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E-4720/2015

E-4720/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-10-29 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4720/2015 Urteil vom 29. Oktober 2015 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, und (...), Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. Juli 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben am 30. Juni 2015 illegal in die Schweiz einreiste und um Asyl nachsuchte, dass sein Rechtsvertreter dem SEM gleichentags die Übernahme des Mandats für das Asylverfahren anzeigte und eine Vollmacht einreichte, die als Geburtsdatum des Beschwerdeführers den (...) aufführt, dass er geltend machte, der Beschwerdeführer sei, wie aus der Kopie seiner Identitätskarte hervorgehe, minderjährig, und sein Ziel sei seit jeher die Schweiz gewesen, weil sein Bruder hier mit Aufenthaltsbewilligung B lebe, dass anlässlich einer ersten illegalen Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz am (...) bei ihm ein Verfahrensausweis des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl gefunden worden war, welchem als Geburtsdatum des Beschwerdeführers der (...) zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer auf dem von ihm am 30. Juni 2015 im B._______ ausgefüllten Personalienblatt als Geburtsdatum den (...) angab, dass am 3. Juli 2015 im Auftrag der Vorinstanz eine Handknochenanalyse zur Bestimmung des Alters des Beschwerdeführers durchgeführt wurde und diese gemäss dem ärztlichen Bericht vom 3. Juli 2015 ein wahrscheinliches Knochenalter von 19 Jahren oder mehr ergab, dass der Beschwerdeführer am 8. Juli 2015 zu seiner Person befragt wurde (BzP; Protokoll in den Akten SEM: A15/14), dass ihm gleichentags das rechtliche Gehör zu seinem Gesundheitszustand gewährt wurde (A16/2), dass er in Bezug auf sein Alter ergänzend befragt und ihm in diesem Rahmen das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Handknochenanalyse gewährt wurde (A17/4), dass ihm schliesslich das rechtliche Gehör in Bezug auf die mutmassliche Zuständigkeit Griechenlands oder Österreichs für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren sowie zu seiner Beziehung zu seinem in der Schweiz lebenden Bruder gegeben wurde (A19/3 und A20/30), dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragungen sowie des rechtlichen Gehörs im Wesentlichen geltend machte, am (...) geboren beziehungsweise (...) Jahre und (...) Monate alt zu sein, dass er beim Ausfüllen des Personalienblatts den Tag und den Monat im europäischen Kalender nicht gewusst habe, sondern einzig das Jahr, weshalb er den Tag (...) und den Monat (...) aus dem iranischen Kalender angegeben habe, dass er ausführte, im (...) Monat (...), respektive im (...) in C._______ nebst einem Pass eine Tazkira beantragt zu haben, mit der er sein wahres Alter beweisen könne, dass er das Original der letzteren in Afghanistan zurückgelassen habe, weil er Angst gehabt habe, dieses unterwegs zu verlieren, dass es jedoch inzwischen auf dem Weg in die Schweiz zu seinem Bruder sei, dass er in Bezug auf den österreichischen Verfahrensausweis angab, das Original weggeworfen zu haben, nachdem ihn die Polizisten nach seiner ersten Einreise in die Schweiz festgenommen und aufgrund der österreichischen Dokumente direkt nach Österreich zurückgeschickt hätten, dass er diesbezüglich weiter angab, bei der österreichischen Polizeistation habe er damals sein Geburtsdatum mündlich genannt, und weil viele Leute dort gewesen seien, hätten die österreichischen Behörden beim Erfassen des Datums einen Fehler gemacht, dass er die österreichischen Behörden im Camp darauf aufmerksam gemacht habe und diese ihm gesagt hätten, er könne dies anlässlich der Befragung berichtigen, es jedoch keine Befragung gegeben habe, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seinen Gesundheitszustand angab, er sei abgesehen von einer (...) vor (...) oder (...) Jahren gesund, leide allerdings seit einer Woche an (...), wobei der Arzt nach einer Röntgenaufnahme kein spezielles Problem habe feststellen können, dass er in Bezug auf das Ergebnis der Handknochenanalyse angab, der Fehler könne an den Untersuchungsgeräten liegen, dass er vor der Einreise in die Schweiz sowohl in Griechenland als auch in Österreich daktyloskopiert worden sei und sich während rund einem Monat in Österreich aufgehalten habe, dass die Unterbringung in Österreich schlimmer als in Griechenland gewesen sei und er in der Nacht draussen habe schlafen müssten, und dass er in Österreich kein Asylgesuch eingereicht habe, dass er nicht dorthin zurückkehren könne, da er dort weder eine Unterkunft noch medizinische Behandlung erhalten habe, obwohl er aufgrund seiner (...) einen Arzt habe aufsuchen wollen, dass er auch nicht nach Griechenland zurückgehen könne, da er dort niemanden kenne und er gewusst habe, dass er zu seinem Bruder in die Schweiz kommen müsse, dass die schweizerischen Behörden Österreich am 16. Juli 2015 um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchten gestützt auf seine Aussagen, einem "Eurodac"-Treffer vom 1. Juli 2015 und Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), dass die österreichischen Behörden der Übernahme am 21. Juli 2015 zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 22. Juli 2015 - eröffnet am 27. Juli 2015 - auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, seine Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich anordnete und den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. August 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und beantragte, die angefochtene Verfügung des SEM sei aufzuheben und dieses sei anzuweisen, seine Zuständigkeit festzustellen und auf das Asylgesuch einzutreten, dass in prozessualer Hinsicht die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen seien, von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzusehen, dass der Beschwerdeführer sodann um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte und begehrte, der rubrizierte Anwalt sei dem Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizuordnen, dass der Beschwerdeführer die Eingabe insbesondere mit seiner Minderjährigkeit begründete und zur Untermauerung seiner Vorbringen eine Tazkira im Original in fremder Sprache zusammen mit dem Zustellumschlag beilegte, dass auf die weitere Beschwerdebegründung - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung nach Österreich am 4. August 2015 gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aussetzte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. August 2015 seine Bedürftigkeit belegte, dass die Instruktionsrichterin die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 6. August 2015 aufforderte, eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 3. August 2015 und den beigelegten Beweismitteln einzureichen, dass sich die Vorinstanz am 12. August 2015 vernehmen liess, dass die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 17. August 2015 Gelegenheit einräumte, eine Replik einzureichen, und er mit Eingabe vom 1. September 2015 zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung nahm, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG (SR 142.31) i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass das Gesuch, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos wird, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), und diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand 1.2.2014, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am (...) in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass die österreichischen Behörden dem Gesuch des SEM vom 16. Juli 2015 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 21. Juli 2015 zustimmten, womit die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs gegeben ist, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene neben Wiederholungen von bereits in der BzP Ausgeführtem sowie unter Verweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zur Altersbestimmung durch die Handknochenanalyse im Wesentlichen vorab geltend machte, nach wie vor am Alter von (...) Jahren festzuhalten, dass er zum Beweis seines Alters die originale Tazkira einreichte und beantragte, das SEM sei anzuhalten, aufgrund seiner Minderjährigkeit und dem Abhängigkeitsverhältnis zu seinem in der Schweiz lebenden Bruder auf das Asylgesuch einzutreten, dass die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 12. August 2015 darauf hinwies, für die Einschätzung des Alters des Beschwerdeführers des Beschwerdeführers sei nicht allein das Ergebnis der Handknochenanalyse entscheidend gewesen, sondern zahlreiche weitere Umstände seien mitberücksichtigt worden, dass namentlich nicht nachvollziehbar sei, weshalb sowohl den schweizerischen als auch den österreichischen Asylbehörden bei der Erfassung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers Fehler unterlaufen sein sollten, und der Beschwerdeführer nicht klärend habe darlegen können, wie es zu insgesamt fünf verschiedenen Geburtsdaten gekommen sei, dass die inzwischen eingereichte Originaltazkira, welche nicht geeignet sei, die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers rechtsgenüglich darzutun, an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermöge, dass schliesslich zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Dublin-III-Verordnung vorliege, dass der Beschwerdeführer darauf insbesondere replizierte, er habe sein Geburtsdatum in der Schweiz von Beginn an richtig angegeben, die Unterschiedlichkeiten seien aufgrund von Umrechnungs- beziehungsweise Dolmetscher- oder Tippfehlern entstanden, dass die Ergebnisse einer radiologischen Knochenaltersbestimmung, welche vorliegend von einem Alter es Beschwerdeführers von mindestens 19 Jahren ausgeht, nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zwar in der Tat keine sicheren Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit zulassen und generell nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters aufweisen, wobei sich diese Aussagen insbesondere auf die Situation beziehen, wonach das behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter innerhalb der normalen Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren liegt, dass die Handknochenanalyse nur unter bestimmten Voraussetzungen - nämlich dann, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt - trotz des beschränkten Aussagewertes als Beweismittel gilt, wobei an solche "Gutachten" zur Altersbestimmung gewisse formale und inhaltliche Anforderungen zu stellen sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5860/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen), dass der Unterschied zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter von (im Zeitpunkt der Analyse) (...) Jahren und (...) Monaten (Geburtsdatum: [...]. respektive [...]) und dem festgestellten Knochenalter von 19 Jahren knapp weniger als drei Jahre beträgt, dass aber im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl.EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4 S. 210) kaum ernsthafte Hinweise auf eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bestehen, dass das SEM in der Vernehmlassung zutreffend darauf verweist, es habe sich zur Einschätzung des Beschwerdeführers als volljährige Person in der angefochtenen Verfügung nicht nur auf diese Analyse gestützt, wobei es die von ihm als Unglaubhaftigkeitsmerkmale in Bezug auf die behauptete Minderjährigkeit weiter ausführt, dass darauf verwiesen werden kann und der Beschwerdeführer im Rahmen der Replik nichts Entscheidendes gegen die zutreffenden Erwägungen vorzubringen vermag, dass ferner im Zusammenhang mit der inzwischen eingereichten Tazkira insbesondere nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer diese nicht früher einreichen konnte, zumal er von Anfang an gewusst haben will, dass er zu seinem Bruder in die Schweiz reisen wolle, weshalb er sie ihm längst hätte zustellen lassen können, dass die aus der Tazkira ersichtliche Altersangabe "der Beschwerdeführer sei im Jahr (...) (...) Jahre alt gewesen und im Jahr (...) (...)" in Bezug auf den ersten Teil zumindest seltsam anmutet, nachdem die Tazkira erst im (...) ausgestellt worden sein soll, dass das SEM bei einer Gesamtwürdigung der Umstände zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist, was im Übrigen durch die Aussagen des Bruders des Beschwerdeführers im Rahmen seines Asylverfahrens im Jahr (...), wonach der Beschwerdeführer (...) Jahre alt sei (vgl. N 476 024: BzP vom [...], Protokoll in den Akten BFM: A1/10 S. 3) noch weiter bestätigt wird, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Volljährigkeit weder auf die spezifischen Schutzbestimmungen der Dublin-III-VO noch die schweizerische Gesetzgebung für unbegleitete Minderjährige berufen kann, dass das SEM zudem in seiner Vernehmlassung vom 12. August 2015 die geltend gemachten Abhängigkeit des Beschwerdeführers von seinem bereits seit 2005 in der Schweiz lebenden Bruder zu Recht mit der Begründung verneint hat, er sei erst im (...) 2015 eingereist, weshalb ein innert weniger Wochen entstandenes starkes Abhängigkeitsverhältnis schwer nachvollziehbar sei, dass es ihm nicht gelungen sei darzulegen, dass er zwingend auf die persönliche Hilfe seines Bruders angewiesen sei respektive dass seine Fähigkeit, selbstständig zu leben, in entscheidendem Masse von dessen Betreuung abhänge, dass auch nicht aktenkundig sei, dass einer der in Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO erwähnten Gründe für ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegen könnte, weshalb ein Selbsteintritt der Schweiz nicht gerechtfertigt sei, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Österreich würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, dass Österreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass keine Hinweise dafür vorliegen, die österreichischen Behörden würden sich weigern, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass zwar auch Österreich in den vergangenen Monaten mit einer stark ansteigenden Anzahl an Schutzsuchenden konfrontiert ist, es dem Beschwerdeführer allerdings mit dem pauschalen Verweis, er werde in Österreich weder medizinisch versorgt, noch eine Unterkunft erhalten, nicht gelingt darzulegen, Österreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinien zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die österreichischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 der Aufnahmerichtlinie), dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen (namentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) oder internationalen Rechts anwendbar ist (BVGE 2010/45 E. 5), dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorsieht, dass das SEM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat zuständig wäre, dass es sich dabei um eine Kann-Bestimmung handelt, die dem SEM über die zwingenden Regeln des übergeordneten Rechts hinaus einen gewissen Ermessensspielraum lässt (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.), dass mit der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c aAsylG (in Kraft seit 1. Februar 2014) der Beschwerdegrund der Unangemessenheit vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr gerügt werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem zur Publikation vorgesehenen Urteil E-641/2014 vom 13. März 2015 zur Ermessensüberprüfung festhielt, dem Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM zu, dass es daher nur dann eingreift, wenn das Staatsekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt, was vorliegend nicht der Fall ist, zumal sich das SEM in seiner Verfügung in sachgerechter Weise mit den in den Ermessensentscheid einzufliessenden Parametern des Einzelfalles auseinandergesetzt hat, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass sich angesichts dieser Sachlage eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene erübrigt, zumal sie nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Überstellung nach Österreich angeordnet hat, dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb die mit Verfügung vom 4. August 2015 gestützt auf Art. 56 VwVG angeordnete superprovisorische Massnahme (einstweiliges Aussetzen des Vollzugs der Überstellung nach Österreich) hinfällig wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (vgl. Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG jedoch gutzuheissen ist, da der Beschwerdeführer bedürftig ist und die Begehren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb er von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist, weil das Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex erschien, sondern vielmehr die Schilderung von Sachverhaltsaspekten im Zentrum stand, wofür die Beigabe einer amtlichen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht erforderlich war. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand: