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E-4693/2010

E-4693/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-07-09 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4693/2010/ {T 0/2} Urteil vom 9. Juli 2010 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. Parteien A._______, Nigeria, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 17. Juni 2010 / N_______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 28. April 2008 verliess und am 2. Januar 2009 illegal nach Italien gelangte, wo er am 4. Januar 2009 in B._______ von den zuständigen Behörden kontrolliert wurde, dass er nach vierzehn Monaten Aufenthalt in Italien am 7. März 2010 über C._______ illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 8. März 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch stellte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im EVZ vom 17. März 2010 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, in der Folge gewaltsamer Auseinandersetzungen zwischen seiner und einer anderen politischen Partei hätten am _______ Angehörige der Gegenpartei in seinem Haus alles zerstört und ihn persönlich angegriffen und verletzt, dass er von Nachbarn ins Spital verbracht worden sei, von wo aus ihn ein Arzt zu einem Priester geführt habe, der ihm geraten habe, das Land zu verlassen, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Kurzbefragungen vom 17. März 2010 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt wurde (vgl. EVZ-Protokoll S. 8), dass er dabei festhielt, er habe nicht die Gelegenheit erhalten, in Italien um Asyl zu ersuchen, es gebe keine Arbeit und er habe dort zu viel gelitten (vgl. EVZ-Protokoll S. 8), dass das BFM mit Verfügung vom 17. Juni 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Italien wegwies, dass es zur Begründung seiner Verfügung ausführte, gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) sei Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, dass sich Italien auf Anfrage hin innert festgelegter Frist nicht habe vernehmen lassen, weshalb die Zuständigkeit gestützt auf Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO auf Italien übergegangen sei, dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Wegweisung nach Italien kein Hindernis für eine Wegweisung nach Italien darstellten, weil Italien ein Rechtsstaat sei und gemäss Dubliner-Abkommen zur Rückübernahme verpflichtet sei, und es dem Beschwerdeführer frei stehe, in Italien ein Asylgesuch zu stellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Juni 2010 (Postaufgabe) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei inhaltlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Anweisung der Vorinstanz beantragte, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben und ihre Zuständigkeit für das vorliegende Verfahren zu erklären, dass er in prozessualer Hinsicht die Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Anweisung der Vorinstanz, eine allenfalls bereits erfolgte Überstellung nach Italien rückgängig zu machen, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht am 30. Juni 2010 den Vollzug der angefochtenen Verfügung mittels vorsorglicher Massnahme provisorisch aussetzte, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 5. Juli 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl den Beschwerdeführer mit - offenbar rechtskräftigem - Strafbefehl vom 29. März 2010 wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Geldstrafe verurteilte (vgl. BFM-Akten A15/4), und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es im Asylbereich endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit diesem Entscheid in der Sache selbst der Anträge auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie auf Anweisung an die Vollzugsbehörden, bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts von einer Überstellung nach Italien abzusehen, hinfällig geworden sind, weshalb nicht weiter darüber zu befinden ist, dass der Beschwerdeführer vor Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Verfügung mit vorsorglicher Massnahme vom 30. Juni 2010 nicht nach Italien überstellt worden ist, womit sich der prozessuale Antrag, eine bereits erfolgte Überstellung nach Italien sei rückgängig zu machen, als gegenstandslos erweist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge vor seiner Einreise in die Schweiz vom 2. Januar 2009 bis zum 7. März 2010 in Italien aufgehalten hat, indessen dort kein Asylgesuch gestellt haben will, dass gemäss den einschlägigen Bestimmungen der Dublin-II-VO vorliegend Italien für die Behandlung des vorliegenden Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass damit auch offenbleiben kann, ob es dem Beschwerdeführer tatsächlich bisher nicht möglich gewesen ist, in diesem Land ein solches Gesuch zu stellen, dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten, dass namentlich kein konkreter Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde von Italien ohne korrekte Prüfung seiner Gesuchsgründe in den Heimatstaat zurückgeführt (vgl. Beschwerde S. 2 f.), dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien auf fehlende Arbeitsmöglichkeiten in diesem Land und seine dort erlittenen Leiden verwiesen hat (vgl. EVZ-Protokoll S. 8) und auch in der Beschwerdeschrift allgemeine Vorbehalte gegenüber den Aufenthaltsbedingungen für Asylsuchende respektive anerkannte Flüchtlinge in Italien geäussert werden, dass das Bundesverwaltungsgericht sich in letzter Zeit in zahlreichen Urteilen zu dieser Thematik geäussert hat (vgl. etwa das Urteil E-2902/2010 vom 11. Mai 2010 mit weiteren Hinweisen), dass das Gericht dabei jeweils festgestellt hat, dass sich Asylsuchende in Italien zwar beispielsweise bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zu medizinischer Infrastruktur durchaus gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sehen könnten, dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden jedoch bevorzugt behandelt und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen würden, dass die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiere und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbiete, dass an diesen Feststellungen auch das Vorbringen nichts zu ändern vermag, der Beschwerdeführer leide immer noch an einer ihm in Nigeria zugefügten Schusswunde, habe in der Schweiz einen Arzt konsultiert und einen Operationstermin auf Mitte August 2010 erhalten (vgl. Beschwerde S. 4), dass in diesem Zusammenhang zunächst festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer, soweit feststellbar, nie geltend gemacht hatte, an einer Schusswunde zu leiden, und dieses Beschwerdevorbringen bezeichnenderweise in keiner Weise belegt oder zumindest substanziiert hat, dass in der Beschwerde auch nicht ausgeführt wird, dass und aus welchem Grund diese medizinische Behandlung nicht in Italien durchgeführt werden könnte respektive (während des gut einjährigen Aufenthalts in diesem Land) konnte, dass unter diesen Umständen davon auszugehen ist, eine allfällige medizinische Behandlung des Beschwerdeführers wäre in Italien möglich und erhältlich zu machen, dass diesbezüglich auch auf die spezifischen völkerrechtlichen Verpflichtungen Italiens verwiesen werden kann, namentlich die EU-Richtlinie 2003/9/EG vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten, zu deren Durchsetzung die EU-Länder auch entsprechende Rechtsmittel vorzusehen haben (vgl. Art. 21 der sogenannten Aufnahmerichtlinie), dass eine existentielle Gefahr für den Beschwerdeführer durch die Rückführung in den Nachbarstaat der Schweiz nach dem Gesagten nicht konkret und überzeugend dargelegt worden ist und unter diesen Umständen keine Veranlassung bestand und besteht vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist, dass den Akten auch sonst keine Gründe zu entnehmen sind, die einer Zuständigkeit Italiens zur Behandlung des vorliegenden Asylgesuchs entgegenstehen könnten, und das BFM damit zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach zu bestätigen ist, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens - bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt - systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-nen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) dass eine entsprechende Beurteilung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts stattfinden muss, dass in diesem Sinn das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache hinfällig geworden ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG schon wegen der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: