Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste am (...) September 2015 in die Schweiz ein und stellte am 9. September 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 30. September 2015 fand die Kurzbefragung des Beschwerdeführers zur Person (BzP) im EVZ und am 5. Januar 2016 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er stamme aus dem Dorf C._______, Gemeinde D._______, Bezirk E._______, Präfektur F._______, Tibet. Er habe ab 2008 im Kloster "(...)" in der Nähe seines Dorfes als (...) gearbeitet. Sein Vater sei im Jahre (...) von den Chinesen bei einer pro-tibetischen Demonstration in G._______ umgebracht worden. Am (...) 2013 habe sich ein Mönch namens H._______ in I._______ wegen der Unterdrückung durch die Chinesen verbrannt. Nachdem er zwei Tage später hiervon durch einen befreundeten Mönch erfahren habe, habe er sich entschlossen, selber aktiv zu werden und Plakate aufzuhängen. Zusammen mit seinem Freund J._______ habe er am Abend des (...) 2013 in E._______ von ihm selber beschriebene Plakate aufgeklebt mit Parolen gegen die Unterdrückung der Tibeter und für die Rückkehr des Dalai Lama. Einige Tage darauf, am (...) 2013, habe er von seinem Onkel erfahren, dass J._______ von der Polizei festgenommen worden sei. Sein Onkel und seine Mutter hätten ihm gesagt, dass sein Leben in Gefahr sei, und der Onkel habe seine Ausreise in die Wege geleitet. Ein Bekannter des Onkels habe ihn per Auto nach K._______ gefahren. Von dort sei er am (...) 2013 von zwei nepalesischen Schleppern zu Fuss über einen Fluss und nach Nepal gebracht worden. Dort habe er etwas eineinhalb Jahre lang bei einem Bekannten seines Onkels in einem Kloster gelebt. Dieser Bekannte habe ihn schliesslich aufgefordert, ins Ausland weiterzureisen, weil er sonst Probleme mit der Polizei bekomme. Er sei in Begleitung einer westlichen Frau unter Verwendung eines falschen nepalesischen Reisepasses auf dem Luftweg an eine ihm unbekannte Destination in Europa gereist, von wo er per Zug in die Schweiz weitergereist sei. Der Beschwerdeführer reichte keine Dokumente zum Beleg seiner Identität ein. Er habe eine Identitätskarte besessen, welche ihm aber von den nepalesischen Schleppern abgenommen worden sei. C. Am 8. Februar 2017 führte ein Mitarbeiter der Fachstelle Lingua im Auftrag des SEM ein (telefonisch geführtes) Interview mit dem Beschwerdeführer durch; gestützt auf die Aufnahme dieses Gesprächs erstellte ein Experte der Fachstelle am 26. Juni 2017 eine landeskundliche und sprachwissenschaftliche Analyse (nachfolgend: Lingua-Analyse). Mit Verfügung vom 12. Juli 2017 gewährte das SEM dem Beschwerde-führer das rechtliche Gehör zum Ergebnis dieser Lingua-Analyse sowie zum Werdegang und zu den Qualifikationen der sachverständigen Person. Mit Schreiben vom 18. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme ein, in welcher er die Richtigkeit der Ergebnisse der Lingua-Analyse bestritt. D. Mit Verfügung vom 27. Juli 2017 (eröffnet am 2. August 2017) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an (wobei es feststellte, der Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China sei ausgeschlossen). E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. August 2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, die Dispositiv-Ziffern 1, 3, 4 und 6 derselben seien aufzuheben. Es sei seine Herkunft aus Tibet (Volksrepublik China) und seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Zudem sei er wegen Unzulässigkeit eventualiter wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur erneuten Prüfung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung sowie Verbeiständung unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zum Beleg seiner Ausführungen reichte der Beschwerdeführer eine Reihe von Ausdrucken von Karten und Satellitenfotos, ein Foto des Klosters (...), die Kopie einer Aktennotiz des SEM vom 14. Januar 2016, einen Bericht der Hilfswerksvertretung sowie eine Fürsorgebestätigung der Gemeinde L._______ vom 24. August 2017 ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2017 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und ordnete dem Beschwerdeführer seine bisherigen Rechtsvertreterin, dipl.-iur. Tilla Jacomet, als amtliche Rechtsbeiständin bei. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Oktober 2017 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2017 machte der Beschwerdeführer von dem ihm mit Instruktionsverfügung vom 16. Oktober 2017 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch, wobei er an den in der Beschwerde gestellten Anträge und gemachten Ausführungen festhielt.
Erwägungen (50 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 aAbs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.5 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie den vom SEM angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung (Ablehnung des Asylgesuchs und Wegweisung) sind somit mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen.
E. 3.1.1 Vorab wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer seine behauptete Herkunft aus der Volksrepublik China nicht überzeugend habe darlegen können. So sei er nicht in der Lage gewesen, die korrekte administrative Einteilung seines angeblichen Herkunftsortes anzugeben und er habe den Namen des von ihm genannten Heimatkreises sowie den des Klosters, in welchem er gearbeitet haben wolle, falsch ausgesprochen. Seine Angaben zu den Nachbarorten seines Heimatdorfes seien teilweise falsch oder lückenhaft gewesen. Auch seine Aussagen zu landwirtschaftlichen Themen seien teilweise unzutreffend gewesen und seine Angaben zum Schulwesen mehrheitlich falsch oder mangelhaft, ebenso wie diejenigen zum Thema Telefonie. Der von ihm gesprochene Dialekt weise fast ausschliesslich Gemeinsamkeiten mit der im Exil gesprochenen tibetischen Sprache auf. Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers und der angegebenen Herkunftsregion wären passive Kenntnisse des Chinesischen zu erwarten gewesen; seine Kenntnisse dieser Sprache seien aber unerwartet gering. Die sachverständige Person sei zum Schluss gekommen, dass er sehr wahrscheinlich nicht im behaupteten geographischen Raum in der Autonomen Region Tibet sozialisiert worden sei, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vermöchten dem Ergebnis der Lingua-Analyse nichts entgegenzusetzen. Das Recht, möglichst umfassend über das Ergebnis des Experten informiert zu werden, müsse zwecks Vermeidung eines möglichen Lerneffekts beschränkt werden. Der Beschwerdeführer hätte aber die Möglichkeit gehabt, sich die Gesprächsaufzeichnung anzuhören; hiervon habe er jedoch nicht Gebrauch gemacht.
E. 3.1.2 Im Weiteren seien die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe logisch nicht nachvollziehbar und unsubstanziiert. Sie würden den Eindruck erwecken, dass es sich um einen konstruierten Sachverhalt handle. Seine Vorbringen vermöchten demnach den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts könne bei einer asylsuchenden Person tibetischer Ethnie, die unglaubhafte Angaben zu ihrem angeblichen Soziali-sierungsraum in der Volksrepublik China mache, grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sie über eine Aufenthaltsbewilligung oder Duldung in einem Drittstaat verfüge oder sogar eine andere Staatsangehörigkeit besitze. Somit sei zu prüfen, ob diese asylsuchende Person in einem Drittstaat beziehungsweise ihrem effektiven Heimatland ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sei. Würden solche Abklärungen durch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht verunmöglicht, sei davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort sprechen würden. Im Übrigen sei bei Asylsuchenden tibetischer Ethnie der Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen, da diesen dort gegebenenfalls unmenschliche Behandlung oder Folter drohen würde. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Herkunft aus der Volksrepublik China sowie seine Fluchtgründe glaubhaft darzulegen. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in China, sondern in der exiltibetischen Dia-spora gelebt habe. Da er keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, würden keine flüchtlings- oder wegweisungsrelevanten Gründe gegen eine Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort sprechen.
E. 3.1.3 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs seien zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, doch finde diese Untersuchungspflicht ihre vernünftige Grenze an der Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers, welcher die Substanziierungslast trage. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Gesuchstellers nach etwaigen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu suchen. Es sei demnach vermutungsweise davon auszugehen, dass einem Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers an seinen bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegenstehen würden.
E. 3.2.1 In der Beschwerdeeingabe liess der Beschwerdeführer ausführen, es bestünden verschiedenste Zweifel an der Verwendbarkeit der Erkenntnisse aus der Lingua-Analyse. Er habe vieles über seine Herkunftsregion berichten können, was auch aus den Protokollen und der Aktennotiz ersichtlich sei. Der Vorwurf, er habe die korrekte administrative Einteilung seines Herkunftsdorfes nicht angeben können, sei nicht zutreffend. Es sei nicht klar, welche seiner Angaben zu den anderen Gemeinden in seinem Heimatkreis falsch gewesen seien. Aufgrund der fehlenden Informationen und der nur sehr allgemein gehaltenen Angaben des SEM sei es ihm nicht möglich, zu dieser Feststellung Einwände anzubringen oder seine Angaben zu konkretisieren. Die Argumentation der Vorinstanz verletze das rechtliche Gehör. Er habe bemerkenswert viele der Dörfer in der Umgebung seines Herkunftsorts nennen können, welche sowohl durch das SEM als auch durch die Rechtsvertretung teilweise hätten eruiert werden können. Das Dorf "M._______" habe er nicht genannt, weil er es aufgrund seiner geringen Grösse als nicht erwähnenswert empfunden habe. Auch beim Vorwurf, er habe keine Angaben zur Entfernung seiner Heimatgemeinde zu einem von ihm genannten Nachbarkreis gemacht, liege eine Verletzung der Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs vor. Es sei ihm nicht möglich, festzustellen, welcher Nachbarkreis gemeint sei, und er könne deshalb auch keine Distanzangabe machen und keine sinnvolle Stellungnahme abgeben. Entgegen der Behauptung in der angefochtenen Verfügung seien ihm die angeblich falschen Distanzangaben in keiner Weise offengelegt worden. Er habe bereits in der Stellungnahme erklärt, dass sein Heimatkreis umgangssprachlich "N._______" genannt werde. Dass die Vorinstanz diese Erklärung in keiner Weise beachtet habe, verletze wiederum die Begründungspflicht sowie das rechtliche Gehör. Das Argument des SEM greife nicht, da die genannte Aussprache der schriftsprachlichen ähnlich sei und zudem der Experte seinen Dialekt nicht spreche. Inwiefern seine Angaben zu Namen und Himmelsrichtung eines vom Kloster aus zu sehenden Ortes ungenau gewesen seien, sei ohne Nennung dieses Ortes schwierig nachzuvollziehen. Er habe die Frage in seiner Stellungnahme korrekt beantwortet. Zudem erstaune das Argument, dieser Ort sei vom Kloster aus nicht zu sehen, da die Vorinstanz das Kloster angeblich nicht habe lokalisieren können, obwohl dies eigentlich sehr einfach möglich sei. Dem Vorwurf, es gebe gemäss vorliegenden Quellen in seiner Herkunftsgegend mehr als einen Fluss, sei zu widersprechen. Auf den beiliegenden Karten sei nur ein solches Gewässer ersichtlich. Die auf der von ihm bei der Anhörung angefertigten Skizze angegebene Fliessrichtung dieses Flusses stimme mit der Karte überein. Die Skizze, welche er in einer unangenehmen Befragungsatmosphäre habe anfertigen müssen, sei ungefähr zutreffend und spreche für seine Herkunftskenntnisse. Wegen der fehlenden Angabe, welche der von ihm genannten Feldfrüchte in seiner Herkunftsgegend angeblich nicht wachse, könne er zu diesem Vorwurf keine Erklärung liefern. Er sei überzeugt, nur Kartoffeln, Rettich und Kohl genannt zu haben, die von seiner Familie angepflanzt worden seien. Eine Verifizierung der Angaben des Experten sei ihm nicht möglich gewesen, weil er niemanden gefunden habe, der die Aufzeichnung des Gesprächs abgehört und übersetzt hätte. Es sei nicht nachvollziehbar, dass ihm hierzu nicht das rechtliche Gehör gewährt worden sei. Auch betreffend das Schulwesen sei unklar, welche konkreten Angaben beanstandet würden. Er habe diesbezüglich keine Kenntnisse, weil er nie eine Schule besucht und keinen Kontakt zu Schülern gehabt habe. Gemäss der Ansicht verschiedener Experten sei die tatsächliche Umsetzung der Schulpflicht je nach Region sehr unterschiedlich, und es sei durchaus möglich, dass eine aus einem relativ abgelegenen Dorf stammende Person seines Alters nie zur Schule gegangen sei, sowie dass jemand, dessen Geschwister auch nicht zur Schule gegangen seien, der selber keine Kinder habe und mehrheitlich in einem Kloster gearbeitet habe, nicht viel über das Schulwesen wisse. Dass er viele Angaben zum Klosteralltag und den dortigen Gegebenheiten machen könne, sei höher zu bewerten, als angelerntes Wissen zum Thema Schule. Seine Familie habe entgegen den Feststellungen in der angefochtenen Verfügung kein Mobil- sondern ein Festnetztelefon. Er habe zwar ihre Nummer nicht nennen können, jedoch sei seine Angabe, diese sei siebenstellig, korrekt.
E. 3.2.2 Betreffend die linguistische Analyse müsse berücksichtigt werden, dass er (...). Die Hilfswerksvertretung habe angemerkt, dass sein Sprachfehler der Dolmetscherin bei der Anhörung Mühe bereitet habe. Dies sei auch bei der für das Gespräch mit der Rechtsvertretung beigezogenen Übersetzerin der Fall gewesen. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, dass überhaupt eine sprachliche Analyse durchgeführt worden sei und dieser ein derartiges Gewicht beigemessen werde. Ein Sprachfehler müsse bei der Anordnung eines linguistischen Gutachtens zwingend berücksichtigt werden. Zudem sei aus den Akten nicht ersichtlich, dass der Lingua-Experte über diesen Umstand informiert worden wäre. Es liege eine erhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die Vorinstanz habe sich nicht mit seinem Sprachfehler und der daraus resultierenden Einschränkung des Beweiswerts der Analyse auseinandergesetzt. Es sei stossend, dass sie sich in der angefochtenen Verfügung fast ausschliesslich auf die Lingua-Analyse stütze, obwohl er in den Befragungen durchaus konkrete Länderkenntnisse bewiesen habe. Seine Angaben hätten überwiegend mit den sich aus den Quellen der Vorinstanz ergebenden Informationen übereingestimmt. Er habe im Ergebnis mehr richtige als falsche Antworten gegeben. Die Anmerkungen zu seinem Dialekt würden weitere Fragen zum Gutachten aufwerfen. Es gebe zahlreiche tibetische Dialekte, die regional stark voneinander abweichen könnten. Für die Analyse der von ihm gesprochenen Sprache sei ein geographisch naher Referenzdialekt verwendet worden, da es zum Dialekt seiner Heimatregion keine sprachwissenschaftliche Forschung gebe. Der herangezogene Dialekt sei aber vom SEM nicht genannt worden, weshalb er dazu keine Angaben machen könne. Aufgrund der grossen Unterschiede der tibetischen Dialekte sei die Eignung auch eines geografisch nahen Referenzdialekts sehr fraglich.
E. 3.2.3 Im Weiteren gebe es eine Vielzahl von Hinweisen dafür, dass fehlende oder nur sehr rudimentäre chinesische Sprachkenntnisse nicht automatisch ein Hinweis dafür seien, dass die betreffende Person von ausserhalb des Autonomen Gebiets Tibet stamme. Insbesondere bei Tibetern aus ländlichen Gebieten sei es durchaus möglich, dass sie kaum mit der chinesischen Sprache in Kontakt kämen und sich nur auf Tibetisch verständigen würden. Da er als (...) in einem Kloster gearbeitet habe, habe er keinen Kontakt mit Chinesen und auch sonst keine Möglichkeit gehabt, die Sprache zu erlernen. Zudem sei er nicht zur Schule gegangen. Vor diesem Hintergrund sei es nachvollziehbar, dass er nur über sehr geringe Kenntnisse des Chinesischen verfüge. Dass er immerhin gewisse Kenntnisse dieser Sprache habe, sei ein Indiz für eine Sozialisation in China.
E. 3.2.4 Die Vorinstanz habe demnach den Sachverhalt nicht vollständig und unrichtig erstellt, beziehungsweise diesen nicht objektiv gewertet. Die angefochtene Verfügung basiere ausschliesslich auf den teilweise nicht nachvollziehbaren Auskünften des Sachverständigen und den Feststellungen in der Lingua-Expertise. Seine (Beschwerdeführer) Angaben seien falsch und einseitig zu seinen Lasten gewürdigt worden. Seine Aussagen im Rahmen der Befragungen seien nicht in die Entscheidbegründung einbezogen worden. Insgesamt würden aber mehr Argumente für seine Herkunft aus dem Tibet sprechen als dagegen. Unter Berücksichtigung seiner persönlichen Ressourcen habe er seine Herkunft ausreichend glaubhaft gemacht.
E. 3.2.5 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts würden illegal ausgereiste Tibeter verdächtigt, den Dalai Lama zu unterstützen und damit Gefahr laufen, als Oppositionelle betrachtet zu werden. Sie müssten bei einer Rückkehr mit Inhaftnahme und Misshandlungen in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass rechnen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden. Die Vorinstanz habe seine illegale Ausreise nicht in Frage gestellt. Demnach sei seine Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 3 in Verbindung mit Art. 54 AsylG festzustellen. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht könne ihm nicht vorgeworfen werden, da er auf alle ihm gestellten Fragen Auskunft gegeben und seine hauptsächliche Sozialisierung im Tibet glaubhaft gemacht habe. Der komplette Verzicht auf eine Prüfung von Wegweisungshindernissen sei damit unverhältnismässig. Der Ausschluss einer Wegweisung nach China erscheine nicht konsequent. Er sei tibetischer Ethnie und es gebe keine Hinweise für eine Sozialisation in Nepal oder Indien. Es liege demnach eine Verletzung der Begründungspflicht in Bezug auf Wegweisungshindernisse vor.
E. 3.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung namentlich betreffend den geltend gemachten reduzierten Beweiswert der Lingua-Expertise aus, die sachverständige Person habe angemerkt, der Beschwerdeführer habe zwar nervös gewirkt und schnell gesprochen, jedoch kaum (...) und sei gut zu verstehen gewesen. Er habe die akustische Qualität des Gesprächs als gut erachtet. Das SEM habe den Umfang der zunächst selber gestellten länderspezifischen Wissensfragen respektive der Antworten darauf als unzureichend und zu oberflächlich erachtet, um gestützt darauf die geltend gemachte Herkunft des Beschwerdeführers abschliessend zu beurteilen. Insbesondere auch angesichts der fehlenden Identitätspapiere oder anderen Belege für seine Herkunft, der nicht glaubhaft gemachten Fluchtgründe und unplausiblen Angaben zum Reiseweg, habe nicht bloss aufgrund einiger korrekt beantworteter Wissensfragen auf die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Herkunft geschlossen werden können. Auf die Quellen in der Aktennotiz sei nicht abtgestellt worden, weil diese vor dem Hintergrund der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts als ungenügend erachtet worden seien.
E. 3.4 Der Beschwerdeführer führte in seiner Replik aus, die in der Vernehmlassung erwähnten Bemerkungen des Sachverständigen seien für ihn nicht einsehbar und belegt. Es dürfe auch nicht ausser Acht gelassen werde, dass ein vom SEM beauftragter Experte Hemmungen haben dürfte, die Qualität seines Gutachtens in Frage zu stellen. Es seien Fragen bei der Bewertung der Lingua-Expertise angebracht. Es wäre zu begrüssen, wenn das Gericht die Qualität des Lingua-Gesprächs überprüfen würde. Es werde daran festgehalten, dass die Vorinstanz den von ihm im Rahmen der Befragungen gemachten Angaben mehr Gewicht hätte einräumen müssen. Die Aussage, die gestellten länderspezifischen Wissensfragen seien unzureichend und zu oberflächlich, stelle ein Schuldeingeständnis dar. Es hätte demnach allenfalls eine ergänzende Anhörung durchgeführt oder zumindest hätten seine Aussagen angemessen gewürdigt werden müssen. Die Anzahl der von ihm korrekt beantworteten Fragen überwiege die falsch beantworteten Wissensfragen. Die von ihm korrekt beantworteten Fragen seien bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Herkunftsangaben gebührend zu berücksichtigen, wobei eine sorgfältige Abwägung aller für oder gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Argumente und Indizien vorzunehmen sei. Es erscheine damit verfehlt, die ländertypischen Wissensfragen nicht zu berücksichtigen und die geltend gemachte Herkunft alleine aufgrund der Lingua-Expertise in Frage zu stellen. Anstatt die gemäss Aktennotiz anhand gängiger Quellen überprüften Länderkenntnisse nicht zu würdigen, hätte das SEM mehr und bessere Quellen recherchieren müssen. Es bestünden durchaus Möglichkeiten, seine Aussagen zu verifizieren. Gemäss einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (E-3361/2014) müsse zudem erkennbar sein, weshalb eine im Tibet sozialisierte Person in einer vergleichbaren Situation die zutreffenden Antworten hätte kennen sollen. Derartige Angaben würden vorliegend fehlen.
E. 4.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid abstützte. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. Lorenz Kneubühler in: Kommentar zum VwVG, a.a.O., N. 6 ff. zu Art. 35; BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., BVGE 2007/30 E. 5.6 S. 366 f.).
E. 4.2 Es trifft zwar zu, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht alle Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsort ausdrücklich gewürdigt hat. Indessen muss sich die Behörde nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem Beweismittel auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in erforderlichem Umfang und genügender Differenziertheit gewürdigt, und sie hat insbesondere in nachvollziehbarer Weise darlegt, aufgrund welcher Überlegungen sie die vom Beschwerdeführer behauptete Herkunft aus dem Tibet als unglaubhaft erachtet hat. Die Rüge einer einseitigen Gewichtung der für und gegen eine Sozialisation im Tibet sprechenden Elemente erweist sich als nicht berechtigt. Der vorinstanzlichen Verfügung lässt sich entnehmen, dass diese die jeweiligen Argumente mit hinreichender Sorgfalt abgewogen und insbesondere auch die Stellungnahme des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs berücksichtigt hat. Insgesamt ist die vor-instanzliche Verfügung so abgefasst, dass sich der Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen konnte; entgegen der Rügen die Beschwerdeschrift, war es ihm durchaus möglich, diese Verfügung sachgerecht anzufechten.
E. 4.3 Der Verzicht auf eine Prüfung von Wegweisungshindernissen wurde in der angefochtenen Verfügung mit Hinweis auf die Literatur begründet und entspricht der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). Eine Verletzung der Begründungspflicht ist demnach auch hier nicht ersichtlich.
E. 4.4.1 Der Umstand, dass trotz des bekannten Sprachfehlers des Beschwerdeführers eine Lingua-Analyse durchgeführt wurde, ist nicht zu beanstanden. Dem Bericht des Lingua-Experten kann entnommen werden, dass die Qualität des Gesprächs sowie die Verständigung zwischen der interviewenden Person und dem Beschwerdeführer gut gewesen seien. Dieser habe kaum (...) und sei gut verständlich gewesen. Demnach kann davon ausgegangen werden, dass der Sprachfehler des Beschwerdeführers dem Lingua-Experten bekannt war und dass dieser keinen Einfluss auf das Ergebnis von dessen Gutachten hatte. Eine Gehörsverletzung durch die Vornahme und das Abstützen auf die Lingua-Analyse ist somit nicht ersichtlich.
E. 4.4.2 Eine Lingua-Analyse stellt als solche kein Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) dar. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihr jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1).
E. 4.4.3 Die Rechtsprechung definiert Mindeststandards, denen die Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Akteneinsicht betreffend Lingua-Analysen zu genügen hat. Der nach Art. 26 VwVG grundsätzlich zuzugestehenden Einsicht in eine Lingua-Analyse stehen überwiegende öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen entgegen, die eine Verweigerung der vollumfänglichen Offenlegung des Gutachtens an die Asylsuchenden rechtfertigen können (Art. 27 Abs. 1 VwVG). Namentlich zählen darunter einerseits die Verhinderung eines Lerneffekts und einer missbräuchlichen Weiterverbreitung des Fragenkatalogs, wodurch ähnliche Abklärungen in zukünftigen Verfahren erschwert oder verunmöglicht würden, sowie andererseits der Sicherheitsanspruch des Sachverständigen. Zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss der asylsuchenden Person aber vom wesentlichen Inhalt des Gutachtens Kenntnis gegeben werden, mit der Möglichkeit, sich dazu zu äussern (Art. 30 VwVG) und Gegenbeweise zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Dazu muss die Behörde der asylsuchenden Person in zusammenfassender Weise die von der Fachperson gestellten Fragen und den wesentlichen Inhalt der darauf erhaltenen Antworten sowie die weiteren in den Akten enthaltenen Beweiselemente offenlegen, auf welche die Fachperson ihre Einschätzung stützt. Ferner ist den Betroffenen im Rahmen der Abklärung durch die Fachstelle LINGUA Herkunft, Dauer und Zeitraum des Aufenthalts der sachverständigen Person im umstrittenen Herkunftsland oder -gebiet sowie deren Werdegang, auf den sich ihre Sachkompetenz abstützt, zur Kenntnis zu bringen. Nur so können sich die Betroffenen - und im Übrigen auch das Gericht - klare Vorstellungen über die gutachterliche Qualifikation machen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1).
E. 4.4.4 Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs und in der angefochtenen Verfügung der wesentliche Inhalt des Gutachtens und auch die Herkunft der sachverständigen Person sowie die Dauer und der Zeitraum ihres Aufenthalts im umstrittenen Herkunftsland oder -gebiet sowie ihr Werdegang, auf den sich ihre Sachkompetenz abstützt, in angemessener Weise zur Kenntnis gebracht. Die konkreten Themenbereiche, zu welchen sich der Beschwerdeführer unzutreffend geäussert hat, wurden im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 12. Juli 2017 hinreichend detailliert offengelegt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. Der Beschwerdeführer hatte ferner die Gelegenheit, in den Räumlichkeiten des SEM das Telefoninterview, auf welches sich das Lingua-Expertise stützt, anzuhören. Dass er diese offenbar nicht nutzte, ist nicht dem SEM anzulasten. Folglich liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Einhaltung der obgenannten Minimalanforderungen vor, welche von der konstanten Gerichtspraxis an Lingua-Analysen gestellt werden.
E. 4.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers - namentlich der Verletzung der Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs - als unbegründet. Für die subeventualiter beantragte Rückweisung der Sache zur erneuten Prüfung des Sachverhalts an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung.
E. 5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht. Trotz ausdrücklicher Aufforderung hat er weder Ausweispapiere noch irgendwelche anderen Beweismittel eingereicht, die geeignet wären, etwas zur Klärung seiner Identität und seines Herkunftslandes beizutragen, obwohl er gemäss seiner Darstellung eine Identitätskarte besass. Einige der Argumente, mit denen der Beschwerdeführer zu begründen versuchte, wieso es ihm nicht möglich sei, mit den Angehörigen im Zusammenhang mit seine Identität beweisenden Unterlagen in Kontakt zu treten, wirken auffällig konstruiert; so gab er zu Protokoll, nicht über die Telefonnummer des Festnetzanschlusses seiner Familie zu verfügen und führte zusätzlich aus, auch die Postadresse seiner Angehörigen im Heimatdorf nicht zu kennen (vgl. Protokoll Anhörung A12 ad F38 und F86), in dem er mehr als 30 Jahre seines Lebens verbracht haben will. Bei der BzP führte er zudem unmissverständlich aus, sein Familienbüchlein sei bei der Familie (vgl. Protokoll BzP A5 S. 5: "...bei meiner Mutter zuhause."), während er bei der - kurz darauf stattfindenden - Anhörung angab, er wisse nichts über den Aufenthaltsort dieses Dokuments (vgl. Protokoll Anhörung A12 ad F77 und F84). Das fehlende Beibringen eines Identitätsnachweises ohne plausible Begründung stellt eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar.
E. 6.2.1 Das Gericht teilt aufgrund der Aktenlage die Auffassung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Dabei kann zur Hauptsache auf den Lingua-Bericht vom 26. Juni 2017 verwiesen werden. Dieser ist fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Die sachverständige Person bezog den vom Beschwerdeführer geltend gemachten biografischen Hintergrund ein und würdigte auch die Elemente, die für eine Sozialisation in der angeblichen Region sprechen. Aufgrund der ungenügenden landeskundlichen Kenntnisse sowie der sprachlichen Merkmale und Fähigkeiten des Beschwerdeführers kam die sachverständige Person zum Schluss, dass die Sozialisation der Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht in Tibet, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas erfolgt sei. Diese Schlussfolgerung wurde überzeugend dargelegt. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation der sachverständigen Person keine Zweifel. Dem Lingua-Bericht vom 26. Juni 2017 kann daher ein erhöhter Beweiswert beigemessen werden (vgl. E. 4.4.2), und es kann von dessen inhaltlicher Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen werden.
E. 6.2.2 Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragungen sowie im Lingua-Gespräch einige geographische Gegebenheiten der von ihm angegebenen Herkunftsregion korrekt zu benennen vermochte, und auch seine Angaben zum Prozedere für den Erwerb von Identitätspapieren weitgehend zutreffend waren. Andererseits weisen seine länderkundlichen Angaben aber auch auffallende Lücken und Fehler auf. Namentlich bezeichnete er die Gemeinde, zu welcher sein angeblicher Herkunftsort gehört und die Distanz von seinem Wohnort zum Kloster falsch, und auch seine Angaben zur Landwirtschaft waren teilweise offensichtlich tatsachenwidrig. In Anbetracht seines Alters, der Dauer des behaupteten Aufenthalts im Tibet und der geschilderten Lebensumstände ist auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgelegten Geldscheine - derjenigen Währung, in der er seinen Lohn als (...) erhalten habe, den er dann jeweils an seine Mutter weitergegeben habe (vgl. Protokoll Anhörung A12 Ad F57 ff.) - grösstenteils nicht identifizieren konnte.
E. 6.2.3 Nach Kenntnis des Gerichts verfügen insbesondere Tibeter aus den ländlichen Regionen mitunter nur über geringe oder gar keine Chinesisch-Sprachkennnisse (vgl. dazu den [als Referenzurteil publizierten]) Entscheid E-5846/2014 vom 4. August 2015 E. 6.3.2 S. 13 f. m.w.H.). Trotz Schulobligatorium besucht zudem offenbar ein nicht unerheblicher Prozentsatz der tibetischen Kinder die Schule nicht (vgl. a.a.O. S. 14). Dass der Beschwerdeführer nur - aber immerhin - geringe Chinesisch-Kenntnisse hat und angeblich nie die Schule besuchte, spricht demnach nicht a priori gegen eine Herkunft aus dem Tibet. Andererseits fehlt es ihm zum Teil an grundlegendem Wissen zum Schulwesen, das auch unter der Annahme, er habe nie eine Schule besucht, angesichts der Dauer seines angeblichen Aufenthalts im Tibet zu erwarten gewesen wäre. Im Übrigen erscheint seine Darstellung, nie eine Schule besucht zu haben als fragwürdig, angesichts seines Vorbringens, Plakate mit politischen Parolen beschrieben zu haben, und seiner im Asylverfahren dokumentierten Schreibkenntnisse (vgl. namentlich das selbständig ausgefüllte Per-sonalienblatt; Aktenstück A1).
E. 6.2.4 Die linguistische Analyse kam zum Ergebnis, dass sich in der Sprache des Beschwerdeführers auf der Ebene der Morphologie/Morphosyntax und im lexikalischen Bereich ausschliesslich Übereinstimmungen mit dem Dialekt von Lhasa beziehungsweise der exiltibetischen Koine ergeben würden. Eine gewisse Verwendung von Formen des Lhasa-Tibetischen und der exiltibetischen Koine liesse sich zwar durch den Aufenthalt im Exil sowie Akkommodation an die Sprache der Interviewerin erklären, nicht aber deren ausschliesslicher Gebrauch. Auch wenn zu dem in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers gesprochenen Dialekt gemäss Lingua-Experten offenbar keine wissenschaftlichen Arbeiten verfügbar sind, kann festgestellt werden, dass die Eigenheiten der von ihm gesprochenen Sprache sich jedenfalls mit der von ihm behaupteten Herkunft kaum in Einklang bringen lassen.
E. 6.2.5 Der Beschwerdeführer hat weder im Rahmen des rechtlichen Gehörs noch in seiner Beschwerdeeingabe - in welcher er im Wesentlichen eine einseitige Würdigung und ungenügende Abklärung der Sachverhaltselemente rügt - stichhaltige Argumente vorgebracht, welche geeignet wären, diese Schlussfolgerungen zu entkräften. Die Feststellungen des Lingua-Experten sowie die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen in der angefochtenen Verfügung basieren entgegen seiner Auffassung auf einer angemessenen und transparenten Abwägung der für oder gegen seine Herkunft aus dem Tibet sprechenden Elemente und sind somit weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Inwieweit weitere Sachverhaltsabklärungen sinnvoll oder notwendig wären, wurde vom Beschwerdeführer nicht schlüssig dargetan und ist nicht ersichtlich. Auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen.
E. 6.2.6 Insgesamt weist der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht die aufgrund seines angeblichen Aufenthalts von (...) Jahren in der behaupteten Herkunftsregion zu erwartenden sprachlichen und insbesondere länderkundlichen Kenntnisse auf.
E. 6.3 Diese Einschätzung wird dadurch verstärkt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend sein angebliches oppositionelles Engagement im Tibet und die deswegen befürchten Verfolgungsmassnahmen durch die chinesischen Behörden als offenkundig unglaubhaft zu erachten sind. Er hat die entsprechenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung nicht angefochten sondern vielmehr die mangelnde Substanziierung seiner Asylvorbringen explizit eingestanden (vgl. Beschwerdeschrift vom 28. August 2017 S. 14).
E. 6.4 Schliesslich lassen die unsubstanziierten Angaben des Beschwerdeführers zu den Umständen seiner Reise von Nepal in die Schweiz auch auf eine offenkundige Verschleierung des wahren Reisewegs schliessen: Der Beschwerdeführer hatte in der BzP unter anderem angeben, er sei aus dem Luftweg mit einer ihm unbekannten Fluggesellschaft über einen ihm unbekannten Transitflughafen in ein ihm unbekanntes Land gereist und dann von dort aus mit dem Zug in drei Stunden in die Schweiz gelangt (vgl. Protokoll BzP S. 6); ausserdem konnte er die Kosten seiner Reise in die Schweiz nicht beziffern, was selbst dann kaum plausibel wäre, wenn tatsächlich "der Bekannte [seines] Onkels" diese Kosten übernommen hätte (vgl. a.a.O. S. 7).
E. 6.5 Es drängt sich aufgrund des Gesagten der Schluss auf, dass der Beschwerdeführer nicht in Tibet sozialisiert wurde und damit vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es - nebst in der Schweiz und Nordamerika - lediglich in Indien und Nepal.
E. 6.5.1 In seinem Länderurteil BVGE 2014/12 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsvollzugsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort sprächen. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.).
E. 6.5.2 Wie oben dargelegt, ist vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer täuschende Angaben zu seiner Herkunft und seinem Aufenthaltsort vor der Einreise in die Schweiz gemacht hat. Demnach besteht Anlass zur Vermutung, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in einer exil-tibetischen Diaspora gelebt hat, und dass er an seinem tatsächlichen Herkunftsort keine Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat. Ferner ist bei dieser Ausgangslage der Argumentation des Beschwerdeführers, es seien ihm wegen seiner illegalen Ausreise aus der Volksrepublik China subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zuzubilligen, jede Grundlage entzogen.
E. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert habe, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10).
E. 8.3 Nachdem diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, welche die chinesische Staatsbürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest subjektive Nachfluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und - wiederum in Bezug auf China - die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE 2009/29), ist an dieser Stelle im Sinne einer Klarstellung und in Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter und somit auch für den Beschwerdeführer ein Vollzug der Wegweisung nach China gemäss Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG auszuschliessen ist, da ihnen dort gegebenenfalls eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht (BVGE 2014/12 E. 5.11).
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 21. September 2017 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.
E. 11 Mit der Instruktionsverfügung vom 21. September 2017 wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und seine Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin eingesetzt. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in der Kostennote vom 31. Oktober 2017 ausgewiesene zeitliche Aufwand erscheint als angemessen. Das Honorar wurde aber mit einem Stundenansatz von Fr. 200.- berechnet. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht für nicht-anwaltliche Vertreter (wie in der Zwischenverfügung vom 21. September 2017 angekündigt) praxisgemäss von einem Ansatz von höchstens Fr. 150.- aus. Demzufolge ist der amtlichen Rechtsbeiständin ein Gesamtbetrag von Fr. 2035.- (inkl. Auslagen) vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 2035.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4808/2017 Urteil vom 2. April 2019 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), unbekannter Herkunft, gemäss eigenen Angaben Staatsangehöriger von China (Volksrepublik), amtlich verbeiständet durch dipl.-jur. Tilla Jacomet, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Juli 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am (...) September 2015 in die Schweiz ein und stellte am 9. September 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 30. September 2015 fand die Kurzbefragung des Beschwerdeführers zur Person (BzP) im EVZ und am 5. Januar 2016 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er stamme aus dem Dorf C._______, Gemeinde D._______, Bezirk E._______, Präfektur F._______, Tibet. Er habe ab 2008 im Kloster "(...)" in der Nähe seines Dorfes als (...) gearbeitet. Sein Vater sei im Jahre (...) von den Chinesen bei einer pro-tibetischen Demonstration in G._______ umgebracht worden. Am (...) 2013 habe sich ein Mönch namens H._______ in I._______ wegen der Unterdrückung durch die Chinesen verbrannt. Nachdem er zwei Tage später hiervon durch einen befreundeten Mönch erfahren habe, habe er sich entschlossen, selber aktiv zu werden und Plakate aufzuhängen. Zusammen mit seinem Freund J._______ habe er am Abend des (...) 2013 in E._______ von ihm selber beschriebene Plakate aufgeklebt mit Parolen gegen die Unterdrückung der Tibeter und für die Rückkehr des Dalai Lama. Einige Tage darauf, am (...) 2013, habe er von seinem Onkel erfahren, dass J._______ von der Polizei festgenommen worden sei. Sein Onkel und seine Mutter hätten ihm gesagt, dass sein Leben in Gefahr sei, und der Onkel habe seine Ausreise in die Wege geleitet. Ein Bekannter des Onkels habe ihn per Auto nach K._______ gefahren. Von dort sei er am (...) 2013 von zwei nepalesischen Schleppern zu Fuss über einen Fluss und nach Nepal gebracht worden. Dort habe er etwas eineinhalb Jahre lang bei einem Bekannten seines Onkels in einem Kloster gelebt. Dieser Bekannte habe ihn schliesslich aufgefordert, ins Ausland weiterzureisen, weil er sonst Probleme mit der Polizei bekomme. Er sei in Begleitung einer westlichen Frau unter Verwendung eines falschen nepalesischen Reisepasses auf dem Luftweg an eine ihm unbekannte Destination in Europa gereist, von wo er per Zug in die Schweiz weitergereist sei. Der Beschwerdeführer reichte keine Dokumente zum Beleg seiner Identität ein. Er habe eine Identitätskarte besessen, welche ihm aber von den nepalesischen Schleppern abgenommen worden sei. C. Am 8. Februar 2017 führte ein Mitarbeiter der Fachstelle Lingua im Auftrag des SEM ein (telefonisch geführtes) Interview mit dem Beschwerdeführer durch; gestützt auf die Aufnahme dieses Gesprächs erstellte ein Experte der Fachstelle am 26. Juni 2017 eine landeskundliche und sprachwissenschaftliche Analyse (nachfolgend: Lingua-Analyse). Mit Verfügung vom 12. Juli 2017 gewährte das SEM dem Beschwerde-führer das rechtliche Gehör zum Ergebnis dieser Lingua-Analyse sowie zum Werdegang und zu den Qualifikationen der sachverständigen Person. Mit Schreiben vom 18. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme ein, in welcher er die Richtigkeit der Ergebnisse der Lingua-Analyse bestritt. D. Mit Verfügung vom 27. Juli 2017 (eröffnet am 2. August 2017) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an (wobei es feststellte, der Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China sei ausgeschlossen). E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. August 2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, die Dispositiv-Ziffern 1, 3, 4 und 6 derselben seien aufzuheben. Es sei seine Herkunft aus Tibet (Volksrepublik China) und seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Zudem sei er wegen Unzulässigkeit eventualiter wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur erneuten Prüfung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung sowie Verbeiständung unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zum Beleg seiner Ausführungen reichte der Beschwerdeführer eine Reihe von Ausdrucken von Karten und Satellitenfotos, ein Foto des Klosters (...), die Kopie einer Aktennotiz des SEM vom 14. Januar 2016, einen Bericht der Hilfswerksvertretung sowie eine Fürsorgebestätigung der Gemeinde L._______ vom 24. August 2017 ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2017 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und ordnete dem Beschwerdeführer seine bisherigen Rechtsvertreterin, dipl.-iur. Tilla Jacomet, als amtliche Rechtsbeiständin bei. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Oktober 2017 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2017 machte der Beschwerdeführer von dem ihm mit Instruktionsverfügung vom 16. Oktober 2017 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch, wobei er an den in der Beschwerde gestellten Anträge und gemachten Ausführungen festhielt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 aAbs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie den vom SEM angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung (Ablehnung des Asylgesuchs und Wegweisung) sind somit mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. 3.1.1 Vorab wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer seine behauptete Herkunft aus der Volksrepublik China nicht überzeugend habe darlegen können. So sei er nicht in der Lage gewesen, die korrekte administrative Einteilung seines angeblichen Herkunftsortes anzugeben und er habe den Namen des von ihm genannten Heimatkreises sowie den des Klosters, in welchem er gearbeitet haben wolle, falsch ausgesprochen. Seine Angaben zu den Nachbarorten seines Heimatdorfes seien teilweise falsch oder lückenhaft gewesen. Auch seine Aussagen zu landwirtschaftlichen Themen seien teilweise unzutreffend gewesen und seine Angaben zum Schulwesen mehrheitlich falsch oder mangelhaft, ebenso wie diejenigen zum Thema Telefonie. Der von ihm gesprochene Dialekt weise fast ausschliesslich Gemeinsamkeiten mit der im Exil gesprochenen tibetischen Sprache auf. Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers und der angegebenen Herkunftsregion wären passive Kenntnisse des Chinesischen zu erwarten gewesen; seine Kenntnisse dieser Sprache seien aber unerwartet gering. Die sachverständige Person sei zum Schluss gekommen, dass er sehr wahrscheinlich nicht im behaupteten geographischen Raum in der Autonomen Region Tibet sozialisiert worden sei, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vermöchten dem Ergebnis der Lingua-Analyse nichts entgegenzusetzen. Das Recht, möglichst umfassend über das Ergebnis des Experten informiert zu werden, müsse zwecks Vermeidung eines möglichen Lerneffekts beschränkt werden. Der Beschwerdeführer hätte aber die Möglichkeit gehabt, sich die Gesprächsaufzeichnung anzuhören; hiervon habe er jedoch nicht Gebrauch gemacht. 3.1.2 Im Weiteren seien die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe logisch nicht nachvollziehbar und unsubstanziiert. Sie würden den Eindruck erwecken, dass es sich um einen konstruierten Sachverhalt handle. Seine Vorbringen vermöchten demnach den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts könne bei einer asylsuchenden Person tibetischer Ethnie, die unglaubhafte Angaben zu ihrem angeblichen Soziali-sierungsraum in der Volksrepublik China mache, grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sie über eine Aufenthaltsbewilligung oder Duldung in einem Drittstaat verfüge oder sogar eine andere Staatsangehörigkeit besitze. Somit sei zu prüfen, ob diese asylsuchende Person in einem Drittstaat beziehungsweise ihrem effektiven Heimatland ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sei. Würden solche Abklärungen durch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht verunmöglicht, sei davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort sprechen würden. Im Übrigen sei bei Asylsuchenden tibetischer Ethnie der Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen, da diesen dort gegebenenfalls unmenschliche Behandlung oder Folter drohen würde. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Herkunft aus der Volksrepublik China sowie seine Fluchtgründe glaubhaft darzulegen. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in China, sondern in der exiltibetischen Dia-spora gelebt habe. Da er keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, würden keine flüchtlings- oder wegweisungsrelevanten Gründe gegen eine Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort sprechen. 3.1.3 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs seien zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, doch finde diese Untersuchungspflicht ihre vernünftige Grenze an der Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers, welcher die Substanziierungslast trage. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Gesuchstellers nach etwaigen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu suchen. Es sei demnach vermutungsweise davon auszugehen, dass einem Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers an seinen bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegenstehen würden. 3.2 3.2.1 In der Beschwerdeeingabe liess der Beschwerdeführer ausführen, es bestünden verschiedenste Zweifel an der Verwendbarkeit der Erkenntnisse aus der Lingua-Analyse. Er habe vieles über seine Herkunftsregion berichten können, was auch aus den Protokollen und der Aktennotiz ersichtlich sei. Der Vorwurf, er habe die korrekte administrative Einteilung seines Herkunftsdorfes nicht angeben können, sei nicht zutreffend. Es sei nicht klar, welche seiner Angaben zu den anderen Gemeinden in seinem Heimatkreis falsch gewesen seien. Aufgrund der fehlenden Informationen und der nur sehr allgemein gehaltenen Angaben des SEM sei es ihm nicht möglich, zu dieser Feststellung Einwände anzubringen oder seine Angaben zu konkretisieren. Die Argumentation der Vorinstanz verletze das rechtliche Gehör. Er habe bemerkenswert viele der Dörfer in der Umgebung seines Herkunftsorts nennen können, welche sowohl durch das SEM als auch durch die Rechtsvertretung teilweise hätten eruiert werden können. Das Dorf "M._______" habe er nicht genannt, weil er es aufgrund seiner geringen Grösse als nicht erwähnenswert empfunden habe. Auch beim Vorwurf, er habe keine Angaben zur Entfernung seiner Heimatgemeinde zu einem von ihm genannten Nachbarkreis gemacht, liege eine Verletzung der Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs vor. Es sei ihm nicht möglich, festzustellen, welcher Nachbarkreis gemeint sei, und er könne deshalb auch keine Distanzangabe machen und keine sinnvolle Stellungnahme abgeben. Entgegen der Behauptung in der angefochtenen Verfügung seien ihm die angeblich falschen Distanzangaben in keiner Weise offengelegt worden. Er habe bereits in der Stellungnahme erklärt, dass sein Heimatkreis umgangssprachlich "N._______" genannt werde. Dass die Vorinstanz diese Erklärung in keiner Weise beachtet habe, verletze wiederum die Begründungspflicht sowie das rechtliche Gehör. Das Argument des SEM greife nicht, da die genannte Aussprache der schriftsprachlichen ähnlich sei und zudem der Experte seinen Dialekt nicht spreche. Inwiefern seine Angaben zu Namen und Himmelsrichtung eines vom Kloster aus zu sehenden Ortes ungenau gewesen seien, sei ohne Nennung dieses Ortes schwierig nachzuvollziehen. Er habe die Frage in seiner Stellungnahme korrekt beantwortet. Zudem erstaune das Argument, dieser Ort sei vom Kloster aus nicht zu sehen, da die Vorinstanz das Kloster angeblich nicht habe lokalisieren können, obwohl dies eigentlich sehr einfach möglich sei. Dem Vorwurf, es gebe gemäss vorliegenden Quellen in seiner Herkunftsgegend mehr als einen Fluss, sei zu widersprechen. Auf den beiliegenden Karten sei nur ein solches Gewässer ersichtlich. Die auf der von ihm bei der Anhörung angefertigten Skizze angegebene Fliessrichtung dieses Flusses stimme mit der Karte überein. Die Skizze, welche er in einer unangenehmen Befragungsatmosphäre habe anfertigen müssen, sei ungefähr zutreffend und spreche für seine Herkunftskenntnisse. Wegen der fehlenden Angabe, welche der von ihm genannten Feldfrüchte in seiner Herkunftsgegend angeblich nicht wachse, könne er zu diesem Vorwurf keine Erklärung liefern. Er sei überzeugt, nur Kartoffeln, Rettich und Kohl genannt zu haben, die von seiner Familie angepflanzt worden seien. Eine Verifizierung der Angaben des Experten sei ihm nicht möglich gewesen, weil er niemanden gefunden habe, der die Aufzeichnung des Gesprächs abgehört und übersetzt hätte. Es sei nicht nachvollziehbar, dass ihm hierzu nicht das rechtliche Gehör gewährt worden sei. Auch betreffend das Schulwesen sei unklar, welche konkreten Angaben beanstandet würden. Er habe diesbezüglich keine Kenntnisse, weil er nie eine Schule besucht und keinen Kontakt zu Schülern gehabt habe. Gemäss der Ansicht verschiedener Experten sei die tatsächliche Umsetzung der Schulpflicht je nach Region sehr unterschiedlich, und es sei durchaus möglich, dass eine aus einem relativ abgelegenen Dorf stammende Person seines Alters nie zur Schule gegangen sei, sowie dass jemand, dessen Geschwister auch nicht zur Schule gegangen seien, der selber keine Kinder habe und mehrheitlich in einem Kloster gearbeitet habe, nicht viel über das Schulwesen wisse. Dass er viele Angaben zum Klosteralltag und den dortigen Gegebenheiten machen könne, sei höher zu bewerten, als angelerntes Wissen zum Thema Schule. Seine Familie habe entgegen den Feststellungen in der angefochtenen Verfügung kein Mobil- sondern ein Festnetztelefon. Er habe zwar ihre Nummer nicht nennen können, jedoch sei seine Angabe, diese sei siebenstellig, korrekt. 3.2.2 Betreffend die linguistische Analyse müsse berücksichtigt werden, dass er (...). Die Hilfswerksvertretung habe angemerkt, dass sein Sprachfehler der Dolmetscherin bei der Anhörung Mühe bereitet habe. Dies sei auch bei der für das Gespräch mit der Rechtsvertretung beigezogenen Übersetzerin der Fall gewesen. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, dass überhaupt eine sprachliche Analyse durchgeführt worden sei und dieser ein derartiges Gewicht beigemessen werde. Ein Sprachfehler müsse bei der Anordnung eines linguistischen Gutachtens zwingend berücksichtigt werden. Zudem sei aus den Akten nicht ersichtlich, dass der Lingua-Experte über diesen Umstand informiert worden wäre. Es liege eine erhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die Vorinstanz habe sich nicht mit seinem Sprachfehler und der daraus resultierenden Einschränkung des Beweiswerts der Analyse auseinandergesetzt. Es sei stossend, dass sie sich in der angefochtenen Verfügung fast ausschliesslich auf die Lingua-Analyse stütze, obwohl er in den Befragungen durchaus konkrete Länderkenntnisse bewiesen habe. Seine Angaben hätten überwiegend mit den sich aus den Quellen der Vorinstanz ergebenden Informationen übereingestimmt. Er habe im Ergebnis mehr richtige als falsche Antworten gegeben. Die Anmerkungen zu seinem Dialekt würden weitere Fragen zum Gutachten aufwerfen. Es gebe zahlreiche tibetische Dialekte, die regional stark voneinander abweichen könnten. Für die Analyse der von ihm gesprochenen Sprache sei ein geographisch naher Referenzdialekt verwendet worden, da es zum Dialekt seiner Heimatregion keine sprachwissenschaftliche Forschung gebe. Der herangezogene Dialekt sei aber vom SEM nicht genannt worden, weshalb er dazu keine Angaben machen könne. Aufgrund der grossen Unterschiede der tibetischen Dialekte sei die Eignung auch eines geografisch nahen Referenzdialekts sehr fraglich. 3.2.3 Im Weiteren gebe es eine Vielzahl von Hinweisen dafür, dass fehlende oder nur sehr rudimentäre chinesische Sprachkenntnisse nicht automatisch ein Hinweis dafür seien, dass die betreffende Person von ausserhalb des Autonomen Gebiets Tibet stamme. Insbesondere bei Tibetern aus ländlichen Gebieten sei es durchaus möglich, dass sie kaum mit der chinesischen Sprache in Kontakt kämen und sich nur auf Tibetisch verständigen würden. Da er als (...) in einem Kloster gearbeitet habe, habe er keinen Kontakt mit Chinesen und auch sonst keine Möglichkeit gehabt, die Sprache zu erlernen. Zudem sei er nicht zur Schule gegangen. Vor diesem Hintergrund sei es nachvollziehbar, dass er nur über sehr geringe Kenntnisse des Chinesischen verfüge. Dass er immerhin gewisse Kenntnisse dieser Sprache habe, sei ein Indiz für eine Sozialisation in China. 3.2.4 Die Vorinstanz habe demnach den Sachverhalt nicht vollständig und unrichtig erstellt, beziehungsweise diesen nicht objektiv gewertet. Die angefochtene Verfügung basiere ausschliesslich auf den teilweise nicht nachvollziehbaren Auskünften des Sachverständigen und den Feststellungen in der Lingua-Expertise. Seine (Beschwerdeführer) Angaben seien falsch und einseitig zu seinen Lasten gewürdigt worden. Seine Aussagen im Rahmen der Befragungen seien nicht in die Entscheidbegründung einbezogen worden. Insgesamt würden aber mehr Argumente für seine Herkunft aus dem Tibet sprechen als dagegen. Unter Berücksichtigung seiner persönlichen Ressourcen habe er seine Herkunft ausreichend glaubhaft gemacht. 3.2.5 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts würden illegal ausgereiste Tibeter verdächtigt, den Dalai Lama zu unterstützen und damit Gefahr laufen, als Oppositionelle betrachtet zu werden. Sie müssten bei einer Rückkehr mit Inhaftnahme und Misshandlungen in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass rechnen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden. Die Vorinstanz habe seine illegale Ausreise nicht in Frage gestellt. Demnach sei seine Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 3 in Verbindung mit Art. 54 AsylG festzustellen. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht könne ihm nicht vorgeworfen werden, da er auf alle ihm gestellten Fragen Auskunft gegeben und seine hauptsächliche Sozialisierung im Tibet glaubhaft gemacht habe. Der komplette Verzicht auf eine Prüfung von Wegweisungshindernissen sei damit unverhältnismässig. Der Ausschluss einer Wegweisung nach China erscheine nicht konsequent. Er sei tibetischer Ethnie und es gebe keine Hinweise für eine Sozialisation in Nepal oder Indien. Es liege demnach eine Verletzung der Begründungspflicht in Bezug auf Wegweisungshindernisse vor. 3.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung namentlich betreffend den geltend gemachten reduzierten Beweiswert der Lingua-Expertise aus, die sachverständige Person habe angemerkt, der Beschwerdeführer habe zwar nervös gewirkt und schnell gesprochen, jedoch kaum (...) und sei gut zu verstehen gewesen. Er habe die akustische Qualität des Gesprächs als gut erachtet. Das SEM habe den Umfang der zunächst selber gestellten länderspezifischen Wissensfragen respektive der Antworten darauf als unzureichend und zu oberflächlich erachtet, um gestützt darauf die geltend gemachte Herkunft des Beschwerdeführers abschliessend zu beurteilen. Insbesondere auch angesichts der fehlenden Identitätspapiere oder anderen Belege für seine Herkunft, der nicht glaubhaft gemachten Fluchtgründe und unplausiblen Angaben zum Reiseweg, habe nicht bloss aufgrund einiger korrekt beantworteter Wissensfragen auf die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Herkunft geschlossen werden können. Auf die Quellen in der Aktennotiz sei nicht abtgestellt worden, weil diese vor dem Hintergrund der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts als ungenügend erachtet worden seien. 3.4 Der Beschwerdeführer führte in seiner Replik aus, die in der Vernehmlassung erwähnten Bemerkungen des Sachverständigen seien für ihn nicht einsehbar und belegt. Es dürfe auch nicht ausser Acht gelassen werde, dass ein vom SEM beauftragter Experte Hemmungen haben dürfte, die Qualität seines Gutachtens in Frage zu stellen. Es seien Fragen bei der Bewertung der Lingua-Expertise angebracht. Es wäre zu begrüssen, wenn das Gericht die Qualität des Lingua-Gesprächs überprüfen würde. Es werde daran festgehalten, dass die Vorinstanz den von ihm im Rahmen der Befragungen gemachten Angaben mehr Gewicht hätte einräumen müssen. Die Aussage, die gestellten länderspezifischen Wissensfragen seien unzureichend und zu oberflächlich, stelle ein Schuldeingeständnis dar. Es hätte demnach allenfalls eine ergänzende Anhörung durchgeführt oder zumindest hätten seine Aussagen angemessen gewürdigt werden müssen. Die Anzahl der von ihm korrekt beantworteten Fragen überwiege die falsch beantworteten Wissensfragen. Die von ihm korrekt beantworteten Fragen seien bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Herkunftsangaben gebührend zu berücksichtigen, wobei eine sorgfältige Abwägung aller für oder gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Argumente und Indizien vorzunehmen sei. Es erscheine damit verfehlt, die ländertypischen Wissensfragen nicht zu berücksichtigen und die geltend gemachte Herkunft alleine aufgrund der Lingua-Expertise in Frage zu stellen. Anstatt die gemäss Aktennotiz anhand gängiger Quellen überprüften Länderkenntnisse nicht zu würdigen, hätte das SEM mehr und bessere Quellen recherchieren müssen. Es bestünden durchaus Möglichkeiten, seine Aussagen zu verifizieren. Gemäss einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (E-3361/2014) müsse zudem erkennbar sein, weshalb eine im Tibet sozialisierte Person in einer vergleichbaren Situation die zutreffenden Antworten hätte kennen sollen. Derartige Angaben würden vorliegend fehlen. 4. 4.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid abstützte. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. Lorenz Kneubühler in: Kommentar zum VwVG, a.a.O., N. 6 ff. zu Art. 35; BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., BVGE 2007/30 E. 5.6 S. 366 f.). 4.2 Es trifft zwar zu, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht alle Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsort ausdrücklich gewürdigt hat. Indessen muss sich die Behörde nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem Beweismittel auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in erforderlichem Umfang und genügender Differenziertheit gewürdigt, und sie hat insbesondere in nachvollziehbarer Weise darlegt, aufgrund welcher Überlegungen sie die vom Beschwerdeführer behauptete Herkunft aus dem Tibet als unglaubhaft erachtet hat. Die Rüge einer einseitigen Gewichtung der für und gegen eine Sozialisation im Tibet sprechenden Elemente erweist sich als nicht berechtigt. Der vorinstanzlichen Verfügung lässt sich entnehmen, dass diese die jeweiligen Argumente mit hinreichender Sorgfalt abgewogen und insbesondere auch die Stellungnahme des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs berücksichtigt hat. Insgesamt ist die vor-instanzliche Verfügung so abgefasst, dass sich der Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen konnte; entgegen der Rügen die Beschwerdeschrift, war es ihm durchaus möglich, diese Verfügung sachgerecht anzufechten. 4.3 Der Verzicht auf eine Prüfung von Wegweisungshindernissen wurde in der angefochtenen Verfügung mit Hinweis auf die Literatur begründet und entspricht der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). Eine Verletzung der Begründungspflicht ist demnach auch hier nicht ersichtlich. 4.4 4.4.1 Der Umstand, dass trotz des bekannten Sprachfehlers des Beschwerdeführers eine Lingua-Analyse durchgeführt wurde, ist nicht zu beanstanden. Dem Bericht des Lingua-Experten kann entnommen werden, dass die Qualität des Gesprächs sowie die Verständigung zwischen der interviewenden Person und dem Beschwerdeführer gut gewesen seien. Dieser habe kaum (...) und sei gut verständlich gewesen. Demnach kann davon ausgegangen werden, dass der Sprachfehler des Beschwerdeführers dem Lingua-Experten bekannt war und dass dieser keinen Einfluss auf das Ergebnis von dessen Gutachten hatte. Eine Gehörsverletzung durch die Vornahme und das Abstützen auf die Lingua-Analyse ist somit nicht ersichtlich. 4.4.2 Eine Lingua-Analyse stellt als solche kein Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) dar. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihr jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1). 4.4.3 Die Rechtsprechung definiert Mindeststandards, denen die Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Akteneinsicht betreffend Lingua-Analysen zu genügen hat. Der nach Art. 26 VwVG grundsätzlich zuzugestehenden Einsicht in eine Lingua-Analyse stehen überwiegende öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen entgegen, die eine Verweigerung der vollumfänglichen Offenlegung des Gutachtens an die Asylsuchenden rechtfertigen können (Art. 27 Abs. 1 VwVG). Namentlich zählen darunter einerseits die Verhinderung eines Lerneffekts und einer missbräuchlichen Weiterverbreitung des Fragenkatalogs, wodurch ähnliche Abklärungen in zukünftigen Verfahren erschwert oder verunmöglicht würden, sowie andererseits der Sicherheitsanspruch des Sachverständigen. Zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss der asylsuchenden Person aber vom wesentlichen Inhalt des Gutachtens Kenntnis gegeben werden, mit der Möglichkeit, sich dazu zu äussern (Art. 30 VwVG) und Gegenbeweise zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Dazu muss die Behörde der asylsuchenden Person in zusammenfassender Weise die von der Fachperson gestellten Fragen und den wesentlichen Inhalt der darauf erhaltenen Antworten sowie die weiteren in den Akten enthaltenen Beweiselemente offenlegen, auf welche die Fachperson ihre Einschätzung stützt. Ferner ist den Betroffenen im Rahmen der Abklärung durch die Fachstelle LINGUA Herkunft, Dauer und Zeitraum des Aufenthalts der sachverständigen Person im umstrittenen Herkunftsland oder -gebiet sowie deren Werdegang, auf den sich ihre Sachkompetenz abstützt, zur Kenntnis zu bringen. Nur so können sich die Betroffenen - und im Übrigen auch das Gericht - klare Vorstellungen über die gutachterliche Qualifikation machen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1). 4.4.4 Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs und in der angefochtenen Verfügung der wesentliche Inhalt des Gutachtens und auch die Herkunft der sachverständigen Person sowie die Dauer und der Zeitraum ihres Aufenthalts im umstrittenen Herkunftsland oder -gebiet sowie ihr Werdegang, auf den sich ihre Sachkompetenz abstützt, in angemessener Weise zur Kenntnis gebracht. Die konkreten Themenbereiche, zu welchen sich der Beschwerdeführer unzutreffend geäussert hat, wurden im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 12. Juli 2017 hinreichend detailliert offengelegt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. Der Beschwerdeführer hatte ferner die Gelegenheit, in den Räumlichkeiten des SEM das Telefoninterview, auf welches sich das Lingua-Expertise stützt, anzuhören. Dass er diese offenbar nicht nutzte, ist nicht dem SEM anzulasten. Folglich liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Einhaltung der obgenannten Minimalanforderungen vor, welche von der konstanten Gerichtspraxis an Lingua-Analysen gestellt werden. 4.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers - namentlich der Verletzung der Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs - als unbegründet. Für die subeventualiter beantragte Rückweisung der Sache zur erneuten Prüfung des Sachverhalts an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. 5. 5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht. Trotz ausdrücklicher Aufforderung hat er weder Ausweispapiere noch irgendwelche anderen Beweismittel eingereicht, die geeignet wären, etwas zur Klärung seiner Identität und seines Herkunftslandes beizutragen, obwohl er gemäss seiner Darstellung eine Identitätskarte besass. Einige der Argumente, mit denen der Beschwerdeführer zu begründen versuchte, wieso es ihm nicht möglich sei, mit den Angehörigen im Zusammenhang mit seine Identität beweisenden Unterlagen in Kontakt zu treten, wirken auffällig konstruiert; so gab er zu Protokoll, nicht über die Telefonnummer des Festnetzanschlusses seiner Familie zu verfügen und führte zusätzlich aus, auch die Postadresse seiner Angehörigen im Heimatdorf nicht zu kennen (vgl. Protokoll Anhörung A12 ad F38 und F86), in dem er mehr als 30 Jahre seines Lebens verbracht haben will. Bei der BzP führte er zudem unmissverständlich aus, sein Familienbüchlein sei bei der Familie (vgl. Protokoll BzP A5 S. 5: "...bei meiner Mutter zuhause."), während er bei der - kurz darauf stattfindenden - Anhörung angab, er wisse nichts über den Aufenthaltsort dieses Dokuments (vgl. Protokoll Anhörung A12 ad F77 und F84). Das fehlende Beibringen eines Identitätsnachweises ohne plausible Begründung stellt eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar. 6.2 6.2.1 Das Gericht teilt aufgrund der Aktenlage die Auffassung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Dabei kann zur Hauptsache auf den Lingua-Bericht vom 26. Juni 2017 verwiesen werden. Dieser ist fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Die sachverständige Person bezog den vom Beschwerdeführer geltend gemachten biografischen Hintergrund ein und würdigte auch die Elemente, die für eine Sozialisation in der angeblichen Region sprechen. Aufgrund der ungenügenden landeskundlichen Kenntnisse sowie der sprachlichen Merkmale und Fähigkeiten des Beschwerdeführers kam die sachverständige Person zum Schluss, dass die Sozialisation der Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht in Tibet, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas erfolgt sei. Diese Schlussfolgerung wurde überzeugend dargelegt. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation der sachverständigen Person keine Zweifel. Dem Lingua-Bericht vom 26. Juni 2017 kann daher ein erhöhter Beweiswert beigemessen werden (vgl. E. 4.4.2), und es kann von dessen inhaltlicher Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen werden. 6.2.2 Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragungen sowie im Lingua-Gespräch einige geographische Gegebenheiten der von ihm angegebenen Herkunftsregion korrekt zu benennen vermochte, und auch seine Angaben zum Prozedere für den Erwerb von Identitätspapieren weitgehend zutreffend waren. Andererseits weisen seine länderkundlichen Angaben aber auch auffallende Lücken und Fehler auf. Namentlich bezeichnete er die Gemeinde, zu welcher sein angeblicher Herkunftsort gehört und die Distanz von seinem Wohnort zum Kloster falsch, und auch seine Angaben zur Landwirtschaft waren teilweise offensichtlich tatsachenwidrig. In Anbetracht seines Alters, der Dauer des behaupteten Aufenthalts im Tibet und der geschilderten Lebensumstände ist auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgelegten Geldscheine - derjenigen Währung, in der er seinen Lohn als (...) erhalten habe, den er dann jeweils an seine Mutter weitergegeben habe (vgl. Protokoll Anhörung A12 Ad F57 ff.) - grösstenteils nicht identifizieren konnte. 6.2.3 Nach Kenntnis des Gerichts verfügen insbesondere Tibeter aus den ländlichen Regionen mitunter nur über geringe oder gar keine Chinesisch-Sprachkennnisse (vgl. dazu den [als Referenzurteil publizierten]) Entscheid E-5846/2014 vom 4. August 2015 E. 6.3.2 S. 13 f. m.w.H.). Trotz Schulobligatorium besucht zudem offenbar ein nicht unerheblicher Prozentsatz der tibetischen Kinder die Schule nicht (vgl. a.a.O. S. 14). Dass der Beschwerdeführer nur - aber immerhin - geringe Chinesisch-Kenntnisse hat und angeblich nie die Schule besuchte, spricht demnach nicht a priori gegen eine Herkunft aus dem Tibet. Andererseits fehlt es ihm zum Teil an grundlegendem Wissen zum Schulwesen, das auch unter der Annahme, er habe nie eine Schule besucht, angesichts der Dauer seines angeblichen Aufenthalts im Tibet zu erwarten gewesen wäre. Im Übrigen erscheint seine Darstellung, nie eine Schule besucht zu haben als fragwürdig, angesichts seines Vorbringens, Plakate mit politischen Parolen beschrieben zu haben, und seiner im Asylverfahren dokumentierten Schreibkenntnisse (vgl. namentlich das selbständig ausgefüllte Per-sonalienblatt; Aktenstück A1). 6.2.4 Die linguistische Analyse kam zum Ergebnis, dass sich in der Sprache des Beschwerdeführers auf der Ebene der Morphologie/Morphosyntax und im lexikalischen Bereich ausschliesslich Übereinstimmungen mit dem Dialekt von Lhasa beziehungsweise der exiltibetischen Koine ergeben würden. Eine gewisse Verwendung von Formen des Lhasa-Tibetischen und der exiltibetischen Koine liesse sich zwar durch den Aufenthalt im Exil sowie Akkommodation an die Sprache der Interviewerin erklären, nicht aber deren ausschliesslicher Gebrauch. Auch wenn zu dem in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers gesprochenen Dialekt gemäss Lingua-Experten offenbar keine wissenschaftlichen Arbeiten verfügbar sind, kann festgestellt werden, dass die Eigenheiten der von ihm gesprochenen Sprache sich jedenfalls mit der von ihm behaupteten Herkunft kaum in Einklang bringen lassen. 6.2.5 Der Beschwerdeführer hat weder im Rahmen des rechtlichen Gehörs noch in seiner Beschwerdeeingabe - in welcher er im Wesentlichen eine einseitige Würdigung und ungenügende Abklärung der Sachverhaltselemente rügt - stichhaltige Argumente vorgebracht, welche geeignet wären, diese Schlussfolgerungen zu entkräften. Die Feststellungen des Lingua-Experten sowie die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen in der angefochtenen Verfügung basieren entgegen seiner Auffassung auf einer angemessenen und transparenten Abwägung der für oder gegen seine Herkunft aus dem Tibet sprechenden Elemente und sind somit weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Inwieweit weitere Sachverhaltsabklärungen sinnvoll oder notwendig wären, wurde vom Beschwerdeführer nicht schlüssig dargetan und ist nicht ersichtlich. Auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. 6.2.6 Insgesamt weist der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht die aufgrund seines angeblichen Aufenthalts von (...) Jahren in der behaupteten Herkunftsregion zu erwartenden sprachlichen und insbesondere länderkundlichen Kenntnisse auf. 6.3 Diese Einschätzung wird dadurch verstärkt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend sein angebliches oppositionelles Engagement im Tibet und die deswegen befürchten Verfolgungsmassnahmen durch die chinesischen Behörden als offenkundig unglaubhaft zu erachten sind. Er hat die entsprechenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung nicht angefochten sondern vielmehr die mangelnde Substanziierung seiner Asylvorbringen explizit eingestanden (vgl. Beschwerdeschrift vom 28. August 2017 S. 14). 6.4 Schliesslich lassen die unsubstanziierten Angaben des Beschwerdeführers zu den Umständen seiner Reise von Nepal in die Schweiz auch auf eine offenkundige Verschleierung des wahren Reisewegs schliessen: Der Beschwerdeführer hatte in der BzP unter anderem angeben, er sei aus dem Luftweg mit einer ihm unbekannten Fluggesellschaft über einen ihm unbekannten Transitflughafen in ein ihm unbekanntes Land gereist und dann von dort aus mit dem Zug in drei Stunden in die Schweiz gelangt (vgl. Protokoll BzP S. 6); ausserdem konnte er die Kosten seiner Reise in die Schweiz nicht beziffern, was selbst dann kaum plausibel wäre, wenn tatsächlich "der Bekannte [seines] Onkels" diese Kosten übernommen hätte (vgl. a.a.O. S. 7). 6.5 Es drängt sich aufgrund des Gesagten der Schluss auf, dass der Beschwerdeführer nicht in Tibet sozialisiert wurde und damit vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es - nebst in der Schweiz und Nordamerika - lediglich in Indien und Nepal. 6.5.1 In seinem Länderurteil BVGE 2014/12 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsvollzugsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort sprächen. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). 6.5.2 Wie oben dargelegt, ist vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer täuschende Angaben zu seiner Herkunft und seinem Aufenthaltsort vor der Einreise in die Schweiz gemacht hat. Demnach besteht Anlass zur Vermutung, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in einer exil-tibetischen Diaspora gelebt hat, und dass er an seinem tatsächlichen Herkunftsort keine Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat. Ferner ist bei dieser Ausgangslage der Argumentation des Beschwerdeführers, es seien ihm wegen seiner illegalen Ausreise aus der Volksrepublik China subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zuzubilligen, jede Grundlage entzogen. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert habe, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). 8.3 Nachdem diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, welche die chinesische Staatsbürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest subjektive Nachfluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und - wiederum in Bezug auf China - die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE 2009/29), ist an dieser Stelle im Sinne einer Klarstellung und in Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter und somit auch für den Beschwerdeführer ein Vollzug der Wegweisung nach China gemäss Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG auszuschliessen ist, da ihnen dort gegebenenfalls eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht (BVGE 2014/12 E. 5.11). 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 21. September 2017 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.
11. Mit der Instruktionsverfügung vom 21. September 2017 wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und seine Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin eingesetzt. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in der Kostennote vom 31. Oktober 2017 ausgewiesene zeitliche Aufwand erscheint als angemessen. Das Honorar wurde aber mit einem Stundenansatz von Fr. 200.- berechnet. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht für nicht-anwaltliche Vertreter (wie in der Zwischenverfügung vom 21. September 2017 angekündigt) praxisgemäss von einem Ansatz von höchstens Fr. 150.- aus. Demzufolge ist der amtlichen Rechtsbeiständin ein Gesamtbetrag von Fr. 2035.- (inkl. Auslagen) vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 2035.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain