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E-4717/2016

E-4717/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-08-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der papierlos und illegal eingereiste Beschwerdeführer ersuchte am 28. Juni 2015 zusammen mit seiner Ehefrau im Empfangs- und Verfah-­renszentrum Altstätten um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 17. Juli 2015 und der Anhörung vom 2. November 2015 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei aus Somalia und gehöre der Clanfamilie B._______ an. B._______ sei ein Minderheitsclan, der insbesondere vom C._______-Clan unterdrückt werde. Er habe sich in seine jetzige Frau, Angehörige des C._______-Clans, verliebt und sie heiraten wollen. Als ihre Familienangehörige dies erfahren haben, hätten sie ihn geschlagen und versucht zu töten. Deswegen seien er und seine Frau einen Tag nach ihrer Heirat aus Somalia geflüchtet. B. Mit Schreiben vom 1. April 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, seine Ehefrau habe auf Druck ihrer Clanmitglieder in der Schweiz das gemeinsame Kind abgetrieben. Die Ehefrau wollte nichts mehr mit ihm zu tun haben und habe schliesslich das Asylzentrum verlassen. C. Mit Verfügung vom 18. Mai 2016 schrieb das SEM das Asylgesuch der Ehefrau des Beschwerdeführers als gegenstandslos ab, da sie am 29. März 2016 den ihr zugewiesenen Aufenthaltsort verlassen habe und seither unbekannten Aufenthalts sei. D. Mit Verfügung vom 28. Juni 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. E. Mit Schreiben vom 12. Juli 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in seine Verfahrensakten und diejenigen seiner Ehefrau. Gleichentags stellte das SEM dem Beschwerdeführer eine Kopie des Aktenverzeichnisses und der gewünschten Akten, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen, zu. F. Mit Eingabe vom 2. August 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Beschwerdeführer aufgrund der Unzulässigkeit und/oder der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufzunehmen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm von Amtes wegen ein Rechtsbeistand beizuordnen. Es sei demzufolge auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei Einsicht in die Akten der Vorinstanz betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers zu gewähren.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).

E. 2 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG).

E. 3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4 Die Vorinstanz stellte dem Beschwerdeführer am 12. Juli 2016 Kopien sämtlicher Akten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen. Das Rechtsbegehren um Akteneinsicht erweist sich somit als gegenstandslos.

E. 5 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid damit, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten in der Befragung und der Anhörung in zentralen Punkten widersprüchliche Angaben gemacht. Beide hätten nur sehr oberflächlich über den Minderheitsclan Bescheid gewusst. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Beweggründe für die im somalischen Kontext "aussergewöhnliche" Liebesbeziehung und die damit verbundenen Probleme substantiiert und nachvollziehbar zu erklären. Zudem sei es widersprüchlich, dass die Ehefrau den Beschwerdeführer habe treffen können, obwohl sie von ihrer Familie engmaschig überwacht worden sei. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer nicht mehr mit der Ehefrau zusammen, weshalb seitens ihrer Familie kein Verfolgungsinteresse mehr bestünde. Somaliland gelte als stabil. Aufgrund der lückenhaften Angaben des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Clan (B._______) sei davon auszugehen, dass er nicht zu einem Minderheitsclan gehöre und der Vollzug der Wegweisung somit zumutbar sei.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei ihm nicht möglich, sich zu den geltend gemachten Widersprüchen zu äussern, da er keine Einsicht in die Akten der Ehefrau gehabt habe. Grundsätzlich seien die Widersprüche mutmasslich darauf zurückzuführen, dass die Ehefrau seit ihrer Ankunft in der Schweiz grossem Druck seitens der Mitglieder ihres Clans in der Schweiz ausgesetzt gewesen sei. In dieser Situation habe die Ehefrau rasch begonnen, sich vom Beschwerdeführer zu lösen und sei zu ihrem Clan zurückgekehrt. Mittlerweile habe die Ehefrau in Deutschland einen anderen Mann geheiratet. Es sei daher durchaus möglich, dass die Ehefrau kein Interesse mehr am Asylverfahren gehabt und ihr Aussageverhalten den Erwartungen ihres Clans angepasst habe. Der Beschwerdeführer habe Auskunft über seinen Clan gegeben, sei aber von der Vorinstanz mit der Bemerkung, das sei "gut so", unterbrochen worden. Der Vorwurf, die Liebe sei unrealistisch, weil gesellschaftlich nicht opportun, sei ungerecht. Die Vorinstanz führe nicht aus, inwiefern die Schilderung der Beziehung substanzarm ausgefallen sei. Die substantiierte Erklärung des Beschwerdeführers bezüglich mehrerer Übergriffe auf ihn und seine Familie sei höher zu werten als sein unvollständiges chronologisches Gedächtnis. Der Wegweisungsvollzug sei unzulässig und unzumutbar, weil der Beschwerdeführer trotz Verschwindens der Ehefrau bei einer Rückkehr der Rache ihrer Familie ausgesetzt sei. Die staatliche Schutzfähigkeit sei unzureichend. Selbst bei der Annahme der Unglaubhaftigkeit der Asylgründe sei der Wegweisungsvollzug unzumutbar, da der Beschwerdeführer für die Ausreise aus Somalia alles verkauft habe und bei einer Rückkehr in eine existentielle Notlage geraten würde. In diesem Fall sei er daher aus humanitären Gründen vorläufig aufzunehmen.

E. 5.3 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die ohnehin spärlichen Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau über ihre Beziehung, die Drohungen seitens der Familie der Ehefrau sowie über die Heirat und anschliessende Ausreise voll von Widersprüchen sind. Bei der Befragung bekräftigte der Beschwerdeführer mehrmals, die Probleme mit der Familie der Ehefrau hätten angefangen, als er im Mai 2014 seine Ehefrau kennengelernt habe. Gemäss Aussagen der Ehefrau begannen die Probleme erst im Dezember 2014. Anlässlich der Anhörung korrigierten die Beiden ihre Aussagen dahingehend, dass sie sich erst im Juni 2014 kennengelernt haben und ab diesem Zeitpunkt die Probleme begannen. Widersprüche gab es auch hinsichtlich der Heirat im Januar 2015 und dem Zeitpunkt der Ausreise. Der Beschwerdeführer gab an, bei der Heirat seien sein Onkel und zwei Cousins anwesend gewesen. Die Familie der Ehefrau habe von der Heirat kurz nach ihrem Stattfinden erfahren. Einen Tag nach der Heirat seien sie ausgereist. Die Ehefrau erklärte, die Heirat habe in Anwesenheit von einem Onkel und einem Cousin des Beschwerdeführers stattgefunden. Sie habe ihrer Mutter im Juli/August 2015 von der Heirat erzählt. Ausgereist seien sie einen Monat nach der Heirat. In Bezug auf die Probleme mit der Familie erzählte der Beschwerdeführer, nachdem seine Ehefrau im Dezember 2014 bei ihm zu Hause gewesen sei, habe ihr Bruder ihn mit einer Metallstange geschlagen. Seine Mutter hätten sie ebenfalls geschlagen. In der Anhörung ergänzte er, bei einem weiteren Vorfall hätten Männer vom C._______-Clan in Anwesenheit der Ehefrau sein Geschäft verwüstet und ihn beschimpft. Bei der Befragung gab die Ehefrau an, bis zur Ausreise sei es zu keinem speziellen Vorfall gekommen. In der Anhörung korrigierte sie ihre Aussage und erzählte vom Vorfall im Dezember 2014. An den Vorfall im Geschäft konnte sie sich indes - trotz ihrer angeblichen Anwesenheit - nicht erinnern. Über seinen Clan konnte der Beschwerdeführer zwar Angaben machen, seine Ehefrau wusste aber nicht einmal wie sein Clan heisst. Dies erstaunt schon, wenn man bedenkt, dass die Clanzugehörigkeit der Grund für ihre Ausreise war. Aufgrund dieser offenkundigen Widersprüche zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und denjenigen seiner Ehefrau zu den grundlegendsten Punkten entbehrt ihre Geschichte jeglicher Glaubhaftigkeit. Dies wird dadurch bekräftigt, dass der Beschwerdeführer sich in seiner Beschwerde nicht ernsthaft mit den Widersprüchen auseinandersetzt, sondern geltend macht, er könne sich erst nach Einsicht in die Akten der Ehefrau zu den Widersprüchen äussern. Wie bereits festgestellt, befand sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausarbeitung der Beschwerdefrist bereits im Besitze aller nötigen Akten. Dass er es dennoch unterlassen hat, inhaltlich auf die Widersprüche einzugehen, deutet daraufhin, dass er diese nicht zu erklären vermochte. Schliesslich versuchte der Beschwerdeführer die Widersprüche generell mit dem Vorbringen in Frage zu stellen, seine Ehefrau sei von ihrem Clan derart unter Druck gesetzt worden, dass sie ihre Aussage geändert, ihn verlassen und sogar das gemeinsame Kind abgetrieben habe. Diese Argumentation steht indes in eklatantem Widerspruch zur Aussage am Ende der Beschwerdeschrift, wonach die Ehefrau den Beschwerdeführer freiwillig verlassen habe. Der Geschichte über das Unterdrucksetzen der Ehefrau durch ihren Clan wird damit jegliche Basis entzogen. Zudem ist anzumerken, dass die Ehefrau ihre Aussagen in der Anhörung eher zu Gunsten des Beschwerdeführers geändert hat. Im Übrigen mutet es ausgesprochen sonderbar an, dass die Ehefrau aufgrund ihrer angeblich grossen Liebe zum Beschwerdeführer sich gegen ihren Clan stellte, Demütigungen und Schläge ihrer Familie erduldete, ihre vier Kinder in Somalia zurückliess und dann, als sie endlich in der Schweiz angekommen sind, den Beschwerdeführer innert kürzester Zeit verliess und offenbar einen anderen Mann heiratete.

E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt und es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 7 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK) Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer, selbst wenn er dem Minderheitsclan B._______ angehören sollte, für den Fall einer Ausschaffung nach Somalia dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Beschwerdeführer kommt aus der Stadt D._______, welche im Somaliland liegt. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wegweisungsvollzug nach Somaliland nicht als generell unzumutbar zu erachten ist, da sich die dortige Sicherheits- und Menschenrechtslage - im Gegensatz zu Zentral- und Südsomalia - als relativ gut und stabil darstellt (vgl. BVGE 2419/2016). Der Beschwerdeführer ist in D._______ geboren und aufgewachsen. Seine Familie lebt dort. Er ist jung und gesund. Für die Ausreise hat er zwar sein Coiffeurgeschäft verkauft, aber er hat die Möglichkeit, individuelle Rückkehrhilfe (vgl. Art. 73 ff. AsylG) zu beantragen, was ihm gegebenenfalls die wirtschaftliche Wiedereingliederung in Somaliland erleichtern könnte. Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht für zumutbar gehalten.

E. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12).

E. 8 8.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines Rechtsbeiständes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG).

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4717/2016 Urteil vom 22. August 2016 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Juni 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der papierlos und illegal eingereiste Beschwerdeführer ersuchte am 28. Juni 2015 zusammen mit seiner Ehefrau im Empfangs- und Verfah-­renszentrum Altstätten um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 17. Juli 2015 und der Anhörung vom 2. November 2015 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei aus Somalia und gehöre der Clanfamilie B._______ an. B._______ sei ein Minderheitsclan, der insbesondere vom C._______-Clan unterdrückt werde. Er habe sich in seine jetzige Frau, Angehörige des C._______-Clans, verliebt und sie heiraten wollen. Als ihre Familienangehörige dies erfahren haben, hätten sie ihn geschlagen und versucht zu töten. Deswegen seien er und seine Frau einen Tag nach ihrer Heirat aus Somalia geflüchtet. B. Mit Schreiben vom 1. April 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, seine Ehefrau habe auf Druck ihrer Clanmitglieder in der Schweiz das gemeinsame Kind abgetrieben. Die Ehefrau wollte nichts mehr mit ihm zu tun haben und habe schliesslich das Asylzentrum verlassen. C. Mit Verfügung vom 18. Mai 2016 schrieb das SEM das Asylgesuch der Ehefrau des Beschwerdeführers als gegenstandslos ab, da sie am 29. März 2016 den ihr zugewiesenen Aufenthaltsort verlassen habe und seither unbekannten Aufenthalts sei. D. Mit Verfügung vom 28. Juni 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. E. Mit Schreiben vom 12. Juli 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in seine Verfahrensakten und diejenigen seiner Ehefrau. Gleichentags stellte das SEM dem Beschwerdeführer eine Kopie des Aktenverzeichnisses und der gewünschten Akten, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen, zu. F. Mit Eingabe vom 2. August 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Beschwerdeführer aufgrund der Unzulässigkeit und/oder der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufzunehmen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm von Amtes wegen ein Rechtsbeistand beizuordnen. Es sei demzufolge auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei Einsicht in die Akten der Vorinstanz betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).

2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG).

3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

4. Die Vorinstanz stellte dem Beschwerdeführer am 12. Juli 2016 Kopien sämtlicher Akten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen. Das Rechtsbegehren um Akteneinsicht erweist sich somit als gegenstandslos.

5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid damit, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten in der Befragung und der Anhörung in zentralen Punkten widersprüchliche Angaben gemacht. Beide hätten nur sehr oberflächlich über den Minderheitsclan Bescheid gewusst. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Beweggründe für die im somalischen Kontext "aussergewöhnliche" Liebesbeziehung und die damit verbundenen Probleme substantiiert und nachvollziehbar zu erklären. Zudem sei es widersprüchlich, dass die Ehefrau den Beschwerdeführer habe treffen können, obwohl sie von ihrer Familie engmaschig überwacht worden sei. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer nicht mehr mit der Ehefrau zusammen, weshalb seitens ihrer Familie kein Verfolgungsinteresse mehr bestünde. Somaliland gelte als stabil. Aufgrund der lückenhaften Angaben des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Clan (B._______) sei davon auszugehen, dass er nicht zu einem Minderheitsclan gehöre und der Vollzug der Wegweisung somit zumutbar sei. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei ihm nicht möglich, sich zu den geltend gemachten Widersprüchen zu äussern, da er keine Einsicht in die Akten der Ehefrau gehabt habe. Grundsätzlich seien die Widersprüche mutmasslich darauf zurückzuführen, dass die Ehefrau seit ihrer Ankunft in der Schweiz grossem Druck seitens der Mitglieder ihres Clans in der Schweiz ausgesetzt gewesen sei. In dieser Situation habe die Ehefrau rasch begonnen, sich vom Beschwerdeführer zu lösen und sei zu ihrem Clan zurückgekehrt. Mittlerweile habe die Ehefrau in Deutschland einen anderen Mann geheiratet. Es sei daher durchaus möglich, dass die Ehefrau kein Interesse mehr am Asylverfahren gehabt und ihr Aussageverhalten den Erwartungen ihres Clans angepasst habe. Der Beschwerdeführer habe Auskunft über seinen Clan gegeben, sei aber von der Vorinstanz mit der Bemerkung, das sei "gut so", unterbrochen worden. Der Vorwurf, die Liebe sei unrealistisch, weil gesellschaftlich nicht opportun, sei ungerecht. Die Vorinstanz führe nicht aus, inwiefern die Schilderung der Beziehung substanzarm ausgefallen sei. Die substantiierte Erklärung des Beschwerdeführers bezüglich mehrerer Übergriffe auf ihn und seine Familie sei höher zu werten als sein unvollständiges chronologisches Gedächtnis. Der Wegweisungsvollzug sei unzulässig und unzumutbar, weil der Beschwerdeführer trotz Verschwindens der Ehefrau bei einer Rückkehr der Rache ihrer Familie ausgesetzt sei. Die staatliche Schutzfähigkeit sei unzureichend. Selbst bei der Annahme der Unglaubhaftigkeit der Asylgründe sei der Wegweisungsvollzug unzumutbar, da der Beschwerdeführer für die Ausreise aus Somalia alles verkauft habe und bei einer Rückkehr in eine existentielle Notlage geraten würde. In diesem Fall sei er daher aus humanitären Gründen vorläufig aufzunehmen. 5.3 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die ohnehin spärlichen Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau über ihre Beziehung, die Drohungen seitens der Familie der Ehefrau sowie über die Heirat und anschliessende Ausreise voll von Widersprüchen sind. Bei der Befragung bekräftigte der Beschwerdeführer mehrmals, die Probleme mit der Familie der Ehefrau hätten angefangen, als er im Mai 2014 seine Ehefrau kennengelernt habe. Gemäss Aussagen der Ehefrau begannen die Probleme erst im Dezember 2014. Anlässlich der Anhörung korrigierten die Beiden ihre Aussagen dahingehend, dass sie sich erst im Juni 2014 kennengelernt haben und ab diesem Zeitpunkt die Probleme begannen. Widersprüche gab es auch hinsichtlich der Heirat im Januar 2015 und dem Zeitpunkt der Ausreise. Der Beschwerdeführer gab an, bei der Heirat seien sein Onkel und zwei Cousins anwesend gewesen. Die Familie der Ehefrau habe von der Heirat kurz nach ihrem Stattfinden erfahren. Einen Tag nach der Heirat seien sie ausgereist. Die Ehefrau erklärte, die Heirat habe in Anwesenheit von einem Onkel und einem Cousin des Beschwerdeführers stattgefunden. Sie habe ihrer Mutter im Juli/August 2015 von der Heirat erzählt. Ausgereist seien sie einen Monat nach der Heirat. In Bezug auf die Probleme mit der Familie erzählte der Beschwerdeführer, nachdem seine Ehefrau im Dezember 2014 bei ihm zu Hause gewesen sei, habe ihr Bruder ihn mit einer Metallstange geschlagen. Seine Mutter hätten sie ebenfalls geschlagen. In der Anhörung ergänzte er, bei einem weiteren Vorfall hätten Männer vom C._______-Clan in Anwesenheit der Ehefrau sein Geschäft verwüstet und ihn beschimpft. Bei der Befragung gab die Ehefrau an, bis zur Ausreise sei es zu keinem speziellen Vorfall gekommen. In der Anhörung korrigierte sie ihre Aussage und erzählte vom Vorfall im Dezember 2014. An den Vorfall im Geschäft konnte sie sich indes - trotz ihrer angeblichen Anwesenheit - nicht erinnern. Über seinen Clan konnte der Beschwerdeführer zwar Angaben machen, seine Ehefrau wusste aber nicht einmal wie sein Clan heisst. Dies erstaunt schon, wenn man bedenkt, dass die Clanzugehörigkeit der Grund für ihre Ausreise war. Aufgrund dieser offenkundigen Widersprüche zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und denjenigen seiner Ehefrau zu den grundlegendsten Punkten entbehrt ihre Geschichte jeglicher Glaubhaftigkeit. Dies wird dadurch bekräftigt, dass der Beschwerdeführer sich in seiner Beschwerde nicht ernsthaft mit den Widersprüchen auseinandersetzt, sondern geltend macht, er könne sich erst nach Einsicht in die Akten der Ehefrau zu den Widersprüchen äussern. Wie bereits festgestellt, befand sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausarbeitung der Beschwerdefrist bereits im Besitze aller nötigen Akten. Dass er es dennoch unterlassen hat, inhaltlich auf die Widersprüche einzugehen, deutet daraufhin, dass er diese nicht zu erklären vermochte. Schliesslich versuchte der Beschwerdeführer die Widersprüche generell mit dem Vorbringen in Frage zu stellen, seine Ehefrau sei von ihrem Clan derart unter Druck gesetzt worden, dass sie ihre Aussage geändert, ihn verlassen und sogar das gemeinsame Kind abgetrieben habe. Diese Argumentation steht indes in eklatantem Widerspruch zur Aussage am Ende der Beschwerdeschrift, wonach die Ehefrau den Beschwerdeführer freiwillig verlassen habe. Der Geschichte über das Unterdrucksetzen der Ehefrau durch ihren Clan wird damit jegliche Basis entzogen. Zudem ist anzumerken, dass die Ehefrau ihre Aussagen in der Anhörung eher zu Gunsten des Beschwerdeführers geändert hat. Im Übrigen mutet es ausgesprochen sonderbar an, dass die Ehefrau aufgrund ihrer angeblich grossen Liebe zum Beschwerdeführer sich gegen ihren Clan stellte, Demütigungen und Schläge ihrer Familie erduldete, ihre vier Kinder in Somalia zurückliess und dann, als sie endlich in der Schweiz angekommen sind, den Beschwerdeführer innert kürzester Zeit verliess und offenbar einen anderen Mann heiratete. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt und es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK) Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer, selbst wenn er dem Minderheitsclan B._______ angehören sollte, für den Fall einer Ausschaffung nach Somalia dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Beschwerdeführer kommt aus der Stadt D._______, welche im Somaliland liegt. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wegweisungsvollzug nach Somaliland nicht als generell unzumutbar zu erachten ist, da sich die dortige Sicherheits- und Menschenrechtslage - im Gegensatz zu Zentral- und Südsomalia - als relativ gut und stabil darstellt (vgl. BVGE 2419/2016). Der Beschwerdeführer ist in D._______ geboren und aufgewachsen. Seine Familie lebt dort. Er ist jung und gesund. Für die Ausreise hat er zwar sein Coiffeurgeschäft verkauft, aber er hat die Möglichkeit, individuelle Rückkehrhilfe (vgl. Art. 73 ff. AsylG) zu beantragen, was ihm gegebenenfalls die wirtschaftliche Wiedereingliederung in Somaliland erleichtern könnte. Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht für zumutbar gehalten. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12).

8. 8.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines Rechtsbeiständes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand: