Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin, eine Kurdin aus B._______ verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 28. Oktober 2005 und gelangte am 31. Oktober 2005 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 4. November 2005 wurde sie im Empfangszentrum (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) C._______ summarisch befragt. Am 14. November 2005 folgte eine direkte Anhörung durch das Bundesamt. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, ihr Bruder D._______, der bei den Guerillas gewesen sei, sei im Jahr 1988 als Märtyrer gestorben. Als sie sehr klein gewesen sei, sei das Militär öfters in ihrem Elternhaus erschienen und habe ihren Vater wegen ihres Bruders inhaftiert. Sie habe zudem mehrere Verwandte gehabt, die aktive Guerillas gewesen und dabei umgekommen seien. Sie selber sei politisch nicht tätig gewesen. Sie habe im heutigen Zeitpunkt keine näheren Verwandte mehr, die bei den Guerillas seien. Im Übrigen würden seit ihrer Geburt regelmässig Guerillas in ihrem Elternhaus ein- und ausgehen. Während ihren Schulferien habe sie sich in ihrem Heimatdorf aufgehalten und habe die Guerillas unterstützt, indem sie zusammen mit ihrer Mutter Essen für sie zubereitet habe. Zudem habe sie sich mit diesen unterhalten, wobei auch eine Guerillafrau - E._______ - dabei gewesen sei. Am 11. Oktober 2005 habe sie während ihres Aufenthaltes in F._______ von ihrem Vater telefonisch erfahren, dass das Militär E._______ festgenommen und ihr Elternhaus gestürmt habe. Dabei habe man E._______ mitgebracht und nach der Beschwerdeführerin gesucht. E._______ habe vermutlich erzählt, dass die Beschwerdeführerin die Guerilla unterstützt habe und beabsichtige, den Guerilla in die Berge zu folgen, was natürlich nicht zutreffe. Ihr Vater sei vom Militär unter Druck gesetzt und nach ihrem Aufenthaltsort gefragt worden. Er habe der Beschwerdeführerin daraufhin telefoniert und davon abgeraten, nach Hause zurück zu kommen und auch F._______ zu verlassen. Am 13. Oktober 2005 sei die Beschwerdeführerin zu einem Onkel mütterlicherseits im Bezirk G._______ gegangen, wo sie sich bis zur Ausreise aufgehalten habe. Im Übrigen habe sie an 1. Mai-Feiern und an einer Frauenkundgebung am 8. März 2005 teilgenommen. Deshalb sei sie von der Polizei bedroht, jedoch nicht mitgenommen worden. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Das Bundesamt stellte mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 15. November 2005 fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass aufgrund unsubstanziierter und realitätsfremder Aussagen der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar sei, weshalb das Militär ausgerechnet ihrer habe habhaft werden wollen, zumal sie sich allfälliger lokaler Verfolgung durch geeignete Wahl des Aufenthaltsortes hätte entziehen können. Den Vollzug der Wegweisung in die Türkei befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2005 respektive vom 14. Dezember 2005 (korrigierte Fassung) an die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung der Beschwerdeführerin unzulässig und unzumutbar sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnenden Anwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Im Weiteren sei ihr Beschwerdeverfahren mit demjenigen ihrer Fluchtgefährtin H._______ (E-4754/2006) zu koordinieren. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig reichte sie eine Videoaufnahme auf CD sowie eine Fürsorgebestätigung als Beweismittel ein. D. Mit verfahrensleitender Verfügung der damals zuständigen Instruktionsrichterin der ARK vom 22. Dezember 2005 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gutgeheissen. Hingegen wurde das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Anwalts gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen. E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 27. Dezember 2005 die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis ohne Replikrecht gegeben. F. Am 24. Januar 2006 stellte die Beschwerdeführerin zwei weitere Beweismittel in Aussicht. Am 31. Januar 2006 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben ihres Vaters vom 10. Januar 2006 und ein Referenzschreiben der IHD F._______ vom 16. Januar 2006 samt deutscher Übersetzung zu den Akten. G. Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht die bei der ARK hängigen Verfahren. H. Am 12. Juli 2007 ersuchte die Beschwerdeführerin um prioritäre Behandlung ihres Beschwerdeverfahrens, weil es ihr psychisch schlecht gehe. I. Das Bundesverwaltungsgericht teilte der Beschwerdeführerin am 17. Juli 2007 mit, es könne nicht mit einer umgehenden Entscheidfällung gerechnet werden. J. Am 26. Februar 2009 und am 12. Januar 2010 erkundigte sich der Rechtsvertreter nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens. Diese Anfragen wurden am 5. März 2009 und am 15. Januar 2010 beantwortet.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird antragsgemäss und soweit nötig mit jenem der Fluchtgefährtin der Beschwerdeführerin (E-4754/2006) koordiniert behandelt.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, seit langer Zeit die Guerillas der PKK mit Lebensmitteln unterstützt zu haben. Sie werde nun, nachdem sie von einer festgenommenen Guerilla-Frau verraten worden sei, vom Militär gesucht. Die Vorinstanz hielt dazu fest, die Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Beziehungen zur PKK und zur angeblichen Suche des Militärs nach ihr seien unsubstanziiert ausgefallen. Ihre Vorbringen seien zudem realitätsfremd: So wollten die Beschwerdeführerin und insbesondere ihre Eltern seit vielen Jahren die Guerillas unterstützt haben, bisher jedoch abgesehen von Hausdurchsuchungen und der Festnahme des Vaters 1988 nicht behelligt worden sein. Ihre Eltern würden noch heute unbehelligt im Dorf leben. Zudem würden vier weitere Geschwister bis heute in F._______ leben. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb das Militär ausgerechnet der Beschwerdeführerin hätte habhaft werden wollen. Es bestehe somit keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sich die Befürchtungen der Beschwerdeführerin, dass sie landesweit gesucht würde, verwirklichen würden. So habe sie denn auch keinerlei Probleme gehabt, das Land auf dem Luftweg von Istanbul aus zu verlassen. Falls tatsächlich eine vorübergehende Fahndung des Militärs nach der Beschwerdeführerin vorliegen würde, könne sie sich vor lokalen Behelligungen durch die örtlichen Militärs durch geeignete Wahl des Aufenthaltsortes entziehen.
E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, die Beschwerdeführerin stamme aus einer bekannten politischen Familie, die der kurdischen Oppositionsbewegung (PKK und HADEP) sehr nahe stehe. Ihre Angehörigen stünden unter einem äusserst hohen Druck seitens der türkischen Sicherheitskräfte und würden bei jeder Gelegenheit behelligt, festgenommen und unterstünden einer strikten Meldepflicht. Es würden nahe Verwandte der Beschwerdeführerin in Kanada als Flüchtlinge leben. Die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen der Beschwerdeführerin seien vor dem Hintergrund der Ereignisse in der Herkunftsregion F._______, wo seit 1999 der Druck auf die kurdische Opposition massiv zugenommen habe, zu sehen. Viele Aktivisten der HADEP-Sektion F._______, welche am Hungerstreik zugunsten Abdullah Öcalan teilgenommen hätten, seien damals zu Freiheitsstrafen verurteilt worden. Im Jahre 2001 sei es zu Festnahmen gekommen, worauf mehrere Angehörige der Beschwerdeführerin ins Ausland geflüchtet und als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Die Beschwerdeführerin habe dargelegt, wegen ihres familiären Hintergrunds und der geografischen Lage ihres Dorfes mit den Guerillas in Kontakt gekommen zu sein. Sie habe auch die Festnahme der Guerillafrau E._______ und die Denunziation durch diese nachvollziehbar beschrieben. Zufälligerweise habe ihre Fluchtgefährtin (E-4754/2006) fast dieselben Fluchtgründe angegeben. Das BFM habe praktisch die gleiche Begründung für beide Verfahren verwendet, was nicht für eine besonders sorgfältige Einzelfallprüfung spreche. Zudem habe es sich mit der Frage der Reflexverfolgung nicht auseinandergesetzt. Der zuständige Befrager im Empfangszentrum sei auf die diesbezüglichen Schilderungen der Beschwerdeführerin nicht eingegangen und habe diese nicht protokolliert. Man habe dort auch die als Beweismittel eingereichte CD nicht entgegen nehmen wollen. Im Übrigen machte die Beschwerdeführerin geltend, die von ihr geleistete Unterstützung der Guerilla der PKK sei im Rahmen einer langjährigen Familientradition zu sehen. Während verschiedene relativ nahe Verwandte aktiv bei der PKK gewesen seien, habe sie sich mit ihrer gewerkschaftlich aktiven Schwester, den Eltern und anderen Familienangehörigen eher um die materielle Unterstützung gekümmert, die jedoch nicht risikolos gewesen sei. Die türkischen Sicherheitskräfte würden äusserst rigoros gegen jeglichen Ausdruck kurdischer Identität vorgehen. Kurdische Jugendliche würden oft als unbequeme Personen identifiziert und behördlich registriert. Die Beschwerdeführerin sei daher kein unbeschriebenes Blatt, auch wenn sie bis zu ihrer Ausreise mehr oder weniger unbehelligt geblieben sei und lediglich Hausdurchsuchungen und Behelligungen anderer Familienmitglieder erlebt habe. So sei sie bereits während ihres Schulbesuchs ins Visier der Behörden gelangt. Die jahrelangen behördlichen Schikanen und Unterdrückungen von Angehörigen würden zudem einen unerträglichen psychischen Druck erzeugen. Ferner habe die Vorinstanz die Gefahr einer Reflexverfolgung nicht geprüft. Die Beschwerdeführerin müsse bereits aufgrund ihres Familiennamens mit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen seitens der türkischen Behörden rechnen. Ihre Schwester I._______ sei mit J._______, der in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei, verheiratet (...). Gleichzeitig verweist sie auf ein Urteil der ARK betreffend einen Angehörigen der Familie K._______ (...). Darin sei festgehalten worden, dass die Grossfamilie K._______ seitens der türkischen Behörden einer besonderen Aufmerksamkeit ausgesetzt sei. Die Zugehörigkeit zu dieser Grossfamilie zusammen mit einem nur kleinen Engagement für die HADEP würde genügen, um die Aufmerksamkeit der türkischen Sicherheitskräfte zu erregen. Es sei weiter zu berücksichtigen, dass die türkischen Behörden vom Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz wohl keine Kenntnis hätten und daher mutmassen würden, sie habe sich gemeinsam mit den übrigen Angehörigen den Guerilla der PKK angeschlossen. Die Familie L._______ habe ein Grundstück, wo sich eine Höhle befinde, die von Guerillas der PKK als Rastplatz und Versteck genutzt worden sei. Daher habe es schon mehrere Razzien gegeben. Die Familie unterhalte zudem enge Kontakte zu anderen patriotischen Familien in der Umgebung. Die Beschwerdeführerin müsse vor diesem Hintergrund damit rechnen, bei einer Rückkehr in die Türkei festgenommen und inhaftiert zu werden. In Polizeigewahrsam wäre sie einem hohen Folterrisiko ausgesetzt. Bei der eingereichten CD handle es sich gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin - der Rechtsvertreter habe die Aufnahme auf seinem Computer nicht anschauen können - um ein Video einer Frauenkundgebung in F._______ vom 8. März 2005, der die Beschwerdeführerin beigewohnt habe.
E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest. Beim Vorwurf der Beschwerdeführerin, wonach nicht alle ihre Aussagen aufgenommen und protokolliert worden seien, handle es sich um eine Schutzbehauptung. Es würden jeweils alle Vorbringen aufgenommen und protokolliert, andernfalls würde mit Sicherheit die anwesende Hilfswerksvertreterin intervenieren und auch einen Vermerk auf dem Beiblatt der Anhörung anbringen, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei.
E. 4.4 Mit Eingabe vom 31. Januar 2006 wurden zwei Schreiben in türkischer Sprache samt deutscher Übersetzung als Beweismittel eingereicht. Im Referenzschreiben der IHD-Sektion F._______ vom 16. Januar 2006 wird bestätigt, dass der ältere Bruder der Beschwerdeführerin am 27. März 1988 bei einer bewaffneten Auseinandersetzung im Dorf M._______ (F._______) getötet worden sei. Am 9. Oktober 1984 sei ein Cousin bei einer bewaffneten Auseinandersetzung im Dorf N._______ getötet worden. Der Vater der Beschwerdeführerin sei im Januar 1986 wegen Beihilfe und Hilfe in Untersuchungshaft genommen und während sieben Monaten im E-Typ Gefängnis in O._______ inhaftiert worden. Im März 1986 sei ihre Schwester und zwischen 1996 und 1998 ihr älterer Bruder dreimal in Untersuchungshaft genommen worden. Ihre ältere Schwester P._______ sei gegenwärtig als Leiterin der Arbeitergewerkschaft der (...) in F._______ tätig. Es sei nicht bekannt, ob die Beschwerdeführerin zur Zeit von den Sicherheitsbehörden gesucht werde. Es sei jedoch möglich, dass sie unterdrückt werde. Ob sie bei einer Rückkehr in die Türkei mit Repressalien rechnen müsse, sei nicht bekannt. In einem Schreiben des Vaters der Beschwerdeführers vom 10. Januar 2006 hält dieser fest, dass in seinem Land seit Jahren ein unnachgiebiger Kampf geführt werde, in dem sein Sohn gestorben sei. Am 11. Oktober 2005 seien Sicherheitskräfte erschienen und hätten eine von ihnen festgenommene Guerilla-Frau mitgebracht, die ausgesagt habe, sie kenne seine Tochter, die Beschwerdeführerin. Diese soll der Guerilla-Frau Proviant gegeben und beabsichtigt haben, bei der Guerilla mitzumachen. Die Familie sei beschimpft und gefoltert worden, und man habe das Haus verwüstet. Seine Tochter habe sich zu diesem Zeitpunkt ausser Haus befunden. Deshalb sei er mitgenommen und schlecht behandelt worden. Man habe ihn dazu aufgefordert, seine Tochter zu finden und habe ihn bedroht. Am 13. Oktober 2005 seien die Sicherheitsbehörden erneut ins Haus eingedrungen, da sie im Garten angeblich eine Schutzstelle hätten, von der seine Tochter gewusst und bei deren Aufbau sie geholfen habe. Am 23. Dezember 2005 sei er auf den Gendarmerieposten vorgeladen worden, wo man ihm gesagt habe, seine Tochter sei bei den Guerillas und er solle sie sofort ausliefern. Er habe erklärt, seine Tochter sei in der Schweiz, worauf man ihn dazu aufgefordert habe, ihr in ihrem Beisein zu telefonieren.
E. 5 Vorab ist auf die formelle Rüge einzugehen, wonach die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle Angaben zur Reflexverfolgung habe machen wollen, der Befrager jedoch nicht darauf eingegangen sei und dies auch nicht protokolliert habe. Dazu ist festzuhalten, dass dem Protokoll keine Anhaltspunkte entnommen werden können, wonach die Beschwerdeführerin daran gehindert worden wäre, ihre Asylgründe umfassend vorzutragen. Vielmehr kann dem entsprechenden Befragungsprotokoll entnommen werden, dass der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben wurde, ihre Fluchtgründe ausführlich darzulegen und diese zu präzisieren. Dabei erwähnte sie mit keinem Wort, wegen ihrer Verwandten Probleme gehabt zu haben. Die im Anschluss an ihre Ausführungen gestellte Frage nach weiteren Gründen verneinte sie, ebenso die Frage nach Beweismitteln. Das gleiche gilt im Übrigen auch für die direkte Befragung durch das Bundesamt. Dort wurde sie zudem ausdrücklich gefragt, ob sie nebst ihrem im Jahre 1988 verstorbenen Bruder weitere Verwandte habe, die bei den Guerilla respektive der PKK aktiv seien. Dabei räumte sie ein, die Verwandten ihres Vaters sowie Geschwister von zwei Schwagern seien bei dieser Organisation. Sie seien alle aktive Guerillas gewesen und umgekommen. Die Frage, ob sie heute noch nähere Verwandte habe, welche bei den Guerillas aktiv seien, verneinte sie (vgl. A7, S. 3). Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht ausgeführt hat, machte die bei der direkten Anhörung anwesende Hilfswerksvertreterin auch keine Bemerkungen, so dass davon ausgegangen werden kann, die Befragung sei korrekt durchgeführt worden. Der Vorinstanz stand somit eine ausreichende Grundlage für die Entscheidfindung zur Verfügung.
E. 6 In materieller Hinsicht gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat. Die Vorinstanz hat, wie hievor erwähnt, den Sachverhalt genügend abgeklärt und in ihrem Entscheid die Gründe angeführt, welche auf die fehlende Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin schliessen lassen.
E. 6.1 Vorab müssen die Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend ihrer Unterstützungshandlungen zugunsten der Guerilla beziehungsweise der PKK als realitätsfremd bezeichnet werden. So kann nicht geglaubt werden, die Beschwerdeführerin - insbesondere ihre Eltern - hätten während Jahren - seit der Geburt der Beschwerdeführerin - Angehörige der PKK regelmässig mit Nahrung unterstützt und sie dabei in ihrem Haus bewirtet und mit ihnen diskutiert, ohne dass dies von den Sicherheitsbehörden entdeckt worden wäre. Immerhin soll ein Bruder der Beschwerdeführerin bei den Guerilla gewesen und als solcher im Jahre 1988 umgekommen sein. Zudem soll der Vater der Beschwerdeführerin, als diese zirka zwei Jahre alt gewesen sei, wegen dieses Bruders mitgenommen und ein Jahr lang inhaftiert worden sein. Aus diesen Gründen hätten die Sicherheitsbehörden wohl ein besonderes Augenmerk auf die Familie geworfen. Dabei hätten sie bezüglich der angeblich jahrelangen, regelmässigen Unterstützungstätigkeit der Familie zugunsten der PKK bestimmt schon früher Verdacht geschöpft und entsprechende Untersuchungsmassnahmen eingeleitet. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe (erstmals) geltend, sie stamme aus einer bekannten politischen Familie, die der kurdischen Oppositionsbewegung nahe stehe, wobei ihre Angehörigen unter grossem Druck stünden. Sie würden bei jeder Gelegenheit behelligt und festgenommen und unterstünden einer strikten Meldepflicht, soweit sie sich nicht der Guerilla angeschlossen hätten. Diese Darstellung muss als nachgeschoben und somit als unglaubhaft bezeichnet werden, hat die Beschwerdeführerin doch anlässlich ihrer Befragungen nichts derartiges geltend gemacht. Sie gab lediglich zu Protokoll, ihr Vater sei, als sie zweijährig gewesen sei, im Zusammenhang mit ihrem Bruder festgenommen worden. Zudem war nie von im heutigen Zeitpunkt noch politisch tätigen Verwandten die Rede. Vielmehr gab sie ausdrücklich zu Protokoll, ihre Verwandten, die der Guerilla angehört hätten, seien alle umgekommen. Schliesslich verneinte sie eine eigene politische Tätigkeit (vgl. hievor; A7, S. 3). Überdies machte die Beschwerdeführerin zu den im Dorf durchgeführten Hausdurchsuchungen lediglich allgemeine Angaben, wobei sie, als sie zu genaueren Angaben aufgefordert worden war, anführte, sie wisse davon nur vom Hörensagen. Sie sei nicht viel im Dorf gewesen. Die einzige Hausdurchsuchung, welche ihr bekannt und bewusst sei, sei diejenige nach ihrem Weggang bei ihren Eltern gewesen (vgl. a.a.O., S. 5). Diese Angaben lassen im Gegensatz zu den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe darauf schliessen, dass die Bedrohungslage der Familie der Beschwerdeführerin eher gering gewesen ist und offensichtlich kein Verdacht bestanden hat, dass die Familie der PKK nahe stehen würde. Ansonsten wäre seitens der Sicherheitskräfte mit härteren Massnahmen zu rechnen gewesen. Abgesehen davon sind die weiteren Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Unterstützungshandlungen und betreffend ihre Beziehungen zu Angehörigen der PKK oberflächlich ausgefallen. So lassen ihre Antworten auf mehrmaliges Nachfragen nach ihrer Unterstützungstätigkeit nicht den Schluss zu, sie habe während Jahren für Angehörige der PKK gekocht und mit ihnen diskutiert (vgl. Akte A7, S. 3 f.). Aus diesen Gründen sind auch erhebliche Zweifel an der geschilderten Suche des Militärs nach der Beschwerdeführerin anzubringen. Diesbezüglich kann auch nicht geglaubt werden, diese hätten sich bei ihrer Suche darauf beschränkt, im Elternhaus nachzufragen und den Vater dazu aufzufordern, seine Tochter bei den Behörden zu melden. Vielmehr hätten sie, angesichts der Anschuldigung durch eine Guerilla-Frau, eine grösser angelegte Suche eingeleitet. In diesem Zusammenhang gab die Beschwerdeführerin im Übrigen an, ihr Vater sei lediglich unter Druck gesetzt worden, seine Tochter zu melden. Demgegenüber führte der Vater in seinem Brief vom 10. Januar 2006 aus, er sei am 11. Oktober 2005 mitgenommen, sehr schlecht behandelt und wegen seiner Tochter bedroht worden. Am 13. Oktober 2005 sei das Militär erneut zusammen mit der Guerilla-Frau in sein Haus eingedrungen, wobei man ihm vorgehalten habe, in seinem Garten eine Schutzstelle zu haben. Die Guerilla-Frau habe angegeben, dass seine Tochter beim Aufbau dieser Schutzstelle beteiligt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin machte keine derartigen Angaben, obwohl sie sich noch bis am 28. Oktober 2005 bei Verwandten aufgehalten und zusammen mit ihrer Familie ihre Ausreise geplant haben will (Akte A7, S. 3). Im Weiteren sind die Eltern und vier Geschwister der Beschwerdeführerin trotz der im Brief vom 10. Januar 2006 beschriebenen Bedrohungslage nach wie vor in F._______ wohnhaft, was den Schluss zulässt, dass sie wegen ihrer Verwandtschaft zur Beschwerdeführerin seitens der türkischen Behörden nichts zu befürchten haben. Ausserdem kann aus dem Schreiben der IHD Sektion F._______ vom 16. Januar 2006 nichts entnommen werden, was auf eine behördliche Suche nach der Beschwerdeführerin hinweisen würde. Es wird darin lediglich bestätigt, dass ihr Bruder im Jahre 1988 während einer bewaffneten Auseinandersetzung im Dorf M._______ getötet und ihr Vater im Jahre 1986 inhaftiert worden sei. Zudem sollen eine Schwester im Jahre 1986 und ein Bruder zwischen 1996 und 1998 dreimal in Untersuchungshaft genommen worden sein. Die ältere Schwester sei als Leiterin einer Arbeitergewerkschaft in F._______ tätig. Ob die Beschwerdeführerin seitens der Sicherheitsbehörden gesucht werde und bei einer Rückkehr in die Türkei Repressalien unterworfen würde, sei dem IHD nicht bekannt. Die Beschwerdeführerin sei dem IHD im Übrigen nicht bekannt. Insgesamt kann aufgrund dieser Darlegungen nicht geglaubt werden, die Beschwerdeführerin sei im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Türkei staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen.
E. 6.2 Schliesslich wird in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht, die Vorinstanz habe eine allfällige Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin nicht geprüft. Zwar sei die Beschwerdeführerin nicht unmittelbar gemeinsam mit Familienangehörigen, die Mitglieder der PKK gewesen seien, politisch aktiv gewesen. Sie müsse jedoch bereits wegen ihres Familiennamens mit asylrelevanten Druckversuchen und anderen Verfolgungsmassnahmen seitens der türkischen Behörden rechnen. Hinzu komme, dass ihre Schwester I._______ (...) mit einem politisch aktiven Angehörigen der Familie K._______ (Cousin J._______) verheiratet und in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei. Dazu sind folgende Feststellungen zu machen:
E. 6.2.1 In der Rechtsprechung wird in konstanter Praxis davon ausgegangen, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten nicht ausgeschlossen sind, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist nach der Praxis der ARK, welche für das Bundesverwaltungsgericht weiterhin Gültigkeit hat, vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied ge-fahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrschein-lichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engage-ment der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt oder ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 10 S. 195 ff. sowie aktuellere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3735/2006 vom 5. August 2009 und E-4507/2006 vom 8. Februar 2010). Dabei hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, wobei zur Zeit besonders diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sind, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen, sei dies als Mitglied einer Gefangenenhilfsorganisation oder im Rahmen einer Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Indessen kann hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen oder sie einzuschüchtern, damit sie sich von oppositionellen kurdischen Gruppierungen fernhalten.
E. 6.2.2 Die oben erwähnten Voraussetzungen zur Bejahung einer Reflexverfolgung liegen im Fall der Beschwerdeführerin nicht vor. Einerseits stammt sie nicht aus der Grossfamilie K._______, welche sie in ihrer Beschwerdeschrift unter Nennung eines Urteils i.S. Q._______ (...) anführt. Weiter geht aus den Akten des Asylverfahrens betreffend die Schwester I._______ - wie im Übrigen bereits im Zeitpunkt der Befragung der Beschwerdeführerin im Empfangszentrum bekannt war (vgl. Akte A1, S. 3) - hervor, dass diese im Jahre 2004 auf ihr Asyl und die Flüchtlingseigenschaft verzichtet hat, um ihre Familie in der Türkei zu besuchen, was darauf schliessen lässt, dass sie sich nicht bedroht gefühlt hat. Auch können den Akten keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, wonach I._______ bei ihrer Reise in die Türkei Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt hätte. Schliesslich hat auch J._______ - der Ehemann dieser Schwester - im August 2005 auf sein Asyl und seine Flüchtlingseigenschaft verzichtet. Es ist somit nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdeführerin wegen diesen Angehörigen eine Verfolgung zu gewärtigen hätte. Die Beschwerdeführerin vermochte somit keine Reflexverfolgungsgefahr glaubhaft darzutun.
E. 6.3 Was ferner die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung im Empfangszentrum geltend gemachten behördlichen Behelligungen wegen ihrer Teilnahme an 1.Mai-Kundgebungen und am 8. März zum Tag der Frau - beide im Jahre 2005 (vgl. Akte A1, S. 6 f.) - betrifft, können diese nicht als asylrechtlich relevant bezeichnet werden, zumal sie eigenen Angaben zufolge dabei durch die Polizei lediglich angehalten und dazu aufgefordert worden ist, an keinen weiteren solchen Kundgebungen teilzunehmen. Sie verneinte diesbezüglich auch weitergehende Massnahmen. Jedenfalls können aus der diesbezüglich eingereichten Aufnahme - gemäss einer Visionierung durch das Bundesverwaltungsgericht handelt es sich dabei um eine 47-minütige Aufnahme einer Frauenkundgebung am 8. März 2005 in F._______, welche friedlich und ohne Einschreiten der Polizei abgehalten worden ist - keine anderen Schlüsse gezogen werden.
E. 6.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin oder auf die Beweismittel weiter einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Der Sachverhalt ist genügend abgeklärt. Es besteht demnach keine Veranlassung, weitere Abklärungen vorzunehmen. Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Auch eine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen ist zu verneinen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin demnach zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschen-rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 8.5 Die allgemeine Lage in der Türkei spricht nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug auch aus individuellen Gründen als zumutbar zu erachten, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Überdies verfügt sie eigenen Angaben zufolge über sehr gute Kenntnisse der türkischen Sprache und über einen Gymnasiumabschluss (vgl. A1, S. 2 f.). Zudem hat sie mit ihren Familienangehörigen (Eltern und vier Geschwister) in ihrer Heimat auch ein intaktes soziales Beziehungsnetz. Die sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten, denen die Beschwerdeführerin aufgrund der langen Landesabwesenheit in der Anfangsphase ausgesetzt sein könnte, stellen keine existenzbedrohende Lage im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen dar. An dieser Einschätzung vermögen auch die mit der ungewissen Situation zusammenhängenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern (vgl. Eingabe vom 12. Juli 2007). Den Akten können keine Hinweise dafür entnommen werden, wonach sie derzeit in ärztlicher Behandlung stünde oder dringend auf eine solche angewiesen sei. Für den Fall, dass sie nach ihrer Rückkehr in die Türkei auf medizinische Hilfe angewiesen sein sollte, ist ihr zuzumuten, die in der Türkei bestehenden medizinischen Einrichtungen in Anspruch zu nehmen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 9 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 11 Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2005 ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen worden. Demnach sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, das BFM und R._______. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4755/2006 {T 0/2} Urteil vom 22. April 2010 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter François Badoud, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, Türkei, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. November 2005 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine Kurdin aus B._______ verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 28. Oktober 2005 und gelangte am 31. Oktober 2005 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 4. November 2005 wurde sie im Empfangszentrum (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) C._______ summarisch befragt. Am 14. November 2005 folgte eine direkte Anhörung durch das Bundesamt. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, ihr Bruder D._______, der bei den Guerillas gewesen sei, sei im Jahr 1988 als Märtyrer gestorben. Als sie sehr klein gewesen sei, sei das Militär öfters in ihrem Elternhaus erschienen und habe ihren Vater wegen ihres Bruders inhaftiert. Sie habe zudem mehrere Verwandte gehabt, die aktive Guerillas gewesen und dabei umgekommen seien. Sie selber sei politisch nicht tätig gewesen. Sie habe im heutigen Zeitpunkt keine näheren Verwandte mehr, die bei den Guerillas seien. Im Übrigen würden seit ihrer Geburt regelmässig Guerillas in ihrem Elternhaus ein- und ausgehen. Während ihren Schulferien habe sie sich in ihrem Heimatdorf aufgehalten und habe die Guerillas unterstützt, indem sie zusammen mit ihrer Mutter Essen für sie zubereitet habe. Zudem habe sie sich mit diesen unterhalten, wobei auch eine Guerillafrau - E._______ - dabei gewesen sei. Am 11. Oktober 2005 habe sie während ihres Aufenthaltes in F._______ von ihrem Vater telefonisch erfahren, dass das Militär E._______ festgenommen und ihr Elternhaus gestürmt habe. Dabei habe man E._______ mitgebracht und nach der Beschwerdeführerin gesucht. E._______ habe vermutlich erzählt, dass die Beschwerdeführerin die Guerilla unterstützt habe und beabsichtige, den Guerilla in die Berge zu folgen, was natürlich nicht zutreffe. Ihr Vater sei vom Militär unter Druck gesetzt und nach ihrem Aufenthaltsort gefragt worden. Er habe der Beschwerdeführerin daraufhin telefoniert und davon abgeraten, nach Hause zurück zu kommen und auch F._______ zu verlassen. Am 13. Oktober 2005 sei die Beschwerdeführerin zu einem Onkel mütterlicherseits im Bezirk G._______ gegangen, wo sie sich bis zur Ausreise aufgehalten habe. Im Übrigen habe sie an 1. Mai-Feiern und an einer Frauenkundgebung am 8. März 2005 teilgenommen. Deshalb sei sie von der Polizei bedroht, jedoch nicht mitgenommen worden. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Das Bundesamt stellte mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 15. November 2005 fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass aufgrund unsubstanziierter und realitätsfremder Aussagen der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar sei, weshalb das Militär ausgerechnet ihrer habe habhaft werden wollen, zumal sie sich allfälliger lokaler Verfolgung durch geeignete Wahl des Aufenthaltsortes hätte entziehen können. Den Vollzug der Wegweisung in die Türkei befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2005 respektive vom 14. Dezember 2005 (korrigierte Fassung) an die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung der Beschwerdeführerin unzulässig und unzumutbar sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnenden Anwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Im Weiteren sei ihr Beschwerdeverfahren mit demjenigen ihrer Fluchtgefährtin H._______ (E-4754/2006) zu koordinieren. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig reichte sie eine Videoaufnahme auf CD sowie eine Fürsorgebestätigung als Beweismittel ein. D. Mit verfahrensleitender Verfügung der damals zuständigen Instruktionsrichterin der ARK vom 22. Dezember 2005 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gutgeheissen. Hingegen wurde das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Anwalts gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen. E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 27. Dezember 2005 die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis ohne Replikrecht gegeben. F. Am 24. Januar 2006 stellte die Beschwerdeführerin zwei weitere Beweismittel in Aussicht. Am 31. Januar 2006 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben ihres Vaters vom 10. Januar 2006 und ein Referenzschreiben der IHD F._______ vom 16. Januar 2006 samt deutscher Übersetzung zu den Akten. G. Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht die bei der ARK hängigen Verfahren. H. Am 12. Juli 2007 ersuchte die Beschwerdeführerin um prioritäre Behandlung ihres Beschwerdeverfahrens, weil es ihr psychisch schlecht gehe. I. Das Bundesverwaltungsgericht teilte der Beschwerdeführerin am 17. Juli 2007 mit, es könne nicht mit einer umgehenden Entscheidfällung gerechnet werden. J. Am 26. Februar 2009 und am 12. Januar 2010 erkundigte sich der Rechtsvertreter nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens. Diese Anfragen wurden am 5. März 2009 und am 15. Januar 2010 beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird antragsgemäss und soweit nötig mit jenem der Fluchtgefährtin der Beschwerdeführerin (E-4754/2006) koordiniert behandelt. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, seit langer Zeit die Guerillas der PKK mit Lebensmitteln unterstützt zu haben. Sie werde nun, nachdem sie von einer festgenommenen Guerilla-Frau verraten worden sei, vom Militär gesucht. Die Vorinstanz hielt dazu fest, die Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Beziehungen zur PKK und zur angeblichen Suche des Militärs nach ihr seien unsubstanziiert ausgefallen. Ihre Vorbringen seien zudem realitätsfremd: So wollten die Beschwerdeführerin und insbesondere ihre Eltern seit vielen Jahren die Guerillas unterstützt haben, bisher jedoch abgesehen von Hausdurchsuchungen und der Festnahme des Vaters 1988 nicht behelligt worden sein. Ihre Eltern würden noch heute unbehelligt im Dorf leben. Zudem würden vier weitere Geschwister bis heute in F._______ leben. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb das Militär ausgerechnet der Beschwerdeführerin hätte habhaft werden wollen. Es bestehe somit keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sich die Befürchtungen der Beschwerdeführerin, dass sie landesweit gesucht würde, verwirklichen würden. So habe sie denn auch keinerlei Probleme gehabt, das Land auf dem Luftweg von Istanbul aus zu verlassen. Falls tatsächlich eine vorübergehende Fahndung des Militärs nach der Beschwerdeführerin vorliegen würde, könne sie sich vor lokalen Behelligungen durch die örtlichen Militärs durch geeignete Wahl des Aufenthaltsortes entziehen. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, die Beschwerdeführerin stamme aus einer bekannten politischen Familie, die der kurdischen Oppositionsbewegung (PKK und HADEP) sehr nahe stehe. Ihre Angehörigen stünden unter einem äusserst hohen Druck seitens der türkischen Sicherheitskräfte und würden bei jeder Gelegenheit behelligt, festgenommen und unterstünden einer strikten Meldepflicht. Es würden nahe Verwandte der Beschwerdeführerin in Kanada als Flüchtlinge leben. Die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen der Beschwerdeführerin seien vor dem Hintergrund der Ereignisse in der Herkunftsregion F._______, wo seit 1999 der Druck auf die kurdische Opposition massiv zugenommen habe, zu sehen. Viele Aktivisten der HADEP-Sektion F._______, welche am Hungerstreik zugunsten Abdullah Öcalan teilgenommen hätten, seien damals zu Freiheitsstrafen verurteilt worden. Im Jahre 2001 sei es zu Festnahmen gekommen, worauf mehrere Angehörige der Beschwerdeführerin ins Ausland geflüchtet und als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Die Beschwerdeführerin habe dargelegt, wegen ihres familiären Hintergrunds und der geografischen Lage ihres Dorfes mit den Guerillas in Kontakt gekommen zu sein. Sie habe auch die Festnahme der Guerillafrau E._______ und die Denunziation durch diese nachvollziehbar beschrieben. Zufälligerweise habe ihre Fluchtgefährtin (E-4754/2006) fast dieselben Fluchtgründe angegeben. Das BFM habe praktisch die gleiche Begründung für beide Verfahren verwendet, was nicht für eine besonders sorgfältige Einzelfallprüfung spreche. Zudem habe es sich mit der Frage der Reflexverfolgung nicht auseinandergesetzt. Der zuständige Befrager im Empfangszentrum sei auf die diesbezüglichen Schilderungen der Beschwerdeführerin nicht eingegangen und habe diese nicht protokolliert. Man habe dort auch die als Beweismittel eingereichte CD nicht entgegen nehmen wollen. Im Übrigen machte die Beschwerdeführerin geltend, die von ihr geleistete Unterstützung der Guerilla der PKK sei im Rahmen einer langjährigen Familientradition zu sehen. Während verschiedene relativ nahe Verwandte aktiv bei der PKK gewesen seien, habe sie sich mit ihrer gewerkschaftlich aktiven Schwester, den Eltern und anderen Familienangehörigen eher um die materielle Unterstützung gekümmert, die jedoch nicht risikolos gewesen sei. Die türkischen Sicherheitskräfte würden äusserst rigoros gegen jeglichen Ausdruck kurdischer Identität vorgehen. Kurdische Jugendliche würden oft als unbequeme Personen identifiziert und behördlich registriert. Die Beschwerdeführerin sei daher kein unbeschriebenes Blatt, auch wenn sie bis zu ihrer Ausreise mehr oder weniger unbehelligt geblieben sei und lediglich Hausdurchsuchungen und Behelligungen anderer Familienmitglieder erlebt habe. So sei sie bereits während ihres Schulbesuchs ins Visier der Behörden gelangt. Die jahrelangen behördlichen Schikanen und Unterdrückungen von Angehörigen würden zudem einen unerträglichen psychischen Druck erzeugen. Ferner habe die Vorinstanz die Gefahr einer Reflexverfolgung nicht geprüft. Die Beschwerdeführerin müsse bereits aufgrund ihres Familiennamens mit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen seitens der türkischen Behörden rechnen. Ihre Schwester I._______ sei mit J._______, der in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei, verheiratet (...). Gleichzeitig verweist sie auf ein Urteil der ARK betreffend einen Angehörigen der Familie K._______ (...). Darin sei festgehalten worden, dass die Grossfamilie K._______ seitens der türkischen Behörden einer besonderen Aufmerksamkeit ausgesetzt sei. Die Zugehörigkeit zu dieser Grossfamilie zusammen mit einem nur kleinen Engagement für die HADEP würde genügen, um die Aufmerksamkeit der türkischen Sicherheitskräfte zu erregen. Es sei weiter zu berücksichtigen, dass die türkischen Behörden vom Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz wohl keine Kenntnis hätten und daher mutmassen würden, sie habe sich gemeinsam mit den übrigen Angehörigen den Guerilla der PKK angeschlossen. Die Familie L._______ habe ein Grundstück, wo sich eine Höhle befinde, die von Guerillas der PKK als Rastplatz und Versteck genutzt worden sei. Daher habe es schon mehrere Razzien gegeben. Die Familie unterhalte zudem enge Kontakte zu anderen patriotischen Familien in der Umgebung. Die Beschwerdeführerin müsse vor diesem Hintergrund damit rechnen, bei einer Rückkehr in die Türkei festgenommen und inhaftiert zu werden. In Polizeigewahrsam wäre sie einem hohen Folterrisiko ausgesetzt. Bei der eingereichten CD handle es sich gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin - der Rechtsvertreter habe die Aufnahme auf seinem Computer nicht anschauen können - um ein Video einer Frauenkundgebung in F._______ vom 8. März 2005, der die Beschwerdeführerin beigewohnt habe. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest. Beim Vorwurf der Beschwerdeführerin, wonach nicht alle ihre Aussagen aufgenommen und protokolliert worden seien, handle es sich um eine Schutzbehauptung. Es würden jeweils alle Vorbringen aufgenommen und protokolliert, andernfalls würde mit Sicherheit die anwesende Hilfswerksvertreterin intervenieren und auch einen Vermerk auf dem Beiblatt der Anhörung anbringen, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. 4.4 Mit Eingabe vom 31. Januar 2006 wurden zwei Schreiben in türkischer Sprache samt deutscher Übersetzung als Beweismittel eingereicht. Im Referenzschreiben der IHD-Sektion F._______ vom 16. Januar 2006 wird bestätigt, dass der ältere Bruder der Beschwerdeführerin am 27. März 1988 bei einer bewaffneten Auseinandersetzung im Dorf M._______ (F._______) getötet worden sei. Am 9. Oktober 1984 sei ein Cousin bei einer bewaffneten Auseinandersetzung im Dorf N._______ getötet worden. Der Vater der Beschwerdeführerin sei im Januar 1986 wegen Beihilfe und Hilfe in Untersuchungshaft genommen und während sieben Monaten im E-Typ Gefängnis in O._______ inhaftiert worden. Im März 1986 sei ihre Schwester und zwischen 1996 und 1998 ihr älterer Bruder dreimal in Untersuchungshaft genommen worden. Ihre ältere Schwester P._______ sei gegenwärtig als Leiterin der Arbeitergewerkschaft der (...) in F._______ tätig. Es sei nicht bekannt, ob die Beschwerdeführerin zur Zeit von den Sicherheitsbehörden gesucht werde. Es sei jedoch möglich, dass sie unterdrückt werde. Ob sie bei einer Rückkehr in die Türkei mit Repressalien rechnen müsse, sei nicht bekannt. In einem Schreiben des Vaters der Beschwerdeführers vom 10. Januar 2006 hält dieser fest, dass in seinem Land seit Jahren ein unnachgiebiger Kampf geführt werde, in dem sein Sohn gestorben sei. Am 11. Oktober 2005 seien Sicherheitskräfte erschienen und hätten eine von ihnen festgenommene Guerilla-Frau mitgebracht, die ausgesagt habe, sie kenne seine Tochter, die Beschwerdeführerin. Diese soll der Guerilla-Frau Proviant gegeben und beabsichtigt haben, bei der Guerilla mitzumachen. Die Familie sei beschimpft und gefoltert worden, und man habe das Haus verwüstet. Seine Tochter habe sich zu diesem Zeitpunkt ausser Haus befunden. Deshalb sei er mitgenommen und schlecht behandelt worden. Man habe ihn dazu aufgefordert, seine Tochter zu finden und habe ihn bedroht. Am 13. Oktober 2005 seien die Sicherheitsbehörden erneut ins Haus eingedrungen, da sie im Garten angeblich eine Schutzstelle hätten, von der seine Tochter gewusst und bei deren Aufbau sie geholfen habe. Am 23. Dezember 2005 sei er auf den Gendarmerieposten vorgeladen worden, wo man ihm gesagt habe, seine Tochter sei bei den Guerillas und er solle sie sofort ausliefern. Er habe erklärt, seine Tochter sei in der Schweiz, worauf man ihn dazu aufgefordert habe, ihr in ihrem Beisein zu telefonieren. 5. Vorab ist auf die formelle Rüge einzugehen, wonach die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle Angaben zur Reflexverfolgung habe machen wollen, der Befrager jedoch nicht darauf eingegangen sei und dies auch nicht protokolliert habe. Dazu ist festzuhalten, dass dem Protokoll keine Anhaltspunkte entnommen werden können, wonach die Beschwerdeführerin daran gehindert worden wäre, ihre Asylgründe umfassend vorzutragen. Vielmehr kann dem entsprechenden Befragungsprotokoll entnommen werden, dass der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben wurde, ihre Fluchtgründe ausführlich darzulegen und diese zu präzisieren. Dabei erwähnte sie mit keinem Wort, wegen ihrer Verwandten Probleme gehabt zu haben. Die im Anschluss an ihre Ausführungen gestellte Frage nach weiteren Gründen verneinte sie, ebenso die Frage nach Beweismitteln. Das gleiche gilt im Übrigen auch für die direkte Befragung durch das Bundesamt. Dort wurde sie zudem ausdrücklich gefragt, ob sie nebst ihrem im Jahre 1988 verstorbenen Bruder weitere Verwandte habe, die bei den Guerilla respektive der PKK aktiv seien. Dabei räumte sie ein, die Verwandten ihres Vaters sowie Geschwister von zwei Schwagern seien bei dieser Organisation. Sie seien alle aktive Guerillas gewesen und umgekommen. Die Frage, ob sie heute noch nähere Verwandte habe, welche bei den Guerillas aktiv seien, verneinte sie (vgl. A7, S. 3). Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht ausgeführt hat, machte die bei der direkten Anhörung anwesende Hilfswerksvertreterin auch keine Bemerkungen, so dass davon ausgegangen werden kann, die Befragung sei korrekt durchgeführt worden. Der Vorinstanz stand somit eine ausreichende Grundlage für die Entscheidfindung zur Verfügung. 6. In materieller Hinsicht gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat. Die Vorinstanz hat, wie hievor erwähnt, den Sachverhalt genügend abgeklärt und in ihrem Entscheid die Gründe angeführt, welche auf die fehlende Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin schliessen lassen. 6.1 Vorab müssen die Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend ihrer Unterstützungshandlungen zugunsten der Guerilla beziehungsweise der PKK als realitätsfremd bezeichnet werden. So kann nicht geglaubt werden, die Beschwerdeführerin - insbesondere ihre Eltern - hätten während Jahren - seit der Geburt der Beschwerdeführerin - Angehörige der PKK regelmässig mit Nahrung unterstützt und sie dabei in ihrem Haus bewirtet und mit ihnen diskutiert, ohne dass dies von den Sicherheitsbehörden entdeckt worden wäre. Immerhin soll ein Bruder der Beschwerdeführerin bei den Guerilla gewesen und als solcher im Jahre 1988 umgekommen sein. Zudem soll der Vater der Beschwerdeführerin, als diese zirka zwei Jahre alt gewesen sei, wegen dieses Bruders mitgenommen und ein Jahr lang inhaftiert worden sein. Aus diesen Gründen hätten die Sicherheitsbehörden wohl ein besonderes Augenmerk auf die Familie geworfen. Dabei hätten sie bezüglich der angeblich jahrelangen, regelmässigen Unterstützungstätigkeit der Familie zugunsten der PKK bestimmt schon früher Verdacht geschöpft und entsprechende Untersuchungsmassnahmen eingeleitet. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe (erstmals) geltend, sie stamme aus einer bekannten politischen Familie, die der kurdischen Oppositionsbewegung nahe stehe, wobei ihre Angehörigen unter grossem Druck stünden. Sie würden bei jeder Gelegenheit behelligt und festgenommen und unterstünden einer strikten Meldepflicht, soweit sie sich nicht der Guerilla angeschlossen hätten. Diese Darstellung muss als nachgeschoben und somit als unglaubhaft bezeichnet werden, hat die Beschwerdeführerin doch anlässlich ihrer Befragungen nichts derartiges geltend gemacht. Sie gab lediglich zu Protokoll, ihr Vater sei, als sie zweijährig gewesen sei, im Zusammenhang mit ihrem Bruder festgenommen worden. Zudem war nie von im heutigen Zeitpunkt noch politisch tätigen Verwandten die Rede. Vielmehr gab sie ausdrücklich zu Protokoll, ihre Verwandten, die der Guerilla angehört hätten, seien alle umgekommen. Schliesslich verneinte sie eine eigene politische Tätigkeit (vgl. hievor; A7, S. 3). Überdies machte die Beschwerdeführerin zu den im Dorf durchgeführten Hausdurchsuchungen lediglich allgemeine Angaben, wobei sie, als sie zu genaueren Angaben aufgefordert worden war, anführte, sie wisse davon nur vom Hörensagen. Sie sei nicht viel im Dorf gewesen. Die einzige Hausdurchsuchung, welche ihr bekannt und bewusst sei, sei diejenige nach ihrem Weggang bei ihren Eltern gewesen (vgl. a.a.O., S. 5). Diese Angaben lassen im Gegensatz zu den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe darauf schliessen, dass die Bedrohungslage der Familie der Beschwerdeführerin eher gering gewesen ist und offensichtlich kein Verdacht bestanden hat, dass die Familie der PKK nahe stehen würde. Ansonsten wäre seitens der Sicherheitskräfte mit härteren Massnahmen zu rechnen gewesen. Abgesehen davon sind die weiteren Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Unterstützungshandlungen und betreffend ihre Beziehungen zu Angehörigen der PKK oberflächlich ausgefallen. So lassen ihre Antworten auf mehrmaliges Nachfragen nach ihrer Unterstützungstätigkeit nicht den Schluss zu, sie habe während Jahren für Angehörige der PKK gekocht und mit ihnen diskutiert (vgl. Akte A7, S. 3 f.). Aus diesen Gründen sind auch erhebliche Zweifel an der geschilderten Suche des Militärs nach der Beschwerdeführerin anzubringen. Diesbezüglich kann auch nicht geglaubt werden, diese hätten sich bei ihrer Suche darauf beschränkt, im Elternhaus nachzufragen und den Vater dazu aufzufordern, seine Tochter bei den Behörden zu melden. Vielmehr hätten sie, angesichts der Anschuldigung durch eine Guerilla-Frau, eine grösser angelegte Suche eingeleitet. In diesem Zusammenhang gab die Beschwerdeführerin im Übrigen an, ihr Vater sei lediglich unter Druck gesetzt worden, seine Tochter zu melden. Demgegenüber führte der Vater in seinem Brief vom 10. Januar 2006 aus, er sei am 11. Oktober 2005 mitgenommen, sehr schlecht behandelt und wegen seiner Tochter bedroht worden. Am 13. Oktober 2005 sei das Militär erneut zusammen mit der Guerilla-Frau in sein Haus eingedrungen, wobei man ihm vorgehalten habe, in seinem Garten eine Schutzstelle zu haben. Die Guerilla-Frau habe angegeben, dass seine Tochter beim Aufbau dieser Schutzstelle beteiligt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin machte keine derartigen Angaben, obwohl sie sich noch bis am 28. Oktober 2005 bei Verwandten aufgehalten und zusammen mit ihrer Familie ihre Ausreise geplant haben will (Akte A7, S. 3). Im Weiteren sind die Eltern und vier Geschwister der Beschwerdeführerin trotz der im Brief vom 10. Januar 2006 beschriebenen Bedrohungslage nach wie vor in F._______ wohnhaft, was den Schluss zulässt, dass sie wegen ihrer Verwandtschaft zur Beschwerdeführerin seitens der türkischen Behörden nichts zu befürchten haben. Ausserdem kann aus dem Schreiben der IHD Sektion F._______ vom 16. Januar 2006 nichts entnommen werden, was auf eine behördliche Suche nach der Beschwerdeführerin hinweisen würde. Es wird darin lediglich bestätigt, dass ihr Bruder im Jahre 1988 während einer bewaffneten Auseinandersetzung im Dorf M._______ getötet und ihr Vater im Jahre 1986 inhaftiert worden sei. Zudem sollen eine Schwester im Jahre 1986 und ein Bruder zwischen 1996 und 1998 dreimal in Untersuchungshaft genommen worden sein. Die ältere Schwester sei als Leiterin einer Arbeitergewerkschaft in F._______ tätig. Ob die Beschwerdeführerin seitens der Sicherheitsbehörden gesucht werde und bei einer Rückkehr in die Türkei Repressalien unterworfen würde, sei dem IHD nicht bekannt. Die Beschwerdeführerin sei dem IHD im Übrigen nicht bekannt. Insgesamt kann aufgrund dieser Darlegungen nicht geglaubt werden, die Beschwerdeführerin sei im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Türkei staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen. 6.2 Schliesslich wird in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht, die Vorinstanz habe eine allfällige Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin nicht geprüft. Zwar sei die Beschwerdeführerin nicht unmittelbar gemeinsam mit Familienangehörigen, die Mitglieder der PKK gewesen seien, politisch aktiv gewesen. Sie müsse jedoch bereits wegen ihres Familiennamens mit asylrelevanten Druckversuchen und anderen Verfolgungsmassnahmen seitens der türkischen Behörden rechnen. Hinzu komme, dass ihre Schwester I._______ (...) mit einem politisch aktiven Angehörigen der Familie K._______ (Cousin J._______) verheiratet und in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei. Dazu sind folgende Feststellungen zu machen: 6.2.1 In der Rechtsprechung wird in konstanter Praxis davon ausgegangen, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten nicht ausgeschlossen sind, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist nach der Praxis der ARK, welche für das Bundesverwaltungsgericht weiterhin Gültigkeit hat, vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied ge-fahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrschein-lichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engage-ment der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt oder ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 10 S. 195 ff. sowie aktuellere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3735/2006 vom 5. August 2009 und E-4507/2006 vom 8. Februar 2010). Dabei hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, wobei zur Zeit besonders diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sind, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen, sei dies als Mitglied einer Gefangenenhilfsorganisation oder im Rahmen einer Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Indessen kann hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen oder sie einzuschüchtern, damit sie sich von oppositionellen kurdischen Gruppierungen fernhalten. 6.2.2 Die oben erwähnten Voraussetzungen zur Bejahung einer Reflexverfolgung liegen im Fall der Beschwerdeführerin nicht vor. Einerseits stammt sie nicht aus der Grossfamilie K._______, welche sie in ihrer Beschwerdeschrift unter Nennung eines Urteils i.S. Q._______ (...) anführt. Weiter geht aus den Akten des Asylverfahrens betreffend die Schwester I._______ - wie im Übrigen bereits im Zeitpunkt der Befragung der Beschwerdeführerin im Empfangszentrum bekannt war (vgl. Akte A1, S. 3) - hervor, dass diese im Jahre 2004 auf ihr Asyl und die Flüchtlingseigenschaft verzichtet hat, um ihre Familie in der Türkei zu besuchen, was darauf schliessen lässt, dass sie sich nicht bedroht gefühlt hat. Auch können den Akten keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, wonach I._______ bei ihrer Reise in die Türkei Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt hätte. Schliesslich hat auch J._______ - der Ehemann dieser Schwester - im August 2005 auf sein Asyl und seine Flüchtlingseigenschaft verzichtet. Es ist somit nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdeführerin wegen diesen Angehörigen eine Verfolgung zu gewärtigen hätte. Die Beschwerdeführerin vermochte somit keine Reflexverfolgungsgefahr glaubhaft darzutun. 6.3 Was ferner die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung im Empfangszentrum geltend gemachten behördlichen Behelligungen wegen ihrer Teilnahme an 1.Mai-Kundgebungen und am 8. März zum Tag der Frau - beide im Jahre 2005 (vgl. Akte A1, S. 6 f.) - betrifft, können diese nicht als asylrechtlich relevant bezeichnet werden, zumal sie eigenen Angaben zufolge dabei durch die Polizei lediglich angehalten und dazu aufgefordert worden ist, an keinen weiteren solchen Kundgebungen teilzunehmen. Sie verneinte diesbezüglich auch weitergehende Massnahmen. Jedenfalls können aus der diesbezüglich eingereichten Aufnahme - gemäss einer Visionierung durch das Bundesverwaltungsgericht handelt es sich dabei um eine 47-minütige Aufnahme einer Frauenkundgebung am 8. März 2005 in F._______, welche friedlich und ohne Einschreiten der Polizei abgehalten worden ist - keine anderen Schlüsse gezogen werden. 6.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin oder auf die Beweismittel weiter einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Der Sachverhalt ist genügend abgeklärt. Es besteht demnach keine Veranlassung, weitere Abklärungen vorzunehmen. Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Auch eine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen ist zu verneinen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin demnach zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschen-rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.5 Die allgemeine Lage in der Türkei spricht nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug auch aus individuellen Gründen als zumutbar zu erachten, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Überdies verfügt sie eigenen Angaben zufolge über sehr gute Kenntnisse der türkischen Sprache und über einen Gymnasiumabschluss (vgl. A1, S. 2 f.). Zudem hat sie mit ihren Familienangehörigen (Eltern und vier Geschwister) in ihrer Heimat auch ein intaktes soziales Beziehungsnetz. Die sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten, denen die Beschwerdeführerin aufgrund der langen Landesabwesenheit in der Anfangsphase ausgesetzt sein könnte, stellen keine existenzbedrohende Lage im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen dar. An dieser Einschätzung vermögen auch die mit der ungewissen Situation zusammenhängenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern (vgl. Eingabe vom 12. Juli 2007). Den Akten können keine Hinweise dafür entnommen werden, wonach sie derzeit in ärztlicher Behandlung stünde oder dringend auf eine solche angewiesen sei. Für den Fall, dass sie nach ihrer Rückkehr in die Türkei auf medizinische Hilfe angewiesen sein sollte, ist ihr zuzumuten, die in der Türkei bestehenden medizinischen Einrichtungen in Anspruch zu nehmen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2005 ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen worden. Demnach sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, das BFM und R._______. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: