Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Aufenthalt in D._______, verliessen ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im Frühjahr 2014 (respektive 2015, gemäss Angaben der Beschwerdeführerin) illegal. Nach ungefähr einem einjährigen Aufenthalt in der Türkei sei der Beschwerdeführer alleine auf dem Landweg am 27. Oktober 2015 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Die Beschwerdeführerin sei zusammen mit dem gemeinsamen Sohn und ihrem (...) über den Landweg am 3. Dezember 2015 in die Schweiz gelangt, wo sie am darauffolgenden Tag ein Asylgesuch einreichte. Der Beschwerdeführer wurde am 5. November 2015 summarisch zu seiner Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A4/13) und am 23. Mai 2018 erfolgte die einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen (Protokoll in den SEM-Akten: A33/30). Am 24. Dezember 2015 fand die BzP der Beschwerdeführerin statt (Protokoll in den SEM-Akten: A16/12) und am 21. Juni 2018 die einlässliche Anhörung zu ihren Asylgründen (Protokoll in den SEM-Akten: A35/19). B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, ungefähr im Jahr (...) hätten ihn Mitglieder des IS (sog. Islamischer Staat) zwischen D._______ und E._______ bei einem Kontrollposten in F._______ angehalten; weil er kurdischer Ethnie sei und damals seine Brüder G._______ und H._______ Militärdienst geleistet hätten, seien ihm die Augen verbunden worden, und er sei für eineinhalb Monate in einem dunklen Raum festgehalten worden, zusammen mit Angehörigen der YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Kurdische Volksverteidigungseinheiten) und anderen Zivilisten. Während dieser Haft sei er mehrmals befragt und auch gefoltert worden. Kurz vor seiner Freilassung hätten sie ihn aufgefordert, sich dem IS anzuschliessen, was er abgelehnt habe. Er sei deshalb bedroht, beschimpft und weiter misshandelt sowie verletzt worden. Am nächsten Tag sei er dann im Rahmen eines Gefangengenaustausches zwischen dem IS und der YPG freigelassen worden. Zwei seiner Cousins, beide Mitglieder der YPG, seien vor Ort gewesen und hätten ihm erklärt, dass sie die Freilassung von 100 Personen erwirkt hätten. Nachdem er seine Verletzungen in D._______ habe ärztlich behandeln lassen, sei er aufgrund der unsicheren Lage in E._______ nicht dorthin zurückgekehrt, sondern mit seiner Ehefrau und seinem Kind nach I._______ gereist, wo sie sich ein Jahr lang aufgehalten hätten. In diesem Zeitraum habe sein Vater ihn informiert, dass der IS seinen jüngeren Bruder J._______ getötet habe. Eines Tages seien fünf Personen in Zivil zu seinem Haus in I._______ gekommen und hätten ihn aufgefordert, für sie an einem Kontrollposten zu arbeiten. Da er sich anfänglich geweigert habe, hätten sie ihn geschlagen. Schliesslich habe er eingewilligt und diese Personen nach ihrer Identität gefragt, woraufhin sie geantwortet hätten, sie seien Angehörige des militärischen Sicherheitsdienstes. In der Folge habe er für sie während einem Monat jeweils am Donnerstag und Freitag am Kontrollposten im Quartier K._______ gearbeitet. Als sie ihm eines Tages angekündigt hätten, dass er nach L._______ oder M._______ versetzt werde, habe er gefürchtet, dort als Soldat in der Armee dienen zu müssen. Er habe deshalb den zuständigen Offizier um Erlaubnis gebeten, seinen Cousin in M._______ zu besuchen, was genehmigt worden sei. Daraufhin habe er sich in I._______ einen Reisepass ausstellen lassen beziehungsweise habe er dies bereits getan bevor er aufgefordert worden sei, am Kontrollposten zu arbeiten. Zusammen mit seiner Ehefrau und seinem Kind sei er über M._______ nach D._______ gefahren. Unterwegs habe er bei einem Kontrollposten der FSA (Freie Syrische Armee) seine ID-Karte vorgewiesen, und dann hätten sie problemlos passieren können. In D._______ habe er von seinem Freund in I._______ erfahren, dass sein Vorgesetzter ihn als Verräter bezeichnet habe und ihn an allen Kontrollposten sowie Grenzübergängen habe ausschreiben lassen. Nach einem zweiwöchigen Aufenthalt in D._______ sei er dann mit seiner Ehefrau und seinem Sohn in die Türkei gereist. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer an, weder er selbst noch sein Vater oder seine Geschwister seien in Syrien jemals politisch aktiv gewesen. Sie hätten jedoch mit der YPG sympathisiert und an deren Demonstrationen teilgenommen. Er habe auch in der Schweiz an Kundgebungen teilgenommen, welche die YPG gegen die Türkei organisiert habe. In Syrien habe er aufgrund der Regierung, des IS und der FSA keine Zukunft mehr. Zudem seien türkische Soldaten in D._______ präsent und bekämpften die Kurden. Ferner möchte er seinem Kind in der Schweiz eine sichere Zukunft ermöglichen. Bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat befürchte er, getötet zu werden, da er dem Aufgebot, sich nach L._______ oder nach M._______ zu begeben, keine Folge geleistet habe. B.b Die Beschwerdeführerin brachte zu ihrem Asylgesuch im Wesentlichen vor, sie sei wegen des Krieges und der Probleme des Beschwerdeführers aus Syrien ausgereist. Er habe befürchtet, in E._______ seitens der syrischen Armee rekrutiert zu werden, weshalb sie I._______ nach einem einjährigen Aufenthalt verlassen hätten. Auch hätten Schabiha-Milizen in I._______ Häuser gestürmt, Männer verhaftet und Frauen angegriffen. Im Übrigen wünsche sie sich eine sichere Zukunft für ihr Kind. B.c Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden insbesondere ihre syrischen Identitätskarten sowie den syrischen Reisepass und das Militärdienstbüchlein des Beschwerdeführers im Original zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 25. Juli 2018 - eröffnet am 30. Juli 2018 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche vom 27. Oktober 2015 und vom 4. Dezember 2015 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. D. Die Beschwerdeführenden gelangten mit Beschwerde vom 27. August 2018 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragen, der Entscheid des SEM sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und sie seien als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beilagen legten sie unter anderem zwei Länderanalysen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu Syrien vom 21. und 23. März 2017 zu den Akten. E. Am 30. August 2018 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Eingang der Beschwerde und stellte das einstweilige Anwesenheitsrecht der Beschwerdeführenden in der Schweiz fest. F. Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2018 stellte sie fest, die Beschwerdeführenden dürften den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit der Begründung ab, eine summarische Aktenprüfung lasse nicht auf hinreichende Prozesschancen schliessen, und forderte die Beschwerdeführenden auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. Dieser wurde fristgerecht bezahlt. G. Mit Entscheid vom 6. Juni 2019 betreffend Eheschutz vermerkte und bewilligte das Zivilgericht N._______ unter anderem das Getrenntleben der Beschwerdeführenden, stellte das gemeinsame Kind unter die Obhut der Mutter und regelte das Besuchsrecht inklusive Erstellung einer Beistandschaft.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR 142.31]).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Das am (...) in der Schweiz geborene Kind wird in das vorliegende Verfahren einbezogen.
E. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, mit der nachfolgenden Ausnahme, einzutreten. Nach konstanter Praxis sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme bereits zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet hat, ist auf den Eventualantrag, soweit damit die Anordnung der vorläufigen Aufnahme begehrt wird, nicht einzutreten.
E. 1.6 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegen-satz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Be-schwerdeführenden. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden als weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch an die Flüchtlingseigenschaft genügend.
E. 5.1.1 Zunächst erwog sie unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit zur geltend gemachten eineinhalbmonatigen Festhaltung und den Misshandlungen des Beschwerdeführers durch den IS im Jahr (...), diese Vorbringen seien aufgrund der mehrfach diametral unterschiedlichen Aussagen nicht als glaubhaft zu erachten. So habe der Beschwerdeführer anlässlich der BzP erwähnt, er sei auf dem Weg von D._______ nach E._______ vom IS angehalten worden. Hingegen habe er bei der Anhörung mehrmals erzählt, die Festnahme habe sich unterwegs von E._______ nach D._______ ereignet. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer anlässlich der BzP vorgebracht, er habe die Gesichter der Täter nicht gesehen, da sie vermummt gewesen seien. Allerdings habe er angegeben, die IS-Fahne gesehen zu haben. Bei der Anhörung habe er hingegen berichtet, er habe die Gesichter der Personen am Kontrollposten gesehen. Auch zu den Umständen seiner Freilassung habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben gemacht, insbesondere, von welcher Seite er erfahren habe, dass sie aufgrund eines Gefangenenaustausches zwischen der YPG und dem IS erfolgt sei. Schliesslich sei es zwar durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer bereits einmal festgehalten und gefoltert worden sei. Jedoch habe er die vorgebrachten Umstände nicht glaubhaft machen können, weshalb auf die Prüfung der Asylrelevanz verzichtet werde. Ohnehin wäre ein weiteres Interesse des IS an ihm fraglich, zumal er freigelassen worden sei.
E. 5.1.2 Das SEM erachtete auch die vorgebrachten Probleme im Zusammenhang mit seinem Einsatz an einem Kontrollposten in I._______ als nicht glaubhaft, da der Beschwerdeführer widersprüchliche und der allgemeinen Erfahrung widersprechende Aussagen gemacht habe. Denn einerseits habe er mehrmals erwähnt, er wisse nicht, wer die fünf Personen gewesen seien, die ihn zur Arbeit am Kontrollposten aufgefordert hätten. Andererseits habe er erklärt, diese Personen hätten ihm gesagt, sie seien vom militärischen Sicherheitsdienst. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer geschildert, er habe erfahren, dass man ihn an einem anderen Ort für den Krieg einsetzen wolle, woraufhin er sich einen Reisepass beschafft habe und in die Türkei gereist sei. Seine Erklärung, er habe den Reisepass bereits ausstellen lassen, bevor man ihn habe versetzten wollen, überzeuge nicht. So habe er zuvor erwähnt, den Reisepass erhalten zu haben, nachdem ihm erlaubt worden sei, seinen Cousin in L._______ (recte: M._______) zu besuchen. Diese Besuchserlaubnis wiederum sei ihm erteilt worden, nachdem er bereits von seiner Versetzung gewusst habe. Es sei daher fraglich, ob ihm in einer solchen Situation ein Pass ausgestellt worden wäre. Auch die Vorbringen zur anschliessenden Ausreise seien dann widersprüchlich ausgefallen. So habe der Beschwerdeführer bei der BzP erläutert, er habe eineinhalb Jahre zuvor E._______ verlassen und sei über D._______ in die Türkei gelangt. Den Aufenthalt und die in I._______ erlebten Probleme habe er jedoch erst bei der Anhörung erwähnt. Auf den Widerspruch angesprochen, habe er lediglich erwidert, dass er dies bei der BzP nicht so gesagt habe. Er sei von I._______ nach D._______ gereist und von dort aus illegal über die Grenze in die Türkei. Die Beschwerdeführerin ihrerseits habe einerseits bei der BzP erwähnt, sie habe sich nach dem einjährigen Aufenthalt mit ihrem Mann in I._______ ein Jahr lang in O._______ aufgehalten, bevor sie Syrien verlassen hätten. Andererseits habe sie bei der Anhörung erwähnt, sie sei, nachdem sie in I._______ gewesen sei, ungefähr für eine Woche in D._______ geblieben und anschliessend aus Syrien ausgereist.
E. 5.1.3 Hinsichtlich der geltend gemachten Teilnahmen des Beschwerdeführers an Demonstrationen gelangte die Vorinstanz zum Schluss, es sei nicht davon auszugehen, dass er deswegen eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft zu befürchten habe. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass er aufgrund der Demonstrationsteilnahmen von den syrischen Behörden als Regimegegner identifiziert worden sei. So habe er erwähnt, weder er noch sonst jemand seiner Familie sei politisch aktiv gewesen. Er und seine Familie hätten zwar mit der YPG sympathisiert, und er habe an deren Demonstrationen teilgenommen, jedoch hätten sie sich nicht für die YPG am Krieg beteiligt. Zudem sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb sich diese Gefährdungseinschätzung aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen gegen die Türkei hier in der Schweiz zwischenzeitlich verändert haben sollte.
E. 5.1.4 Die unsichere und gefährliche Situation in Syrien, auf die sich die Beschwerdeführenden beriefen, sei bedauerlich, aber nicht asylrelevant; aus den Akten ergäben sich keine Hinweise auf eine gezielt gegen die Beschwerdeführenden gerichtete Verfolgung in Syrien.
E. 5.1.5 Zu den Beweismitteln hielt das SEM fest, das Militärbüchlein sowie die Quittung vermöchten nichts an der Einschätzung der fehlenden Asylrelevanz zu ändern, zumal der Beschwerdeführer kein Aufgebot für den Militär- oder Reservedienst erhalten habe.
E. 5.2.1 Ohne formell einen entsprechenden Antrag auf Rückweisung zu stellen, bemängeln die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeschrift vorab sinngemäss, das SEM habe den Sachverhalt nicht richtig beziehungsweise vollständig festgestellt sowie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
E. 5.2.2 In materieller Hinsicht halten die Beschwerdeführenden an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen fest. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, in Syrien wäre er zwischenzeitlich rekrutiert oder verhaftet worden, hätte er Syrien nicht verlassen; diesbezüglich seien genügend konkrete Anhaltspunkte vorhanden. Im Weiteren drohe ihm bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung, weil seine Ausreise als eine klare regierungsfeindliche Haltung verstanden werde, zumal er dem von ihm verlangten Einsatz in L._______ oder M._______ keine Folge geleistet habe. Zum anderen hätten ihn sowohl die syrischen Behörden als auch der IS registriert. Der IS sei weiterhin an der Verhaftung von Personen interessiert, um Gefangene auszutauschen. Aufgrund dieser Registrierungen sei auch seine Teilnahme an Demonstrationen als Gefährdungsfaktor zu berücksichtigen. Was die von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche betreffe, so seien diese nicht erheblich; insbesondere betreffe dies die unterschiedliche Beschreibung des Gefangenenaustausches zwischen dem IS und der YPG, zumal die BzP nicht geeignet gewesen sei, solche Umstände zu beschreiben.
E. 6.1 Die formellen Einwände der Beschwerdeführenden sind unberechtigt und die diesbezügliche Einschätzung im Rahmen der Zwischenverfügung vom 12. September 2018 erweist sich auch nach umfassender Aktenprüfung als zutreffend. Auf die dortigen Argumente kann verwiesen werden. Ergänzend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer, entgegen seinem Vorbringen in der Beschwerde, sehr wohl bereits anlässlich der Anhörung mit den vom SEM als widersprüchlich erachteten Angaben konfrontiert worden ist (vgl. insb. A33 F143, F164 und F170). Die Kritik an der Übersetzung ist im Übrigen bezeichnenderweise eine pauschale, ohne dass konkret genannt wird, an welchen Stellen es zu Übersetzungsfehlern gekommen sein solle. Schliesslich werden aus den Akten weder Unterbrüche ersichtlich, die die Beschwerdeführenden aus dem Konzept gebracht haben sollen, noch andere Faktoren, die eine Unsicherheit erkennen lassen würden, welche die richtige und vollständige Sachverhaltsfeststellung in Frage stellen könnten, zumal gerade nicht nachvollziehbar ist, weshalb sich der Beschwerdeführer, der im Zeitpunkt der BzP in seinem (...) Lebensjahr stand, auf eine Unsicherheit im Zusammenhang mit dem jungen Alter beruft. Zusammenfassend sind keine Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen würden, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit von Amtes wegen zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen
E. 6.2 In materieller Hinsicht ergibt die umfassende Aktenprüfung folgendes:
E. 6.2.1 Das Gericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer möglicherweise im Jahr (...) vom IS für eineinhalb Monate in Haft genommen und dabei gefoltert worden sein könnte. So sind seine diesbezüglichen Schilderungen detailliert ausgefallen und enthalten zahlreiche Realzeichen (vgl. insb. A33 F82). Zudem erweisen sich die von der Vorinstanz dargelegten Widersprüche nicht überall als stichhaltig. Bezeichnenderweise schliesst auch das SEM den diesbezüglichen Sachvortrag des Beschwerdeführers nicht gänzlich aus. Demgegenüber erweisen sich diese Umstände im heutigen, relevanten Zeitpunkt als asylrechtlich nicht erheblich. Zum einen ist von einem sachlich und zeitlich fehlenden Kausalzusammenhang zwischen den Ereignissen und der Ausreise auszugehen, nachdem der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nach seiner Freilassung im Jahr (...) noch während rund einem Jahr in I._______ gelebt habe und dann nach einem zweiwöchigen Aufenthalt in D._______ erst im April (...) aus Syrien ausgereist sei, ohne dass er nach seiner Freilassung und bis zu diesem Zeitpunkt vom IS erneut belangt worden wäre. Die Ausreise sei auch aus einem gänzlich anderen Grund - der angeblichen Verfolgung seitens der syrischen Behörden nämlich aufgrund einer drohenden Einziehung in die syrische Armee - erfolgt. Zum anderen ist eine Furcht vor künftiger Verfolgung seitens des IS heute nicht mehr objektiv begründet, auch wenn die subjektive Furcht des Beschwerdeführers vor erneuten Übergriffen des IS aufgrund des Erlebten nachvollziehbar ist. Dies insbesondere deshalb, weil der IS seine territoriale Kontrolle in Syrien mittlerweile fast vollständig verloren hat (vgl. NZZ online, Wie ein Bürgerkrieg zum Spielbrett anderer Staaten wurde - acht Antworten zur Lage in Syrien, 13.06.2019, https://www.nzz.ch/international/syrien-antworten-zur-lage-im-syrien-konflikt-ld.1377102#subtitle-1-wie-sieht-die-lage-in-syrien-derzeit-aus, abgerufen am 26.09.2019). Der pauschale Einwand in der Beschwerde, der IS habe auch heute noch ein Interesse, Personen festzunehmen, um Gefangene auszutauschen, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal damit nicht dargetan ist, inwiefern gerade der Beschwerdeführer bei einer hypothetischen heutigen Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit und in naher Zukunft davon betroffen wäre.
E. 6.2.2 Was die vorgebrachten Probleme in I._______ und die sinngemäss geltend gemachte Rekrutierung seitens der syrischen Armee betrifft, so hat das SEM einerseits zu Recht daran Zweifel erhoben. Zutreffend hielt es in Bezug auf die Angaben des Beschwerdeführers zum Reiseweg anlässlich der BzP fest, dass er seinen Aufenthalt in I._______ nicht erwähnt, sondern lediglich vorgebracht habe, er habe eineinhalb Jahre zuvor E._______ verlassen und sei über D._______ in die Türkei gelangt. Zwar ist dem Beschwerdeführer noch zu Gute zu halten, dass es dabei thematisch ausdrücklich um die "Reise vom Heimatstaat bis in die Schweiz" ging (vgl. A4 Ziff. 5.02) und er I._______ zumindest einmal erwähnte, nämlich im Zusammenhang mit seinem Reisepass (vgl. ebd. Ziff. 4.02). Allerdings bleibt erstaunlich, dass der Beschwerdeführer I._______ auch nicht erwähnte, als er explizit nach seinen letzten Aufenthaltsorten in Syrien befragt wurde (vgl. A4 Ziff. 2.01). So gab er dort als letzten Wohnort E._______ an und erklärte ergänzend, er habe von der Geburt bis zur Ausreise dort gelebt. In Anbetracht dessen, dass er die in der Anhörung geschilderten Ereignisse in I._______ als Hauptgrund für seine Flucht aus Syrien darlegte, wäre zu erwarten gewesen, dass er seinen einjährigen Aufenthalt in I._______ bereits dort genannt hätte. Tatsächlich hat sich der Beschwerdeführer auch nicht einheitlich zur Identität der fünf Personen, die ihn in I._______ für die Tätigkeit am Kontrollposten kontaktiert hätten, geäussert. Zwar könnte aus den vom SEM genannten Protokollstellen (vgl. angefochtene Verfügung Abschnitt II, E. 1.2) noch geschlossen werden, der Beschwerdeführer habe zunächst nicht gewusst, um wen es sich bei den Personen gehandelt habe und erst auf Nachfrage hin erfahren, dass es Angehörige des militärischen Sicherheitsdienstes gewesen seien. Später spricht er dann allerdings abweichend davon, diese Personen hätten ihm mitgeteilt, sie hätten eine Bürgerwehr gegründet (vgl. A33 F131). Auch stellt das SEM zu Recht in Frage, ob dem Beschwerdeführer trotz einer bereits erfolgten Registrierung hinsichtlich einer Rekrutierung noch ein Reisepass ausgestellt worden wäre, ganz abgesehen davon, dass vor dem Hintergrund der geltend gemachten subjektiven Furcht ein entsprechendes Verhalten des Beschwerdeführers nicht einleuchtet. Auf der anderen Seite ist immerhin festzuhalten, dass auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Ereignissen in I._______ durchaus teilweise detailliert ausgefallen sind und auch Realzeichen enthalten, insbesondere betrifft dies die freie Schilderung (vgl. A33 F82 S. 13 f.). Unabhängig vom Gesagten vermag der Beschwerdeführer aber den als wesentlich geltend gemachten Ausreisegrund nicht glaubhaft zu machen. Denn er machte nur vage Angaben zur angeblich drohenden Rekrutierung in den Militärdienst in M._______ oder L._______, sagte dazu einerseits aus, seine Daten aus dem Militärdienstbüchlein seien zwecks bevorstehender Rekrutierung in den Computer eingetragen worden (vgl. A33 F82 S. 13 in fine) respektive vermutete er dies bloss (vgl. ebd. F136) und verneinte ausdrücklich, ein konkretes Aufgebot für den Militär- oder Reservedienst erhalten zu haben (vgl. ebd. F132 ff.). Demzufolge ist auch nicht von einer Desertion respektive Refraktion auszugehen. Schliesslich wäre selbst bei glaubhaftem Entziehen von der Dienstpflicht beachtlich, dass eine solche die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen vermag, sondern damit vielmehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sein muss (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). Die Furcht vor politisch motivierter Bestrafung erscheint vor dem Hintergrund des Syrienkonfliktes insbesondere dann im Sinne von Art. 3 AsylG als objektiv begründet, wenn der Betroffene in der Vergangenheit bereits als Regimegegner aufgefallen ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Dies ist zunächst für den Ausreisezeitpunkt zu verneinen, nachdem der Beschwerdeführer ausdrücklich angegeben hatte, er und seine Familienmitglieder seien zwar Sympathisanten der YPG gewesen und hätten auch an deren Demonstrationen teilgenommen, er sei aber nie politisch aktiv gewesen (vgl. A33 F72 ff.). Glaubhafte Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang als Regimegegner erkannt worden sein könnte, gibt es nicht.
E. 6.2.3 Nachdem die Beschwerdeführenden für den Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten, ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 und BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch aus heutiger Sicht zu verneinen. Daran vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, er trete auch in der Schweiz als Sympathisant der YPG auf und nehme in diesem Zusammenhang hier an Demonstrationen teil, nichts zu ändern, und die Vorinstanz hielt zutreffend fest, es gäbe keine Hinweise darauf, dass er deswegen von den syrischen Behörden als Regimegegner identifiziert worden sei. Mit seinem pauschal erhobenen Einwand, er sei als Kurde und aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen für die YPG/PKK in der Schweiz auch seitens der anwesenden türkischen Behörden im Norden Syriens gefährdet, vermag er nichts zu seinen Gunsten zu bewirken.
E. 6.2.4 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, es sei jedenfalls für den Zeitpunkt der Rückkehr nicht auszuschliessen, dass er in den Militärdienst eingezogen werde, vermag dies alleine die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, zumal gerade nicht davon auszugehen ist, er sei als Regimegegner registriert (vgl. soeben E. 6.2.2).
E. 6.2.5 Schliesslich können die Beschwerdeführenden auch aus ihrer kurdischen Ethnie keine asylrelevante Verfolgung aufgrund ihrer kurdischen Ethnie ableiten. So verneint das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer Kollektivverfolgung der Kurden in Syrien in konstanter Praxis (vgl. statt vieler die Urteile E- 1276/2015 vom 18. Juli 2017 E. 7.1.3, D- 1966/2015 vom 9. Juni 2017 E. 5.2 und E-2793/2016 vom 26. Februar 2018 E. 6.6, je m.w.H.).
E. 6.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat keine eigenen Asylgründe geltend gemacht. Nachdem ihre Flüchtlingseigenschaft sich auch nicht derivativ von jener des Beschwerdeführers ableiten lässt, hat das SEM auch ihre Flüchtlingseigenschaft und diejenige des Kindes zu Recht verneint und entsprechend ihre Asylgesuche richtigerweise abgewiesen. Weder die in der Beschwerde erhobenen Einwände noch die Beweismittel vermögen daran etwas zu ändern.
E. 7 Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführerenden seien zum heutigen Zeitpunkt aufgrund der Entwicklung in Syrien nicht gefährdet. Das SEM hat der Gefährdung der Beschwerdeführerenden mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG bereits entsprechend Rechnung getragen.
E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 21. September 2018 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Nina Klaus Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4903/2018 Urteil vom 4. Oktober 2019 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal; Gerichtsschreiberin Nina Klaus. Parteien A._______, geboren am (...), (...), B._______, geboren am (...), und deren Kind C._______, geboren am (...), Syrien, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);Verfügung des SEM vom 25. Juli 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Aufenthalt in D._______, verliessen ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im Frühjahr 2014 (respektive 2015, gemäss Angaben der Beschwerdeführerin) illegal. Nach ungefähr einem einjährigen Aufenthalt in der Türkei sei der Beschwerdeführer alleine auf dem Landweg am 27. Oktober 2015 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Die Beschwerdeführerin sei zusammen mit dem gemeinsamen Sohn und ihrem (...) über den Landweg am 3. Dezember 2015 in die Schweiz gelangt, wo sie am darauffolgenden Tag ein Asylgesuch einreichte. Der Beschwerdeführer wurde am 5. November 2015 summarisch zu seiner Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A4/13) und am 23. Mai 2018 erfolgte die einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen (Protokoll in den SEM-Akten: A33/30). Am 24. Dezember 2015 fand die BzP der Beschwerdeführerin statt (Protokoll in den SEM-Akten: A16/12) und am 21. Juni 2018 die einlässliche Anhörung zu ihren Asylgründen (Protokoll in den SEM-Akten: A35/19). B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, ungefähr im Jahr (...) hätten ihn Mitglieder des IS (sog. Islamischer Staat) zwischen D._______ und E._______ bei einem Kontrollposten in F._______ angehalten; weil er kurdischer Ethnie sei und damals seine Brüder G._______ und H._______ Militärdienst geleistet hätten, seien ihm die Augen verbunden worden, und er sei für eineinhalb Monate in einem dunklen Raum festgehalten worden, zusammen mit Angehörigen der YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Kurdische Volksverteidigungseinheiten) und anderen Zivilisten. Während dieser Haft sei er mehrmals befragt und auch gefoltert worden. Kurz vor seiner Freilassung hätten sie ihn aufgefordert, sich dem IS anzuschliessen, was er abgelehnt habe. Er sei deshalb bedroht, beschimpft und weiter misshandelt sowie verletzt worden. Am nächsten Tag sei er dann im Rahmen eines Gefangengenaustausches zwischen dem IS und der YPG freigelassen worden. Zwei seiner Cousins, beide Mitglieder der YPG, seien vor Ort gewesen und hätten ihm erklärt, dass sie die Freilassung von 100 Personen erwirkt hätten. Nachdem er seine Verletzungen in D._______ habe ärztlich behandeln lassen, sei er aufgrund der unsicheren Lage in E._______ nicht dorthin zurückgekehrt, sondern mit seiner Ehefrau und seinem Kind nach I._______ gereist, wo sie sich ein Jahr lang aufgehalten hätten. In diesem Zeitraum habe sein Vater ihn informiert, dass der IS seinen jüngeren Bruder J._______ getötet habe. Eines Tages seien fünf Personen in Zivil zu seinem Haus in I._______ gekommen und hätten ihn aufgefordert, für sie an einem Kontrollposten zu arbeiten. Da er sich anfänglich geweigert habe, hätten sie ihn geschlagen. Schliesslich habe er eingewilligt und diese Personen nach ihrer Identität gefragt, woraufhin sie geantwortet hätten, sie seien Angehörige des militärischen Sicherheitsdienstes. In der Folge habe er für sie während einem Monat jeweils am Donnerstag und Freitag am Kontrollposten im Quartier K._______ gearbeitet. Als sie ihm eines Tages angekündigt hätten, dass er nach L._______ oder M._______ versetzt werde, habe er gefürchtet, dort als Soldat in der Armee dienen zu müssen. Er habe deshalb den zuständigen Offizier um Erlaubnis gebeten, seinen Cousin in M._______ zu besuchen, was genehmigt worden sei. Daraufhin habe er sich in I._______ einen Reisepass ausstellen lassen beziehungsweise habe er dies bereits getan bevor er aufgefordert worden sei, am Kontrollposten zu arbeiten. Zusammen mit seiner Ehefrau und seinem Kind sei er über M._______ nach D._______ gefahren. Unterwegs habe er bei einem Kontrollposten der FSA (Freie Syrische Armee) seine ID-Karte vorgewiesen, und dann hätten sie problemlos passieren können. In D._______ habe er von seinem Freund in I._______ erfahren, dass sein Vorgesetzter ihn als Verräter bezeichnet habe und ihn an allen Kontrollposten sowie Grenzübergängen habe ausschreiben lassen. Nach einem zweiwöchigen Aufenthalt in D._______ sei er dann mit seiner Ehefrau und seinem Sohn in die Türkei gereist. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer an, weder er selbst noch sein Vater oder seine Geschwister seien in Syrien jemals politisch aktiv gewesen. Sie hätten jedoch mit der YPG sympathisiert und an deren Demonstrationen teilgenommen. Er habe auch in der Schweiz an Kundgebungen teilgenommen, welche die YPG gegen die Türkei organisiert habe. In Syrien habe er aufgrund der Regierung, des IS und der FSA keine Zukunft mehr. Zudem seien türkische Soldaten in D._______ präsent und bekämpften die Kurden. Ferner möchte er seinem Kind in der Schweiz eine sichere Zukunft ermöglichen. Bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat befürchte er, getötet zu werden, da er dem Aufgebot, sich nach L._______ oder nach M._______ zu begeben, keine Folge geleistet habe. B.b Die Beschwerdeführerin brachte zu ihrem Asylgesuch im Wesentlichen vor, sie sei wegen des Krieges und der Probleme des Beschwerdeführers aus Syrien ausgereist. Er habe befürchtet, in E._______ seitens der syrischen Armee rekrutiert zu werden, weshalb sie I._______ nach einem einjährigen Aufenthalt verlassen hätten. Auch hätten Schabiha-Milizen in I._______ Häuser gestürmt, Männer verhaftet und Frauen angegriffen. Im Übrigen wünsche sie sich eine sichere Zukunft für ihr Kind. B.c Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden insbesondere ihre syrischen Identitätskarten sowie den syrischen Reisepass und das Militärdienstbüchlein des Beschwerdeführers im Original zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 25. Juli 2018 - eröffnet am 30. Juli 2018 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche vom 27. Oktober 2015 und vom 4. Dezember 2015 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. D. Die Beschwerdeführenden gelangten mit Beschwerde vom 27. August 2018 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragen, der Entscheid des SEM sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und sie seien als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beilagen legten sie unter anderem zwei Länderanalysen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu Syrien vom 21. und 23. März 2017 zu den Akten. E. Am 30. August 2018 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Eingang der Beschwerde und stellte das einstweilige Anwesenheitsrecht der Beschwerdeführenden in der Schweiz fest. F. Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2018 stellte sie fest, die Beschwerdeführenden dürften den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit der Begründung ab, eine summarische Aktenprüfung lasse nicht auf hinreichende Prozesschancen schliessen, und forderte die Beschwerdeführenden auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. Dieser wurde fristgerecht bezahlt. G. Mit Entscheid vom 6. Juni 2019 betreffend Eheschutz vermerkte und bewilligte das Zivilgericht N._______ unter anderem das Getrenntleben der Beschwerdeführenden, stellte das gemeinsame Kind unter die Obhut der Mutter und regelte das Besuchsrecht inklusive Erstellung einer Beistandschaft. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR 142.31]). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Das am (...) in der Schweiz geborene Kind wird in das vorliegende Verfahren einbezogen. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, mit der nachfolgenden Ausnahme, einzutreten. Nach konstanter Praxis sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme bereits zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet hat, ist auf den Eventualantrag, soweit damit die Anordnung der vorläufigen Aufnahme begehrt wird, nicht einzutreten. 1.6 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegen-satz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Be-schwerdeführenden. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden als weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch an die Flüchtlingseigenschaft genügend. 5.1.1 Zunächst erwog sie unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit zur geltend gemachten eineinhalbmonatigen Festhaltung und den Misshandlungen des Beschwerdeführers durch den IS im Jahr (...), diese Vorbringen seien aufgrund der mehrfach diametral unterschiedlichen Aussagen nicht als glaubhaft zu erachten. So habe der Beschwerdeführer anlässlich der BzP erwähnt, er sei auf dem Weg von D._______ nach E._______ vom IS angehalten worden. Hingegen habe er bei der Anhörung mehrmals erzählt, die Festnahme habe sich unterwegs von E._______ nach D._______ ereignet. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer anlässlich der BzP vorgebracht, er habe die Gesichter der Täter nicht gesehen, da sie vermummt gewesen seien. Allerdings habe er angegeben, die IS-Fahne gesehen zu haben. Bei der Anhörung habe er hingegen berichtet, er habe die Gesichter der Personen am Kontrollposten gesehen. Auch zu den Umständen seiner Freilassung habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben gemacht, insbesondere, von welcher Seite er erfahren habe, dass sie aufgrund eines Gefangenenaustausches zwischen der YPG und dem IS erfolgt sei. Schliesslich sei es zwar durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer bereits einmal festgehalten und gefoltert worden sei. Jedoch habe er die vorgebrachten Umstände nicht glaubhaft machen können, weshalb auf die Prüfung der Asylrelevanz verzichtet werde. Ohnehin wäre ein weiteres Interesse des IS an ihm fraglich, zumal er freigelassen worden sei. 5.1.2 Das SEM erachtete auch die vorgebrachten Probleme im Zusammenhang mit seinem Einsatz an einem Kontrollposten in I._______ als nicht glaubhaft, da der Beschwerdeführer widersprüchliche und der allgemeinen Erfahrung widersprechende Aussagen gemacht habe. Denn einerseits habe er mehrmals erwähnt, er wisse nicht, wer die fünf Personen gewesen seien, die ihn zur Arbeit am Kontrollposten aufgefordert hätten. Andererseits habe er erklärt, diese Personen hätten ihm gesagt, sie seien vom militärischen Sicherheitsdienst. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer geschildert, er habe erfahren, dass man ihn an einem anderen Ort für den Krieg einsetzen wolle, woraufhin er sich einen Reisepass beschafft habe und in die Türkei gereist sei. Seine Erklärung, er habe den Reisepass bereits ausstellen lassen, bevor man ihn habe versetzten wollen, überzeuge nicht. So habe er zuvor erwähnt, den Reisepass erhalten zu haben, nachdem ihm erlaubt worden sei, seinen Cousin in L._______ (recte: M._______) zu besuchen. Diese Besuchserlaubnis wiederum sei ihm erteilt worden, nachdem er bereits von seiner Versetzung gewusst habe. Es sei daher fraglich, ob ihm in einer solchen Situation ein Pass ausgestellt worden wäre. Auch die Vorbringen zur anschliessenden Ausreise seien dann widersprüchlich ausgefallen. So habe der Beschwerdeführer bei der BzP erläutert, er habe eineinhalb Jahre zuvor E._______ verlassen und sei über D._______ in die Türkei gelangt. Den Aufenthalt und die in I._______ erlebten Probleme habe er jedoch erst bei der Anhörung erwähnt. Auf den Widerspruch angesprochen, habe er lediglich erwidert, dass er dies bei der BzP nicht so gesagt habe. Er sei von I._______ nach D._______ gereist und von dort aus illegal über die Grenze in die Türkei. Die Beschwerdeführerin ihrerseits habe einerseits bei der BzP erwähnt, sie habe sich nach dem einjährigen Aufenthalt mit ihrem Mann in I._______ ein Jahr lang in O._______ aufgehalten, bevor sie Syrien verlassen hätten. Andererseits habe sie bei der Anhörung erwähnt, sie sei, nachdem sie in I._______ gewesen sei, ungefähr für eine Woche in D._______ geblieben und anschliessend aus Syrien ausgereist. 5.1.3 Hinsichtlich der geltend gemachten Teilnahmen des Beschwerdeführers an Demonstrationen gelangte die Vorinstanz zum Schluss, es sei nicht davon auszugehen, dass er deswegen eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft zu befürchten habe. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass er aufgrund der Demonstrationsteilnahmen von den syrischen Behörden als Regimegegner identifiziert worden sei. So habe er erwähnt, weder er noch sonst jemand seiner Familie sei politisch aktiv gewesen. Er und seine Familie hätten zwar mit der YPG sympathisiert, und er habe an deren Demonstrationen teilgenommen, jedoch hätten sie sich nicht für die YPG am Krieg beteiligt. Zudem sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb sich diese Gefährdungseinschätzung aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen gegen die Türkei hier in der Schweiz zwischenzeitlich verändert haben sollte. 5.1.4 Die unsichere und gefährliche Situation in Syrien, auf die sich die Beschwerdeführenden beriefen, sei bedauerlich, aber nicht asylrelevant; aus den Akten ergäben sich keine Hinweise auf eine gezielt gegen die Beschwerdeführenden gerichtete Verfolgung in Syrien. 5.1.5 Zu den Beweismitteln hielt das SEM fest, das Militärbüchlein sowie die Quittung vermöchten nichts an der Einschätzung der fehlenden Asylrelevanz zu ändern, zumal der Beschwerdeführer kein Aufgebot für den Militär- oder Reservedienst erhalten habe. 5.2 5.2.1 Ohne formell einen entsprechenden Antrag auf Rückweisung zu stellen, bemängeln die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeschrift vorab sinngemäss, das SEM habe den Sachverhalt nicht richtig beziehungsweise vollständig festgestellt sowie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 5.2.2 In materieller Hinsicht halten die Beschwerdeführenden an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen fest. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, in Syrien wäre er zwischenzeitlich rekrutiert oder verhaftet worden, hätte er Syrien nicht verlassen; diesbezüglich seien genügend konkrete Anhaltspunkte vorhanden. Im Weiteren drohe ihm bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung, weil seine Ausreise als eine klare regierungsfeindliche Haltung verstanden werde, zumal er dem von ihm verlangten Einsatz in L._______ oder M._______ keine Folge geleistet habe. Zum anderen hätten ihn sowohl die syrischen Behörden als auch der IS registriert. Der IS sei weiterhin an der Verhaftung von Personen interessiert, um Gefangene auszutauschen. Aufgrund dieser Registrierungen sei auch seine Teilnahme an Demonstrationen als Gefährdungsfaktor zu berücksichtigen. Was die von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche betreffe, so seien diese nicht erheblich; insbesondere betreffe dies die unterschiedliche Beschreibung des Gefangenenaustausches zwischen dem IS und der YPG, zumal die BzP nicht geeignet gewesen sei, solche Umstände zu beschreiben. 6. 6.1 Die formellen Einwände der Beschwerdeführenden sind unberechtigt und die diesbezügliche Einschätzung im Rahmen der Zwischenverfügung vom 12. September 2018 erweist sich auch nach umfassender Aktenprüfung als zutreffend. Auf die dortigen Argumente kann verwiesen werden. Ergänzend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer, entgegen seinem Vorbringen in der Beschwerde, sehr wohl bereits anlässlich der Anhörung mit den vom SEM als widersprüchlich erachteten Angaben konfrontiert worden ist (vgl. insb. A33 F143, F164 und F170). Die Kritik an der Übersetzung ist im Übrigen bezeichnenderweise eine pauschale, ohne dass konkret genannt wird, an welchen Stellen es zu Übersetzungsfehlern gekommen sein solle. Schliesslich werden aus den Akten weder Unterbrüche ersichtlich, die die Beschwerdeführenden aus dem Konzept gebracht haben sollen, noch andere Faktoren, die eine Unsicherheit erkennen lassen würden, welche die richtige und vollständige Sachverhaltsfeststellung in Frage stellen könnten, zumal gerade nicht nachvollziehbar ist, weshalb sich der Beschwerdeführer, der im Zeitpunkt der BzP in seinem (...) Lebensjahr stand, auf eine Unsicherheit im Zusammenhang mit dem jungen Alter beruft. Zusammenfassend sind keine Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen würden, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit von Amtes wegen zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen 6.2 In materieller Hinsicht ergibt die umfassende Aktenprüfung folgendes: 6.2.1 Das Gericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer möglicherweise im Jahr (...) vom IS für eineinhalb Monate in Haft genommen und dabei gefoltert worden sein könnte. So sind seine diesbezüglichen Schilderungen detailliert ausgefallen und enthalten zahlreiche Realzeichen (vgl. insb. A33 F82). Zudem erweisen sich die von der Vorinstanz dargelegten Widersprüche nicht überall als stichhaltig. Bezeichnenderweise schliesst auch das SEM den diesbezüglichen Sachvortrag des Beschwerdeführers nicht gänzlich aus. Demgegenüber erweisen sich diese Umstände im heutigen, relevanten Zeitpunkt als asylrechtlich nicht erheblich. Zum einen ist von einem sachlich und zeitlich fehlenden Kausalzusammenhang zwischen den Ereignissen und der Ausreise auszugehen, nachdem der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nach seiner Freilassung im Jahr (...) noch während rund einem Jahr in I._______ gelebt habe und dann nach einem zweiwöchigen Aufenthalt in D._______ erst im April (...) aus Syrien ausgereist sei, ohne dass er nach seiner Freilassung und bis zu diesem Zeitpunkt vom IS erneut belangt worden wäre. Die Ausreise sei auch aus einem gänzlich anderen Grund - der angeblichen Verfolgung seitens der syrischen Behörden nämlich aufgrund einer drohenden Einziehung in die syrische Armee - erfolgt. Zum anderen ist eine Furcht vor künftiger Verfolgung seitens des IS heute nicht mehr objektiv begründet, auch wenn die subjektive Furcht des Beschwerdeführers vor erneuten Übergriffen des IS aufgrund des Erlebten nachvollziehbar ist. Dies insbesondere deshalb, weil der IS seine territoriale Kontrolle in Syrien mittlerweile fast vollständig verloren hat (vgl. NZZ online, Wie ein Bürgerkrieg zum Spielbrett anderer Staaten wurde - acht Antworten zur Lage in Syrien, 13.06.2019, https://www.nzz.ch/international/syrien-antworten-zur-lage-im-syrien-konflikt-ld.1377102#subtitle-1-wie-sieht-die-lage-in-syrien-derzeit-aus, abgerufen am 26.09.2019). Der pauschale Einwand in der Beschwerde, der IS habe auch heute noch ein Interesse, Personen festzunehmen, um Gefangene auszutauschen, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal damit nicht dargetan ist, inwiefern gerade der Beschwerdeführer bei einer hypothetischen heutigen Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit und in naher Zukunft davon betroffen wäre. 6.2.2 Was die vorgebrachten Probleme in I._______ und die sinngemäss geltend gemachte Rekrutierung seitens der syrischen Armee betrifft, so hat das SEM einerseits zu Recht daran Zweifel erhoben. Zutreffend hielt es in Bezug auf die Angaben des Beschwerdeführers zum Reiseweg anlässlich der BzP fest, dass er seinen Aufenthalt in I._______ nicht erwähnt, sondern lediglich vorgebracht habe, er habe eineinhalb Jahre zuvor E._______ verlassen und sei über D._______ in die Türkei gelangt. Zwar ist dem Beschwerdeführer noch zu Gute zu halten, dass es dabei thematisch ausdrücklich um die "Reise vom Heimatstaat bis in die Schweiz" ging (vgl. A4 Ziff. 5.02) und er I._______ zumindest einmal erwähnte, nämlich im Zusammenhang mit seinem Reisepass (vgl. ebd. Ziff. 4.02). Allerdings bleibt erstaunlich, dass der Beschwerdeführer I._______ auch nicht erwähnte, als er explizit nach seinen letzten Aufenthaltsorten in Syrien befragt wurde (vgl. A4 Ziff. 2.01). So gab er dort als letzten Wohnort E._______ an und erklärte ergänzend, er habe von der Geburt bis zur Ausreise dort gelebt. In Anbetracht dessen, dass er die in der Anhörung geschilderten Ereignisse in I._______ als Hauptgrund für seine Flucht aus Syrien darlegte, wäre zu erwarten gewesen, dass er seinen einjährigen Aufenthalt in I._______ bereits dort genannt hätte. Tatsächlich hat sich der Beschwerdeführer auch nicht einheitlich zur Identität der fünf Personen, die ihn in I._______ für die Tätigkeit am Kontrollposten kontaktiert hätten, geäussert. Zwar könnte aus den vom SEM genannten Protokollstellen (vgl. angefochtene Verfügung Abschnitt II, E. 1.2) noch geschlossen werden, der Beschwerdeführer habe zunächst nicht gewusst, um wen es sich bei den Personen gehandelt habe und erst auf Nachfrage hin erfahren, dass es Angehörige des militärischen Sicherheitsdienstes gewesen seien. Später spricht er dann allerdings abweichend davon, diese Personen hätten ihm mitgeteilt, sie hätten eine Bürgerwehr gegründet (vgl. A33 F131). Auch stellt das SEM zu Recht in Frage, ob dem Beschwerdeführer trotz einer bereits erfolgten Registrierung hinsichtlich einer Rekrutierung noch ein Reisepass ausgestellt worden wäre, ganz abgesehen davon, dass vor dem Hintergrund der geltend gemachten subjektiven Furcht ein entsprechendes Verhalten des Beschwerdeführers nicht einleuchtet. Auf der anderen Seite ist immerhin festzuhalten, dass auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Ereignissen in I._______ durchaus teilweise detailliert ausgefallen sind und auch Realzeichen enthalten, insbesondere betrifft dies die freie Schilderung (vgl. A33 F82 S. 13 f.). Unabhängig vom Gesagten vermag der Beschwerdeführer aber den als wesentlich geltend gemachten Ausreisegrund nicht glaubhaft zu machen. Denn er machte nur vage Angaben zur angeblich drohenden Rekrutierung in den Militärdienst in M._______ oder L._______, sagte dazu einerseits aus, seine Daten aus dem Militärdienstbüchlein seien zwecks bevorstehender Rekrutierung in den Computer eingetragen worden (vgl. A33 F82 S. 13 in fine) respektive vermutete er dies bloss (vgl. ebd. F136) und verneinte ausdrücklich, ein konkretes Aufgebot für den Militär- oder Reservedienst erhalten zu haben (vgl. ebd. F132 ff.). Demzufolge ist auch nicht von einer Desertion respektive Refraktion auszugehen. Schliesslich wäre selbst bei glaubhaftem Entziehen von der Dienstpflicht beachtlich, dass eine solche die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen vermag, sondern damit vielmehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sein muss (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). Die Furcht vor politisch motivierter Bestrafung erscheint vor dem Hintergrund des Syrienkonfliktes insbesondere dann im Sinne von Art. 3 AsylG als objektiv begründet, wenn der Betroffene in der Vergangenheit bereits als Regimegegner aufgefallen ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Dies ist zunächst für den Ausreisezeitpunkt zu verneinen, nachdem der Beschwerdeführer ausdrücklich angegeben hatte, er und seine Familienmitglieder seien zwar Sympathisanten der YPG gewesen und hätten auch an deren Demonstrationen teilgenommen, er sei aber nie politisch aktiv gewesen (vgl. A33 F72 ff.). Glaubhafte Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang als Regimegegner erkannt worden sein könnte, gibt es nicht. 6.2.3 Nachdem die Beschwerdeführenden für den Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten, ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 und BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch aus heutiger Sicht zu verneinen. Daran vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, er trete auch in der Schweiz als Sympathisant der YPG auf und nehme in diesem Zusammenhang hier an Demonstrationen teil, nichts zu ändern, und die Vorinstanz hielt zutreffend fest, es gäbe keine Hinweise darauf, dass er deswegen von den syrischen Behörden als Regimegegner identifiziert worden sei. Mit seinem pauschal erhobenen Einwand, er sei als Kurde und aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen für die YPG/PKK in der Schweiz auch seitens der anwesenden türkischen Behörden im Norden Syriens gefährdet, vermag er nichts zu seinen Gunsten zu bewirken. 6.2.4 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, es sei jedenfalls für den Zeitpunkt der Rückkehr nicht auszuschliessen, dass er in den Militärdienst eingezogen werde, vermag dies alleine die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, zumal gerade nicht davon auszugehen ist, er sei als Regimegegner registriert (vgl. soeben E. 6.2.2). 6.2.5 Schliesslich können die Beschwerdeführenden auch aus ihrer kurdischen Ethnie keine asylrelevante Verfolgung aufgrund ihrer kurdischen Ethnie ableiten. So verneint das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer Kollektivverfolgung der Kurden in Syrien in konstanter Praxis (vgl. statt vieler die Urteile E- 1276/2015 vom 18. Juli 2017 E. 7.1.3, D- 1966/2015 vom 9. Juni 2017 E. 5.2 und E-2793/2016 vom 26. Februar 2018 E. 6.6, je m.w.H.). 6.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat keine eigenen Asylgründe geltend gemacht. Nachdem ihre Flüchtlingseigenschaft sich auch nicht derivativ von jener des Beschwerdeführers ableiten lässt, hat das SEM auch ihre Flüchtlingseigenschaft und diejenige des Kindes zu Recht verneint und entsprechend ihre Asylgesuche richtigerweise abgewiesen. Weder die in der Beschwerde erhobenen Einwände noch die Beweismittel vermögen daran etwas zu ändern.
7. Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführerenden seien zum heutigen Zeitpunkt aufgrund der Entwicklung in Syrien nicht gefährdet. Das SEM hat der Gefährdung der Beschwerdeführerenden mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG bereits entsprechend Rechnung getragen. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 21. September 2018 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Nina Klaus Versand: