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E-4808/2023

E-4808/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-10-20 · Deutsch CH

Asylverfahren (Übriges)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin wurde am (…) 2013 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und es wurde ihr Asyl gewährt. B. Mit Schreiben vom 11. Mai 2023 wurde die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz darüber in Kenntnis gesetzt, dass diese beabsichtige, ihr die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen sowie den Asylstatus zu widerrufen, da sie mit dem Heimatstaat zwecks Beschaffung einer Identitätskarte Kon- takt aufgenommen habe. Die Vorinstanz räumte ihr Frist zur Stellung- nahme bis am 22. Mai 2023 ein. C. Nach gewährter Fristerstreckung nahm die Beschwerdeführerin mit Ein- gabe vom 2. Juni 2023 gegenüber der Vorinstanz Stellung, ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um amtliche Verbei- ständung und gab eine Kostennote ihres Rechtsvertreters zu den Akten. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, insbesondere mit dem Ziel sich vor ihren Angehörigen zu schützen, habe sie ihren Namen ändern lassen. Dabei habe sie zuerst in der B._______ eine Namensän- derung erwirken müssen, woraufhin ihr neue türkische Ausweisepapiere ausgestellt worden seien, welche sie für die Namensänderung in der Schweiz benötigt habe. Die Zivilstandsbehörden würden bestätigen, dass dieses Vorgehen für eine wirksame Änderung des Namens in der Schweiz notwendig gewesen sei und sie habe sich somit nicht freiwillig unter den Schutz ihres Heimatstaates gestellt. D. Die Vorinstanz entschied mit Verfügung vom 7. August 2023, von einer Ab- erkennung der Flüchtlingseigenschaft und von einem Widerruf des Asyls sei abzusehen, stellte das am 11. Mai 2023 eingeleitete Verfahren ein und lehnte gleichzeitig das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege und amtlichen Rechtsverbeiständung ab. Verfahrenskosten wurden keine auferlegt. E. Die Beschwerdeführerin erhob am 8. September 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei betreffend die Ablehnung des Gesuches um Gewährung der unentgelt-

E-4808/2023 Seite 3 lichen Rechtspflege aufzuheben. Ferner sei ihr für das Beschwerdeverfah- ren die unentgeltliche Rechtspflege, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung eines amtlichen Rechts- beistandes zu gewähren.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Im vorliegenden Fall wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im vorliegenden Fall mit unein- geschränkter Kognition (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG).

E. 4 Es ist einleitend festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung unter an- derem keine Rechtsmittelbelehrung enthält (vgl. Art. 35 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Beschwerdeführerin ist aus der mangelhaften Eröffnung je- doch kein Nachteil erwachsen (vgl. Art. 38 VwVG), weshalb auf die formel- len Mängel der Verfügung – welche von der Beschwerdeführerin auch nicht explizit gerügt werden – nicht vertieft einzugehen ist.

E. 5.1 Für das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren leitet sich der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege direkt aus Art. 29 BV ab (vgl. statt vieler: KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 227 N. 656; vgl. ferner BVGE 2017 VI/8 E. 3.1.). Art. 29 Abs. 3 BV hält fest, dass jede Person, welche nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aus-

E-4808/2023 Seite 4 sichtslos erscheinen, Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand hat, soweit dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist.

E. 5.2 Die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung im vorinstanzli- chen Verfahren ist nicht bereits aufgrund des Umstands zu verneinen, dass das vorinstanzliche Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs- kommission [EMARK] 2000 Nr. 6 E. 10, ebenso BGE 125 V 32 E. 4b). Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Bei- zug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage ste- hende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertre- ters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzu- kommen, denen die gesuchstellende Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 128 I 225 E. 2.5.2 und 125 V 32 E. 4b). In der Rechtsmitteleingabe wird zutreffend darauf hingewiesen, dass ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts mit der potentiellen Aufhe- bung des Asylstatus eine bedeutende Rechtsposition auf dem Spiel stehe. Dabei ist anzumerken, dass bei der Aufhebung des Asyls und der Flücht- lingseigenschaft praxisgemäss neben diesem Eingriff in die «bedeutende Rechtsposition» zusätzlich das Vorliegen einer komplexen Sach- oder Rechtsfrage gefordert wird, damit die Notwendigkeit der Rechtsvertretung als gegeben betrachtet wird. Letzteres wird von der Rechtsprechung eher selten bejaht (vgl. BVGE 2017 VI/8 E. 3.3.2 m.w.H. auf die Rechtsprechung der ehemaligen Asylrekurskommission). Festzuhalten bleibt, dass die Be- dürftigkeit der Beschwerdeführerin unbestritten ist.

E. 6.1 Die Vorinstanz hält in ihrem Entscheid fest, der Beschwerdeführerin habe nie ein starker beziehungsweise sehr starker Eingriff in ihre Rechts- position gedroht. Ob die Vorinstanz dabei – wie in der Rechtsmitteleingabe sinngemäss geltend gemacht wird – übersieht, dass gemäss Rechtspre- chung die Aufhebung der Flüchtlingseigenschaft und des Asylstatus für sich genommen einen Eingriff in eine „bedeutende Rechtsposition“ darstellt (siehe vorstehende Erwägung), kann offen bleiben, zumal das Gericht die Einschätzung der Vorinstanz insofern teilt, dass sich die

E-4808/2023 Seite 5 Beschwerdeführerin im Rahmen der vorliegenden Streitsache nicht mit ei- ner derart komplexen sachverhaltlichen oder rechtlichen Ausgangslage konfrontiert sah, welche den Beizug eines professionellen Rechtsvertreter als geboten erscheinen liess. Auch wenn zum Auffinden der vorliegend ein- schlägigen rechtlichen Grundlagen sowohl das nationale als auch das in- ternationale Recht zu konsultieren und die dazugehörige Rechtsprechung beziehungsweise Praxis umfangreich und differenziert ist, hatte die Be- schwerdeführerin letztendlich nur darzulegen, was ihre Beweggründe für die Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden gewesen waren. Der für die Vorinstanz auschlaggebende Umstand, dass sie offensichtlich ein offizielles heimatliches Identitätspapier benötigte, um in der Schweiz ihren Namen ändern lassen zu können, stellt nach Ansicht des Gerichts nicht eine derart komplexe Begebenheit dar, welche die Beschwerdeführerin nicht hätte allenfalls selber darlegen können. Dass – wie etwa in dem von der Beschwerdeführerin zitierten Grundsatzurteil – individuelle Umstände vorgelegen hätten, welche dies für sie erheblich erschwert hätten (Minder- jährigkeit, physische oder psychische Krankheit, Sprachbarriere etc. [vgl. BVGE 2017 VI/8 E. 3.3.2, Urteile des BVGer D-4036/2018 vom 9. März 2020 E. 7, D-4672/2021 vom 10. Februar 2022 E. 4.4]) ist nicht aktenkun- dig. Soweit sie vorbringt, psychologisch und seelisch angeschlagen gewe- sen zu sein, legt sie dies nicht substantiiert dar. Gleiches ist im Zusammen- hang mit dem pauschalen Verweis auf eine bei den Akten liegenden Sozi- alhilfeverfügung (Beilage 11 zur Rechtsmitteleingabe) festzuhalten, mit welcher die Beschwerdeführerin anzudeuten scheint nur über mangelnde Sprachkenntnisse zu verfügen, obwohl sie sich seit (…) Jahren in der Schweiz aufhält. Sodann wäre es ihr grundsätzlich zuzumuten, für die sprachliche Unterstützung selber besorgt zu sein (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, a.a.O., 3. Aufl. 2013, S. 209, N. 600). Im Übrigen ist ihr zwar darin recht zu geben, dass ihr durch die Vorinstanz eine relativ knappe Frist zur Stellungnahme angesetzt wurde. Gemäss ihren Angaben wurde die ent- sprechende Frist ferner zusätzlich durch die verzögerte Zustellung ver- kürzt. Das Gericht ist jedoch der Ansicht, dass es für sie möglich gewesen wäre, selbst innert wenigen Tagen den relevanten Sachverhalt gegenüber der Vorinstanz darzulegen und es ihr weiter zuzumuten gewesen wäre – wie es schlussendlich auch ihr Rechtsvertreter für sie tat – selbständig um Fristerstreckung zu ersuchen. Dass – wie die Beschwerdeführerin annimmt

– die nur teilweise Gewährung des Erstreckungsgesuchs Beleg dafür sein soll, dass sie ohne anwaltliche Hilfe keine Chance gehabt hätte, wird von ihr nicht überzeugend dargelegt (angesichts der Ausführung in der Stel- lungnahme vom 2. Juni 2023 ist ferner nicht auszuschliessen, dass es im Zusammenhang mit der angeblichen teilweisen Verweigerung des

E-4808/2023 Seite 6 Erstreckungsgesuchs um ein Missverständnis gehandelt haben könnte [vgl. SEM-Akten A5/18]). Bei dieser Ausgangslage ist nicht mehr vertieft darauf einzugehen, dass die Vorinstanz beim Entscheid über die Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege – wie die Beschwerdeführerin zu- treffend geltend zu machen scheint – nicht auf die Verhältnisse im Zeit- punkt der Gesuchstellung, sondern auf diejenigen im Zeitpunkt des Verfah- rensausgangs abstellte (vgl. MOSER, et al., Prozessieren vor dem Bundes- verwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 323 Rz. 4.115).

E. 6.2 Angesichts des Ausgeführten ist festzuhalten, dass der Entscheid der Vorinstanz, das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege – trotz ihrer unbestrittenen Bedürftigkeit – ab- zuweisen und keine amtliche Entschädigung auszurichten, Bundesrecht nicht verletzt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt für das Beschwerdeverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes (Art. 102m Abs. 1 Bst. b AsylG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihr Begehren im Zeitpunkt der Beschwerdehebung als aussichtslos zu qualifizieren war. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gege- ben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind.

E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE wird vorliegend auf die Auferlegung der Verfahrenskosten ver- zichtet.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4808/2023 Seite 7

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4808/2023 Urteil vom 20. Oktober 2023 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Miran Sari, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylverfahren (Übriges); Verfügung des SEM vom 7. August 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin wurde am (...) 2013 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und es wurde ihr Asyl gewährt. B. Mit Schreiben vom 11. Mai 2023 wurde die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz darüber in Kenntnis gesetzt, dass diese beabsichtige, ihr die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen sowie den Asylstatus zu widerrufen, da sie mit dem Heimatstaat zwecks Beschaffung einer Identitätskarte Kontakt aufgenommen habe. Die Vorinstanz räumte ihr Frist zur Stellungnahme bis am 22. Mai 2023 ein. C. Nach gewährter Fristerstreckung nahm die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Juni 2023 gegenüber der Vorinstanz Stellung, ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um amtliche Verbeiständung und gab eine Kostennote ihres Rechtsvertreters zu den Akten. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, insbesondere mit dem Ziel sich vor ihren Angehörigen zu schützen, habe sie ihren Namen ändern lassen. Dabei habe sie zuerst in der B._______ eine Namensänderung erwirken müssen, woraufhin ihr neue türkische Ausweisepapiere ausgestellt worden seien, welche sie für die Namensänderung in der Schweiz benötigt habe. Die Zivilstandsbehörden würden bestätigen, dass dieses Vorgehen für eine wirksame Änderung des Namens in der Schweiz notwendig gewesen sei und sie habe sich somit nicht freiwillig unter den Schutz ihres Heimatstaates gestellt. D. Die Vorinstanz entschied mit Verfügung vom 7. August 2023, von einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und von einem Widerruf des Asyls sei abzusehen, stellte das am 11. Mai 2023 eingeleitete Verfahren ein und lehnte gleichzeitig das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Rechtsverbeiständung ab. Verfahrenskosten wurden keine auferlegt. E. Die Beschwerdeführerin erhob am 8. September 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei betreffend die Ablehnung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aufzuheben. Ferner sei ihr für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Im vorliegenden Fall wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

3. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im vorliegenden Fall mit uneingeschränkter Kognition (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG).

4. Es ist einleitend festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung unter anderem keine Rechtsmittelbelehrung enthält (vgl. Art. 35 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Beschwerdeführerin ist aus der mangelhaften Eröffnung jedoch kein Nachteil erwachsen (vgl. Art. 38 VwVG), weshalb auf die formellen Mängel der Verfügung - welche von der Beschwerdeführerin auch nicht explizit gerügt werden - nicht vertieft einzugehen ist. 5. 5.1 Für das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren leitet sich der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege direkt aus Art. 29 BV ab (vgl. statt vieler: Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 227 N. 656; vgl. ferner BVGE 2017 VI/8 E. 3.1.). Art. 29 Abs. 3 BV hält fest, dass jede Person, welche nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen, Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand hat, soweit dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. 5.2 Die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren ist nicht bereits aufgrund des Umstands zu verneinen, dass das vorinstanzliche Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 6 E. 10, ebenso BGE 125 V 32 E. 4b). Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 128 I 225 E. 2.5.2 und 125 V 32 E. 4b). In der Rechtsmitteleingabe wird zutreffend darauf hingewiesen, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts mit der potentiellen Aufhebung des Asylstatus eine bedeutende Rechtsposition auf dem Spiel stehe. Dabei ist anzumerken, dass bei der Aufhebung des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft praxisgemäss neben diesem Eingriff in die «bedeutende Rechtsposition» zusätzlich das Vorliegen einer komplexen Sach- oder Rechtsfrage gefordert wird, damit die Notwendigkeit der Rechtsvertretung als gegeben betrachtet wird. Letzteres wird von der Rechtsprechung eher selten bejaht (vgl. BVGE 2017 VI/8 E. 3.3.2 m.w.H. auf die Rechtsprechung der ehemaligen Asylrekurskommission). Festzuhalten bleibt, dass die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin unbestritten ist. 6. 6.1 Die Vorinstanz hält in ihrem Entscheid fest, der Beschwerdeführerin habe nie ein starker beziehungsweise sehr starker Eingriff in ihre Rechtsposition gedroht. Ob die Vorinstanz dabei - wie in der Rechtsmitteleingabe sinngemäss geltend gemacht wird - übersieht, dass gemäss Rechtsprechung die Aufhebung der Flüchtlingseigenschaft und des Asylstatus für sich genommen einen Eingriff in eine "bedeutende Rechtsposition" darstellt (siehe vorstehende Erwägung), kann offen bleiben, zumal das Gericht die Einschätzung der Vorinstanz insofern teilt, dass sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der vorliegenden Streitsache nicht mit einer derart komplexen sachverhaltlichen oder rechtlichen Ausgangslage konfrontiert sah, welche den Beizug eines professionellen Rechtsvertreter als geboten erscheinen liess. Auch wenn zum Auffinden der vorliegend einschlägigen rechtlichen Grundlagen sowohl das nationale als auch das internationale Recht zu konsultieren und die dazugehörige Rechtsprechung beziehungsweise Praxis umfangreich und differenziert ist, hatte die Beschwerdeführerin letztendlich nur darzulegen, was ihre Beweggründe für die Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden gewesen waren. Der für die Vorinstanz auschlaggebende Umstand, dass sie offensichtlich ein offizielles heimatliches Identitätspapier benötigte, um in der Schweiz ihren Namen ändern lassen zu können, stellt nach Ansicht des Gerichts nicht eine derart komplexe Begebenheit dar, welche die Beschwerdeführerin nicht hätte allenfalls selber darlegen können. Dass - wie etwa in dem von der Beschwerdeführerin zitierten Grundsatzurteil - individuelle Umstände vorgelegen hätten, welche dies für sie erheblich erschwert hätten (Minderjährigkeit, physische oder psychische Krankheit, Sprachbarriere etc. [vgl. BVGE 2017 VI/8 E. 3.3.2, Urteile des BVGer D-4036/2018 vom 9. März 2020 E. 7, D-4672/2021 vom 10. Februar 2022 E. 4.4]) ist nicht aktenkundig. Soweit sie vorbringt, psychologisch und seelisch angeschlagen gewesen zu sein, legt sie dies nicht substantiiert dar. Gleiches ist im Zusammenhang mit dem pauschalen Verweis auf eine bei den Akten liegenden Sozialhilfeverfügung (Beilage 11 zur Rechtsmitteleingabe) festzuhalten, mit welcher die Beschwerdeführerin anzudeuten scheint nur über mangelnde Sprachkenntnisse zu verfügen, obwohl sie sich seit (...) Jahren in der Schweiz aufhält. Sodann wäre es ihr grundsätzlich zuzumuten, für die sprachliche Unterstützung selber besorgt zu sein (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., 3. Aufl. 2013, S. 209, N. 600). Im Übrigen ist ihr zwar darin recht zu geben, dass ihr durch die Vorinstanz eine relativ knappe Frist zur Stellungnahme angesetzt wurde. Gemäss ihren Angaben wurde die entsprechende Frist ferner zusätzlich durch die verzögerte Zustellung verkürzt. Das Gericht ist jedoch der Ansicht, dass es für sie möglich gewesen wäre, selbst innert wenigen Tagen den relevanten Sachverhalt gegenüber der Vorinstanz darzulegen und es ihr weiter zuzumuten gewesen wäre - wie es schlussendlich auch ihr Rechtsvertreter für sie tat - selbständig um Fristerstreckung zu ersuchen. Dass - wie die Beschwerdeführerin annimmt - die nur teilweise Gewährung des Erstreckungsgesuchs Beleg dafür sein soll, dass sie ohne anwaltliche Hilfe keine Chance gehabt hätte, wird von ihr nicht überzeugend dargelegt (angesichts der Ausführung in der Stellungnahme vom 2. Juni 2023 ist ferner nicht auszuschliessen, dass es im Zusammenhang mit der angeblichen teilweisen Verweigerung des Erstreckungsgesuchs um ein Missverständnis gehandelt haben könnte [vgl. SEM-Akten A5/18]). Bei dieser Ausgangslage ist nicht mehr vertieft darauf einzugehen, dass die Vorinstanz beim Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - wie die Beschwerdeführerin zutreffend geltend zu machen scheint - nicht auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung, sondern auf diejenigen im Zeitpunkt des Verfahrensausgangs abstellte (vgl. Moser, et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 323 Rz. 4.115). 6.2 Angesichts des Ausgeführten ist festzuhalten, dass der Entscheid der Vorinstanz, das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - trotz ihrer unbestrittenen Bedürftigkeit - abzuweisen und keine amtliche Entschädigung auszurichten, Bundesrecht nicht verletzt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt für das Beschwerdeverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes (Art. 102m Abs. 1 Bst. b AsylG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihr Begehren im Zeitpunkt der Beschwerdehebung als aussichtslos zu qualifizieren war. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Regle-ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE wird vorliegend auf die Auferlegung der Verfahrenskosten verzichtet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: