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E-4803/2020

E-4803/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2023-02-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Sachverhalt

I. A. Der Beschwerdeführer, mit letztem Wohnsitz in B._______ (Jaffna), ver- liess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 22. Februar 2009 und reiste am 9. März 2009 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Im Rahmen des erstinstanzlichen ordentlichen Asylverfahrens machte er im Wesentlichen geltend, ein Motorrad besessen zu haben, wel- ches Angehörige der sri-lankischen Armee ab 2006 immer wieder hätten ausleihen wollen. Er sei jeweils geschlagen worden, wenn er das Motorrad zurückgeholt habe. Deswegen habe er im Dezember 2008 sein Motorrad verkauft. Die Person, die es gekauft habe, habe am Folgetag auf Soldaten geschossen. Die Armee sei deshalb später an diesem Tag, während seiner Abwesenheit, bei ihm zuhause vorbeigekommen und habe gegenüber sei- nen Eltern behauptet, er habe auf die Soldaten geschossen. Deswegen sei er im Februar 2009 zunächst nach Colombo gereist und habe Sri Lanka anschliessend verlassen. B. Das SEM lehnte sein Asylgesuch mit Verfügung vom 31. Mai 2013 unter Verweis auf bestehende Unglaubhaftigkeitselemente wegen der mangeln- den asylrechtlichen Relevanz der geltend gemachten Vorbringen ab, weil die behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer und entsprechende Ermittlungsmassnahmen nicht nur naheliegend erscheinen würden, son- dern rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienten und ordnete die Wegwei- sung und den Wegweisungsvollzug an. C. Eine gegen diese Verfügung am 3. Juli 2013 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3818/2013 vom 25. Juli 2013 abgewiesen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens machte der Be- schwerdeführer erstmals geltend, Unterstützungsleistungen für die Libera- tion Tigers of Tamil Eelam (LTTE) erbracht zu haben. Das Bundesverwal- tungsgericht qualifizierte die Unterstützungshandlungen, nachfolgende Verfolgungsmassnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer durch die sri- lankischen Behörden sowie eine damit einhergehende Traumatisierung als nachgeschoben und unglaubhaft. Die Erklärungen für das verspätete Vor- bringen der Fluchtgründe im Zusammenhang mit der LTTE überzeugten

E-4803/2020 Seite 3 das Gericht nicht. Im Übrigen bestätigte das Bundesverwaltungsgericht be- treffend die ursprünglichen Asylgründe und den Wegweisungsvollzug die vorinstanzliche Verfügung vom 31. Mai 2013.

II. D. D.a Der Beschwerdeführer reichte beim SEM am 4. September 2013 eine als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe sowie am 25. Sep- tember 2013 eine Eingabe mit der Bezeichnung "neues Asylgesuch; evtl. Feststellung der Unzulässigkeit, evtl. Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs" ein. D.b Im Rahmen dieser beiden Eingaben machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka habe sich seit seiner Ausreise verschlechtert und das Risiko, als mutmasslicher Unterstützer der LTTE bei seiner Rückkehr Behelligungen ausgesetzt zu sein, sei erheblich gestiegen. Seine ursprünglichen Vorbrin- gen und die daraus folgende Verfolgungsfurcht müssten vor diesem Hin- tergrund demnach vertieft abgeklärt und neu gewürdigt werden. Ausser- dem hätten seine Familienangehörigen ihm mitgeteilt, dass Unbekannte nach seiner Ausreise mehrfach im Haus der Familie nach ihm gesucht hät- ten. Zudem habe er sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt. E. Die Eingaben wurden von der Vorinstanz gesamthaft als Mehrfachgesuch entgegengenommen und der Beschwerdeführer wurde in der Folge am

24. November 2014 ein weiteres Mal angehört. Das Mehrfachgesuch wurde mit Verfügung vom 19. Dezember 2014 abgewiesen und das SEM verfügte erneut die Wegweisung und den Vollzug der Wegweisung. In ihrer Begründung qualifizierte die Vorinstanz die Vorfluchtgründe des Beschwer- deführers als unglaubhaft. Betreffend das geltend gemachte exilpolitische Engagement stellte das SEM fest, dieses vermöge mangels exponierter Stellung des Beschwerdeführers keine flüchtlingsrechtliche Verfolgung zu begründen. F. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung gerich- tete Beschwerde vom 26. Januar 2015 mit Urteil E-521/2015 vom 19. Ok- tober 2016 ab. Zur Begründung des Urteils wurde im Wesentlichen ausge-

E-4803/2020 Seite 4 führt, die geltend gemachten Vorfluchtgründe sowie insbesondere die an- geblichen Verbindungen des Beschwerdeführers zu den LTTE seien un- glaubhaft und seine Erklärung, wonach die zahlreichen Widersprüche in seinen Aussagen auf ein (nicht belegtes) Intelligenzdefizit zurückzuführen seien, überzeuge nicht. Das behauptete exilpolitische Engagement sei ebenfalls nicht belegt worden, sei dessen ungeachtet jedoch als nieder- schwellig einzustufen, zumal eine besondere Exponiertheit des Beschwer- deführers weder geltend gemacht worden noch ersichtlich sei. Demzufolge weise er keine stark risikobegründenden Faktoren auf und alleine aus sei- ner tamilischen Ethnie und der Landesabwesenheit könne der Beschwer- deführer keine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG ableiten. Es gebe keine Hinweise dafür, dass ihm persönlich bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile drohten.

III. G. Mit Eingabe vom 21. November 2016 ersuchte der Beschwerdeführer auf- grund angeblicher Verletzung der Ausstandsvorschriften um Revision des Urteils E-521/2015. H. Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Entscheid E-7190/2016 vom 2. De- zember 2016 nicht auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers ein.

IV. I. Am 28. Juli 2017 gelangte der Beschwerdeführer mit einer als "Neues Asyl- gesuch; Mitteilung an kantonale Behörde; Vollzugsstopp" bezeichneten Eingabe erneut an die Vorinstanz. Darin machte er unter anderem neu gel- tend, im November 2016 aufgrund psychischer Beschwerden stationär hospitalisiert gewesen zu sein. Ausserdem sei es im Kontext seiner Vor- sprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat zwecks Ersatzreisepa- pierbeschaffung zu verschiedentlichen Verletzung von Datenschutzbestim- mungen und Bestimmungen des Abkommens zwischen dem Schweizeri- schen Bundesrat und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über die Zusammenarbeit im Bereich der Migration (nachfolgend: Migrationsabkommen [SR 0.142.117.121]) gekommen.

E-4803/2020 Seite 5 Schliesslich verwies der Beschwerdeführer auf seine exilpolitischen Tätig- keiten und aktuelle politische Entwicklungen in Sri Lanka und er ersuchte die Vorinstanz um Einsicht in die Vollzugsunterstützungsakten. J. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. August 2017 Einsicht in die Vollzugsakten, soweit deren Einsicht nicht einge- schränkt wurde. Einen Antrag, die sri-lankischen Behörden betreffend die anlässlich seiner Vorsprache auf dem Konsulat angefertigten Akten um Ak- teneinsicht zu ersuchen lehnte es ab. K. Mit Beschwerde vom 2. Oktober 2017 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte in materieller Hinsicht um Of- fenlegung sämtlicher Akten im Zusammenhang mit seiner Vorsprache auf dem sri-lankischen Konsulat sowie um umfassende Stellungnahme der Vo- rinstanz bezüglich Vorgehen, Ablauf, Aktenführung und Informationshand- habung im Zusammenhang mit der Befragung abgewiesener tamilischer Asylsuchender auf dem sri-lankischen Konsulat. L. Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Entscheid E-5581/2017 vom

13. Oktober 2017 nicht auf diese Beschwerde ein. Dazu führte es aus, bei der Verfügung des SEM vom 30. August 2017 handle es sich um eine mit dem (noch nicht ergangenen) Endentscheid anfechtbare Zwischenverfü- gung, womit kein taugliches Anfechtungsobjekt vorliege.

V. M. Das SEM hörte den Beschwerdeführer in der Folge am 9. März 2020 ein weiteres Mal an. Daraufhin wies es dessen Mehrfachgesuch vom 28. Juli 2017 mit Verfügung vom 20. August 2020 ab und bekräftigte wiederum die Anordnung sowohl der Wegweisung als auch des Wegweisungsvollzugs. N. N.a Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters ans Bundesverwaltungsgericht vom 28. September 2020 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 20. August 2020. Darin beantragte er die Aufhebung der Verfügung unter Rückweisung der Sache an die Vor- instanz wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventuali-

E-4803/2020 Seite 6 ter wegen Verletzung der Begründungspflicht und eventualiter zur Feststel- lung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung. In weiteren Eventualbegehren beantragte er die Ge- währung von Asyl unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässig- keit oder zumindest der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Be- kanntgabe der mit dem vorliegenden Verfahren betrauten Gerichtsperso- nen und der Art der Auswahl dieser Gerichtspersonen sowie, im Falle eines Eingriffs in diese Auswahl, die Bekanntgabe der objektiven Kriterien hierfür. Hierzu sei ihm Einsicht in die Datei der entsprechenden Software des Bun- desverwaltungsgerichts zu gewähren und offenzulegen, wer die Auswahl getroffen habe. Ferner ersuchte er um Einsicht in die gesamten vorinstanz- lichen Akten, insbesondere das Aktenstück C9, woraufhin ihm eine ange- messene Frist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren sei. N.b Mit seinem Rechtsmittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem ein ärztliches Schreiben vom 27. Februar 2020 (in Kopie), ein handschrift- liches, tamilisches Schreiben an seinen Rechtsvertreter vom 30. Juni 2017 inklusive deutscher Übersetzung sowie diverse Länderberichte zu den Ak- ten. O. Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2020 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer den Spruchkörper mit und forderte ihn zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten auf. P. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 16. Oktober 2020 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Q. Am 4. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine als "Neues Asylgesuch" bezeichnete Eingabe ein. R. Das SEM überwies die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Oktober 2021 am 8. Oktober 2021 zuständigkeitshalber an das Bundesverwal- tungsgericht.

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Erwägungen (55 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Die Richterinnen und Richter des am 1. Oktober 2020 antragsgemäss kommunizierten Spruchkörpers wurden durch das EDV-basierte Zutei- lungssystem des Bundesverwaltungsgerichts automatisiert bestimmt. Der Ersatz der vormaligen Zweit- und Drittrichter wurde aufgrund objektiver und im Voraus bestimmter Kriterien – ebenfalls automatisiert – vorgenommen (vgl. Art. 31 Abs. 3 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]). Als objektive Kriterien in diesem Sinn gelten Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit,

E-4803/2020 Seite 8 Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusam- menhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssituation (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4.6, zur Publikation vorgesehen).

E. 4.2 Bei den Dateien der Software, mit welcher das Bundesverwaltungsge- richt den Spruchkörper bestimmt, handelt es sich praxisgemäss nicht um dem Akteneinsichtsrecht unterstehende Dokumente (vgl. Grundsatzurteil BVGer D-3471/2021 a.a.O. E. 4.5), weshalb der entsprechende Antrag auf Einsicht in die Software oder entsprechende Auszüge abzuweisen ist.

E. 4.3 Für die Zuteilung der Spruchkörper des Bundesverwaltungsgerichts ist das jeweilige Kammer- beziehungsweise Abteilungspräsidium zuständig (Art. 25 Abs. 5 Bst. b, Art. 31 und Art. 32 des Geschäftsreglements vom

17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]; vgl. auch Grundsatzurteil D-3471/2021 a.a.O. E. 4.4).

E. 5 In seinem Rechtsmittel erhob der Beschwerdeführer die Rügen der Verlet- zung des rechtlichen Gehörs sowie der Begründungspflicht und der unvoll- ständigen sowie unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachver- halts. Diese sind vorab zu beurteilen.

E. 5.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 5.1.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch

E-4803/2020 Seite 9 gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 5.2 Soweit der Beschwerdeführer, respektive dessen Rechtsvertreter um Einsicht in die gesamten vorinstanzlichen Akten und insbesondere in das Aktenstück C9, sowie um anschliessende Gelegenheit zur Beschwerdeer- gänzung ersuchte, ist Folgendes festzustellen: Bei der Akte C9 handelt es sich um sämtliche Beilagen des Mehrfachge- suchs des Beschwerdeführers vom 28. Juli 2017. Zusätzlich beinhaltet es die beiden Dokumente (Arztzeugnis vom 27. Februar 2020 und Schreiben eines Parlamentariers vom "01/09/2019"), die der Beschwerdeführer an- lässlich der Anhörung vom 9. März 2020 persönlich bei der Vorinstanz ab- gab. Der Rechtsvertreter reichte den erwähnten Arztbericht mit der Be- schwerde vom 28. September 2020 erneut ein, weshalb keine Notwendig- keit besteht, dieses Aktenstück dem Rechtsvertreter nochmals zuzustellen und die beantragte Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung ausser Be- tracht fällt. Das anlässlich der Anhörung vom Beschwerdeführer persönlich abgegebene Parlamentarierschreiben wird dem Beschwerdeführer respek- tive dessen Rechtsvertreter mit dem vorliegenden Urteil zur Einsicht ge- bracht. Eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde ist diesbezüglich nicht anzusetzen, zumal der wesentliche Inhalt dieses Schreibens sich auch aus dem Befragungsprotokoll ergibt (vgl. act. C8/11 F10 ff.) und es nach Auf- fassung des Gerichts in Würdigung der gesamten Aktenlage auch nicht entscheidwesentlich ist.

E. 5.3 Sodann rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Datenschutz- bestimmungen und Bestimmungen des Migrationsabkommens. Die dies- bezüglichen Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung seien nicht einzelfalltauglich. Ausserdem beantragt er Einsicht in das Pro- tokoll, das seinen Angaben zufolge anlässlich seiner Befragung auf dem Konsulat erstellt worden sei. Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung eingehend und genügend konkret mit den angeblichen Verletzungen von Datenschutzbe- stimmungen und dem Migrationsabkommen befasst. Aus der angefochte- nen Verfügung geht mit genügender Klarheit hervor, auf welche Überlegun- gen die Vorinstanz sich stützte und eine sachgerechte Anfechtung war

E-4803/2020 Seite 10 auch diesbezüglich ohne Weiteres möglich. Schliesslich verneinte die Vor- instanz die vom Beschwerdeführer behauptete Existenz eines Befragungs- protokolls seiner Vorsprache auf dem sri-lankischen Konsulat. Aus den Ak- ten ergibt sich nichts Anderes. Die Rügen gehen mithin fehl.

E. 5.4 Der Beschwerdeführer rügt in Bezug auf seinen Gesundheitszustand eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, insbesondere der Begründungs- pflicht, sowie eine falsche Sachverhaltsfeststellung. Aufgrund der neuen Aktenlage (neu eingereichte ärztliche Berichte) hätte das SEM seine Asyl- vorbringen erneut gesamthaft prüfen müssen. Vor dem Hintergrund der ak- tenkundigen Traumatisierung sei eine erneute Prüfung der Glaubhaftigkeit sowie der Risikofaktoren angezeigt gewesen. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar darge- legt, weshalb eine erneute Beurteilung sämtlicher Asylgründe ausser Be- tracht fällt (vgl. Verfügung S. 7). Soweit der Beschwerdeführer diese An- sicht nicht teilt, handelt es sich dabei weder um eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs noch um eine falsche Sachverhaltsfeststellung, son- dern um die unterschiedliche materielle Würdigung der Sache. Im Übrigen geht aus der angefochtenen Verfügung zweifelsfrei hervor, dass die Vor- instanz die eingereichten Arztberichte im Rahmen ihrer Beurteilung berück- sichtigt hat (vgl. Verfügung S. 12). Die vorinstanzliche Verfügung ist so- dann so abgefasst, dass sich der Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen und diesen ohne Weiteres sachgerecht anfechten konnte. Das Vorgehen des SEM ist somit unter verfahrensrecht- lichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.

E. 5.5 Mit Blick auf seine exilpolitischen Aktivitäten, bei denen es sich um ei- nen dynamischen Sachverhalt handle, bemängelt der Beschwerdeführer den unzulässigen pauschalen Verweis der Vorinstanz auf sechs Jahre zu- rückliegende Beurteilungen aus ihren eigenen Verfügungen und den damit zusammenhängenden Bundesverwaltungsgerichtsurteilen in der Sache. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers setzte die Vorinstanz sich in der angefochtenen Verfügung mit den neu geltend gemachten exil- politischen Sachverhalten auseinander und kam zum Schluss, dass diese nicht geeignet sind, die vorangegangenen Schlussfolgerungen in Frage zu stellen (vgl. Verfügung S. 8 f.). Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich, zumal die unterschiedliche Beurteilung des geltend ge- machten Sachverhalts die materielle Prüfung beschlägt.

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E. 5.6 Hinsichtlich der geltend gemachten LTTE-Verbindungen moniert der Beschwerdeführer – insbesondere auch vor dem Hintergrund seiner ge- sundheitlichen Probleme – eine ungenügende Abklärung des rechtserheb- lichen Sachverhalts. Von einer ungenügenden Sachverhaltsfeststellung kann offensichtlich schon deshalb keine Rede sein, weil der Beschwerdeführer – nebst zahl- reichen schriftlichen Eingaben – im Verlauf seiner Verfahren von der Vor- instanz dreimal einlässlich zu seinen Asylgründen angehört wurde (vgl. act. A7/14, act. B10/14 und act. C8/11). In diesem Zusammenhang ist ausser- dem anzumerken, dass die Befragung vom 24. November 2014 im Beisein einer substitutionsweise bevollmächtigten Mitarbeiterin seines Rechtsver- treters erfolgte und diese darauf verzichtete, dem Beschwerdeführer wei- tere Fragen zu stellen und sich auch anderweitig nicht zu Wort meldete (vgl. act. B10/14 F99). Die unterschiedliche rechtliche Würdigung der in diesem Zusammenhang geltend gemachten psychischen Probleme bildet, wie bereits erwähnt, Gegenstand der materiellen Prüfung.

E. 5.7 Der Beschwerdeführer rügt sodann mehrfach, das SEM habe seiner Verfügung unzutreffende respektive veraltete Länderinformationen zu- grunde gelegt und dadurch sowohl den Sachverhalt falsch abgeklärt als auch sein rechtliches Gehör, insbesondere die Begründungspflicht, ver- letzt. Auch in dieser Hinsicht vermengte der Beschwerdeführer die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit derjenigen der recht- lichen Würdigung der Sache. Ob die Lageeinschätzung des SEM zutref- fend ist, betrifft nicht das rechtliche Gehör oder die Erstellung des Sach- verhalts, sondern ist eine Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, bei welcher es um die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asyl- gründe geht. Allein der Umstand, dass das SEM auf der Basis einer breiten Quellenlage einer anderen Einschätzung der allgemeinen Lage in Sri Lanka folgt als vom Beschwerdeführer gefordert, lässt nicht auf eine ungenügende oder unvollständige Abklärung des Sachverhalts schliessen.

E. 5.8 Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die angefochtene Ver- fügung auch hinsichtlich der Ausführungen zum Wegweisungsvollzug. Ins- besondere habe das SEM sich nicht ausreichend mit der Frage der Zumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs befasst und die vorinstanzliche Argu- mentation bezüglich der Behandelbarkeit seiner psychischen Probleme sei

E-4803/2020 Seite 12 erstens falsch und könne zweitens kaum als einzelfalltauglich qualifiziert werden. Das SEM hat die Zumutbarkeit in der angefochtenen Verfügung ausführlich behandelt (vgl. Verfügung S. 12 f.). Die Rüge erweist sich insofern als halt- los. Die Frage der unterschiedlichen Ansicht der Verfahrensparteien betref- fend die Behandelbarkeit der gesundheitlichen (insbesondere psychi- schen) Probleme des Beschwerdeführers bildet schliesslich ebenfalls Ge- genstand der materiellen Prüfung und impliziert keine Verletzung der Be- gründungspflicht.

E. 5.9 Die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unberechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen. Die Kassationsbegehren sind abzuweisen.

E. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid zunächst damit, dass sowohl die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammen- hang mit den LTTE als auch das geltend gemachte exilpolitische Engage- ment bereits beurteilt und als unglaubhaft respektive als zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft ungeeignet qualifiziert worden seien. Das Bun- desverwaltungsgericht sei diesbezüglich zu den gleichen Schlüssen ge- langt, weshalb es sich erübrige, erneut auf diese Vorbringen einzugehen. Die darüber hinaus neu geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten seien ebenfalls nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelan- gen. Das exilpolitische Engagement beschränke sich auf die niederschwel- lige Teilnahme an Versammlungen und pro-tamilischen Kundgebungen und führe entsprechend nicht zur Annahme begründeter Furcht vor zukünf- tiger Verfolgung, zumal nicht davon auszugehen sei, die heimatlichen Be- hörden hätten von diesen Aktivitäten Kenntnis genommen. Bezüglich des Vorsprachetermins auf dem sri-lankischen Generalkonsulat sei festzuhalten, dass die Vorsprache der Identifizierung einer Person zwecks Ausstellung von Ersatzreisepapieren diene. Dabei handle es sich um ein standardisiertes Verfahren, in dessen Rahmen das SEM dem Kon- sulat – unter Einhaltung der einschlägigen Datenschutzbestimmungen – ausschliesslich Personendaten übermittle, die dem Zweck der Ersatzpa- pierbeschaffung dienten. Mit der Identifizierung auf dem sri-lankischen Konsulat würden demzufolge keine neuen Gefährdungselemente geschaf- fen. Eine Verletzung des Migrationsabkommens liege vorliegend nicht vor

E-4803/2020 Seite 13 und ein allfälliges Auskunftsgesuch über die Verwendung der übermittelten Daten habe er im Übrigen direkt an die sri-lankischen Behörden zu stellen. Aus den von ihm angeführten Fällen von Verfolgung nach Rückschaffun- gen aus der Schweiz könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Guns- ten ableiten, zumal das SEM Einzelfälle beurteile und er nicht dargetan habe, welchen konkreten und individuellen Bezug er zu den erwähnten Asylverfahren aufweise. Gleiches gelte für die pauschalen Verweise des Beschwerdeführers auf die Präsidentschaftswahl im November 2019 sowie andere politische Entwicklungen und mögliche Zukunftsszenarien, ohne dabei einen persönlichen Bezug herzustellen oder darzutun, inwiefern er persönlich und konkret von diesen Ereignissen betroffen sei. Insgesamt weise der Beschwerdeführer demnach keine Risikofaktoren im Sinn der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auf, die ihm bei einer Rückkehr zum Nachteil werden könnten.

E. 6.2 Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht im Wesentlichen aus, die Einschätzung der Vorinstanz, wonach seine Vorfluchtgründe im Zusammenhang mit der LTTE mangels nachgewiesener Traumatisierung unglaubhaft seien, lasse sich angesichts der eingereichten Beweismittel nicht mehr aufrechterhalten. Seine Lang- zeittraumatisierung müsse ausserdem zur Anerkennung der Flüchtlingsei- genschaft führen, zumal er bereits niederschwellige Behelligungen subjek- tiv als schwerwiegend empfinden werde. Schliesslich bekräftigte er erneut, dass er mehrere Risikofaktoren (LTTE-Aktivitäten und Verbindungen, exil- politisches Engagement, Traumatisierung, Flucht ins Ausland vor Kriegs- ende und Asylantrag, keine gültigen Reisepapiere) aufweise, die – unter gebührender Berücksichtigung der tatsächlichen Lage in Sri Lanka – dazu führten, dass er bei einer Rückkehr aufgrund mutmasslicher Bestrebungen zum Wiederaufleben der LTTE ins Visier der heimatlichen Behörden gerate und entsprechend einem erheblichen Verfolgungsrisiko ausgesetzt sei.

E. 6.3 In der als "Neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe vom 4. Oktober 2021, welches der Beschwerdeführer an die Vorinstanz richtete, machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Am 12. März 2021 sei der sri-lankische "Prevention of Terrorism Act" er- weitert worden. Dies betreffe insbesondere exilpolitische Aktivitäten, wel- che nunmehr aus der Verfolgerperspektive als Wiederbelebungsbestre- bungen der LTTE taxiert würden. Er selbst habe wiederholt dargetan, dass

E-4803/2020 Seite 14 er sich in ausserordentlicher Weise exilpolitisch betätigt habe. Er habe sich anlässlich einer Vielzahl von LTTE-Demonstrationen in der Schweiz expo- niert beteiligt und sei dabei fotografiert und sogar gefilmt worden. Das SEM habe seine Vorbringen in Bezug auf seine exilpolitischen Tätigkeiten nicht materiell geprüft, sondern behauptet, diese seien im Rahmen eines Revi- sionsgesuchs beim Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen. Ent- sprechend sei er zur parallelen Einreichung eines Mehrfachgesuchs ge- zwungen gewesen, zumal die erwähnten Sachverhaltselemente einer Be- urteilung im hängigen Beschwerdeverfahren (E-4803/2020, vorliegendes Verfahren) nicht zugänglich seien. Insgesamt seien die aktuellen Entwick- lungen bezüglich der Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka vor dem Hintergrund seines gesamten Risikoprofils (exilpolitisches Enga- gement und jahrelange LTTE-Tätigkeiten) zu würdigen.

E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E-4803/2020 Seite 15

E. 8.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausfüh- rungen in der Beschwerdeschrift vermögen den Erwägungen des SEM nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffen- den Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. an- gefochtene Verfügung Ziff. IV S. 7 ff.). Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:

E. 8.2 Vorab ist festzustellten, dass sich die Behauptung des Beschwerdefüh- rers in seiner Eingabe an die Vorinstanz vom 4. Oktober 2021, wonach das SEM seine Vorbringen zum exilpolitischen Engagement nicht materiell ge- prüft, sondern behauptet habe, diese seien im Rahmen eines Revisions- gesuchs beim Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen, als akten- widrig erweist. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers befasst (vgl. Verfü- gung S. 8 f.). Für die vom Beschwerdeführer angestrebte parallele Verfah- rensführung besteht kein Raum, zumal die aktuelle Verfahrenshoheit im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens offensichtlich beim Bun- desverwaltungsgericht liegt. Entsprechend ist die Eingabe vom 4. Oktober 2021 im Sinn einer Beschwerdeergänzung in die Beurteilung miteinzube- ziehen.

E. 8.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergeben sich aus den bei den Akten liegenden ärztlichen Berichten respektive Schreiben vom 17. März 2017 (Austrittsbericht der Universitären Psychiatrischen Dienste C._______, Beilage 1 des Mehrfachgesuchs vom 28. Juli 2017) und 27. Februar 2020 keine Anhaltspunkte, welche die bisherigen Schluss- folgerungen des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts zur festgestell- ten Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe (Verbindungen zu den und En- gagement für die LTTE) in den zahlreichen vorangegangenen Verfahren infrage stellen könnten. Sowohl das SEM als auch das Bundesverwal- tungsgericht haben die Fluchtgründe des Beschwerdeführers im Zusam- menhang mit den LTTE seit 2013 mehrfach als unglaubhaft und insbeson- dere nachgeschoben qualifiziert (vgl. etwa BVGer-Urteile E-3818/2013 S. 8 ff. und E-521/2015 E. 8). Aus den ärztlichen Berichten geht eindeutig hervor, dass die psychischen Probleme des Beschwerdeführers auf seine negativen Asylentscheide und die drohende Rückführung in seinen Hei- matstaat zurückzuführen sind. Die vom Beschwerdeführer im Zusammen- hang mit seinen Vorfluchtgründen behauptete Traumatisierung, welche die

E-4803/2020 Seite 16 Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen bezüglich den LTTE belegen soll, ist den eingereichten Beweismitteln hingegen nicht zu entnehmen. Diesbe- züglich ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass der anfangs 2009 einge- reiste Beschwerdeführer sich den Akten zufolge erstmals im Jahr 2016 auf- grund psychischer Beschwerden in ärztliche Behandlung begeben haben soll. Im Übrigen sind Sachverhaltselemente, welche Bestandteil eines rechtskräftigen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts waren, im Rahmen eines neuen Mehrfachgesuchs nicht nochmals umfassend materiell zu be- urteilen (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1192).

E. 8.4 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung zutreffend aus, dass im Rahmen der Papierbeschaffungsmassnahmen weder Daten- schutzbestimmungen noch Bestimmungen des Migrationsabkommens ver- letzt worden sind (vgl. dazu auch BVGE 2017 VI/6). Insgesamt wurden durch die Vorsprache auf dem Konsulat und die Massnahmen zur Ersatz- reisepapierbeschaffung keine (neuen) Gefährdungselemente geschaffen und es gibt keinerlei Hinweise auf Verletzungen von Datenschutzbestim- mungen, insbesondere Art. 97 AsylG, oder Bestimmungen des Migrations- abkommens; soweit der Beschwerdeführer sich überhaupt direkt darauf berufen könnte. An dieser Einschätzung vermag auch das mit der Be- schwerde eingereichte, fünfseitige handschriftliche Schreiben des Be- schwerdeführers, welches den Ablauf der Vorsprache auf dem Konsulat am (…) 2017 beschreibt, nichts zu ändern. In diesem Zusammenhang fällt überdies mit Blick auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerde- führers auf, dass der Rechtsvertreter in vorangegangenen Verfahren und insbesondere in der Beschwerde im Verfahren E-521/2015 ausführte, der Beschwerdeführer sei sich seiner widersprüchlichen Angaben infolge eines Intelligenzdefizits nicht bewusst und dass er "trotz 11-jährigen Schulbe- suchs nur etwa die Hälfte der tamilischen Schriftzeichen kennt, die richtige Bildung von Zwischensilben nicht beherrscht und für die Niederschrift eines einfachen Wortes längere Zeit braucht, da er versuchte mit den ihm be- kannten Schriftzeichen dieses Wort zu bilden. Die so gebildeten Worte sind in der Regel denn auch unverständlich." (Beschwerde vom 26. Januar 2015 S. 7).

E. 8.5 In seinem Rechtsmittel machte der Beschwerdeführer ausserdem gel- tend, er weise aufgrund seiner Langzeittraumatisierung eine erhöhte Ver- folgungsempfindlichkeit auf, weshalb er bereits niederschwellige behördli- che Behelligungen subjektiv als schwerwiegend empfinden werde. Soweit er daraus auf das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft schliesst, vermag

E-4803/2020 Seite 17 dies nicht zu überzeugen. Es ist erneut darauf hinzuweisen, dass sich den Akten keinerlei Hinweise auf eine Vorverfolgung ergeben. Es ergibt sich aus den Akten nichts, das die behauptete Langzeittraumatisierung des Be- schwerdeführers stützen oder belegen würde.

E. 8.6.1 Zutreffend verneinte das SEM sodann auch das Vorliegen von Risi- kofaktoren, welche im sri-lankischen Kontext zur Bejahung einer begrün- deten Furcht vor zukünftiger Verfolgung führen könnten. Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht sich zu entsprechenden Risikofaktoren geäussert und festgehalten, solche seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berück- sichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berück- sichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (E. 8.5.5).

E. 8.6.2 Die Vorinstanz kam richtigerweise zum Schluss, dass der Beschwer- deführer keine Faktoren aufweist, die im Falle einer Rückkehr in den Hei- matstaat ein besonderes behördliches Interesse an ihm vermuten lassen. So konnte der Beschwerdeführer Verbindungen zu den LTTE wiederholt nicht glaubhaft machen und er machte lediglich niederschwellige exilpoliti- sche Aktivitäten geltend, im Zuge derer er sich in keiner Weise exponiert hat. Die Behauptungen, dass er "in ausserordentlicher Weise exilpolitisch aktiv" sei oder er sich "an einer Vielzahl von LTTE-Demonstrationen in ex- ponierter weise beteiligt" habe (vgl. Eingabe vom 4. Oktober 2021 S. 2), findet in den Akten keine Stütze.

E. 8.6.3 Alleine aus der tamilischen Ethnie und der mittlerweile rund vierzehn- jährigen Landesabwesenheit und seinem Aufenthalt in der Schweiz kann der Beschwerdeführer keine Gefährdung ableiten.

E. 8.6.4 Es ist somit nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen.

E. 8.6.5 An dieser Einschätzung vermag auch die aktuelle Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderun- gen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die aktuellen Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Weder aus den Machtwechseln seit 2019 noch aus dem Vorfall betreffend eine

E-4803/2020 Seite 18 Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Sri Lanka oder der in der Eingabe vom 4. Oktober 2021 thematisierten Gesetzesanpassung vermag der Beschwerdeführer für sein Asylverfahren etwas zu seinen Gunsten ab- zuleiten. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach speziell er einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre. Ebenso gibt es zum heutigen Zeit- punkt keinen Grund zur Annahme, dass in Sri Lanka ganze Bevölkerungs- gruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären.

E. 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers verneint und sein Mehrfachgesuch abge- lehnt. An dieser Einschätzung vermag auch die Eingabe des Beschwerde- führers vom 4. Oktober 2021 nichts zu ändern.

E. 9 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 10.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem

E-4803/2020 Seite 19 Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 10.2.3 Aus den ärztlichen Berichten vom 17. März 2017 und 27. Februar 2020 geht hervor, dass der Beschwerdeführer sich seit 2016 in psychiatri- scher Behandlung befindet. Er sei durch seine unsichere Situation in der Schweiz sehr beängstigt. Die Vorladung des sri-lankischen Generalkonsu- lats habe zu einer Verschlechterung seines Zustands geführt. Beim Be- schwerdeführer wurden eine Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt, Posttraumatische Belastungsstörung nach Kriegser- lebnissen sowie der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung diagnosti- ziert. Der Beschwerdeführer wurde nach einem rund zehntägigen stationä- ren Aufenthalt am (…) Februar 2017 in stabilem Zustand ohne Hinweise auf akute Selbst- oder Fremdgefährdung entlassen. In diesem Zusammen- hang ist zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur in seltenen Ausnahmefällen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstel- len kann (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europä- ischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR], Beschwerde-Nr. 41738/10 P. gegen Belgien vom 13. Dezember 2016). Hinsichtlich der Ge- fahr einer Selbstgefährdung bei einer zwangsweisen Rückweisung ist der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet, vom Voll- zug der Wegweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer oder Auslände- rinnen Suizidgedanken haben. Die Rückweisung vermag nicht gegen Art. 3

E-4803/2020 Seite 20 EMRK zu verstossen, wenn der wegweisende Staat geeignete Massnah- men ergreift, um die Umsetzung solcher Gedanken zu verhindern (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und an- dere gegen Deutschland [Beschwerde Nr. 33743/03], angeführt in Ent- scheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylre- kurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Vorliegend ist dem- nach insgesamt festzustellen, dass eine Rückführung des Beschwerdefüh- rers in den Heimatstaat nicht gegen Art. 3 EMRK verstösst, zumal sein Ge- sundheitszustand, wie er insbesondere in den eingereichten ärztlichen Be- richten dargestellt wurde, die hohe Schwelle zur Annahme eines "real risk" offensichtlich nicht erreicht.

E. 10.2.4 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhalts- punkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre.

E. 10.2.5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Einschätzung, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht in relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken dürften und entsprechendes vermag der Beschwerdeführer – wie bereits dargelegt – auch in seinem Rechtsmittel nicht darzutun. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt weiterhin nicht als unzulässig erscheinen.

E. 10.2.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

E-4803/2020 Seite 21

E. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsge- richt zum Schluss gekommen, dass der Vollzug von Wegweisungen in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar- keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so- zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom- mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015, a.a.O., E. 13.3).

E. 10.3.2 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann mit Verweis auf die Akten festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer

– entgegen seiner Behauptung in der Beschwerde (vgl. S. 14 und 41) – über ein tragfähiges Beziehungsnetz in Sri Lanka verfügt. Er hat regelmäs- sigen Kontakt zu seiner Familie. Seine Mutter besitzt ein Haus respektive eine Wohnung, wo die Eltern zusammen mit mehreren seiner Geschwister wohnen. Die Familie bestreitet ihren Lebensunterhalt durch eine (…) Werk- statt, in welcher der Beschwerdeführer im Übrigen bis zu seiner Ausreise ebenfalls tätig war (vgl. act. C8/11 F14-26). Insofern gibt es keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte.

E. 10.3.3 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer me- dizinischen Notlage kann sodann nur geschlossen werden, wenn eine not- wendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beein- trächtigung des Gesundheitszustandes führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Her- kunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende me- dizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6, 2011/9 E. 7 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.).

E-4803/2020 Seite 22

E. 10.3.4 Hinsichtlich des Zugangs zu psychiatrischer und psychologischer Hilfe erweist sich die Situation in Sri Lanka aktuell in verschiedener Hinsicht als problematisch (u.a. Versorgungsengpässe bei psychiatrischen Medika- menten, Mangel an Fachkräften und ausreichenden psychiatrischen Hilfs- angeboten, vgl. zur aktuellen Situation Urteil des Bundesverwaltungsge- richts D-374/2020 vom 16. Januar 2023 E. 8). Im vorliegenden Fall kommt das Gericht auch unter Berücksichtigung dieser Situation zum Schluss, dass sich der Vollzug als zumutbar erweist. Das im vorliegenden Verfahren eingereichte letzte ärztliche Zeugnis datiert vom 27. Februar 2020 (vgl. E. 10.2.3). Seither hat der Beschwerdeführer keine weiteren Berichte ein- gereicht, aus denen sich auf eine Verschlechterung seines Gesundheits- zustandes schliessen lassen könnte. Es ist daher auch an sich bereits frag- lich, ob der Beschwerdeführer nach wie vor ärztliche Hilfe in Anspruch nimmt. Aus dem Zeugnis ergibt sich sodann, dass der lange ungeregelte Aufenthalt in der Schweiz und die damit einhergehende unsichere Situation sich negativ auf die psychische Verfassung des Beschwerdeführers aus- wirken. Dies ist verständlich. Es ist aber in diesem Zusammenhang festzu- halten, dass der Beschwerdeführer die im ordentlichen Asylverfahren ge- troffenen Feststellungen und den Vollzugsentscheid offensichtlich nicht ak- zeptiert und durch die lange Dauer der Landesabwesenheit – durch die Einreichung verschiedener ausserordentlicher Rechtsmittelverfahren ver- ursacht – nunmehr gewisse Ängste vor einer Rückkehr und Reintregation im Heimatstaat auch akzentuiert sein dürften. Der Beschwerdeführer ver- fügt im Heimatstaat über ein solides familiäres Beziehungsnetz, welches auch in wirtschaftlicher Hinsicht intakt scheint. Es ist daher davon auszu- gehen, dass er – sofern er aktuell im Heimatstaat überhaupt psychologi- sche Hilfe benötigen würde – eine solche erhältlich machen kann. Dem Beschwerdeführer steht es zudem – wie die Vorinstanz zutreffend festge- stellt hat – frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, welche bei- spielsweise in Form von Medikamenten gewährt werden kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).

E. 10.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nach wie vor als zumutbar.

E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E-4803/2020 Seite 23

E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da seine Rechtsbe- gehren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren und er aufgrund der Aktenlage als bedürftig zu erachten ist, ist ihm die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 12.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4803/2020 Seite 24

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4803/2020 Urteil vom 27. Februar 2023 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 20. August 2020 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer, mit letztem Wohnsitz in B._______ (Jaffna), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 22. Februar 2009 und reiste am 9. März 2009 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Im Rahmen des erstinstanzlichen ordentlichen Asylverfahrens machte er im Wesentlichen geltend, ein Motorrad besessen zu haben, welches Angehörige der sri-lankischen Armee ab 2006 immer wieder hätten ausleihen wollen. Er sei jeweils geschlagen worden, wenn er das Motorrad zurückgeholt habe. Deswegen habe er im Dezember 2008 sein Motorrad verkauft. Die Person, die es gekauft habe, habe am Folgetag auf Soldaten geschossen. Die Armee sei deshalb später an diesem Tag, während seiner Abwesenheit, bei ihm zuhause vorbeigekommen und habe gegenüber seinen Eltern behauptet, er habe auf die Soldaten geschossen. Deswegen sei er im Februar 2009 zunächst nach Colombo gereist und habe Sri Lanka anschliessend verlassen. B. Das SEM lehnte sein Asylgesuch mit Verfügung vom 31. Mai 2013 unter Verweis auf bestehende Unglaubhaftigkeitselemente wegen der mangelnden asylrechtlichen Relevanz der geltend gemachten Vorbringen ab, weil die behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer und entsprechende Ermittlungsmassnahmen nicht nur naheliegend erscheinen würden, sondern rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienten und ordnete die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug an. C. Eine gegen diese Verfügung am 3. Juli 2013 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3818/2013 vom 25. Juli 2013 abgewiesen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens machte der Beschwerdeführer erstmals geltend, Unterstützungsleistungen für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) erbracht zu haben. Das Bundesverwaltungsgericht qualifizierte die Unterstützungshandlungen, nachfolgende Verfolgungsmassnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer durch die sri-lankischen Behörden sowie eine damit einhergehende Traumatisierung als nachgeschoben und unglaubhaft. Die Erklärungen für das verspätete Vorbringen der Fluchtgründe im Zusammenhang mit der LTTE überzeugten das Gericht nicht. Im Übrigen bestätigte das Bundesverwaltungsgericht betreffend die ursprünglichen Asylgründe und den Wegweisungsvollzug die vorinstanzliche Verfügung vom 31. Mai 2013. II. D. D.a Der Beschwerdeführer reichte beim SEM am 4. September 2013 eine als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe sowie am 25. September 2013 eine Eingabe mit der Bezeichnung "neues Asylgesuch; evtl. Feststellung der Unzulässigkeit, evtl. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs" ein. D.b Im Rahmen dieser beiden Eingaben machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka habe sich seit seiner Ausreise verschlechtert und das Risiko, als mutmasslicher Unterstützer der LTTE bei seiner Rückkehr Behelligungen ausgesetzt zu sein, sei erheblich gestiegen. Seine ursprünglichen Vorbringen und die daraus folgende Verfolgungsfurcht müssten vor diesem Hintergrund demnach vertieft abgeklärt und neu gewürdigt werden. Ausserdem hätten seine Familienangehörigen ihm mitgeteilt, dass Unbekannte nach seiner Ausreise mehrfach im Haus der Familie nach ihm gesucht hätten. Zudem habe er sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt. E. Die Eingaben wurden von der Vorinstanz gesamthaft als Mehrfachgesuch entgegengenommen und der Beschwerdeführer wurde in der Folge am 24. November 2014 ein weiteres Mal angehört. Das Mehrfachgesuch wurde mit Verfügung vom 19. Dezember 2014 abgewiesen und das SEM verfügte erneut die Wegweisung und den Vollzug der Wegweisung. In ihrer Begründung qualifizierte die Vorinstanz die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers als unglaubhaft. Betreffend das geltend gemachte exilpolitische Engagement stellte das SEM fest, dieses vermöge mangels exponierter Stellung des Beschwerdeführers keine flüchtlingsrechtliche Verfolgung zu begründen. F. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 26. Januar 2015 mit Urteil E-521/2015 vom 19. Oktober 2016 ab. Zur Begründung des Urteils wurde im Wesentlichen ausgeführt, die geltend gemachten Vorfluchtgründe sowie insbesondere die angeblichen Verbindungen des Beschwerdeführers zu den LTTE seien unglaubhaft und seine Erklärung, wonach die zahlreichen Widersprüche in seinen Aussagen auf ein (nicht belegtes) Intelligenzdefizit zurückzuführen seien, überzeuge nicht. Das behauptete exilpolitische Engagement sei ebenfalls nicht belegt worden, sei dessen ungeachtet jedoch als niederschwellig einzustufen, zumal eine besondere Exponiertheit des Beschwerdeführers weder geltend gemacht worden noch ersichtlich sei. Demzufolge weise er keine stark risikobegründenden Faktoren auf und alleine aus seiner tamilischen Ethnie und der Landesabwesenheit könne der Beschwerdeführer keine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG ableiten. Es gebe keine Hinweise dafür, dass ihm persönlich bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile drohten. III. G. Mit Eingabe vom 21. November 2016 ersuchte der Beschwerdeführer aufgrund angeblicher Verletzung der Ausstandsvorschriften um Revision des Urteils E-521/2015. H. Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Entscheid E-7190/2016 vom 2. Dezember 2016 nicht auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers ein. IV. I. Am 28. Juli 2017 gelangte der Beschwerdeführer mit einer als "Neues Asylgesuch; Mitteilung an kantonale Behörde; Vollzugsstopp" bezeichneten Eingabe erneut an die Vorinstanz. Darin machte er unter anderem neu geltend, im November 2016 aufgrund psychischer Beschwerden stationär hospitalisiert gewesen zu sein. Ausserdem sei es im Kontext seiner Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat zwecks Ersatzreisepapierbeschaffung zu verschiedentlichen Verletzung von Datenschutzbestimmungen und Bestimmungen des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über die Zusammenarbeit im Bereich der Migration (nachfolgend: Migrationsabkommen [SR 0.142.117.121]) gekommen. Schliesslich verwies der Beschwerdeführer auf seine exilpolitischen Tätigkeiten und aktuelle politische Entwicklungen in Sri Lanka und er ersuchte die Vorinstanz um Einsicht in die Vollzugsunterstützungsakten. J. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. August 2017 Einsicht in die Vollzugsakten, soweit deren Einsicht nicht eingeschränkt wurde. Einen Antrag, die sri-lankischen Behörden betreffend die anlässlich seiner Vorsprache auf dem Konsulat angefertigten Akten um Akteneinsicht zu ersuchen lehnte es ab. K. Mit Beschwerde vom 2. Oktober 2017 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte in materieller Hinsicht um Offenlegung sämtlicher Akten im Zusammenhang mit seiner Vorsprache auf dem sri-lankischen Konsulat sowie um umfassende Stellungnahme der Vorinstanz bezüglich Vorgehen, Ablauf, Aktenführung und Informationshandhabung im Zusammenhang mit der Befragung abgewiesener tamilischer Asylsuchender auf dem sri-lankischen Konsulat. L. Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Entscheid E-5581/2017 vom 13. Oktober 2017 nicht auf diese Beschwerde ein. Dazu führte es aus, bei der Verfügung des SEM vom 30. August 2017 handle es sich um eine mit dem (noch nicht ergangenen) Endentscheid anfechtbare Zwischenverfügung, womit kein taugliches Anfechtungsobjekt vorliege. V. M. Das SEM hörte den Beschwerdeführer in der Folge am 9. März 2020 ein weiteres Mal an. Daraufhin wies es dessen Mehrfachgesuch vom 28. Juli 2017 mit Verfügung vom 20. August 2020 ab und bekräftigte wiederum die Anordnung sowohl der Wegweisung als auch des Wegweisungsvollzugs. N. N.a Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters ans Bundesverwaltungsgericht vom 28. September 2020 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 20. August 2020. Darin beantragte er die Aufhebung der Verfügung unter Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht und eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung. In weiteren Eventualbegehren beantragte er die Gewährung von Asyl unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Bekanntgabe der mit dem vorliegenden Verfahren betrauten Gerichtspersonen und der Art der Auswahl dieser Gerichtspersonen sowie, im Falle eines Eingriffs in diese Auswahl, die Bekanntgabe der objektiven Kriterien hierfür. Hierzu sei ihm Einsicht in die Datei der entsprechenden Software des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren und offenzulegen, wer die Auswahl getroffen habe. Ferner ersuchte er um Einsicht in die gesamten vorinstanzlichen Akten, insbesondere das Aktenstück C9, woraufhin ihm eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren sei. N.b Mit seinem Rechtsmittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem ein ärztliches Schreiben vom 27. Februar 2020 (in Kopie), ein handschriftliches, tamilisches Schreiben an seinen Rechtsvertreter vom 30. Juni 2017 inklusive deutscher Übersetzung sowie diverse Länderberichte zu den Akten. O. Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2020 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer den Spruchkörper mit und forderte ihn zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten auf. P. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 16. Oktober 2020 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Q. Am 4. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine als "Neues Asylgesuch" bezeichnete Eingabe ein. R. Das SEM überwies die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Oktober 2021 am 8. Oktober 2021 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Richterinnen und Richter des am 1. Oktober 2020 antragsgemäss kommunizierten Spruchkörpers wurden durch das EDV-basierte Zuteilungssystem des Bundesverwaltungsgerichts automatisiert bestimmt. Der Ersatz der vormaligen Zweit- und Drittrichter wurde aufgrund objektiver und im Voraus bestimmter Kriterien - ebenfalls automatisiert - vorgenommen (vgl. Art. 31 Abs. 3 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]). Als objektive Kriterien in diesem Sinn gelten Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssituation (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4.6, zur Publikation vorgesehen). 4.2 Bei den Dateien der Software, mit welcher das Bundesverwaltungsgericht den Spruchkörper bestimmt, handelt es sich praxisgemäss nicht um dem Akteneinsichtsrecht unterstehende Dokumente (vgl. Grundsatzurteil BVGer D-3471/2021 a.a.O. E. 4.5), weshalb der entsprechende Antrag auf Einsicht in die Software oder entsprechende Auszüge abzuweisen ist. 4.3 Für die Zuteilung der Spruchkörper des Bundesverwaltungsgerichts ist das jeweilige Kammer- beziehungsweise Abteilungspräsidium zuständig (Art. 25 Abs. 5 Bst. b, Art. 31 und Art. 32 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]; vgl. auch Grundsatzurteil D-3471/2021 a.a.O. E. 4.4).

5. In seinem Rechtsmittel erhob der Beschwerdeführer die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Begründungspflicht und der unvollständigen sowie unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Diese sind vorab zu beurteilen. 5.1 5.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 5.1.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 5.2 Soweit der Beschwerdeführer, respektive dessen Rechtsvertreter um Einsicht in die gesamten vorinstanzlichen Akten und insbesondere in das Aktenstück C9, sowie um anschliessende Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung ersuchte, ist Folgendes festzustellen: Bei der Akte C9 handelt es sich um sämtliche Beilagen des Mehrfachgesuchs des Beschwerdeführers vom 28. Juli 2017. Zusätzlich beinhaltet es die beiden Dokumente (Arztzeugnis vom 27. Februar 2020 und Schreiben eines Parlamentariers vom "01/09/2019"), die der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 9. März 2020 persönlich bei der Vorinstanz abgab. Der Rechtsvertreter reichte den erwähnten Arztbericht mit der Beschwerde vom 28. September 2020 erneut ein, weshalb keine Notwendigkeit besteht, dieses Aktenstück dem Rechtsvertreter nochmals zuzustellen und die beantragte Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung ausser Betracht fällt. Das anlässlich der Anhörung vom Beschwerdeführer persönlich abgegebene Parlamentarierschreiben wird dem Beschwerdeführer respektive dessen Rechtsvertreter mit dem vorliegenden Urteil zur Einsicht gebracht. Eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde ist diesbezüglich nicht anzusetzen, zumal der wesentliche Inhalt dieses Schreibens sich auch aus dem Befragungsprotokoll ergibt (vgl. act. C8/11 F10 ff.) und es nach Auffassung des Gerichts in Würdigung der gesamten Aktenlage auch nicht entscheidwesentlich ist. 5.3 Sodann rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Datenschutzbestimmungen und Bestimmungen des Migrationsabkommens. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung seien nicht einzelfalltauglich. Ausserdem beantragt er Einsicht in das Protokoll, das seinen Angaben zufolge anlässlich seiner Befragung auf dem Konsulat erstellt worden sei. Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung eingehend und genügend konkret mit den angeblichen Verletzungen von Datenschutzbestimmungen und dem Migrationsabkommen befasst. Aus der angefochtenen Verfügung geht mit genügender Klarheit hervor, auf welche Überlegungen die Vorinstanz sich stützte und eine sachgerechte Anfechtung war auch diesbezüglich ohne Weiteres möglich. Schliesslich verneinte die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer behauptete Existenz eines Befragungsprotokolls seiner Vorsprache auf dem sri-lankischen Konsulat. Aus den Akten ergibt sich nichts Anderes. Die Rügen gehen mithin fehl. 5.4 Der Beschwerdeführer rügt in Bezug auf seinen Gesundheitszustand eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, insbesondere der Begründungspflicht, sowie eine falsche Sachverhaltsfeststellung. Aufgrund der neuen Aktenlage (neu eingereichte ärztliche Berichte) hätte das SEM seine Asylvorbringen erneut gesamthaft prüfen müssen. Vor dem Hintergrund der aktenkundigen Traumatisierung sei eine erneute Prüfung der Glaubhaftigkeit sowie der Risikofaktoren angezeigt gewesen. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar dargelegt, weshalb eine erneute Beurteilung sämtlicher Asylgründe ausser Betracht fällt (vgl. Verfügung S. 7). Soweit der Beschwerdeführer diese Ansicht nicht teilt, handelt es sich dabei weder um eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs noch um eine falsche Sachverhaltsfeststellung, sondern um die unterschiedliche materielle Würdigung der Sache. Im Übrigen geht aus der angefochtenen Verfügung zweifelsfrei hervor, dass die Vorinstanz die eingereichten Arztberichte im Rahmen ihrer Beurteilung berücksichtigt hat (vgl. Verfügung S. 12). Die vorinstanzliche Verfügung ist sodann so abgefasst, dass sich der Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen und diesen ohne Weiteres sachgerecht anfechten konnte. Das Vorgehen des SEM ist somit unter verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. 5.5 Mit Blick auf seine exilpolitischen Aktivitäten, bei denen es sich um einen dynamischen Sachverhalt handle, bemängelt der Beschwerdeführer den unzulässigen pauschalen Verweis der Vorinstanz auf sechs Jahre zurückliegende Beurteilungen aus ihren eigenen Verfügungen und den damit zusammenhängenden Bundesverwaltungsgerichtsurteilen in der Sache. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers setzte die Vorinstanz sich in der angefochtenen Verfügung mit den neu geltend gemachten exilpolitischen Sachverhalten auseinander und kam zum Schluss, dass diese nicht geeignet sind, die vorangegangenen Schlussfolgerungen in Frage zu stellen (vgl. Verfügung S. 8 f.). Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich, zumal die unterschiedliche Beurteilung des geltend gemachten Sachverhalts die materielle Prüfung beschlägt. 5.6 Hinsichtlich der geltend gemachten LTTE-Verbindungen moniert der Beschwerdeführer - insbesondere auch vor dem Hintergrund seiner gesundheitlichen Probleme - eine ungenügende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Von einer ungenügenden Sachverhaltsfeststellung kann offensichtlich schon deshalb keine Rede sein, weil der Beschwerdeführer - nebst zahlreichen schriftlichen Eingaben - im Verlauf seiner Verfahren von der Vorinstanz dreimal einlässlich zu seinen Asylgründen angehört wurde (vgl. act. A7/14, act. B10/14 und act. C8/11). In diesem Zusammenhang ist ausserdem anzumerken, dass die Befragung vom 24. November 2014 im Beisein einer substitutionsweise bevollmächtigten Mitarbeiterin seines Rechtsvertreters erfolgte und diese darauf verzichtete, dem Beschwerdeführer weitere Fragen zu stellen und sich auch anderweitig nicht zu Wort meldete (vgl. act. B10/14 F99). Die unterschiedliche rechtliche Würdigung der in diesem Zusammenhang geltend gemachten psychischen Probleme bildet, wie bereits erwähnt, Gegenstand der materiellen Prüfung. 5.7 Der Beschwerdeführer rügt sodann mehrfach, das SEM habe seiner Verfügung unzutreffende respektive veraltete Länderinformationen zugrunde gelegt und dadurch sowohl den Sachverhalt falsch abgeklärt als auch sein rechtliches Gehör, insbesondere die Begründungspflicht, verletzt. Auch in dieser Hinsicht vermengte der Beschwerdeführer die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit derjenigen der rechtlichen Würdigung der Sache. Ob die Lageeinschätzung des SEM zutreffend ist, betrifft nicht das rechtliche Gehör oder die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, bei welcher es um die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe geht. Allein der Umstand, dass das SEM auf der Basis einer breiten Quellenlage einer anderen Einschätzung der allgemeinen Lage in Sri Lanka folgt als vom Beschwerdeführer gefordert, lässt nicht auf eine ungenügende oder unvollständige Abklärung des Sachverhalts schliessen. 5.8 Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung auch hinsichtlich der Ausführungen zum Wegweisungsvollzug. Insbesondere habe das SEM sich nicht ausreichend mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs befasst und die vorinstanzliche Argumentation bezüglich der Behandelbarkeit seiner psychischen Probleme sei erstens falsch und könne zweitens kaum als einzelfalltauglich qualifiziert werden. Das SEM hat die Zumutbarkeit in der angefochtenen Verfügung ausführlich behandelt (vgl. Verfügung S. 12 f.). Die Rüge erweist sich insofern als haltlos. Die Frage der unterschiedlichen Ansicht der Verfahrensparteien betreffend die Behandelbarkeit der gesundheitlichen (insbesondere psychischen) Probleme des Beschwerdeführers bildet schliesslich ebenfalls Gegenstand der materiellen Prüfung und impliziert keine Verletzung der Begründungspflicht. 5.9 Die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unberechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen. Die Kassationsbegehren sind abzuweisen. 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid zunächst damit, dass sowohl die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den LTTE als auch das geltend gemachte exilpolitische Engagement bereits beurteilt und als unglaubhaft respektive als zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft ungeeignet qualifiziert worden seien. Das Bundesverwaltungsgericht sei diesbezüglich zu den gleichen Schlüssen gelangt, weshalb es sich erübrige, erneut auf diese Vorbringen einzugehen. Die darüber hinaus neu geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten seien ebenfalls nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. Das exilpolitische Engagement beschränke sich auf die niederschwellige Teilnahme an Versammlungen und pro-tamilischen Kundgebungen und führe entsprechend nicht zur Annahme begründeter Furcht vor zukünftiger Verfolgung, zumal nicht davon auszugehen sei, die heimatlichen Behörden hätten von diesen Aktivitäten Kenntnis genommen. Bezüglich des Vorsprachetermins auf dem sri-lankischen Generalkonsulat sei festzuhalten, dass die Vorsprache der Identifizierung einer Person zwecks Ausstellung von Ersatzreisepapieren diene. Dabei handle es sich um ein standardisiertes Verfahren, in dessen Rahmen das SEM dem Konsulat - unter Einhaltung der einschlägigen Datenschutzbestimmungen - ausschliesslich Personendaten übermittle, die dem Zweck der Ersatzpapierbeschaffung dienten. Mit der Identifizierung auf dem sri-lankischen Konsulat würden demzufolge keine neuen Gefährdungselemente geschaffen. Eine Verletzung des Migrationsabkommens liege vorliegend nicht vor und ein allfälliges Auskunftsgesuch über die Verwendung der übermittelten Daten habe er im Übrigen direkt an die sri-lankischen Behörden zu stellen. Aus den von ihm angeführten Fällen von Verfolgung nach Rückschaffungen aus der Schweiz könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal das SEM Einzelfälle beurteile und er nicht dargetan habe, welchen konkreten und individuellen Bezug er zu den erwähnten Asylverfahren aufweise. Gleiches gelte für die pauschalen Verweise des Beschwerdeführers auf die Präsidentschaftswahl im November 2019 sowie andere politische Entwicklungen und mögliche Zukunftsszenarien, ohne dabei einen persönlichen Bezug herzustellen oder darzutun, inwiefern er persönlich und konkret von diesen Ereignissen betroffen sei. Insgesamt weise der Beschwerdeführer demnach keine Risikofaktoren im Sinn der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auf, die ihm bei einer Rückkehr zum Nachteil werden könnten. 6.2 Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht im Wesentlichen aus, die Einschätzung der Vorinstanz, wonach seine Vorfluchtgründe im Zusammenhang mit der LTTE mangels nachgewiesener Traumatisierung unglaubhaft seien, lasse sich angesichts der eingereichten Beweismittel nicht mehr aufrechterhalten. Seine Langzeittraumatisierung müsse ausserdem zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, zumal er bereits niederschwellige Behelligungen subjektiv als schwerwiegend empfinden werde. Schliesslich bekräftigte er erneut, dass er mehrere Risikofaktoren (LTTE-Aktivitäten und Verbindungen, exilpolitisches Engagement, Traumatisierung, Flucht ins Ausland vor Kriegsende und Asylantrag, keine gültigen Reisepapiere) aufweise, die - unter gebührender Berücksichtigung der tatsächlichen Lage in Sri Lanka - dazu führten, dass er bei einer Rückkehr aufgrund mutmasslicher Bestrebungen zum Wiederaufleben der LTTE ins Visier der heimatlichen Behörden gerate und entsprechend einem erheblichen Verfolgungsrisiko ausgesetzt sei. 6.3 In der als "Neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe vom 4. Oktober 2021, welches der Beschwerdeführer an die Vorinstanz richtete, machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Am 12. März 2021 sei der sri-lankische "Prevention of Terrorism Act" erweitert worden. Dies betreffe insbesondere exilpolitische Aktivitäten, welche nunmehr aus der Verfolgerperspektive als Wiederbelebungsbestrebungen der LTTE taxiert würden. Er selbst habe wiederholt dargetan, dass er sich in ausserordentlicher Weise exilpolitisch betätigt habe. Er habe sich anlässlich einer Vielzahl von LTTE-Demonstrationen in der Schweiz exponiert beteiligt und sei dabei fotografiert und sogar gefilmt worden. Das SEM habe seine Vorbringen in Bezug auf seine exilpolitischen Tätigkeiten nicht materiell geprüft, sondern behauptet, diese seien im Rahmen eines Revisionsgesuchs beim Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen. Entsprechend sei er zur parallelen Einreichung eines Mehrfachgesuchs gezwungen gewesen, zumal die erwähnten Sachverhaltselemente einer Beurteilung im hängigen Beschwerdeverfahren (E-4803/2020, vorliegendes Verfahren) nicht zugänglich seien. Insgesamt seien die aktuellen Entwicklungen bezüglich der Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka vor dem Hintergrund seines gesamten Risikoprofils (exilpolitisches Engagement und jahrelange LTTE-Tätigkeiten) zu würdigen. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 8. 8.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen den Erwägungen des SEM nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. IV S. 7 ff.). Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: 8.2 Vorab ist festzustellten, dass sich die Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Eingabe an die Vorinstanz vom 4. Oktober 2021, wonach das SEM seine Vorbringen zum exilpolitischen Engagement nicht materiell geprüft, sondern behauptet habe, diese seien im Rahmen eines Revisionsgesuchs beim Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen, als aktenwidrig erweist. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers befasst (vgl. Verfügung S. 8 f.). Für die vom Beschwerdeführer angestrebte parallele Verfahrensführung besteht kein Raum, zumal die aktuelle Verfahrenshoheit im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens offensichtlich beim Bundesverwaltungsgericht liegt. Entsprechend ist die Eingabe vom 4. Oktober 2021 im Sinn einer Beschwerdeergänzung in die Beurteilung miteinzubeziehen. 8.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergeben sich aus den bei den Akten liegenden ärztlichen Berichten respektive Schreiben vom 17. März 2017 (Austrittsbericht der Universitären Psychiatrischen Dienste C._______, Beilage 1 des Mehrfachgesuchs vom 28. Juli 2017) und 27. Februar 2020 keine Anhaltspunkte, welche die bisherigen Schlussfolgerungen des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts zur festgestellten Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe (Verbindungen zu den und Engagement für die LTTE) in den zahlreichen vorangegangenen Verfahren infrage stellen könnten. Sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht haben die Fluchtgründe des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den LTTE seit 2013 mehrfach als unglaubhaft und insbesondere nachgeschoben qualifiziert (vgl. etwa BVGer-Urteile E-3818/2013 S. 8 ff. und E-521/2015 E. 8). Aus den ärztlichen Berichten geht eindeutig hervor, dass die psychischen Probleme des Beschwerdeführers auf seine negativen Asylentscheide und die drohende Rückführung in seinen Heimatstaat zurückzuführen sind. Die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen Vorfluchtgründen behauptete Traumatisierung, welche die Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen bezüglich den LTTE belegen soll, ist den eingereichten Beweismitteln hingegen nicht zu entnehmen. Diesbezüglich ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass der anfangs 2009 eingereiste Beschwerdeführer sich den Akten zufolge erstmals im Jahr 2016 aufgrund psychischer Beschwerden in ärztliche Behandlung begeben haben soll. Im Übrigen sind Sachverhaltselemente, welche Bestandteil eines rechtskräftigen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts waren, im Rahmen eines neuen Mehrfachgesuchs nicht nochmals umfassend materiell zu beurteilen (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1192). 8.4 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung zutreffend aus, dass im Rahmen der Papierbeschaffungsmassnahmen weder Datenschutzbestimmungen noch Bestimmungen des Migrationsabkommens verletzt worden sind (vgl. dazu auch BVGE 2017 VI/6). Insgesamt wurden durch die Vorsprache auf dem Konsulat und die Massnahmen zur Ersatzreisepapierbeschaffung keine (neuen) Gefährdungselemente geschaffen und es gibt keinerlei Hinweise auf Verletzungen von Datenschutzbestimmungen, insbesondere Art. 97 AsylG, oder Bestimmungen des Migrationsabkommens; soweit der Beschwerdeführer sich überhaupt direkt darauf berufen könnte. An dieser Einschätzung vermag auch das mit der Beschwerde eingereichte, fünfseitige handschriftliche Schreiben des Beschwerdeführers, welches den Ablauf der Vorsprache auf dem Konsulat am (...) 2017 beschreibt, nichts zu ändern. In diesem Zusammenhang fällt überdies mit Blick auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auf, dass der Rechtsvertreter in vorangegangenen Verfahren und insbesondere in der Beschwerde im Verfahren E-521/2015 ausführte, der Beschwerdeführer sei sich seiner widersprüchlichen Angaben infolge eines Intelligenzdefizits nicht bewusst und dass er "trotz 11-jährigen Schulbesuchs nur etwa die Hälfte der tamilischen Schriftzeichen kennt, die richtige Bildung von Zwischensilben nicht beherrscht und für die Niederschrift eines einfachen Wortes längere Zeit braucht, da er versuchte mit den ihm bekannten Schriftzeichen dieses Wort zu bilden. Die so gebildeten Worte sind in der Regel denn auch unverständlich." (Beschwerde vom 26. Januar 2015 S. 7). 8.5 In seinem Rechtsmittel machte der Beschwerdeführer ausserdem geltend, er weise aufgrund seiner Langzeittraumatisierung eine erhöhte Verfolgungsempfindlichkeit auf, weshalb er bereits niederschwellige behördliche Behelligungen subjektiv als schwerwiegend empfinden werde. Soweit er daraus auf das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft schliesst, vermag dies nicht zu überzeugen. Es ist erneut darauf hinzuweisen, dass sich den Akten keinerlei Hinweise auf eine Vorverfolgung ergeben. Es ergibt sich aus den Akten nichts, das die behauptete Langzeittraumatisierung des Beschwerdeführers stützen oder belegen würde. 8.6 8.6.1 Zutreffend verneinte das SEM sodann auch das Vorliegen von Risikofaktoren, welche im sri-lankischen Kontext zur Bejahung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung führen könnten. Im ReferenzurteilE-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht sich zu entsprechenden Risikofaktoren geäussert und festgehalten, solche seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (E. 8.5.5). 8.6.2 Die Vorinstanz kam richtigerweise zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine Faktoren aufweist, die im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat ein besonderes behördliches Interesse an ihm vermuten lassen. So konnte der Beschwerdeführer Verbindungen zu den LTTE wiederholt nicht glaubhaft machen und er machte lediglich niederschwellige exilpolitische Aktivitäten geltend, im Zuge derer er sich in keiner Weise exponiert hat. Die Behauptungen, dass er "in ausserordentlicher Weise exilpolitisch aktiv" sei oder er sich "an einer Vielzahl von LTTE-Demonstrationen in exponierter weise beteiligt" habe (vgl. Eingabe vom 4. Oktober 2021 S. 2), findet in den Akten keine Stütze. 8.6.3 Alleine aus der tamilischen Ethnie und der mittlerweile rund vierzehnjährigen Landesabwesenheit und seinem Aufenthalt in der Schweiz kann der Beschwerdeführer keine Gefährdung ableiten. 8.6.4 Es ist somit nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. 8.6.5 An dieser Einschätzung vermag auch die aktuelle Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die aktuellen Entwicklungenaufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Weder aus den Machtwechseln seit 2019 noch aus dem Vorfall betreffend eine Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Sri Lanka oder der in der Eingabe vom 4. Oktober 2021 thematisierten Gesetzesanpassung vermag der Beschwerdeführer für sein Asylverfahren etwas zu seinen Gunsten abzuleiten. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach speziell ereiner erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre. Ebenso gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Mehrfachgesuch abgelehnt. An dieser Einschätzung vermag auch die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Oktober 2021 nichts zu ändern.

9. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.2.3 Aus den ärztlichen Berichten vom 17. März 2017 und 27. Februar 2020 geht hervor, dass der Beschwerdeführer sich seit 2016 in psychiatrischer Behandlung befindet. Er sei durch seine unsichere Situation in der Schweiz sehr beängstigt. Die Vorladung des sri-lankischen Generalkonsulats habe zu einer Verschlechterung seines Zustands geführt. Beim Beschwerdeführer wurden eine Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt, Posttraumatische Belastungsstörung nach Kriegserlebnissen sowie der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Der Beschwerdeführer wurde nach einem rund zehntägigen stationären Aufenthalt am (...) Februar 2017 in stabilem Zustand ohne Hinweise auf akute Selbst- oder Fremdgefährdung entlassen. In diesem Zusammenhang ist zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur in seltenen Ausnahmefällen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR], Beschwerde-Nr. 41738/10 P. gegen Belgien vom 13. Dezember 2016). Hinsichtlich der Gefahr einer Selbstgefährdung bei einer zwangsweisen Rückweisung ist der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer oder Ausländerinnen Suizidgedanken haben. Die Rückweisung vermag nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen, wenn der wegweisende Staat geeignete Massnahmen ergreift, um die Umsetzung solcher Gedanken zu verhindern (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland [Beschwerde Nr. 33743/03], angeführt in Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Vorliegend ist demnach insgesamt festzustellen, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat nicht gegen Art. 3 EMRK verstösst, zumal sein Gesundheitszustand, wie er insbesondere in den eingereichten ärztlichen Berichten dargestellt wurde, die hohe Schwelle zur Annahme eines "real risk" offensichtlich nicht erreicht. 10.2.4 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. 10.2.5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Einschätzung, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht in relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken dürften und entsprechendes vermag der Beschwerdeführer - wie bereits dargelegt - auch in seinem Rechtsmittel nicht darzutun. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt weiterhin nicht als unzulässig erscheinen. 10.2.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Vollzug von Wegweisungen in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. ReferenzurteilE-1866/2015, a.a.O., E. 13.3). 10.3.2 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann mit Verweis auf die Akten festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer - entgegen seiner Behauptung in der Beschwerde (vgl. S. 14 und 41) - über ein tragfähiges Beziehungsnetz in Sri Lanka verfügt. Er hat regelmässigen Kontakt zu seiner Familie. Seine Mutter besitzt ein Haus respektive eine Wohnung, wo die Eltern zusammen mit mehreren seiner Geschwister wohnen. Die Familie bestreitet ihren Lebensunterhalt durch eine (...) Werkstatt, in welcher der Beschwerdeführer im Übrigen bis zu seiner Ausreise ebenfalls tätig war (vgl. act. C8/11 F14-26). Insofern gibt es keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte. 10.3.3 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer medizinischen Notlage kann sodann nur geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6, 2011/9 E. 7 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). 10.3.4 Hinsichtlich des Zugangs zu psychiatrischer und psychologischer Hilfe erweist sich die Situation in Sri Lanka aktuell in verschiedener Hinsicht als problematisch (u.a. Versorgungsengpässe bei psychiatrischen Medikamenten, Mangel an Fachkräften und ausreichenden psychiatrischen Hilfsangeboten, vgl. zur aktuellen Situation Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-374/2020 vom 16. Januar 2023 E. 8). Im vorliegenden Fall kommt das Gericht auch unter Berücksichtigung dieser Situation zum Schluss, dass sich der Vollzug als zumutbar erweist. Das im vorliegenden Verfahren eingereichte letzte ärztliche Zeugnis datiert vom 27. Februar 2020 (vgl. E. 10.2.3). Seither hat der Beschwerdeführer keine weiteren Berichte eingereicht, aus denen sich auf eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes schliessen lassen könnte. Es ist daher auch an sich bereits fraglich, ob der Beschwerdeführer nach wie vor ärztliche Hilfe in Anspruch nimmt. Aus dem Zeugnis ergibt sich sodann, dass der lange ungeregelte Aufenthalt in der Schweiz und die damit einhergehende unsichere Situation sich negativ auf die psychische Verfassung des Beschwerdeführers auswirken. Dies ist verständlich. Es ist aber in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die im ordentlichen Asylverfahren getroffenen Feststellungen und den Vollzugsentscheid offensichtlich nicht akzeptiert und durch die lange Dauer der Landesabwesenheit - durch die Einreichung verschiedener ausserordentlicher Rechtsmittelverfahren verursacht - nunmehr gewisse Ängste vor einer Rückkehr und Reintregation im Heimatstaat auch akzentuiert sein dürften. Der Beschwerdeführer verfügt im Heimatstaat über ein solides familiäres Beziehungsnetz, welches auch in wirtschaftlicher Hinsicht intakt scheint. Es ist daher davon auszugehen, dass er - sofern er aktuell im Heimatstaat überhaupt psychologische Hilfe benötigen würde - eine solche erhältlich machen kann. Dem Beschwerdeführer steht es zudem - wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat - frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, welche beispielsweise in Form von Medikamenten gewährt werden kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 10.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nach wie vor als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da seine Rechtsbegehren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren und er aufgrund der Aktenlage als bedürftig zu erachten ist, ist ihm die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. 12.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Karin Parpan Versand: