Datenschutz | Datenschutz; Verfügung des SEM vom 2. August 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung V E-4729/2023
U r t e i l v o m 2 1 . S e p t e m b e r 2 0 2 3 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Claudio Ludwig, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum (…), Beschwerdeführer,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenschutz; Verfügung des SEM vom 2. August 2023.
E-4729/2023 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer 11. April 2023 in der Schweiz um Asyl nach- suchte und dabei angab, er sei am (…) geboren, mithin minderjährig, dass der Beschwerdeführer anlässlich der am 5. Mai 2023 durchgeführten Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) unter anderem er- klärte, auf seinem Weg in die Schweiz hätten die B._______ Behörden ein falsches Geburtsdatum, den (…), registriert, dass er als Beweismittel unter anderem eine Tazkera, eine Impfkarte, eine Geburtsurkunde sowie diverse Schulunterlagen, jeweils in Kopie, zu den Akten gab, dass im Auftrag der Vorinstanz am 19. Mai 2023 ein Altersgutachten durch die Universität Zürich erstellt wurde, welches in seiner zusammenfassen- den Beurteilung unter anderem festhält, eine Gesamtbetrachtung der Be- funde ergebe ein durchschnittliches Alter von (…) bis (…) Jahren, wobei von einem Mindestalter von (…) Jahren auszugehen sei und eine Volljäh- rigkeit ferner nicht bewiesen werden könne, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 3. Juli 2023 mitteilte, auf- grund des Altersgutachtens beabsichtige sie das Geburtsdatum im Zentra- len Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (…) anzupassen und ihm dazu das rechtliche Gehör einräumte, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 13. Juli 2023 im Wesentlichen geltend machte, die von ihm eingereichten Beweismittel wür- den belegen, dass das von ihm angegebene Geburtsdatum korrekt sei und auch das erstellte Altersgutachten die Richtigkeit seiner Angaben nicht ausschliesse, weshalb das ursprünglich im ZEMIS eingetragene Datum, der (…), zu belassen sei, dass die Vorinstanz am 19. Juli 2023 das Geburtsdatum des Beschwerde- führers im ZEMIS – unter Anbringung eines Bestreitungsvermerks – auf den (…) festsetzte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der am 21. Juli 2023 durchgeführten Anhörung zu den Fluchtgründen erneut vorbrachte, dass sein Geburtsda- tum in B._______ falsch registriert worden sei,
E-4729/2023 Seite 3 dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Juli 2023 zum Entschei- dentwurf der Vorinstanz Stellung nahm, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. August 2023 feststellte, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte, ferner die Wegweisung anordnete, den Vollzug jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob und weiter festhielt, das Geburtsda- tum im ZEMIS werde als der (…) mit Bestreitungsvermerk erfasst, dass der Beschwerdeführer am 1. September 2023 Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht erhob und beantragt, die Dispositivziffer 7 der an- gefochtenen Verfügung (Eintrag ZEMIS) sei aufzuheben und die Vor- instanz anzuweisen, den (…) als sein Geburtsdatum im ZEMIS einzutra- gen, dass er sodann beantragt, die Vorinstanz sei superprovisorisch, eventuali- ter provisorisch, anzuweisen, den (…) als Geburtsdatum im ZEMIS einzu- tragen, dass er weiter beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen und er sei von der Leistung eines Kostenvorschusses zu befreien,
und zieht in Erwägung, dass das SEM zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben ein Informati- onssystem zur Bearbeitung von Personendaten im Ausländer- und im Asyl- bereich führt (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das In- formationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA, SR 142.51]), dass es in diesem Rahmen auch Begehren um Berichtigung von Perso- nendaten im Sinne von aArt. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Da- tenschutz (DSG, SR 235.1) bearbeitet (zum Übergangsrecht vgl. Art. 70 DSG), dass sich diesbezügliche Verfahren nach dem VwVG richten (aArt. 25 Abs. 4 DSG; auch Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über das Zentrale Migra- tionsinformationssystem [ZEMIS-Verordnung, SR 142.513]),
E-4729/2023 Seite 4 dass das Bundesverwaltungsgericht damit gestützt auf Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG i.V.m. Art. 31 VGG zuständige Beschwerdeinstanz gegen entspre- chende vorinstanzliche Verfügungen ist, zumal keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens betreffend Einträge mit Bestreitungsvermerk letztlich die Frage zu klären ist, welche der umstritte- nen Personenangaben die wahrscheinlicheren sind (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-3182/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 4.4 m.w.H.), dass mit dem Beschwerdeführer darin übereinzugehen ist, dass sich die Vorinstanz in einen Widerspruch setzt, wenn sie einerseits vorbringt, es handle sich bei B._______ um einen Rechtsstaat, weshalb davon ausge- gangen werden könne, die dortigen Behörden würden die Personalien mit der gebotenen Sorgfalt erheben, gleichzeitig aber von einem Geburtsda- tum ([…]) ausgeht, welches um rund fünf Jahre von dem in B._______ re- gistrierten Geburtsdatum ([…]) abweicht, mithin die Vorinstanz selber von der Fehlerhaftigkeit des letzteren Datums ausgeht, weshalb aus dem in B._______ registrierten Geburtsdatum weder etwas für noch gegen die Korrektheit der vom Beschwerdeführer in der Schweiz gemachten Anga- ben abgeleitet werden kann, dass der Vorinstanz darin zuzustimmen ist, dass sich aus dem Altersgut- achten weder verlässlich etwas für noch etwas gegen die Korrektheit der vom Beschwerdeführer gemachten Angaben ableiten lässt, diesbezüglich jedoch festzuhalten ist, dass das Gutachten die Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers nicht ausschliesst, dass die Vorinstanz selber festhält, die zeitlichen Angaben zu den Lebens- stationen des Beschwerdeführers seien im Kontext zum geltend gemach- ten Geburtsdatum – mit wenigen Ausnahmen – insgesamt als schlüssig und plausibel zu bezeichnen, dass – auch vor dem Hintergrund des vorliegenden Länderkontextes – al- leine aus dem Umstand, dass Tag und Monat des geltend gemachten Ge- burtsdatums mit dem Ausstellungsdatum der Tazkera übereinstimmen, nicht auf die mangelnde Beweiskraft der darin enthaltenen Angaben
E-4729/2023 Seite 5 geschlossen werden kann, weshalb das diesbezügliche Argument der Vorinstanz nicht zu überzeugen vermag, dass, soweit im angefochtenen Entscheid festgehalten wird, der Beschwer- deführer habe seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, insofern von einem fehlerhaften Beweisgegenstand und Beweismass ausgegangen wird, als im vorliegenden datenschutzrechtlichen Verfahren zu eruieren ist, welches der geltend gemachten Geburtsdaten das wahrscheinlichere ist (vgl. das bereits vorstehend Ausgeführte), dass die bei den Akten liegenden Unterlagen die grundsätzlich stimmigen zeitliche Angaben des Beschwerdeführers bestätigen, dass nach dem Ausgeführten und aufgrund einer Gesamtwürdigung das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum als das wahr- scheinlichere zu erachten ist, dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, Ziffer 7 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen ist, im ZEMIS als Ge- burtsdatum den (…) einzutragen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) sind und dem vertretenen Beschwerdeführer ange- sichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikos- ten zuzusprechen ist, dass keine Kostennote zu den Akten gereicht wurde, weshalb die notwen- digen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE), wobei die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschä- digung unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 750.– (inkl. Auslagen) festzusetzen ist, dass bei dieser Ausgangslage die Gesuche um unentgeltliche Rechts- pflege sowie um vorsorgliche Änderung des Registereintrages gegen- standslos geworden sind. (Dispositiv nächste Seite)
E-4729/2023 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Vorinstanz wird angewiesen, im ZEMIS als Geburtsdatum den (…) ein- zutragen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 750.– auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und das General- sekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD).
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Olivier Gloor
E-4729/2023 Seite 7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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