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E-4788/2018

E-4788/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-08-30 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Lhazom Pünkang
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4788/2018 Urteil vom 30. August 2018 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Jakob Ackermann, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 20. Juli 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein aus der zentralirakischen Stadt B._______ stammender Araber - seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 19. Mai 2015 verliess und am 9. Juni 2015 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-zentrum C._______ vom 17. Juni 2015 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 10. Oktober 2016 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, Angehörige der schiitischen Hisbollah hätten ihn bedroht, weil er der Fahrer respektive Leibwächter eines (...) des Gouvernements B._______ gewesen sei, den die Hisbollah als Gegner im Visier gehabt hätten, dass er - nachdem er am (...) Mai 2015 von vier Angehörigen der Hisbollah heimgesucht worden sei und diese Informationen zu den Vorhaben des Richters verlangt respektive ihn zur Zusammenarbeit aufgefordert hätten - aus Furcht vor weiteren Nachteilen seinen Heimatstaat am (...) Mai 2015 verlassen habe, dass der Beschwerdeführer zudem am (...) bei einem Selbstmordanschlag in einer schiitischen Moschee verletzt worden sei und er deshalb bis heute mit gesundheitlichen Beschwerden zu kämpfen habe, dass er an der Anhörung ferner vorbrachte, nach seiner Ausreise habe das Militärgericht in seiner Heimat einen Haftbefehl gegen ihn erlassen, weil er aus dem Irak geflüchtet sei (vgl. Anhörungsprotokoll A29/25 S. 17 F132 ff.), dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 22. Juli 2018 - eröffnet am 25. Juli 2018 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass das SEM zur Begründung seines ablehnenden Entscheids im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand, weshalb auf die Prüfung ihrer Asylrelevanz verzichtet werden könne, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. August 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 20. Juli 2018 in den Ziffern 1 bis 3 aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, dass in prozessualer Hinsicht sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung beantragt wurde, dass das Gericht mit Instruktionsverfügung vom 24. August 2018 den Eingang der Beschwerde bestätigte und festhielt, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, zumal er ohnehin durch seine vorläufige Aufnahme über eine Berechtigung zum Aufenthalt in der Schweiz verfüge, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zum Schluss kam, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht gerecht, dass es insbesondere festhielt, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner persönlichen Bedrohungslage (Besuch von Hisbollah-Angehörigen bei ihm zu Hause) seien äusserst stereotyp und nicht erlebnisgeprägt ausgefallen, wobei andere Schilderungen demgegenüber sehr detailliert gewesen seien, dass es weiter erstaune, dass der Beschwerdeführer an der Anhörung zu seinem Strafurteil von einem Strafmass von sechs Monaten gesprochen habe, während das nachträglich zu den Akten gereichte Urteil eine Haftstrafe von (...) Jahren und (...) für den Beschwerdeführer aufweise, dass das SEM im Zusammenhang mit dem nachgereichten irakischen Strafurteil auf weitere erhebliche Ungereimtheiten hinwies, welche an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen nicht erneut angeführt werden, dass den überzeugenden Unglaubhaftigkeitsargumenten des SEM in der (durch einen patentierten Rechtsanwalt verfassten) Beschwerde inhaltlich nichts Ernsthaftes entgegnet wird, dass sich das Gericht den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Unglaubhaftigkeit - wie auch die mangelnde asylrechtliche Relevanz - des Vorbringens, der Beschwerdeführer sei im Irak strafrechtlich verurteilt worden, vollumfänglich anschliesst, dass die Frage, ob die geltend gemachte Bedrohung seitens der Hisbollah die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG erfüllt, offen bleiben kann, da sich die Vorbringen als nicht asylrelevant erweisen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers namentlich zu diesen Drohungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mangels Verfolgungsmotivs sowie mangels Intensität der Verfolgungshandlungen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten vermögen, dass nämlich keine Hinweise darauf bestehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines in Art. 3 AsylG genannten Motivs (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauung) verfolgt würde, dass die Hisbollah sich vielmehr wegen seiner beruflichen Tätigkeit als Personenschützer eines hohen Angehörigen der irakischen Justiz an ihn gewendet haben sollen, dass auch keine hinreichenden Hinweise auf die erforderliche Intensität einer Verfolgung ersichtlich sind, zumal der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge bloss einmal von Angehörigen der Hisbollah heimgesucht worden war und sich seither keine Drohungen mehr ereignet haben sollen, dass die Vorbringen deshalb mangels Motivation und Intensität der Verfolgung als nicht asylrelevant zu qualifizieren sind, dass das Selbstmordattentat vom (...) nicht dem Beschwerdeführer gegolten habe, sondern er zufälliges Opfer dieser Explosion geworden sei (vgl. Befragungsprotokoll A4/10 S. 6), womit dieser Konsequenz einer Situation allgemeiner Gewalt - die zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme geführt hatte - die asylrechtliche Gezieltheit abzusprechen ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers demnach nicht den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG zu genügen vermögen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die gegen den ablehnenden Entscheid erhobene Beschwerde bloss eine Wiedergabe des bereits bekannten Sachverhalts enthält und eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der angefochten Verfügung unterbleibt, dass die Beschwerde deshalb offensichtlich unbegründet ist und nicht geeignet ist, eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids herbeizuführen, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme geregelt wird, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass das SEM vorliegend die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet hat (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die Vollzugshindernisse - Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs - alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.3), weshalb sich in diesem Zusammenhang praxisgemäss weitere Ausführungen erübrigen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Rechtsbegehren in Anbetracht der gegebenen Sachlage als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass demnach auch das Gesuch um Beiordnung des Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist (Art. 110a Abs. 1 AsylG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Lhazom Pünkang