Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, guineischer Staatsangehöriger von der Ethnie der (...), ersuchte erstmals am 2. Juni 1998 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 15. Oktober 1998 stellte das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 18. November 1998 wies die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 27. Januar 1999 ab. A.b [missglückte Ausschaffungsversuche]. A.c Am 30. April 2001 stellte der Beschwerdeführer betreffend den Wegweisungsvollzug beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch. Im Rahmen des Verfahrens reichte er am 25. Juli 2001 ein Arztzeugnis, datierend vom 15. Juli 2001, ein. Dieses attestierte ihm [psychische Probleme]. Die genannten Störungen seien mit grosser Wahrscheinlichkeit auf die erlittene Ausschaffungshaft zurückzuführen, wobei andere Ursachen nicht auszuschliessen seien. Es sei eine Behandlung bei einem für Gewaltopfer spezialisierten Psychotherapeuten bis voraussichtlich April 2002 notwendig, andernfalls sich der Zustand sehr wahrscheinlich, bis hin zu Suizid, verschlimmern würde. Eine Rückführung habe mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Retraumatisierung zur Folge und es bestehe die Gefahr einer andauernden Persönlichkeitsveränderung durch Extrembelastung (ICD 10: F 62.0). Aus medizinischen Gründen sei eine Rückschaffung nach Guinea daher nicht verantwortbar. A.d Mit Verfügung vom 8. November 2001 wies das BFF das Wiedererwägungsgesuch ab, stellte dabei fest, die Verfügung vom 15. Oktober 1998 sei rechtskräftig und - unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist - vollziehbar. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich die Anordnung der Ausschaffungshaft wegen seines unkooperativen Verhaltens selbst zuzuschreiben. Seine psychische Störung sei offensichtlich der Behandlung zugänglich. Gemäss Erkenntnissen des BFF sei die Behandlung von psychischen Erkrankungen in Conakry möglich. Ein Wegweisungsvollzug sei trotz der angespannten Lage in Guinea insgesamt zumutbar. A.e Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Eingabe vom 12. Dezember 2001 bei der ARK an. Diese räumte der Beschwerde für die Dauer des Beschwerdeverfahrens aufschiebende Wirkung ein. Mit Urteil vom 11. Februar 2003 wies die ARK die Beschwerde ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass gemäss letztem vorliegendem Arztzeugnis für den Beschwerdeführer eine Therapie bis mindestens Ende 2002 angezeigt gewesen, dieser Zeitpunkt inzwischen aber verstrichen sei. Es könne auf das Einholen eines weiteren Arztberichtes verzichtet werden, da der Beschwerdeführer nun eine Therapie hinter sich habe, die angesichts des Umstandes, dass das traumatisierende Ereignis bei Beginn der Therapie erst kurz zurückgelegen habe, als lang zu bezeichnen sei. Falls sich keine Besserung eingestellt habe, könne davon ausgegangen werden, er spreche nicht auf die Behandlung an, womit es für seine Gesundheit nicht von Belang sei, ob er sich in der Schweiz oder in seinem Heimatland aufhalte. Eine medikamentöse Behandlung sei auch in Guinea möglich und es stehe ihm diesbezüglich offen, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. B. Weitere Bemühungen der Vollzugsbehörden (inbesondere aktenkundig für [...] 2002, [...] 2003, [...] 2006) scheiterten mangels gültiger Reisepapiere. Als das "Laisser Passer" sodann vorlag, wurde eine Ausschaffung für den (...) 2008 geplant, scheiterte jedoch erneut, weil der Beschwerdeführer den Abflug verweigerte. Am (...) 2008 wurde der Beschwerdeführer wieder in Ausschaffungshaft versetzt. C. C.a Am 17. April 2008 reichte der sich in Ausschaffungshaft befindende Beschwerdeführer - handelnd durch seine neu mandatierte Rechtsvertreterin - beim BFM ein zweites Asylgesuch beziehungsweise ein Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ein. Er wurde am 29. April 2008 (...) durch das BFM eingehend zu seinen Gesuchsgründen angehört. In formeller Hinsicht stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welches das BFM mit Verfügung vom 18. April 2008 abwies. Der Beschwerdeführer machte in seinem zweiten Gesuch ausschliesslich subjektive Nachfluchtgründe geltend: [Er sei seit 2001 im verschiedenen Organisationen sowie als Journalist exilpolitisch aktiv]. [Einlässliche Beschreibungen der Aktivitäten und Organisationen]. Jegliche Begegnungen und schriftlichen Aktionen publiziere er jeweils auf [dem Internet]. [Einlässliche Beschreibungen der Aktivitäten und Organisationen]. Er habe sich auch persönliche Probleme mit Regierungsmitglieder geschaffen, da er sich um Aufklärung bemüht habe, wie sich gewisse Regierungsmitglieder Guineas bereichern würden. [Beispiele solcher Berichte]. (...). Er habe daher einen entsprechend bekannten Namen in der guineischen Medienlandschaft. [Beispiele solcher Berichte]. Hadja Rabiatou Diallo, die Generalsekretärin der CNTG (Conféderation nationale de travailleurs de Guinée), eines Gerwerkschaftsdachverbandes in Guinea, [habe er auch öffentlich getroffen]. Hajda Rabiatou Diallo habe im Generalstreik im Januar/Februar 2007 - der es zum Ziel gehabt habe, den Präsidenten Lansana Conté zu stürzen - eine führende Rolle gespielt. Danach sei sie vermehrt Gewalt, Einschüchterungen und Morddrohungen ausgesetzt gewesen, die offenkundig politisch motiviert gewesen seien. Nur knapp seien sie und ihr Sohn einem Mordanschlag entkommen. Inzwischen habe sie ihre Kinder nach Lomé, Togo, in Sicherheit gebracht. Die demonstrative und provokative Weise seiner Solidarisierung mit Personen, die versuchen würden, die Regierung zu eliminieren, gefährde auch ihn. Er habe zudem [den Medien zu einer bedeutenden Korruptionsaffäre der guineischen Regierung Informationen geliefert]. [Er habe B._______], einen Journalisten in Conakry, beauftragt, in Guinea [in der Korruptionssache] zu recherchieren. Dieser sei jedoch von den Sicherheitskräften verhaftet worden, als er [den korrupten Beamten] habe Fragen stellen wollen. Dabei habe B._______ auch die Namen seiner Auftraggeber gesagt. Der Bericht [von B._______ ] sei zwar nie öffentlich publiziert worden, dennoch seien die Informationen in verschiedene Zeitungsartikel Ende 2007 eingeflossen. (...). Das guineische Aussenministerium habe zeitgleich angestrebt, die guineische Diaspora in einem internationalen Forum zu bündeln, mit dem Ziel, Dissidenten einzubinden, zu neutralisieren oder mundtot zu machen. Daher [hätten die Behörden] wohl schon gewusst, mit wem [sie] es beim Beschwerdeführer zu tun [hätten] (...). [Ausführungen zu den Hintergründen der Korruptionsaffäre, deren Aufdeckung für die korrupten Beamten einen empfindlichen Verlust bedeutete]. Er habe somit mit seinen exilpolitischen Aktivitäten nicht nur vielfach gegen die einschlägigen Strafbestimmungen (wie etwa das Verbot, den Präsidenten zu beleidigen), welche in Guinea die Pressefreiheit einschränkten, verstossen und sich somit dem Risiko gänzlich unverhältnismässiger Strafen im Fall der Ausschaffung ausgesetzt, sondern sei allgemein massiv durch die Sicherheitsbehörden, durch die Präsidentengarde (...) und einzelne Bekannte, beispielsweise einen Freund [der korrupten Beamten], der Verwaltungsdirektor des Flughafens in Conakry sei, gefährdet. Dieser könne ihn ohne Weiteres bei seiner Ankunft "verschwinden" lassen. Auch sei er durch die "Bérets Rouges" gefährdet, die in Conakry ein eigentliches Folterzentrum für regimekritische Personen unterhalten würden. Zudem sprächen verschiedene weitere Gründe gegen eine Wegweisung nach Guinea. Erstens absolviere er infolge suizidaler Tendenzen notwendigerweise eine Therapie, die in Guinea nicht existiere. Ein Beziehungsnetz in Guinea fehle vollständig; seine Eltern habe er seit seiner Ausreise [in den 80er-Jahren] aus den Augen verloren. Die von ihm in Auftrag gegebenen Suchaufträge beim Roten Kreuz seien bis heute erfolglos geblieben. Zudem spreche seine erfolgreiche Integration in der Schweiz, namentlich seine jahrelange [berufliche Tätigkeit], für eine Entwurzelung betreffend sein Heimatland im Sinne der asylrechtlichen Wegweisungsvollzugskriterien und somit gegen eine Wegweisung nach Guinea. C.b Im schriftlichen Asylgesuch wurde auf zahlreiche offizielle Berichte (Human Rights Watch, Amnesty International, Integrated Regional Information Networks, u.a.) verwiesen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein:
- Zur allgemeinen Lage und zu Hadja Rabiatou Diallo, im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer: einen Bericht von Urs Sekinger, Solidaritätsfonds für soziale Befreiungskämpfe in der Dritten Welt (Faxkopie) vom 14. April 2008,
- zur allgemeinen Lage insbesondere für Journalisten und namentlich zur Gefährdung des Beschwerdeführers: Einen Bericht der Guinea-Spezialistin Ursula Reimer, Leiterin des Länderreferates "Guinea-Conakry" der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte IGFM (Faxkopie) vom 10. April 2008,
- zu Yocina Bah, Journalist: eine Kopie der Internetseite "www.ondes-guinee.com", datierend vom 18. April 2008, die aufführt, dass der Journalist Yocine Bah vom Staatsanwalt vorgeladen wurde, weil er als Direktor der Websites "www.lejourguinee.com" und "www.guineevision.org" einen nicht "systemkonformen Inhalt verbreite", sowie eine Kopie der Yocine Bah betreffenden Vorladung vor das "Tribunal de Premiere Instance de Kaloum" für den 21. April 2008, datierend vom 18. April 2008,
- zur Lage von Journalisten in Guinea und (...): einen Auszug der "Half-Yearly" Caselist" des "International Pen, Writers in Prison Commitee", [Jahr], Fall (...), sowie einen online-Artikel von B._______; Guinée (...),
- betreffend die Recherchen [zum Korruptionsskandal]: eine Bestätigung über die vom Beschwerdeführer durchgeführten Recherchen betreffend [die korrupten Beamten] von [Name des Mediaverantwortlichen] vom 14. April 2008; den Auftrag [des Beschwerdeführers an B._______ ] vom 9. Mai 2006; die "Carte professionelle de Journaliste" von B._______ (Scan-Print), einen Bericht von B._______ vom (...) Juli 2006 (digital übermittelt) und die "Lettre de Confirmation" von B._______ an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers,
- betreffend den Beschwerdeführer selbst: einen Internetausdruck der Webpage (...),
- zahlreiche Ausdrucke von [auf dem Internet] veröffentlichten, selbst redigierten Artikeln,
- (...),
- einen ärztlichen Bericht von [Name], Psychotherapeutin SPV, (...), vom (...) April 2008 (in Kopie),
- ein Schreiben des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK), Suchdienst, vom (...) Juli 2001 (Kopie),
- eine den Beschwerdeführer betreffende Arbeitsbestätigung des [Arbeitsgebers] vom (...) Juli 2007 (Kopie) sowie schliesslich
- eine den Beschwerdeführer betreffende Lohnabrechnung [des Arbeitsgebers] für den April 2008 (Kopie). D. Gemäss Aktennotiz des BFM vom 6. Mai 2008 wurde der Rechtsvertreterin telefonisch mitgeteilt, dass das BFM die Parallelitäten zu einem ähnlich gelagerten Fall (...), bei dem eine Botschaftsanfrage gemacht worden sei und zu dem sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Zwischenverfügung vom (...) Februar 2008 (vgl. C20/6) geäussert habe, prüfen werde. Am 21. Mai 2008 wurde der Rechtsvertreterin Akteneinsicht - auch ins Aktenstück C20/6 - gewährt. E. Mit Eingabe vom 28. Mai 2008 nahm der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtvertreterin - unter anderem Stellung zur erfolgten Akteneinsicht. Er führte aus, dass sich die Lage in Guinea seit der Absetzung des Ministerpräsidenten Kouyaté verschlechtert habe und von einer eigentlichen "révolte militaire" die Rede sei. Er verwies auf zahlreiche Internetpublikationen, die auf die Situation von Journalisten hinweisen würden. Medienschaffende hätten Grund zur Furcht vor Repressalien, da Verletzungen der Pressefreiheit und Übergriffe auf Medienschaffende an der Tagesordnung seien. Der Beschwerdeführer verwies erneut darauf, dass Ursula Reimer ihn für höchst gefährdet halte. Frau Reimer sei anerkannte Länderexpertin und Mitglied der "Organisation Guinéenne de Défense des Droits de l'Homme et du Citoyen" (OGDH), einer NGO, deren Anerkennung dadurch illustriert werde, dass die Berichte verschiedentlich als Quelle für einen der wichtigsten Menschenrechtsberichte Guineas verwendet worden seien. Der Beschwerdeführer beantragte, Frau Reimer zu befragen. Weiter präzisierte der Beschwerdeführer seine bisher gemachten Darstellungen [betreffend Publikationen auf dem Internet]. Der Beschwerdeführer nahm sodann Stellung zu dem Vergleichsverfahren jenes anderen guineischen Staatsangehörigen, in dessen Verfahren man Botschaftsauskünfte eingeholt hatte und in dem das Bundesverwaltungsgericht in einer Zwischenverfügung vom (...) Februar 2008 eine Gefährdung wegen exilpolitischer Aktivitäten verneint hatte. Er machte hierzu geltend, sein Fall sei nicht vergleichbar, da er - im Unterschied zu jener anderen Person, die lediglich fünf Artikel von nicht brisantem Inhalt publiziert habe - eine ununterbrochen anhaltende, systematische und professionelle journalistische Aktivität vorzuweisen habe, sich pointiert regimekritisch äussere und fraglos den guineischen Behörden bekannt sei. [Ausführungen zu der Angehörigkeit des Beschwerdeführers zu verschiedenen Organisationen]. Sein exilpolitisches Profil sei im Gegensatz zu demjenigen des anderen Beschwerdeführers sehr stark ausgeprägt. Weiter entbehre die im anderen Verfahren in Abidjan durchgeführte Botschaftsabklärung vom (...) Juli 2006 - gemäss welcher sich die Lage in Guinea für Journalisten verbessert habe - der Aktualität, zumal ein paar Monate später in Guinea der Ausnahmezustand verhängt worden sei. So habe denn auch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) am 1. April 2008 grosse Besorgnis zur Lage in Guinea geäussert, womit es unhaltbar sei, auf eine Botschaftsabklärung aus dem Jahre 2006 abzustellen. Es sei daher eine aktuelle Botschaftsabklärung durchzuführen. Zudem würden sich das BFM und das Bundesverwaltungsgericht in jenem anderen Verfahren auf einen offiziellen Bericht aus dem Jahre 2006 stützen, der ein rosiges Bild von der Pressefreiheit in Guinea zeichne. Ein aktueller Bericht aus dem Jahre 2007 korrigiere dies dahingehend, dass Zeitungen bestraft würden, die regimekritische Inhalte verbreiten würden. Die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom (...) Februar 2008 beinhalte sodann einen argumentativen Widerspruch, spreche doch das Bundesverwaltungsgericht einerseits davon, dass es in Guinea in jüngster Zeit vermehrt zu Verstössen gegen die Pressefreiheit komme, komme indessen andererseits zum Schluss, der Beschwerdeführer jenes anderen Verfahrens habe bei einer Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungsmassnahmen zu rechnen, und es bestünden auch keine Wegweisungsvollzugshindernisse. Der Eingabe wurden weitere Internetausdrucke (ein Bericht von "Reporters sans frontières" und zwei Berichte von "International Freedom of Expression eXchange network" [IFEX]) beigelegt, die von Einzelfällen betreffend Journalisten in Guinea berichten. [Ausführungen zum aufgedeckten Korruptionsfall]. F. Am 29. Mai 2008 gelangte der Beschwerdeführer erneut ans BFM und brachte vor, dass sich seit dem gestrigen Tage die Lage in Guinea nochmals zugespitzt habe und ausserordentlich labil sei. Sämtliche ausländischen Fluggesellschaften hätten ihre Flüge nach Conakry gestrichen, die Schiffe hätten den Hafen verlassen müssen. Präsident Conté habe sich mit der Armeespitze in einem Bunker verschanzt. Es sei unklar, woher der Aufstand rühre und wohin er führen werde. Der Eingabe wurden zahlreiche Ausdrucke von Internetberichten über den Aufstand in Guinea (darunter auch einer schweizerischen Onlinezeitung) beigelegt. G. Mit Verfügung vom 3. Juni 2008 - eröffnet am 13. Juni 2008 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. H. [Ausführungen zum aufgedeckten Korruptionsfall]. I. Mit Eingabe vom 15. Juli 2008 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - gegen die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und nicht durchführbar sei, und er sei vorläufig aufzunehmen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Der Beschwerde wurden weitere Beweismittel beigelegt, namentlich (...), ein Bericht vom (...) Juli 2008 betreffend Übergriffe auf Hadja Rabiatou Diallo sowie diverse Auszüge [aus dem Internet], namentlich vom Beschwerdeführer verfasste Artikel (...). Der Beschwerdeführer stellte zudem weitere Beweismittel in Aussicht. J. Mit Eingabe vom 22. Juli 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 11. Juli 2008 nach. K. Mit Verfügung vom 23. Juli 2008 hielt die zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und setzte ihm zur Beibringung der in Aussicht gestellten Beweismittel eine Frist an. Es wurde weiter verfügt, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Erlass des Kostenvorschusses zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. L. Am 25. August 2008 reichte der Beschwerdeführer die angekündigten Beweismittel nach: Ein Bestätigungsschreiben [eines exponierten guineischen Staatsangehörigen] betreffend die Stellung des Beschwerdeführers als [exponierter Journalist] und betreffend das pointierte Engagement des Beschwerdeführers (...). M. Mit Verfügung vom 8. September 2008 hiess die zuständige Instruktionsrichterin sowohl das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG als auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG gut. N. Im Rahmen des Ehevorbereitungsverfahrens des Zivilstandsamts [Ort] stellte das BFM unter anderem einen Pass des Beschwerdeführers, ausgestellt [im Jahr 2008] in Conakry, sicher. O. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Oktober 2008 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und bemerkte, der Beschwerdeführer habe im Asylverfahren angegeben, es sei ihm nicht möglich, Identitätspapiere zu beschaffen. Die Tatsache, dass er sich [im Jahr 2008] in Conakry einen Reisepass habe ausstellen lassen, spreche klar dagegen, dass er ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu befürchten habe. P. In seiner Replikschrift vom 22. Dezember 2008 hielt der Beschwerdeführer dem entgegen, die Identität sei sehr wohl vor Entscheid der Vorinstanz festgestanden. Seinen Reisepass habe er erstens über einen Mittelsmann ausfertigen lassen, sei selbst also nicht nach Guinea gereist, und zweitens sei er im Rahmen des Ehevorbereitungsverfahrens verpflichtet gewesen, diesen beizubringen. Somit habe er weder die Absicht gehabt, sich unter den Schutz seines Heimatstaates zu stellen, noch sei ihm tatsächlicher Schutz gewährt worden. Q. Mit Urteil des Bezirksgerichts (...) wurde der Beschwerdeführer wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und Hinderung einer Amtshandlung zu 18 Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (beides aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren) verurteilt. Das Obergericht des Kantons (...) bestätigte den Entscheid des Bezirksgerichts mit Urteil vom (...). R. Am (...) heiratete der Beschwerdeführer (...). [Die kantonale Behörde] erteilte ihm am (...) eine B-Bewilligung. S. Mit Eingabe vom 25. April 2012 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihre Kostennote ein. T. Auf den detaillierten Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung, der Beschwerdeschrift, der weiteren Eingaben und der eingereichten Beweismittel wird - soweit urteilsrelevant - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein solches Auslieferungsersuchen liegt nicht vor.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Im vorliegenden zweiten Asylverfahren machte der Beschwerdeführer ausschliesslich Nachfluchtgründe geltend. Seine Vorfluchtgründe, die er anlässlich seines ersten Asylgesuchs vorbrachte, sind mit Urteil der ARK vom 27. Januar 1999 rechtskräftig als nicht asylrelevant beurteilt worden und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, beruft sich auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG). Subjektive Nachtfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] E. 7b und 8 S. 67 und 70). Wer eine drohende Verfolgung wegen exilpolitischen Engagements geltend macht, hat dann begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10).
E. 5.1 Das BFM begründete seinen abweisenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass zwar während des Streiks in Guinea im Januar/Februar 2007 zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen worden seien, sich indessen seither für Medienschaffende Verbesserungen gezeigt hätten: So hätten internationale Menschenrechtsorganisationen mehr oder weniger ungehindert recherchieren und ihre Berichte veröffentlichen können. Während des Streiks seien zwar zeitweilig mehrere Zeitungen verboten, jedoch im Jahre 2007 sodann durch den National Communication Council (CNC) über $ 100'000 finanzielle Unterstützung an private Medien ausgezahlt und bereits im Jahre 2006 zum ersten Mal private Radiostationen zugelassen worden. Es bestehe uneingeschränkter Zugang zu ausländischen Fernsehprogrammen und Internet und es gebe keine Hinweise darauf, dass die Regierung den privaten E-Mail-Verkehr überwache. Betreffend die Internet-Veröffentlichungen des Beschwerdeführers bestünden keine Hinweise, dass die guineischen Behörden von seinen Aktivitäten Kenntnis genommen oder irgendwelche Massnahmen zu seinem Nachteil eingeleitet hätten. Das Internet sei ein Massenmedium mit täglich tausenden von neuen Artikeln. Diese Tatsache und die grosse, im Ausland lebende Anzahl der guineischen Staatsangehörigen verunmögliche es den guineischen Behörden, selbst wenn sie über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen informiert seien, jeden einzelnen zu überwachen. Zudem könne der Beschwerdeführer den guineischen Behörden aus der Zeit vor seiner Ausreise gar noch nicht bekannt sein, sei er doch erst nach seiner Ausreise aus Guinea politisch aktiv geworden, zumal die im ersten Asylgesuch geltend gemachten Aktivitäten mit Verfügung vom 15. Oktober 1998 rechtskräftig als unglaubhaft beurteilt worden seien. [Ausführungen zu den Organisationen, denen der Beschwerdeführer angehört]. [Ausführungen zu Publikationen des Beschwerdeführers]. In Bezug auf Hadja Rabiatou Diallo führte das BFM aus, dass diese lediglich eine unter 72 Gewerkschaftern gewesen sei, die im Zusammenhang mit dem Streik verhaftet worden seien. Sie sei jedoch nach acht Stunden wieder freigelassen worden, die Anklage sei zurückgezogen worden und sie könne inzwischen ihren Aktivitäten als Gewerkschaftsführerin wieder ungehindert nachgehen und sei weder Gewalt noch Einschüchterungen oder Morddrohungen ausgesetzt. Somit stelle auch ihre Reise in die Schweiz kein Ausnahmeereignis dar. Auch die Recherchen, die der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit [dem Korruptionsfall] angestellt haben wolle, hätten nicht zur Aufdeckung des Falles geführt. (...). Insofern seien die nie publizierten und unvollständigen Vorabklärungen von B._______ für den Fall nicht massgeblich gewesen. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer B._______ mit solch vertraulichen Recherchen beauftragt haben sollte, habe er diesen doch lediglich aus dem E-mail-Verkehr gekannt. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, weshalb B._______ [den korrupten Beamten] den Brief des Beschwerdeführers gezeigt haben soll, wodurch der Beschwerdeführer nun [den Betreffenden] bekannt sei. Insgesamt sei daher nicht wahrscheinlich, dass die vom Beschwerdeführer befürchteten Verfolgungsmassnahmen eintreten würden, und die entsprechenden Vorbringen seien daher nicht flüchtlingsrechtlich relevant. Ferner stehe die Identität des Beschwerdeführers nicht fest, da er nur einen Geburtsregisterauszug, aber keine beweiskräftigen Identitätspapiere eingereicht habe. Der Wegweisungsvollzug sei zudem zulässig, zumutbar und möglich.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer führte auf Rechtsmittelebene aus, er sei [Verfasser zahlreicher auf dem Internet publizierter Artikel]. Darin werde Kritik an der Korruption und Vetternwirtschaft der Regierungsclique geübt, (...). [Er sei zudem auch in einschlägigen Vereinen und Parteien sehr aktiv]. (...). Hadja Rabiatou Diallo [habe er zudem öffentlich getroffen]. Wegen ihres Engagements sei sie verschiedentlich Gewalt, Einschüchterungen, Morddrohungen und Einbruchdiebstählen ausgesetzt gewesen. Er habe zudem eine Hommage an die Gewerkschaften auf [dem Internet] publiziert. Die Solidarisierung mit Personen, die die Regierung einzuschüchtern und zu eliminieren versuche, stelle eine starke Gefährdung dar. Ebenfalls (...) sei B._______ vom Beschwerdeführer schriftlich beauftragt worden, Recherchen [im Korruptionsfall] zu machen. Als dieser jedoch festgehalten worden sei, habe er seine Ermittlungen eingestellt. [Ausführungen zur Aufdeckung des Korruptionsfalls]. Bei ihrer Einschätzung zur Lage der Presse und der Journalisten in Guinea ziehe die Vorinstanz lediglich eine Quelle des United States Department of States aus dem Jahr 2007 bei, setze sich aber nicht mit den vom Beschwerdeführer eingereichten Quellen auseinander, die ein anderes Bild zeichnen würden. Namentlich fehle eine Auseinandersetzung mit den Einschätzungen der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM) beziehungsweise von Ursula Reimer, die den Beschwerdeführer für ernsthaft gefährdet halte, und die als seriöse, wohlinformierte und glaubwürdige Beobachterin der Lage in Guinea anerkannt sei. Der Ansicht des BFM, wonach [die Artikel] des Beschwerdeführers von der guineischen Regierung nicht zur Kenntnis genommen worden [seien], sei entgegenzuhalten, dass diese [gemäss verfolgbaren Internetinformationen täglich von zirka tausend Personen gelesen würden]. Dass die guineische Regierung die Medien überwache, könne nicht ernsthaft bezweifelt werden. [Ausführungen zu den Organisationen, denen der Beschwerdeführer angehört]. Die Vorinstanz stelle sich auf den Standpunkt, Korruptionsvorwürfe hätten in Guinea Tradition, und verweise auf einen neulich publizierten Bericht, der allerdings keineswegs als solcher auf dem Netz einsehbar sei, sondern der lediglich in zusammengefasster Form existiere. Zu den (traditionellen) Korruptionsvorwürfen sei zudem anzumerken, dass bisher keine Namen genannt worden seien. Darin liege gerade die Brisanz der Texte des Beschwerdeführers. Es treffe überdies keineswegs zu, dass Hadja Rabiatou Diallo ihrem Engagement ungehindert nachgehen könne, was der Bericht des Solidaritätsfonds für soziale Befreiungskämpfe in der dritten Welt aufzeige; auf diesen Bericht gehe die Vorinstanz in keiner Weise ein. Es treffe daher entgegen der Meinung des BFM zu, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Kontaktes und seiner journalistischen Fürsprache für Frau Diallo gefährdet sei. Die Vorinstanz gehe sodann fehl, wenn sie sage, der Beschwerdeführer - namentlich der von ihm im Mai 2006 beauftragte B._______ - habe nicht massgeblich zum Aufdecken der [Korruptionsaffäre] beigetragen, [Ausführungen zum Korruptionsfall]. Hinsichtlich des Vorwurfes der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei nicht gewillt, seine Identität offenzulegen, sei anzumerken, dass die guineische Botschaft in der Schweiz keine Pässe ausstelle, er mithin gezwungen gewesen wäre, nach Guinea zu reisen. Die Vorinstanz ziehe weiter in Betracht, dass die politische Tätigkeit des Beschwerdeführers angesichts der nicht belegten Identität möglicherweise nicht mit ihm in Verbindung gebracht werden könne, was angesichts der Fotos auf [dem Internet] sei. Zusammenfassend habe er objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung, da die guineische Regierung mit Sicherheit von seinen Aktivitäten erfahren habe.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht ausschliesslich exilpolitisches Engagement geltend, womit im Nachfolgenden zu prüfen ist, ob er aufgrund des Vorliegens von subjektiven Nachfluchtgründen begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung bei einer Rückkehr nach Guinea im Sinne von Art. 3 AsylG hat. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
E. 6.2 Zur Beantwortung dieser Frage drängt sich zunächst eine Analyse der politischen Entwicklungen und der aktuellen Lage der Journalisten in Guinea auf:
E. 6.2.1 Der ehemalige Staatspräsident Lansana Conté, der in einem Militärputsch im Jahre 1984 an die Macht gekommen war, starb am 22. Dezember 2008. Ein unmittelbar darauffolgender erneuter Militärputsch hinderte den damals amtierenden Präsidenten der Nationalversammlung, Aboubacar Somparé, daran, die Interimsregierungsspitze zu übernehmen. Moussa Dadis Camara, der Chef des guineischen Militärs, beanspruchte die Übergangsregierung für sich und machte in einer medial sehr präsenten Weise Versprechungen - wie den Kampf gegen den Drogenhandel, gegen die fehlende Demokratie im Lande, gegen die korrupte Regierung -, die sich schlussendlich als leere Floskeln erwiesen. Seine anfängliche Popularität schwand und seine Bereitschaft zu grausamster Gewalt kam zu Tage. Am 28. September 2009 kam es im Fussballstadion von Conakry zu einem blutigen Massaker, als die Demonstranten der Opposition Opfer von schlimmen Gewalttaten des Militärs wurden; über 150 Personen wurden ermordet und über 100 Frauen auf offener Strasse vergewaltigt. Dieses Ereignis stürzte das Land in eine tiefe politische Krise. Am 3. Dezember 2009 wurde Camara anlässlich eines versuchten Mordanschlags schwer verletzt. Noch während seines Spitalaufenthalts in Marokko übergab er die Regierungsführung an Sekouba Konaté, Brigadegeneral der guineischen Armee, und nominierte ihn als Übergangspräsident, welcher die Wahlen zu organisieren habe. Nach ein paar Wochen verliess Camara Marokko und begab sich nach Burkina Faso (vgl. Guinea Junta head Camara 'to recover in Burkina Faso', http://news.bbc.co.uk/2/hi/africa/8455682.stm, abgerufen am 4. Juni 2012), wo er sich seit September 2011 im Exil befindet (vgl. Guinée: en quête de vérité, http://www.jeuneafrique.com/Article/ARTJAJA2646p039. xml0/onu-cpi-guinee-justiceguinee-en-quete-de-verite.html, abgerufen am 4. Juni 2012). Konaté organisierte die Präsidentschaftswahlen vom Juni und November 2010, die weitgehend als transparent angesehen wurden. Am 7. November 2010 wurde zum ersten Mal in der Geschichte Guineas ein Präsident gewählt: Alpha Condé, der sein Amt am 3. Dezember 2010 antrat (vgl. Broadway Company [BBC] News, Guinea's erratic military ruler, 29. September 2009, http://news.bbc.co.uk/2/hi/africa/8280880. stm, abgerufen am 26. März 2012; Le Quotidien, [Dakar], Le 28 septembre, dans le stade de l'horreur, 8. Oktober 2009, http://www.courrierinternational. com/article/2009/10/08/le-28-septembre-dans-le-stade-de-l-horreur, abgerufen am 27. März 2012; Human Rights Watch, Guinée : Il faut renforcer l'attention portée aux enjeux des droits humains, 21. Dezember 2011, http://www.hrw.org/fr/news/2011/12/21/ guin-e-il-faut-renforcer-l-attention-port-e-aux-enjeux-des-droits-humains, abgerufen am 24. März 2012; Fédération international des droits de l'Homme, Guinée : Avancée majeure dans l'affaire du 28 septembre 2009 avec l'inculpation d'un ministre en exercice, 8. Februar 2012, http://www.fidh.org/Guinee-Avancee-majeure-dans-l, abgerufen am 24. März 2012; Jeune Afrique, Sékouba Konaté : l'homme qui n'aimait pas le pouvoir, 17. September 2010, http://www.jeuneafrique.com/Articles/Dossier/ARTJAJA2591020-026.xml0 /france-senegal-maroc-gui-neesekouba-konate-l-homme-qui-n-aimait-pas-le-pouvoir.html, abgerufen am 27. März 2012, Human Rights Watch, Guinea: Essential Background, http://www.hrw.org/by-issue/essential-background/104, abgerufen am 27. März 2012). Zwar hatte die Wahl des neuen Präsidenten vielfach Hoffnung geweckt, doch die Beteiligten der Massaker aus dem Jahre 2007 und 2009 wurden bisher noch immer nicht zur Verantwortung gezogen, geschweige denn überhaupt vor ein Gericht geladen. Ebenso wenig konnte die Straflosigkeit der Sicherheitskräfte, die noch immer (ungestraft) Menschen töten und foltern, eingedämmt werden. An diesen Umständen änderte auch nichts, dass Präsident Condé ein "Reflection Committee" ins Leben rief, da dieses bisher noch nicht operativ war. Es wird auch von durch die Sicherheitskräfte verübten Plünderungen und Mord berichtet (vgl. Human Rights Watch, Guinea: Intensify Attention to Human Rights Challenges, http://www.hrw.org/news/2011/12/21/guinea-intensify-attention-human-rights-challenges, abgerufen am 5. April 2012). Dem aktuellsten Bericht des Hohen Kommissariats der Vereinten Nationen für Menschenrechte zufolge sind in Guinea auch im Verlaufe des Jahres 2011 kontinuierlich Menschenrechtsverletzungen begangen worden. So haben die guineischen Sicherheitskräfte wiederholt Demonstrationen gewaltsam auseinandergeschlagen, Teilnehmer auf offener Strasse erschossen oder mit Macheten erschlagen, auch Kinder willkürlich verhaftet und grundlos zu Gefängnisstrafen verurteilt. In Guinea haben bisher die Regierungen immer wieder die Sicherheitskräfte dazu missbraucht, Kritik zum Schweigen zu bringen und Proteste auszumerzen (vgl. United Nations Human Rights Council, Report of the United Nations High Commissioner for Human Rights on the situation of human rights in Guinea, 17. Januar 2012, A/HRC/19/49). Der Unmut in der Bevölkerung nimmt in neuster Zeit wieder zu, da die vorgesehenen Parlamentswahlen immer noch nicht abgehalten wurden. Die Verzweiflung äussert sich in gewaltsamen Demonstrationen, wie derjenigen am 10. Mai 2012 in Conakry mit 24 verwundeten Zivilisten und 17 verletzten Offizieren. Als Reaktion darauf wies der zuständige Minister die Bürgermeister der Quartiere in Conakry an, "mit allen Mittel jegliche Versammlungen in den Quartieren zu verhindern" (vgl. http://www.jeune afrique.com/Article/ARTJAWEB20120511150345/ guinee-manifestations-en-guinee-le-pouvoir-pret-a-employer-la-force. html, abgerufen am 1. Juni 2012).
E. 6.2.2 Diese Ereignisse stellten für Medienschaffende in Guinea sehr stark schwankende Bedingungen dar: Unter der Diktatur Lansana Contés wurden Journalisten vermehrt Opfer gravierender Repressionen, wie Einschüchterungen, Belästigungen und Verhaftungen (vgl. Amnesty International, Guinea Report 2009, http://report2009.amnesty.org/en/regions/ africa/guinea, abgerufen am 27. März 2012). Betreffend die pauschale Aussage der Vorinstanz, seit dem Jahre 2006 würden private Radiosender zugelassen, ist zu präzisieren, dass deren Inhalt zensuriert wurde (vgl. Committee to Protect Journalists, Attacks on the Press 2007: Guinea, 5. Februar 2010, http://cpj.org/2008/02/attacks-on-the-press-2007-guinea.php, abgerufen am 27. März 2012), womit eine Verbesserung der Medienfreiheit nur zum Schein, nicht aber faktisch, erfolgte. Verschiedene öffentlich zugängliche Quellen berichten auch im Jahre 2009 von zahlreichen Übergriffen auf Journalisten: So wurde ein Journalist vom präsidentiellen Sicherheitscorps an einer Demonstration im März 2009 angegriffen, ein weiterer mitsamt seiner Familie im Mai 2009 verhaftet und im Militärcamp von Conakry festgehalten. Amara Camara, Herausgeber der Zeitung "le Confidentiel", wurde im August 2009 zwei Tage festgehalten, nachdem er Äusserungen eines Beamten kritisiert hatte. Im August 2009 wurde sodann der Direktor des privaten Radiosenders "Radio Nostalgie" verhaftet und Talibe Berry, der Redaktor der "independent press group" vom Militär verhört, weil er einen Artikel über einen vermissten Soldaten publiziert hatte. Journalisten, die Hintergründe des Massakers vom September 2009 aufgedeckt hatten, wurden angegriffen, geschlagen und ihre Unterlagen konfisziert. Andere, die vom Massaker berichtet hatten, flüchteten, nachdem sie Morddrohungen erhalten hatten (vgl. Reporters Without Borders, "Turning the Page" Hopes for Media Freedom in Niger and Guinea, Juli 2011, S. 5, http://en.rsf.org/IMG/pdf/ rsf_niger_guinea_eng.pdf, abgerufen am 23. März 2012). Während der Zeit der Übergangsregierung unter Sekouba Konaté verbesserte sich die Lage für die Journalisten kurzfristig wieder. Der Interimspräsident Konaté nahm die Pressefreiheit in die Verfassung auf, erliess drei Gesetze betreffend die Pressefreiheit und rief eine "Haute Autorité de la Communication" ins Leben. Obwohl vereinzelte, öffentlich zugängliche Quellen von einem Schritt hin zur Pressefreiheit im Jahre 2010 sprachen, wurde im Juli 2010 ein Journalist von Unbekannten erstochen, die - wie vermutet wurde - vom Militär beauftragt waren. Während der Präsidentschaftswahlen hinderte die Angst vor gewalttätigen Ausschreitungen der Sicherheitskräfte die Journalisten an ihrer Arbeit. Verschiedene Medienhäuser stellten ihre Arbeit ein, weil sie von Anhängern Diallos - dem anderen Päsidentschaftskandidaten - bedroht worden waren (vgl. Freedom House, Freedom of the Press: Guinea 2011, http://www. freedomhouse.org/report/freedom-press/2011/guinea, zuletzt besucht am 26. März 2012). Verschiedene Stimmen sprechen davon, dass sich die Situation seit der Amtszeit des neuen Präsidenten Alpha Condé wieder verschlechtert hat. Die Gesetze für die Pressefreiheit wurden seither nicht in Kraft gesetzt und neuere Berichte sagen, dass unter der neuen Regierung wieder verschiedentlich Journalisten von den Sicherheitskräften gewaltsam geschlagen, bedroht und verletzt worden sind, um sie davon abzuhalten, gewisse Neuigkeiten ans Tageslicht zu bringen (vgl. Reporters Without Borders, a.a.O., S. 11). Die Mitarbeiter einer guineischen Zeitung wurden ins Militärcamp gebracht und bedroht, weil sie einen Artikel über die Gehaltserhöhung von Militärbeamten veröffentlicht hatten (vgl. Reporters Without Borders, a.a.O., S. 11). Die aufgezeigte Nulltoleranz gegenüber jeglicher Regimekritik verdeutlicht die Gefährdung von Journalisten in Guinea, da sie ihrer Funktion gemäss solche Kritik verbreiten.
E. 6.3 Obwohl die vorinstanzliche Argumentation ausgesprochen detailliert ist, überzeugt sie im Endergebnis nicht. Vorerst ist anhand des soeben Gesagten festzustellen, dass der Standpunkt des BFM, wonach sich nach dem Streik von Januar/Februar 2007 die Situation für Medienschaffende verbessert habe und diese mehr oder weniger ungehindert ihrer Tätigkeit hätten nachgehen können, mit Sicherheit zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr zutrifft. In Anbetracht der auch von der neuen Regierung zu Tage gelegten Gewalt zur Unterdrückung von potentiell gefährlichen Oppositionellen ändert an dieser Feststellung auch die Tatsache nichts, dass gewissen Medienhäusern Subventionszahlungen ausgehändigt wurden oder dass dem Volk unbeschränkter Zugriff aufs Internet und auf ausländische Fernsehprogramme gewährt wird. [Ausführungen zu den Organisationen, denen der Beschwerdeführer angehört]. Weiter stellt der Beschwerdeführer glaubhaft dar, dass er unter Mitwirkung des Journalisten B._______ Recherchen zur Korruptionsaffäre (...) geführt und diese an die Öffentlichkeit gebracht hat. Der vorinstanzlichen Argumentation, es sei unwahrscheinlich, dass er am Aufdecken der Affäre massgeblich beteiligt gewesen sei, vermag der Beschwerdeführer überzeugend entgegenzuhalten, [Ausführungen zum Aufdecken der Korruptionsaffäre]. Dieses Vorbringen untermauert er mit entsprechenden Beweismitteln (vgl. [Ausführungen zu den Beweismitteln]). Die Erwägung des BFM, es sei nicht nachvollziehbar, dass einerseits der Beschwerdeführer B._______ beauftragt habe, ohne ihn richtig zu kennen, und andererseits, dass dieser [den korrupten Beamten] von seinem Auftrag erzählt habe, vermag der Beschwerdeführer sodann wirksam umzustossen, indem er erklärt, dass das entsprechende Verhalten, [den korrupten Beamten] persönlich Fragen zu stellen, der Taktik des Journalisten B._______ entsprochen habe (vgl. Beschwerde S. 14 f). Ob die jeweiligen Tätigkeiten, für sich alleine betrachtet (beispielsweise der Beitrag zur Aufdeckung der Korruptionsaffäre [...]) genügen würden, ein flüchtlingsrechtlich relevantes exilpolitisches Engagement darzustellen, kann schliesslich offen bleiben. Vielmehr führt eine Würdigung des gesamten kontinuierlichen umfangreichen und breiten Engagements des Beschwerdeführers zum Schluss, dass er durch seine politische Tätigkeit im flüchtlingsrechtlichen Sinne gefährdet ist. Tatsache ist, dass seine Veröffentlichungen, die zum grössten Teil in höchstem Mass regimekritisch sind, auch gelesen werden; (...). Seine Verbindungen mit Personen, die der Regierung bekannt sind und die teilweise aufgrund ihrer Tätigkeiten haben flüchten müssen, fördern seinen Bekanntheitsgrad zusätzlich. Hajda Diallo, die sich aktiv für einen Regimewechsel eingesetzt hatte, war - entgegen der vorinstanzlichen Argumentation, wonach sie ungehindert ihren Tätigkeiten habe nachgehen können - wiederholten Repressionen und sogar versuchten Mordanschlägen ausgesetzt. Zwar hat es zwischenzeitlich einen Regierungswechsel in Guinea gegeben, doch deuten alle Zeichen daraufhin, dass auch das neue Regime nicht anders "funktioniert" als seine Vorangegangenen. So wurde vermehrt bekannt, dass oppositionelle Stimmen unterdrückt und gewaltsam ausgemerzt wurden - alles unter dem Versuch, den Informationsfluss an die Öffentlichkeit zu unterbinden (vgl. Ausführungen oben E.6.2). Es ist unschwer vorstellbar, dass dem Beschwerdeführer durchaus gravierende Repressionen drohen, da seine Kritik viel weiter geht, als sich beispielsweise über eine Gehaltserhöhung auszulassen, was bei anderen Journalisten für die Auslösung von Verfolgungsmassnahmen bereits ausreichte (vgl. dazu oben E.6.2.2). Der Argumentation der Vorinstanz - es gebe keine Hinweise darauf, dass die guineische Regierung auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden sei, und dies sei angesichts der Unübersichtlichkeit des Internets und der Tatsache, dass er als einer von Vielen operiere, auch nicht wahrscheinlich - kann nicht gefolgt werden. Die Eingabe seines Namens in einer Internetsuchmaschine genügt, um (...) zahlreiche von ihm verfasste Artikel und Fotos von ihm zu finden. Angesichts dieser banalen Möglichkeit, sich einen Überblick über seine Tätigkeit zu verschaffen, ist es dann auch nicht relevant, ob der Beschwerdeführer den guineischen Behörden bereits bei seiner Ausreise bekannt war oder nicht. Angesichts der oben dargelegten bedenklichen Mängel an Rechtsstaatlichkeit in Guinea kann sodann auch aus der Tatsache, dass aus den Akten keine Hinweise auf gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Massnahmen in Guinea ersichtlich sind, nicht - wie dies die Vorinstanz tut - automatisch darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nicht gefährdet sei. Bei Durchsicht der Akten sticht ins Auge, dass der Beschwerdeführer sich durch sein vielseitiges langjähriges exilpolitisches Engagement einen Namen gemacht hat. Durch seine kontinuierlichen politischen Aktivitäten (...) hat er sich in besonderem Masse exponiert, zumal die Anzahl namhafter Personen guineischer Staatsangehörigkeit, die solchen exilpolitischen Tätigkeiten nachgehen (...) sehr beschränkt ist. Der Beschwerdeführer leistet seit Jahren in diesem Bereich einen exponierten Beitrag. Es ist daher festzustellen, dass er aufgrund dieses Engagements Bekanntheit erlangt hat. Es bestehen daher keine Zweifel, dass seine Tätigkeiten und Veröffentlichungen auch der guineischen Regierung bekannt geworden sind und er aus deren Optik als gefährlicher Regimegegner eingestuft wird.
E. 6.4 Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass angesichts der dargelegten Sicherheitslage in Guinea, die bereits für friedliche Demonstranten schwierig ist, und angesichts des Profils des Beschwerdeführers als exponierter exilpolitischer Aktivist in der guineischen Diaspora, vorliegend davon auszugehen ist, dass ihm bei einer Rückkehr konkrete Gefahr droht, Opfer von ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu werden. Damit erfüllt der Beschwerdeführer grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft.
E. 7.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die [im Jahr 2008] erfolgte Ausstellung eines guineischen Passes der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegensteht.
E. 7.2.1 Die Vorinstanz erwog in der Vernehmlassung vom 22. Oktober 2008, der Beschwerdeführer habe im Asylverfahren angegeben, es sei ihm nicht möglich, Identitätspapiere zu beschaffen. Im Rahmen des Ehevorbereitungsverfahrens habe er jedoch pflichtgemäss seinen [im Jahr 2008] in Conakry ausgestellten Reisepass beigebracht. Die Erteilung eines Reisepasses an einen wegen seiner politischen Anschauungen angeblich im höchsten Masse gefährdeten Oppositionellen spreche indes dafür, dass der Beschwerdeführer ganz offensichtlich seitens der heimatlichen Behörden mit keinen ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes zu rechnen habe.
E. 7.2.2 In seiner Replikschrift vom 22. Dezember 2008 hielt der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Argumentation entgegen, seine Identität sei sehr wohl vor dem Entscheid der Vorinstanz festgestanden. So habe er in der Beschwerdeschrift auch geltend gemacht, die guineische Botschaft in der Schweiz stelle keine Pässe aus, sondern er müsse nach Guinea reisen, um sich einen Pass ausstellen zu lassen. Er habe diesen Pass über einen Mittelsmann - den in der Schweiz wohnhaften C._______ - ausfertigen lassen und sei selbst nie mit den Behörden in Berührung gekommen. Er beantrage daher, C._______ zu befragen. Er habe von der Ausstellung des Passes erst nach seiner Ausschaffungshaft, die vom (...) 2008 bis zum (...) 2008 gedauert habe, erfahren. Die Passerlangung, die in der Regel zum Widerruf der Flüchtlingseigenschaft führe, sei in seinem Fall jedoch nicht freiwillig geschehen, da die Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens im Kanton (...) zwingend die Vorlegung eines gültigen Reisepasses erfordere. Er habe daher einen beachtlichen Grund, nämlich die Wahrnehmung des in Artikel 8 EMRK verankerten Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens, namentlich seine Eheschliessung, gehabt, womit "besondere Umstände" vorlägen, die ausschliessen würden, dass er nicht als Flüchtling anerkannt werden könne. Er habe weder die Absicht gehabt, sich wieder unter den Schutz seines Heimatstaates zu stellen, noch sei ihm tatsächlicher Schutz gewährt worden.
E. 7.3 Gemäss Art. 1 C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wird die Flüchtlingseigenschaft eines anerkannten Flüchtlings widerrufen, wenn sich eine Person, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, freiwillig wieder unter den Schutz des Landes stellt, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Mit einer solchen Handlung gibt der Flüchtling zu erkennen, dass keine begründete Furcht mehr vor Verfolgung besteht und dass kein internationaler Schutz mehr erforderlich ist. Als eine solche Unterschutzstellung gelten in der Regel alle Handlungen, die auf die Wiederherstellung der normalen Beziehung mit den Behörden des Heimatlandes abzielen, namentlich die Registrierung beim Konsulat oder die Beantragung eines neuen Passes, wobei letztere Handlung in der Praxis einen der wichtigsten Anwendungsfälle der Unterschutzstellung darstellt (vgl. BVGE 2011/28 mit weiteren Hinweisen).
E. 7.4 Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, es habe sich nicht um eine freiwillige Unterschutzstellung gehandelt. Er sei - zur Wahrnehmung seines Rechtes auf Familie im Sinne von Art. 8 EMRK - gezwungen gewesen, seinen Pass einzureichen, weil kein anderes Identitätsdokument von den Zivilstandsbehörden zur Eheschliessung akzeptiert worden sei. Er habe indes den Pass über einen Mittelmann ausstellen lassen und sei nicht selbst nach Conakry gereist.
E. 7.5 Gemäss dem Korruptionswahrnemungsindex von Transparency International belegte Guinea im Jahre 2008 Platz 7 der korruptesten Länder weltweit (siehe: http://www.icgg.org/corruption.cpi_2008.html. abgerufen am 5. April 2012). Auch im Jahre 2010 gehörte Guinea immer noch zu den korruptesten Ländern weltweit (Platz 14 der korruptesten Länder weltweit: siehe: http://www.transparency.de/Tabellarisches-Ranking. 1745.0. html, abgerufen am 5. April 2012). Eine der (sehr seltenen) Quellen zu dieser Thematik spricht davon, dass im Jahre 2002 die persönliche Anwesenheit der Antrag stellenden Person zur Passausstellung notwendig gewesen sei (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Identitätsdokumente in ausgewählten afrikanischen Flüchtlings-Herkunftsländern, März 2005, http://www.fluechtlingshilfe.ch/herkunftslaender/africa/sierra-leone/ sierra-leone-identitaetsdokumen-te-in-ausgewaehlten-herkunfts-laendern/at_download/file mit weiteren Hinweisen, zuletzt besucht am 5. April 2012). Einer neueren Quelle zufolge kann die Erneuerung eines Passes jedoch durch die Person selbst oder ihren Vertreter auf dem "Ministère de la Sécurité publique en Guinée" beantragt werden (vgl. telefonische Auskunft des guineischen Konsuls in Ottawa an die "Commission de l'immigration et du statut de réfugié du Canada", datierend vom 27. August 2004, abrufbar unter: http://www.unhcr.org/refworld /docid/42df60f1a.html, zuletzt besucht am 5. April 2012). So wurde berichtet, dass es bekannt sei, dass vielen Libanesen, Nigerianern, Südamerikanern und Asiaten auf dem Korruptionsweg (Geldzahlung und entsprechendes Beziehungsnetz) ein echter guineischer Pass ausgestellt worden sei und die agierenden Beamten ungestraft geblieben seien (vgl. http://www.guineenews.org/articles/detail_article.asp?num=2011984521, abgerufen am 5. April 2012). Angesichts dieser Tatsachen ist es als glaubhaft dargelegt zu erachten, dass der Beschwerdeführer nicht selbst nach Guinea gereist ist, um seinen Pass ausstellen zu lassen, und es kann demzufolge nicht die Rede davon sein, der Beschwerdeführer habe sich "wieder unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt" im Sinne der Flüchtlingskonvention. Zudem führt er überzeugend aus, er habe den Pass zu Zwecken des Eheschliessungsverfahrens vor dem schweizerischen Zivilstandsamt und mithin ebenfalls nicht im Sinne einer Unterschutzstellung benötigt. Unter den geschilderten Umständen ist die Passausstellung nicht als "freiwillig" im Sinne der Flüchtlingskonvention zu qualifizieren. Der Pass enthält zudem keinerlei Reisestempel, wurde somit nicht benutzt um zu reisen; auch insofern drängt sich der Schluss nicht auf, der Beschwerdeführer habe sich unter Schutz seiner Heimatbehörden gestellt, um dadurch diesbezüglich Vorteile zu erlangen. Nach dem Gesagten liegen keine Widerrufsgründe der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 C Ziff. 1 FK vor, die praxisgemäss dazu führen würden, dass der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt würde.
E. 8 Damit erfüllt der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt, aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Die Anerkennung als Flüchtling aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe führt nicht zur Asylgewährung (Art. 54 AsylG). Die Regelfolge der Nichtgewährung von Asyl ist die Wegweisung, die aber im Falle der Flüchtlingsanerkennung ohne Asylgewährung wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu vollziehen ist, womit die vorläufige Aufnahme anzuordnen wäre. Die Wegweisung wird indes nicht angeordnet, wenn die ausländische Person eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz besitzt oder einen Anspruch darauf hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d). Dem Beschwerdeführer wurde nach der Eheschliessung (...) von der zuständigen kantonalen Behörde eine B-Bewilligung erteilt. Somit fällt die von der Vorinstanz angeordnete Wegweisung dahin und es besteht daher keine Notwendigkeit, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Demnach erübrigt es sich vorliegend, auf die entsprechenden, den Wegweisungsvollzug betreffenden Erwägungen der Vorinstanz und die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.
E. 9 Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Soweit die angefochtene Verfügung (betreffend die Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs) nicht mit Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bereits dahingefallen ist, ist sie aufzuheben und der Beschwerdeführer ist als Flüchtling anzuerkennen. Ziffer 1 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung ist entsprechend aufzuheben.
E. 10 Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft obsiegt. Die Wegweisung und der Wegweisungsvollzug wurden mit Erteilung der B-Bewilligung gegenstandlos; der Wegweisungsvollzug entfiele aber auch durch die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, womit der Beschwerdeführer im Endergebnis auch diesbezüglich obsiegt hat. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 zweiter Satz VwVG).
E. 11 Obsiegende Parteien haben einen Anspruch auf Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Wegweisung und der Wegweisungsvollzug wurden durch die Erteilung der B-Bewilligung durch [die kantonale Behörde] - welches nicht Prozesspartei ist - gegenstandslos. Wird ein Verfahren ohne Zutun der Parteien (teilweise) gegenstandslos, so prüft das Gericht, wer gemäss Sachlage vor Entstehung der Gegenstandslosigkeit obsiegt hätte (Art. 15 VGKE i.V.m. Art. 5 VGKE). Da der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt wurde, wäre ein Wegweisungsvollzug unzulässig. Einzig die Wegweisung als solche bliebe bestehen; dies hat vorliegend praxisgemäss keine Auswirkung auf die Kosten. Im Wegweisungsvollzugspunkt hätte der Beschwerdeführer ebenfalls obsiegt. Damit ist dem Beschwerdeführer für die Kosten der Vertretung sowie die notwendigen Auslagen eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 8 und Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte am 26. April 2012 ihre Honorarnote ein, gemäss welcher sie einen Aufwand von insgesamt 33.16 Stunden, namentlich - zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer - einen Betrag von Fr. 10'749.80 geltend macht. Der in Rechnung gestellte Aufwand scheint leicht überhöht. Es handelt sich zwar um einen komplexen Fall mit umfangreichem Beweismaterial, dennoch ist angesichts der Eingaben und der aufgeführten Korrespondenz mit dem Klienten ein Gesamtaufwand von insgesamt 22 Stunden als ausreichend zu erachten; daraus ergibt sich bei einem geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 300.-- ein Betrag von Fr. 6'600.--, zuzüglich Auslagen von Fr. 40.50 und dem im Jahre 2008 geltenden Mehrwertsteuersatz von 7.6% (Fr. 504.70), ein Gesamtbetrag von Fr. 7'145.20. Dem Beschwerdeführer ist somit - unter der Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE - eine Parteientschädigung von Fr. 7'145.20 zu Lasten des BFM zuzusprechen. Indem eine Parteientschädigung zugesprochen wird, ist das Honorar der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abgegolten und insofern gegenstandslos. (Disposition nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Ziffer 1 des Verfügungspositivs des BFM wird aufgehoben.
- Der Beschwerdeführer wird als Flüchtling - ohne Asylgewährung in der Schweiz - anerkannt.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem Beschwerdeführer ist eine Parteientschädigung von Fr. 7'145.20 - zu Lasten des BFM - zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sarah Diack
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4727/2008 Urteil vom 15. Juni 2012 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Sarah Diack. Parteien A._______, geboren am (...) Guinea, vertreten durch Antigone Schobinger, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Juni 2008 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, guineischer Staatsangehöriger von der Ethnie der (...), ersuchte erstmals am 2. Juni 1998 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 15. Oktober 1998 stellte das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 18. November 1998 wies die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 27. Januar 1999 ab. A.b [missglückte Ausschaffungsversuche]. A.c Am 30. April 2001 stellte der Beschwerdeführer betreffend den Wegweisungsvollzug beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch. Im Rahmen des Verfahrens reichte er am 25. Juli 2001 ein Arztzeugnis, datierend vom 15. Juli 2001, ein. Dieses attestierte ihm [psychische Probleme]. Die genannten Störungen seien mit grosser Wahrscheinlichkeit auf die erlittene Ausschaffungshaft zurückzuführen, wobei andere Ursachen nicht auszuschliessen seien. Es sei eine Behandlung bei einem für Gewaltopfer spezialisierten Psychotherapeuten bis voraussichtlich April 2002 notwendig, andernfalls sich der Zustand sehr wahrscheinlich, bis hin zu Suizid, verschlimmern würde. Eine Rückführung habe mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Retraumatisierung zur Folge und es bestehe die Gefahr einer andauernden Persönlichkeitsveränderung durch Extrembelastung (ICD 10: F 62.0). Aus medizinischen Gründen sei eine Rückschaffung nach Guinea daher nicht verantwortbar. A.d Mit Verfügung vom 8. November 2001 wies das BFF das Wiedererwägungsgesuch ab, stellte dabei fest, die Verfügung vom 15. Oktober 1998 sei rechtskräftig und - unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist - vollziehbar. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich die Anordnung der Ausschaffungshaft wegen seines unkooperativen Verhaltens selbst zuzuschreiben. Seine psychische Störung sei offensichtlich der Behandlung zugänglich. Gemäss Erkenntnissen des BFF sei die Behandlung von psychischen Erkrankungen in Conakry möglich. Ein Wegweisungsvollzug sei trotz der angespannten Lage in Guinea insgesamt zumutbar. A.e Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Eingabe vom 12. Dezember 2001 bei der ARK an. Diese räumte der Beschwerde für die Dauer des Beschwerdeverfahrens aufschiebende Wirkung ein. Mit Urteil vom 11. Februar 2003 wies die ARK die Beschwerde ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass gemäss letztem vorliegendem Arztzeugnis für den Beschwerdeführer eine Therapie bis mindestens Ende 2002 angezeigt gewesen, dieser Zeitpunkt inzwischen aber verstrichen sei. Es könne auf das Einholen eines weiteren Arztberichtes verzichtet werden, da der Beschwerdeführer nun eine Therapie hinter sich habe, die angesichts des Umstandes, dass das traumatisierende Ereignis bei Beginn der Therapie erst kurz zurückgelegen habe, als lang zu bezeichnen sei. Falls sich keine Besserung eingestellt habe, könne davon ausgegangen werden, er spreche nicht auf die Behandlung an, womit es für seine Gesundheit nicht von Belang sei, ob er sich in der Schweiz oder in seinem Heimatland aufhalte. Eine medikamentöse Behandlung sei auch in Guinea möglich und es stehe ihm diesbezüglich offen, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. B. Weitere Bemühungen der Vollzugsbehörden (inbesondere aktenkundig für [...] 2002, [...] 2003, [...] 2006) scheiterten mangels gültiger Reisepapiere. Als das "Laisser Passer" sodann vorlag, wurde eine Ausschaffung für den (...) 2008 geplant, scheiterte jedoch erneut, weil der Beschwerdeführer den Abflug verweigerte. Am (...) 2008 wurde der Beschwerdeführer wieder in Ausschaffungshaft versetzt. C. C.a Am 17. April 2008 reichte der sich in Ausschaffungshaft befindende Beschwerdeführer - handelnd durch seine neu mandatierte Rechtsvertreterin - beim BFM ein zweites Asylgesuch beziehungsweise ein Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ein. Er wurde am 29. April 2008 (...) durch das BFM eingehend zu seinen Gesuchsgründen angehört. In formeller Hinsicht stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welches das BFM mit Verfügung vom 18. April 2008 abwies. Der Beschwerdeführer machte in seinem zweiten Gesuch ausschliesslich subjektive Nachfluchtgründe geltend: [Er sei seit 2001 im verschiedenen Organisationen sowie als Journalist exilpolitisch aktiv]. [Einlässliche Beschreibungen der Aktivitäten und Organisationen]. Jegliche Begegnungen und schriftlichen Aktionen publiziere er jeweils auf [dem Internet]. [Einlässliche Beschreibungen der Aktivitäten und Organisationen]. Er habe sich auch persönliche Probleme mit Regierungsmitglieder geschaffen, da er sich um Aufklärung bemüht habe, wie sich gewisse Regierungsmitglieder Guineas bereichern würden. [Beispiele solcher Berichte]. (...). Er habe daher einen entsprechend bekannten Namen in der guineischen Medienlandschaft. [Beispiele solcher Berichte]. Hadja Rabiatou Diallo, die Generalsekretärin der CNTG (Conféderation nationale de travailleurs de Guinée), eines Gerwerkschaftsdachverbandes in Guinea, [habe er auch öffentlich getroffen]. Hajda Rabiatou Diallo habe im Generalstreik im Januar/Februar 2007 - der es zum Ziel gehabt habe, den Präsidenten Lansana Conté zu stürzen - eine führende Rolle gespielt. Danach sei sie vermehrt Gewalt, Einschüchterungen und Morddrohungen ausgesetzt gewesen, die offenkundig politisch motiviert gewesen seien. Nur knapp seien sie und ihr Sohn einem Mordanschlag entkommen. Inzwischen habe sie ihre Kinder nach Lomé, Togo, in Sicherheit gebracht. Die demonstrative und provokative Weise seiner Solidarisierung mit Personen, die versuchen würden, die Regierung zu eliminieren, gefährde auch ihn. Er habe zudem [den Medien zu einer bedeutenden Korruptionsaffäre der guineischen Regierung Informationen geliefert]. [Er habe B._______], einen Journalisten in Conakry, beauftragt, in Guinea [in der Korruptionssache] zu recherchieren. Dieser sei jedoch von den Sicherheitskräften verhaftet worden, als er [den korrupten Beamten] habe Fragen stellen wollen. Dabei habe B._______ auch die Namen seiner Auftraggeber gesagt. Der Bericht [von B._______ ] sei zwar nie öffentlich publiziert worden, dennoch seien die Informationen in verschiedene Zeitungsartikel Ende 2007 eingeflossen. (...). Das guineische Aussenministerium habe zeitgleich angestrebt, die guineische Diaspora in einem internationalen Forum zu bündeln, mit dem Ziel, Dissidenten einzubinden, zu neutralisieren oder mundtot zu machen. Daher [hätten die Behörden] wohl schon gewusst, mit wem [sie] es beim Beschwerdeführer zu tun [hätten] (...). [Ausführungen zu den Hintergründen der Korruptionsaffäre, deren Aufdeckung für die korrupten Beamten einen empfindlichen Verlust bedeutete]. Er habe somit mit seinen exilpolitischen Aktivitäten nicht nur vielfach gegen die einschlägigen Strafbestimmungen (wie etwa das Verbot, den Präsidenten zu beleidigen), welche in Guinea die Pressefreiheit einschränkten, verstossen und sich somit dem Risiko gänzlich unverhältnismässiger Strafen im Fall der Ausschaffung ausgesetzt, sondern sei allgemein massiv durch die Sicherheitsbehörden, durch die Präsidentengarde (...) und einzelne Bekannte, beispielsweise einen Freund [der korrupten Beamten], der Verwaltungsdirektor des Flughafens in Conakry sei, gefährdet. Dieser könne ihn ohne Weiteres bei seiner Ankunft "verschwinden" lassen. Auch sei er durch die "Bérets Rouges" gefährdet, die in Conakry ein eigentliches Folterzentrum für regimekritische Personen unterhalten würden. Zudem sprächen verschiedene weitere Gründe gegen eine Wegweisung nach Guinea. Erstens absolviere er infolge suizidaler Tendenzen notwendigerweise eine Therapie, die in Guinea nicht existiere. Ein Beziehungsnetz in Guinea fehle vollständig; seine Eltern habe er seit seiner Ausreise [in den 80er-Jahren] aus den Augen verloren. Die von ihm in Auftrag gegebenen Suchaufträge beim Roten Kreuz seien bis heute erfolglos geblieben. Zudem spreche seine erfolgreiche Integration in der Schweiz, namentlich seine jahrelange [berufliche Tätigkeit], für eine Entwurzelung betreffend sein Heimatland im Sinne der asylrechtlichen Wegweisungsvollzugskriterien und somit gegen eine Wegweisung nach Guinea. C.b Im schriftlichen Asylgesuch wurde auf zahlreiche offizielle Berichte (Human Rights Watch, Amnesty International, Integrated Regional Information Networks, u.a.) verwiesen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein:
- Zur allgemeinen Lage und zu Hadja Rabiatou Diallo, im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer: einen Bericht von Urs Sekinger, Solidaritätsfonds für soziale Befreiungskämpfe in der Dritten Welt (Faxkopie) vom 14. April 2008,
- zur allgemeinen Lage insbesondere für Journalisten und namentlich zur Gefährdung des Beschwerdeführers: Einen Bericht der Guinea-Spezialistin Ursula Reimer, Leiterin des Länderreferates "Guinea-Conakry" der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte IGFM (Faxkopie) vom 10. April 2008,
- zu Yocina Bah, Journalist: eine Kopie der Internetseite "www.ondes-guinee.com", datierend vom 18. April 2008, die aufführt, dass der Journalist Yocine Bah vom Staatsanwalt vorgeladen wurde, weil er als Direktor der Websites "www.lejourguinee.com" und "www.guineevision.org" einen nicht "systemkonformen Inhalt verbreite", sowie eine Kopie der Yocine Bah betreffenden Vorladung vor das "Tribunal de Premiere Instance de Kaloum" für den 21. April 2008, datierend vom 18. April 2008,
- zur Lage von Journalisten in Guinea und (...): einen Auszug der "Half-Yearly" Caselist" des "International Pen, Writers in Prison Commitee", [Jahr], Fall (...), sowie einen online-Artikel von B._______; Guinée (...),
- betreffend die Recherchen [zum Korruptionsskandal]: eine Bestätigung über die vom Beschwerdeführer durchgeführten Recherchen betreffend [die korrupten Beamten] von [Name des Mediaverantwortlichen] vom 14. April 2008; den Auftrag [des Beschwerdeführers an B._______ ] vom 9. Mai 2006; die "Carte professionelle de Journaliste" von B._______ (Scan-Print), einen Bericht von B._______ vom (...) Juli 2006 (digital übermittelt) und die "Lettre de Confirmation" von B._______ an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers,
- betreffend den Beschwerdeführer selbst: einen Internetausdruck der Webpage (...),
- zahlreiche Ausdrucke von [auf dem Internet] veröffentlichten, selbst redigierten Artikeln,
- (...),
- einen ärztlichen Bericht von [Name], Psychotherapeutin SPV, (...), vom (...) April 2008 (in Kopie),
- ein Schreiben des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK), Suchdienst, vom (...) Juli 2001 (Kopie),
- eine den Beschwerdeführer betreffende Arbeitsbestätigung des [Arbeitsgebers] vom (...) Juli 2007 (Kopie) sowie schliesslich
- eine den Beschwerdeführer betreffende Lohnabrechnung [des Arbeitsgebers] für den April 2008 (Kopie). D. Gemäss Aktennotiz des BFM vom 6. Mai 2008 wurde der Rechtsvertreterin telefonisch mitgeteilt, dass das BFM die Parallelitäten zu einem ähnlich gelagerten Fall (...), bei dem eine Botschaftsanfrage gemacht worden sei und zu dem sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Zwischenverfügung vom (...) Februar 2008 (vgl. C20/6) geäussert habe, prüfen werde. Am 21. Mai 2008 wurde der Rechtsvertreterin Akteneinsicht - auch ins Aktenstück C20/6 - gewährt. E. Mit Eingabe vom 28. Mai 2008 nahm der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtvertreterin - unter anderem Stellung zur erfolgten Akteneinsicht. Er führte aus, dass sich die Lage in Guinea seit der Absetzung des Ministerpräsidenten Kouyaté verschlechtert habe und von einer eigentlichen "révolte militaire" die Rede sei. Er verwies auf zahlreiche Internetpublikationen, die auf die Situation von Journalisten hinweisen würden. Medienschaffende hätten Grund zur Furcht vor Repressalien, da Verletzungen der Pressefreiheit und Übergriffe auf Medienschaffende an der Tagesordnung seien. Der Beschwerdeführer verwies erneut darauf, dass Ursula Reimer ihn für höchst gefährdet halte. Frau Reimer sei anerkannte Länderexpertin und Mitglied der "Organisation Guinéenne de Défense des Droits de l'Homme et du Citoyen" (OGDH), einer NGO, deren Anerkennung dadurch illustriert werde, dass die Berichte verschiedentlich als Quelle für einen der wichtigsten Menschenrechtsberichte Guineas verwendet worden seien. Der Beschwerdeführer beantragte, Frau Reimer zu befragen. Weiter präzisierte der Beschwerdeführer seine bisher gemachten Darstellungen [betreffend Publikationen auf dem Internet]. Der Beschwerdeführer nahm sodann Stellung zu dem Vergleichsverfahren jenes anderen guineischen Staatsangehörigen, in dessen Verfahren man Botschaftsauskünfte eingeholt hatte und in dem das Bundesverwaltungsgericht in einer Zwischenverfügung vom (...) Februar 2008 eine Gefährdung wegen exilpolitischer Aktivitäten verneint hatte. Er machte hierzu geltend, sein Fall sei nicht vergleichbar, da er - im Unterschied zu jener anderen Person, die lediglich fünf Artikel von nicht brisantem Inhalt publiziert habe - eine ununterbrochen anhaltende, systematische und professionelle journalistische Aktivität vorzuweisen habe, sich pointiert regimekritisch äussere und fraglos den guineischen Behörden bekannt sei. [Ausführungen zu der Angehörigkeit des Beschwerdeführers zu verschiedenen Organisationen]. Sein exilpolitisches Profil sei im Gegensatz zu demjenigen des anderen Beschwerdeführers sehr stark ausgeprägt. Weiter entbehre die im anderen Verfahren in Abidjan durchgeführte Botschaftsabklärung vom (...) Juli 2006 - gemäss welcher sich die Lage in Guinea für Journalisten verbessert habe - der Aktualität, zumal ein paar Monate später in Guinea der Ausnahmezustand verhängt worden sei. So habe denn auch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) am 1. April 2008 grosse Besorgnis zur Lage in Guinea geäussert, womit es unhaltbar sei, auf eine Botschaftsabklärung aus dem Jahre 2006 abzustellen. Es sei daher eine aktuelle Botschaftsabklärung durchzuführen. Zudem würden sich das BFM und das Bundesverwaltungsgericht in jenem anderen Verfahren auf einen offiziellen Bericht aus dem Jahre 2006 stützen, der ein rosiges Bild von der Pressefreiheit in Guinea zeichne. Ein aktueller Bericht aus dem Jahre 2007 korrigiere dies dahingehend, dass Zeitungen bestraft würden, die regimekritische Inhalte verbreiten würden. Die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom (...) Februar 2008 beinhalte sodann einen argumentativen Widerspruch, spreche doch das Bundesverwaltungsgericht einerseits davon, dass es in Guinea in jüngster Zeit vermehrt zu Verstössen gegen die Pressefreiheit komme, komme indessen andererseits zum Schluss, der Beschwerdeführer jenes anderen Verfahrens habe bei einer Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungsmassnahmen zu rechnen, und es bestünden auch keine Wegweisungsvollzugshindernisse. Der Eingabe wurden weitere Internetausdrucke (ein Bericht von "Reporters sans frontières" und zwei Berichte von "International Freedom of Expression eXchange network" [IFEX]) beigelegt, die von Einzelfällen betreffend Journalisten in Guinea berichten. [Ausführungen zum aufgedeckten Korruptionsfall]. F. Am 29. Mai 2008 gelangte der Beschwerdeführer erneut ans BFM und brachte vor, dass sich seit dem gestrigen Tage die Lage in Guinea nochmals zugespitzt habe und ausserordentlich labil sei. Sämtliche ausländischen Fluggesellschaften hätten ihre Flüge nach Conakry gestrichen, die Schiffe hätten den Hafen verlassen müssen. Präsident Conté habe sich mit der Armeespitze in einem Bunker verschanzt. Es sei unklar, woher der Aufstand rühre und wohin er führen werde. Der Eingabe wurden zahlreiche Ausdrucke von Internetberichten über den Aufstand in Guinea (darunter auch einer schweizerischen Onlinezeitung) beigelegt. G. Mit Verfügung vom 3. Juni 2008 - eröffnet am 13. Juni 2008 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. H. [Ausführungen zum aufgedeckten Korruptionsfall]. I. Mit Eingabe vom 15. Juli 2008 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - gegen die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und nicht durchführbar sei, und er sei vorläufig aufzunehmen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Der Beschwerde wurden weitere Beweismittel beigelegt, namentlich (...), ein Bericht vom (...) Juli 2008 betreffend Übergriffe auf Hadja Rabiatou Diallo sowie diverse Auszüge [aus dem Internet], namentlich vom Beschwerdeführer verfasste Artikel (...). Der Beschwerdeführer stellte zudem weitere Beweismittel in Aussicht. J. Mit Eingabe vom 22. Juli 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 11. Juli 2008 nach. K. Mit Verfügung vom 23. Juli 2008 hielt die zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und setzte ihm zur Beibringung der in Aussicht gestellten Beweismittel eine Frist an. Es wurde weiter verfügt, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Erlass des Kostenvorschusses zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. L. Am 25. August 2008 reichte der Beschwerdeführer die angekündigten Beweismittel nach: Ein Bestätigungsschreiben [eines exponierten guineischen Staatsangehörigen] betreffend die Stellung des Beschwerdeführers als [exponierter Journalist] und betreffend das pointierte Engagement des Beschwerdeführers (...). M. Mit Verfügung vom 8. September 2008 hiess die zuständige Instruktionsrichterin sowohl das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG als auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG gut. N. Im Rahmen des Ehevorbereitungsverfahrens des Zivilstandsamts [Ort] stellte das BFM unter anderem einen Pass des Beschwerdeführers, ausgestellt [im Jahr 2008] in Conakry, sicher. O. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Oktober 2008 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und bemerkte, der Beschwerdeführer habe im Asylverfahren angegeben, es sei ihm nicht möglich, Identitätspapiere zu beschaffen. Die Tatsache, dass er sich [im Jahr 2008] in Conakry einen Reisepass habe ausstellen lassen, spreche klar dagegen, dass er ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu befürchten habe. P. In seiner Replikschrift vom 22. Dezember 2008 hielt der Beschwerdeführer dem entgegen, die Identität sei sehr wohl vor Entscheid der Vorinstanz festgestanden. Seinen Reisepass habe er erstens über einen Mittelsmann ausfertigen lassen, sei selbst also nicht nach Guinea gereist, und zweitens sei er im Rahmen des Ehevorbereitungsverfahrens verpflichtet gewesen, diesen beizubringen. Somit habe er weder die Absicht gehabt, sich unter den Schutz seines Heimatstaates zu stellen, noch sei ihm tatsächlicher Schutz gewährt worden. Q. Mit Urteil des Bezirksgerichts (...) wurde der Beschwerdeführer wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und Hinderung einer Amtshandlung zu 18 Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (beides aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren) verurteilt. Das Obergericht des Kantons (...) bestätigte den Entscheid des Bezirksgerichts mit Urteil vom (...). R. Am (...) heiratete der Beschwerdeführer (...). [Die kantonale Behörde] erteilte ihm am (...) eine B-Bewilligung. S. Mit Eingabe vom 25. April 2012 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihre Kostennote ein. T. Auf den detaillierten Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung, der Beschwerdeschrift, der weiteren Eingaben und der eingereichten Beweismittel wird - soweit urteilsrelevant - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein solches Auslieferungsersuchen liegt nicht vor. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Im vorliegenden zweiten Asylverfahren machte der Beschwerdeführer ausschliesslich Nachfluchtgründe geltend. Seine Vorfluchtgründe, die er anlässlich seines ersten Asylgesuchs vorbrachte, sind mit Urteil der ARK vom 27. Januar 1999 rechtskräftig als nicht asylrelevant beurteilt worden und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, beruft sich auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG). Subjektive Nachtfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] E. 7b und 8 S. 67 und 70). Wer eine drohende Verfolgung wegen exilpolitischen Engagements geltend macht, hat dann begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10). 5. 5.1. Das BFM begründete seinen abweisenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass zwar während des Streiks in Guinea im Januar/Februar 2007 zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen worden seien, sich indessen seither für Medienschaffende Verbesserungen gezeigt hätten: So hätten internationale Menschenrechtsorganisationen mehr oder weniger ungehindert recherchieren und ihre Berichte veröffentlichen können. Während des Streiks seien zwar zeitweilig mehrere Zeitungen verboten, jedoch im Jahre 2007 sodann durch den National Communication Council (CNC) über $ 100'000 finanzielle Unterstützung an private Medien ausgezahlt und bereits im Jahre 2006 zum ersten Mal private Radiostationen zugelassen worden. Es bestehe uneingeschränkter Zugang zu ausländischen Fernsehprogrammen und Internet und es gebe keine Hinweise darauf, dass die Regierung den privaten E-Mail-Verkehr überwache. Betreffend die Internet-Veröffentlichungen des Beschwerdeführers bestünden keine Hinweise, dass die guineischen Behörden von seinen Aktivitäten Kenntnis genommen oder irgendwelche Massnahmen zu seinem Nachteil eingeleitet hätten. Das Internet sei ein Massenmedium mit täglich tausenden von neuen Artikeln. Diese Tatsache und die grosse, im Ausland lebende Anzahl der guineischen Staatsangehörigen verunmögliche es den guineischen Behörden, selbst wenn sie über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen informiert seien, jeden einzelnen zu überwachen. Zudem könne der Beschwerdeführer den guineischen Behörden aus der Zeit vor seiner Ausreise gar noch nicht bekannt sein, sei er doch erst nach seiner Ausreise aus Guinea politisch aktiv geworden, zumal die im ersten Asylgesuch geltend gemachten Aktivitäten mit Verfügung vom 15. Oktober 1998 rechtskräftig als unglaubhaft beurteilt worden seien. [Ausführungen zu den Organisationen, denen der Beschwerdeführer angehört]. [Ausführungen zu Publikationen des Beschwerdeführers]. In Bezug auf Hadja Rabiatou Diallo führte das BFM aus, dass diese lediglich eine unter 72 Gewerkschaftern gewesen sei, die im Zusammenhang mit dem Streik verhaftet worden seien. Sie sei jedoch nach acht Stunden wieder freigelassen worden, die Anklage sei zurückgezogen worden und sie könne inzwischen ihren Aktivitäten als Gewerkschaftsführerin wieder ungehindert nachgehen und sei weder Gewalt noch Einschüchterungen oder Morddrohungen ausgesetzt. Somit stelle auch ihre Reise in die Schweiz kein Ausnahmeereignis dar. Auch die Recherchen, die der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit [dem Korruptionsfall] angestellt haben wolle, hätten nicht zur Aufdeckung des Falles geführt. (...). Insofern seien die nie publizierten und unvollständigen Vorabklärungen von B._______ für den Fall nicht massgeblich gewesen. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer B._______ mit solch vertraulichen Recherchen beauftragt haben sollte, habe er diesen doch lediglich aus dem E-mail-Verkehr gekannt. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, weshalb B._______ [den korrupten Beamten] den Brief des Beschwerdeführers gezeigt haben soll, wodurch der Beschwerdeführer nun [den Betreffenden] bekannt sei. Insgesamt sei daher nicht wahrscheinlich, dass die vom Beschwerdeführer befürchteten Verfolgungsmassnahmen eintreten würden, und die entsprechenden Vorbringen seien daher nicht flüchtlingsrechtlich relevant. Ferner stehe die Identität des Beschwerdeführers nicht fest, da er nur einen Geburtsregisterauszug, aber keine beweiskräftigen Identitätspapiere eingereicht habe. Der Wegweisungsvollzug sei zudem zulässig, zumutbar und möglich. 5.2. Der Beschwerdeführer führte auf Rechtsmittelebene aus, er sei [Verfasser zahlreicher auf dem Internet publizierter Artikel]. Darin werde Kritik an der Korruption und Vetternwirtschaft der Regierungsclique geübt, (...). [Er sei zudem auch in einschlägigen Vereinen und Parteien sehr aktiv]. (...). Hadja Rabiatou Diallo [habe er zudem öffentlich getroffen]. Wegen ihres Engagements sei sie verschiedentlich Gewalt, Einschüchterungen, Morddrohungen und Einbruchdiebstählen ausgesetzt gewesen. Er habe zudem eine Hommage an die Gewerkschaften auf [dem Internet] publiziert. Die Solidarisierung mit Personen, die die Regierung einzuschüchtern und zu eliminieren versuche, stelle eine starke Gefährdung dar. Ebenfalls (...) sei B._______ vom Beschwerdeführer schriftlich beauftragt worden, Recherchen [im Korruptionsfall] zu machen. Als dieser jedoch festgehalten worden sei, habe er seine Ermittlungen eingestellt. [Ausführungen zur Aufdeckung des Korruptionsfalls]. Bei ihrer Einschätzung zur Lage der Presse und der Journalisten in Guinea ziehe die Vorinstanz lediglich eine Quelle des United States Department of States aus dem Jahr 2007 bei, setze sich aber nicht mit den vom Beschwerdeführer eingereichten Quellen auseinander, die ein anderes Bild zeichnen würden. Namentlich fehle eine Auseinandersetzung mit den Einschätzungen der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM) beziehungsweise von Ursula Reimer, die den Beschwerdeführer für ernsthaft gefährdet halte, und die als seriöse, wohlinformierte und glaubwürdige Beobachterin der Lage in Guinea anerkannt sei. Der Ansicht des BFM, wonach [die Artikel] des Beschwerdeführers von der guineischen Regierung nicht zur Kenntnis genommen worden [seien], sei entgegenzuhalten, dass diese [gemäss verfolgbaren Internetinformationen täglich von zirka tausend Personen gelesen würden]. Dass die guineische Regierung die Medien überwache, könne nicht ernsthaft bezweifelt werden. [Ausführungen zu den Organisationen, denen der Beschwerdeführer angehört]. Die Vorinstanz stelle sich auf den Standpunkt, Korruptionsvorwürfe hätten in Guinea Tradition, und verweise auf einen neulich publizierten Bericht, der allerdings keineswegs als solcher auf dem Netz einsehbar sei, sondern der lediglich in zusammengefasster Form existiere. Zu den (traditionellen) Korruptionsvorwürfen sei zudem anzumerken, dass bisher keine Namen genannt worden seien. Darin liege gerade die Brisanz der Texte des Beschwerdeführers. Es treffe überdies keineswegs zu, dass Hadja Rabiatou Diallo ihrem Engagement ungehindert nachgehen könne, was der Bericht des Solidaritätsfonds für soziale Befreiungskämpfe in der dritten Welt aufzeige; auf diesen Bericht gehe die Vorinstanz in keiner Weise ein. Es treffe daher entgegen der Meinung des BFM zu, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Kontaktes und seiner journalistischen Fürsprache für Frau Diallo gefährdet sei. Die Vorinstanz gehe sodann fehl, wenn sie sage, der Beschwerdeführer - namentlich der von ihm im Mai 2006 beauftragte B._______ - habe nicht massgeblich zum Aufdecken der [Korruptionsaffäre] beigetragen, [Ausführungen zum Korruptionsfall]. Hinsichtlich des Vorwurfes der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei nicht gewillt, seine Identität offenzulegen, sei anzumerken, dass die guineische Botschaft in der Schweiz keine Pässe ausstelle, er mithin gezwungen gewesen wäre, nach Guinea zu reisen. Die Vorinstanz ziehe weiter in Betracht, dass die politische Tätigkeit des Beschwerdeführers angesichts der nicht belegten Identität möglicherweise nicht mit ihm in Verbindung gebracht werden könne, was angesichts der Fotos auf [dem Internet] sei. Zusammenfassend habe er objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung, da die guineische Regierung mit Sicherheit von seinen Aktivitäten erfahren habe. 6. 6.1. Der Beschwerdeführer macht ausschliesslich exilpolitisches Engagement geltend, womit im Nachfolgenden zu prüfen ist, ob er aufgrund des Vorliegens von subjektiven Nachfluchtgründen begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung bei einer Rückkehr nach Guinea im Sinne von Art. 3 AsylG hat. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 6.2. Zur Beantwortung dieser Frage drängt sich zunächst eine Analyse der politischen Entwicklungen und der aktuellen Lage der Journalisten in Guinea auf: 6.2.1. Der ehemalige Staatspräsident Lansana Conté, der in einem Militärputsch im Jahre 1984 an die Macht gekommen war, starb am 22. Dezember 2008. Ein unmittelbar darauffolgender erneuter Militärputsch hinderte den damals amtierenden Präsidenten der Nationalversammlung, Aboubacar Somparé, daran, die Interimsregierungsspitze zu übernehmen. Moussa Dadis Camara, der Chef des guineischen Militärs, beanspruchte die Übergangsregierung für sich und machte in einer medial sehr präsenten Weise Versprechungen - wie den Kampf gegen den Drogenhandel, gegen die fehlende Demokratie im Lande, gegen die korrupte Regierung -, die sich schlussendlich als leere Floskeln erwiesen. Seine anfängliche Popularität schwand und seine Bereitschaft zu grausamster Gewalt kam zu Tage. Am 28. September 2009 kam es im Fussballstadion von Conakry zu einem blutigen Massaker, als die Demonstranten der Opposition Opfer von schlimmen Gewalttaten des Militärs wurden; über 150 Personen wurden ermordet und über 100 Frauen auf offener Strasse vergewaltigt. Dieses Ereignis stürzte das Land in eine tiefe politische Krise. Am 3. Dezember 2009 wurde Camara anlässlich eines versuchten Mordanschlags schwer verletzt. Noch während seines Spitalaufenthalts in Marokko übergab er die Regierungsführung an Sekouba Konaté, Brigadegeneral der guineischen Armee, und nominierte ihn als Übergangspräsident, welcher die Wahlen zu organisieren habe. Nach ein paar Wochen verliess Camara Marokko und begab sich nach Burkina Faso (vgl. Guinea Junta head Camara 'to recover in Burkina Faso', http://news.bbc.co.uk/2/hi/africa/8455682.stm, abgerufen am 4. Juni 2012), wo er sich seit September 2011 im Exil befindet (vgl. Guinée: en quête de vérité, http://www.jeuneafrique.com/Article/ARTJAJA2646p039. xml0/onu-cpi-guinee-justiceguinee-en-quete-de-verite.html, abgerufen am 4. Juni 2012). Konaté organisierte die Präsidentschaftswahlen vom Juni und November 2010, die weitgehend als transparent angesehen wurden. Am 7. November 2010 wurde zum ersten Mal in der Geschichte Guineas ein Präsident gewählt: Alpha Condé, der sein Amt am 3. Dezember 2010 antrat (vgl. Broadway Company [BBC] News, Guinea's erratic military ruler, 29. September 2009, http://news.bbc.co.uk/2/hi/africa/8280880. stm, abgerufen am 26. März 2012; Le Quotidien, [Dakar], Le 28 septembre, dans le stade de l'horreur, 8. Oktober 2009, http://www.courrierinternational. com/article/2009/10/08/le-28-septembre-dans-le-stade-de-l-horreur, abgerufen am 27. März 2012; Human Rights Watch, Guinée : Il faut renforcer l'attention portée aux enjeux des droits humains, 21. Dezember 2011, http://www.hrw.org/fr/news/2011/12/21/ guin-e-il-faut-renforcer-l-attention-port-e-aux-enjeux-des-droits-humains, abgerufen am 24. März 2012; Fédération international des droits de l'Homme, Guinée : Avancée majeure dans l'affaire du 28 septembre 2009 avec l'inculpation d'un ministre en exercice, 8. Februar 2012, http://www.fidh.org/Guinee-Avancee-majeure-dans-l, abgerufen am 24. März 2012; Jeune Afrique, Sékouba Konaté : l'homme qui n'aimait pas le pouvoir, 17. September 2010, http://www.jeuneafrique.com/Articles/Dossier/ARTJAJA2591020-026.xml0 /france-senegal-maroc-gui-neesekouba-konate-l-homme-qui-n-aimait-pas-le-pouvoir.html, abgerufen am 27. März 2012, Human Rights Watch, Guinea: Essential Background, http://www.hrw.org/by-issue/essential-background/104, abgerufen am 27. März 2012). Zwar hatte die Wahl des neuen Präsidenten vielfach Hoffnung geweckt, doch die Beteiligten der Massaker aus dem Jahre 2007 und 2009 wurden bisher noch immer nicht zur Verantwortung gezogen, geschweige denn überhaupt vor ein Gericht geladen. Ebenso wenig konnte die Straflosigkeit der Sicherheitskräfte, die noch immer (ungestraft) Menschen töten und foltern, eingedämmt werden. An diesen Umständen änderte auch nichts, dass Präsident Condé ein "Reflection Committee" ins Leben rief, da dieses bisher noch nicht operativ war. Es wird auch von durch die Sicherheitskräfte verübten Plünderungen und Mord berichtet (vgl. Human Rights Watch, Guinea: Intensify Attention to Human Rights Challenges, http://www.hrw.org/news/2011/12/21/guinea-intensify-attention-human-rights-challenges, abgerufen am 5. April 2012). Dem aktuellsten Bericht des Hohen Kommissariats der Vereinten Nationen für Menschenrechte zufolge sind in Guinea auch im Verlaufe des Jahres 2011 kontinuierlich Menschenrechtsverletzungen begangen worden. So haben die guineischen Sicherheitskräfte wiederholt Demonstrationen gewaltsam auseinandergeschlagen, Teilnehmer auf offener Strasse erschossen oder mit Macheten erschlagen, auch Kinder willkürlich verhaftet und grundlos zu Gefängnisstrafen verurteilt. In Guinea haben bisher die Regierungen immer wieder die Sicherheitskräfte dazu missbraucht, Kritik zum Schweigen zu bringen und Proteste auszumerzen (vgl. United Nations Human Rights Council, Report of the United Nations High Commissioner for Human Rights on the situation of human rights in Guinea, 17. Januar 2012, A/HRC/19/49). Der Unmut in der Bevölkerung nimmt in neuster Zeit wieder zu, da die vorgesehenen Parlamentswahlen immer noch nicht abgehalten wurden. Die Verzweiflung äussert sich in gewaltsamen Demonstrationen, wie derjenigen am 10. Mai 2012 in Conakry mit 24 verwundeten Zivilisten und 17 verletzten Offizieren. Als Reaktion darauf wies der zuständige Minister die Bürgermeister der Quartiere in Conakry an, "mit allen Mittel jegliche Versammlungen in den Quartieren zu verhindern" (vgl. http://www.jeune afrique.com/Article/ARTJAWEB20120511150345/ guinee-manifestations-en-guinee-le-pouvoir-pret-a-employer-la-force. html, abgerufen am 1. Juni 2012). 6.2.2. Diese Ereignisse stellten für Medienschaffende in Guinea sehr stark schwankende Bedingungen dar: Unter der Diktatur Lansana Contés wurden Journalisten vermehrt Opfer gravierender Repressionen, wie Einschüchterungen, Belästigungen und Verhaftungen (vgl. Amnesty International, Guinea Report 2009, http://report2009.amnesty.org/en/regions/ africa/guinea, abgerufen am 27. März 2012). Betreffend die pauschale Aussage der Vorinstanz, seit dem Jahre 2006 würden private Radiosender zugelassen, ist zu präzisieren, dass deren Inhalt zensuriert wurde (vgl. Committee to Protect Journalists, Attacks on the Press 2007: Guinea, 5. Februar 2010, http://cpj.org/2008/02/attacks-on-the-press-2007-guinea.php, abgerufen am 27. März 2012), womit eine Verbesserung der Medienfreiheit nur zum Schein, nicht aber faktisch, erfolgte. Verschiedene öffentlich zugängliche Quellen berichten auch im Jahre 2009 von zahlreichen Übergriffen auf Journalisten: So wurde ein Journalist vom präsidentiellen Sicherheitscorps an einer Demonstration im März 2009 angegriffen, ein weiterer mitsamt seiner Familie im Mai 2009 verhaftet und im Militärcamp von Conakry festgehalten. Amara Camara, Herausgeber der Zeitung "le Confidentiel", wurde im August 2009 zwei Tage festgehalten, nachdem er Äusserungen eines Beamten kritisiert hatte. Im August 2009 wurde sodann der Direktor des privaten Radiosenders "Radio Nostalgie" verhaftet und Talibe Berry, der Redaktor der "independent press group" vom Militär verhört, weil er einen Artikel über einen vermissten Soldaten publiziert hatte. Journalisten, die Hintergründe des Massakers vom September 2009 aufgedeckt hatten, wurden angegriffen, geschlagen und ihre Unterlagen konfisziert. Andere, die vom Massaker berichtet hatten, flüchteten, nachdem sie Morddrohungen erhalten hatten (vgl. Reporters Without Borders, "Turning the Page" Hopes for Media Freedom in Niger and Guinea, Juli 2011, S. 5, http://en.rsf.org/IMG/pdf/ rsf_niger_guinea_eng.pdf, abgerufen am 23. März 2012). Während der Zeit der Übergangsregierung unter Sekouba Konaté verbesserte sich die Lage für die Journalisten kurzfristig wieder. Der Interimspräsident Konaté nahm die Pressefreiheit in die Verfassung auf, erliess drei Gesetze betreffend die Pressefreiheit und rief eine "Haute Autorité de la Communication" ins Leben. Obwohl vereinzelte, öffentlich zugängliche Quellen von einem Schritt hin zur Pressefreiheit im Jahre 2010 sprachen, wurde im Juli 2010 ein Journalist von Unbekannten erstochen, die - wie vermutet wurde - vom Militär beauftragt waren. Während der Präsidentschaftswahlen hinderte die Angst vor gewalttätigen Ausschreitungen der Sicherheitskräfte die Journalisten an ihrer Arbeit. Verschiedene Medienhäuser stellten ihre Arbeit ein, weil sie von Anhängern Diallos - dem anderen Päsidentschaftskandidaten - bedroht worden waren (vgl. Freedom House, Freedom of the Press: Guinea 2011, http://www. freedomhouse.org/report/freedom-press/2011/guinea, zuletzt besucht am 26. März 2012). Verschiedene Stimmen sprechen davon, dass sich die Situation seit der Amtszeit des neuen Präsidenten Alpha Condé wieder verschlechtert hat. Die Gesetze für die Pressefreiheit wurden seither nicht in Kraft gesetzt und neuere Berichte sagen, dass unter der neuen Regierung wieder verschiedentlich Journalisten von den Sicherheitskräften gewaltsam geschlagen, bedroht und verletzt worden sind, um sie davon abzuhalten, gewisse Neuigkeiten ans Tageslicht zu bringen (vgl. Reporters Without Borders, a.a.O., S. 11). Die Mitarbeiter einer guineischen Zeitung wurden ins Militärcamp gebracht und bedroht, weil sie einen Artikel über die Gehaltserhöhung von Militärbeamten veröffentlicht hatten (vgl. Reporters Without Borders, a.a.O., S. 11). Die aufgezeigte Nulltoleranz gegenüber jeglicher Regimekritik verdeutlicht die Gefährdung von Journalisten in Guinea, da sie ihrer Funktion gemäss solche Kritik verbreiten. 6.3. Obwohl die vorinstanzliche Argumentation ausgesprochen detailliert ist, überzeugt sie im Endergebnis nicht. Vorerst ist anhand des soeben Gesagten festzustellen, dass der Standpunkt des BFM, wonach sich nach dem Streik von Januar/Februar 2007 die Situation für Medienschaffende verbessert habe und diese mehr oder weniger ungehindert ihrer Tätigkeit hätten nachgehen können, mit Sicherheit zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr zutrifft. In Anbetracht der auch von der neuen Regierung zu Tage gelegten Gewalt zur Unterdrückung von potentiell gefährlichen Oppositionellen ändert an dieser Feststellung auch die Tatsache nichts, dass gewissen Medienhäusern Subventionszahlungen ausgehändigt wurden oder dass dem Volk unbeschränkter Zugriff aufs Internet und auf ausländische Fernsehprogramme gewährt wird. [Ausführungen zu den Organisationen, denen der Beschwerdeführer angehört]. Weiter stellt der Beschwerdeführer glaubhaft dar, dass er unter Mitwirkung des Journalisten B._______ Recherchen zur Korruptionsaffäre (...) geführt und diese an die Öffentlichkeit gebracht hat. Der vorinstanzlichen Argumentation, es sei unwahrscheinlich, dass er am Aufdecken der Affäre massgeblich beteiligt gewesen sei, vermag der Beschwerdeführer überzeugend entgegenzuhalten, [Ausführungen zum Aufdecken der Korruptionsaffäre]. Dieses Vorbringen untermauert er mit entsprechenden Beweismitteln (vgl. [Ausführungen zu den Beweismitteln]). Die Erwägung des BFM, es sei nicht nachvollziehbar, dass einerseits der Beschwerdeführer B._______ beauftragt habe, ohne ihn richtig zu kennen, und andererseits, dass dieser [den korrupten Beamten] von seinem Auftrag erzählt habe, vermag der Beschwerdeführer sodann wirksam umzustossen, indem er erklärt, dass das entsprechende Verhalten, [den korrupten Beamten] persönlich Fragen zu stellen, der Taktik des Journalisten B._______ entsprochen habe (vgl. Beschwerde S. 14 f). Ob die jeweiligen Tätigkeiten, für sich alleine betrachtet (beispielsweise der Beitrag zur Aufdeckung der Korruptionsaffäre [...]) genügen würden, ein flüchtlingsrechtlich relevantes exilpolitisches Engagement darzustellen, kann schliesslich offen bleiben. Vielmehr führt eine Würdigung des gesamten kontinuierlichen umfangreichen und breiten Engagements des Beschwerdeführers zum Schluss, dass er durch seine politische Tätigkeit im flüchtlingsrechtlichen Sinne gefährdet ist. Tatsache ist, dass seine Veröffentlichungen, die zum grössten Teil in höchstem Mass regimekritisch sind, auch gelesen werden; (...). Seine Verbindungen mit Personen, die der Regierung bekannt sind und die teilweise aufgrund ihrer Tätigkeiten haben flüchten müssen, fördern seinen Bekanntheitsgrad zusätzlich. Hajda Diallo, die sich aktiv für einen Regimewechsel eingesetzt hatte, war - entgegen der vorinstanzlichen Argumentation, wonach sie ungehindert ihren Tätigkeiten habe nachgehen können - wiederholten Repressionen und sogar versuchten Mordanschlägen ausgesetzt. Zwar hat es zwischenzeitlich einen Regierungswechsel in Guinea gegeben, doch deuten alle Zeichen daraufhin, dass auch das neue Regime nicht anders "funktioniert" als seine Vorangegangenen. So wurde vermehrt bekannt, dass oppositionelle Stimmen unterdrückt und gewaltsam ausgemerzt wurden - alles unter dem Versuch, den Informationsfluss an die Öffentlichkeit zu unterbinden (vgl. Ausführungen oben E.6.2). Es ist unschwer vorstellbar, dass dem Beschwerdeführer durchaus gravierende Repressionen drohen, da seine Kritik viel weiter geht, als sich beispielsweise über eine Gehaltserhöhung auszulassen, was bei anderen Journalisten für die Auslösung von Verfolgungsmassnahmen bereits ausreichte (vgl. dazu oben E.6.2.2). Der Argumentation der Vorinstanz - es gebe keine Hinweise darauf, dass die guineische Regierung auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden sei, und dies sei angesichts der Unübersichtlichkeit des Internets und der Tatsache, dass er als einer von Vielen operiere, auch nicht wahrscheinlich - kann nicht gefolgt werden. Die Eingabe seines Namens in einer Internetsuchmaschine genügt, um (...) zahlreiche von ihm verfasste Artikel und Fotos von ihm zu finden. Angesichts dieser banalen Möglichkeit, sich einen Überblick über seine Tätigkeit zu verschaffen, ist es dann auch nicht relevant, ob der Beschwerdeführer den guineischen Behörden bereits bei seiner Ausreise bekannt war oder nicht. Angesichts der oben dargelegten bedenklichen Mängel an Rechtsstaatlichkeit in Guinea kann sodann auch aus der Tatsache, dass aus den Akten keine Hinweise auf gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Massnahmen in Guinea ersichtlich sind, nicht - wie dies die Vorinstanz tut - automatisch darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nicht gefährdet sei. Bei Durchsicht der Akten sticht ins Auge, dass der Beschwerdeführer sich durch sein vielseitiges langjähriges exilpolitisches Engagement einen Namen gemacht hat. Durch seine kontinuierlichen politischen Aktivitäten (...) hat er sich in besonderem Masse exponiert, zumal die Anzahl namhafter Personen guineischer Staatsangehörigkeit, die solchen exilpolitischen Tätigkeiten nachgehen (...) sehr beschränkt ist. Der Beschwerdeführer leistet seit Jahren in diesem Bereich einen exponierten Beitrag. Es ist daher festzustellen, dass er aufgrund dieses Engagements Bekanntheit erlangt hat. Es bestehen daher keine Zweifel, dass seine Tätigkeiten und Veröffentlichungen auch der guineischen Regierung bekannt geworden sind und er aus deren Optik als gefährlicher Regimegegner eingestuft wird. 6.4. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass angesichts der dargelegten Sicherheitslage in Guinea, die bereits für friedliche Demonstranten schwierig ist, und angesichts des Profils des Beschwerdeführers als exponierter exilpolitischer Aktivist in der guineischen Diaspora, vorliegend davon auszugehen ist, dass ihm bei einer Rückkehr konkrete Gefahr droht, Opfer von ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu werden. Damit erfüllt der Beschwerdeführer grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft. 7. 7.1. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die [im Jahr 2008] erfolgte Ausstellung eines guineischen Passes der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegensteht. 7.2. 7.2.1. Die Vorinstanz erwog in der Vernehmlassung vom 22. Oktober 2008, der Beschwerdeführer habe im Asylverfahren angegeben, es sei ihm nicht möglich, Identitätspapiere zu beschaffen. Im Rahmen des Ehevorbereitungsverfahrens habe er jedoch pflichtgemäss seinen [im Jahr 2008] in Conakry ausgestellten Reisepass beigebracht. Die Erteilung eines Reisepasses an einen wegen seiner politischen Anschauungen angeblich im höchsten Masse gefährdeten Oppositionellen spreche indes dafür, dass der Beschwerdeführer ganz offensichtlich seitens der heimatlichen Behörden mit keinen ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes zu rechnen habe. 7.2.2. In seiner Replikschrift vom 22. Dezember 2008 hielt der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Argumentation entgegen, seine Identität sei sehr wohl vor dem Entscheid der Vorinstanz festgestanden. So habe er in der Beschwerdeschrift auch geltend gemacht, die guineische Botschaft in der Schweiz stelle keine Pässe aus, sondern er müsse nach Guinea reisen, um sich einen Pass ausstellen zu lassen. Er habe diesen Pass über einen Mittelsmann - den in der Schweiz wohnhaften C._______ - ausfertigen lassen und sei selbst nie mit den Behörden in Berührung gekommen. Er beantrage daher, C._______ zu befragen. Er habe von der Ausstellung des Passes erst nach seiner Ausschaffungshaft, die vom (...) 2008 bis zum (...) 2008 gedauert habe, erfahren. Die Passerlangung, die in der Regel zum Widerruf der Flüchtlingseigenschaft führe, sei in seinem Fall jedoch nicht freiwillig geschehen, da die Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens im Kanton (...) zwingend die Vorlegung eines gültigen Reisepasses erfordere. Er habe daher einen beachtlichen Grund, nämlich die Wahrnehmung des in Artikel 8 EMRK verankerten Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens, namentlich seine Eheschliessung, gehabt, womit "besondere Umstände" vorlägen, die ausschliessen würden, dass er nicht als Flüchtling anerkannt werden könne. Er habe weder die Absicht gehabt, sich wieder unter den Schutz seines Heimatstaates zu stellen, noch sei ihm tatsächlicher Schutz gewährt worden. 7.3. Gemäss Art. 1 C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wird die Flüchtlingseigenschaft eines anerkannten Flüchtlings widerrufen, wenn sich eine Person, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, freiwillig wieder unter den Schutz des Landes stellt, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Mit einer solchen Handlung gibt der Flüchtling zu erkennen, dass keine begründete Furcht mehr vor Verfolgung besteht und dass kein internationaler Schutz mehr erforderlich ist. Als eine solche Unterschutzstellung gelten in der Regel alle Handlungen, die auf die Wiederherstellung der normalen Beziehung mit den Behörden des Heimatlandes abzielen, namentlich die Registrierung beim Konsulat oder die Beantragung eines neuen Passes, wobei letztere Handlung in der Praxis einen der wichtigsten Anwendungsfälle der Unterschutzstellung darstellt (vgl. BVGE 2011/28 mit weiteren Hinweisen). 7.4. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, es habe sich nicht um eine freiwillige Unterschutzstellung gehandelt. Er sei - zur Wahrnehmung seines Rechtes auf Familie im Sinne von Art. 8 EMRK - gezwungen gewesen, seinen Pass einzureichen, weil kein anderes Identitätsdokument von den Zivilstandsbehörden zur Eheschliessung akzeptiert worden sei. Er habe indes den Pass über einen Mittelmann ausstellen lassen und sei nicht selbst nach Conakry gereist. 7.5. Gemäss dem Korruptionswahrnemungsindex von Transparency International belegte Guinea im Jahre 2008 Platz 7 der korruptesten Länder weltweit (siehe: http://www.icgg.org/corruption.cpi_2008.html. abgerufen am 5. April 2012). Auch im Jahre 2010 gehörte Guinea immer noch zu den korruptesten Ländern weltweit (Platz 14 der korruptesten Länder weltweit: siehe: http://www.transparency.de/Tabellarisches-Ranking. 1745.0. html, abgerufen am 5. April 2012). Eine der (sehr seltenen) Quellen zu dieser Thematik spricht davon, dass im Jahre 2002 die persönliche Anwesenheit der Antrag stellenden Person zur Passausstellung notwendig gewesen sei (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Identitätsdokumente in ausgewählten afrikanischen Flüchtlings-Herkunftsländern, März 2005, http://www.fluechtlingshilfe.ch/herkunftslaender/africa/sierra-leone/ sierra-leone-identitaetsdokumen-te-in-ausgewaehlten-herkunfts-laendern/at_download/file mit weiteren Hinweisen, zuletzt besucht am 5. April 2012). Einer neueren Quelle zufolge kann die Erneuerung eines Passes jedoch durch die Person selbst oder ihren Vertreter auf dem "Ministère de la Sécurité publique en Guinée" beantragt werden (vgl. telefonische Auskunft des guineischen Konsuls in Ottawa an die "Commission de l'immigration et du statut de réfugié du Canada", datierend vom 27. August 2004, abrufbar unter: http://www.unhcr.org/refworld /docid/42df60f1a.html, zuletzt besucht am 5. April 2012). So wurde berichtet, dass es bekannt sei, dass vielen Libanesen, Nigerianern, Südamerikanern und Asiaten auf dem Korruptionsweg (Geldzahlung und entsprechendes Beziehungsnetz) ein echter guineischer Pass ausgestellt worden sei und die agierenden Beamten ungestraft geblieben seien (vgl. http://www.guineenews.org/articles/detail_article.asp?num=2011984521, abgerufen am 5. April 2012). Angesichts dieser Tatsachen ist es als glaubhaft dargelegt zu erachten, dass der Beschwerdeführer nicht selbst nach Guinea gereist ist, um seinen Pass ausstellen zu lassen, und es kann demzufolge nicht die Rede davon sein, der Beschwerdeführer habe sich "wieder unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt" im Sinne der Flüchtlingskonvention. Zudem führt er überzeugend aus, er habe den Pass zu Zwecken des Eheschliessungsverfahrens vor dem schweizerischen Zivilstandsamt und mithin ebenfalls nicht im Sinne einer Unterschutzstellung benötigt. Unter den geschilderten Umständen ist die Passausstellung nicht als "freiwillig" im Sinne der Flüchtlingskonvention zu qualifizieren. Der Pass enthält zudem keinerlei Reisestempel, wurde somit nicht benutzt um zu reisen; auch insofern drängt sich der Schluss nicht auf, der Beschwerdeführer habe sich unter Schutz seiner Heimatbehörden gestellt, um dadurch diesbezüglich Vorteile zu erlangen. Nach dem Gesagten liegen keine Widerrufsgründe der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 C Ziff. 1 FK vor, die praxisgemäss dazu führen würden, dass der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt würde.
8. Damit erfüllt der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt, aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Die Anerkennung als Flüchtling aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe führt nicht zur Asylgewährung (Art. 54 AsylG). Die Regelfolge der Nichtgewährung von Asyl ist die Wegweisung, die aber im Falle der Flüchtlingsanerkennung ohne Asylgewährung wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu vollziehen ist, womit die vorläufige Aufnahme anzuordnen wäre. Die Wegweisung wird indes nicht angeordnet, wenn die ausländische Person eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz besitzt oder einen Anspruch darauf hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d). Dem Beschwerdeführer wurde nach der Eheschliessung (...) von der zuständigen kantonalen Behörde eine B-Bewilligung erteilt. Somit fällt die von der Vorinstanz angeordnete Wegweisung dahin und es besteht daher keine Notwendigkeit, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Demnach erübrigt es sich vorliegend, auf die entsprechenden, den Wegweisungsvollzug betreffenden Erwägungen der Vorinstanz und die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.
9. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Soweit die angefochtene Verfügung (betreffend die Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs) nicht mit Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bereits dahingefallen ist, ist sie aufzuheben und der Beschwerdeführer ist als Flüchtling anzuerkennen. Ziffer 1 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung ist entsprechend aufzuheben.
10. Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft obsiegt. Die Wegweisung und der Wegweisungsvollzug wurden mit Erteilung der B-Bewilligung gegenstandlos; der Wegweisungsvollzug entfiele aber auch durch die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, womit der Beschwerdeführer im Endergebnis auch diesbezüglich obsiegt hat. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 zweiter Satz VwVG).
11. Obsiegende Parteien haben einen Anspruch auf Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Wegweisung und der Wegweisungsvollzug wurden durch die Erteilung der B-Bewilligung durch [die kantonale Behörde] - welches nicht Prozesspartei ist - gegenstandslos. Wird ein Verfahren ohne Zutun der Parteien (teilweise) gegenstandslos, so prüft das Gericht, wer gemäss Sachlage vor Entstehung der Gegenstandslosigkeit obsiegt hätte (Art. 15 VGKE i.V.m. Art. 5 VGKE). Da der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt wurde, wäre ein Wegweisungsvollzug unzulässig. Einzig die Wegweisung als solche bliebe bestehen; dies hat vorliegend praxisgemäss keine Auswirkung auf die Kosten. Im Wegweisungsvollzugspunkt hätte der Beschwerdeführer ebenfalls obsiegt. Damit ist dem Beschwerdeführer für die Kosten der Vertretung sowie die notwendigen Auslagen eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 8 und Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte am 26. April 2012 ihre Honorarnote ein, gemäss welcher sie einen Aufwand von insgesamt 33.16 Stunden, namentlich - zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer - einen Betrag von Fr. 10'749.80 geltend macht. Der in Rechnung gestellte Aufwand scheint leicht überhöht. Es handelt sich zwar um einen komplexen Fall mit umfangreichem Beweismaterial, dennoch ist angesichts der Eingaben und der aufgeführten Korrespondenz mit dem Klienten ein Gesamtaufwand von insgesamt 22 Stunden als ausreichend zu erachten; daraus ergibt sich bei einem geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 300.-- ein Betrag von Fr. 6'600.--, zuzüglich Auslagen von Fr. 40.50 und dem im Jahre 2008 geltenden Mehrwertsteuersatz von 7.6% (Fr. 504.70), ein Gesamtbetrag von Fr. 7'145.20. Dem Beschwerdeführer ist somit - unter der Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE - eine Parteientschädigung von Fr. 7'145.20 zu Lasten des BFM zuzusprechen. Indem eine Parteientschädigung zugesprochen wird, ist das Honorar der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abgegolten und insofern gegenstandslos. (Disposition nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Ziffer 1 des Verfügungspositivs des BFM wird aufgehoben.
2. Der Beschwerdeführer wird als Flüchtling - ohne Asylgewährung in der Schweiz - anerkannt.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dem Beschwerdeführer ist eine Parteientschädigung von Fr. 7'145.20 - zu Lasten des BFM - zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sarah Diack