Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgelehnt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-473/2013 Urteil vom 13. Februar 2013 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 17. Januar 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der iranische Beschwerdeführer am 3. Dezember 2012 von Italien kommend in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 17. Dezember 2012 zu seiner Person befragt wurde und dabei angab, er wolle bei seiner Mutter, die in der Schweiz wohnhaft sei, bleiben, dass er - nachdem mutmasslich ein Antrag der Mutter für ein schweizerisches Visum ihres Sohnes abgelehnt worden war - ein Visum aus Italien bekommen habe; doch dorthin wolle er nicht zurück, da er in der Nähe seiner Mutter bleiben wolle, dass er ferner mitteilte, er leide an Gedächtnisschwund, was ärztlich bezeugt werden könne, dass das BFM am 31. Dezember 2012 - nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung) - ein Ersuchen um Aufnahme des Beschwerdeführers an Italien richtete, dass sich Italien am 17. Januar 2013 gemäss Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-Verordnung als zuständig erklärte, ein Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, dass das BFM im Anschluss daran mit Verfügung vom 17. Januar 2013 - eröffnet am 22. Januar 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu und die gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten seien an den Beschwerdeführer auszuhändigen, dass es diese Verfügung im Wesentlichen damit begründete, die italienischen Behörden seien aufgrund des ausgestellten Visums und ihrer Zusage für das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers zuständig, dass anzumerken bleibe, dass die Mutter des volljährigen Beschwerdeführers kein Familienmitglied i.S.v. Art. 2 Bst. i Dublin-II-Verordnung darstelle, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 29. Januar 2013 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei an das BFM zurückzuweisen, zwecks Ausübung des Selbsteintrittsrechts gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung und Behandlung des Asylgesuchs in der Schweiz, dass er in formeller Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um vorsorgliche Anordnung vollzugshemmender Massnahmen sowie um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchte, dass er zur Begründung seiner Beschwerde vorbrachte, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Selbsteintritt zu erfolgen habe, wenn die Überstellung gegen zwingendes Völkerrecht (z.B. das Non-Refoulement-Gebot oder Folterverbot) verstosse, dass in Italien schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Rahmen von Asylverfahren vorkommen würden; so habe auch das Bundesverwaltungsgericht anerkannt, dass dieses Land Schwierigkeiten in der Versorgung, Betreuung und Unterbringung von Asylsuchenden wie auch von Dublin-Rückkehrenden habe (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4534/2011 vom 28. Dezember 2011), dass folglich eine Überstellung nach Italien eine reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes aufgrund eines mangelhaften und unfairen Verfahrens bedeute (Art. 3 und Art. 13 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]), was auch schon von verschiedenen deutschen Verwaltungsgerichten (vgl. z.B. Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. Juli 2012, Aktenzeichen A 7 K 1877/12) anerkannt worden sei, dass ferner zu prüfen ist, ob die Umstände im vorliegenden Fall einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen i.S.v. Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) verlangen würden, da es gelte, die Einheit der Familie zu wahren (Erwägung 6 Dublin-II-Verordnung), dass der Familienbegriff von Art. 15 Dublin-II-Verordnung über den gleich lautenden Begriff von Art. 2 Bst. i Dublin-II-Verordnung hinausgehe und für dessen Festlegung - unter Hinweis auf das Urteil C-245/11 vom 6. November 2011 (recte: 2012) des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) - keine fixen Grenzen zu ziehen seien, dass aufgrund der inhaltlichen Parallelen von Art. 3 und Art. 15 Dublin-II-Verordnung die familiäre Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Mutter im Rahmen von Art. 29a AsylV 1 Berücksichtigung finden müsse, dass eine Trennung des Beschwerdeführers - ein 20-jähriges an psychischen Problemen leidendes Einzelkind, dessen Vater verstorben sei - von seiner Mutter und seinem Stiefvater aus humanitärer Sicht problematisch sei, dass am 30. Januar 2013 das Bundesverwaltungsgericht als vorsorgliche Massnahme einen Vollzugsstopp verfügte, dass die vorinstanzlichen Akten am 31. Januar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der Beschwerdeführer mittels eines italienischen Visums (gültig vom 6. November bis 1. Dezember 2012) nach Europa und von dort in die Schweiz einreiste, dass bei dieser Sachlage Italien für die Prüfung eines möglichen Asylantrags zuständig ist (Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-Verordnung), zumal sich Italien mittels Schreiben vom 17. Januar 2013 für ein solches Verfahren auch als zuständig erklärte, dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist, dass dies auf Beschwerdeebene auch nicht bestritten wird, dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1), dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sich gegen eine Überstellung nach Italien aussprach, da mit der Durchsetzung der nach der Dublin-II-Verordnung feststehenden Zuständigkeit zwingende Bestimmungen des Völkerrechts verletzt würden (Art. 3 und Art. 13 EMRK), womit sich im Falle der Begründetheit der Vorbringen die Ausübung des Selbsteintrittsrechts aufdrängen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dass seine diesbezüglichen Vorbringen indes nicht zu überzeugen vermögen, da keine Gründe ersichtlich gemacht werden, welche im individuellen Fall des Beschwerdeführers einen Verstoss gegen Art. 3 oder Art. 13 EMRK darstellen und somit gegen eine Überstellung nach Italien sprechen würden, dass vorliegend der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Rückführung nach Italien lediglich anführte, er wolle bei seiner Mutter in der Schweiz bleiben, womit weder Gründe hinsichtlich der Situation im Heimatland noch in Italien dargetan wurden, dass Italien als Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK ist und vorliegend keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Italien würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, dass sich das italienische System zwar seit geraumer Zeit mit einer erheblichen Zusatzbelastung konfrontiert sieht, da seit dem Frühjahr 2011 - aufgrund der Entwicklungen in Nordafrika - sehr viele Asylsuchende über das Mittelmeer nach Italien gereist sind, worauf sich bereits vorbestandene Kapazitätsprobleme des italienischen Asylsystems noch akzentuiert haben dürften, dass jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände weder Anlass zur Annahme besteht, Asylsuchenden stehe in diesem Land kein geregeltes Asylverfahren zur Verfügung, noch aufgrund der dortigen Verhältnisse zu schliessen ist, Italien würde seine völkerrechtlichen Verpflichtungen zur Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden in genereller Weise verletzen (vgl. UNHCR, UNHCR Recommendations on important Aspects of Refugee Protection in Italy, Juli 2012, S. 10 ff.), dass die Vermutung, wonach Italien seine Verpflichtungen einhält, folglich nicht umgestossen wurde (vgl. dazu EGMR, Urteil M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011, Beschwerde-Nr. 30696/09, § 342 f.), dass sich der Rechtsvertreter ferner darauf beruft, dass aufgrund von humanitären Gründen die Schweiz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eintreten müsse, dass zwar betont wurde, der Beschwerdeführer leide an Gedächtnisschwund und an psychischen Problemen, doch scheint es sich dabei lediglich um Behauptungen zu handeln, da diese weder belegt noch eingehend erläutert wurden, dass ausserdem auf die medizinische Infrastruktur von Italien zurückgegriffen werden kann, falls dies angezeigt erscheint, dass auch die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Mutter keinen Grund gemäss Art. 29a AsylV 1 darstellt, als dass ein Selbsteintritt angezeigt wäre, da es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen jungen Mann handelt, dessen Mutter sich entschieden hat, ihr Haus in Teheran zu verkaufen und bei ihrem Ehegatten in der Schweiz (seit April 2011) zu verbleiben, dass er im Übrigen auch nicht unter den Begriff der "anderen abhängigen Familienangehörigen" von Art. 15 Dublin-II-Verordnung fällt, dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen, dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt, dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend verpflichtet ist, ihn aufzunehmen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat, dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als gegenstandslos erweisen, dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wer ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag, dass eine Beschwerde dann als aussichtslos gilt, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.3, BGE 125 II 265 E. 4b), dass für die Beurteilung der Prozesschancen eine summarische Prüfung vorzunehmen ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als nicht aussichtslos zu bezeichnen waren, dass ferner davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege i.S.v. Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt sind, dass zudem die Beschwerdeinstanz gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG der Partei einen Anwalt bestellt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, dass in Verfahren, welche - wie das vorliegende - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung anzusetzen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 6 und BGE 122 I 8 E. 2c) und es im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geht, dass zur wirksamen Beschwerdeführung besondere Rechtskenntnisse daher im Regelfall nicht unbedingt erforderlich sind, weshalb praxisgemäss die unentgeltliche Rechtsverbeiständung i.S.v. Art. 65 Abs. 2 VwVG nur in den besonderen Fällen gewährt wird, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen, dass das vorliegende Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex erscheint, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung i.S.v. Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgelehnt.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: