Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 26. April 2005 und reiste nach Benin, wo er sich bis am 15. Januar 2013 aufhielt. Am 16. Januar 2013 gelangte er per Luftweg via Frankreich in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich seiner Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) vom 29. Januar 2013 sowie der einlässlichen Anhörung vom 15. November 2013 machte er zur Begründung seiner Asyl- und Ausreisegründe im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei Staatsangehöriger von Togo und in Lomé geboren, wo er zehn Jahre lang zur Schule gegangen sei. Von [90er Jahre] bis 2005 habe er mit [Beamten] zusammengearbeitet; er sei in seiner Funktion aber nicht für den Staat tätig gewesen. Zudem sei er Sympathisant beziehungsweise Mitglied der UTR (Union Togolaise de la Reconciliation) gewesen. Am 24. April 2005 hätten die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen in seinem Heimatland stattgefunden. Während dieser Zeit habe er mit der Opposition zusammen Kundgebungen organisiert beziehungsweise Jugendliche für Demonstrationen mobilisiert. Kurz vor den Wahlen sei es zu Unstimmigkeiten und Ausschreitungen gekommen. Am Tag nach den Wahlen, sprich am 25. April 2005, habe er mit Gleichgesinnten über die weitere Vorgehensweise hinsichtlich der Politik im Land diskutiert. Nach Sitzungsende, etwa gegen 20 Uhr, sei er dann nach Hause gegangen, wo er noch am selben Abend verhaftet worden sei. Die Sicherheitskräfte hätten ihn geschlagen und anschliessend in ein Auto gezerrt, während seine Frau die Szene mit dem gemeinsamen Baby im Arm beobachtet und geschrien habe. Daraufhin sei er in die Kaserne gebracht worden und habe dort eine Nacht in Einzelhaft verbracht, bevor er am nächsten Tag befragt sowie erneut geschlagen worden sei; er habe hiervon auch eine (...)verletzung davon getragen. Man habe ihm vorgeworfen, ein Oppositioneller zu sein und Waffen gegen die Regierung organisiert beziehungsweise gelagert zu haben. Er vermute auch, die Behörden hätten mitbekommen, dass er aufgrund seiner guten wirtschaftlichen Lage die Opposition finanziell unterstützt habe. Am Abend des zweiten Tages in Haft seien zwei Personen zu ihm in die Zelle gekommen, die ihm die Augen mit einem Tuch verbunden und ihn anschliessend in ein Auto gebracht hätten; er habe nicht gewusst habe, wohin sie gefahren seien. Unterwegs habe er angefangen zu singen, um seine Ahnen anzurufen, beziehungsweise er habe die Namen von verschiedenen Verwandten aufgesagt. Irgendwann habe das Auto angehalten, man habe ihn draussen auf den Boden gesetzt und ihm die Augenbinde abgenommen. Einer der Soldaten habe ihn dann nach den Namen, die er erwähnt habe, und insbesondere nach dem Namen B._______ gefragt. Als der Beschwerdeführer gesagt habe, dass er diese Person kenne, habe der Soldat ihm geholfen zu fliehen. Er habe ihm Kleider sowie Geld gegeben und ihm gesagt, er müsse das Land verlassen. Der Beschwerdeführer habe daraufhin einen Motorradfahrer angetroffen, der ihn gegen Entgelt mitgenommen habe. Unmittelbar nach diesem Vorfall sei er Richtung Benin ausgereist, wo er zuerst einen Bekannten in C._______ aufgesucht habe. Dieser habe ihn wegen seiner Verletzungen sofort in ein Krankenhaus gebracht. Danach sei er zu ihm nach Hause gegangen, bevor er schliesslich ein Flüchtlingscamp in unmittelbarer Nähe aufgesucht habe. Dort habe man ihm erzählt, dass nach Eintreffen seiner Frau und der beiden gemeinsamen Kinder im Camp das jüngere Kind sofort in medizinische Behandlung habe gebracht werden müssen, weil es durch die Handgreiflichkeiten am Abend der Verhaftung des Beschwerdeführers verletzt worden sei. Das Flüchtlingslager in C._______ sei in der Folge nach D._______ verlegt worden. Aufgrund der dort herrschenden erbärmlichen Zustände habe sich der Beschwerdeführer entschieden, alleine in dieses Flüchtlingscamp zu gehen, indes sich seine Frau mit den beiden gemeinsamen Kindern ins (...) Kilometer entfernte E._______ begeben habe. Im Flüchtlingscamp habe er eine Art provisorischen Flüchtlingsausweis erhalten. Da er jedoch wie andere, welche über acht Jahre dort gelebt hätten, keinen richtigen Flüchtlingsstatus erhalten habe, hätten sie gemeinsam protestiert. Den Höhepunkt habe ein Protest im April/Mai 2012 gebildet, als er zusammen mit etwa hundert anderen Personen zur Zentrale des Flüchtlingscamps gegangen sei. Eine Gruppe von zehn Leuten habe in das Büro hineingehen wollen, um ihr Anliegen vorzutragen. Die Soldaten hätten sie allerdings daran gehindert und geschlagen; einer seiner Kollegen sei daraufhin gar seinen Verletzungen erlegen. Die zuständigen Personen hätten jedoch ihre Meinung in Bezug auf die Ausstellung eines Flüchtlingsausweises selbst nach diesem Vorfall nicht ändern wollen. Sie hätten vielmehr die Namen - auch denjenigen des Beschwerdeführers - an die Sicherheitskräfte weitergegeben beziehungsweise er habe im Juli 2012 erfahren, dass ihn die Soldaten in der Meinung, dass er den Aufstand gegen die Behörden organsiert habe, suchen würden. Da er befürchtet habe, verhaftet und nach Togo zurückgeschafft zu werden, sei er zu einem Bekannten namens F._______, der im (...) gearbeitet habe, gegangen und habe ihn gebeten herauszufinden, wie er ihm die Flucht aus Benin ermöglichen könne. F._______ habe daraufhin einen Schlepper organisiert, mit dessen Hilfe der Beschwerdeführer ausgereist sei. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er folgende Dokumente zu den Akten: eine provisorische Bescheinigung aus Benin, ein Dokument betreffend Namensänderung, Schul- und Praktikumszeugnisse sowie Fotografien (gemäss eigenen Angaben würden diese aus dem Flüchtlingslager in D._______, Benin, stammen). B. Mit Verfügung vom 27. Juli 2015 - eröffnet am darauffolgenden Tag - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Das Staatssekretariat begründete seinen abschlägigen Entscheid insbesondere mit der deutlich verbesserten politischen Lage in Togo seit 2005. Bereits im Vorfeld der Wahlen im Jahr 2007 hätten die Oppositionsparteien friedliche Demonstrationen abhalten können, ohne dass die Sicherheitskräfte gewaltsam eingeschritten wären. Verschiedene Oppositionelle, insbesondere der Präsident der UFC (Union des Forces du Changement), Gilchrist Olympio, welcher zuvor acht Jahre im Exil gelebt habe, sei freiwillig nach Togo zurückgekehrt. Gemäss diversen Wahlbeobachtern seien die Wahlen damals frei und fair abgelaufen. Die Oppositionspartei UFC habe dabei 27 von 81 Sitzen errungen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 2179/2008 vom 15. Juli 2010 E. 6.2, m.w.H.). Am 25. April 2015 sei der bis dahin amtierende Präsident, Faure Gnassingbé, wiedergewählt worden. Die Wahl sei nach Angaben der Wahlbeobachter der Afrikanischen Union (AU) frei, transparent und friedlich verlaufen, auch wenn die Opposition Fälschungsvorwürfe erhoben habe. In Anbetracht dieser Entwicklungen seit der Ausreise des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass er aufgrund seiner geltend gemachten oppositionellen Tätigkeit zum heutigen Zeitpunkt keine Verfolgung mehr zu befürchten habe (vgl. insbesondere den ähnlich gelagerten Sachverhalt im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 5591/2006 vom 13. März 2009 E. 5). Grundsätzlich erübrige es sich daher, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers vertieft zu prüfen, da er bereits aufgrund des Gesagten die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Dennoch sei darauf hinzuweisen, dass sich aus seinen Aussagen einige Ungereimtheiten ergeben hätten. So habe er anlässlich seiner Kurzbefragung angegeben, dass er mit Hilfe eines Bekannten aus der Haft freigekommen sei (A4/16 S. 10). In der Anhörung habe er demgegenüber davon gesprochen, dass ihm einer der Männer, welcher bei der Fahrt im Auto dabei gewesen sei, geholfen habe, nachdem er herausgefunden habe, dass der Beschwerdeführer gewisse Personen kenne (A11/21 S. 5 f.). Diese widersprüchlichen Angaben würden einen Hinweis auf die Unglaubhaftigkeit der Verhaftung darstellen. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer behauptet, nicht gewusst zu haben, wohin er mit dem Auto hätte gebracht werden sollen, nachdem er aus der Kaserne abgeholt worden sei (A11/21 S. 5, 12). Gleichzeitig habe er allerdings angegeben, just von jenem Ort aus, an welchem das Auto gehalten und er es verlassen habe, nach Benin geflohen zu sein. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb er keinerlei Angaben darüber habe machen könne, wohin er gebracht worden sei. Im Zusammenhang mit dieser Autofahrt falle im Übrigen auch auf, dass er erklärt habe, ihm seien während der Fahrt die Handschellen abgenommen worden und er habe danach die Hände hochheben müssen, damit ihm diese wieder hätten angelegt werden können (A11/21 S. 12). Es erscheine jedoch überhaupt nicht logisch, dass Sicherheitskräfte einem Gefangenen die Handschellen während einer solchen Fahrt abnehmen, um sie ihm anschliessend wieder anlegen zu müssen. Das Risiko, dass sich ein Gefangener in diesem Moment massiv zu wehren beginne, sei dafür viel zu gross. Diese beiden unlogisch erscheinenden Aspekte würden zudem darauf hinweisen, dass seine Angaben hinsichtlich der Verhaftung und den darauffolgenden Ereignissen bis zu seiner Ausreise nicht glaubhaft seien. Sodann seien Verfolgungsmassnahmen, welche eine asylsuchende Person ausserhalb des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitze, erlitten habe, für die Beurteilung des Asylgesuchs unwesentlich. Sachverhalte, die sich in einem Drittland zugetragen hätten, seien einzig dann geeignet die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn sie auch im Heimatland zu einer Verfolgungs- oder Gefährdungssituation führen würden, was vorliegend jedoch nicht der Fall sei. Die geltend gemachten Vorkommnisse würden sich auf Benin und damit einen Drittstaat beziehen, weshalb sie asylrechtlich nicht relevant seien und die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöchten. C. Mit Eingabe vom 7. August 2015 (Datum Poststempel: 10. August 2015) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung an das SEM. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die Behauptung des SEM, er sei ein "[Beamter]" gewesen, sei nicht richtig und habe wohl ihre Ursache in einer falschen Übersetzung des Begriffs "(...)". Dabei handle es sich um einen ausgebildeten Freiberufler auf dem Gebiet (...), welcher im Auftrag seiner Kunden sämtliche administrativen Prozesse gegenüber [Beamten] abwickle. Er sei insofern kein [Beamter] beziehungsweise Staatsangestellter, obschon er wahrheissgemäss mit [Beamten] (als Freiberufler auf eigene Rechnung) zusammenarbeiten müsse. Die Bezeichnung "[Beamter]" sei irreführend, da kein [Beamter] in Togo das leichtsinnige und selbstzerstörerische Risiko eingehen würde, politisch motivierte Demonstrationen gegen das brutale (wohl: Regime) zu organisieren, da er aufgrund seines Beamtenstatus unter ständiger Aufsicht stehe. Ferner stelle die durch die Behörden in Benin erteilte provisorische Bescheinigung (attestation provisoire) keine Aufenthaltsbewilligung für Flüchtlinge dar. Die Behauptung des SEM, wonach er persönlich diese provisorische Bescheinigung als eine Aufenthaltsbewilligung für Flüchtlinge betrachte, sei abwegig und irreführend. Diese provisorische Bescheinigung entspreche ungefähr dem N-Ausweis für Asylsuchende in der Schweiz und es sei gerade das Erstreben nach der Anerkennung als effektiver Flüchtling in Benin, welches zu den brutalen Misshandlungen durch die Soldaten im Flüchtlingslager geführt habe. Im Übrigen sei es zu plakativ zu behaupten, dass alle togoischen Regimegegner, politischen Aktivisten und kritischen Journalisten heute in totaler Sicherheit in Togo leben oder aus dem Exil zurückkehren könnten. Gewiss könnten korrupte Oppositionspolitker wie Gilchrist Olympio heute scheinheilig in Togo leben, da sie vom brutalen Regime verschont worden seien. Aber diese trügerische Verschonung sei keine Gewährleistung von Sicherheit für alle anders denkenden Personen. Vielmehr würden Personen willkürlich durch das togoische Regime seit 2005 bis heute weiterhin entführt, gefoltert und ermordet; diese Gefahr für Leib und Leben der Regimegegner würden zahlreiche traurige Beispiele belegen. Sodann hätten die schweren Misshandlungen und die Folter durch das Militär in Togo und während seines Aufenthalts im Flüchtlingslager in Benin dazu geführt, dass er sich nach seiner Ankunft in der Schweiz zwei hochriskanten Operationen [Körperteil] habe unterziehen müssen. Aus diesem Grund befinde er sich bis auf Weiteres in regelmässiger ärztlicher sowie (...)therapeutischer Behandlung. Zudem stehe er auch wegen [Krankheiten 1 + 2] unter ärztlicher Kontrolle. Es sei nicht gewährleistet, dass die kombiniert verabreichten Medikamente in Togo leicht erhältlich seien. Aufgrund des fehlenden Zugangs zu einer geeigneten ärztlichen und medikamentösen Behandlung wäre seine Ausweisung in sein Heimatland eine bewusste Gefährdung seines Lebens. Zum Beleg der Vorbringen wurden diverse medizinische Berichte aus den Jahren 2014/2015 den Beschwerdeführer betreffend zu den Akten gereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet und die Vorinstanz werde eingeladen, sich vernehmen zu lassen. E. Mit Vernehmlassung vom 17. September 2015 hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer mache auf Beschwerdestufe folgende gesundheitliche Probleme, von denen das SEM während der Dauer des vorinstanzlichen Asylverfahrens keine Kenntnis gehabt habe, geltend: zwei [Körperteil]operationen, [Krankheiten 1 + 2]. Aus den mit der Beschwerde eingereichten Arztberichten gehe allerdings nichts hervor, was darauf hinweise, dass eine weitere Behandlung des [Körperteil] notwendig sei. Diesbezüglich sei ebenfalls nicht ersichtlich, weshalb die bereits erfolgten [Körperteil]operationen gegen den Wegweisungsvollzug sprechen sollten. Hinsichtlich [Krankheiten 1 + 2] werde in den vorgelegten Arztberichten lediglich deren Bestehen festgehalten. Es würden zwar (...)medikamente aufgeführt, welche der Beschwerdeführer einnehme; weitere Informationen zu diesen beiden Erkrankungen würden jedoch fehlen. Namentlich seien der jeweilige Schweregrad, die Art und geplante Dauer der Therapie, alternative Behandlungsmöglichkeiten sowie die Prognose nicht erwähnt. Im Übrigen würden verschiedene Quellen von einer grundsätzlichen Behandelbarkeit in Togo [Krankheiten 1 + 2] ausgehen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D 1220/2013 vom 10. April 2013 und D 5927/2006 vom 14. September 2007; Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], Sascha Nlabu, Bern, 16. Juli 2012, Togo: Medizinische Versorgung). Der Beschwerdeführer habe zudem die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Unter diesen Umständen habe das SEM keine Veranlassung davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall ein Wegweisungshindernis bestehe. Schliesslich sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer seine gesundheitlichen Beschwerden nicht bereits während des vorinstanzlichen Asylverfahrens geltend gemacht habe, da diese - soweit aus den Arztberichten ersichtlich sei - bereits vor dem Entscheid des SEM bestanden haben müssten. F. Vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 21. September 2015 zur Stellungnahme eingeladen, hielt der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 24. September 2015 fest, dass seine Gesundheitsprobleme betreffend [Krankheiten 1 + 2] nicht vor seinem Asylgesuch medizinisch festgestellt, sondern erst später diagnostiziert worden seien. Während einer Routine-Konsultation bei seinem Hausarzt im September 2015 sei erneut festgestellt worden, dass [Krankheit 1] sei und daher einer kontinuierlichen medizinischen Therapie über Jahre bei einem Facharzt bedürfe. Eine solche Behandlung sei in Togo nicht gewährleistet. Hinzu komme die Tatsache, dass ein späterer Antrag für eine medizinische Rückkehrhilfe mit administrativen Verzögerungen verbunden sein könnte. Im Übrigen gehe sein Hauptanliegen aus der Vernehmlassung nirgendwo hervor, nämlich dass ein überzeugter Oppositionsaktivist beziehungsweise Oppositionspolitiker in Togo bis heute [recte: nicht] in voller Sicherheit leben könne. Die in der Beschwerde aufgeführten Fallbeispiele hätten vom SEM nicht widerlegt werden können. Schliesslich seien der Vernehmlassung keine Angaben über die jetzige Sicherheitssituation in Togo zu entnehmen beziehungsweise es sei nicht aufgezeigt worden, dass im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland seine persönliche Sicherheit gewährleistet wäre. Zur Stützung der Vorbringen wurde eine Arztbestätigung vom 25. September 2015 eingereicht.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.3 Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer trug zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er sei in Togo wegen seiner oppositionellen Tätigkeiten insbesondere anlässlich der Wahlen im Jahr 2005 verfolgt worden. Wie bereits oben festgehalten (E. 3.3), ist für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Somit ist entscheidend, ob der Beschwerdeführer die geltend gemachte Verfolgung auch heute noch zu befürchten hat beziehungsweise ob die Furcht vor Verfolgung - vor dem Hintergrund einer allenfalls eingetretenen Veränderung der objektiven Situation im Heimatland seit der Ausreise - aktuell noch begründet erscheint.
E. 4.2 Anlässlich der Wahlen für das Präsidentenamt im Frühjahr 2005 kam es in Togo in der Tat zu schweren Unregelmässigkeiten und massiven repressiven Massnahmen gegen die Opposition; weit verbreitet gab es willkürliche Verhaftungen und Folter; die Krise anlässlich des damaligen Machtwechsels forderte mehrere hundert Tote; mehrere zehntausend Menschen wurden in die Flucht getrieben (vgl. UN Haut Commissariat des Droits de l'Homme [HCDH], Rapport: La mission d'établissement des faits chargée de faire la lumière sur les violences et les allégations de violations des droits de l'homme survenues au Togo avant, pendant et après l'élection Présidentielle du 24 avril 2005, 29.8.2005; UNHCR, Position du HCR sur le traitement des demandeurs d'asile du Togo, 2. August 2005). Indessen ist der Vorinstanz beizupflichten, dass sich die Lage in Togo seit der Ausreise des Beschwerdeführers am 26. April 2005 in mancher Hinsicht verbessert hat. So stellte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D 5591/2006 vom 13. März 2009 fest, dass die Regierung und die Oppositionsparteien aufgrund der Zusicherung der Europäischen Union (EU), unter bestimmten Bedingungen Togo wirtschaftliche Unterstützung zu leisten, eine gewisse Bereitschaft zur Versöhnung zeigten und im August 2006 eine "Allgemeine politische Vereinbarung" unterzeichneten, die Parlamentswahlen im Jahr 2007 vorsah. Wesentlich ist, dass im Vorfeld dieser Wahlen die Oppositionsparteien friedliche Demonstrationen abhalten konnten ohne gewalttätiges Eingreifen durch die Sicherheitskräfte. Auch der während acht Jahren im Exil lebende UFC-Präsident, Gilchrist Olympio, sowie andere Exil-Oppositionelle, kehrten für den Wahlkampf freiwillig nach Togo zurück. Die Parlamentswahlen am 30. Oktober 2007 verliefen gemäss den verschiedenen Wahlbeobachtern weitgehend frei sowie fair und die Oppositionspartei UFC errang dabei 27 von 81 Sitzen. Nach Erkenntnissen des Gerichts hatte sich die politische Lage in Togo im Jahr 2009 in einem Ausmass verbessert, dass nun auch Oppositionelle nach Togo zurückkehren und dort politisch weitgehend ungehindert aktiv sind (a.a.O., E. 5 m.w.H.). In den folgenden Jahren haben sich schwere politische Auseinandersetzungen, vergleichbar mit den Ereignissen von 2005, nicht wiederholt. Weder bei den Präsidentschaftswahlen von März 2010, die von internationalen Beobachtern als im Wesentlichen fair und frei eingestuft wurden (vgl. U.S. Department of States, 2010 Human Rights Report: Togo, 8. April 2011), noch anlässlich eines angeblichen Staatsstreichversuchs im Jahr 2011 (vgl. Bertelsmann Stiftung, BTI 2014 - Togo Country Report [covers the period from 31 January 2011 to 31 January 2013], 2014) kam es zu vergleichbar schwerwiegenden Vorfällen. Auch die Parlamentswahlen im Juli 2013, ebenso wie die Wahlen im Jahr 2015, wurden, trotz verschiedener logistischer Mängel, von internationalen Beobachtern als im allgemeinen transparent, fair und friedlich bezeichnet (vgl. U.S. Department of States, Country Reports on Human Rights Practices for 2013: Togo, 27. Februar 2014; U.S. Department of States, Country Reports on Human Rights Practices for 2015: Togo). Zur aktuellen Lage in Togo ist gleichwohl festzuhalten, dass das Land verschiedene strukturelle und politische Schwierigkeiten aufweist, welche in demokratischer Hinsicht problematisch erscheinen. Die Verfassung gewährt dem Präsidenten weitreichende und nicht eindeutige Befugnisse. Namentlich ist die Zahl der Amtszeiten des Präsidenten nicht beschränkt und er kann Premierminister nominieren sowie entlassen. Zudem sind die Wahlkommission, die Justiz und die Haute Autorité de Regulation de l'Audiovisuel et des Médias (verantwortlich für die Medienregulierung) eng mit der Regierung verbunden (vgl. Think Africa Press, Togo's Legislative Elections Dash Opposition Hopes for Reform, 2. August 2013). Die Gnassingbé-Familie hat Togo somit weiterhin fest im Griff (vgl. hierzu International Foundation for Electoral Systems [IFES], Helping Citizens Foster Democracy: A Q&A with Kamissa Camara, 17. Juli 2013; Integrated Regional Information Networks [IRIN], Ruling party's win may choke Togo reforms, 15. August 2013). Immerhin traf sich am 5. März 2014 der Oppositionsführer Jean-Pierre Fabre zum ersten Mal seit 2010 mit Präsident Faure Gnassingbé, um über die Umsetzung von Reformen im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen von 2015 zu diskutieren (vgl Radio France Internationale [RFI], Togo: rencontre historique entre Faure Gnassingbé et Jean-Pierre Fabre, 5. März 2014). Sodann lässt sich den Reisehinweisen sowie der aktuellen Lagebeurteilung des EDA (publiziert am 10. März 2016) entnehmen, dass Togo als relativ stabil bezeichnet werden kann. Bei Demonstrationen können jedoch Ausschreitungen nicht ausgeschlossen werden. Seit Beginn der Militärintervention in Mali am 11. Januar 2013 hat sich die Sicherheitslage in der gesamten Sahelzone und den Grenzregionen von Togo verschärft. Mit dem wachsenden Einfluss und den zunehmenden Aktivitäten der Boko Haram in Nigeria und anderen terroristischen Gruppierungen hat sich das Entführungs- und Anschlagsrisiko auch in Togo erhöht. In Anbetracht dieser Entwicklung - insbesondere in Bezug auf die Rückkehr von namhaften ehemaligen Regimegegnern nach Togo - geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner geltend gemachten oppositionellen Tätigkeiten im Jahr 2005 im heutigen Zeitpunkt keine Verfolgung mehr zu befürchten hat. Überdies hat er keine derart hohe und einflussreiche Position innegehabt, dass das togoische Regime auch nach über zehn Jahren noch ein Interesse an ihm haben könnte.
E. 4.3 Aufgrund der zum heutigen Zeitpunkt fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf sein Heimatland erübrigt es sich grundsätzlich, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Aussagen näher einzugehen. Der Vollständigkeit halber ist gleichwohl festzuhalten, dass er zwar in der Lage war, rund um die Geschehnisse hinsichtlich der Wahlen im Jahr 2005 ausführlich Auskunft zu geben (A4/16 S. 10; A11/21 S. 4). Demgegenüber sind seine Ausführungen zur Flucht wenig überzeugend ausgefallen. Insbesondere erscheint seine Schilderung, wie er mit der Hilfe eines der Soldaten habe fliehen können (A11/21 S. 6), überaus abenteuerlich. Auch seine Erklärung, weshalb der Soldat ihm geholfen haben solle (A11/21 S. 13), ist nicht plausibel. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb die anderen Soldaten, welche sich in der Nähe befunden hätten, nicht interveniert haben sollen. Diese Unstimmigkeiten in seinen Aussagen lassen schliesslich Zweifel an der Verhaftung selber aufkommen. Im Übrigen mutet auch der Umstand, dass er seine Frau und die beiden gemeinsamen Kinder zufällig im Flüchtlingslager in Benin "mit Hilfe Gottes" angetroffen haben solle (A11/21 S. 9), unglaubhaft an.
E. 4.4 Soweit der Beschwerdeführer Asylgründe in Bezug auf Benin geltend macht, braucht in asylrechtlicher Hinsicht die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen nicht abschliessend geprüft zu werden, nachdem nur asylbegründende Tatsachen, die vor dem Verlassen des Heimatlandes eingetreten sind, im Rahmen der Prüfung der Vorfluchtgründe erheblich sein können. Die geltend gemachte Verfolgung hat sich jedoch nicht im Heimatland des Beschwerdeführers, sondern in einem Drittstaat zugetragen. Da Asylgründe nur in Bezug auf das Heimatland zu prüfen sind, findet dieses Vorbringen im Rahmen der vorliegenden Würdigung mithin keine Berücksichtigung.
E. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.3.1 Im Heimatstaat des Beschwerdeführers liegt keine Situation von allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Zivilbevölkerung generell als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Fraglich ist, ob individuelle Gründe gegen seine Rückkehr nach Togo sprechen.
E. 6.3.2 Der Beschwerdeführer macht - unter Einreichung verschiedener Arztberichte - geltend, er leide an [Krankheiten 1 + 2] und habe sich in der Schweiz zwei [Körperteil]operationen unterziehen müssen. Eine Behandlung dieser Gesundheitsprobleme sei in Togo nicht möglich. Die SFH hält fest, dass die medizinische Versorgung in Togo unzureichend sei. Hauptprobleme würden der effektive Zugang zu medizinischen Dienstleistungen, der Mangel an Fachpersonal sowie adäquater Infrastruktur und die schlechte sozioökonomische Situation der Mehrheit der togolesischen Bevölkerung bilden. Zudem bestehe keine allgemeine Krankenversicherung. Die Mehrheit der togolesischen Bevölkerung müsse selber für jegliche medizinischen Dienstleistungen aufkommen (Auskunft der SFH-Länderanalyse, Rahel Zürrer, Togo: Behandlung einer Sichelzellenanämie und Genua Vara, Bern, 23. April 2014). Gemäss der International Organization for Migration (IOM) gebe es in Togo acht private Krankenversicherungsgesellschaften. Diese stünden jedoch ausschliesslich der togolesischen Elite zur Verfügung, da die Kosten sehr hoch seien (IOM, Länderinformationsblatt Togo, Juni 2014). Im Übrigen seien zwar viele Medikamente erhältlich, jedoch stellt die World Health Organization (WHO) grosse Mängel bei der Qualitätskontrolle und der Bekämpfung des illegalen Verkaufs von Medikamenten fest (WHO, Stratégie de Coopération de l'OMS avec les Pays 2009 - 2013, Togo, 2009). Den Reisehinweisen sowie der aktuellen Lagebeurteilung des EDA (a.a.o.) lässt sich entnehmen, dass insbesondere ausserhalb von Lomé die medizinische Versorgung nicht immer gewährleistet sei. Krankenhäuser würden eine Vorschusszahlung (Bargeld) verlangen. Ernsthafte Verletzungen und Erkrankungen müssten ausserhalb des Landes behandelt werden. In seinem Urteil E 1989/2014 vom 11. Februar 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht zudem fest, dass es aufgrund des Freizügigkeitsabkommens für die 15 ECOWAS-Länder (Economic Community of West African States), zu welchen auch Togo gehöre, Staatsbürgerinnen und -bürgern eines dieser westafrikanischen Länder an sich möglich wäre, sich ohne grössere bürokratische Hemmnisse in einen dieser Staaten zur Behandlung einer Krankheit zu begeben. Allerdings laufe dieses alternativ in Betracht zu ziehende Gesundheitssystem nur dann einigermassen ungehindert ab, wenn die erforderlichen Barmittel für Reise und Zugang zu geeigneten gesundheitlichen Institutionen in den übrigen ECOWAS-Ländern (Mali, Niger, Nigeria, Burkina Faso, Benin, Ghana, Côte d'Ivoire, Liberia, Sierra Leone, Guinea, Guinea-Bissau, Gambia, Senegal und Cabo Verde) vorhanden seien (E. 5.2.3 m.w.H.).
E. 6.3.3 Das SEM hat vorliegend zu Recht darauf hingewiesen, dass aus den eingereichten Arztberichten nicht hervorgeht, dass eine weitere ärztliche Behandlung des [Körperteils] des Beschwerdeführers notwendig ist. Ferner ist den medizinischen Unterlagen in Bezug auf die übrigen Erkrankungen - [Krankheiten 1 + 2] - zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Medikamente einnimmt. Der aktuellste Arztbericht vom 25. September 2015 hält diesbezüglich fest, dass [Krankheit 1] im November 2014 diagnostiziert worden und [Krankheit 2] seit Februar 2015 behandlungsbedürftig sei; beide Erkrankungen würden lebenslang bestehen und der Therapie bedürfen; sollte diese nicht durchgeführt werden können, seien die bekannten Folgeerscheinungen nicht zu vermeiden und würden erfahrungsgemäss entweder zu lebenslangen Behinderungen oder zum vorzeitigen Tod führen. Die Vorinstanz hielt hierzu - unter Wiedergabe von Quellen - zutreffend fest, dass von einer grundsätzlichen Behandelbarkeit der beiden Krankheiten in Togo ausgegangen werden kann. Der Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, macht den Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer noch nicht unzumutbar; dies wäre einzig dann der Fall, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustands nach sich ziehen würde, was vorliegend nicht zutrifft. Ergänzend kann sodann auf die vom Staatssekretariat erwähnte Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe verwiesen werden (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG und Art. 73 ff., insbesondere Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [SR 142.312]). Ausserdem hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, einen Medikamentenstock aus der Schweiz mitzunehmen, welcher zur Überbrückung in der Anfangszeit ausreichen sollte. Der pauschale Einwand seitens des Beschwerdeführers, wonach die medizinische Rückkehrhilfe mit administrativen Verzögerungen verbunden sein könnte, erscheint unbehelflich und vermag nicht zu greifen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb er seine gesundheitlichen Beschwerden nicht bereits während des vorin- stanzlichen Asylverfahrens vorgetragen hat, da diese, wie dem Arztbericht vom 25. September 2015 zu entnehmen ist, bereits vor dem Entscheid des SEM bestanden haben. Weiter geht das Gericht davon aus, dass es dem Beschwerdeführer möglich sein wird, für die anfallenden finanziellen Kosten aufzukommen, zumal er einerseits auf ein tragfähiges Familiennetz zurückgreifen und auf dessen Unterstützung (namentlich in medizinischen Belangen) zählen kann (A4/16 S. 6; A11/27 S. 17). Andererseits ist aufgrund der Aktenlage anzunehmen, dass er infolge seiner Geschäftstätigkeit über ein grosses soziales Beziehungsnetz - sogar über die Landesgrenzen hinaus - verfügt und trotz der längeren Landesabwesenheit dank seiner Berufserfahrung sowie Geschäftstüchtigkeit auf dem Arbeitsmarkt wieder Fuss fassen wird (A4/16 S. 5; A11/21 S. 7, 17). Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass sich sein Gesundheitszustand bei einer Rückkehr nach Togo in naher Zukunft dermassen verschlechtern könnte, dass er konkret gefährdet wäre.
E. 6.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4846/2015 Urteil vom 26. August 2016 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren am (...), Togo, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Juli 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 26. April 2005 und reiste nach Benin, wo er sich bis am 15. Januar 2013 aufhielt. Am 16. Januar 2013 gelangte er per Luftweg via Frankreich in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich seiner Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) vom 29. Januar 2013 sowie der einlässlichen Anhörung vom 15. November 2013 machte er zur Begründung seiner Asyl- und Ausreisegründe im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei Staatsangehöriger von Togo und in Lomé geboren, wo er zehn Jahre lang zur Schule gegangen sei. Von [90er Jahre] bis 2005 habe er mit [Beamten] zusammengearbeitet; er sei in seiner Funktion aber nicht für den Staat tätig gewesen. Zudem sei er Sympathisant beziehungsweise Mitglied der UTR (Union Togolaise de la Reconciliation) gewesen. Am 24. April 2005 hätten die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen in seinem Heimatland stattgefunden. Während dieser Zeit habe er mit der Opposition zusammen Kundgebungen organisiert beziehungsweise Jugendliche für Demonstrationen mobilisiert. Kurz vor den Wahlen sei es zu Unstimmigkeiten und Ausschreitungen gekommen. Am Tag nach den Wahlen, sprich am 25. April 2005, habe er mit Gleichgesinnten über die weitere Vorgehensweise hinsichtlich der Politik im Land diskutiert. Nach Sitzungsende, etwa gegen 20 Uhr, sei er dann nach Hause gegangen, wo er noch am selben Abend verhaftet worden sei. Die Sicherheitskräfte hätten ihn geschlagen und anschliessend in ein Auto gezerrt, während seine Frau die Szene mit dem gemeinsamen Baby im Arm beobachtet und geschrien habe. Daraufhin sei er in die Kaserne gebracht worden und habe dort eine Nacht in Einzelhaft verbracht, bevor er am nächsten Tag befragt sowie erneut geschlagen worden sei; er habe hiervon auch eine (...)verletzung davon getragen. Man habe ihm vorgeworfen, ein Oppositioneller zu sein und Waffen gegen die Regierung organisiert beziehungsweise gelagert zu haben. Er vermute auch, die Behörden hätten mitbekommen, dass er aufgrund seiner guten wirtschaftlichen Lage die Opposition finanziell unterstützt habe. Am Abend des zweiten Tages in Haft seien zwei Personen zu ihm in die Zelle gekommen, die ihm die Augen mit einem Tuch verbunden und ihn anschliessend in ein Auto gebracht hätten; er habe nicht gewusst habe, wohin sie gefahren seien. Unterwegs habe er angefangen zu singen, um seine Ahnen anzurufen, beziehungsweise er habe die Namen von verschiedenen Verwandten aufgesagt. Irgendwann habe das Auto angehalten, man habe ihn draussen auf den Boden gesetzt und ihm die Augenbinde abgenommen. Einer der Soldaten habe ihn dann nach den Namen, die er erwähnt habe, und insbesondere nach dem Namen B._______ gefragt. Als der Beschwerdeführer gesagt habe, dass er diese Person kenne, habe der Soldat ihm geholfen zu fliehen. Er habe ihm Kleider sowie Geld gegeben und ihm gesagt, er müsse das Land verlassen. Der Beschwerdeführer habe daraufhin einen Motorradfahrer angetroffen, der ihn gegen Entgelt mitgenommen habe. Unmittelbar nach diesem Vorfall sei er Richtung Benin ausgereist, wo er zuerst einen Bekannten in C._______ aufgesucht habe. Dieser habe ihn wegen seiner Verletzungen sofort in ein Krankenhaus gebracht. Danach sei er zu ihm nach Hause gegangen, bevor er schliesslich ein Flüchtlingscamp in unmittelbarer Nähe aufgesucht habe. Dort habe man ihm erzählt, dass nach Eintreffen seiner Frau und der beiden gemeinsamen Kinder im Camp das jüngere Kind sofort in medizinische Behandlung habe gebracht werden müssen, weil es durch die Handgreiflichkeiten am Abend der Verhaftung des Beschwerdeführers verletzt worden sei. Das Flüchtlingslager in C._______ sei in der Folge nach D._______ verlegt worden. Aufgrund der dort herrschenden erbärmlichen Zustände habe sich der Beschwerdeführer entschieden, alleine in dieses Flüchtlingscamp zu gehen, indes sich seine Frau mit den beiden gemeinsamen Kindern ins (...) Kilometer entfernte E._______ begeben habe. Im Flüchtlingscamp habe er eine Art provisorischen Flüchtlingsausweis erhalten. Da er jedoch wie andere, welche über acht Jahre dort gelebt hätten, keinen richtigen Flüchtlingsstatus erhalten habe, hätten sie gemeinsam protestiert. Den Höhepunkt habe ein Protest im April/Mai 2012 gebildet, als er zusammen mit etwa hundert anderen Personen zur Zentrale des Flüchtlingscamps gegangen sei. Eine Gruppe von zehn Leuten habe in das Büro hineingehen wollen, um ihr Anliegen vorzutragen. Die Soldaten hätten sie allerdings daran gehindert und geschlagen; einer seiner Kollegen sei daraufhin gar seinen Verletzungen erlegen. Die zuständigen Personen hätten jedoch ihre Meinung in Bezug auf die Ausstellung eines Flüchtlingsausweises selbst nach diesem Vorfall nicht ändern wollen. Sie hätten vielmehr die Namen - auch denjenigen des Beschwerdeführers - an die Sicherheitskräfte weitergegeben beziehungsweise er habe im Juli 2012 erfahren, dass ihn die Soldaten in der Meinung, dass er den Aufstand gegen die Behörden organsiert habe, suchen würden. Da er befürchtet habe, verhaftet und nach Togo zurückgeschafft zu werden, sei er zu einem Bekannten namens F._______, der im (...) gearbeitet habe, gegangen und habe ihn gebeten herauszufinden, wie er ihm die Flucht aus Benin ermöglichen könne. F._______ habe daraufhin einen Schlepper organisiert, mit dessen Hilfe der Beschwerdeführer ausgereist sei. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er folgende Dokumente zu den Akten: eine provisorische Bescheinigung aus Benin, ein Dokument betreffend Namensänderung, Schul- und Praktikumszeugnisse sowie Fotografien (gemäss eigenen Angaben würden diese aus dem Flüchtlingslager in D._______, Benin, stammen). B. Mit Verfügung vom 27. Juli 2015 - eröffnet am darauffolgenden Tag - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Das Staatssekretariat begründete seinen abschlägigen Entscheid insbesondere mit der deutlich verbesserten politischen Lage in Togo seit 2005. Bereits im Vorfeld der Wahlen im Jahr 2007 hätten die Oppositionsparteien friedliche Demonstrationen abhalten können, ohne dass die Sicherheitskräfte gewaltsam eingeschritten wären. Verschiedene Oppositionelle, insbesondere der Präsident der UFC (Union des Forces du Changement), Gilchrist Olympio, welcher zuvor acht Jahre im Exil gelebt habe, sei freiwillig nach Togo zurückgekehrt. Gemäss diversen Wahlbeobachtern seien die Wahlen damals frei und fair abgelaufen. Die Oppositionspartei UFC habe dabei 27 von 81 Sitzen errungen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 2179/2008 vom 15. Juli 2010 E. 6.2, m.w.H.). Am 25. April 2015 sei der bis dahin amtierende Präsident, Faure Gnassingbé, wiedergewählt worden. Die Wahl sei nach Angaben der Wahlbeobachter der Afrikanischen Union (AU) frei, transparent und friedlich verlaufen, auch wenn die Opposition Fälschungsvorwürfe erhoben habe. In Anbetracht dieser Entwicklungen seit der Ausreise des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass er aufgrund seiner geltend gemachten oppositionellen Tätigkeit zum heutigen Zeitpunkt keine Verfolgung mehr zu befürchten habe (vgl. insbesondere den ähnlich gelagerten Sachverhalt im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 5591/2006 vom 13. März 2009 E. 5). Grundsätzlich erübrige es sich daher, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers vertieft zu prüfen, da er bereits aufgrund des Gesagten die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Dennoch sei darauf hinzuweisen, dass sich aus seinen Aussagen einige Ungereimtheiten ergeben hätten. So habe er anlässlich seiner Kurzbefragung angegeben, dass er mit Hilfe eines Bekannten aus der Haft freigekommen sei (A4/16 S. 10). In der Anhörung habe er demgegenüber davon gesprochen, dass ihm einer der Männer, welcher bei der Fahrt im Auto dabei gewesen sei, geholfen habe, nachdem er herausgefunden habe, dass der Beschwerdeführer gewisse Personen kenne (A11/21 S. 5 f.). Diese widersprüchlichen Angaben würden einen Hinweis auf die Unglaubhaftigkeit der Verhaftung darstellen. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer behauptet, nicht gewusst zu haben, wohin er mit dem Auto hätte gebracht werden sollen, nachdem er aus der Kaserne abgeholt worden sei (A11/21 S. 5, 12). Gleichzeitig habe er allerdings angegeben, just von jenem Ort aus, an welchem das Auto gehalten und er es verlassen habe, nach Benin geflohen zu sein. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb er keinerlei Angaben darüber habe machen könne, wohin er gebracht worden sei. Im Zusammenhang mit dieser Autofahrt falle im Übrigen auch auf, dass er erklärt habe, ihm seien während der Fahrt die Handschellen abgenommen worden und er habe danach die Hände hochheben müssen, damit ihm diese wieder hätten angelegt werden können (A11/21 S. 12). Es erscheine jedoch überhaupt nicht logisch, dass Sicherheitskräfte einem Gefangenen die Handschellen während einer solchen Fahrt abnehmen, um sie ihm anschliessend wieder anlegen zu müssen. Das Risiko, dass sich ein Gefangener in diesem Moment massiv zu wehren beginne, sei dafür viel zu gross. Diese beiden unlogisch erscheinenden Aspekte würden zudem darauf hinweisen, dass seine Angaben hinsichtlich der Verhaftung und den darauffolgenden Ereignissen bis zu seiner Ausreise nicht glaubhaft seien. Sodann seien Verfolgungsmassnahmen, welche eine asylsuchende Person ausserhalb des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitze, erlitten habe, für die Beurteilung des Asylgesuchs unwesentlich. Sachverhalte, die sich in einem Drittland zugetragen hätten, seien einzig dann geeignet die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn sie auch im Heimatland zu einer Verfolgungs- oder Gefährdungssituation führen würden, was vorliegend jedoch nicht der Fall sei. Die geltend gemachten Vorkommnisse würden sich auf Benin und damit einen Drittstaat beziehen, weshalb sie asylrechtlich nicht relevant seien und die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöchten. C. Mit Eingabe vom 7. August 2015 (Datum Poststempel: 10. August 2015) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung an das SEM. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die Behauptung des SEM, er sei ein "[Beamter]" gewesen, sei nicht richtig und habe wohl ihre Ursache in einer falschen Übersetzung des Begriffs "(...)". Dabei handle es sich um einen ausgebildeten Freiberufler auf dem Gebiet (...), welcher im Auftrag seiner Kunden sämtliche administrativen Prozesse gegenüber [Beamten] abwickle. Er sei insofern kein [Beamter] beziehungsweise Staatsangestellter, obschon er wahrheissgemäss mit [Beamten] (als Freiberufler auf eigene Rechnung) zusammenarbeiten müsse. Die Bezeichnung "[Beamter]" sei irreführend, da kein [Beamter] in Togo das leichtsinnige und selbstzerstörerische Risiko eingehen würde, politisch motivierte Demonstrationen gegen das brutale (wohl: Regime) zu organisieren, da er aufgrund seines Beamtenstatus unter ständiger Aufsicht stehe. Ferner stelle die durch die Behörden in Benin erteilte provisorische Bescheinigung (attestation provisoire) keine Aufenthaltsbewilligung für Flüchtlinge dar. Die Behauptung des SEM, wonach er persönlich diese provisorische Bescheinigung als eine Aufenthaltsbewilligung für Flüchtlinge betrachte, sei abwegig und irreführend. Diese provisorische Bescheinigung entspreche ungefähr dem N-Ausweis für Asylsuchende in der Schweiz und es sei gerade das Erstreben nach der Anerkennung als effektiver Flüchtling in Benin, welches zu den brutalen Misshandlungen durch die Soldaten im Flüchtlingslager geführt habe. Im Übrigen sei es zu plakativ zu behaupten, dass alle togoischen Regimegegner, politischen Aktivisten und kritischen Journalisten heute in totaler Sicherheit in Togo leben oder aus dem Exil zurückkehren könnten. Gewiss könnten korrupte Oppositionspolitker wie Gilchrist Olympio heute scheinheilig in Togo leben, da sie vom brutalen Regime verschont worden seien. Aber diese trügerische Verschonung sei keine Gewährleistung von Sicherheit für alle anders denkenden Personen. Vielmehr würden Personen willkürlich durch das togoische Regime seit 2005 bis heute weiterhin entführt, gefoltert und ermordet; diese Gefahr für Leib und Leben der Regimegegner würden zahlreiche traurige Beispiele belegen. Sodann hätten die schweren Misshandlungen und die Folter durch das Militär in Togo und während seines Aufenthalts im Flüchtlingslager in Benin dazu geführt, dass er sich nach seiner Ankunft in der Schweiz zwei hochriskanten Operationen [Körperteil] habe unterziehen müssen. Aus diesem Grund befinde er sich bis auf Weiteres in regelmässiger ärztlicher sowie (...)therapeutischer Behandlung. Zudem stehe er auch wegen [Krankheiten 1 + 2] unter ärztlicher Kontrolle. Es sei nicht gewährleistet, dass die kombiniert verabreichten Medikamente in Togo leicht erhältlich seien. Aufgrund des fehlenden Zugangs zu einer geeigneten ärztlichen und medikamentösen Behandlung wäre seine Ausweisung in sein Heimatland eine bewusste Gefährdung seines Lebens. Zum Beleg der Vorbringen wurden diverse medizinische Berichte aus den Jahren 2014/2015 den Beschwerdeführer betreffend zu den Akten gereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet und die Vorinstanz werde eingeladen, sich vernehmen zu lassen. E. Mit Vernehmlassung vom 17. September 2015 hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer mache auf Beschwerdestufe folgende gesundheitliche Probleme, von denen das SEM während der Dauer des vorinstanzlichen Asylverfahrens keine Kenntnis gehabt habe, geltend: zwei [Körperteil]operationen, [Krankheiten 1 + 2]. Aus den mit der Beschwerde eingereichten Arztberichten gehe allerdings nichts hervor, was darauf hinweise, dass eine weitere Behandlung des [Körperteil] notwendig sei. Diesbezüglich sei ebenfalls nicht ersichtlich, weshalb die bereits erfolgten [Körperteil]operationen gegen den Wegweisungsvollzug sprechen sollten. Hinsichtlich [Krankheiten 1 + 2] werde in den vorgelegten Arztberichten lediglich deren Bestehen festgehalten. Es würden zwar (...)medikamente aufgeführt, welche der Beschwerdeführer einnehme; weitere Informationen zu diesen beiden Erkrankungen würden jedoch fehlen. Namentlich seien der jeweilige Schweregrad, die Art und geplante Dauer der Therapie, alternative Behandlungsmöglichkeiten sowie die Prognose nicht erwähnt. Im Übrigen würden verschiedene Quellen von einer grundsätzlichen Behandelbarkeit in Togo [Krankheiten 1 + 2] ausgehen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D 1220/2013 vom 10. April 2013 und D 5927/2006 vom 14. September 2007; Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], Sascha Nlabu, Bern, 16. Juli 2012, Togo: Medizinische Versorgung). Der Beschwerdeführer habe zudem die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Unter diesen Umständen habe das SEM keine Veranlassung davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall ein Wegweisungshindernis bestehe. Schliesslich sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer seine gesundheitlichen Beschwerden nicht bereits während des vorinstanzlichen Asylverfahrens geltend gemacht habe, da diese - soweit aus den Arztberichten ersichtlich sei - bereits vor dem Entscheid des SEM bestanden haben müssten. F. Vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 21. September 2015 zur Stellungnahme eingeladen, hielt der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 24. September 2015 fest, dass seine Gesundheitsprobleme betreffend [Krankheiten 1 + 2] nicht vor seinem Asylgesuch medizinisch festgestellt, sondern erst später diagnostiziert worden seien. Während einer Routine-Konsultation bei seinem Hausarzt im September 2015 sei erneut festgestellt worden, dass [Krankheit 1] sei und daher einer kontinuierlichen medizinischen Therapie über Jahre bei einem Facharzt bedürfe. Eine solche Behandlung sei in Togo nicht gewährleistet. Hinzu komme die Tatsache, dass ein späterer Antrag für eine medizinische Rückkehrhilfe mit administrativen Verzögerungen verbunden sein könnte. Im Übrigen gehe sein Hauptanliegen aus der Vernehmlassung nirgendwo hervor, nämlich dass ein überzeugter Oppositionsaktivist beziehungsweise Oppositionspolitiker in Togo bis heute [recte: nicht] in voller Sicherheit leben könne. Die in der Beschwerde aufgeführten Fallbeispiele hätten vom SEM nicht widerlegt werden können. Schliesslich seien der Vernehmlassung keine Angaben über die jetzige Sicherheitssituation in Togo zu entnehmen beziehungsweise es sei nicht aufgezeigt worden, dass im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland seine persönliche Sicherheit gewährleistet wäre. Zur Stützung der Vorbringen wurde eine Arztbestätigung vom 25. September 2015 eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer trug zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er sei in Togo wegen seiner oppositionellen Tätigkeiten insbesondere anlässlich der Wahlen im Jahr 2005 verfolgt worden. Wie bereits oben festgehalten (E. 3.3), ist für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Somit ist entscheidend, ob der Beschwerdeführer die geltend gemachte Verfolgung auch heute noch zu befürchten hat beziehungsweise ob die Furcht vor Verfolgung - vor dem Hintergrund einer allenfalls eingetretenen Veränderung der objektiven Situation im Heimatland seit der Ausreise - aktuell noch begründet erscheint. 4.2 Anlässlich der Wahlen für das Präsidentenamt im Frühjahr 2005 kam es in Togo in der Tat zu schweren Unregelmässigkeiten und massiven repressiven Massnahmen gegen die Opposition; weit verbreitet gab es willkürliche Verhaftungen und Folter; die Krise anlässlich des damaligen Machtwechsels forderte mehrere hundert Tote; mehrere zehntausend Menschen wurden in die Flucht getrieben (vgl. UN Haut Commissariat des Droits de l'Homme [HCDH], Rapport: La mission d'établissement des faits chargée de faire la lumière sur les violences et les allégations de violations des droits de l'homme survenues au Togo avant, pendant et après l'élection Présidentielle du 24 avril 2005, 29.8.2005; UNHCR, Position du HCR sur le traitement des demandeurs d'asile du Togo, 2. August 2005). Indessen ist der Vorinstanz beizupflichten, dass sich die Lage in Togo seit der Ausreise des Beschwerdeführers am 26. April 2005 in mancher Hinsicht verbessert hat. So stellte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D 5591/2006 vom 13. März 2009 fest, dass die Regierung und die Oppositionsparteien aufgrund der Zusicherung der Europäischen Union (EU), unter bestimmten Bedingungen Togo wirtschaftliche Unterstützung zu leisten, eine gewisse Bereitschaft zur Versöhnung zeigten und im August 2006 eine "Allgemeine politische Vereinbarung" unterzeichneten, die Parlamentswahlen im Jahr 2007 vorsah. Wesentlich ist, dass im Vorfeld dieser Wahlen die Oppositionsparteien friedliche Demonstrationen abhalten konnten ohne gewalttätiges Eingreifen durch die Sicherheitskräfte. Auch der während acht Jahren im Exil lebende UFC-Präsident, Gilchrist Olympio, sowie andere Exil-Oppositionelle, kehrten für den Wahlkampf freiwillig nach Togo zurück. Die Parlamentswahlen am 30. Oktober 2007 verliefen gemäss den verschiedenen Wahlbeobachtern weitgehend frei sowie fair und die Oppositionspartei UFC errang dabei 27 von 81 Sitzen. Nach Erkenntnissen des Gerichts hatte sich die politische Lage in Togo im Jahr 2009 in einem Ausmass verbessert, dass nun auch Oppositionelle nach Togo zurückkehren und dort politisch weitgehend ungehindert aktiv sind (a.a.O., E. 5 m.w.H.). In den folgenden Jahren haben sich schwere politische Auseinandersetzungen, vergleichbar mit den Ereignissen von 2005, nicht wiederholt. Weder bei den Präsidentschaftswahlen von März 2010, die von internationalen Beobachtern als im Wesentlichen fair und frei eingestuft wurden (vgl. U.S. Department of States, 2010 Human Rights Report: Togo, 8. April 2011), noch anlässlich eines angeblichen Staatsstreichversuchs im Jahr 2011 (vgl. Bertelsmann Stiftung, BTI 2014 - Togo Country Report [covers the period from 31 January 2011 to 31 January 2013], 2014) kam es zu vergleichbar schwerwiegenden Vorfällen. Auch die Parlamentswahlen im Juli 2013, ebenso wie die Wahlen im Jahr 2015, wurden, trotz verschiedener logistischer Mängel, von internationalen Beobachtern als im allgemeinen transparent, fair und friedlich bezeichnet (vgl. U.S. Department of States, Country Reports on Human Rights Practices for 2013: Togo, 27. Februar 2014; U.S. Department of States, Country Reports on Human Rights Practices for 2015: Togo). Zur aktuellen Lage in Togo ist gleichwohl festzuhalten, dass das Land verschiedene strukturelle und politische Schwierigkeiten aufweist, welche in demokratischer Hinsicht problematisch erscheinen. Die Verfassung gewährt dem Präsidenten weitreichende und nicht eindeutige Befugnisse. Namentlich ist die Zahl der Amtszeiten des Präsidenten nicht beschränkt und er kann Premierminister nominieren sowie entlassen. Zudem sind die Wahlkommission, die Justiz und die Haute Autorité de Regulation de l'Audiovisuel et des Médias (verantwortlich für die Medienregulierung) eng mit der Regierung verbunden (vgl. Think Africa Press, Togo's Legislative Elections Dash Opposition Hopes for Reform, 2. August 2013). Die Gnassingbé-Familie hat Togo somit weiterhin fest im Griff (vgl. hierzu International Foundation for Electoral Systems [IFES], Helping Citizens Foster Democracy: A Q&A with Kamissa Camara, 17. Juli 2013; Integrated Regional Information Networks [IRIN], Ruling party's win may choke Togo reforms, 15. August 2013). Immerhin traf sich am 5. März 2014 der Oppositionsführer Jean-Pierre Fabre zum ersten Mal seit 2010 mit Präsident Faure Gnassingbé, um über die Umsetzung von Reformen im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen von 2015 zu diskutieren (vgl Radio France Internationale [RFI], Togo: rencontre historique entre Faure Gnassingbé et Jean-Pierre Fabre, 5. März 2014). Sodann lässt sich den Reisehinweisen sowie der aktuellen Lagebeurteilung des EDA (publiziert am 10. März 2016) entnehmen, dass Togo als relativ stabil bezeichnet werden kann. Bei Demonstrationen können jedoch Ausschreitungen nicht ausgeschlossen werden. Seit Beginn der Militärintervention in Mali am 11. Januar 2013 hat sich die Sicherheitslage in der gesamten Sahelzone und den Grenzregionen von Togo verschärft. Mit dem wachsenden Einfluss und den zunehmenden Aktivitäten der Boko Haram in Nigeria und anderen terroristischen Gruppierungen hat sich das Entführungs- und Anschlagsrisiko auch in Togo erhöht. In Anbetracht dieser Entwicklung - insbesondere in Bezug auf die Rückkehr von namhaften ehemaligen Regimegegnern nach Togo - geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner geltend gemachten oppositionellen Tätigkeiten im Jahr 2005 im heutigen Zeitpunkt keine Verfolgung mehr zu befürchten hat. Überdies hat er keine derart hohe und einflussreiche Position innegehabt, dass das togoische Regime auch nach über zehn Jahren noch ein Interesse an ihm haben könnte. 4.3 Aufgrund der zum heutigen Zeitpunkt fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf sein Heimatland erübrigt es sich grundsätzlich, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Aussagen näher einzugehen. Der Vollständigkeit halber ist gleichwohl festzuhalten, dass er zwar in der Lage war, rund um die Geschehnisse hinsichtlich der Wahlen im Jahr 2005 ausführlich Auskunft zu geben (A4/16 S. 10; A11/21 S. 4). Demgegenüber sind seine Ausführungen zur Flucht wenig überzeugend ausgefallen. Insbesondere erscheint seine Schilderung, wie er mit der Hilfe eines der Soldaten habe fliehen können (A11/21 S. 6), überaus abenteuerlich. Auch seine Erklärung, weshalb der Soldat ihm geholfen haben solle (A11/21 S. 13), ist nicht plausibel. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb die anderen Soldaten, welche sich in der Nähe befunden hätten, nicht interveniert haben sollen. Diese Unstimmigkeiten in seinen Aussagen lassen schliesslich Zweifel an der Verhaftung selber aufkommen. Im Übrigen mutet auch der Umstand, dass er seine Frau und die beiden gemeinsamen Kinder zufällig im Flüchtlingslager in Benin "mit Hilfe Gottes" angetroffen haben solle (A11/21 S. 9), unglaubhaft an. 4.4 Soweit der Beschwerdeführer Asylgründe in Bezug auf Benin geltend macht, braucht in asylrechtlicher Hinsicht die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen nicht abschliessend geprüft zu werden, nachdem nur asylbegründende Tatsachen, die vor dem Verlassen des Heimatlandes eingetreten sind, im Rahmen der Prüfung der Vorfluchtgründe erheblich sein können. Die geltend gemachte Verfolgung hat sich jedoch nicht im Heimatland des Beschwerdeführers, sondern in einem Drittstaat zugetragen. Da Asylgründe nur in Bezug auf das Heimatland zu prüfen sind, findet dieses Vorbringen im Rahmen der vorliegenden Würdigung mithin keine Berücksichtigung. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.1 Im Heimatstaat des Beschwerdeführers liegt keine Situation von allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Zivilbevölkerung generell als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Fraglich ist, ob individuelle Gründe gegen seine Rückkehr nach Togo sprechen. 6.3.2 Der Beschwerdeführer macht - unter Einreichung verschiedener Arztberichte - geltend, er leide an [Krankheiten 1 + 2] und habe sich in der Schweiz zwei [Körperteil]operationen unterziehen müssen. Eine Behandlung dieser Gesundheitsprobleme sei in Togo nicht möglich. Die SFH hält fest, dass die medizinische Versorgung in Togo unzureichend sei. Hauptprobleme würden der effektive Zugang zu medizinischen Dienstleistungen, der Mangel an Fachpersonal sowie adäquater Infrastruktur und die schlechte sozioökonomische Situation der Mehrheit der togolesischen Bevölkerung bilden. Zudem bestehe keine allgemeine Krankenversicherung. Die Mehrheit der togolesischen Bevölkerung müsse selber für jegliche medizinischen Dienstleistungen aufkommen (Auskunft der SFH-Länderanalyse, Rahel Zürrer, Togo: Behandlung einer Sichelzellenanämie und Genua Vara, Bern, 23. April 2014). Gemäss der International Organization for Migration (IOM) gebe es in Togo acht private Krankenversicherungsgesellschaften. Diese stünden jedoch ausschliesslich der togolesischen Elite zur Verfügung, da die Kosten sehr hoch seien (IOM, Länderinformationsblatt Togo, Juni 2014). Im Übrigen seien zwar viele Medikamente erhältlich, jedoch stellt die World Health Organization (WHO) grosse Mängel bei der Qualitätskontrolle und der Bekämpfung des illegalen Verkaufs von Medikamenten fest (WHO, Stratégie de Coopération de l'OMS avec les Pays 2009 - 2013, Togo, 2009). Den Reisehinweisen sowie der aktuellen Lagebeurteilung des EDA (a.a.o.) lässt sich entnehmen, dass insbesondere ausserhalb von Lomé die medizinische Versorgung nicht immer gewährleistet sei. Krankenhäuser würden eine Vorschusszahlung (Bargeld) verlangen. Ernsthafte Verletzungen und Erkrankungen müssten ausserhalb des Landes behandelt werden. In seinem Urteil E 1989/2014 vom 11. Februar 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht zudem fest, dass es aufgrund des Freizügigkeitsabkommens für die 15 ECOWAS-Länder (Economic Community of West African States), zu welchen auch Togo gehöre, Staatsbürgerinnen und -bürgern eines dieser westafrikanischen Länder an sich möglich wäre, sich ohne grössere bürokratische Hemmnisse in einen dieser Staaten zur Behandlung einer Krankheit zu begeben. Allerdings laufe dieses alternativ in Betracht zu ziehende Gesundheitssystem nur dann einigermassen ungehindert ab, wenn die erforderlichen Barmittel für Reise und Zugang zu geeigneten gesundheitlichen Institutionen in den übrigen ECOWAS-Ländern (Mali, Niger, Nigeria, Burkina Faso, Benin, Ghana, Côte d'Ivoire, Liberia, Sierra Leone, Guinea, Guinea-Bissau, Gambia, Senegal und Cabo Verde) vorhanden seien (E. 5.2.3 m.w.H.). 6.3.3 Das SEM hat vorliegend zu Recht darauf hingewiesen, dass aus den eingereichten Arztberichten nicht hervorgeht, dass eine weitere ärztliche Behandlung des [Körperteils] des Beschwerdeführers notwendig ist. Ferner ist den medizinischen Unterlagen in Bezug auf die übrigen Erkrankungen - [Krankheiten 1 + 2] - zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Medikamente einnimmt. Der aktuellste Arztbericht vom 25. September 2015 hält diesbezüglich fest, dass [Krankheit 1] im November 2014 diagnostiziert worden und [Krankheit 2] seit Februar 2015 behandlungsbedürftig sei; beide Erkrankungen würden lebenslang bestehen und der Therapie bedürfen; sollte diese nicht durchgeführt werden können, seien die bekannten Folgeerscheinungen nicht zu vermeiden und würden erfahrungsgemäss entweder zu lebenslangen Behinderungen oder zum vorzeitigen Tod führen. Die Vorinstanz hielt hierzu - unter Wiedergabe von Quellen - zutreffend fest, dass von einer grundsätzlichen Behandelbarkeit der beiden Krankheiten in Togo ausgegangen werden kann. Der Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, macht den Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer noch nicht unzumutbar; dies wäre einzig dann der Fall, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustands nach sich ziehen würde, was vorliegend nicht zutrifft. Ergänzend kann sodann auf die vom Staatssekretariat erwähnte Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe verwiesen werden (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG und Art. 73 ff., insbesondere Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [SR 142.312]). Ausserdem hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, einen Medikamentenstock aus der Schweiz mitzunehmen, welcher zur Überbrückung in der Anfangszeit ausreichen sollte. Der pauschale Einwand seitens des Beschwerdeführers, wonach die medizinische Rückkehrhilfe mit administrativen Verzögerungen verbunden sein könnte, erscheint unbehelflich und vermag nicht zu greifen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb er seine gesundheitlichen Beschwerden nicht bereits während des vorin- stanzlichen Asylverfahrens vorgetragen hat, da diese, wie dem Arztbericht vom 25. September 2015 zu entnehmen ist, bereits vor dem Entscheid des SEM bestanden haben. Weiter geht das Gericht davon aus, dass es dem Beschwerdeführer möglich sein wird, für die anfallenden finanziellen Kosten aufzukommen, zumal er einerseits auf ein tragfähiges Familiennetz zurückgreifen und auf dessen Unterstützung (namentlich in medizinischen Belangen) zählen kann (A4/16 S. 6; A11/27 S. 17). Andererseits ist aufgrund der Aktenlage anzunehmen, dass er infolge seiner Geschäftstätigkeit über ein grosses soziales Beziehungsnetz - sogar über die Landesgrenzen hinaus - verfügt und trotz der längeren Landesabwesenheit dank seiner Berufserfahrung sowie Geschäftstüchtigkeit auf dem Arbeitsmarkt wieder Fuss fassen wird (A4/16 S. 5; A11/21 S. 7, 17). Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass sich sein Gesundheitszustand bei einer Rückkehr nach Togo in naher Zukunft dermassen verschlechtern könnte, dass er konkret gefährdet wäre. 6.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand: