Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. August 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung V E-4760/2023
U r t e i l v o m 2 0 . S e p t e m b e r 2 0 2 3 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (…), Aegypten, vertreten durch MLaw Dimitri Witzig, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, (…), Beschwerdeführer,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. August 2023 / N (…).
E-4760/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 1. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurde am 7. Juli 2023 zu seinen Personalien und am 27. Juli 2023 im Rahmen der Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) zu seinen persönlichen Verhältnissen, zu seinen Asylgründen sowie zum Reiseweg befragt (vgl. Akten der Vorinstanz 1262310-[nachfolgend: SEM-act.] 1/2, 10/10 und 12/12). Dabei machte er folgendes geltend: Er sei ägyptischer Staatsbürger und stamme aus der Provinz B._______, wo er seine ersten zehn Lebensjahre verbracht habe. Danach sei er mit seiner Familie nach C._______ in der Provinz Alexandria und, als er 20 Jahre alt gewesen sei, nach D._______ gezogen, wo er bis zu seiner Aus- reise gelebt habe. In D._______ habe er alleine in seiner Wohnung gelebt, welche ihm gehöre. Er sei homosexuell und habe sein Leben in Ägypten nicht so leben können, wie er es eigentlich habe leben wollen. Als er (…) Jahre alt gewesen sei, habe er eine sexuelle Beziehung mit einem Schul- kollegen gehabt, wobei niemand von seiner sexuellen Neigung gewusst habe. Nachdem er nach Alexandria gegangen sei, habe er eine Beziehung mit seinem Nachbarn gehabt, von welcher seine Mutter erfahren habe. Die Mutter habe ihn daraufhin geschlagen und es dem Vater erzählt, der ihn mit dem Fuss bewusstlos getreten habe. Danach habe er im Geheimen homosexuelle Beziehungen gehabt. Als er 21 oder 22 Jahre alt gewesen sei, habe er eigentlich eine Beziehung mit einer Frau haben sollen. Darauf- hin sei er ins Kloster gegangen, wo ein Priester ihm gesagt habe, mit seiner Homosexualität müsse er aufhören, die Kirche lehne dies ab. Daraufhin sei er zu seiner Familie zurückgekehrt, welche ihn zu einer Heirat gedrängt habe. Auch seitens der Behörden habe es Druck gegeben, zumal Homo- sexuelle, welche von den Behörden erwischt würden, zu zwischen sieben und acht Jahren Gefängnis verurteilt würden. Die Polizei habe in Ägypten das Recht, jemanden auf der Strasse anzuhalten und das Handy zu kon- trollieren. Einmal habe er sich mit einem Mann treffen wollen und seine Wohnung nicht unmittelbar gefunden. Daraufhin sei ein Offizier in Zivil er- schienen und habe ihn gefragt, was er dort suche, habe seine Pistole ge- nommen und von ihm die ID-Karte verlangt. Dann habe der Offizier sein Handy genommen und mit dem Mann, mit dem er sich habe verabreden wollen, telefoniert. Anschliessend habe er das Handy zurückgegeben und von ihm, dem Beschwerdeführer, verlangt, sich dem Ort nicht wieder zu nähern. Er habe vermieden, mit heterosexuellen Männern in Streit zu ge- raten, damit es nicht zu einer Polizeiintervention komme und die Polizei
E-4760/2023 Seite 3 herausfinde, dass er homosexuell sei. Zudem habe er keine Männer zu sich nach Hause bringen können, da ansonsten die Nachbarn über ihn ge- redet hätten. Als es einmal zu einer Meinungsverschiedenheit zwischen ihm und einem Liebespartner gekommen sei, habe dieser gedroht, seiner Familie und seinen Freunden von seiner Beziehung zu erzählen. Dieser Mann habe enormen Druck auf ihn ausgeübt, weshalb es ihm, dem Be- schwerdeführer, psychisch nicht gut gegangen sei. Nachdem er, der Be- schwerdeführer, ihm gesagt habe, dass seine Familie – sollte er ihnen da- von erzählen – zuerst ihn selber und anschliessend ihn, den Mann, töten würden, habe er ihn in Ruhe gelassen. Ferner führe er eine Liebesbezie- hung mit E._______, welchen er seit vier Jahren kenne. Dieser wohne in der Schweiz und besuche Ägypten oft geschäftlich. In diesem Jahr habe E._______ ihm durch seine Firma eine Einladung geschickt, woraufhin er, der Beschwerdeführer, in die Schweiz gekommen sei. Einen Tag, bevor sein Visum in der Schweiz abgelaufen sei, habe er E._______ gesagt, dass er nicht nach Ägypten zurückkehren wolle, da seine Familie ihn zwinge, zu heiraten. Deshalb habe er entschieden, hier zu bleiben und ein Asylgesuch zu stellen. A.b Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer einen ägyptischen Reisepass sowie einen ägyptischen Führerausweis, beide im Original, zu den Akten. A.c Die Vorinstanz stellte den Entwurf des Asylentscheids am 4. August 2023 dem Beschwerdeführer zu, welcher am 7. August 2023 eine Stellung- nahme einreichte (vgl. SEM-act. 14/6 f.). B. Mit Verfügung vom 8. August 2023 – eröffnet am selben Tag – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an (vgl. SEM-act. 17/10). C. Mit Eingabe vom 1. September 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flücht- ling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die an- gefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Fest- stellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Weiteren
E-4760/2023 Seite 4 beantragt er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde folgende Dokumente bei: die angefochtene Verfügung vom 8. August 2023, die Empfangsbestätigung betreffend die angefochtene Verfügung vom 8. August 2023, eine Voll- macht vom 6. Juli 2023 und einen undatierten Brief von E._______. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
6. September 2023 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch hier – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdefüh- rer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E-4760/2023 Seite 5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe im angefochte- nen Entscheid den Sachverhalt nicht vollständig erstellt, indem sie es un- terlassen habe, die langjährige Beziehung des Beschwerdeführers zu E._______ zu berücksichtigen und zu würdigen. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BGE 138 I 232 E. 5). 4.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dabei muss die Be- hörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen be- schaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ord- nungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachum- stände berücksichtigt hat (vgl. dazu AUER/BINDER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zu- mal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. a.a.O. Art. 12 N 8; vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). 4.3 Die Vorinstanz äusserte sich in ihrer Verfügung unter II. (vgl. Seite 6) dahingehend, dass sich an der Beziehungsform des Beschwerdeführers zu E._______ nichts ändere, sie könnten ihre Beziehung in der Art und Weise fortführen, wie sie es in den letzten vier Jahren getan hätten. Die Vorinstanz tätigte diese Ausführung bei der Beurteilung der Flüchtlingsei- genschaft und des Asyls, was zwar nicht korrekt ist, da diese Erwägung die Wegweisung und deren Vollzug beschlägt, welche unter III. in der ange- fochtenen Verfügung behandelt wird. Trotzdem ist aber ohne Weiteres er- sichtlich, dass die Vorinstanz die geltend gemachte Beziehung des Be- schwerdeführers zu E._______ abgeklärt hat und zu einem Schluss ge- kommen ist.
E-4760/2023 Seite 6 4.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, dass die Behörden in Ägypten Menschen mit einer bestimmten sexu- ellen Orientierung nicht kollektiv und systematisch verfolgten, weshalb zur Anerkennung einer asylrelevanten Verfolgung das Vorhandensein konkre- ter Anhaltspunkte für dieselbe im Einzelfall erkennbar sein müssten. Sol- che lägen klarerweise nicht vor, zumal der Beschwerdeführer keine einzige Situation habe darlegen können, in welcher er Nachteile im Sinn der obigen Ausführungen erlitten habe. Es sei daher festzustellen, dass es sich bei den geltend gemachten Schwierigkeiten – namentlich des von seiner Fa- milie auf ihn ausgeübten Drucks wegen des Heiratens – um private res- pektive familiäre Probleme handle, welche die erforderliche Intensität zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht erreichten. Das ägyptische Gesetz stelle ferner gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen nicht aus- drücklich unter Strafe, die Polizei könne aber «LGBTQ+»-Personen aus Gründen wie «Ausschweifung», «Prostitution», und «Verstoss gegen die Lehren der Religion» verhaften, wobei diesen bei Verurteilung Haftstrafen von bis zu zehn Jahren drohten. Wie vorstehend dargelegt worden sei,
E-4760/2023 Seite 7 könne der Beschwerdeführer keine flüchtlingsrechtlich relevante Vorverfol- gung darlegen, ebenso wenig bestünden Hinweise darauf, dass ihm in Zu- kunft eine Verfolgung von staatlicher Seite drohe. Weder das SEM noch das Bundesverwaltungsgericht gingen zum jetzigen Zeitpunkt von einer kollektiven Gefährdung von homosexuellen Personen in Ägypten aus. Des- halb sowie angesichts der vollständig fehlenden Vorverfolgung sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat al- lein aufgrund seiner sexuellen Orientierung in absehbarer Zukunft flücht- lingsrechtlich erhebliche Nachteile zu befürchten habe. Auf die Stellung- nahme zum Entscheidentwurf bezogen führte das SEM weiter aus, es könne nicht ausser Acht gelassen werden, dass es sich beim Beschwerde- führer um einen (…)-jährigen selbstständigen Mann handle, dem es durch- aus zuzumuten sei, ein selbstbestimmtes Leben fernab seiner Familie in Ägypten zu leben. Zwar treffe es sicherlich zu, dass die Mehrzahl der Män- ner in seinem Alter verheiratet sei. Dass es gemäss den ägyptischen Ge- pflogenheiten aber unmöglich sei, unverheiratet zu leben, könne klarer- weise verneint werden. Der Beschwerdeführer mache nicht geltend, in der Vergangenheit einer Massnahme ausgesetzt gewesen zu sein, die in ihrer Gesamtheit als unerträglicher psychischer Druck angesehen werden könnte und ihm dadurch ein menschenwürdiges Leben in Ägypten verun- möglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert werde. Es seien keine hin- reichenden Gründe ersichtlich, weshalb er sein Leben, wie er es bis anhin in Ägypten geführt habe, nicht wieder aufnehmen könne. Er habe an der Anhörung ausgeführt, bereits mehrere Male im Ausland gewesen zu sein, wobei er immer wieder nach Ägypten zurückgekehrt sei. Erst einen Tag bevor sein Visum hier in der Schweiz abgelaufen sei, habe er beschlossen, ein Asylgesuch zu stellen, was wiederum verdeutliche, dass keine Zwangs- lage im flüchtlingsrechtlich relevanten Sinn bestanden habe. Eine asylrele- vante Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG drohe dem Beschwerdeführer nicht. 6.2 Der Beschwerdeführer erwidert in seiner Beschwerde, mehrere Län- derberichte wiesen darauf hin, dass Homosexuelle in Ägypten verfolgt wür- den. Eine US-amerikanische Dating-App für «LGBTIQ»-Personen habe seine Nutzenden in Ägypten ermahnt, hinsichtlich der Weitergabe persön- licher Daten und bei der Vereinbarung von Treffen vorsichtig vorzugehen. Das Unternehmen habe die Warnung mit dem Hinweis begründet, ägypti- sche Sicherheitsbehörden hätten vermehrt versucht, mithilfe von gehack- ten oder gefälschten Profilen «LGBTIQ»-Personen zu überführen bezie- hungsweise zu verhaften. Obwohl Homosexualität in Ägypten nicht aus- drücklich verboten sei, würden die betroffenen Personen häufig unter dem Vorwurf der Unzucht, des schamlosen Verhaltens in der Öffentlichkeit oder
E-4760/2023 Seite 8 der Verletzung der Lehren der Religion angeklagt. Es lägen mehrere Hin- weise auf eine Kriminalisierung und Verschärfung der Situation vor. Eben- falls habe er in der Anhörung von der aktiven Verfolgung von «LGBTIQ»- Personen durch die Polizei über Dating-Apps berichtet. Eine Vorausset- zung für die behördliche Verfolgung sei aber das Bekanntwerden seiner Homosexualität. Diese könne er bei einer Rückkehr nicht länger verste- cken, da sein Bruder nun verheiratet sei. Bereits in der Rede an der Hoch- zeit des Bruders sei vom Vater und vom Bruder darauf hingewiesen wor- den, dass er nun «der Nächste sei». Seither hätten sich die Gespräche über die Heirat intensiviert. Er könne sich aufgrund der veränderten Situa- tion nicht mehr aus dem Heiraten herauswinden und müsse nun heiraten oder seine sexuelle Orientierung offenlegen. Wenn die Familie von der Ho- mosexualität erfahre, befürchte er, dass er von zuhause vertrieben würde oder die Familie sogar daran denke, ihn zu töten. Dies sei in der familiären «Rache nach der Schande» begründet. Er könne auch beim ägyptischen Staat keinen Schutz vor einer allfälligen privaten Verfolgung suchen, da eine «Schutzsuche» vielmehr eine staatliche Verfolgung auslöse. 7. 7.1 Fraglich ist, ob dem Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Ägypten künftige Verfolgung droht. In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer stehe – aufgrund der Hochzeit seines Bruders – unter Druck, selber zu heiraten oder seine Homosexualität bekannt zu machen, und sei daher einer gezielten Verfolgung durch den Staat sowie die Familie ausgesetzt. 7.2 Davon ausgehend, dass den Behörden und der Familie des Beschwer- deführers in Ägypten bisher seine Homosexualität unbekannt ist, stellt sich die Frage betreffend die Gefahr potentieller künftiger Verfolgung. Es fragt sich, inwieweit von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, eine mög- licherweise drohende Stigmatisierung und Verfolgung ohne Beanspru- chung des Flüchtlingsschutzes durch Änderung des eigenen Verhaltens abzuwenden, indem er seine Homosexualität unterdrückt und sich entspre- chenden Sitten und Gebräuchen gemäss verhält. 7.3 Das Verheimlichen einer persönlichen Überzeugung beziehungsweise einer mit der Persönlichkeit untrennbar verknüpften Eigenschaft - wie dies die sexuelle Orientierung ist - kann einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Diese Annahme setzt voraus, dass die betroffene Person in einem Umfeld zu leben gezwungen ist, in welchem sie Gefahr läuft, dass eben diese Überzeugung oder Eigenschaft entdeckt, denunziert und
E-4760/2023 Seite 9 sanktioniert wird. Je grösser die Gefahr ist, durch eine unbedachte Geste oder Äusserung entdeckt zu werden, und je gravierender die staatliche oder private Sanktionierung im Falle der Entdeckung ausfällt, desto eher ist davon auszugehen, die betroffene Person stehe unter einem unerträg- lichen psychischen Druck, weil sie gezwungen ist, ihre Persönlichkeit zu verleugnen und ein Doppelleben zu führen, um nicht entdeckt zu werden. Die Tatsache, dass eine Person darauf angewiesen ist, durch diskretes Verhalten einer Verfolgung auszuweichen, spricht gerade dafür, dass eine begründete Furcht vorliegt. So könnte dieses Verhalten in letzter Konse- quenz bei schwerwiegenden drohenden Verfolgungsmassnahmen dazu führen, dass eine Person nicht als Flüchtling anerkannt wird, da sie sich äusserst zurückhaltend gezeigt hat, um Verfolgungsmassnahmen zu ent- gehen. Im Umkehrschluss würde dies zudem bedeuten, dass eine Person, welche sich bislang diskret verhalten hatte, zuerst outen und schliesslich die dementsprechenden Verfolgungsmassnahmen gewärtigen müsste, be- vor sie allenfalls ausreisen und als Flüchtling anerkannt werden könnte. Personen so zu einem gesellschaftskonformen Verhalten anzuhalten würde ferner bedeuten, dass sie sich dem in ihrem Heimatstaat "üblichem" Unrecht fügen sollten (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6539/2018 vom 2. April 2019 E. 8.2). 7.4 Ein psychischer Druck ist hier offensichtlich nicht ersichtlich. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers geht nicht hervor, dass er in seinem Heimatstaat unter einem erheblichen Druck gestanden und darunter gelit- ten hat, als Homosexueller in der ägyptischen Gesellschaft zu leben. Seine Aussagen lassen nicht darauf schliessen, dass seine Situation ihn psy- chisch stark belastet hat. Er hat seine Homosexualität zwar verheimlicht, aber nicht geltend gemacht, in stetiger Angst gelebt zu haben, seine Ho- mosexualität könne entdeckt werden. Da diese seinem Umfeld nicht be- kannt war, hat er auch keine diesbezüglichen Beleidigungen und respekt- lose Behandlungen erfahren. Auch wenn es schwer für den Beschwerde- führer sein muss, gegenüber den Eltern und anderen Familienangehörigen seine Beziehungen zu verheimlichen, so ist seinen Schilderungen kein er- heblicher Leidensdruck zu entnehmen. In Bezug auf die Zeit vor der Ausreise aus Ägypten lässt sich keine reale latente Gefahr, dass die tatsächliche sexuelle Orientierung des Beschwer- deführers entdeckt werden könnte, und eine dementsprechende anhal- tende Bedrohung ausmachen. Seine Ausführungen lassen nicht darauf schliessen, dass er über die Jahre durch anhaltende Verheimlichung einem wachsenden Druck ausgesetzt wäre. So führte er in der Beschwerde aus,
E-4760/2023 Seite 10 eine staatliche Verfolgung würde sich dann ergeben, wenn er sich hinsicht- lich der privaten Verfolgung schutzsuchend an den Staat wenden würde. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Vorver- folgung – weder behördliche, noch private – geltend machte. Er führt rein hypothetisch aus, seine Familie töte ihn, wenn sie von seiner homosexuel- len Neigung erfahren würde. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen (…)-jährigen Mann, welcher in der Vergangenheit nationale und in- ternationale Reisen getätigt hat und stets nach Ägypten zurückkehrte, mit- hin ihm eine hohe Selbstständigkeit attestiert werden kann. Es ist ihm da- her zuzumuten, sich dem Einflussbereich seiner Familie zu entziehen. Auf- grund seines Erwachsenenalters ist auch nicht davon auszugehen, dass er vom Vater wieder misshandelt werden würde, wie damals, als er (…)- jährig gewesen war, und dieser von seiner Beziehung mit einem Schulkol- legen erfahren habe. Vorliegend ist, trotz der schwierigen Lage hinsichtlich des Weiteren famili- ären Kontakts des Beschwerdeführers mit seinen Verwandten, offensicht- lich kein unerträglicher psychischer Druck im Zusammenhang mit dem Ver- bergen der Homosexualität nach Art. 3 Abs. 2 AsylG erkennbar. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe keine flüchtlingsrelevante Verfolgung oder eine entsprechende Verfolgungsfurcht begründen. Demnach hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde aus, die Wegweisung führe möglicherweise zu einem Verstoss gegen Art. 8 EMRK. Diesbezüg- lich macht er geltend, er lebe in einer langjährigen Beziehung mit E._______ Falls es daran Zweifel gebe, könnten diesbezüglich eine Viel- zahl an Fotografien und anderen Materialien nachgereicht werden, um diese zu belegen. E._______ habe ihn ebenfalls zu den Terminen bei der Rechtsvertretung begleitet. Auch ein Brief von E._______ wurde diesbe- züglich mit der Beschwerde eingereicht, welcher die subjektiven Eindrücke aus einer «Schweizer Perspektive» wiedergebe.
E-4760/2023 Seite 11 8.3 Das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK schützt in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Beziehungen zwi- schen Ehegatten sowie zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 144 II 1 E. 6.1; 129 II 11 E. 2; EMARK 2005 Nr. 3 E. 3.1). Hier wird eine "nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung" vermutet (vgl. ANTONELLA SCHMUCKI / ZENO RAVEANE / ANDREA BÜCHLER, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser / Vetterli [Hrsg.], Auslän- derrecht, 3. A. 2022, N. 25.128 ff. m.w.H. auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung). Der Begriff Familienleben umfasst unter anderem aber auch die Beziehungen zwischen Lebenspartnern, ob ehelich oder nicht, also auch die Beziehungen zwischen Personen, die eine De-facto-Familie bil- den, die zusammenleben und bei denen also eine enge persönliche Bezie- hung besteht (vgl. BVGE 2013/49 E. 8.4.1 mit zahlreichen Hinweisen). Das Bundesgericht forderte in langjähriger Rechtsprechung grundsätzlich als Voraussetzung für die Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK im Sinne einer Ein- trittsvoraussetzung, dass das in der Schweiz lebende Familienmitglied über ein "gefestigtes Aufenthaltsrecht" (das heisst die Schweizer Staatsan- gehörigkeit, eine Niederlassungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilli- gung mit Anspruch auf Verlängerung) verfügt (vgl. statt vieler BGE 144 II 1 E. 6.1; m.w.H.). 8.4 Der Beschwerdeführer führt anlässlich seiner Anhörung zu seiner Be- ziehung mit E._______ aus, er sei mit ihm im Jahr 2022 an die EXPO nach Dubai und einmal auch nach Albanien gereist (vgl. SEM-act. 12/12 F15). E._______ arbeite bei einer deutschen Firma und besuche Ägypten oft, auch geschäftlich. Er habe ihm immer Bücher und Kataloge geschickt. Als er, E._______, nach Ägypten gekommen sei, habe er diese Sachen bei ihm abgeholt und verteilt (vgl. SEM-act. 12/12 F18). Es gebe eine Liebes- beziehung zwischen ihnen und sie würden sich schon vier Jahre kennen. Wenn E._______ nach Ägypten komme, gingen sie eine Woche nach Sha- ram El-Sheikh und eine Woche nach Ghorgada. Er habe die Einladung von der Firma erhalten, bei welcher E._______ arbeite, und gleichzeitig habe er eine Einladung von E._______ persönlich erhalten (vgl. SEM-act. 12/12 F19). Zudem seien sie einmal zur Gay-Pride und zu einer Hochzeit von zwei Homosexuellen gegangen (vgl. SEM-act. 12/12 F36). 8.5 Der Beschwerdeführer und E._______ bilden offensichtlich keine Kern- familie gemäss Art. 8 EMRK. Auch kann vorliegend nicht von einer De- facto-Familie ausgegangen werden, da der Beschwerdeführer einerseits mit E._______ nicht zusammenlebt. Andererseits ist davon auszugehen, dass keine enge persönliche Beziehung im Sinne der obengenannten
E-4760/2023 Seite 12 Rechtsprechung gelebt wird. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Be- ziehung soll seit vier Jahren bestehen und nicht über Treffen im Rahmen der Berufsausübung von E._______ und gelegentliche Ferien hinausge- hen. Ein weiteres, starkes Indiz gegen eine enge persönliche Beziehung stellt die Tatsache dar, dass E._______ sich – gemäss eigenen Ausführun- gen im mit der Beschwerde eingereichten Brief – in einer eingetragenen Partnerschaft befinde (und daher nicht heiraten könne). Weitere Ausfüh- rungen dazu erübrigen sich. Der Beschwerdeführer vermag aus seinen Darlegungen offensichtlich nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Weg- weisung wurde daher zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E-4760/2023 Seite 13 9.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei- matstaat oder die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Die allgemeine Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers ist nicht von einer landesweiten Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allge- meiner Gewalt geprägt. 9.3.3 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen. Diesbezüglich ist auf die angefochtene Verfügung zu verweisen, welcher – insbesondere da in der Beschwerde keine Ausführungen dazu gemacht werden und sich aus
E-4760/2023 Seite 14 den Akten ebenfalls keine Anhaltspunkte ergeben, die auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen lassen – vollumfänglich gefolgt wer- den kann. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind daher dem Beschwerdeführer aufzuerle- gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4760/2023 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Stefan Trottmann
Versand: