten auf privaten Homepages. Dies verdeutlicht der auf Beschwerdeebene eingereichte Link zur Internetseite www.daneshjooyan.org/images, auf welcher mehrere Tausend Bilddateien abgespeichert sind. Es erscheint wenig wahrscheinlich, dass der iranische Sicherheitsdienst sämtliche dieser in riesigen Mengen anfallenden veröffentlichten Dokumente gezielt und umfassend überwachen könnte, so dass elektronische Publikationen auch für zuvor unbekannte Aktivisten eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu schaffen vermöchten. 4.4.2 Zu seinem politischen Engagement in der Schweiz macht der Beschwerdeführer weiter geltend, er sei Präsident des im Handelsregister des Kantons (...) eingetragenen "H._______". Als Statutendatum wird im Handelsregister des Kantons (...) der (...) 2005, als Zeitpunkt der Eintragung der (...) 2005 aufgeführt. Dies erhellt, dass der Verein erst während des hängigen Beschwerdeverfahrens gegründet wurde, mithin unmittelbar nachdem das BFM in seinem Wiedererwägungsentscheid vom 28. Juni 2005 festgestellt hatte, der Beschwerdeführer habe sich in der Schweiz durch sein Engagement nicht besonders hervorgetan oder exponiert, sodass unwahrscheinlich sei, dass die iranischen Behörden von seinen regimekritischen Aktivitäten Kenntnis genommen hätten. Bezeichnenderweise sind dem Registereintrag als hauptsächliche Zwecke (...) zu entnehmen. Wenngleich die missbräuchliche Schaffung von subjektiven Nachfluchtgründen an deren Berücksichtigung nichts ändert, so ist doch - unter dem Aspekt der Aussenwahrnehmung durch das iranische Regime - bemerkenswert, dass die Vereinsgründung zu einem Zeitpunkt erfolgte, da bereits ein Asyl-, ein Wiedererwägungs- sowie ein Revisionsverfahren durchlaufen worden waren. Mittlerweile dürften sich die iranischen Behörden sehr wohl bewusst sein, dass die exilpolitische Betätigung vieler iranischer Asylbewerber nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche einsetzt oder, wie vorliegend, ab diesem Zeitpunkt zunimmt beziehungsweise intensiviert wird, was das geltend gemachte politische Engagement und Bewusstsein an sich in einem zweifelhaften Licht erscheinen lässt. Es darf darüber hinaus ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage sind, zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2009 i.S. D-3357/2006). 4.4.3 Die vorliegende Annahme, dass der Beschwerdeführer nicht ins Blickfeld der heimatlichen Behörden geraten sei, wird durch den Umstand bekräftigt, dass ihm die iranische Botschaft am (...) 2008 offenbar anstandslos einen Pass ausstellte, welcher dem Bundesverwaltungsgericht in Kopie vorliegt. Es kann weitestgehend ausgeschlossen werden, dass eine in den Verzeichnissen des iranischen Sicherheitsdienstes aufgeführte Person von den heimatlichen Behörden auf Anfrage einen Pass ausgestellt erhalten würde. 4.4.4 Gesamthaft gesehen kann aufgrund der eingereichten Unterlagen festgestellt werden, dass die oppositionelle Tätigkeit des Beschwerdeführers erst in der Schweiz eingesetzt und entsprechend dem Stand seiner Asylverfahren stufenweise zugenommen hat. Sodann ist er in keiner hohen und in der Öffentlichkeit exponierten Kaderstelle einer Exilorganisation tätig, auch allein die Präsidentschaft eines (...) Mitglieder zählenden Vereins lässt ihn aus der Perspektive des iranischen Sicherheitsdienstes mit Sicherheit noch nicht als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die iranischen Behörden wegen der erwähnten Aktivitäten ein Strafverfahren oder andere behördliche Schritte gegen den Beschwerdeführer eingeleitet hätten. Dies verdeutlicht die Erhältlichkeit eines heimatlichen Passes auf blosse Anfrage bei der iranischen Botschaft in Bern. Angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von iranischen Staatsangehörigen im westlichen Ausland und angesichts der weiteren Tatsache, dass die zahlreichen, im übrigen friedlichen Propagandaaktionen iranischer Staatsangehöriger in westlichen Staaten von den iranischen Sicherheitsbehörden durchaus unter realistischer Einordnung des Interesses ihrer Landsleute interpretiert werden, im Gastland nach Möglichkeit ein Aufenthaltsrecht zu erhalten, besteht kein Anlass zur Vermutung, der Beschwerdeführer habe im Falle seiner Rückkehr in den Iran mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb davon aus, dass insgesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen, die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft auch aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe nicht. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Im Iran herrscht zur Zeit weder Krieg, Bürgerkrieg noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor. Schliesslich sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (...) Jahre jungen, gemäss Aktenlage gesunden Mann, der von Geburt an und bis zur Ausreise im Dorf B._______ gelebt hat. (...) seiner (...) Geschwister lebten gemäss eigenen Aussagen zum Zeitpunkt der Ausreise immer noch dort (vgl. A2 S. 2), womit mangels anderslautender Informationen vom Bestehen eines familiären Beziehungsnetzes in der Heimat auszugehen ist. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG), da der Beschwerdeführer über einen gültigen Reisepass verfügt. 6.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und (...). Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: