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E-4870/2023

E-4870/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2026-07-09 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A.

A.a A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) stellte für sich und ihr minderjähriges Kind B._______ am 31. März 2022 in der Schweiz ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes.

A.b Mit Verfügung vom 11. Juli 2022 lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.

A.c Eine am 4. August 2022 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3358/2022 vom 9. März 2023 - sofern die Gewährung des vorübergehenden Schutzes betreffend - abgewiesen. Soweit die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene neue allfällige Hindernisgründe vorgebracht hätten, seien diese im Rahmen eines nationalen Asylverfahrens vom SEM zu prüfen, wodurch die Beschwerde im Wegweisungs- und Wegweisungsvollzugspunkt als gegenstandslos abgeschrieben und die entsprechenden Dispositivziffern der angefochtenen Verfügung aufgehoben wurden.

A.d Mit Schreiben vom 23. März 2023 informierte das SEM die Beschwerdeführenden dahingehend, dass ihre Vorbringen als Asylgesuch entgegengenommen und im Rahmen eines ordentlichen Asylverfahrens geprüft würden.

B. Am 4. August 2023 wurde die Beschwerdeführerin vertieft zu ihren Asylgründen angehört.

Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, russische Staatsangehörige aus (...) zu sein. Auch ihr Kind sei russischer Staatsangehöriger, besitze aber als Kind eines Ukrainers auch die ukrainische Staatsangehörigkeit. Seit 2009 habe sie mit einer permanenten Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine gelebt; ihr Kind sei zwar in Russland geboren, habe aber sein ganzes Leben in der Ukraine verbracht und dort die Schule besucht. Nach dem Angriff Russlands auf die Ukraine habe sie als (...) für die ukrainischen Streitkräfte (...) durchgeführt, sich als (...) zur Verfügung gestellt und sich an der (...) beteiligt. Nach ihrer Flucht aus der Ukraine habe sie diese Tätigkeiten aus der Schweiz via Internet oder Messenger weiter ausgeführt. Zudem habe sie in der Schweiz als freiwillige (...) geflüchtete ukrainische Familien unterstützt und auf ihrem Facebook-Profil pro-ukrainische Posts veröffentlicht. Bereits vor ihrer Flucht sei sie aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts in der Ukraine von den russischen Behörden als «Ukrainerin» angesehen und diskriminiert worden; ausserdem habe sich ihr Verhältnis zu ihren Schwestern verschlechtert. Sie befürchte, bei einer Rückkehr in Russland als Staatsfeindin erachtet zu werden und entsprechende Nachteile zu erleiden.

Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden eine permanente Aufenthaltsbewilligung für die Ukraine, Dokumente betreffend ihren Ex-Ehemann respektive Kindsvater, Unterlagen betreffend ihre Freiwilligenarbeit in der Schweiz, Danksagungen der ukrainischen Militärbehörden für die geleistete Unterstützung, Dankesschreiben von «(...)» sowie Medienberichte zur aktuellen Situation in Russland zu den Akten.

C. Der Entscheidentwurf des SEM wurde der Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden am 9. August 2023 zur Stellungnahme unterbreitet. Diese ging am 10. August 2023 beim SEM ein.

D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 11. August 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde ihre vorläufige Aufnahme verfügt.

E. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 11. September 2023 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Ziffern 1-3 der Verfügung des SEM vom 11. August 2023 seien aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihnen sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Ziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Als Beweismittel waren der Beschwerde beigelegt beziehungsweise dort bezeichnet unter anderem folgende Quellen:

- Russisches Universitätsdiplom in Kopie inkl. Übersetzung (Beschwerdebeilage [BB] 3),

- (...) Zertifikate aus der Ukraine (2013-2021) in Kopie (BB 4),

- Verfügung des ukrainischen Gesundheitsministeriums vom 28. April 2014 in Kopie (BB 5),

- Amnesty International Report 2022/2023, The State of the Human Rights in Russia, Länderbericht Russland, 28. März 2023 (BB 6),

- Bestätigung «(...)) in Kopie inkl. Übersetzung (BB 7),

- Resolution der UNO-Generalversammlung vom 2. März 2022 (BB 8),

- Bestätigung der (...)-Schule vom 20. Juli 2022 in Kopie (BB 9),

- Bestätigung des Vereins (...) 18. Juli 2022 in Kopie (BB 10),

- Resolution der UN-Generalversammlung vom 7. April 2022 (BB 11),

- Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH, Factsheet Russland, Stand Mai 2023 (BB 12),

- «Jeder Russe kann zum Spion erklärt werden», WeIt, 24. Oktober 2012 (BB 13),

- Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Russland: Wehrdienstverweigerung im Krieg gegen die Ukraine, 29. September 2022 (BB 14),

- Ukraine-Krieg: (...), Nau, 14. Oktober 2022 (BB 15),

- Drafting defenseless: A military lawyer discusses Russia's newly amended conscription law and gives his best advice to draft-eligible men who don't want to join the army, Meduza, 12. April 2023 (BB 16),

- Putin signs law requiring conscripts to give up passports during service period, Meduza, 13. Juni 2023 (BB 17),

- Tagesschau ARD vom 11. April 2023, 19:05 Uhr (BB 18),

- Exode des hommes russes, La Presse, 29. September 2022 (BB 19),

- U.S. Department of State, Der Krieg des Kremls gegen ukrainische Kinder, Bericht vom 25. August 2023 (BB 20).

F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 14. September 2023 den Eingang der Beschwerde.

G. Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2023 wurde das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.

H. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2023 nahm das SEM zur Beschwerde Stellung und hielt mit ergänzenden Ausführungen an seiner Verfügung fest, woraufhin die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 7. November 2023 replizierten.

I. Das vorliegende Verfahren wurde aus organisatorischen Gründen per 1. Januar 2025 auf den vorsitzenden Richter übertragen.

J. Mit Eingabe vom 20. März 2025 zeigte die rubrizierte Rechtsvertreterin ihre Mandatierung an und reichte hierzu eine Vollmacht sowie einen Mandatsentzug betreffend die ehemalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden zu den Akten.

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind folglich zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 In formeller und vorab zu beurteilender Hinsicht bringen die Beschwerdeführenden vor, die angefochtene Verfügung verletze die Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör. Zudem habe die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der - im vorinstanzlichen Verfahren mit diversen Links untermauerten - Gesetzesänderungen in Russland mit der daraus hervorgehenden Gefahr einer straf- und administrativrechtlichen Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Russland nicht untersucht und somit aufgrund unvollständiger Sachverhaltsfeststellung auch den Untersuchungsgrundsatz verletzt (Beschwerde, N 10 f.).

E. 3.2 Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinsichtlich der objektiven wie auch der individuellen Situation der Beschwerdeführerin und ihres persönlichen Risikoprofils im gebotenen Umfang abgeklärt, diese Umstände - vor allem ihren langjährigen Aufenthalt in der Ukraine, ihre ausschliesslich (...) beziehungsweise (...) Hilfsaktivitäten in der Ukraine und der Schweiz seit Ausbruch des Krieges - in die angefochtene Verfügung aufgenommen (S. 4. f.) und eine materielle Einschätzung unter Einbezug der Stellungnahme vom 10. August 2023 vorgenommen. Dass das SEM das Risikoprofil der Beschwerdeführerin für sehr niederschwellig hält und ihre potenzielle Wehrdienstpflicht asylrechtlich - mit knappen Erklärungen - geringer gewichtet als sie selbst, beschlägt die weiter unten vorzunehmende materielle Prüfung der Asylgesuche (E. 6).

E. 3.3 Das SEM hat seine Entscheidgründe hinreichend nachvollziehbar dargelegt, mithin die angefochtene Verfügung rechtsgenüglich begründet. Den Beschwerdeführenden war - wie die Beschwerdeschrift zeigt - denn auch die sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich.

E. 3.4 Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) oder der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 35 Abs. 1 VwVG) liegt nicht vor. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist in der Folge abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).

E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, es sei zwar bekannt, dass die russischen Behörden mit drastischen Massnahmen gegen oppositionelle Personen vorgehen würden und sich die Situation nach dem Angriff Russlands auf die Ukraine unbestrittenermassen krass verschärft habe. In individueller Hinsicht sei mithin verständlich und nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden befürchten würden, einer Verfolgung durch die russischen Behörden ausgesetzt zu sein. Vorliegend würden aber hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung aus objektiver Sicht fehlen. Der langjährige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Ukraine und ihre Aktivitäten seit Kriegsausbruch seien zwar als Risikofaktoren anzusehen, sie habe aber lediglich niederschwellige Unterstützungsleistungen im (...) beziehungsweise (...) Bereich ausgeführt. Ausserdem sei sie nicht in der breiten Öffentlichkeit in Erscheinung getreten und habe mit ihren Veröffentlichungen in den sozialen Medien keine grosse Reichweite erreicht. Bei ihrem Profilnamen habe es sich überdies nicht um ihren vollständigen Namen gehandelt, sondern um eine Kurzform desselben beziehungsweise um den Vornamen ihres Kindes. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass sie durch ihre Aktivitäten in den Fokus der russischen Behörden gelangt sei, zumal sie die Posts wieder gelöscht und seither nichts mehr veröffentlicht habe. Auch seien den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die russischen Behörden Verfolgungsmassnahmen gegen die Beschwerdeführenden eingeleitet hätten. Abgesehen von geringfügigen Schikanen hätten sie keinerlei Nachteile von Seiten der russischen Behörden erlebt. Insgesamt bestünden mithin zwar Risikofaktoren, gestützt auf die Akten seien aber keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die Beschwerdeführerin von den russischen Behörden als ernstzunehmende Oppositionelle wahrgenommen worden wäre oder in Zukunft wahrgenommen würde. Soweit in der Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf vorgebracht worden sei, es bestünden auch in objektiver Hinsicht hinreichende Anhaltspunkte für die konkrete und begründete Furcht, dass die Beschwerdeführenden künftig Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wären, sei dem nicht zuzustimmen, zumal nicht davon auszugehen sei, die russischen Behörden hätten vom Engagement der Beschwerdeführerin erfahren. Aufgrund der Niederschwelligkeit sei auch eine zukünftige Kenntnisnahme unwahrscheinlich. Ausserdem begründe allein die Tatsache, dass eine Tätigkeit strafrechtlich sanktioniert werden könnte, keine individuelle Furcht vor entsprechenden Nachteilen. In Bezug auf die in der Stellungnahme genannte Befürchtung, bei einer Rückkehr einer Wehrpflicht nachgehen zu müssen und bei deren Verweigerung administrative und strafrechtliche Sanktionen zu erleiden, sei festzuhalten, dass einzig aus dem Umstand, dass in Russland eine allgemeine Wehrpflicht bestehe, keine individuell begründete Furcht vor einer Einberufung und dem Einsatz bei Kampfhandlungen abgeleitet werden könne. Entsprechende Hinweise in den Akten für eine drohende Einberufung wie beispielsweise ein Aufgebot für die Rekrutierung oder den Reservedienst würden fehlen. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass es zu einer Einberufung komme, es sei aber unwahrscheinlich, da die Militärpflicht für Personen im Alter zwischen 18 und 27 Jahren bestehe und selten Frauen eingezogen würden.

E. 5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, das SEM habe seine die eingereichten Beweismittel betreffend die Änderungen bei der Wehrplicht sowie bei der straf- und administrativrechtlichen Verfolgung von Wehrdienstverweigerern nicht gewürdigt. Die Beschwerdeführerin weise ein hohes Risikoprofil auf. Als staatlich registrierte (...) könnte sie infolge Teilmobilmachung in Russland jederzeit in den Militärdienst einberufen werden. Eine Verweigerung ihrerseits zöge - da bereits die Rekrutierung im Zuge des völkerrechtswidrig ausgelösten Krieges (ius in bellum) als illegitim zu betrachten sei - illegitime strafrechtliche Sanktionen und somit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nach sich. Gemäss zahlreichen Quellen hätten die russischen Streitkräfte wiederholt gegen humanitäres Völkerrecht sowie die Menschenrechte in der Ukraine verstossen (ius ad bello). Im Falle der Einberufung wäre damit auch die Wahrscheinlichkeit, in Kriegsverbrechen verwickelt zu werden, hoch. Ferner werde sie aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts in der Ukraine, ihrer (...) Hilfeleistungen zugunsten ukrainischer Militär- und Zivilpersonen sowie ihrer öffentlich preisgegebenen Anti-Kriegseinstellung - mithin einer Häufung von persönlichen Risikofaktoren - bei einer Rückkehr nach Russland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen seitens des russischen Staates ausgesetzt sein. Dasselbe gelte für den Beschwerdeführer, welcher mit Blick auf seine Herkunft, seine Kindheit in der Ukraine und die Aktivitäten seiner Mutter ebenfalls ein erhöhtes Risikoprofil aufweise. Die Beschwerdeführenden hätten somit begründete Furcht vor Verfolgung und würden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Folglich sei ihnen Asyl zu gewähren.

E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung verweist die Vorinstanz vollumfänglich auf ihre Erwägungen und ergänzt, dass die aus der Wehrdienstverweigerung resultierende Verfolgung respektive die Verschärfung der Sanktionen nicht grundsätzlich bestritten würden, weshalb im Asylentscheid sowie «an dieser Stelle» auf ausführliche Erwägungen verzichtet werde. Vielmehr sei eine einzelfallspezifische Prüfung vorzunehmen, da keine begründete Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung für alle wehrpflichtigen Personen zu bejahen sei, was einer Kollektivverfolgung sämtlicher Wehrpflichtigen in Russland entspräche. Die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin für die Hilfsorganisation «(...)» ([...]) und «(...)» seien sehr niederschwellig, durch welche sie - trotz namentlicher Nennung auf der Internetseite von «(...)» - nicht als ernsthaft oppositionelle Person in den Fokus der russischen Behörden geraten werde. Auch die vereinzelten kritischen, auf Facebook veröffentlichten und geteilten Beiträge vermöchten das Profil nicht in solcher Weise zu schärfen, dass sich aus diesem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Verfolgungsrisiko ableiten lasse.

E. 5.4 In der Replik halten die Beschwerdeführenden unter Verweis auf die bereits getätigten Ausführungen in der Beschwerde fest, dass eine einzelfallspezifische Würdigung, wie sie gemäss Vernehmlassung vorgenommen worden sein soll, ohne rechtsgenügliche Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung nicht möglich sei. Es sei und bleibe unklar, wie und gestützt worauf das SEM zu diesem Schluss gelange.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des SEM (s. angefochtene Verfügung S. 3 ff. und E. 5.1 oben) verwiesen werden. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, sind die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.

E. 6.2.1 In Russland ist der Prozess der Wehrpflicht von (...) für den Militärdienst durch Föderales Gesetz geregelt (amulex.ru, [...], 02.01.2025, [...], abgerufen am 20.05.2026). Grundsätzlich sind alle männlichen Staatsangehörigen im Alter von 18 bis 30 Jahren wehrpflichtig (Danish Immigration Services (DIS) et Swedish Migration Agency, Conscription in Russia, 05.03.2025, https://us.dk/media/fixlsvgr/report-march-2025-conscription-in-russia.pdf, abgerufen am 22.05.2026). (...) können bis zum Abschluss ihres Studiums vom Wehrdienst zurückgestellt werden. Nach dem Studienabschluss sind (...) wie andere Fachkräfte wehrpflichtig, es sei denn, es greifen weitere Gründe (beispielsweise Befreiung, Reservierung durch Arbeitgeber, Gesundheitsgründe) (amulex.ru, [...], 02.01.2025, [...], abgerufen am 20.05.2026).

E. 6.2.2 Nach Gesetz Nr. 31-FZ («Über die Mobilmachungsvorbereitung und Mobilisierung in der Russischen Föderation») russisch « », bilden (...) und (...) eine Kategorie, die besonderen Wehrpflichtregeln unterliegt (amulex.ru, [...], 02.01.2025, [...], abgerufen am 20.05.2026).

E. 6.2.3 Potenziell können beispielsweise im Kriegsfall alle (...) mobilisiert werden. Ihre Teilnahme an der Mobilisierung hängt von den beruflichen Fähigkeiten, dem Alter und den relevanten Bedürfnissen militärischer Strukturen ab. Für Männer gilt dies bis zur Grenze von 50 Jahren, für Frauen von 45 Jahren, wie in Gesetz Nr. 53-FZ «Über Wehrpflicht und Militärdienst» festgehalten ist (Consultant.ru, 26.02.1997 31- « » [Föderales Gesetz vom 26.02.1997 Nr. 31-FZ «Über die Mobilmachungsvorbereitung und die Mobilmachung in der Russischen Föderation»], undatiert, https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_13454/, abgerufen am 26.05.2026) Vorrang haben (...), die für die Kampfbereitschaft kritisch sind: (...), (...), (...). (...) gelten als eine spezielle Kategorie und können bei Bedarf in die Reserven der Mobilisierten aufgenommen werden. Entsprechende Listen mit den Namen der Personen werden vom Verteidigungsministerium unter anderem auf Basis der Ausbildung, Spezialisierung und Qualifikation erstellt (amulex.ru, [...], 02.01.2025, [...], abgerufen am 20.05.2026).

E. 6.2.4 Alleinerziehende Personen mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern können im Falle einer Mobilisierung von einem Aufschub Gebrauch machen. Auch gesundheitliche oder berufliche Gründe («wertvolle Spezialisten») können zu einem Aufschub beziehungsweise zu einer Freistellung führen. Dem Militärkommissariat, vergleichbar mit dem schweizerischen Sektionschef respektive Kreiskommando, sind dazu die notwendigen Dokumente vorzulegen (amulex.ru, [...], 02.01.2025, [...], abgerufen am 20.05.2026).

E. 6.2.5 Aktuell ist in Russland keine neue Teilmobilisierung geplant. Es kommt jedoch weiterhin zu verdeckten Massnahmen zur Mobilisierung, um die hohen Verluste an der Front auszugleichen (Frankfurter Rundschau, Putin verschärft Mobilisierung: Jetzt müssen Unternehmen mithelfen, 31.03.2026, abgerufen auf https://newstime.joyn.de/themen/politik/putin-verschaerft-mobilisierung-jetztmuessen-firmen-helfen-103242, abgerufen am 26.05.2026; Bayerischer Rundfunk, «Position der Schwäche»: Setzt Putin auf weitere Mobilisierung?, 20.02.2026, https://www.br.de/nachrichten/kultur/position-der-schwaeche-setzt-putin-auf-weiteremobilisierung,VBl7wiD, abgerufen am 26.05.2026; Euronews, Kreml reportedly plans involuntary reserve call-up as Russia's battlefield losses mount, 20.02.2026, https://www.euronews.com/2026/02/20/kremlinreportedly-plans-involuntary-reserve-call-up-as-russias-battlefield-losses-mount, abgerufen am 26.05.2026).

E. 6.2.6 Zunächst machen die Beschwerdeführenden eine Kollektivverfolgung, wonach eine begründete Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung für alle wehrpflichtigen Personen zu bejahen sei, zu Recht weder ernsthaft geltend, noch ist eine solche ersichtlich (vgl. Vernehmlassung, S. 1).

E. 6.2.7 In Russland ist wie soeben erwähnt keine neue Teilmobilisierung geplant. Die Beschwerdeführerin wurde weder für eine Rekrutierung aufgeboten oder dem Reservedienst zugeteilt noch hat sie eine militärische Ausbildung absolviert. Sie steht kurz vor dem Erreichen der Alterslimite von 45 Jahren für die Dienstpflicht von Frauen und ist zudem alleinerziehende Mutter eines minderjährigen Kindes. Die Wahrscheinlichkeit ihrer Einberufung ist somit verschwindend gering, weshalb sich weitere Ausführungen zu deren möglichen asylrechtlichen Folgen erübrigen.

E. 6.3.1 Nach Beginn des Angriffskriegs auf die Ukraine im Februar 2022 und insbesondere während der Teilmobilisierung im Herbst 2022 kursierten in Russland Berichte, wonach die Reisefreiheit von (...) eingeschränkt worden sei. (Nau.ch, [...], 14.10.2022, [...], abgerufen am 27.05.2026; [...], 13.10.2022, [...], abgerufen am 20.05.2026; [...], 13.10.2022, [...], abgerufen am 20.05.2026).

E. 6.3.2 Konkret wurde im Oktober 2022 durch ein investigativ-journalistisches Online-Medium berichtet, in St. Petersburg sei ein Schreiben des (...)komitees an (...) versandt worden, in dem Mitarbeitenden geraten worden sei, vorerst keine Auslandsreisen zu unternehmen. Dienstreisen ins Ausland seien nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung des Gouverneurs erlaubt und private Reisen sollten ebenfalls vermieden werden. Auch weitere Stellen hätten entsprechende Briefe versandt. In der Berichterstattung wurde jedoch darauf hingewiesen, dass diese Regelung rechtlich nur den Charakter einer Empfehlung habe und kein formelles Ausreiseverbot darstelle ([...], 13.10.2022, [...], abgerufen am 20.05.2026). Auch der Pressedienst des lokalen Gouverneurs präzisierte, dass es sich dabei lediglich um eine Weisung bezüglich Geschäftsreisen und nicht um ein allgemeines Verbot handle ([...], 12.10.2022, [...], abgerufen am 26.05.2026). Ein weiteres Medium berichtete (gestützt auf die erwähnte Berichterstattung), dass (...) in St. Petersburg aufgefordert worden seien, Russland vorerst nicht zu verlassen. Demnach sollten dienstliche und private Auslandsreisen nur noch in Ausnahmefällen und mit Genehmigung möglich sein; als Begründung wurde sinngemäss die Sicherung der (...) genannt. Allerdings gebe es gemäss Behördenvertretern kein allgemeines Reiseverbot ([...], 13.10.2022, [...]).

E. 6.4 Nach dem Gesagten bestand und besteht für (...) entgegen der beschwerdeweise vorgebrachten Ansicht (Beschwerde, S. 18) kein generelles, offizielles Verbot für die Ausreise ins Ausland und somit kein Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG für die Beschwerdeführerin.

E. 6.5.1 Es ist nicht auszuschliessen, dass in gewissen Fällen bei der Einreise nach Russland von Personen mit NGO-Profil in der Ukraine Verfahren wegen Hochverrats, Verunglimpfung respektive Diskreditierung der Armee drohen können (vgl. Deutsche Welle [DW], Russland: Riskante Einreise ins Heimatland, 13.3.2024, https://www.dw.com/de/russland-riskante-einreise-ins-heimatland/a-68503634, abgerufen am 27.05.2026).

E. 6.5.2 Zwar können der langjährige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Ukraine und ihre Aktivitäten in der Ukraine und der Schweiz - etwa ihre Tätigkeit als «(...) mit ukrainischen Familien» (A28 F35) - seit Ausbruch des Krieges als Risikofaktoren betrachtet werden. Dabei handelt es sich aber um niederschwellige, ausschliesslich (...) respektive (...) Unterstützungstätigkeiten. Diese leistete die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aussagen per Telefon, über das Internet sowie über Messenger in Form von (...), Begleitung während der (...) und der Suche nach Möglichkeiten, (...) in die Ukraine zu schicken (A28 F27 ff.). Dabei ist die Beschwerdeführerin nicht in einer breiten Öffentlichkeit in Erscheinung getreten. Sie hat sich ausserdem nie politisch engagiert (A28 F 42). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind die Tätigkeiten für die Hilfsorganisation «(...)» ([...]) (BB 7; Beschwerde, S. 11) und das (...)» (A6 BM 5; Beschwerde, S. 11) als niederschwellig zu qualifizieren. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn waren vor Kriegsausbruch - abgesehen von einigen geringfügigen Schikanen - keinen Nachteilen von Seiten der russischen Behörden ausgesetzt (A28 F43 f.). Sie hat sich, abgesehen von einigen Posts auf Facebook in den ersten Monaten nach dem Überfall Russlands auf die Ukraine, in keiner besonderen Weise öffentlich exponiert. Diese Posts dürften keine grosse Reichweite entfaltet haben. Sie wurden kaum mit «Likes» versehen oder kommentiert. Auch lautet der Facebook-Profilname nicht auf den vollständigen Namen der Beschwerdeführerin, sondern lediglich auf eine Kurzform ihres Namens und zuvor auf ebendiesen und den Vornamen Ihres Sohnes (A28 F41). Zudem hat die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge aus Angst einen Grossteil der Posts gelöscht (A28 F40), weshalb diese seit Jahren für die Öffentlichkeit nicht mehr einsehbar sind.

E. 6.5.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass Ihre damaligen Aktivitäten die Aufmerksamkeit der russischen Behörden erregt haben und heute noch erregen. Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die russischen Behörden in irgendeiner Weise Verfolgungsmassnahmen gegen die Beschwerdeführerin oder ihren Sohn eingeleitet hätten.

E. 6.6 Die Beschwerdeführenden können aus den der Beschwerde beigelegten Medien-, Länder- und sonstigen Berichten zur allgemeinen Lage in Russland (Sachverhalt Bst. E) mangels Aktualität und konkreten Bezugs zu ihren Asylgesuchen nichts zu ihren Gunsten ableiten.

E. 6.7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Eingaben und Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.

E. 6.8 Nach dem Gesagten hat das SEM zutreffend festgehalten, dass die Beschwerdeführerin keine begründete Furcht vor einer aktuellen asylrelevanten Verfolgung hat. Es liegen auch auf Beschwerdeebene keinerlei Hinweise dafür vor, dass sie gegenwärtig Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lassen sich den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen, dass sie wegen den von ihr geschilderten niederschwelligen politischen Aktivitäten in den Fokus der russischen Behörden geraten ist und gegen sie in Zukunft strafrechtlich ermittelt wird.

E. 6.9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt waren oder im Falle ihrer Rückkehr nach Russland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätten. Demnach hat die Vorinstanz ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.3 Nachdem das SEM mit Verfügung vom 11. August 2023 die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2023 wurde das in der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen. Entsprechend sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Anna Lisa Blaser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung V

E-4870/2023

Urteil vom 9. Juli 2026

Besetzung

Richter Kaspar Gerber (Vorsitz),

Richter Gérald Bovier

Richterin Gabriela Freihofer,

Gerichtsschreiberin Anna Lisa Blaser.

Parteien

A._______, geboren am (...),

und ihr Kind

B._______, geboren am (...),

beide Russland,

beide vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler,

(...),

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug; beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. August 2023 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) stellte für sich und ihr minderjähriges Kind B._______ am 31. März 2022 in der Schweiz ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes.

A.b Mit Verfügung vom 11. Juli 2022 lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.

A.c Eine am 4. August 2022 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3358/2022 vom 9. März 2023 - sofern die Gewährung des vorübergehenden Schutzes betreffend - abgewiesen. Soweit die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene neue allfällige Hindernisgründe vorgebracht hätten, seien diese im Rahmen eines nationalen Asylverfahrens vom SEM zu prüfen, wodurch die Beschwerde im Wegweisungs- und Wegweisungsvollzugspunkt als gegenstandslos abgeschrieben und die entsprechenden Dispositivziffern der angefochtenen Verfügung aufgehoben wurden.

A.d Mit Schreiben vom 23. März 2023 informierte das SEM die Beschwerdeführenden dahingehend, dass ihre Vorbringen als Asylgesuch entgegengenommen und im Rahmen eines ordentlichen Asylverfahrens geprüft würden.

B. Am 4. August 2023 wurde die Beschwerdeführerin vertieft zu ihren Asylgründen angehört.

Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, russische Staatsangehörige aus (...) zu sein. Auch ihr Kind sei russischer Staatsangehöriger, besitze aber als Kind eines Ukrainers auch die ukrainische Staatsangehörigkeit. Seit 2009 habe sie mit einer permanenten Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine gelebt; ihr Kind sei zwar in Russland geboren, habe aber sein ganzes Leben in der Ukraine verbracht und dort die Schule besucht. Nach dem Angriff Russlands auf die Ukraine habe sie als (...) für die ukrainischen Streitkräfte (...) durchgeführt, sich als (...) zur Verfügung gestellt und sich an der (...) beteiligt. Nach ihrer Flucht aus der Ukraine habe sie diese Tätigkeiten aus der Schweiz via Internet oder Messenger weiter ausgeführt. Zudem habe sie in der Schweiz als freiwillige (...) geflüchtete ukrainische Familien unterstützt und auf ihrem Facebook-Profil pro-ukrainische Posts veröffentlicht. Bereits vor ihrer Flucht sei sie aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts in der Ukraine von den russischen Behörden als «Ukrainerin» angesehen und diskriminiert worden; ausserdem habe sich ihr Verhältnis zu ihren Schwestern verschlechtert. Sie befürchte, bei einer Rückkehr in Russland als Staatsfeindin erachtet zu werden und entsprechende Nachteile zu erleiden.

Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden eine permanente Aufenthaltsbewilligung für die Ukraine, Dokumente betreffend ihren Ex-Ehemann respektive Kindsvater, Unterlagen betreffend ihre Freiwilligenarbeit in der Schweiz, Danksagungen der ukrainischen Militärbehörden für die geleistete Unterstützung, Dankesschreiben von «(...)» sowie Medienberichte zur aktuellen Situation in Russland zu den Akten.

C. Der Entscheidentwurf des SEM wurde der Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden am 9. August 2023 zur Stellungnahme unterbreitet. Diese ging am 10. August 2023 beim SEM ein.

D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 11. August 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde ihre vorläufige Aufnahme verfügt.

E. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 11. September 2023 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Ziffern 1-3 der Verfügung des SEM vom 11. August 2023 seien aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihnen sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Ziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Als Beweismittel waren der Beschwerde beigelegt beziehungsweise dort bezeichnet unter anderem folgende Quellen:

- Russisches Universitätsdiplom in Kopie inkl. Übersetzung (Beschwerdebeilage [BB] 3),

- (...) Zertifikate aus der Ukraine (2013-2021) in Kopie (BB 4),

- Verfügung des ukrainischen Gesundheitsministeriums vom 28. April 2014 in Kopie (BB 5),

- Amnesty International Report 2022/2023, The State of the Human Rights in Russia, Länderbericht Russland, 28. März 2023 (BB 6),

- Bestätigung «(...)) in Kopie inkl. Übersetzung (BB 7),

- Resolution der UNO-Generalversammlung vom 2. März 2022 (BB 8),

- Bestätigung der (...)-Schule vom 20. Juli 2022 in Kopie (BB 9),

- Bestätigung des Vereins (...) 18. Juli 2022 in Kopie (BB 10),

- Resolution der UN-Generalversammlung vom 7. April 2022 (BB 11),

- Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH, Factsheet Russland, Stand Mai 2023 (BB 12),

- «Jeder Russe kann zum Spion erklärt werden», WeIt, 24. Oktober 2012 (BB 13),

- Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Russland: Wehrdienstverweigerung im Krieg gegen die Ukraine, 29. September 2022 (BB 14),

- Ukraine-Krieg: (...), Nau, 14. Oktober 2022 (BB 15),

- Drafting defenseless: A military lawyer discusses Russia's newly amended conscription law and gives his best advice to draft-eligible men who don't want to join the army, Meduza, 12. April 2023 (BB 16),

- Putin signs law requiring conscripts to give up passports during service period, Meduza, 13. Juni 2023 (BB 17),

- Tagesschau ARD vom 11. April 2023, 19:05 Uhr (BB 18),

- Exode des hommes russes, La Presse, 29. September 2022 (BB 19),

- U.S. Department of State, Der Krieg des Kremls gegen ukrainische Kinder, Bericht vom 25. August 2023 (BB 20).

F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 14. September 2023 den Eingang der Beschwerde.

G. Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2023 wurde das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.

H. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2023 nahm das SEM zur Beschwerde Stellung und hielt mit ergänzenden Ausführungen an seiner Verfügung fest, woraufhin die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 7. November 2023 replizierten.

I. Das vorliegende Verfahren wurde aus organisatorischen Gründen per 1. Januar 2025 auf den vorsitzenden Richter übertragen.

J. Mit Eingabe vom 20. März 2025 zeigte die rubrizierte Rechtsvertreterin ihre Mandatierung an und reichte hierzu eine Vollmacht sowie einen Mandatsentzug betreffend die ehemalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind folglich zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 In formeller und vorab zu beurteilender Hinsicht bringen die Beschwerdeführenden vor, die angefochtene Verfügung verletze die Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör. Zudem habe die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der - im vorinstanzlichen Verfahren mit diversen Links untermauerten - Gesetzesänderungen in Russland mit der daraus hervorgehenden Gefahr einer straf- und administrativrechtlichen Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Russland nicht untersucht und somit aufgrund unvollständiger Sachverhaltsfeststellung auch den Untersuchungsgrundsatz verletzt (Beschwerde, N 10 f.).

3.2 Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinsichtlich der objektiven wie auch der individuellen Situation der Beschwerdeführerin und ihres persönlichen Risikoprofils im gebotenen Umfang abgeklärt, diese Umstände - vor allem ihren langjährigen Aufenthalt in der Ukraine, ihre ausschliesslich (...) beziehungsweise (...) Hilfsaktivitäten in der Ukraine und der Schweiz seit Ausbruch des Krieges - in die angefochtene Verfügung aufgenommen (S. 4. f.) und eine materielle Einschätzung unter Einbezug der Stellungnahme vom 10. August 2023 vorgenommen. Dass das SEM das Risikoprofil der Beschwerdeführerin für sehr niederschwellig hält und ihre potenzielle Wehrdienstpflicht asylrechtlich - mit knappen Erklärungen - geringer gewichtet als sie selbst, beschlägt die weiter unten vorzunehmende materielle Prüfung der Asylgesuche (E. 6).

3.3 Das SEM hat seine Entscheidgründe hinreichend nachvollziehbar dargelegt, mithin die angefochtene Verfügung rechtsgenüglich begründet. Den Beschwerdeführenden war - wie die Beschwerdeschrift zeigt - denn auch die sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich.

3.4 Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) oder der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 35 Abs. 1 VwVG) liegt nicht vor. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist in der Folge abzuweisen.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).

4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

5.

5.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, es sei zwar bekannt, dass die russischen Behörden mit drastischen Massnahmen gegen oppositionelle Personen vorgehen würden und sich die Situation nach dem Angriff Russlands auf die Ukraine unbestrittenermassen krass verschärft habe. In individueller Hinsicht sei mithin verständlich und nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden befürchten würden, einer Verfolgung durch die russischen Behörden ausgesetzt zu sein. Vorliegend würden aber hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung aus objektiver Sicht fehlen. Der langjährige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Ukraine und ihre Aktivitäten seit Kriegsausbruch seien zwar als Risikofaktoren anzusehen, sie habe aber lediglich niederschwellige Unterstützungsleistungen im (...) beziehungsweise (...) Bereich ausgeführt. Ausserdem sei sie nicht in der breiten Öffentlichkeit in Erscheinung getreten und habe mit ihren Veröffentlichungen in den sozialen Medien keine grosse Reichweite erreicht. Bei ihrem Profilnamen habe es sich überdies nicht um ihren vollständigen Namen gehandelt, sondern um eine Kurzform desselben beziehungsweise um den Vornamen ihres Kindes. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass sie durch ihre Aktivitäten in den Fokus der russischen Behörden gelangt sei, zumal sie die Posts wieder gelöscht und seither nichts mehr veröffentlicht habe. Auch seien den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die russischen Behörden Verfolgungsmassnahmen gegen die Beschwerdeführenden eingeleitet hätten. Abgesehen von geringfügigen Schikanen hätten sie keinerlei Nachteile von Seiten der russischen Behörden erlebt. Insgesamt bestünden mithin zwar Risikofaktoren, gestützt auf die Akten seien aber keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die Beschwerdeführerin von den russischen Behörden als ernstzunehmende Oppositionelle wahrgenommen worden wäre oder in Zukunft wahrgenommen würde. Soweit in der Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf vorgebracht worden sei, es bestünden auch in objektiver Hinsicht hinreichende Anhaltspunkte für die konkrete und begründete Furcht, dass die Beschwerdeführenden künftig Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wären, sei dem nicht zuzustimmen, zumal nicht davon auszugehen sei, die russischen Behörden hätten vom Engagement der Beschwerdeführerin erfahren. Aufgrund der Niederschwelligkeit sei auch eine zukünftige Kenntnisnahme unwahrscheinlich. Ausserdem begründe allein die Tatsache, dass eine Tätigkeit strafrechtlich sanktioniert werden könnte, keine individuelle Furcht vor entsprechenden Nachteilen. In Bezug auf die in der Stellungnahme genannte Befürchtung, bei einer Rückkehr einer Wehrpflicht nachgehen zu müssen und bei deren Verweigerung administrative und strafrechtliche Sanktionen zu erleiden, sei festzuhalten, dass einzig aus dem Umstand, dass in Russland eine allgemeine Wehrpflicht bestehe, keine individuell begründete Furcht vor einer Einberufung und dem Einsatz bei Kampfhandlungen abgeleitet werden könne. Entsprechende Hinweise in den Akten für eine drohende Einberufung wie beispielsweise ein Aufgebot für die Rekrutierung oder den Reservedienst würden fehlen. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass es zu einer Einberufung komme, es sei aber unwahrscheinlich, da die Militärpflicht für Personen im Alter zwischen 18 und 27 Jahren bestehe und selten Frauen eingezogen würden.

5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, das SEM habe seine die eingereichten Beweismittel betreffend die Änderungen bei der Wehrplicht sowie bei der straf- und administrativrechtlichen Verfolgung von Wehrdienstverweigerern nicht gewürdigt. Die Beschwerdeführerin weise ein hohes Risikoprofil auf. Als staatlich registrierte (...) könnte sie infolge Teilmobilmachung in Russland jederzeit in den Militärdienst einberufen werden. Eine Verweigerung ihrerseits zöge - da bereits die Rekrutierung im Zuge des völkerrechtswidrig ausgelösten Krieges (ius in bellum) als illegitim zu betrachten sei - illegitime strafrechtliche Sanktionen und somit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nach sich. Gemäss zahlreichen Quellen hätten die russischen Streitkräfte wiederholt gegen humanitäres Völkerrecht sowie die Menschenrechte in der Ukraine verstossen (ius ad bello). Im Falle der Einberufung wäre damit auch die Wahrscheinlichkeit, in Kriegsverbrechen verwickelt zu werden, hoch. Ferner werde sie aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts in der Ukraine, ihrer (...) Hilfeleistungen zugunsten ukrainischer Militär- und Zivilpersonen sowie ihrer öffentlich preisgegebenen Anti-Kriegseinstellung - mithin einer Häufung von persönlichen Risikofaktoren - bei einer Rückkehr nach Russland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen seitens des russischen Staates ausgesetzt sein. Dasselbe gelte für den Beschwerdeführer, welcher mit Blick auf seine Herkunft, seine Kindheit in der Ukraine und die Aktivitäten seiner Mutter ebenfalls ein erhöhtes Risikoprofil aufweise. Die Beschwerdeführenden hätten somit begründete Furcht vor Verfolgung und würden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Folglich sei ihnen Asyl zu gewähren.

5.3 In ihrer Vernehmlassung verweist die Vorinstanz vollumfänglich auf ihre Erwägungen und ergänzt, dass die aus der Wehrdienstverweigerung resultierende Verfolgung respektive die Verschärfung der Sanktionen nicht grundsätzlich bestritten würden, weshalb im Asylentscheid sowie «an dieser Stelle» auf ausführliche Erwägungen verzichtet werde. Vielmehr sei eine einzelfallspezifische Prüfung vorzunehmen, da keine begründete Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung für alle wehrpflichtigen Personen zu bejahen sei, was einer Kollektivverfolgung sämtlicher Wehrpflichtigen in Russland entspräche. Die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin für die Hilfsorganisation «(...)» ([...]) und «(...)» seien sehr niederschwellig, durch welche sie - trotz namentlicher Nennung auf der Internetseite von «(...)» - nicht als ernsthaft oppositionelle Person in den Fokus der russischen Behörden geraten werde. Auch die vereinzelten kritischen, auf Facebook veröffentlichten und geteilten Beiträge vermöchten das Profil nicht in solcher Weise zu schärfen, dass sich aus diesem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Verfolgungsrisiko ableiten lasse.

5.4 In der Replik halten die Beschwerdeführenden unter Verweis auf die bereits getätigten Ausführungen in der Beschwerde fest, dass eine einzelfallspezifische Würdigung, wie sie gemäss Vernehmlassung vorgenommen worden sein soll, ohne rechtsgenügliche Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung nicht möglich sei. Es sei und bleibe unklar, wie und gestützt worauf das SEM zu diesem Schluss gelange.

6.

6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des SEM (s. angefochtene Verfügung S. 3 ff. und E. 5.1 oben) verwiesen werden. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, sind die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.

6.2

6.2.1 In Russland ist der Prozess der Wehrpflicht von (...) für den Militärdienst durch Föderales Gesetz geregelt (amulex.ru, [...], 02.01.2025, [...], abgerufen am 20.05.2026). Grundsätzlich sind alle männlichen Staatsangehörigen im Alter von 18 bis 30 Jahren wehrpflichtig (Danish Immigration Services (DIS) et Swedish Migration Agency, Conscription in Russia, 05.03.2025, https://us.dk/media/fixlsvgr/report-march-2025-conscription-in-russia.pdf, abgerufen am 22.05.2026). (...) können bis zum Abschluss ihres Studiums vom Wehrdienst zurückgestellt werden. Nach dem Studienabschluss sind (...) wie andere Fachkräfte wehrpflichtig, es sei denn, es greifen weitere Gründe (beispielsweise Befreiung, Reservierung durch Arbeitgeber, Gesundheitsgründe) (amulex.ru, [...], 02.01.2025, [...], abgerufen am 20.05.2026).

6.2.2 Nach Gesetz Nr. 31-FZ («Über die Mobilmachungsvorbereitung und Mobilisierung in der Russischen Föderation») russisch « », bilden (...) und (...) eine Kategorie, die besonderen Wehrpflichtregeln unterliegt (amulex.ru, [...], 02.01.2025, [...], abgerufen am 20.05.2026).

6.2.3 Potenziell können beispielsweise im Kriegsfall alle (...) mobilisiert werden. Ihre Teilnahme an der Mobilisierung hängt von den beruflichen Fähigkeiten, dem Alter und den relevanten Bedürfnissen militärischer Strukturen ab. Für Männer gilt dies bis zur Grenze von 50 Jahren, für Frauen von 45 Jahren, wie in Gesetz Nr. 53-FZ «Über Wehrpflicht und Militärdienst» festgehalten ist (Consultant.ru, 26.02.1997 31- « » [Föderales Gesetz vom 26.02.1997 Nr. 31-FZ «Über die Mobilmachungsvorbereitung und die Mobilmachung in der Russischen Föderation»], undatiert, https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_13454/, abgerufen am 26.05.2026) Vorrang haben (...), die für die Kampfbereitschaft kritisch sind: (...), (...), (...). (...) gelten als eine spezielle Kategorie und können bei Bedarf in die Reserven der Mobilisierten aufgenommen werden. Entsprechende Listen mit den Namen der Personen werden vom Verteidigungsministerium unter anderem auf Basis der Ausbildung, Spezialisierung und Qualifikation erstellt (amulex.ru, [...], 02.01.2025, [...], abgerufen am 20.05.2026).

6.2.4 Alleinerziehende Personen mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern können im Falle einer Mobilisierung von einem Aufschub Gebrauch machen. Auch gesundheitliche oder berufliche Gründe («wertvolle Spezialisten») können zu einem Aufschub beziehungsweise zu einer Freistellung führen. Dem Militärkommissariat, vergleichbar mit dem schweizerischen Sektionschef respektive Kreiskommando, sind dazu die notwendigen Dokumente vorzulegen (amulex.ru, [...], 02.01.2025, [...], abgerufen am 20.05.2026).

6.2.5 Aktuell ist in Russland keine neue Teilmobilisierung geplant. Es kommt jedoch weiterhin zu verdeckten Massnahmen zur Mobilisierung, um die hohen Verluste an der Front auszugleichen (Frankfurter Rundschau, Putin verschärft Mobilisierung: Jetzt müssen Unternehmen mithelfen, 31.03.2026, abgerufen auf https://newstime.joyn.de/themen/politik/putin-verschaerft-mobilisierung-jetztmuessen-firmen-helfen-103242, abgerufen am 26.05.2026; Bayerischer Rundfunk, «Position der Schwäche»: Setzt Putin auf weitere Mobilisierung?, 20.02.2026, https://www.br.de/nachrichten/kultur/position-der-schwaeche-setzt-putin-auf-weiteremobilisierung,VBl7wiD, abgerufen am 26.05.2026; Euronews, Kreml reportedly plans involuntary reserve call-up as Russia's battlefield losses mount, 20.02.2026, https://www.euronews.com/2026/02/20/kremlinreportedly-plans-involuntary-reserve-call-up-as-russias-battlefield-losses-mount, abgerufen am 26.05.2026).

6.2.6 Zunächst machen die Beschwerdeführenden eine Kollektivverfolgung, wonach eine begründete Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung für alle wehrpflichtigen Personen zu bejahen sei, zu Recht weder ernsthaft geltend, noch ist eine solche ersichtlich (vgl. Vernehmlassung, S. 1).

6.2.7 In Russland ist wie soeben erwähnt keine neue Teilmobilisierung geplant. Die Beschwerdeführerin wurde weder für eine Rekrutierung aufgeboten oder dem Reservedienst zugeteilt noch hat sie eine militärische Ausbildung absolviert. Sie steht kurz vor dem Erreichen der Alterslimite von 45 Jahren für die Dienstpflicht von Frauen und ist zudem alleinerziehende Mutter eines minderjährigen Kindes. Die Wahrscheinlichkeit ihrer Einberufung ist somit verschwindend gering, weshalb sich weitere Ausführungen zu deren möglichen asylrechtlichen Folgen erübrigen.

6.3

6.3.1 Nach Beginn des Angriffskriegs auf die Ukraine im Februar 2022 und insbesondere während der Teilmobilisierung im Herbst 2022 kursierten in Russland Berichte, wonach die Reisefreiheit von (...) eingeschränkt worden sei. (Nau.ch, [...], 14.10.2022, [...], abgerufen am 27.05.2026; [...], 13.10.2022, [...], abgerufen am 20.05.2026; [...], 13.10.2022, [...], abgerufen am 20.05.2026).

6.3.2 Konkret wurde im Oktober 2022 durch ein investigativ-journalistisches Online-Medium berichtet, in St. Petersburg sei ein Schreiben des (...)komitees an (...) versandt worden, in dem Mitarbeitenden geraten worden sei, vorerst keine Auslandsreisen zu unternehmen. Dienstreisen ins Ausland seien nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung des Gouverneurs erlaubt und private Reisen sollten ebenfalls vermieden werden. Auch weitere Stellen hätten entsprechende Briefe versandt. In der Berichterstattung wurde jedoch darauf hingewiesen, dass diese Regelung rechtlich nur den Charakter einer Empfehlung habe und kein formelles Ausreiseverbot darstelle ([...], 13.10.2022, [...], abgerufen am 20.05.2026). Auch der Pressedienst des lokalen Gouverneurs präzisierte, dass es sich dabei lediglich um eine Weisung bezüglich Geschäftsreisen und nicht um ein allgemeines Verbot handle ([...], 12.10.2022, [...], abgerufen am 26.05.2026). Ein weiteres Medium berichtete (gestützt auf die erwähnte Berichterstattung), dass (...) in St. Petersburg aufgefordert worden seien, Russland vorerst nicht zu verlassen. Demnach sollten dienstliche und private Auslandsreisen nur noch in Ausnahmefällen und mit Genehmigung möglich sein; als Begründung wurde sinngemäss die Sicherung der (...) genannt. Allerdings gebe es gemäss Behördenvertretern kein allgemeines Reiseverbot ([...], 13.10.2022, [...]).

6.4 Nach dem Gesagten bestand und besteht für (...) entgegen der beschwerdeweise vorgebrachten Ansicht (Beschwerde, S. 18) kein generelles, offizielles Verbot für die Ausreise ins Ausland und somit kein Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG für die Beschwerdeführerin.

6.5

6.5.1 Es ist nicht auszuschliessen, dass in gewissen Fällen bei der Einreise nach Russland von Personen mit NGO-Profil in der Ukraine Verfahren wegen Hochverrats, Verunglimpfung respektive Diskreditierung der Armee drohen können (vgl. Deutsche Welle [DW], Russland: Riskante Einreise ins Heimatland, 13.3.2024, https://www.dw.com/de/russland-riskante-einreise-ins-heimatland/a-68503634, abgerufen am 27.05.2026).

6.5.2 Zwar können der langjährige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Ukraine und ihre Aktivitäten in der Ukraine und der Schweiz - etwa ihre Tätigkeit als «(...) mit ukrainischen Familien» (A28 F35) - seit Ausbruch des Krieges als Risikofaktoren betrachtet werden. Dabei handelt es sich aber um niederschwellige, ausschliesslich (...) respektive (...) Unterstützungstätigkeiten. Diese leistete die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aussagen per Telefon, über das Internet sowie über Messenger in Form von (...), Begleitung während der (...) und der Suche nach Möglichkeiten, (...) in die Ukraine zu schicken (A28 F27 ff.). Dabei ist die Beschwerdeführerin nicht in einer breiten Öffentlichkeit in Erscheinung getreten. Sie hat sich ausserdem nie politisch engagiert (A28 F 42). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind die Tätigkeiten für die Hilfsorganisation «(...)» ([...]) (BB 7; Beschwerde, S. 11) und das (...)» (A6 BM 5; Beschwerde, S. 11) als niederschwellig zu qualifizieren. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn waren vor Kriegsausbruch - abgesehen von einigen geringfügigen Schikanen - keinen Nachteilen von Seiten der russischen Behörden ausgesetzt (A28 F43 f.). Sie hat sich, abgesehen von einigen Posts auf Facebook in den ersten Monaten nach dem Überfall Russlands auf die Ukraine, in keiner besonderen Weise öffentlich exponiert. Diese Posts dürften keine grosse Reichweite entfaltet haben. Sie wurden kaum mit «Likes» versehen oder kommentiert. Auch lautet der Facebook-Profilname nicht auf den vollständigen Namen der Beschwerdeführerin, sondern lediglich auf eine Kurzform ihres Namens und zuvor auf ebendiesen und den Vornamen Ihres Sohnes (A28 F41). Zudem hat die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge aus Angst einen Grossteil der Posts gelöscht (A28 F40), weshalb diese seit Jahren für die Öffentlichkeit nicht mehr einsehbar sind.

6.5.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass Ihre damaligen Aktivitäten die Aufmerksamkeit der russischen Behörden erregt haben und heute noch erregen. Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die russischen Behörden in irgendeiner Weise Verfolgungsmassnahmen gegen die Beschwerdeführerin oder ihren Sohn eingeleitet hätten.

6.6 Die Beschwerdeführenden können aus den der Beschwerde beigelegten Medien-, Länder- und sonstigen Berichten zur allgemeinen Lage in Russland (Sachverhalt Bst. E) mangels Aktualität und konkreten Bezugs zu ihren Asylgesuchen nichts zu ihren Gunsten ableiten.

6.7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Eingaben und Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.

6.8 Nach dem Gesagten hat das SEM zutreffend festgehalten, dass die Beschwerdeführerin keine begründete Furcht vor einer aktuellen asylrelevanten Verfolgung hat. Es liegen auch auf Beschwerdeebene keinerlei Hinweise dafür vor, dass sie gegenwärtig Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lassen sich den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen, dass sie wegen den von ihr geschilderten niederschwelligen politischen Aktivitäten in den Fokus der russischen Behörden geraten ist und gegen sie in Zukunft strafrechtlich ermittelt wird.

6.9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt waren oder im Falle ihrer Rückkehr nach Russland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätten. Demnach hat die Vorinstanz ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.

7.

7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7.3 Nachdem das SEM mit Verfügung vom 11. August 2023 die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2023 wurde das in der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen. Entsprechend sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter:

Die Gerichtsschreiberin:

Kaspar Gerber

Anna Lisa Blaser

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