Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Mathias Lanz Lukas Rathgeber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-4741/2026
Urteil vom 19. August 2026
Besetzung
Einzelrichter Mathias Lanz,
mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger;
Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber.
Parteien
A._______, geb. (...),
Venezuela,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. Mai 2026 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2025 ein Asylgesuch in der Schweiz stellte,
dass sie am 24. November 2025 summarisch sowie am 9. Dezember 2025 vertieft zu ihren Asylgründen angehört und ihr Asylgesuch am 19. Dezember 2025 dem erweiterten Verfahren zugeteilt wurde,
dass sie vortrug, sie sei venezolanische Staatsangehörige muslimischen Glaubens,
dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen die Verfolgung durch die venezolanischen Behörden geltend machte, da sie als Assistenz-Staatsanwältin im Jahr 2017 auf der Seite der damaligen Generalstaatsanwältin «B._______» gestanden habe,
dass diese im Jahr 2017 aufgrund eines Konflikts mit dem Präsidenten ihres Amtes enthoben und im Anschluss eine Säuberung des Personals der Staatsanwaltschaft (Ministero Publico) veranlasst worden sei,
dass sie (die Beschwerdeführerin) zwar weiterhin bei der Staatsanwaltschaft habe arbeiten können, jedoch Schikanen und Behelligungen ausgesetzt gewesen sei,
dass im Jahr 2019 eine ihres Erachtens ungerechte Untersuchung wegen Korruption gegen sie eingeleitet worden sei, woraufhin sie im Jahr 2020 ihres Amtes enthoben worden sei,
dass sie in der Zeit danach selbstständig als Anwältin tätig gewesen sei und juristische Weiterbildungen absolviert habe,
dass sie im Herbstsemester 2026 an der Universität Genf ein Doktoratsstudium habe beginnen wollen, jedoch im September beziehungsweise Oktober 2025 das Korruptionsverfahren gegen sie willkürlich wiederaufgenommen worden sei, was sie zu ihrer Ausreise veranlasst habe,
dass ihr die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen sie Anfang September 2025 telefonisch mitgeteilt und sie für den 15. September 2025 vorgeladen worden sei, was sie jedoch mit einem Arztzeugnis habe vermeiden können,
dass sie am 2. Oktober 2025 erneut telefonisch kontaktiert und für den 17. Oktober 2025 vorgeladen worden sei, da Anklage gegen sie erhoben werde,
dass es hierzu keinen Schriftenwechsel gegeben habe und die Kontaktaufnahme nur per Telefon stattgefunden habe,
dass sie gewusst habe, ihr drohe ein Schicksal als politische Gefangene, wenn sie der Vorladung Folge leiste,
dass sie deshalb am 16. Oktober 2025 ein Schreiben an der Empfangsstelle der Staatsanwaltschaft in Barquisimeto habe abgeben lassen, wonach sie aus gesundheitlichen Gründen nicht erscheinen könne,
dass sie das Land am 17. Oktober 2025 legal in Richtung Spanien verlassen habe,
dass die Beschwerdeführerin zum Nachweis ihrer Identität ihren Reisepass, ihre Identitätskarte und ihren Führerschein im Original einreichte,
dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen diverse Nachweise betreffend ihre Ausbildungen und Tätigkeiten sowie eine schriftliche Darstellung ihrer Asylgründe, Anruflisten, Reiseunterlagen und Referenzschreiben zu den Akten reichte (vgl. SEM Akte 1453014-5/124),
dass das SEM mit Verfügung vom 29. Mai 2026 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneinte, ihr Asylgesuch abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Juli 2026 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht unter Beilage weiterer Beweismittel Beschwerde erhob,
dass sie beantragt, es sei die angefochtene Verfügung des SEM vom 29. Mai 2026 aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass die Beschwerdeführerin in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands beantragt,
dass der Beschwerdeschrift diverse Beweismittel beigefügt wurden, darunter mehrere «eidesstattliche Erklärungen» von beteiligten Drittpersonen, ein Screenshot des Mobiltelefons der Beschwerdeführerin, die Kopie eines ärztlichen Attests von September 2025 und die Empfangsbestätigung eines Schreibens ihrer Mutter an die Oberstaatsanwaltschaft,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde am 8. Juli 2026 bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Beschwerdeführerin subeventualiter zwar die Rückweisung der Sache zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts beantragt, der Beschwerdeschrift jedoch keine hinreichend substantiierte Begründung der formellen Rüge zu entnehmen sind,
dass die Frage, inwieweit die Beweiswürdigung, die asylrechtliche Relevanz der Vorbringen oder die Lageeinschätzung des SEM betreffend Venezuela zutreffend sind, nicht das rechtliche Gehör oder die Erstellung des Sachverhalts betrifft, sondern die materielle rechtliche Würdigung der Sache,
dass der Umstand, dass das SEM zu einer anderen Einschätzung gelangt als von der Beschwerdeführerin gefordert, nicht auf eine ungenügende oder unvollständige Sachverhaltsabklärung schliessen lässt,
dass das SEM zutreffend davon ausgegangen ist, der rechtserhebliche Sachverhalt sei vollständig und richtig erstellt,
dass die Vorinstanz nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen,
dass sie sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2),
dass die Verfügung der Vorinstanz somit auch keine Begründungspflichtverletzung erkennen lässt,
dass das Rechtsbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz daher abzuweisen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG),
dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten vor allem den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand,
dass im Hinblick auf die geltend gemachte Bedrohung durch die venezolanischen Behörden kein begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sie bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh-barer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde,
dass es sich bei der geltend gemachten Bedrohung (Wiederaufnahme des Korruptionsverfahrens aus dem Jahr 2019) um eine einseitige Parteibehauptung handle, die durch nichts belegt sei,
dass es keine Nachweise für die Kontaktaufnahme durch die Behörden gebe und nur ein Arztzeugnis vom 5. September 2025 eingereicht worden sei,
dass es nicht plausibel sei, dass die Beschwerdeführerin die behördlichen Anrufe auf ihrem Mobiltelefon nicht nachweisen könne und angeblich die SIM-Karte gewechselt habe,
dass mit Blick auf die berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Staatsanwältin insbesondere nicht nachvollziehbar sei, dass sie ihre Vorbringen (Vorladung resp. Anklage in einem strafrechtlichen Verfahren) nicht belegen könne,
dass es insbesondere verwundere, dass sie in ihrem Schreiben vom 16. Oktober 2025 an die Staatsanwaltschaft kein Datum verwendet und die geltend gemachte Vorladung für den 17. Oktober 2025 nicht erwähnt habe,
dass es der Beschwerdeführerin sodann auch möglich gewesen sei, nach der Amtsenthebung von B._______ bei der Staatsanwaltschaft weiterzuarbeiten und im Jahr 2018 zur provisorischen Staatsanwältin befördert worden sei,
dass sie weder Schikanen oder Benachteiligungen beruflicher Art konkret habe benennen können,
dass es ihr auch nicht möglich gewesen sei, einen Nachweis über ihre Amtsenthebung im Jahr 2020 zu erbringen,
dass es zudem verwundere, dass die Beschwerdeführerin bereits am 19. September 2025 - das heisst vor der angeblichen Kontaktaufnahme durch die Staatsanwaltschaft am 2. Oktober 2025 - eine Bestätigung für ihren Flug nach Europa am 17. Oktober 2025 erhalten habe,
dass es zudem auffällig sei, dass die Beschwerdeführerin kurz vor ihrer Ausreise ihr Haus habe verkaufen können,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe in materieller Hinsicht geltend macht, ihre Vorbringen seien als glaubhaft und flüchtlingsrechtlich relevant einzuschätzen und im Wesentlichen die Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt,
dass die eingereichten Erklärungen von beteiligten Drittpersonen ihre Vorbringen stützen und bezeugen würden,
dass die Mutter der Beschwerdeführerin sich um die Beibringung von Beweismitteln bei der Oberstaatsanwaltschaft bemüht habe, was jedoch erfolglos geblieben sei (vgl. Beilage 6),
dass auch die weiteren eingereichten Beweismittel die Zweifel des SEM widerlegen würden,
dass das Gericht nach eingehender Prüfung der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM in seiner Verfügung im Ergebnis zur richtigen Erkenntnis gelangt ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 3 und 7 AsylG nicht zu genügen vermögen,
dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, diesen Argumenten etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen,
dass die Vorinstanz unter der Subsumtion von Art. 3 AsylG zwar überwiegend Glaubhaftigkeitselemente prüft, dies jedoch im Ergebnis nicht entscheidrelevant ist,
dass es sich bei den Asylvorbringen um einseitige Parteibehauptungen handelt und die Beschwerdeführerin trotz ihres Profils als anwaltliche Strafrechtsexpertin nicht dazu in der Lage ist, ein politisch motiviertes Strafverfahren gegen sie zu belegen,
dass sämtliche Beweismittel, die sie eingereicht hat, keinen konkreten Bezug zu einem aktuell hängigen strafrechtlichen Verfahren gegen sie nachweisen und die eingereichten Erklärungen von Drittpersonen als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren sind,
dass die eingereichten Beweismittel zudem nur Handlungen seitens der Beschwerdeführerin stützen, die auch ohne ein Verfahren gegen sie so stattgefunden haben können,
dass es ihr sodann bezeichnenderweise auch auf Beschwerdeebene nicht möglich gewesen ist, ihre eigene Amtsenthebung im Jahr 2020 zu belegen,
dass sie in der Beschwerdeschrift auch nicht aufzeigen konnte, weshalb sie den Flug nach Europa bereits im September 2025 gebucht hatte, bevor sie im Oktober 2025 telefonisch kontaktiert und vorgeladen wurde,
dass es der Beschwerdeführerin sodann auch möglich gewesen ist, nach 2018 weiterhin für die Staatsanwaltschaft zu arbeiten und sie befördert wurde, was nicht dafürspricht, dass sie ein besonderes Risikoprofil aufweist oder als politische Gegnerin wahrgenommen wurde,
dass ferner kein Grund zur Annahme eines aktuellen Verfolgungsrisikos aufgrund ihrer früheren Nähe zur ehemaligen Generalstaatsanwältin B._______ besteht,
dass sich insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin ein Doktoratsstudium in Genf beginnen wollte und sie ihr Haus im September 2025 verkaufte, der Verdacht aufdrängt, es handelt sich vorliegend um konstruierte Asylvorbringen,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführerin insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen vorliegend als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach den vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass trotz einer politisch angespannten Situation in Venezuela dort weder Bürgerkrieg noch eine Situation von allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der Vollzug der Wegweisung dorthin als grundsätzlich zumutbar zu qualifizieren ist (vgl. Urteile des BVGer E-286/2026 vom 2. März 2026 E. 8.3.2; D-8739/2025 vom 23. Januar 2026 E. 8.5.1),
dass an dieser Einschätzung die jüngsten Ereignisse im Zusammenhang mit dem Machtwechsel in Venezuela nichts ändern (vgl. Urteil des BVGer D-8739/2025 vom 23. Januar 2026 E. 8.5.1),
dass sich Ende Juni 2026 ein schweres Erdbeben in Venezuela ereignete, indes weder aus der Rechtsmittelschrift vom 6. Juli 2026 noch aus den Akten hervorgeht, die Beschwerdeführerin respektive ihre Familie seien von diesem Erdbeben unmittelbar in Mitleidenschaft gezogen worden,
dass das SEM zutreffend festgestellt hat, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine hervorragend ausgebildete Frau im erwerbsfähigen Alter mit mehrjähriger Berufserfahrung handelt, deren Familie vor Ort wirtschaftlich gut situiert ist,
dass sich auch sonst keine Hinweise ergeben, die Beschwerdeführerin könnte in ihrem Heimatland aufgrund gesundheitlicher Probleme in eine existenzbedrohende Notlage geraten und insofern davon auszugehen ist, dass sie sich, wie bis zu ihrer Ausreise, in einer Privatklinik behandeln lassen kann,
dass sodann keine weiteren individuellen Unzumutbarkeitskriterien aus den Akten ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner, wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist,
dass es der Beschwerdeführerin obliegt, sich die für die Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist,
dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG),
dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Art. 102m Bst. a AsylG) abzuweisen sind, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat,
dass der Beschwerdeführerin demnach die Kosten des Verfahrens - welche praxisgemäss auf Fr. 1'000.- zu bestimmen sind - aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter:
Der Gerichtsschreiber:
Mathias Lanz
Lukas Rathgeber
Versand: