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E-4732/2021

E-4732/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-11-05 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 5. August 2021 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. A.b Gemäss dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) wurde dem Beschwerdeführer von den französischen Behörden am (...) 2021 ein auf den Zeitraum vom (...) 2021 bis am (...) 2021 gültiges Schengen-Visum ausgestellt. A.c Mit Vollmacht vom 9. August 2021 mandatierte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. B. B.a Am 10. August 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 17. August 2021 das Dublin-Gespräch statt. B.b Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, dass ihm am (...) von den französischen Behörden ein Schengen-Visum ausgestellt worden und er damit am 1. August 2021 in Frankreich eingereist sei. Von dort aus sei er in die Schweiz weitergereist. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer möglichen Zuständigkeit Frankreichs erklärte er, in Frankreich gebe es viele radikale Islamisten und er sei dort von einem muslimischen (...) wegen Meinungsverschiedenheiten über das Abspielen des Korans angegriffen worden. Die Leute in Frankreich seien allgemein sehr rassistisch. Er habe seine Heimat wegen Problemen mit Islamisten verlassen und befürchte, in Frankreich wieder solche Probleme zu bekommen. Zudem habe er einen in der Schweiz eingebürgerten Bruder, welcher bereit sei, ihn in allen Lebensbereichen zu unterstützen. Zu seiner Gesundheit befragt, gab der Beschwerdeführer an, er nehme Tabletten gegen seine Schlafstörungen und Alpträume. Er habe wegen Problemen mit dem (...) Physiotherapie in Anspruch genommen und er habe ein grösseres (...) am (...). Am meisten belaste ihn seine psychische Situation und er könne weder richtig essen noch schlafen. Aufgrund des Verdachts auf eine (...) sei eine Anmeldung zu einem psychiatrischen Konsil erfolgt. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer mehrere Identitätsdokumente, ein Schreiben seines Bruders sowie einen ärztlichen Kurzbericht der B._______ vom 12. August 2021 zu den Akten. C. Am 20. August 2021 ersuchte die Vorinstanz die französischen Behörden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. D. Am 23. August 2021 wurde dem Beschwerdeführer die vorübergehende private Unterbringung bei seinem Bruder bewilligt. E. Die französischen Behörden stimmten dem Ersuchen der Vorinstanz um Rückübernahme am 20. Oktober 2021 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 b Dublin-III-VO zu. F. Am 21. Oktober 2021 gab der Beschwerdeführer das Medizinische Datenblatt für interne Arztbesuche im Bundesasylzentrum (BAZ) F._______, C._______, vom 2. September 2021 sowie einen ambulanten Bericht von Oberarzt D._______, Kantonspital E._______, vom 15. September 2021, zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2021 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Frankreich, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte die editionspflichtigen Akten aus und hielt fest, eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung. H. Am 22. Oktober 2021 zeigte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers der Vorinstanz die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. I. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 28. Oktober 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von einer Überstellung nach Frankreich abzusehen, bis das Gericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde entschieden habe. Des Weiteren sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer ein Schreiben seines Bruders vom 26. Oktober 2021 zu den Akten.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat - oder bei fingierter Zustimmung -, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.

E. 5.1 Die französischen Behörden haben der Überstellung des Beschwerdeführers am 20. Oktober 2021 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO zugestimmt und ihre Zuständigkeit für das Asylverfahren anerkannt. Die Vorinstanz ist in der Folge in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten.

E. 5.2 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung einleitend fest, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Frankreich würden keine systemischen Mängel aufweisen. Sodann sei Frankreich verpflichtet, sich gegenüber Asylgesuchstellern an die einschlägigen völkerrechtlichen sowie unionsrechtlichen Vorgaben zu halten. Ferner könne er aus dem Umstand, dass ein Bruder in der Schweiz lebe, nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal dieses Verwandtschaftsverhältnis alleine keine dublinrelevante Zuständigkeit für die Schweiz zu begründen vermöge und zudem keine genügenden Hinweise für ein Abhängigkeitsverhältnis zum Bruder bestehen würden. Insbesondere habe er sich trotz Bewilligung der Privatunterbringung beim Bruder nachträglich wieder dafür entschieden, sich im BAZ F._______ aufzuhalten. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme würden einer Überstellung nach Frankreich ferner nicht im Wege stehen, da er diese auch dort behandeln lassen könne. Der medizinische Sachverhalt sei im Übrigen genügend erstellt und es würden sich diesbezüglich keine weiteren Abklärungen aufdrängen. Sodann handle es sich bei Frankreich um einen funktionierenden Rechtstaat und der Beschwerdeführer könne sich im Zusammenhang mit möglichen Gefahren vor islamistischen Kräften, welchen er in Frankreich ausgesetzt sein soll, an die dort zuständigen Polizei- und Justizbehörden wenden. Ein Eintreten gestützt auf die Ermessensklausel beziehungsweise gestützt auf humanitäre Gründe sei bei dieser Ausgangslage nicht angezeigt.

E. 6 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe geltend, er sei bereits mehrere Male im Rahmen seiner Arbeit als (...) eines (...), nach Frankreich gereist. Bei seinen jeweils sehr kurzen Aufenthalten habe er sich immer wieder bedroht gefühlt. Aufgrund seines Aussehens sei er wiederholt auf seine (...) Herkunft und seinen Glauben angesprochen worden und kritischen Nachfragen ausgesetzt gewesen. Er sei einmal von einem (...) tätlich angegriffen worden. Er habe sich in Frankreich nie sicher gefühlt. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Mängel im französischen Asylsystem bestehen würden, was von Asylorganisationen und von Medien bestätigt werde. Es komme hinzu, dass er an psychischen sowie körperlichen Beschwerden leide. Bei einer Rückkehr nach Frankreich sei nicht garantiert, dass er angemessen untergebracht und auf die notwendige Behandlung seiner gesundheitlichen Leiden zählen könne. Aufgrund seiner psychischen Probleme sei er von der Unterstützung seines Bruders in der Schweiz abhängig, mithin habe die Vorinstanz auch deshalb die Zuständigkeit der Schweiz zu Unrecht verneint. Die abrupte Rückkehr von der Privatunterbringung beim Bruder ins BAZ sei aufgrund eines Aussetzers erfolgt, zumal er sich teilweise impulsiv verhalte. Die Vorinstanz habe des Weiteren weder seine gesundheitlichen Leiden noch die Möglichkeit der Behandelbarkeit in Frankreich genügend abgeklärt. In Anbetracht des Ausgeführten hätte die Vorinstanz eine Zusicherung bei den französischen Behörden einholen müssen, dass er Zugang zum Asylverfahren, zu medizinischer und psychiatrischer Versorgung, staatlicher Unterstützung sowie einer Unterkunft erhalten werde. Insgesamt sei ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen angezeigt.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, die Schweiz sei aufgrund des Abhängigkeitsverhältnisses zu seinem in der Schweiz lebenden Bruder für die Prüfung des Asylgesuches zuständig (Art. 16 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO).

E. 7.1.1 Die Zuständigkeitsordnung des Dublin-Systems sieht unter anderem vor, dass ein Antragsteller, welcher an einer schweren Krankheit leidet und auf die Unterstützung eines seiner Geschwister angewiesen ist, mit diesem zusammengeführt beziehungsweise nicht von diesem getrennt wird, falls die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, die unterstützende Person in der Lage ist, die Hilfe zu leisten und die Betroffenen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben. In diesem Fall ist der Mitgliedstaat zuständig, in welchem sich die unterstützende Person aufhält (Art. 16 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO). Zur Beurteilung, ob ein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis im eingangs beschriebenen Sinn besteht, ist auf eine Gesamtwürdigung des konkreten Einzelfalls unter Einbezug der individuellen und soziokulturellen Lebenssituation der betroffenen Personen abzustellen (vgl. Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, Art. 16 N. 8; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K3 zu Art. 16; Urteil F-445/2019 vom 14. Februar 2012 E. 5.5). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts begründet das Bedürfnis nach affektiver oder psychologischer Unterstützung durch die Angehörigen allein grundsätzlich kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der zitierten Norm (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.3.5).

E. 7.1.2 Laut den vorliegenden Arztberichten leidet der Beschwerdeführer an (...)beschwerden, einem (...), Vitaminmangel und es besteht Verdacht auf eine (...). Weiter leidet er an einer (...) Schwellung sowie Schmerzen im (...). Nach seinen eigenen Aussagen sowie denjenigen des Bruders sei es für ihn - insbesondere vor dem Hintergrund seiner psychischen Verfassung - wichtig, eine Bezugsperson zu haben, welche ihm Halt und Sicherheit gebe. Es ist vorliegend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, sollte sich der Verdacht auf eine (...) bestätigen, in erster Line auf professionelle psychiatrische Hilfe angewiesen wäre. Insofern wäre die vom Bruder angebotene Unterstützung hauptsächlich moralischer und psychologischer Natur, was grundsätzlich gerade nicht genügt, ein relevantes Abhängigkeitsverhältnis zu begründen (vgl. E. 7.1.1). Dass der Beschwerdeführer allein aufgrund seiner körperlichen Leiden notwendiger Weise auf die Unterstützung des Bruders angewiesen wäre, ist nicht anzunehmen und wird auch nicht geltend gemacht. Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von sich aus wieder in die Asylunterkunft zurückkehrte, nachdem ihm der Aufenthalt bei seinem Bruder bewilligt wurde. Insofern ist fraglich, ob der Beschwerdeführer überhaupt gewillt ist, die Hilfe des Bruders dauerhaft in Anspruch zu nehmen beziehungsweise diese überhaupt in erheblichem Masse benötigt. Aus den Akten ist zu schliessen, dass er sich nun teilweise im BAZ und teilweise beim Bruder aufhält, was - unter Berücksichtigung, dass es ihm freigestanden hätte, sich permanent beim Bruder aufzuhalten - gegen ein Abhängigkeitsverhältnis spricht. Das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses im hier interessierenden Sinne ist nach dem Gesagten zu verneinen und auf die Prüfung der weiteren in diesem Zusammenhang relevanten Aspekte kann verzichtet werden.

E. 7.1.3 Aufgrund des Ausgeführten ist festzuhalten, dass die Zuständigkeit der Schweiz gestützt auf Art. 16 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO zu verneinen ist.

E. 7.2 Die Vorinstanz hat bereits eingehend den völker- sowie unionsrechtlichen Rahmen dargelegt, an welchen sich die französischen Behörden im Zusammenhang mit Asylgesuchstellern zu halten haben und es kann - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass in Frankreich keine systemischen Mängel betreffend die Asyl- und Aufnahmesituation vorliegen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-4549/2021 vom 21. Oktober 2021 E. 4.3.2. m.w.H.). Auch wenn die in der Rechtsmitteileingabe zitierten Urteile Schwachstellen im französischen Asylsystem feststellen, betreffen sie Einzelfälle, welche an der grundsätzlichen Einschätzung nichts zu ändern vermögen. Aus den Akten geht sodann nicht hervor, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers zu befürchten wäre. Die Vorinstanz hat unter anderem bereits dargelegt, dass die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) dem Beschwerdeführer das Recht einräumt, seine körperlichen und psychischen Leiden in Frankreich behandeln zu lassen. Auch unter Berücksichtigung des Hinweises in der Rechtsmitteleingabe auf allfällige Komplikationen und Engpässe ist nicht davon auszugehen, dass Frankreich seinen diesbezüglichen Verpflichtungen in genereller Weise nicht nachkommen könnte beziehungsweise nicht nachkommen wollte. Die geltend gemachten Beschwerden stehen einer Überstellung nach Frankreich nicht entgegen und könnten höchstens die Reisefähigkeit tangieren, welche es im Zeitpunkt der tatsächlichen Überstellung abzuklären gilt. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Sodann verfügt Frankreich über ein funktionierendes Justizsystem, welches dem Beschwerdeführer erlaubt, die ihm zustehenden Ansprüche - bei Bedarf auch unter Zuhilfenahme eines Beistandes - auf dem Rechtsweg geltend zu machen. Soweit er implizit geltend macht, Frankreich könne ihm vor Übergriffen gegen seine Person keinen adäquaten Schutz gewähren, vermögen seine Ausführungen - insbesondere seine Verweise auf einzelne Auseinandersetzungen mit Privatpersonen - dies nicht überzeugend zu untermauern. Ein Selbsteintritt durch die Schweizer Behörden erweist sich bei dieser Ausgangslage nicht als angezeigt.

E. 7.3 Ergänzend ist festzuhalten, dass aufgrund des Dargelegten die Vorinstanz nicht gehalten war, weitere vertiefte Abklärungen - insbesondere betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers - durchzuführen und sich die diesbezüglich erhobenen Rügen des mehrfach nicht vollständig abgeklärten Sachverhalts als unbegründet erweisen.

E. 7.4 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und die Wegweisung sowie den Vollzug angeordnet hat.

E. 8 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Damit sind die Anträge betreffend die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sowie die superprovisorische Anordnung eines Vollzugstopps gegenstandslos geworden.

E. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes (Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4732/2021 Urteil vom 5. November 2021 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch MLaw Corinne Reber, Rechtsanwältin,(...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 5. August 2021 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. A.b Gemäss dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) wurde dem Beschwerdeführer von den französischen Behörden am (...) 2021 ein auf den Zeitraum vom (...) 2021 bis am (...) 2021 gültiges Schengen-Visum ausgestellt. A.c Mit Vollmacht vom 9. August 2021 mandatierte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. B. B.a Am 10. August 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 17. August 2021 das Dublin-Gespräch statt. B.b Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, dass ihm am (...) von den französischen Behörden ein Schengen-Visum ausgestellt worden und er damit am 1. August 2021 in Frankreich eingereist sei. Von dort aus sei er in die Schweiz weitergereist. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer möglichen Zuständigkeit Frankreichs erklärte er, in Frankreich gebe es viele radikale Islamisten und er sei dort von einem muslimischen (...) wegen Meinungsverschiedenheiten über das Abspielen des Korans angegriffen worden. Die Leute in Frankreich seien allgemein sehr rassistisch. Er habe seine Heimat wegen Problemen mit Islamisten verlassen und befürchte, in Frankreich wieder solche Probleme zu bekommen. Zudem habe er einen in der Schweiz eingebürgerten Bruder, welcher bereit sei, ihn in allen Lebensbereichen zu unterstützen. Zu seiner Gesundheit befragt, gab der Beschwerdeführer an, er nehme Tabletten gegen seine Schlafstörungen und Alpträume. Er habe wegen Problemen mit dem (...) Physiotherapie in Anspruch genommen und er habe ein grösseres (...) am (...). Am meisten belaste ihn seine psychische Situation und er könne weder richtig essen noch schlafen. Aufgrund des Verdachts auf eine (...) sei eine Anmeldung zu einem psychiatrischen Konsil erfolgt. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer mehrere Identitätsdokumente, ein Schreiben seines Bruders sowie einen ärztlichen Kurzbericht der B._______ vom 12. August 2021 zu den Akten. C. Am 20. August 2021 ersuchte die Vorinstanz die französischen Behörden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. D. Am 23. August 2021 wurde dem Beschwerdeführer die vorübergehende private Unterbringung bei seinem Bruder bewilligt. E. Die französischen Behörden stimmten dem Ersuchen der Vorinstanz um Rückübernahme am 20. Oktober 2021 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 b Dublin-III-VO zu. F. Am 21. Oktober 2021 gab der Beschwerdeführer das Medizinische Datenblatt für interne Arztbesuche im Bundesasylzentrum (BAZ) F._______, C._______, vom 2. September 2021 sowie einen ambulanten Bericht von Oberarzt D._______, Kantonspital E._______, vom 15. September 2021, zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2021 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Frankreich, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte die editionspflichtigen Akten aus und hielt fest, eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung. H. Am 22. Oktober 2021 zeigte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers der Vorinstanz die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. I. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 28. Oktober 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von einer Überstellung nach Frankreich abzusehen, bis das Gericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde entschieden habe. Des Weiteren sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer ein Schreiben seines Bruders vom 26. Oktober 2021 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat - oder bei fingierter Zustimmung -, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein. 5. 5.1 Die französischen Behörden haben der Überstellung des Beschwerdeführers am 20. Oktober 2021 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO zugestimmt und ihre Zuständigkeit für das Asylverfahren anerkannt. Die Vorinstanz ist in der Folge in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 5.2 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung einleitend fest, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Frankreich würden keine systemischen Mängel aufweisen. Sodann sei Frankreich verpflichtet, sich gegenüber Asylgesuchstellern an die einschlägigen völkerrechtlichen sowie unionsrechtlichen Vorgaben zu halten. Ferner könne er aus dem Umstand, dass ein Bruder in der Schweiz lebe, nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal dieses Verwandtschaftsverhältnis alleine keine dublinrelevante Zuständigkeit für die Schweiz zu begründen vermöge und zudem keine genügenden Hinweise für ein Abhängigkeitsverhältnis zum Bruder bestehen würden. Insbesondere habe er sich trotz Bewilligung der Privatunterbringung beim Bruder nachträglich wieder dafür entschieden, sich im BAZ F._______ aufzuhalten. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme würden einer Überstellung nach Frankreich ferner nicht im Wege stehen, da er diese auch dort behandeln lassen könne. Der medizinische Sachverhalt sei im Übrigen genügend erstellt und es würden sich diesbezüglich keine weiteren Abklärungen aufdrängen. Sodann handle es sich bei Frankreich um einen funktionierenden Rechtstaat und der Beschwerdeführer könne sich im Zusammenhang mit möglichen Gefahren vor islamistischen Kräften, welchen er in Frankreich ausgesetzt sein soll, an die dort zuständigen Polizei- und Justizbehörden wenden. Ein Eintreten gestützt auf die Ermessensklausel beziehungsweise gestützt auf humanitäre Gründe sei bei dieser Ausgangslage nicht angezeigt.

6. Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe geltend, er sei bereits mehrere Male im Rahmen seiner Arbeit als (...) eines (...), nach Frankreich gereist. Bei seinen jeweils sehr kurzen Aufenthalten habe er sich immer wieder bedroht gefühlt. Aufgrund seines Aussehens sei er wiederholt auf seine (...) Herkunft und seinen Glauben angesprochen worden und kritischen Nachfragen ausgesetzt gewesen. Er sei einmal von einem (...) tätlich angegriffen worden. Er habe sich in Frankreich nie sicher gefühlt. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Mängel im französischen Asylsystem bestehen würden, was von Asylorganisationen und von Medien bestätigt werde. Es komme hinzu, dass er an psychischen sowie körperlichen Beschwerden leide. Bei einer Rückkehr nach Frankreich sei nicht garantiert, dass er angemessen untergebracht und auf die notwendige Behandlung seiner gesundheitlichen Leiden zählen könne. Aufgrund seiner psychischen Probleme sei er von der Unterstützung seines Bruders in der Schweiz abhängig, mithin habe die Vorinstanz auch deshalb die Zuständigkeit der Schweiz zu Unrecht verneint. Die abrupte Rückkehr von der Privatunterbringung beim Bruder ins BAZ sei aufgrund eines Aussetzers erfolgt, zumal er sich teilweise impulsiv verhalte. Die Vorinstanz habe des Weiteren weder seine gesundheitlichen Leiden noch die Möglichkeit der Behandelbarkeit in Frankreich genügend abgeklärt. In Anbetracht des Ausgeführten hätte die Vorinstanz eine Zusicherung bei den französischen Behörden einholen müssen, dass er Zugang zum Asylverfahren, zu medizinischer und psychiatrischer Versorgung, staatlicher Unterstützung sowie einer Unterkunft erhalten werde. Insgesamt sei ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen angezeigt. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, die Schweiz sei aufgrund des Abhängigkeitsverhältnisses zu seinem in der Schweiz lebenden Bruder für die Prüfung des Asylgesuches zuständig (Art. 16 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO). 7.1.1 Die Zuständigkeitsordnung des Dublin-Systems sieht unter anderem vor, dass ein Antragsteller, welcher an einer schweren Krankheit leidet und auf die Unterstützung eines seiner Geschwister angewiesen ist, mit diesem zusammengeführt beziehungsweise nicht von diesem getrennt wird, falls die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, die unterstützende Person in der Lage ist, die Hilfe zu leisten und die Betroffenen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben. In diesem Fall ist der Mitgliedstaat zuständig, in welchem sich die unterstützende Person aufhält (Art. 16 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO). Zur Beurteilung, ob ein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis im eingangs beschriebenen Sinn besteht, ist auf eine Gesamtwürdigung des konkreten Einzelfalls unter Einbezug der individuellen und soziokulturellen Lebenssituation der betroffenen Personen abzustellen (vgl. Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, Art. 16 N. 8; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K3 zu Art. 16; Urteil F-445/2019 vom 14. Februar 2012 E. 5.5). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts begründet das Bedürfnis nach affektiver oder psychologischer Unterstützung durch die Angehörigen allein grundsätzlich kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der zitierten Norm (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.3.5). 7.1.2 Laut den vorliegenden Arztberichten leidet der Beschwerdeführer an (...)beschwerden, einem (...), Vitaminmangel und es besteht Verdacht auf eine (...). Weiter leidet er an einer (...) Schwellung sowie Schmerzen im (...). Nach seinen eigenen Aussagen sowie denjenigen des Bruders sei es für ihn - insbesondere vor dem Hintergrund seiner psychischen Verfassung - wichtig, eine Bezugsperson zu haben, welche ihm Halt und Sicherheit gebe. Es ist vorliegend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, sollte sich der Verdacht auf eine (...) bestätigen, in erster Line auf professionelle psychiatrische Hilfe angewiesen wäre. Insofern wäre die vom Bruder angebotene Unterstützung hauptsächlich moralischer und psychologischer Natur, was grundsätzlich gerade nicht genügt, ein relevantes Abhängigkeitsverhältnis zu begründen (vgl. E. 7.1.1). Dass der Beschwerdeführer allein aufgrund seiner körperlichen Leiden notwendiger Weise auf die Unterstützung des Bruders angewiesen wäre, ist nicht anzunehmen und wird auch nicht geltend gemacht. Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von sich aus wieder in die Asylunterkunft zurückkehrte, nachdem ihm der Aufenthalt bei seinem Bruder bewilligt wurde. Insofern ist fraglich, ob der Beschwerdeführer überhaupt gewillt ist, die Hilfe des Bruders dauerhaft in Anspruch zu nehmen beziehungsweise diese überhaupt in erheblichem Masse benötigt. Aus den Akten ist zu schliessen, dass er sich nun teilweise im BAZ und teilweise beim Bruder aufhält, was - unter Berücksichtigung, dass es ihm freigestanden hätte, sich permanent beim Bruder aufzuhalten - gegen ein Abhängigkeitsverhältnis spricht. Das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses im hier interessierenden Sinne ist nach dem Gesagten zu verneinen und auf die Prüfung der weiteren in diesem Zusammenhang relevanten Aspekte kann verzichtet werden. 7.1.3 Aufgrund des Ausgeführten ist festzuhalten, dass die Zuständigkeit der Schweiz gestützt auf Art. 16 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO zu verneinen ist. 7.2 Die Vorinstanz hat bereits eingehend den völker- sowie unionsrechtlichen Rahmen dargelegt, an welchen sich die französischen Behörden im Zusammenhang mit Asylgesuchstellern zu halten haben und es kann - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass in Frankreich keine systemischen Mängel betreffend die Asyl- und Aufnahmesituation vorliegen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-4549/2021 vom 21. Oktober 2021 E. 4.3.2. m.w.H.). Auch wenn die in der Rechtsmitteileingabe zitierten Urteile Schwachstellen im französischen Asylsystem feststellen, betreffen sie Einzelfälle, welche an der grundsätzlichen Einschätzung nichts zu ändern vermögen. Aus den Akten geht sodann nicht hervor, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers zu befürchten wäre. Die Vorinstanz hat unter anderem bereits dargelegt, dass die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) dem Beschwerdeführer das Recht einräumt, seine körperlichen und psychischen Leiden in Frankreich behandeln zu lassen. Auch unter Berücksichtigung des Hinweises in der Rechtsmitteleingabe auf allfällige Komplikationen und Engpässe ist nicht davon auszugehen, dass Frankreich seinen diesbezüglichen Verpflichtungen in genereller Weise nicht nachkommen könnte beziehungsweise nicht nachkommen wollte. Die geltend gemachten Beschwerden stehen einer Überstellung nach Frankreich nicht entgegen und könnten höchstens die Reisefähigkeit tangieren, welche es im Zeitpunkt der tatsächlichen Überstellung abzuklären gilt. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Sodann verfügt Frankreich über ein funktionierendes Justizsystem, welches dem Beschwerdeführer erlaubt, die ihm zustehenden Ansprüche - bei Bedarf auch unter Zuhilfenahme eines Beistandes - auf dem Rechtsweg geltend zu machen. Soweit er implizit geltend macht, Frankreich könne ihm vor Übergriffen gegen seine Person keinen adäquaten Schutz gewähren, vermögen seine Ausführungen - insbesondere seine Verweise auf einzelne Auseinandersetzungen mit Privatpersonen - dies nicht überzeugend zu untermauern. Ein Selbsteintritt durch die Schweizer Behörden erweist sich bei dieser Ausgangslage nicht als angezeigt. 7.3 Ergänzend ist festzuhalten, dass aufgrund des Dargelegten die Vorinstanz nicht gehalten war, weitere vertiefte Abklärungen - insbesondere betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers - durchzuführen und sich die diesbezüglich erhobenen Rügen des mehrfach nicht vollständig abgeklärten Sachverhalts als unbegründet erweisen. 7.4 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und die Wegweisung sowie den Vollzug angeordnet hat.

8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Damit sind die Anträge betreffend die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sowie die superprovisorische Anordnung eines Vollzugstopps gegenstandslos geworden. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes (Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor