Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein Angehöriger der Ethnie der Gurage mit letztem Wohnsitz in B._______ - verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) Dezember 2009 und reiste von Addis Abeba aus nach Khartum (Sudan) und von dort auf dem Luftweg nach Italien, bevor er am (...) Januar 2010 in die Schweiz gelangte und hier gleichentags ein Asylgesuch stellte. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 12. Januar 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ statt und am 4. Februar 2010 wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Asylgründen befragt. A.a Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen das Folgende geltend: Er sei im Jahr (...) wegen des Verdachts auf Mitgliedschaft bei der ONEG (Oromo Netsanet Genbar, amharisch für: Oromo Liberation Front [OLF]) zu (...) Freiheitsstrafe verurteilt worden. Diese habe er im Gefängnis (...) verbüsst. In den ersten vier Monaten sei er einmal monatlich geschlagen und gefoltert worden. Er sei zudem am (...) 2008 (über das Internet) der "Ginbot 7" als Mitglied beigetreten und habe für diese weitere Mitglieder angeworben. Am (...) sei er festgenommen und zu (...) Monaten Haft verurteilt worden; er sei aber nach (...) Monaten freigekommen. Danach sei er weiterhin verfolgt worden, habe seine Arbeit nicht weiterführen und sich nicht frei bewegen können. So sei die Polizei wiederholt - erstmals im (...) 2009 - zu ihm nach Hause gekommen; einmal sei er anwesend gewesen und habe die Beamten bestochen, die anderen drei- oder viermal sei er nicht anwesend gewesen und habe von seiner Frau davon erfahren. Ausserdem habe er als Mitglied der (...) Probleme mit seinen muslimischen Familienmitgliedern und anderen Muslimen an seinem Wohnort bekommen. Schliesslich habe er als Angehöriger der Ethnie der Gurage Benachteiligungen erlebt; namentlich sei von der Regierung (...) enteignet worden, wobei die angebotene Entschädigung derart tief gewesen sei, dass er darauf verzichtet habe. A.b Zum Beleg reichte der Beschwerdeführer zunächst zwei Geschäftslizenzen sowie eine Bestätigung Nr. (...) (Kopien) zu den Akten. B. Am 17. August 2010 führte das BFM über die Schweizer Vertretung in Addis Abeba Abklärungen hinsichtlich der vorgebrachten Asylgründe durch. Das Abklärungsergebnis datiert vom 26. Oktober 2010. Dessen wesentlicher Inhalt wurde dem Beschwerdeführer am 3. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht und ihm Frist zur Stellungnahme sowie zum Einreichen allfälliger Gegenbeweismittel gewährt. Der Beschwerdeführer reichte am 10. Februar 2014 innert Frist seine Stellungnahme sowie folgende sechs Beilagen ein: Ausdruck einer äthiopischen Internetseite betreffend Korruption von Polizeibeamten und Richtern; Farbkopie der Fotografie eines Geschäftsgebäudes, in dessen Obergeschoss sein (...)büro gewesen sei; Farbkopie einer Fotografie der "(...) Church"; drei Fotografien (Farbausdrucke), die den Beschwerdeführer mit je hohen Exilpolitikern zeigen würden. Am 20. Juni 2014 nahm das BFM erneut mit der Schweizer Vertretung in Addis Abeba Kontakt auf, zumal die am 17. August 2010 aufgeworfenen Fragen namentlich hinsichtlich behördlicher Suche und Gefängnisaufenthalte offen geblieben waren. Die Auskunft der Schweizer Vertretung vom 15. Juli 2014, wonach hierzu keine Informationen erhältlich seien, wurde dem Beschwerdeführer am 24. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht. C. Mit Verfügung vom 25. Juli 2014 - eröffnet am 28. Juli 2014 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 25. August 2014 (Poststempel: 26. August 2014) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erheben. In materieller Hinsicht beantragte er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls; eventuell sei er zufolge subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung und zur vollständigen Abklärung und Erhebung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Mit der Beschwerde wurden namentlich die folgenden Beweismittel zu den Akten gereicht: Internetausdruck vom 25. August 2014 "(...) Agency", Betriebserlaubnis Nr. (...), (...) Identitätsausweis Ehefrau Nr. (...), Geburtsurkunden und Schülerausweise der (...) Kinder, Bestätigung Oromia Regional Government vom (...) 2014 mit englischer Übersetzung (jeweils Originale), eine Fotografie (Kopie), Quittung Mitgliederbeitrag "Ginbot 7" vom 6. November 2011 (Original), Berichte Human Rights Watch vom 8. Juli 2014 und der Gesellschaft für bedrohte Völker vom 7. Juli 2014 (je in Kopie), Fotografie Kundgebung (Kopie), Fürsorgebestätigung. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2014 wurde festgestellt, der Beschwerdeführer könne von Gesetzes wegen den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Verfahrenszeitpunkt verwiesen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde vorderhand verzichtet. Gleichzeitig übermittelte der Instruktionsrichter die Beschwerde der Vorinstanz zur Stellungnahme. F. Am 14. September 2014 liess der Beschwerdeführer einen Bericht der "Ginbot 7" ("To whom it may concern") datierend vom 9. September 2014, einreichen. G. Die Vorinstanz hielt in ihrer Stellungnahme vom 26. September 2014 vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung des BFM wurde dem Beschwerdeführer am 8. Oktober 2014 unter Ansetzen einer Replikfrist zur Kenntnis gebracht. H. Der Beschwerdeführer liess am 26. Oktober 2014 innert erstreckter Frist seine Stellungnahme und weitere Beweismittel (Wechseldatenträger mit Videosequenz, Foto und Kopie E-Mail-Verkehr mit "G7 Office") einreichen. I. Am 9. November 2014 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote zu den Akten.
Erwägungen (66 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. Grundsatzurteil des BVGer D 3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 5, zur Publikation vorgesehen).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz beurteilte in ihrer Verfügung vom 25. Juli 2014 die vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgründe im Wesentlichen als unglaubhaft.
E. 4.1.1 So habe der Beschwerdeführer einerseits von einer Mitgliedschaft bei der ONEG und damit verbundener über ein Jahr dauernder Inhaftierung, andererseits von einer Mitgliedschaft bei der Genbot Sebat und damit verbundener zweimonatiger Inhaftierung gesprochen.
E. 4.1.2 Hinsichtlich der Festnahme habe er einmal den (...), dann den (...) als Festnahmedatum genannt. Auch zur Schliessung seines Unternehmens habe er sich unterschiedlich geäussert.
E. 4.1.3 Abgesehen von den ungereimten Angaben sei sodann einerseits nicht nachvollziehbar, wieso er nach der Haftentlassung im (...) weiterhin behördlich verfolgt worden sein sollte. Andererseits erstaune, dass er trotz angeblicher behördlicher Suche nach ihm ab (...) 2009 mit der Ausreise noch bis (...) Dezember 2009 zugewartet habe.
E. 4.1.4 Er habe erst bei der zweiten Anhörung vorgebracht, die äthiopische Regierung habe (...) verstaatlicht, während dem er bei der BzP selbst auf ausdrückliche Frage nach weiteren Asylgründen dieses Sachverhaltselement nicht erwähnt habe; mithin sei dieses Vorbringen als nachgeschoben und daher nicht glaubhaft zu beurteilen.
E. 4.1.5 Abklärungen an der vom Beschwerdeführer angegebenen Wohnadresse hätten ergeben, dass die Familie dort nicht auffindbar und der Beschwerdeführer selber in jener Gegend unbekannt sei, obwohl er sich gemäss eigenen Angaben lange an dieser Adresse aufgehalten haben wolle. Sodann sei auch das von ihm angeblich geführte (...)büro an der angegebenen Adresse nicht auffindbar gewesen. Seine im Rahmen des rechtlichen Gehörs eingereichte Stellungnahme vermöge die festgestellten Unstimmigkeiten nicht aufzulösen.
E. 4.1.6 Hinsichtlich des eingereichten Gerichtsentscheids sei aufgrund der Botschaftsauskunft erstellt, dass die aufgeführte Strafe gar nicht für die genannte Straftat vorgesehen sei; auch hierzu habe der Beschwerdeführer keine nachvollziehbare Erklärung beibringen können.
E. 4.1.7 Soweit er schliesslich geltend gemacht habe, als (...) mit Muslimen in seiner Verwandtschaft Probleme gehabt zu haben, vermöchten solche "Animositäten Dritter", denen er innerstaatlich hätte ausweichen können, keine Asylrelevanz zu entfalten.
E. 4.2 In der Beschwerde wird Folgendes ausgeführt:
E. 4.2.1 Vorweg sei zu rügen, dass das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem es dem Beschwerdeführer die vom 5. November 2010 datierende Botschaftsauskunft erst am 3. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht habe. Am 24. Juli 2014 sei eine weitere Auskunft der Botschaft zur Kenntnis zugestellt worden. Das lange Vorenthalten der Abklärungsergebnisse habe dem Beschwerdeführer die Möglichkeit verwehrt, innert nützlicher Frist Stellung zu nehmen.
E. 4.2.2 Entgegen der Darstellung in der vorinstanzlichen Verfügung habe der Beschwerdeführer nie gesagt, er sei Mitglied der ONEG gewesen. Vielmehr habe er diesbezüglich dargelegt, es sei ihm vorgeworfen worden, ein Mitglied dieser Partei gewesen zu sein. In Wirklichkeit habe er lediglich Kontakt zu Leuten dieser Partei gehabt.
E. 4.2.3 Was die zeitlichen Angaben zur ersten Inhaftierung betreffe, würden diese um einige Tage differieren; es scheine, dass der Beschwerdeführer diese Zeit der ersten Haft nicht mehr so präsent habe wie diejenige der zweiten. Er habe auch bei der Anhörung bemerkt, er vergesse vielleicht manchmal Dinge. Ausserdem seien seine Anhörungen nicht stets zielgerichtet ausgefallen. Vor dem Hintergrund der Anzeichen auf erlittene Folter seien jedoch die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit der Aussagen herabzusetzen. Die geringe Differenz der genannten Daten seien dabei nicht geeignet, die diesbezüglichen Aussagen zu Inhaftierung und Folter in Frage zu stellen.
E. 4.2.4 Hinsichtlich des (...)büros werfe ihm das SEM ebenfalls zu Unrecht unterschiedliche Aussagen vor. Die diesbezüglichen Antworten seien wenig verständlich und konfus ausgefallen; so spreche der Beschwerdeführer plötzlich vom (...)geschäft, obwohl die Frage das (...)büro betroffen habe. Die Fragen hinsichtlich Weiterführung oder Schliessung des Geschäfts seien in der Folge nicht geklärt worden. Dass er ein (...)büro geführt habe, sei jedoch durch die eingereichten Dokumente belegt. Nach der Haftentlassung habe er Angst vor erneuter Festnahme gehabt und deshalb kaum mehr die Möglichkeit gehabt in sein Geschäft zu gehen; dies sei für ihn einer Schliessung gleichgekommen. In der Tat sei sein (...)büro noch eine Zeit lang offen gewesen; so finde sich bis heute ein Interneteintrag zu diesem Geschäft ("[...] Agency"). Die dort angegebene Telefonnummer stimme mit der aktenkundigen Betriebserlaubnis des Beschwerdeführers überein.
E. 4.2.5 Was die Anzahl Folterungen während der ersten Haft betreffe, habe der Beschwerdeführer während der Anhörung korrigiert, dass er in den ersten vier Monaten einmal pro Monat und nicht jeden Monat der gesamten Haft gefoltert worden sei. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz seien daher nicht zutreffend. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das SEM nicht weiter auf diese glaubhaft vorgebrachten, teilweise nachweisbaren Misshandlungen nicht eingehe - dies umso weniger als er während der Befragung die entsprechenden Narben gezeigt und deren Entstehung sowie die erlittenen Foltermethoden im Einzelnen beschrieben habe.
E. 4.2.6 Hinsichtlich der nach der Haftentlassung andauernden Verfolgung sei ein solches Vorgehen in Äthiopien namentlich bei verdächtigen Oppositionellen offenbar üblich; auch nach einer Haftstrafe müssten diese Personen mit erneuter Festnahme rechnen; so habe es im April 2009 eine Verhaftungswelle gegen - tatsächliche und vermutete - Mitglieder der "Ginbot 7" gegeben.
E. 4.2.7 Soweit der Beschwerdeführer die durch die Regierung durchgeführte Landenteignung erst bei der zweiten Anhörung vorgebracht habe, sei festzuhalten, dass die Asylsuchenden bei der summarischen Befragung zur Person bekanntlich angehalten würden, sich kurz zu fassen. Die Fluchtgründe des Beschwerdeführers seien mannigfaltig, wobei er offensichtlich in der BzP die ihm am wichtigsten scheinenden Gründe benannt habe.
E. 4.2.8 Entgegen dem Ergebnis der Abklärungen durch die Schweizer Botschaft sei seine Familie nach wie vor an der angegebenen Adresse zu Hause. Seine Ehefrau habe sich im August 2014 sogar bei der Schweizerischen Botschaft gemeldet. Dass die Familie nicht an der Adresse angetroffen worden sei, könne jedenfalls nicht zur Unglaubhaftigkeit dieser Aussagen führen, zumal der Beschwerdeführer hierzu weitere Beweismittel beschafft habe ([...] ID der Ehefrau, Geburtsurkunden und Schülerausweise der [...] Kinder, Bestätigung der Oromia Regional Government vom [...] 2014). Das SEM habe die hier im Rahmen des rechtlichen Gehörs angebotenen Beweismittel (Telefonnummern) nicht abgenommen. Es könne zwar schwierig sein, in einer Grossstadt wie Addis Abeba Personen ausfindig zu machen; dies dürfe dem Beschwerdeführer aber nicht zum Nachteil gereichen. Seine Wohnadresse in B._______ vor der Ausreise habe durch die Botschaft ausfindig gemacht werden können; dass ihn dort niemand gekannt habe, sei damit erklärbar, dass er sich dort nicht offiziell, sondern nur versteckt aufgehalten habe. Auch hinsichtlich des (...)büros habe die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme enthaltenen Angaben (Telefonnummer und Name des Eigentümers des Gebäudes) nicht genutzt; der Beschwerdeführer habe auch auf dem eingereichten Bild den Standort seines Büros markiert. Dass das SEM diese Angaben und Informationen nicht weiter berücksichtigt habe, müsse ebenfalls als Verletzung des rechtlichen Gehörs qualifiziert werden.
E. 4.2.9 Der eingereichte Gerichtsentscheid werde vom SEM als untaugliches Beweismittel beurteilt; hingegen könne es auch in der vorliegenden Form als Indiz für die angegebene Haft in Betracht gezogen werden, zumal dieses gemäss Botschaftsauskunft durchaus echt zu sein scheine und ausserdem nicht habe abgeklärt werden können, ob der Beschwerdeführer von den äthiopischen Behörden gesucht werde.
E. 4.2.10 Hinsichtlich der ersten Haft habe der Beschwerdeführer detailliert und konkret die Zustände im Gefängnis beschrieben. Diese Ausführungen würden von der Vorinstanz in ihrer Verfügung nicht gewürdigt. Auch die Folterspuren würden offenbar nicht für beachtenswert befunden, obwohl der Beschwerdeführer diese bei der BzP den Anwesenden gezeigt habe.
E. 4.2.11 Sodann seien die Botschaftsauskünfte widersprüchlich, wenn einmal formuliert werde, mangels genügender Angaben seien keine Abklärungen hinsichtlich Inhaftierung möglich, einmal gesagt werde, über Häftlinge würden die Behörden keine Auskünfte erteilen.
E. 4.2.12 Was die kurze Dauer der zweiten Haft ([...] Monate) betreffe, sei dies vor dem Hintergrund der in Äthiopien herrschenden Willkür zu beurteilen; ausserdem habe ihm nicht nachgewiesen werden können, an einem Regierungsumsturz beteiligt oder mit der "Ginbot 7" verbunden gewesen zu sein.
E. 5 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Würdigung der gesamten Aktenlage zu folgenden Schlüssen:
E. 5.1 Vorweg ist die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu prüfen.
E. 5.1.1 Die Vorinstanz hat die im Anschluss an ihre Botschaftsanfrage (17. August 2010) erhaltene Auskunft, datierend vom 26. Oktober 2010, dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit zu Gegenäusserungen und zum Beibringen allfälliger Gegenbeweismittel gewährt. Das SEM muss sich in diesem Zusammenhang den Vorwurf gefallen lassen, das Beschleunigungsgebot missachtet und die Abklärungsergebnisse nicht unmittelbar nach Erhalt zugestellt zu haben. Hingegen kann in diesem Zusammenhang nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gesprochen werden, da die Auskunft letztlich rechtsgenüglich zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt worden ist. Dem Beschwerdeführer ist, soweit ersichtlich, aus dem langen Zeitablauf zwischen Eingang des Abklärungsergebnisses und Zustellung desselben zur Einsichtnahme kein schwerwiegender Nachteil erwachsen.
E. 5.1.2 Offenbar hat das SEM dann erst zu diesem späten Zeitpunkt festgestellt, dass nicht alle an die Botschaft gestellten Fragen genügend beantwortet worden waren. Mit weiterem Schreiben vom 20. Juni 2014 wandte es sich daher erneut an die Botschaft in Addis Abeba; die entsprechende Auskunft vom 15. Juli 2014 wurde dem Beschwerdeführer am 24. Juli 2014 ebenfalls zur Kenntnis gebracht. Dass hierbei keine weitere Frist zur Stellungnahme angesetzt worden ist, ist aufgrund des Inhalts der Information - diese enthält keine wesentlichen Ergänzungen oder neue Fakten im Vergleich zum ursprünglichen Abklärungsergebnis - nicht zu beanstanden; dies wird in der Beschwerde zu Recht auch nicht behauptet.
E. 5.2 Die Rüge, wonach das SEM zu Unrecht von einer Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der ONEG ausgegangen sei, ist als solche nicht unberechtigt. So hat der Beschwerdeführer ausgesagt, er habe Kontakte zu Mitgliedern der ONEG gehabt, sei aber selber nicht Mitglied gewesen (vgl. Protokoll BzP S. 6, Protokoll Anhörung S. 8). Das SEM muss sich hier die unsorgfältige Beschreibung eines Sachverhaltselements vorwerfen lassen. Es ist allerdings auch festzuhalten, dass die Botschaftsanfrage vom 17. August 2010 in diesem Punkt sprachlich korrekt formuliert worden ist. Ausserdem erweist sich diese sprachliche Ungenauigkeit - wie nachfolgend aufzuzeigen ist - letztlich nicht als ausschlaggebend für die Beurteilung der damit in Zusammenhang stehenden weiteren Vorbringen; auf eine Rückweisung des Verfahrens an die erste Instanz kann vor diesem Hintergrund verzichtet werden.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer will Mitglied der "Ginbot 7" gewesen sein. Dazu hat er einmal dargelegt, er sei am (...) 2008 deren Mitglied geworden (vgl. Protokoll BzP S. 6). In der ausführlichen Anhörung datierte er den Beginn seiner Mitgliedschaft auf den (...) 2009 (vgl. Protokoll SEM S. 12). Diese Angaben weichen zeitlich erheblich voneinander ab. Die damit verbundenen Schilderungen der Tätigkeiten und Kontakte innerhalb der "Ginbot 7" erscheinen vor diesem Hintergrund nicht als glaubhaft, weil sie übertrieben und aufgebauscht wirken. So will der Beschwerdeführer "direkt" dem Leiter der Bewegung, D._______, unterstellt und als ranghöherer Agitator aktiv tätig gewesen sein. Dabei habe er sich wiederholt - im grösseren und kleineren Rahmen (50-60 respektive bis 200 Teilnahmen) - mit Gleichgesinnten ausgetauscht und sei mit hochrangigen Parteimitgliedern in Kontakt gewesen. Dies habe nach (...) 2005 noch etwa (...) Jahre gedauert. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, der erst 2008 oder 2009 überhaupt Mitglied dieser Organisation geworden ist, davon spricht, bereits vorher als Agitator "direkt" D._______ unterstellt gewesen zu sein, zumal hierarchisch geprägte Ämter mutmasslich Mitgliedern vorbehalten (gewesen) sein dürften. Bezeichnenderweise hat er im Lauf der Befragung auch seine Aussagen des Treffens mit leitenden Mitgliedern dahingehend relativieren müssen, als er sich einmal mit dem Vater eines ranghohen Mitglieds der "Ginbot 7" getroffen habe, mit dem oben Genannten jedoch letztlich zufolge dessen Landesabwesenheit gar keinen direkten, sondern nur telefonischen Kontakt gehabt habe (vgl. Protokoll SEM S. 5 ff., S. 12 f). Es fällt zudem auf, dass seine Schilderungen zur "Ginbot 7" und den anderen genannten Oppositionsorganisationen sowie den jeweiligen Führern inhaltlich nicht über das hinausgehen, was jedermann aus öffentlichen Quellen zugänglich ist. Es kann nach dem Gesagten zwar angenommen werden, dass der Beschwerdeführer sich - wie zahlreiche andere äthiopische Staatsangehörige - online als Mitglied der "Ginbot 7" hat einschreiben lassen und sich wohl auch mit Gleichgesinnten ausgetauscht hat. So hat er selber ausgeführt: "Sie können jetzt auch im Internet nach dieser Ginbot 7 suchen. Es gibt Formulare, jeder kann Mitglied werden." (vgl. Protokoll SEM S. 12). Möglich ist auch, dass er im Rahmen einer Verhaftungswelle, wie sie im Frühjahr 2009 erfolgt ist, allenfalls kurze Zeit inhaftiert gewesen ist. Dafür sprechen die Schilderungen, wie er mit hundert anderen Häftlingen in einer Zelle untergebracht worden sei, gegen Bestechungsgeld einen besseren Platz habe erhalten können und nach zwei Monaten freigekommen sei (vgl. a.a.O. S. 10). Allein aus einer solchen allfälligen "Online-Mitgliedschaft" und einer allfälligen Festnahme im Rahmen von Massenverhaftungen kann vorliegend mit Bezug auf den Beschwerdeführer nicht bereits gefolgert werden, dies ziehe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine künftige asylrelevante Verfolgung nach sich. Das dazu am 14. September 2014 eingereichte Bestätigungsschreiben der "Ginbot 7" bestätigt zwar die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers, nimmt in der Folge jedoch unter Angaben diverser öffentlicher Quellen nur allgemein Stellung zur Situation der "Ginbot 7", der Menschenrechte und politischen Lage in Äthiopien. Aus diesen Ausführungen lässt sich damit nicht auf eine individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtete oder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eintretende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung schliessen.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, wegen des Verdachts der Mitgliedschaft bei der ONEG sei er (...) zu (...) Gefängnis verurteilt worden. Diese Strafe habe er vollumfänglich verbüsst. Als Festnahmedatum nannte er zuerst den (...) (vgl. Protokoll BzP S. 6); bei der ausführlichen Anhörung gab er hingegen an, am (...) verhaftet worden zu sein (vgl. Protokoll SEM S. 8). Diese unterschiedlichen Festnahmedaten sind bisher nicht nachvollziehbar erklärt worden, womit die erheblichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Sachverhaltsdarstellung weiter bestehen. Diese werden zudem durch weitere Ungereimtheiten bekräftigt:
E. 5.4.1 Bei der Schilderung der damals angeblich erlittenen Misshandlungen hat der Beschwerdeführer in der BzP dargelegt, er sei insgesamt viermal an verschiedenen Tagen geschlagen worden (vgl. Protokoll BzP S. 6). Bei der eingehenden Anhörung führte er aus, jeweils einmal monatlich geschlagen worden zu sein. Darauf angesprochen, dass sich so - im Vergleich zur ersten Aussage - eine weit höhere Anzahl erlebter Misshandlungen ergebe, erklärte er dann, dies sei nur in den ersten vier Monaten geschehen (vgl. Protokoll Anhörung S. 9). Diese Ausführungen erscheinen im Kontext der zeitlich widersprüchlichen Angaben als wenig überzeugend und nachgeschoben. Sodann ist festzustellen, dass die Schilderungen der Misshandlungen zwar auf den ersten Blick einen drastischen Eindruck erwecken, bei näherer Betrachtung jedoch in ihrer Art und Weise insgesamt kaum von Realkennzeichen geprägt sind. Insgesamt bestehen nach dem Gesagten erhebliche Zweifel an der Inhaftierung und folglich den dabei angeblich erlebten Misshandlungen. Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, Narben am Körper zu haben (vgl. Protokoll BzP S. 6, Protokoll SEM S. 8), und geltend macht, deswegen in ärztlicher Behandlung gewesen zu sein (vgl. Protokoll BzP S. 6, Replik S. 2), weshalb die Folterungen glaubwürdig seien, was vom SEM nicht rechtsgenüglich geklärt worden sei, ist Folgendes festzuhalten: Abgesehen von der medikamentösen Behandlung Anfang 2010 sind bis dato offenbar keine weiteren medizinischen Behandlungen notwendig geworden. So hat der Beschwerdeführer selber in den zahlreichen Eingaben stets nur auf diese einzelne ärztliche Behandlung hingewiesen. Hätte er tatsächlich die geschilderten schwerwiegenden Misshandlungen erlebt, hätte er diese durch entsprechende ärztliche Unterlagen belegen können (respektive im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten müssen) oder mindestens auf gesundheitliche Folgeprobleme hinweisen müssen.
E. 5.4.2 Die zweite Festnahme datierte der Beschwerdeführer auf den (...). Er sei beschuldigt worden, Mitglied der "Ginbot 7" zu sein (vgl. Protokoll BzP S. 6, Protokoll SEM S. 11 f.). Er sei zu (...) Monaten verurteilt worden, danach (...) Monate lang im Gefängnis gewesen (vgl. Protokoll SEM S. 3, 11, Protokoll BzP S. 5) und am 27. März 2009 entlassen worden. Dazu hat er eine Haftentlassungsbestätigung (Kopie mit Übersetzung) eingereicht, in welcher festgehalten wird, dass "disziplinierte" Personen diese Bestätigung bei der Entlassung erhalten würden und in der als Entlassungsdatum der (...) genannt ist. Die Abklärungen durch die Schweizer Vertretung dazu haben ergeben, dass das Formular als solches authentisch erscheine, inhaltlich jedoch manipuliert worden und namentlich die aufgeführte Strafe nicht für die genannte Straftat vorgesehen sei. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs (Stellungnahme vom 10. Februar 2014) hat der Beschwerdeführer lediglich zu den unterschiedlichen Entlassungsdaten Stellung genommen, die inhaltlichen Auffälligkeiten konnte er nicht plausibel erklären. Sodann ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der Befragung davon gesprochen hatte, ein Monat der Haft sei ihm "erlassen" worden (vgl. Protokoll SEM S. 12), was eher auf eine offizielle und nicht - wie später geltend gemacht - durch Bestechung erlangte frühere Freilassung hinweist; damit korrespondiert diese Aussage weiterhin nicht mit dem Entlassungsdatum auf dem Dokument, zumal nicht einzusehen ist, weshalb er diesfalls nicht von sich aus ein allfälliges "Freikaufen" angesprochen hat. Die Vorinstanz hat diesem nur in Kopieform vorliegenden Dokument unter diesen Umständen zu Recht die Beweiskraft abgesprochen.
E. 5.4.3 Die erwähnten Zweifel werden durch weitere unstimmige Angaben beispielsweise zu seinen Aufenthalten respektive den Orten und Zeiten bestätigt, an und zu denen er gewohnt respektive sich auch versteckt haben will. Er hat einerseits als eine offizielle Wohnsitzadresse die Stadt B._______ erwähnt, wo er vom (...) bis (...) gelebt habe (vgl. Protokoll BzP S. 2). Auch bei der ausführlichen Befragung führte er zunächst diese Daten an (vgl. Protokoll SEM S. 3). Später erklärte er unter anderem, er sei am (...) nach B._______ gefahren (vgl. a.a.O. S. 13), und (...) Monate in B._______ gewesen (vgl. a.a.O. S. 14) - was somit jedoch einen Aufenthalt in B._______ bis (...) zur Folge gehabt hätte und nicht mit dem angegebenen Zeitraum der zweiten Haft ([...]) vereinbar ist. Zudem ist es realitätsfremd, dass er angibt, sich "zu Hause" versteckt zu haben, zumal davon auszugehen ist, dass die Behörden bei Interesse an einer Person zuerst an deren Wohnsitz vorstellig werden. Andererseits will er sich nicht bis, sondern ab (...) in B._______ versteckt gehalten haben, was jedoch deshalb nicht stimmig ist, weil er zu jenem Zeitpunkt gemäss vorherigen Angaben gar nicht mehr in B._______ gewohnt haben will.
E. 5.4.4 Diese zahlreichen Ungereimtheiten werden durch die Abklärungsergebnisse der Botschaft vor Ort bestätigt. Dort ist der Beschwerdeführer trotz angeblich mehrmonatigen Aufenthalts an der genannten Adresse nicht bekannt gewesen. Der Erklärungsversuch in der Stellungnahme vom 10. Februar 2014, wonach er sich ja in B._______ nur versteckt aufgehalten habe, und ihn dort deshalb niemand kenne, vermag jedenfalls die zeitlichen Ungereimtheiten nicht zu erklären.
E. 5.4.5 Unklar ist auch geblieben, wann das (...)büro des Beschwerdeführers zugegangen sein soll. Hierzu hat er einmal angegeben, das Geschäft existiere noch (vgl. Protokoll SEM S. 2 und 3), um später anzugeben, es sei von den Behörden "geschlossen" worden (vgl. a.a.O. S. 16). In seiner Stellungnahme vom 10. Februar 2014 hielt er dazu fest, das (...)büro sei (...) Monate nach seiner Flucht - somit etwa im (...) - geschlossen worden, weshalb die Botschaft bei Vornahme ihrer Untersuchungen das Geschäft auch nicht mehr an der genannten Adresse habe finden können. Allerdings hätte er diesfalls nicht bei der eingehenden Befragung im Februar 2010 zweifellos nicht zu Protokoll gegeben, die Behörden hätten sein (...)büro "geschlossen". Der diesbezügliche Erklärungsversuch in der Beschwerde überzeugt nicht. Insgesamt sind somit auch diese Angaben nicht übereinstimmend.
E. 5.4.6 Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers erweckt insgesamt den deutlichen Eindruck, er versuche, seine Antworten dem jeweils vorgehaltenen Stand der Abklärungen anzupassen, was letztlich seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage stellt.
E. 5.4.7 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in der Heimat als Geschäftsmann tätig gewesen. Dazu hat er Unterlagen eingereicht (Lizenzkopien vom [...] datierend). Es ist jedoch schwer vorstellbar, dass der Beschwerdeführer, der seit Ende (...) für (...) - somit bis (...) - im Gefängnis gewesen sein soll, während seiner Haftzeit Geschäftslizenzen erhalten haben könnte. Abgesehen von den Schwierigkeiten im zeitlichen Ablauf ist auch nicht anzunehmen, dass eine in Äthiopien aus politischen Gründen inhaftierte Person von den Behörden überhaupt solche Geschäftslizenzen erhalten würde.
E. 5.4.8 Der Beschwerdeführer hat während hängigem erstinstanzlichen Verfahren eine Änderung seines Geburtsdatums beantragt und diese auch erreicht (Urteil des Bezirksgerichts E._______ vom [...] Januar 2013); in diesem Zusammenhang brachte er ein am 17. März 2012 von den Behörden des angeblichen Verfolgerstaates ausgestelltes Geburtszertifikat bei, was bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen ebenfalls zu seinen Ungunsten spricht.
E. 5.4.9 Soweit der Beschwerdeführer bei der zweiten Befragung von (...)enteignung gesprochen und dieses Thema sogar als erste Antwort auf die Frage zu seinen Asylgründen (vgl. Protokoll SEM) angeführt und damit offenbar als zentral betrachtet hat, ist hierzu einerseits mit der Vorinstanz festzustellen, dass er dieses Vorbringen bei der Erstbefragung selbst auf die Frage nach dem Bestehen weiterer Asylgründen nicht erwähnt hat. Dieses Sachverhaltselement ist als nachgeschoben zu qualifizieren. Andererseits wäre eine (...)enteignung als solche kaum geeignet, um daraus auf eine asylrechtlich motivierte Verfolgung zu schliessen.
E. 5.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, sich während seines Aufenthaltes in der Schweiz für die "Ginbot 7" engagiert zu haben.
E. 5.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Aktivitäten von äthiopischen Exilorganisationen von regimetreuen Bürgern oder im Ausland lebenden Behördenvertretern zwar beobachtet werden. Dieser Umstand allein reicht indes für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht von Exilaktivisten glaubhaft zu machen. Von Bedeutung ist vielmehr die tatsächliche Erkennbarkeit der geltend gemachten politischen Tätigkeit, mithin die Individualisierbarkeit der einzelnen Person sowie deren konkrete politische Tätigkeit im Exil (vgl. Urteil E-8352/2008 vom 26. Juni 2009 m.w.H.). In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass hinsichtlich subjektiver Nachfluchtgründe in der Regel der strikte Beweis möglich und erforderlich ist (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in Uebersax/Münch/Geiser/Arnold [Hrsg.] Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2002, S. 365 Rz. 8.125). Dass der Beschwerdeführer als "Online-Mitglied" der "Ginbot 7" entsprechende Beiträge bezahlt, dabei mit führenden Mitgliedern der Partei "im Austausch" (vgl. Beschwerde S. 15) steht, an Meetings teilgenommen und sich auch mit führenden Mitgliedern der Partei hat fotografieren lassen, lässt eine solche Individualisierbarkeit noch nicht entstehen.
E. 5.5.2 Zum Bild, auf dem er als Kundgebungsteilnehmer vor einem Transparent politischen Inhalts abgelichtet ist, ist festzustellen, dass er nicht namentlich erwähnt wird und die Aufnahme nicht den Eindruck hinterlässt, der Beschwerdeführer hätte sich über das Mass der anderen Teilnehmer hinaus exponiert oder an der Veranstaltung gar eine Führungsposition innegehabt. Insoweit weist der Beschwerdeführer kein besonders beachtenswertes und damit für die heimatlichen Behörden allenfalls interessantes politisches Profil auf. Bei den Fotografien, die den Beschwerdeführer mit anderen Persönlichkeiten der "Ginbot 7" handelt es sich offensichtlich um privat aufgenommene und privat abgespeicherte Fotografien, die ausserdem vor nunmehr bald zwei Jahren entstanden sind (vgl. Stellungnahme vom 10. Februar 2014 S. 3).
E. 5.5.3 Insgesamt ist nach dem Gesagten auch insoweit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine asylrechtlich relevante Gefährdung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste. Der Beschwerdeführer erscheint - entgegen der Auffassung in der Rechtsmitteleingabe - mithin nicht als engagierter, sich erheblich exponierender oder gar staatsgefährdender exilpolitischer Aktivist. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die äthiopischen Behörden auf den - nach dem oben Gesagten auch vor der Ausreise politisch nicht auffälligen - Beschwerdeführer in diesem Sinn aufmerksam geworden wären.
E. 5.6 Was schliesslich die geltend gemachte Zugehörigkeit zur (...) und daraus resultierende familiäre Probleme betrifft, vermögen auch die daraus erlittenen Nachteile namentlich seitens Dritter und weiterer andersgläubiger Familienmitglieder keine asylrechtlich relevante Verfolgungssituation zu begründen. Die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen sind ebenfalls zu bestätigen.
E. 5.7 Betreffend die Abklärungen der Schweizer Botschaft, wonach die Ehefrau (und Kinder) an der angegebenen Adresse nicht hatten angetroffen werden können, ist vorweg festzuhalten, dass die Botschaftsabklärung als Ganzes einen sorgfältigen Eindruck hinterlässt. Soweit das Gegenteil behauptet und dazu ausgeführt wird, die Familie sei nach wie vor an der angegebenen Adresse zu Hause und die Ehefrau sei im August 2014 sogar bei der Schweizer Botschaft in Addis Abeba vorstellig geworden (vgl. Beschwerde S. 9, Stellungnahme vom 10. Februar 2014) ist festzuhalten: Die Abklärungen durch die Schweizer Vertretung erfolgten aufgrund der Adressangaben des Beschwerdeführers. Dabei konnte die Familie nicht aufgefunden werden. Dass die Ehefrau zeitweise nicht an der angegebenen Adresse gewohnt habe, aktuell - vier Jahre nach den Abklärungen vor Ort - wieder dort lebe und von dort aus dem Beschwerdeführer Unterlagen habe zukommen lassen, lässt die früheren Abklärungsergebnisse jedenfalls nicht als unseriös erscheinen. Den Akten ist im Übrigen zu entnehmen, dass die Ehefrau offenbar in F._______ lebt respektive gelebt hat. Dies hat der Beschwerdeführer selber der Vorinstanz mit Schreiben vom 12. März 2014, mithin nur einen Monat nach seiner Stellungnahme vom 10. Februar 2014, mitgeteilt. Vor dem Hintergrund der gesamten Aktenlage lässt sich daher eher der Schluss ziehen, dass sich die Ehefrau über einen bestimmten Zeitraum tatsächlich nicht an der angegebenen Adresse aufgehalten haben könnte und - will man den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde folgen - erst später wiederum dorthin zurückgekehrt wäre. Letztlich ist festzustellen, dass die (auch) hierzu bestehenden Unklarheiten für die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgungssituation nicht ausschlaggebend sind, weshalb sich weitere Ausführungen oder gar Abklärungen in diesem Zusammenhang für das Gericht erübrigen.
E. 6 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer in Würdigung der gesamten Aktenlage nicht gelungen, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinn von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. Der Sachverhalt ist rechtsgenüglich erstellt, und es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen. Für die (subeventualiter) beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 Die allgemeine Lage in Äthiopien lässt nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 und 8.4).
E. 8.3.2 Den Akten sind zudem keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. So findet er bei seiner Rückkehr gemäss seinen Angaben ein funktionierendes familiäres Beziehungsnetz vor und es steht ihm offen und ist ihm zuzumuten, wiederum in eine seiner früheren beruflichen Tätigkeiten einzusteigen.
E. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls noch notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für die subeventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gemäss Akten kann von seiner prozessualen Bedürftigkeit ausgegangen werden und seine Begehren waren nicht aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Deshalb ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4766/2014 Urteil vom 16. März 2015 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, Äthiopien, vertreten durch Christoph von Blarer, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Juli 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein Angehöriger der Ethnie der Gurage mit letztem Wohnsitz in B._______ - verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) Dezember 2009 und reiste von Addis Abeba aus nach Khartum (Sudan) und von dort auf dem Luftweg nach Italien, bevor er am (...) Januar 2010 in die Schweiz gelangte und hier gleichentags ein Asylgesuch stellte. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 12. Januar 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ statt und am 4. Februar 2010 wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Asylgründen befragt. A.a Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen das Folgende geltend: Er sei im Jahr (...) wegen des Verdachts auf Mitgliedschaft bei der ONEG (Oromo Netsanet Genbar, amharisch für: Oromo Liberation Front [OLF]) zu (...) Freiheitsstrafe verurteilt worden. Diese habe er im Gefängnis (...) verbüsst. In den ersten vier Monaten sei er einmal monatlich geschlagen und gefoltert worden. Er sei zudem am (...) 2008 (über das Internet) der "Ginbot 7" als Mitglied beigetreten und habe für diese weitere Mitglieder angeworben. Am (...) sei er festgenommen und zu (...) Monaten Haft verurteilt worden; er sei aber nach (...) Monaten freigekommen. Danach sei er weiterhin verfolgt worden, habe seine Arbeit nicht weiterführen und sich nicht frei bewegen können. So sei die Polizei wiederholt - erstmals im (...) 2009 - zu ihm nach Hause gekommen; einmal sei er anwesend gewesen und habe die Beamten bestochen, die anderen drei- oder viermal sei er nicht anwesend gewesen und habe von seiner Frau davon erfahren. Ausserdem habe er als Mitglied der (...) Probleme mit seinen muslimischen Familienmitgliedern und anderen Muslimen an seinem Wohnort bekommen. Schliesslich habe er als Angehöriger der Ethnie der Gurage Benachteiligungen erlebt; namentlich sei von der Regierung (...) enteignet worden, wobei die angebotene Entschädigung derart tief gewesen sei, dass er darauf verzichtet habe. A.b Zum Beleg reichte der Beschwerdeführer zunächst zwei Geschäftslizenzen sowie eine Bestätigung Nr. (...) (Kopien) zu den Akten. B. Am 17. August 2010 führte das BFM über die Schweizer Vertretung in Addis Abeba Abklärungen hinsichtlich der vorgebrachten Asylgründe durch. Das Abklärungsergebnis datiert vom 26. Oktober 2010. Dessen wesentlicher Inhalt wurde dem Beschwerdeführer am 3. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht und ihm Frist zur Stellungnahme sowie zum Einreichen allfälliger Gegenbeweismittel gewährt. Der Beschwerdeführer reichte am 10. Februar 2014 innert Frist seine Stellungnahme sowie folgende sechs Beilagen ein: Ausdruck einer äthiopischen Internetseite betreffend Korruption von Polizeibeamten und Richtern; Farbkopie der Fotografie eines Geschäftsgebäudes, in dessen Obergeschoss sein (...)büro gewesen sei; Farbkopie einer Fotografie der "(...) Church"; drei Fotografien (Farbausdrucke), die den Beschwerdeführer mit je hohen Exilpolitikern zeigen würden. Am 20. Juni 2014 nahm das BFM erneut mit der Schweizer Vertretung in Addis Abeba Kontakt auf, zumal die am 17. August 2010 aufgeworfenen Fragen namentlich hinsichtlich behördlicher Suche und Gefängnisaufenthalte offen geblieben waren. Die Auskunft der Schweizer Vertretung vom 15. Juli 2014, wonach hierzu keine Informationen erhältlich seien, wurde dem Beschwerdeführer am 24. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht. C. Mit Verfügung vom 25. Juli 2014 - eröffnet am 28. Juli 2014 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 25. August 2014 (Poststempel: 26. August 2014) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erheben. In materieller Hinsicht beantragte er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls; eventuell sei er zufolge subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung und zur vollständigen Abklärung und Erhebung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Mit der Beschwerde wurden namentlich die folgenden Beweismittel zu den Akten gereicht: Internetausdruck vom 25. August 2014 "(...) Agency", Betriebserlaubnis Nr. (...), (...) Identitätsausweis Ehefrau Nr. (...), Geburtsurkunden und Schülerausweise der (...) Kinder, Bestätigung Oromia Regional Government vom (...) 2014 mit englischer Übersetzung (jeweils Originale), eine Fotografie (Kopie), Quittung Mitgliederbeitrag "Ginbot 7" vom 6. November 2011 (Original), Berichte Human Rights Watch vom 8. Juli 2014 und der Gesellschaft für bedrohte Völker vom 7. Juli 2014 (je in Kopie), Fotografie Kundgebung (Kopie), Fürsorgebestätigung. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2014 wurde festgestellt, der Beschwerdeführer könne von Gesetzes wegen den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Verfahrenszeitpunkt verwiesen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde vorderhand verzichtet. Gleichzeitig übermittelte der Instruktionsrichter die Beschwerde der Vorinstanz zur Stellungnahme. F. Am 14. September 2014 liess der Beschwerdeführer einen Bericht der "Ginbot 7" ("To whom it may concern") datierend vom 9. September 2014, einreichen. G. Die Vorinstanz hielt in ihrer Stellungnahme vom 26. September 2014 vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung des BFM wurde dem Beschwerdeführer am 8. Oktober 2014 unter Ansetzen einer Replikfrist zur Kenntnis gebracht. H. Der Beschwerdeführer liess am 26. Oktober 2014 innert erstreckter Frist seine Stellungnahme und weitere Beweismittel (Wechseldatenträger mit Videosequenz, Foto und Kopie E-Mail-Verkehr mit "G7 Office") einreichen. I. Am 9. November 2014 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. Grundsatzurteil des BVGer D 3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 5, zur Publikation vorgesehen). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz beurteilte in ihrer Verfügung vom 25. Juli 2014 die vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgründe im Wesentlichen als unglaubhaft. 4.1.1 So habe der Beschwerdeführer einerseits von einer Mitgliedschaft bei der ONEG und damit verbundener über ein Jahr dauernder Inhaftierung, andererseits von einer Mitgliedschaft bei der Genbot Sebat und damit verbundener zweimonatiger Inhaftierung gesprochen. 4.1.2 Hinsichtlich der Festnahme habe er einmal den (...), dann den (...) als Festnahmedatum genannt. Auch zur Schliessung seines Unternehmens habe er sich unterschiedlich geäussert. 4.1.3 Abgesehen von den ungereimten Angaben sei sodann einerseits nicht nachvollziehbar, wieso er nach der Haftentlassung im (...) weiterhin behördlich verfolgt worden sein sollte. Andererseits erstaune, dass er trotz angeblicher behördlicher Suche nach ihm ab (...) 2009 mit der Ausreise noch bis (...) Dezember 2009 zugewartet habe. 4.1.4 Er habe erst bei der zweiten Anhörung vorgebracht, die äthiopische Regierung habe (...) verstaatlicht, während dem er bei der BzP selbst auf ausdrückliche Frage nach weiteren Asylgründen dieses Sachverhaltselement nicht erwähnt habe; mithin sei dieses Vorbringen als nachgeschoben und daher nicht glaubhaft zu beurteilen. 4.1.5 Abklärungen an der vom Beschwerdeführer angegebenen Wohnadresse hätten ergeben, dass die Familie dort nicht auffindbar und der Beschwerdeführer selber in jener Gegend unbekannt sei, obwohl er sich gemäss eigenen Angaben lange an dieser Adresse aufgehalten haben wolle. Sodann sei auch das von ihm angeblich geführte (...)büro an der angegebenen Adresse nicht auffindbar gewesen. Seine im Rahmen des rechtlichen Gehörs eingereichte Stellungnahme vermöge die festgestellten Unstimmigkeiten nicht aufzulösen. 4.1.6 Hinsichtlich des eingereichten Gerichtsentscheids sei aufgrund der Botschaftsauskunft erstellt, dass die aufgeführte Strafe gar nicht für die genannte Straftat vorgesehen sei; auch hierzu habe der Beschwerdeführer keine nachvollziehbare Erklärung beibringen können. 4.1.7 Soweit er schliesslich geltend gemacht habe, als (...) mit Muslimen in seiner Verwandtschaft Probleme gehabt zu haben, vermöchten solche "Animositäten Dritter", denen er innerstaatlich hätte ausweichen können, keine Asylrelevanz zu entfalten. 4.2 In der Beschwerde wird Folgendes ausgeführt: 4.2.1 Vorweg sei zu rügen, dass das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem es dem Beschwerdeführer die vom 5. November 2010 datierende Botschaftsauskunft erst am 3. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht habe. Am 24. Juli 2014 sei eine weitere Auskunft der Botschaft zur Kenntnis zugestellt worden. Das lange Vorenthalten der Abklärungsergebnisse habe dem Beschwerdeführer die Möglichkeit verwehrt, innert nützlicher Frist Stellung zu nehmen. 4.2.2 Entgegen der Darstellung in der vorinstanzlichen Verfügung habe der Beschwerdeführer nie gesagt, er sei Mitglied der ONEG gewesen. Vielmehr habe er diesbezüglich dargelegt, es sei ihm vorgeworfen worden, ein Mitglied dieser Partei gewesen zu sein. In Wirklichkeit habe er lediglich Kontakt zu Leuten dieser Partei gehabt. 4.2.3 Was die zeitlichen Angaben zur ersten Inhaftierung betreffe, würden diese um einige Tage differieren; es scheine, dass der Beschwerdeführer diese Zeit der ersten Haft nicht mehr so präsent habe wie diejenige der zweiten. Er habe auch bei der Anhörung bemerkt, er vergesse vielleicht manchmal Dinge. Ausserdem seien seine Anhörungen nicht stets zielgerichtet ausgefallen. Vor dem Hintergrund der Anzeichen auf erlittene Folter seien jedoch die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit der Aussagen herabzusetzen. Die geringe Differenz der genannten Daten seien dabei nicht geeignet, die diesbezüglichen Aussagen zu Inhaftierung und Folter in Frage zu stellen. 4.2.4 Hinsichtlich des (...)büros werfe ihm das SEM ebenfalls zu Unrecht unterschiedliche Aussagen vor. Die diesbezüglichen Antworten seien wenig verständlich und konfus ausgefallen; so spreche der Beschwerdeführer plötzlich vom (...)geschäft, obwohl die Frage das (...)büro betroffen habe. Die Fragen hinsichtlich Weiterführung oder Schliessung des Geschäfts seien in der Folge nicht geklärt worden. Dass er ein (...)büro geführt habe, sei jedoch durch die eingereichten Dokumente belegt. Nach der Haftentlassung habe er Angst vor erneuter Festnahme gehabt und deshalb kaum mehr die Möglichkeit gehabt in sein Geschäft zu gehen; dies sei für ihn einer Schliessung gleichgekommen. In der Tat sei sein (...)büro noch eine Zeit lang offen gewesen; so finde sich bis heute ein Interneteintrag zu diesem Geschäft ("[...] Agency"). Die dort angegebene Telefonnummer stimme mit der aktenkundigen Betriebserlaubnis des Beschwerdeführers überein. 4.2.5 Was die Anzahl Folterungen während der ersten Haft betreffe, habe der Beschwerdeführer während der Anhörung korrigiert, dass er in den ersten vier Monaten einmal pro Monat und nicht jeden Monat der gesamten Haft gefoltert worden sei. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz seien daher nicht zutreffend. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das SEM nicht weiter auf diese glaubhaft vorgebrachten, teilweise nachweisbaren Misshandlungen nicht eingehe - dies umso weniger als er während der Befragung die entsprechenden Narben gezeigt und deren Entstehung sowie die erlittenen Foltermethoden im Einzelnen beschrieben habe. 4.2.6 Hinsichtlich der nach der Haftentlassung andauernden Verfolgung sei ein solches Vorgehen in Äthiopien namentlich bei verdächtigen Oppositionellen offenbar üblich; auch nach einer Haftstrafe müssten diese Personen mit erneuter Festnahme rechnen; so habe es im April 2009 eine Verhaftungswelle gegen - tatsächliche und vermutete - Mitglieder der "Ginbot 7" gegeben. 4.2.7 Soweit der Beschwerdeführer die durch die Regierung durchgeführte Landenteignung erst bei der zweiten Anhörung vorgebracht habe, sei festzuhalten, dass die Asylsuchenden bei der summarischen Befragung zur Person bekanntlich angehalten würden, sich kurz zu fassen. Die Fluchtgründe des Beschwerdeführers seien mannigfaltig, wobei er offensichtlich in der BzP die ihm am wichtigsten scheinenden Gründe benannt habe. 4.2.8 Entgegen dem Ergebnis der Abklärungen durch die Schweizer Botschaft sei seine Familie nach wie vor an der angegebenen Adresse zu Hause. Seine Ehefrau habe sich im August 2014 sogar bei der Schweizerischen Botschaft gemeldet. Dass die Familie nicht an der Adresse angetroffen worden sei, könne jedenfalls nicht zur Unglaubhaftigkeit dieser Aussagen führen, zumal der Beschwerdeführer hierzu weitere Beweismittel beschafft habe ([...] ID der Ehefrau, Geburtsurkunden und Schülerausweise der [...] Kinder, Bestätigung der Oromia Regional Government vom [...] 2014). Das SEM habe die hier im Rahmen des rechtlichen Gehörs angebotenen Beweismittel (Telefonnummern) nicht abgenommen. Es könne zwar schwierig sein, in einer Grossstadt wie Addis Abeba Personen ausfindig zu machen; dies dürfe dem Beschwerdeführer aber nicht zum Nachteil gereichen. Seine Wohnadresse in B._______ vor der Ausreise habe durch die Botschaft ausfindig gemacht werden können; dass ihn dort niemand gekannt habe, sei damit erklärbar, dass er sich dort nicht offiziell, sondern nur versteckt aufgehalten habe. Auch hinsichtlich des (...)büros habe die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme enthaltenen Angaben (Telefonnummer und Name des Eigentümers des Gebäudes) nicht genutzt; der Beschwerdeführer habe auch auf dem eingereichten Bild den Standort seines Büros markiert. Dass das SEM diese Angaben und Informationen nicht weiter berücksichtigt habe, müsse ebenfalls als Verletzung des rechtlichen Gehörs qualifiziert werden. 4.2.9 Der eingereichte Gerichtsentscheid werde vom SEM als untaugliches Beweismittel beurteilt; hingegen könne es auch in der vorliegenden Form als Indiz für die angegebene Haft in Betracht gezogen werden, zumal dieses gemäss Botschaftsauskunft durchaus echt zu sein scheine und ausserdem nicht habe abgeklärt werden können, ob der Beschwerdeführer von den äthiopischen Behörden gesucht werde. 4.2.10 Hinsichtlich der ersten Haft habe der Beschwerdeführer detailliert und konkret die Zustände im Gefängnis beschrieben. Diese Ausführungen würden von der Vorinstanz in ihrer Verfügung nicht gewürdigt. Auch die Folterspuren würden offenbar nicht für beachtenswert befunden, obwohl der Beschwerdeführer diese bei der BzP den Anwesenden gezeigt habe. 4.2.11 Sodann seien die Botschaftsauskünfte widersprüchlich, wenn einmal formuliert werde, mangels genügender Angaben seien keine Abklärungen hinsichtlich Inhaftierung möglich, einmal gesagt werde, über Häftlinge würden die Behörden keine Auskünfte erteilen. 4.2.12 Was die kurze Dauer der zweiten Haft ([...] Monate) betreffe, sei dies vor dem Hintergrund der in Äthiopien herrschenden Willkür zu beurteilen; ausserdem habe ihm nicht nachgewiesen werden können, an einem Regierungsumsturz beteiligt oder mit der "Ginbot 7" verbunden gewesen zu sein.
5. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Würdigung der gesamten Aktenlage zu folgenden Schlüssen: 5.1 Vorweg ist die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu prüfen. 5.1.1 Die Vorinstanz hat die im Anschluss an ihre Botschaftsanfrage (17. August 2010) erhaltene Auskunft, datierend vom 26. Oktober 2010, dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit zu Gegenäusserungen und zum Beibringen allfälliger Gegenbeweismittel gewährt. Das SEM muss sich in diesem Zusammenhang den Vorwurf gefallen lassen, das Beschleunigungsgebot missachtet und die Abklärungsergebnisse nicht unmittelbar nach Erhalt zugestellt zu haben. Hingegen kann in diesem Zusammenhang nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gesprochen werden, da die Auskunft letztlich rechtsgenüglich zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt worden ist. Dem Beschwerdeführer ist, soweit ersichtlich, aus dem langen Zeitablauf zwischen Eingang des Abklärungsergebnisses und Zustellung desselben zur Einsichtnahme kein schwerwiegender Nachteil erwachsen. 5.1.2 Offenbar hat das SEM dann erst zu diesem späten Zeitpunkt festgestellt, dass nicht alle an die Botschaft gestellten Fragen genügend beantwortet worden waren. Mit weiterem Schreiben vom 20. Juni 2014 wandte es sich daher erneut an die Botschaft in Addis Abeba; die entsprechende Auskunft vom 15. Juli 2014 wurde dem Beschwerdeführer am 24. Juli 2014 ebenfalls zur Kenntnis gebracht. Dass hierbei keine weitere Frist zur Stellungnahme angesetzt worden ist, ist aufgrund des Inhalts der Information - diese enthält keine wesentlichen Ergänzungen oder neue Fakten im Vergleich zum ursprünglichen Abklärungsergebnis - nicht zu beanstanden; dies wird in der Beschwerde zu Recht auch nicht behauptet. 5.2 Die Rüge, wonach das SEM zu Unrecht von einer Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der ONEG ausgegangen sei, ist als solche nicht unberechtigt. So hat der Beschwerdeführer ausgesagt, er habe Kontakte zu Mitgliedern der ONEG gehabt, sei aber selber nicht Mitglied gewesen (vgl. Protokoll BzP S. 6, Protokoll Anhörung S. 8). Das SEM muss sich hier die unsorgfältige Beschreibung eines Sachverhaltselements vorwerfen lassen. Es ist allerdings auch festzuhalten, dass die Botschaftsanfrage vom 17. August 2010 in diesem Punkt sprachlich korrekt formuliert worden ist. Ausserdem erweist sich diese sprachliche Ungenauigkeit - wie nachfolgend aufzuzeigen ist - letztlich nicht als ausschlaggebend für die Beurteilung der damit in Zusammenhang stehenden weiteren Vorbringen; auf eine Rückweisung des Verfahrens an die erste Instanz kann vor diesem Hintergrund verzichtet werden. 5.3 Der Beschwerdeführer will Mitglied der "Ginbot 7" gewesen sein. Dazu hat er einmal dargelegt, er sei am (...) 2008 deren Mitglied geworden (vgl. Protokoll BzP S. 6). In der ausführlichen Anhörung datierte er den Beginn seiner Mitgliedschaft auf den (...) 2009 (vgl. Protokoll SEM S. 12). Diese Angaben weichen zeitlich erheblich voneinander ab. Die damit verbundenen Schilderungen der Tätigkeiten und Kontakte innerhalb der "Ginbot 7" erscheinen vor diesem Hintergrund nicht als glaubhaft, weil sie übertrieben und aufgebauscht wirken. So will der Beschwerdeführer "direkt" dem Leiter der Bewegung, D._______, unterstellt und als ranghöherer Agitator aktiv tätig gewesen sein. Dabei habe er sich wiederholt - im grösseren und kleineren Rahmen (50-60 respektive bis 200 Teilnahmen) - mit Gleichgesinnten ausgetauscht und sei mit hochrangigen Parteimitgliedern in Kontakt gewesen. Dies habe nach (...) 2005 noch etwa (...) Jahre gedauert. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, der erst 2008 oder 2009 überhaupt Mitglied dieser Organisation geworden ist, davon spricht, bereits vorher als Agitator "direkt" D._______ unterstellt gewesen zu sein, zumal hierarchisch geprägte Ämter mutmasslich Mitgliedern vorbehalten (gewesen) sein dürften. Bezeichnenderweise hat er im Lauf der Befragung auch seine Aussagen des Treffens mit leitenden Mitgliedern dahingehend relativieren müssen, als er sich einmal mit dem Vater eines ranghohen Mitglieds der "Ginbot 7" getroffen habe, mit dem oben Genannten jedoch letztlich zufolge dessen Landesabwesenheit gar keinen direkten, sondern nur telefonischen Kontakt gehabt habe (vgl. Protokoll SEM S. 5 ff., S. 12 f). Es fällt zudem auf, dass seine Schilderungen zur "Ginbot 7" und den anderen genannten Oppositionsorganisationen sowie den jeweiligen Führern inhaltlich nicht über das hinausgehen, was jedermann aus öffentlichen Quellen zugänglich ist. Es kann nach dem Gesagten zwar angenommen werden, dass der Beschwerdeführer sich - wie zahlreiche andere äthiopische Staatsangehörige - online als Mitglied der "Ginbot 7" hat einschreiben lassen und sich wohl auch mit Gleichgesinnten ausgetauscht hat. So hat er selber ausgeführt: "Sie können jetzt auch im Internet nach dieser Ginbot 7 suchen. Es gibt Formulare, jeder kann Mitglied werden." (vgl. Protokoll SEM S. 12). Möglich ist auch, dass er im Rahmen einer Verhaftungswelle, wie sie im Frühjahr 2009 erfolgt ist, allenfalls kurze Zeit inhaftiert gewesen ist. Dafür sprechen die Schilderungen, wie er mit hundert anderen Häftlingen in einer Zelle untergebracht worden sei, gegen Bestechungsgeld einen besseren Platz habe erhalten können und nach zwei Monaten freigekommen sei (vgl. a.a.O. S. 10). Allein aus einer solchen allfälligen "Online-Mitgliedschaft" und einer allfälligen Festnahme im Rahmen von Massenverhaftungen kann vorliegend mit Bezug auf den Beschwerdeführer nicht bereits gefolgert werden, dies ziehe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine künftige asylrelevante Verfolgung nach sich. Das dazu am 14. September 2014 eingereichte Bestätigungsschreiben der "Ginbot 7" bestätigt zwar die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers, nimmt in der Folge jedoch unter Angaben diverser öffentlicher Quellen nur allgemein Stellung zur Situation der "Ginbot 7", der Menschenrechte und politischen Lage in Äthiopien. Aus diesen Ausführungen lässt sich damit nicht auf eine individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtete oder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eintretende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung schliessen. 5.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, wegen des Verdachts der Mitgliedschaft bei der ONEG sei er (...) zu (...) Gefängnis verurteilt worden. Diese Strafe habe er vollumfänglich verbüsst. Als Festnahmedatum nannte er zuerst den (...) (vgl. Protokoll BzP S. 6); bei der ausführlichen Anhörung gab er hingegen an, am (...) verhaftet worden zu sein (vgl. Protokoll SEM S. 8). Diese unterschiedlichen Festnahmedaten sind bisher nicht nachvollziehbar erklärt worden, womit die erheblichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Sachverhaltsdarstellung weiter bestehen. Diese werden zudem durch weitere Ungereimtheiten bekräftigt: 5.4.1 Bei der Schilderung der damals angeblich erlittenen Misshandlungen hat der Beschwerdeführer in der BzP dargelegt, er sei insgesamt viermal an verschiedenen Tagen geschlagen worden (vgl. Protokoll BzP S. 6). Bei der eingehenden Anhörung führte er aus, jeweils einmal monatlich geschlagen worden zu sein. Darauf angesprochen, dass sich so - im Vergleich zur ersten Aussage - eine weit höhere Anzahl erlebter Misshandlungen ergebe, erklärte er dann, dies sei nur in den ersten vier Monaten geschehen (vgl. Protokoll Anhörung S. 9). Diese Ausführungen erscheinen im Kontext der zeitlich widersprüchlichen Angaben als wenig überzeugend und nachgeschoben. Sodann ist festzustellen, dass die Schilderungen der Misshandlungen zwar auf den ersten Blick einen drastischen Eindruck erwecken, bei näherer Betrachtung jedoch in ihrer Art und Weise insgesamt kaum von Realkennzeichen geprägt sind. Insgesamt bestehen nach dem Gesagten erhebliche Zweifel an der Inhaftierung und folglich den dabei angeblich erlebten Misshandlungen. Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, Narben am Körper zu haben (vgl. Protokoll BzP S. 6, Protokoll SEM S. 8), und geltend macht, deswegen in ärztlicher Behandlung gewesen zu sein (vgl. Protokoll BzP S. 6, Replik S. 2), weshalb die Folterungen glaubwürdig seien, was vom SEM nicht rechtsgenüglich geklärt worden sei, ist Folgendes festzuhalten: Abgesehen von der medikamentösen Behandlung Anfang 2010 sind bis dato offenbar keine weiteren medizinischen Behandlungen notwendig geworden. So hat der Beschwerdeführer selber in den zahlreichen Eingaben stets nur auf diese einzelne ärztliche Behandlung hingewiesen. Hätte er tatsächlich die geschilderten schwerwiegenden Misshandlungen erlebt, hätte er diese durch entsprechende ärztliche Unterlagen belegen können (respektive im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten müssen) oder mindestens auf gesundheitliche Folgeprobleme hinweisen müssen. 5.4.2 Die zweite Festnahme datierte der Beschwerdeführer auf den (...). Er sei beschuldigt worden, Mitglied der "Ginbot 7" zu sein (vgl. Protokoll BzP S. 6, Protokoll SEM S. 11 f.). Er sei zu (...) Monaten verurteilt worden, danach (...) Monate lang im Gefängnis gewesen (vgl. Protokoll SEM S. 3, 11, Protokoll BzP S. 5) und am 27. März 2009 entlassen worden. Dazu hat er eine Haftentlassungsbestätigung (Kopie mit Übersetzung) eingereicht, in welcher festgehalten wird, dass "disziplinierte" Personen diese Bestätigung bei der Entlassung erhalten würden und in der als Entlassungsdatum der (...) genannt ist. Die Abklärungen durch die Schweizer Vertretung dazu haben ergeben, dass das Formular als solches authentisch erscheine, inhaltlich jedoch manipuliert worden und namentlich die aufgeführte Strafe nicht für die genannte Straftat vorgesehen sei. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs (Stellungnahme vom 10. Februar 2014) hat der Beschwerdeführer lediglich zu den unterschiedlichen Entlassungsdaten Stellung genommen, die inhaltlichen Auffälligkeiten konnte er nicht plausibel erklären. Sodann ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der Befragung davon gesprochen hatte, ein Monat der Haft sei ihm "erlassen" worden (vgl. Protokoll SEM S. 12), was eher auf eine offizielle und nicht - wie später geltend gemacht - durch Bestechung erlangte frühere Freilassung hinweist; damit korrespondiert diese Aussage weiterhin nicht mit dem Entlassungsdatum auf dem Dokument, zumal nicht einzusehen ist, weshalb er diesfalls nicht von sich aus ein allfälliges "Freikaufen" angesprochen hat. Die Vorinstanz hat diesem nur in Kopieform vorliegenden Dokument unter diesen Umständen zu Recht die Beweiskraft abgesprochen. 5.4.3 Die erwähnten Zweifel werden durch weitere unstimmige Angaben beispielsweise zu seinen Aufenthalten respektive den Orten und Zeiten bestätigt, an und zu denen er gewohnt respektive sich auch versteckt haben will. Er hat einerseits als eine offizielle Wohnsitzadresse die Stadt B._______ erwähnt, wo er vom (...) bis (...) gelebt habe (vgl. Protokoll BzP S. 2). Auch bei der ausführlichen Befragung führte er zunächst diese Daten an (vgl. Protokoll SEM S. 3). Später erklärte er unter anderem, er sei am (...) nach B._______ gefahren (vgl. a.a.O. S. 13), und (...) Monate in B._______ gewesen (vgl. a.a.O. S. 14) - was somit jedoch einen Aufenthalt in B._______ bis (...) zur Folge gehabt hätte und nicht mit dem angegebenen Zeitraum der zweiten Haft ([...]) vereinbar ist. Zudem ist es realitätsfremd, dass er angibt, sich "zu Hause" versteckt zu haben, zumal davon auszugehen ist, dass die Behörden bei Interesse an einer Person zuerst an deren Wohnsitz vorstellig werden. Andererseits will er sich nicht bis, sondern ab (...) in B._______ versteckt gehalten haben, was jedoch deshalb nicht stimmig ist, weil er zu jenem Zeitpunkt gemäss vorherigen Angaben gar nicht mehr in B._______ gewohnt haben will. 5.4.4 Diese zahlreichen Ungereimtheiten werden durch die Abklärungsergebnisse der Botschaft vor Ort bestätigt. Dort ist der Beschwerdeführer trotz angeblich mehrmonatigen Aufenthalts an der genannten Adresse nicht bekannt gewesen. Der Erklärungsversuch in der Stellungnahme vom 10. Februar 2014, wonach er sich ja in B._______ nur versteckt aufgehalten habe, und ihn dort deshalb niemand kenne, vermag jedenfalls die zeitlichen Ungereimtheiten nicht zu erklären. 5.4.5 Unklar ist auch geblieben, wann das (...)büro des Beschwerdeführers zugegangen sein soll. Hierzu hat er einmal angegeben, das Geschäft existiere noch (vgl. Protokoll SEM S. 2 und 3), um später anzugeben, es sei von den Behörden "geschlossen" worden (vgl. a.a.O. S. 16). In seiner Stellungnahme vom 10. Februar 2014 hielt er dazu fest, das (...)büro sei (...) Monate nach seiner Flucht - somit etwa im (...) - geschlossen worden, weshalb die Botschaft bei Vornahme ihrer Untersuchungen das Geschäft auch nicht mehr an der genannten Adresse habe finden können. Allerdings hätte er diesfalls nicht bei der eingehenden Befragung im Februar 2010 zweifellos nicht zu Protokoll gegeben, die Behörden hätten sein (...)büro "geschlossen". Der diesbezügliche Erklärungsversuch in der Beschwerde überzeugt nicht. Insgesamt sind somit auch diese Angaben nicht übereinstimmend. 5.4.6 Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers erweckt insgesamt den deutlichen Eindruck, er versuche, seine Antworten dem jeweils vorgehaltenen Stand der Abklärungen anzupassen, was letztlich seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage stellt. 5.4.7 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in der Heimat als Geschäftsmann tätig gewesen. Dazu hat er Unterlagen eingereicht (Lizenzkopien vom [...] datierend). Es ist jedoch schwer vorstellbar, dass der Beschwerdeführer, der seit Ende (...) für (...) - somit bis (...) - im Gefängnis gewesen sein soll, während seiner Haftzeit Geschäftslizenzen erhalten haben könnte. Abgesehen von den Schwierigkeiten im zeitlichen Ablauf ist auch nicht anzunehmen, dass eine in Äthiopien aus politischen Gründen inhaftierte Person von den Behörden überhaupt solche Geschäftslizenzen erhalten würde. 5.4.8 Der Beschwerdeführer hat während hängigem erstinstanzlichen Verfahren eine Änderung seines Geburtsdatums beantragt und diese auch erreicht (Urteil des Bezirksgerichts E._______ vom [...] Januar 2013); in diesem Zusammenhang brachte er ein am 17. März 2012 von den Behörden des angeblichen Verfolgerstaates ausgestelltes Geburtszertifikat bei, was bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen ebenfalls zu seinen Ungunsten spricht. 5.4.9 Soweit der Beschwerdeführer bei der zweiten Befragung von (...)enteignung gesprochen und dieses Thema sogar als erste Antwort auf die Frage zu seinen Asylgründen (vgl. Protokoll SEM) angeführt und damit offenbar als zentral betrachtet hat, ist hierzu einerseits mit der Vorinstanz festzustellen, dass er dieses Vorbringen bei der Erstbefragung selbst auf die Frage nach dem Bestehen weiterer Asylgründen nicht erwähnt hat. Dieses Sachverhaltselement ist als nachgeschoben zu qualifizieren. Andererseits wäre eine (...)enteignung als solche kaum geeignet, um daraus auf eine asylrechtlich motivierte Verfolgung zu schliessen. 5.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, sich während seines Aufenthaltes in der Schweiz für die "Ginbot 7" engagiert zu haben. 5.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Aktivitäten von äthiopischen Exilorganisationen von regimetreuen Bürgern oder im Ausland lebenden Behördenvertretern zwar beobachtet werden. Dieser Umstand allein reicht indes für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht von Exilaktivisten glaubhaft zu machen. Von Bedeutung ist vielmehr die tatsächliche Erkennbarkeit der geltend gemachten politischen Tätigkeit, mithin die Individualisierbarkeit der einzelnen Person sowie deren konkrete politische Tätigkeit im Exil (vgl. Urteil E-8352/2008 vom 26. Juni 2009 m.w.H.). In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass hinsichtlich subjektiver Nachfluchtgründe in der Regel der strikte Beweis möglich und erforderlich ist (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in Uebersax/Münch/Geiser/Arnold [Hrsg.] Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2002, S. 365 Rz. 8.125). Dass der Beschwerdeführer als "Online-Mitglied" der "Ginbot 7" entsprechende Beiträge bezahlt, dabei mit führenden Mitgliedern der Partei "im Austausch" (vgl. Beschwerde S. 15) steht, an Meetings teilgenommen und sich auch mit führenden Mitgliedern der Partei hat fotografieren lassen, lässt eine solche Individualisierbarkeit noch nicht entstehen. 5.5.2 Zum Bild, auf dem er als Kundgebungsteilnehmer vor einem Transparent politischen Inhalts abgelichtet ist, ist festzustellen, dass er nicht namentlich erwähnt wird und die Aufnahme nicht den Eindruck hinterlässt, der Beschwerdeführer hätte sich über das Mass der anderen Teilnehmer hinaus exponiert oder an der Veranstaltung gar eine Führungsposition innegehabt. Insoweit weist der Beschwerdeführer kein besonders beachtenswertes und damit für die heimatlichen Behörden allenfalls interessantes politisches Profil auf. Bei den Fotografien, die den Beschwerdeführer mit anderen Persönlichkeiten der "Ginbot 7" handelt es sich offensichtlich um privat aufgenommene und privat abgespeicherte Fotografien, die ausserdem vor nunmehr bald zwei Jahren entstanden sind (vgl. Stellungnahme vom 10. Februar 2014 S. 3). 5.5.3 Insgesamt ist nach dem Gesagten auch insoweit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine asylrechtlich relevante Gefährdung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste. Der Beschwerdeführer erscheint - entgegen der Auffassung in der Rechtsmitteleingabe - mithin nicht als engagierter, sich erheblich exponierender oder gar staatsgefährdender exilpolitischer Aktivist. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die äthiopischen Behörden auf den - nach dem oben Gesagten auch vor der Ausreise politisch nicht auffälligen - Beschwerdeführer in diesem Sinn aufmerksam geworden wären. 5.6 Was schliesslich die geltend gemachte Zugehörigkeit zur (...) und daraus resultierende familiäre Probleme betrifft, vermögen auch die daraus erlittenen Nachteile namentlich seitens Dritter und weiterer andersgläubiger Familienmitglieder keine asylrechtlich relevante Verfolgungssituation zu begründen. Die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen sind ebenfalls zu bestätigen. 5.7 Betreffend die Abklärungen der Schweizer Botschaft, wonach die Ehefrau (und Kinder) an der angegebenen Adresse nicht hatten angetroffen werden können, ist vorweg festzuhalten, dass die Botschaftsabklärung als Ganzes einen sorgfältigen Eindruck hinterlässt. Soweit das Gegenteil behauptet und dazu ausgeführt wird, die Familie sei nach wie vor an der angegebenen Adresse zu Hause und die Ehefrau sei im August 2014 sogar bei der Schweizer Botschaft in Addis Abeba vorstellig geworden (vgl. Beschwerde S. 9, Stellungnahme vom 10. Februar 2014) ist festzuhalten: Die Abklärungen durch die Schweizer Vertretung erfolgten aufgrund der Adressangaben des Beschwerdeführers. Dabei konnte die Familie nicht aufgefunden werden. Dass die Ehefrau zeitweise nicht an der angegebenen Adresse gewohnt habe, aktuell - vier Jahre nach den Abklärungen vor Ort - wieder dort lebe und von dort aus dem Beschwerdeführer Unterlagen habe zukommen lassen, lässt die früheren Abklärungsergebnisse jedenfalls nicht als unseriös erscheinen. Den Akten ist im Übrigen zu entnehmen, dass die Ehefrau offenbar in F._______ lebt respektive gelebt hat. Dies hat der Beschwerdeführer selber der Vorinstanz mit Schreiben vom 12. März 2014, mithin nur einen Monat nach seiner Stellungnahme vom 10. Februar 2014, mitgeteilt. Vor dem Hintergrund der gesamten Aktenlage lässt sich daher eher der Schluss ziehen, dass sich die Ehefrau über einen bestimmten Zeitraum tatsächlich nicht an der angegebenen Adresse aufgehalten haben könnte und - will man den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde folgen - erst später wiederum dorthin zurückgekehrt wäre. Letztlich ist festzustellen, dass die (auch) hierzu bestehenden Unklarheiten für die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgungssituation nicht ausschlaggebend sind, weshalb sich weitere Ausführungen oder gar Abklärungen in diesem Zusammenhang für das Gericht erübrigen.
6. Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer in Würdigung der gesamten Aktenlage nicht gelungen, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinn von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. Der Sachverhalt ist rechtsgenüglich erstellt, und es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen. Für die (subeventualiter) beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Die allgemeine Lage in Äthiopien lässt nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 und 8.4). 8.3.2 Den Akten sind zudem keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. So findet er bei seiner Rückkehr gemäss seinen Angaben ein funktionierendes familiäres Beziehungsnetz vor und es steht ihm offen und ist ihm zuzumuten, wiederum in eine seiner früheren beruflichen Tätigkeiten einzusteigen. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls noch notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für die subeventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gemäss Akten kann von seiner prozessualen Bedürftigkeit ausgegangen werden und seine Begehren waren nicht aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Deshalb ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: