Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführer ersuchten am 28. Januar 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Basel um Asyl. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gab anlässlich der Befragung zur Person vom 4. Februar 2014 und der Anhörung vom 15. Juni 2015 im Wesentlichen an, er habe vom Jahr 1990 bis zum Jahr 2009 gegen Entgelt als Coiffeur bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gearbeitet. Daneben habe er Bunker ausgehoben, gelegentlich Waffen der LTTE transportiert und regelmässig ein Selbstverteidigungstraining absolviert. Er habe sich in dieser Zeit in verschiedenen LTTE-Camps im Vanni-Gebiet aufgehalten. Seine Familie habe in F._______ gelebt. Am 9. Mai 1997 sei er erstmals durch die Regierung verhaftet worden. Ihm sei Terrorismus vorgeworfen und er sei aufgefordert worden, Namen höherer LTTE-Mitglieder zu verraten. Sie hätten ihn misshandelt. Im Jahr 1998 sei er freigelassen worden. Im Jahr 2002 sei er zum zweiten Mal verhaftet worden. Anlässlich eines Gefangenenaustauschs sei er frei gekommen. Die älteste Tochter sei im Jahr 2005 bei einem Unfall ums Leben gekommen; er glaube aber, sie sei getötet worden. Im März 2009 sei er im Camp der G._______ in H._______ zum dritten Mal verhaftet worden. Sie hätten ihn zuerst in der Nähe von I._______ festgehalten. Danach sei er ins J._______ Camp in F._______ gebracht worden. Sie hätten verlangt, dass er LTTE-Mitglieder identifiziere. Er habe niemanden identifiziert, aber gesagt, wo seine Familie wohne. Er sei gefoltert und im August 2009 ins Spital gebracht worden. Danach sei er wieder ins J._______ Camp gekommen. Seine Ehefrau habe in F._______ verletzte LTTE-Mitglieder medizinisch behandelt. Mitglieder des Criminal Investigation Department (CID) hätten seine Ehefrau zu Hause in F._______ aufgesucht. Sie hätten von ihr 20 Lakh für seine Freilassung verlangt. Seine Ehefrau und ein Freund hätten die Summe im Oktober 2009 bezahlt. Zugleich habe die Regierung vor Gericht einen Fall eröffnet, weil seine Ehefrau angeblich jemandem Geld geschuldet habe. Am 22. November 2009 sei seine Ehefrau in Colombo entführt, ins K._______ Gefängnis gebracht und misshandelt worden. Die Ehefrau sei im April 2010, er im Mai 2010 freigelassen worden. Nach der Freilassung sei er im Jahr 2010, letztmals im August, noch zwei Mal vom CID mitgenommen und gegen Geldzahlung wieder freigelassen worden. Von Ende 2010 bis 2013 habe er sich mit Unterbrüchen in L._______ aufgehalten. Er habe Angst gehabt, dass seine Töchter ebenfalls belästigt oder verhaftet würden, weshalb sie sich zur Ausreise entschlossen hätten. Am 24. Dezember 2013 hätten sie Sri Lanka von M._______ aus mit dem Schiff verlassen. In der Schweiz habe er an Demonstrationen der LTTE teilgenommen. B._______, Ehefrau des Beschwerdeführers (nachfolgend: Beschwerdeführerin), gab anlässlich der Befragung zur Person vom 4. Februar 2014 und der Anhörung vom 16. Juni 2015 im Wesentlichen an, sie habe mit den Kindern in F._______ gelebt. Ihr Ehemann habe im Vanni-Gebiet gewohnt und habe sie bis zum Jahr 1995 gelegentlich besucht. Später sei er wegen Problemen mit der LTTE-Bewegung im Vanni-Gebiet geblieben; sie hätten längere Zeit keinen Kontakt gehabt. Sie sei vom CID kontaktiert und nach dem Verbleib ihres Ehemanns gefragt worden. Sie habe nicht gewusst, wo er gewesen sei. Erst später habe sie von seiner Inhaftierung erfahren. Am 22. November 2009 seien Mitglieder des CID vorbeigekommen, hätten sie nach Colombo entführt und inhaftiert. Sie sei eingeschüchtert und zwei, drei Mal vergewaltigt worden. Das CID habe von ihr den Aufenthaltsort ihres Ehemannes erfahren wollen. Im April 2010 sei sie freigekommen. Danach hätten Mitglieder des CID sie aufgesucht, um Geld zu erpressen. Im Juli 2011 sei sie nochmals eine Woche inhaftiert gewesen. Bis Mai 2012 habe das CID sie mehrmals zu Hause aufgesucht und telefonisch bedroht. Sie habe sich bei Verwandten versteckt. Aus Angst, ihrer älteren Tochter würde das gleiche Schicksal wie ihr drohen, seien sie ausgereist. C._______, Tochter der Beschwerdeführer, gab anlässlich der Befragung zur Person vom 4. Februar 2014 und der Anhörung vom 16. Juni 2015 im Wesentlichen an, sie habe gesehen, wie ihre Mutter im Jahr 2009 mitgenommen worden sei. Während ihre Mutter im Gefängnis gewesen sei, habe sie bei der Kirche gewohnt und sei weiterhin zur Schule gegangen. Sie sei ein paar Mal von Personen nach dem Aufenthaltsort ihres Vaters gefragt worden. Ansonsten habe sie keine Probleme gehabt. Die Beschwerdeführer reichten ihre Identitätskarten im Original, beglaubigte Übersetzungen der Geburtsurkunden, Unterlagen der Polizeistation und des District Court in Vavuniya aus dem Jahr 1997 betreffend Gefängnisaufenthalt des Beschwerdeführers (im Original), eine Bestätigung des Wohnsitzes in N._______ für den Beschwerdeführer für die Jahre 1990 bis 2008, ein Büchlein mit Notizen über die medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin sowie mehrere Fotos von LTTE-Kämpfern als Beweismittel ein. B. Mit Schreiben vom 17. Juni 2015 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführer auf, allfällige Arztberichte einzureichen. Die Beschwerdeführer reichten einen Arztbericht des Bürgerspitals Solothurn vom 7. Juli 2015 betreffend die Behandlung einer Unterschenkelvernagelung aus dem Jahr 2010 des Beschwerdeführers ein. C. Mit Verfügung vom 28. Juni 2016 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Am 13. Juli 2016 stellte die Vorinstanz den Beschwerdeführern auf ihr Gesuch hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der gewünschten Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrechts unterlagen. E. Mit Eingabe vom 29. Juli 2016 erhoben die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die Verfügung der Vorinstanz vom 28. Juni 2016 sei wegen der Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung der Vorinstanz wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vor-instanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer festzustellen. Es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Verfügung der Vorinstanz betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen sie die Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchgremiums und die Bestätigung, dass die Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien. Die Beschwerdeführer reichten einen Bericht des Immigration and Refugee Board of Canada vom 2. Oktober 2003 mit dem Titel "Sri Lanka: Information on the release of Tamil prisoners in the context of peace negotiations; whether Sri Lankan police officers have been threatened by Tamil prisoners (February 2002 - present)", einen Lagebericht zu Sri Lanka vom 22. Februar 2016 inklusiv CD mit Quellen, ein Rechtsgutachten von Prof. Walter Kälin vom 24. Februar 2014 betreffend Asylverfahren Sri Lanka und eine Medienmitteilung der Vorinstanz vom 26. Mai 2014 betreffend Berichte zu den Verhaftungen von zwei Asylsuchenden in Sri Lanka ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2016 teilte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführern die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit und erhob einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-. G. Mit Schreiben vom 19. August 2016 ersuchten die Beschwerdeführer um Erlass der Verfahrenskosten und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Dem Schreiben war eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung beigelegt. H. Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2016 gewährte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführern die unentgeltliche Prozessführung und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zugleich gab er der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. I. Am 8. September 2016 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. J. Mit Replik vom 14. Oktober 2016 nahmen die Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung. Sie reichten drei Fotos als Beleg der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers und einen Lagebericht zu Sri Lanka vom 27. Juli 2016 inklusiv CD ein.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Nachfolgend wird ausschliesslich auf die Vorbringen des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin eingegangen, da ihre Tochter keine eigenen asylrelevanten Vorbringen geltend macht und in der Beschwerdeschrift einzig auf die Ausführungen der Vorinstanz betreffend den Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin Bezug genommen wird.
E. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführer rügen zur Hauptsache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine Verletzung der Begründungspflicht.
E. 3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 3.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 4.1 Die Beschwerdeführer begründen die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs damit, dass eine andere Person die Anhörung der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter durchgeführt habe als diejenige des Beschwerdeführers und dass die Durchführung der Anhörung und das Verfassen des Asylentscheids durch verschiedene Fachspezialisten erfolgt sei. Dadurch habe sie das Gutachten von Prof. Walter Kälin missachtet. Zudem habe die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel nicht thematisiert, erörtert oder gewürdigt. Bei dem von den Beschwerdeführern zitierten Rechtsgutachten handelt es sich lediglich um eine Empfehlung von Prof. Walter Kälin an die Vorinstanz, aus welcher die Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten können. Dasselbe gilt für die Medienmitteilung der Vorinstanz vom 26. Mai 2014. Überdies ist nicht ersichtlich, inwiefern ihnen aus der Behandlung ihres Falles durch verschiedene Personen ein konkreter Nachteil entstanden sein soll. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich sodann keine Vorgaben für die Vorinstanz, die Verfügung müsse durch die befragende Person verfasst werden. Ebenso wenig lassen sich daraus zeitliche Vorgaben für die Vorinstanz betreffend Durchführung der Befragung und der Anhörung ableiten. In Bezug auf die Beweismittel ergibt sich aus dem rechtlichen Gehör das Recht des Betroffenen, erhebliche Beweise beizubringen. Die Beschwerdeführer wurden mehrmals zur Einreichung allfälliger Beweismittel aufgefordert. Die Vorinstanz führte die eingereichten Beweismittel im Beweismittelverzeichnis und später in ihrem Entscheid auf. Damit wurde dem rechtlichen Gehör Genüge getan. Die Frage der Berücksichtigung der Beweismittel im Entscheid berührt die vorinstanzliche Begründungspflicht und ist unter der entsprechenden Erwägung (s. E. 4.3) zu prüfen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs geht somit fehl.
E. 4.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Vorinstanz habe keine Abklärungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer, zur Rolle des Beschwerdeführers bei den LTTE, zur Tötung der ältesten Tochter der Beschwerdeführer durch die EPDP, zu ihrer Religion, zu ihrer Rolle als Zeugen von Menschenrechtsverletzungen, zum mehrjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Vanni-Gebiet, zu seiner exilpolitischen Tätigkeit und zu seinen Narben gemacht. Die Vorinstanz habe die aktuelle Situation in Sri Lanka unvollständig und unkorrekt abgeklärt. Die Vorinstanz hielt im Sachverhalt alle wesentlichen Sachverhaltselemente - der mehrjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Vanni-Gebiet, seine Tätigkeit als Coiffeur bei den LTTE von 1990 - 2009, die drei Verhaftungen und die erlittene Folter des Beschwerdeführers, seine Schussverletzung, der Tod der ältesten Tochter, die kurzzeitige Entführung der zweiten Tochter zur Erpressung der Abfindung und die Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen in der Schweiz - fest. Die Beschwerdeführer machten zu keinem Zeitpunkt geltend, sie hätten aufgrund ihres christlichen Glaubens irgendwelche Nachteile in Sri Lanka erlebt. Es gab demnach für die Vorinstanz keinen Anlass, im Sachverhalt die Religion der Beschwerdeführer zu erwähnen. Die Vorinstanz würdigte die Ausführungen der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka. Die Angaben zur Verhaftung der Beschwerdeführerin im Jahr 2009 und zu den Problemen nach Kriegsende im Jahr 2009 stufte die Vor-instanz als unglaubhaft ein. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, zumal sie sich mit den wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführer auseinandergesetzt hat. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als von den Beschwerdeführern vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als von den Beschwerdeführern verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Die Vorinstanz forderte die Beschwerdeführer schriftlich auf, allfällige Arztzeugnisse beizubringen. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin einen Arztbericht des Bürgerspitals Solothurn vom 7. Juli 2015 ein. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf die Einreichung eines Arztzeugnisses. Die Beschwerdeführer hätten jederzeit die Möglichkeit und auch die Obliegenheit gehabt, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht ein (weiteres) Arztzeugnis einzureichen. Die Vorinstanz ist mit der Aufforderung an die Beschwerdeführer, allfällige Arztzeugnisse einzureichen, ihrer Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung ausreichend nachgekommen. Es ist nicht ihre Aufgabe, von Amtes wegen weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer zu machen und eine spezialärztliche Behandlung in die Wege zu leiten; der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde somit von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. Soweit sich die Kritik der Beschwerdeführer auf die Beweiswürdigung bezieht, ist in den nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen.
E. 4.3 Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung der Begründungspflicht, da die Vorinstanz die Beweismittel nicht gewürdigt und den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer nicht berücksichtigt habe. Die Argumentation der Vorinstanz bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführer verletze ebenfalls die Begründungspflicht. Bezüglich der vorgebrachten Verletzung der Begründungspflicht ist vorab darauf zu verweisen, dass sich die Vorinstanz nicht mit allen Aussagen der Beschwerdeführer einzeln auseinandersetzen muss. Die Vorinstanz führte die eingereichten Beweismittel im Sachverhalt auf. Sie äusserte sich zwar in der Begründung nicht explizit zu den Beweismitteln, würdigte sie indes implizit. So entsprechen die festgehaltenen Personendaten der Beschwerdeführer den eingereichten Identitätskarten und Geburtsurkunden. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in N._______ von 1990 bis 2008 wurde in Beachtung der eingereichten Wohnsitzbestätigung nicht in Frage gestellt. Zudem erachtete die Vorinstanz den Gefängnisaufenthalt des Beschwerdeführers im Jahr 1997, welcher durch Unterlagen der Polizeistation und des District Court in Vavuniya belegt sein soll, und seine Verbindung zu den LTTE als glaubhaft. Die Vorinstanz stellte in diesem Zusammenhang lediglich die Rolle des Beschwerdeführers innerhalb der LTTE in Frage. Zu den eingereichten Fotos von LTTE-Kämpfern äusserte sie sich zudem ausführlich in der Vernehmlassung. Auf den eingereichten Arztbericht des Beschwerdeführers ist die Vorinstanz bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eingegangen. Insgesamt kann der Vor-instanz keine mangelhafte Beweiswürdigung vorgeworfen werden. Die Vorinstanz begründete in ihrem Entscheid einlässlich, weshalb sie die Vorbringen der Beschwerdeführer teilweise als unglaubhaft einstufte. Die Beschwerdeführer waren dadurch in der Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Es liegt somit keine Verletzung der Begründungspflicht vor.
E. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
E. 5.1 Die Beschwerdeführer beantragen für den Fall einer materiellen Beurteilung ihrer Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht, die von ihnen im bisherigen Verfahren eingereichten Beweismittel seien korrekt zu würdigen. Sie seien durch eine Person, welche über ausreichende Länderkenntnisse und Kenntnisse zur Glaubhaftigkeitsprüfung verfüge, erneut anzuhören, wobei der psychischen Beeinträchtigung der Beschwerdeführer besonders Rechnung zu tragen sei. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer sei von Amtes wegen abzuklären. Des Weiteren sei die Vorinstanz aufzufordern, im Rahmen einer Vernehmlassung eine Stellungnahme zur vorliegenden Beschwerde unter Beachtung des Grundsatzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 einzureichen.
E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht würdigt die eingereichten Beweismittel von Amtes wegen. Aus den Protokollen der Befragungen und der Anhörungen ergeben sich keinerlei Hinweise auf Beanstandungen. Die Beschwerdeführer beantragen denn auch nur in allgemeiner Weise eine erneute Durchführung der Anhörungen; sie weisen nicht auf konkrete Mängel der Anhörungen hin. Zudem legten die Beschwerdeführer ihre Vorbringen in der Beschwerdeschrift ausführlich dar. Eine weitere mündliche Anhörung der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene ist angesichts dieser Umstände nicht erforderlich. Der Antrag auf erneute Durchführung einer Anhörung ist demnach abzuweisen. Das Gericht sieht aufgrund der in Erwägung 4.2 gemachten Ausführungen keine Veranlassung, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer von Amtes wegen abklären zu lassen. Der Vorinstanz wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Dem diesbezüglichen Antrag wurde Genüge getan.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1).
E. 7.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die beiden Versionen der Beschwerdeführer über die Geldzahlung im Oktober 2009 zur Freilassung des Beschwerdeführers und über die spätere Verhaftung der Beschwerdeführerin würden sich bis auf das Datum der Verhaftung der Beschwerdeführerin grundlegend unterscheiden. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin betreffend die Belästigungen durch die Polizei, den Aufenthaltsort ihrer Kinder während ihrer Verhaftung und die Umstände ihrer Haftentlassung selbst mehrmals widersprochen. Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Belästigungen nach seiner Haftentlassung im Mai 2010 durch die Polizei und zu seinem Aufenthaltsort vom Mai 2010 bis zur Ausreise im Dezember 2013 seien voller Widersprüche und würden nicht mit den Aussagen der Beschwerdeführerin übereinstimmen. Zu all diesen Widersprüchen komme hinzu, dass die Aussagen der Beschwerdeführer auch nicht nachvollziehbar seien. Es sei nicht logisch, dass das CID die Beschwerdeführerin verhaftet habe, um den Aufenthaltsort ihres Ehemannes zu erfahren, obwohl der Ehemann zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehrere Monaten vom CID inhaftiert gewesen sei. Unklar sei auch die Rolle des Beschwerdeführers innerhalb der LTTE. Der Beschwerdeführer habe einerseits angegeben, gegen Bezahlung als Coiffeur für die LTTE tätig gewesen, aber nie Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Andererseits soll er über Jahre hinweg von den sri-lankischen Behörden als wichtige Person eingestuft und Nutzniesser eines Gefangenenaustauschs gewesen sein, wichtige LTTE-Funktionäre empfangen und an Waffentransporten teilgenommen haben. Zudem hätten ihn seine Eltern wegen seiner Zugehörigkeit zur Bewegung gemieden. Insgesamt sei festzuhalten, dass die Angaben über die Abläufe nach Kriegsende, insbesondere über die Belästigung und Verhaftung der Beschwerdeführerin, über die Probleme der Beschwerdeführer nach der Haftentlassung im Jahr 2010 und über den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers, in solchem Masse unglaubhaft ausgefallen seien, dass davon ausgegangen werden müsse, dass die Beschwerdeführer nach dem Jahr 2010 keine persönlichen Nachteile in asylrelevantem Ausmasse seitens der sri-lankischen Regierung erfahren hätten. Selbst wenn die Angaben über die letztmalige Belästigung im September 2012 glaubhaft wären, so würde der zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang zur Ausreise im Dezember 2013 fehlen. Die LTTE-Beteiligung des Beschwerdeführers - welcher Art sie auch gewesen sein soll -, führe demnach nicht dazu, dass er zum jetzigen Zeitpunkt von der sri-lankischen Regierung Verfolgungsmassnahmen zu gewärtigen hätte.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe lediglich die Verfolgungshandlungen der sri-lankischen Behörden ab dem Jahr 2009 für unglaubhaft erachtet. Die früheren Verfolgungshandlungen könnten entgegen der Ansicht der Vorinstanz jederzeit wieder eine behördliche Verfolgung auslösen. Er habe 19 Jahre lang in zahlreichen Camps der LTTE deren Mitgliedern die Haare geschnitten. Er habe einen nahen persönlichen Kontakt zu einem Grossteil des LTTE-Kaders gehabt sowie die Standorte und die sozialen Abläufe der Camps gekannt. Er sei Ansprechpartner des Geheimdienstes der LTTE, beispielsweise der Geheimdienstler O._______ oder P._______, gewesen, wenn es darum gegangen sei, abtrünnige oder sonst verdächtige LTTE-Mitglieder auszumachen. Er habe regelmässig an Selbstverteidigungstrainings teilgenommen, eine Pistole getragen und Waffen transportiert. Im Jahr 1996 sei er bei einem Waffentransport angeschossen worden. Er sei drei Mal verhaftet worden und im Jahr 2002 im Rahmen eines Gefangenaustausches freigekommen. Dadurch habe er zumindest in den Augen der sri-lankischen Regierung als wichtiges LTTE-Mitglied gegolten. Aufgrund der familiären und persönlichen LTTE-Verbindung, der zahlreichen Kriegs- und Folternarben, des mehrjährigen Auslandaufenthalts sowie seiner exilpolitischen Aktivitäten sei davon auszugehen, dass er auf der "Watch-List" oder zumindest der "Stop-List" aufgeführt sei. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka würden die Beschwerdeführer wegen der kumulativ erfüllten Risikofaktoren beim Background-Check auffallen und ihnen würde Inhaftierung, Verhöre mit Folter oder gar der Tod drohen.
E. 8.1 Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und der eingereichten Beweismittel kann davon ausgegangen werden, dass er vom Jahr 1990 bis zum Jahr 2009 zwar nicht Mitglied der LTTE, aber als Coiffeur in verschiedenen Camps der LTTE im Vanni-Gebiet tätig gewesen ist. In den Jahren 1997, 2002 und 2009 wurde er von den sri-lankischen Behörden verhaftet. Die Vorinstanz stellt die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Coiffeur bei den LTTE und seine drei Inhaftierungen nicht in Frage. Sie erachtet indes die Verhaftung der Beschwerdeführerin im Jahr 2009 und die Belästigungen der Beschwerdeführer nach Kriegsende durch die sri-lankischen Behörden wegen zahlreicher Widersprüche und Ungereimtheiten in ihren Aussagen zu Recht als unglaubhaft. So weichen die Angaben der Beschwerdeführer zu den Umständen der Verhaftung der Beschwerdeführerin grundlegend voneinander ab. Der Beschwerdeführer gab an, während seiner Inhaftierung im Jahr 2009 habe er den Soldaten den Wohnort seiner Familie bekannt gegeben. Das CID habe daraufhin seine Ehefrau zu Hause in F._______ aufgesucht und 20 Lakh für seine Freilassung gefordert. Seine Ehefrau habe ein Grundstück verkauft und ein Freund habe Geld geschickt, um 17 Lakh aufzubringen. Seine Ehefrau sei nach Colombo zu ihrem Grossvater gereist, welcher gut singhalesisch spreche und mit dem CID hätte verhandeln sollen. Gleichzeitig hätten die Behörden einen Fall vor Gericht eröffnet, weil die Ehefrau angeblich jemandem Geld schulden würde. Eine Begleitperson seiner Ehefrau habe dem CID verraten, dass sie sich in Colombo aufhalte. In der Folge habe das CID die Ehefrau am 22. November 2009 in Colombo festgenommen und bis zum April 2010 im K._______ Gefängnis inhaftiert (vgl. A18, F 79 und 200). Die Beschwerdeführerin gab hingegen an, das CID habe sie am 22. November 2009 zu Hause in F._______ aufgesucht und zum Aufenthaltsort ihres Ehemannes befragt. Als sie keine Angaben habe machen können, habe das CID sie festgenommen und in einem Van nach Colombo gebracht. Sie sei bis April 2010 inhaftiert gewesen. Den Namen und den Ort des Gefängnisses kenne sie nicht. Nach ihrer Freilassung habe der Ehemann angerufen und ihr mitgeteilt, dass er in Haft sei, das CID 20 Lakh für seine Freilassung wolle und sie ihnen nur 17 Lakh bezahlen soll. Nachdem sie die 17 Lakh bezahlt habe, sei ihr Ehemann freigelassen worden (vgl. A19, F 35, 139 und 173). Die Beschwerdeführerin widersprach sich zudem mehrmals selbst. Sie gab zuerst an, als das CID am 22. November 2009 gekommen sei, sei sie nach draussen gegangen, damit die Kinder im Haus nichts mitbekommen würden (vgl. A19, F 71). Später sagte sie, die Kinder seien während ihrer Verhaftung ausser Haus im Förderunterricht gewesen (vgl. A19, F 76 und 79). An der Befragung gab sie an, Bekannte hätten für ihre Freilassung bezahlt und sie aus der Haft abgeholt, während sie an der Anhörung meinte, sie sei freigelassen worden, weil sie sich gefügig gezeigt habe; für ihre Freilassung sei kein Geld gezahlt worden. Das CID habe sie in einem Van zurück nach F._______ gebracht und dort freigelassen (vgl. A19, F 123, 130 und 174). Anlässlich der Befragung sagte sie, sie sei im Juli 2011 nochmals eine Woche in Haft gewesen, später sei sie mehrmals kontaktiert worden. Letztmals sei sie im Mai 2012 von Personen aufgesucht und im September 2012 telefonisch bedroht worden. An der Anhörung gab sie hingegen an, nach ihrer Freilassung im April 2010 habe sie noch zwei bis drei Mal zum CID gehen müssen; letztmals circa im Juni 2011. Danach habe es nur noch telefonischen Kontakt gegeben. Die einwöchige Inhaftierung im Juli 2011 nannte sie auch auf mehrmaliges Nachfragen nicht mehr (vgl. A19, F 144 ff.). An der Befragung erwähnte die Beschwerdeführerin keine persönlichen Kontakte zu den LTTE. Auch in der Anhörung gab sie anfangs an, keinerlei persönliche Verbindungen zu den LTTE gehabt zu haben. Erst auf den Vorhalt hin, ihr Ehemann habe gesagt, sie habe in F._______ LTTE-Mitglieder medizinisch versorgt, meinte sie, sie habe verletzten LTTE-Mitgliedern geholfen (vgl. A19, F 164 ff.). Die medizinische Hilfeleistung der Beschwerdeführerin erscheint nicht nur durch den Umstand, dass sie dies erst nach dem Hinweis auf die Aussagen ihres Ehemanns bestätigte, unglaubhaft, sondern auch angesichts der Tatsache, dass es nicht nachvollziehbar ist, weshalb verletzte LTTE-Mitglieder sich die Mühe machen sollten, in die damals von Regierungstruppen kontrollierte Stadt F._______ zu gehen, um sich von der Beschwerdeführerin, welche über keinerlei medizinische Kenntnisse verfügt, behandeln zu lassen. Der Beschwerdeführer verstrickte sich in Bezug auf seinen Aufenthaltsort ab seiner Freilassung im Jahr 2010 ebenfalls in Widersprüche. An der Befragung sagte er, er habe die letzten drei Monate vor seiner Ausreise in Q._______, R._______, bei Bekannten gelebt. Ein Schlepper habe ihn für die Ausreise von R._______ nach M._______ gebracht. An der Anhörung sagte er anfangs, er habe von 1997 bis 2009 im Vanni-Gebiet gelebt. Im August oder September 2003 sei er circa fünf Tage in R._______ gewesen. Nach seiner Freilassung im 2010 sei das CID nach Hause gekommen, hätte ihn befragt und auch mitgenommen. Er habe beschlossen, von zu Hause wegzugehen, damit sie seine Ehefrau nicht belästigten. Von Ende 2010 bis zur Ausreise habe er sich in L._______ aufgehalten. Am 24. Dezember 2013 sei er von L._______ nach M._______ gereist, von wo aus sie das Schiff genommen hätten (vgl. A18, F 18, 25 ff. und 79). Später fügte er an, er habe sich auch in S._______ und in T._______ aufgehalten (vgl. A18, F 32). Er habe seine Ehefrau erst kurz vor der Ausreise in Colombo wieder gesehen (vgl. A18, F 81). Insgesamt bleibt unklar, wo sich der Beschwerdeführer in den letzten drei Jahren vor der Ausreise aufgehalten hat. Zudem erscheint auch seine Aussage, er sei nach seiner Entlassung im Jahr 2010 mehrfach vom CID zu Hause in F._______ aufgesucht und mitgenommen worden, unglaubhaft, da seine Ehefrau diese Vorfälle zu keiner Zeit erwähnte. Hinzu kommt, dass der Grund für die Belästigungen und Verhaftung der Beschwerdeführerin jeglicher Logik widerspricht. Die Beschwerdeführerin gab an, das CID habe sie belästigt und am 22. November 2009 inhaftiert, um den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu erfahren. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Beschwerdeführer jedoch seit Monaten in der Gefangenschaft des CID. Die Erklärung der Beschwerdeführerin, es seien verschiedenen CID Personen gewesen, ist als äusserst unwahrscheinlich einzustufen und widerspricht der Version des Beschwerdeführers, wonach das CID vor der Verhaftung der Beschwerdeführerin bereits mit ihr über die Geldzahlung für seine Freilassung verhandelt habe. Aufgrund der widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführer ist die Verhaftung der Beschwerdeführerin im November 2009, die geltend gemachten Belästigungen vor und nach ihrer Verhaftung durch das CID sowie die Belästigungen des Beschwerdeführers nach seiner Entlassung im Jahr 2010 als unglaubhaft einzustufen. Zwischen der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Coiffeur der LTTE bis ins Jahr 2009 beziehungsweise seiner letzten Haftentlassung im Mai 2010 und der Ausreise im Dezember 2013 fehlt es an einem zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang, zumal die Beschwerdeführer angeben, sie seien hauptsächlich aus Sorge um das Wohlergehen ihrer ältesten Tochter ausgereist.
E. 8.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe vier Mal an Demonstrationen in Genf, ein Mal an einer Demonstration in Bern, ein Mal am Heldentag im Jahr 2015 in Freiburg und ein Mal in der Bekleidung der TamilGuard an einem Anlass von Lebara in Freiburg teilgenommen. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden gesetzt hat und deshalb infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsu-chende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Der Beschwerdeführer reichte als Beleg seiner Demonstrationsteilnahmen drei Fotos ein. Auf dem Foto betreffend Heldentag 2015 in Freiburg und einer Demonstration in Genf im Jahr 2015 ist der Beschwerdeführer als Teil einer grösseren Ansammlung von Kundgebungsteilnehmern abgebildet. Das dritte Foto zeigt den Beschwerdeführer in einer Bekleidung der TamilGuard, eines vom Swiss Tamil Coordinating Committee (STCC) aufgebauten Ordnungsdienstes. Insgesamt kann aus den geltend gemachten Demonstrationsteilnahmen und den Fotos nicht auf eine exponierte, intensive exilpolitische Tätigkeit geschlossen werden. Es ist deshalb eher unwahrscheinlich, dass er in den Fokus der sri-lankischen Behörden gerückt sein soll. Vielmehr ist anzunehmen, dass die Behörden in Sri Lanka seine allfälligen niederschwelligen exilpolitischen Aktivitäten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen haben. Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe ist daher zu verneinen.
E. 8.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargetan, dass er vom Jahr 1990 bis zum Jahr 2009 als Coiffeur bei den LTTE tätig war. Er erfüllt somit einen stark risikobegründenden Faktor und es ist zu prüfen, ob er dadurch zu jener kleinen Gruppe zu zählen ist, die bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Nach Angaben des Beschwerdeführers war er zwar kein kämpfendes Mitglied der LTTE, er arbeitete aber während 19 Jahren als Coiffeur bei den LTTE und hielt sich in dieser Zeit in verschiedenen LTTE-Camps im Vanni-Gebiet auf. Er absolvierte regelmässig ein Selbstverteidigungstraining, hob Bunker aus und schilderte detailliert, wie er jeweils mithalf, bei einem Angriff erbeutete Waffen an einen Sammelort zu transportieren, wo sie aussortiert und katalogisiert wurden. Trotz seiner Haupttätigkeit als Coiffeur wurde er dadurch von den LTTE als vollwertiges Mitglied der LTTE angesehen. Der Beschwerdeführer bringt denn auch vor, dass er persönlichen Kontakt zu Mitgliedern des LTTE-Kaders gehabt habe und Ansprechpartner des Geheimdienstes der LTTE gewesen sei. In Anbetracht dieser Umstände ist davon auszugehen, dass er über die Standorte und Abläufe innerhalb der LTTE-Camps Bescheid wusste und Kontakt zu einer Vielzahl - auch höherrangiger - LTTE-Mitglieder hatte oder dass ihm dies zumindest von der sri-lankischen Regierung unterstellt wird. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beschwerdeführer nie in einem Rehabilitationscamp war und somit nicht als rehabilitiert gilt. Im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die LTTE wurde der Beschwerdeführer drei Mal - in den Jahren 1997, 2002 und 2009 - verhaftet. Die Daten und Umstände der Verhaftungen und Freilassungen erzählte er widerspruchsfrei. Die Beschwerdeführerin wiederum bestätigte seine Angaben. Er schilderte zudem eingehend die Befragungen des CID nach den Namen höherrangiger LTTE-Mitglieder und die erlittene Folter. Als Beleg der Verhaftung im Jahr 1997 reichte er Dokumente der Polizeistation und des District Court in Vavuniiya im Original ein. Der Vorinstanz ist zwar zuzustimmen, dass aus den Dokumenten der Grund der Verhaftung nicht ersichtlich ist und es grundsätzlich möglich wäre, solche Dokumente zu fälschen. Die Datumsangaben auf den Dokumenten stimmen indes mit den Angaben des Beschwerdeführers überein und es sind keine Fälschungsmerkmale erkennbar. Zudem beurteilte die Vorinstanz die drei Verhaftungen des Beschwerdeführers in ihrer Verfügung als glaubhaft. Seine drei Verhaftungen durch das CID im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die LTTE sind demnach als glaubhaft einzustufen. Folglich ist mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der "Stop List" vermerkt ist und der Eintrag auch einen Hinweis auf die drei Verhaftungen in Verbindung mit den LTTE enthält. Des Weiteren waren Verwandte des Beschwerdeführers bei den LTTE. Zwei Cousins waren LTTE-Mitglieder. Sein älterer Bruder sowie seine jüngere Schwester leben als anerkannte Flüchtlinge in England. Der Beschwerdeführer führt zudem an, er sei im Jahr 1996 in U._______ angeschossen worden. Die Kugel habe seine Hüfte getroffen. Aus dem eingereichten Arztbericht geht hervor, dass im Jahr 2010 in Sri Lanka eine Unterschenkelmarkvernagelung erfolgt ist. Die eingesetzten Metallteile wurden im Bürgerspital Solothurn operativ entfernt. Der Beschwerdeführer verfügt somit nachweislich über eine Narbe am Unterschenkel. Überdies halten sich die Beschwerdeführer seit über vier Jahren in der Schweiz auf und der Beschwerdeführer ist exilpolitisch tätig, wenngleich diese Tätigkeit als niederschwellig einzustufen ist und für sich allein betrachtet nicht zur Bejahung subjektiver Nachfluchtgründe führte.
E. 8.4 Nach dem Gesagten besteht ein ernsthaftes Risiko, dass die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka verdächtigen würden, ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zu haben. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und die Zufügung ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Damit erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Flüchtlingskonvention (vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG; Urteil des BVGer D-3102/2016 vom 2. März 2017 E. 6). Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer für eine längere Zeit vor seiner Ausreise keine erheblichen Nachteile glaubhaft machen konnte, liegt eine Konstellation vor, wie sie vom Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1866/2015 beschrieben worden ist. Gemäss Erwägung 8.5.6 dieses Urteils fällt die Bejahung von Vorfluchtgründen und die Gewährung von Asyl ausser Betracht, wenn eine Person vor ihrer Ausreise aus Sri Lanka trotz bereits vorhandener Risikofaktoren nicht mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen konfrontiert gewesen ist. Diese Verneinung von Vorfluchtgründen schliesst aber nicht aus, dass die betroffenen Person bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund derselben, bereits vor der Ausreise vorhandenen Risikofaktoren im Sinne von Nachfluchtgründen eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen wie Verhaftung und Folter hat. Vorliegend sind demnach subjektive Nachfluchtgründe festzustellen, die geeignet sind, eine relevante Verfolgungsfurcht im Sinne von Art. 54 AsylG zu begründen. Der Beschwerdeführer ist als Flüchtling zu anerkennen; hingegen schliesst Art. 54 AsylG die Gewährung von Asyl aus.
E. 8.5 In der Erwägung 8.1 wurde dargelegt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin über ihre Belästigungen durch das CID wegen der Verbindung des Beschwerdeführers zu den LTTE aufgrund der zahlreichen Widersprüche als unglaubhaft einzustufen sind. Eine Reflexverfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin ist daher zu verneinen. Auch andere Risikofaktoren, welche eine Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin zu begründen vermögen, sind nicht ersichtlich. Gleiches gilt für die drei Kinder des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin.
E. 8.6 Die Beschwerdeführerin und die drei Kinder sind jedoch in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einzubeziehen.
E. 9.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 9.2 Allerdings ist im Sinne einer Ersatzmassnahme das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Die genannten Vollzugshindernisse sind alternativer Natur: Ist eines von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte. Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka erweist sich daher wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5 AsyG; Art. 33 Abs. 1 FK) sowie auch mit Blick auf Art. 3 EMRK als unzulässig, da davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre.
E. 10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit damit die Gewährung von Asyl beantragt wurde. Hingegen ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit damit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wurden. Die vorinstanzliche Verfügung vom 28. Juni 2016 ist demnach aufzuheben, soweit damit die Flüchtlingseigenschaft verneint und der Vollzug angeordnet wurde (Dispositivziffern 1, 4 und 5), und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführer als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (teilweises Obsiegen der Beschwerdeführer) wären die reduzierten Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2016 wurde jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, womit auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
E. 11.2 Die obsiegenden Beschwerdeführer haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführer zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die erwähnten Bemessungsfaktoren ist die volle Entschädigung im vorliegenden Fall auf Fr. 4'100.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. Praxisgemäss ist im vorliegenden Fall von einem Obsiegen zu zwei Dritteln auszugehen. Demnach ist die Vorinstanz anzuweisen, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'733.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling beantragt wurden. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
- Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 28. Juni 2016 werden aufgehoben, und das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführer als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer für das teilweise Obsiegen im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'733.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4681/2016 Urteil vom 17. Mai 2018 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), alle Sri Lanka, alle vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Juni 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer ersuchten am 28. Januar 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Basel um Asyl. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gab anlässlich der Befragung zur Person vom 4. Februar 2014 und der Anhörung vom 15. Juni 2015 im Wesentlichen an, er habe vom Jahr 1990 bis zum Jahr 2009 gegen Entgelt als Coiffeur bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gearbeitet. Daneben habe er Bunker ausgehoben, gelegentlich Waffen der LTTE transportiert und regelmässig ein Selbstverteidigungstraining absolviert. Er habe sich in dieser Zeit in verschiedenen LTTE-Camps im Vanni-Gebiet aufgehalten. Seine Familie habe in F._______ gelebt. Am 9. Mai 1997 sei er erstmals durch die Regierung verhaftet worden. Ihm sei Terrorismus vorgeworfen und er sei aufgefordert worden, Namen höherer LTTE-Mitglieder zu verraten. Sie hätten ihn misshandelt. Im Jahr 1998 sei er freigelassen worden. Im Jahr 2002 sei er zum zweiten Mal verhaftet worden. Anlässlich eines Gefangenenaustauschs sei er frei gekommen. Die älteste Tochter sei im Jahr 2005 bei einem Unfall ums Leben gekommen; er glaube aber, sie sei getötet worden. Im März 2009 sei er im Camp der G._______ in H._______ zum dritten Mal verhaftet worden. Sie hätten ihn zuerst in der Nähe von I._______ festgehalten. Danach sei er ins J._______ Camp in F._______ gebracht worden. Sie hätten verlangt, dass er LTTE-Mitglieder identifiziere. Er habe niemanden identifiziert, aber gesagt, wo seine Familie wohne. Er sei gefoltert und im August 2009 ins Spital gebracht worden. Danach sei er wieder ins J._______ Camp gekommen. Seine Ehefrau habe in F._______ verletzte LTTE-Mitglieder medizinisch behandelt. Mitglieder des Criminal Investigation Department (CID) hätten seine Ehefrau zu Hause in F._______ aufgesucht. Sie hätten von ihr 20 Lakh für seine Freilassung verlangt. Seine Ehefrau und ein Freund hätten die Summe im Oktober 2009 bezahlt. Zugleich habe die Regierung vor Gericht einen Fall eröffnet, weil seine Ehefrau angeblich jemandem Geld geschuldet habe. Am 22. November 2009 sei seine Ehefrau in Colombo entführt, ins K._______ Gefängnis gebracht und misshandelt worden. Die Ehefrau sei im April 2010, er im Mai 2010 freigelassen worden. Nach der Freilassung sei er im Jahr 2010, letztmals im August, noch zwei Mal vom CID mitgenommen und gegen Geldzahlung wieder freigelassen worden. Von Ende 2010 bis 2013 habe er sich mit Unterbrüchen in L._______ aufgehalten. Er habe Angst gehabt, dass seine Töchter ebenfalls belästigt oder verhaftet würden, weshalb sie sich zur Ausreise entschlossen hätten. Am 24. Dezember 2013 hätten sie Sri Lanka von M._______ aus mit dem Schiff verlassen. In der Schweiz habe er an Demonstrationen der LTTE teilgenommen. B._______, Ehefrau des Beschwerdeführers (nachfolgend: Beschwerdeführerin), gab anlässlich der Befragung zur Person vom 4. Februar 2014 und der Anhörung vom 16. Juni 2015 im Wesentlichen an, sie habe mit den Kindern in F._______ gelebt. Ihr Ehemann habe im Vanni-Gebiet gewohnt und habe sie bis zum Jahr 1995 gelegentlich besucht. Später sei er wegen Problemen mit der LTTE-Bewegung im Vanni-Gebiet geblieben; sie hätten längere Zeit keinen Kontakt gehabt. Sie sei vom CID kontaktiert und nach dem Verbleib ihres Ehemanns gefragt worden. Sie habe nicht gewusst, wo er gewesen sei. Erst später habe sie von seiner Inhaftierung erfahren. Am 22. November 2009 seien Mitglieder des CID vorbeigekommen, hätten sie nach Colombo entführt und inhaftiert. Sie sei eingeschüchtert und zwei, drei Mal vergewaltigt worden. Das CID habe von ihr den Aufenthaltsort ihres Ehemannes erfahren wollen. Im April 2010 sei sie freigekommen. Danach hätten Mitglieder des CID sie aufgesucht, um Geld zu erpressen. Im Juli 2011 sei sie nochmals eine Woche inhaftiert gewesen. Bis Mai 2012 habe das CID sie mehrmals zu Hause aufgesucht und telefonisch bedroht. Sie habe sich bei Verwandten versteckt. Aus Angst, ihrer älteren Tochter würde das gleiche Schicksal wie ihr drohen, seien sie ausgereist. C._______, Tochter der Beschwerdeführer, gab anlässlich der Befragung zur Person vom 4. Februar 2014 und der Anhörung vom 16. Juni 2015 im Wesentlichen an, sie habe gesehen, wie ihre Mutter im Jahr 2009 mitgenommen worden sei. Während ihre Mutter im Gefängnis gewesen sei, habe sie bei der Kirche gewohnt und sei weiterhin zur Schule gegangen. Sie sei ein paar Mal von Personen nach dem Aufenthaltsort ihres Vaters gefragt worden. Ansonsten habe sie keine Probleme gehabt. Die Beschwerdeführer reichten ihre Identitätskarten im Original, beglaubigte Übersetzungen der Geburtsurkunden, Unterlagen der Polizeistation und des District Court in Vavuniya aus dem Jahr 1997 betreffend Gefängnisaufenthalt des Beschwerdeführers (im Original), eine Bestätigung des Wohnsitzes in N._______ für den Beschwerdeführer für die Jahre 1990 bis 2008, ein Büchlein mit Notizen über die medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin sowie mehrere Fotos von LTTE-Kämpfern als Beweismittel ein. B. Mit Schreiben vom 17. Juni 2015 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführer auf, allfällige Arztberichte einzureichen. Die Beschwerdeführer reichten einen Arztbericht des Bürgerspitals Solothurn vom 7. Juli 2015 betreffend die Behandlung einer Unterschenkelvernagelung aus dem Jahr 2010 des Beschwerdeführers ein. C. Mit Verfügung vom 28. Juni 2016 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Am 13. Juli 2016 stellte die Vorinstanz den Beschwerdeführern auf ihr Gesuch hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der gewünschten Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrechts unterlagen. E. Mit Eingabe vom 29. Juli 2016 erhoben die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die Verfügung der Vorinstanz vom 28. Juni 2016 sei wegen der Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung der Vorinstanz wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vor-instanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer festzustellen. Es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Verfügung der Vorinstanz betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen sie die Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchgremiums und die Bestätigung, dass die Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien. Die Beschwerdeführer reichten einen Bericht des Immigration and Refugee Board of Canada vom 2. Oktober 2003 mit dem Titel "Sri Lanka: Information on the release of Tamil prisoners in the context of peace negotiations; whether Sri Lankan police officers have been threatened by Tamil prisoners (February 2002 - present)", einen Lagebericht zu Sri Lanka vom 22. Februar 2016 inklusiv CD mit Quellen, ein Rechtsgutachten von Prof. Walter Kälin vom 24. Februar 2014 betreffend Asylverfahren Sri Lanka und eine Medienmitteilung der Vorinstanz vom 26. Mai 2014 betreffend Berichte zu den Verhaftungen von zwei Asylsuchenden in Sri Lanka ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2016 teilte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführern die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit und erhob einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-. G. Mit Schreiben vom 19. August 2016 ersuchten die Beschwerdeführer um Erlass der Verfahrenskosten und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Dem Schreiben war eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung beigelegt. H. Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2016 gewährte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführern die unentgeltliche Prozessführung und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zugleich gab er der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. I. Am 8. September 2016 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. J. Mit Replik vom 14. Oktober 2016 nahmen die Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung. Sie reichten drei Fotos als Beleg der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers und einen Lagebericht zu Sri Lanka vom 27. Juli 2016 inklusiv CD ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Nachfolgend wird ausschliesslich auf die Vorbringen des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin eingegangen, da ihre Tochter keine eigenen asylrelevanten Vorbringen geltend macht und in der Beschwerdeschrift einzig auf die Ausführungen der Vorinstanz betreffend den Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin Bezug genommen wird. 3. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführer rügen zur Hauptsache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine Verletzung der Begründungspflicht. 3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 3.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4. 4.1 Die Beschwerdeführer begründen die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs damit, dass eine andere Person die Anhörung der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter durchgeführt habe als diejenige des Beschwerdeführers und dass die Durchführung der Anhörung und das Verfassen des Asylentscheids durch verschiedene Fachspezialisten erfolgt sei. Dadurch habe sie das Gutachten von Prof. Walter Kälin missachtet. Zudem habe die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel nicht thematisiert, erörtert oder gewürdigt. Bei dem von den Beschwerdeführern zitierten Rechtsgutachten handelt es sich lediglich um eine Empfehlung von Prof. Walter Kälin an die Vorinstanz, aus welcher die Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten können. Dasselbe gilt für die Medienmitteilung der Vorinstanz vom 26. Mai 2014. Überdies ist nicht ersichtlich, inwiefern ihnen aus der Behandlung ihres Falles durch verschiedene Personen ein konkreter Nachteil entstanden sein soll. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich sodann keine Vorgaben für die Vorinstanz, die Verfügung müsse durch die befragende Person verfasst werden. Ebenso wenig lassen sich daraus zeitliche Vorgaben für die Vorinstanz betreffend Durchführung der Befragung und der Anhörung ableiten. In Bezug auf die Beweismittel ergibt sich aus dem rechtlichen Gehör das Recht des Betroffenen, erhebliche Beweise beizubringen. Die Beschwerdeführer wurden mehrmals zur Einreichung allfälliger Beweismittel aufgefordert. Die Vorinstanz führte die eingereichten Beweismittel im Beweismittelverzeichnis und später in ihrem Entscheid auf. Damit wurde dem rechtlichen Gehör Genüge getan. Die Frage der Berücksichtigung der Beweismittel im Entscheid berührt die vorinstanzliche Begründungspflicht und ist unter der entsprechenden Erwägung (s. E. 4.3) zu prüfen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs geht somit fehl. 4.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Vorinstanz habe keine Abklärungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer, zur Rolle des Beschwerdeführers bei den LTTE, zur Tötung der ältesten Tochter der Beschwerdeführer durch die EPDP, zu ihrer Religion, zu ihrer Rolle als Zeugen von Menschenrechtsverletzungen, zum mehrjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Vanni-Gebiet, zu seiner exilpolitischen Tätigkeit und zu seinen Narben gemacht. Die Vorinstanz habe die aktuelle Situation in Sri Lanka unvollständig und unkorrekt abgeklärt. Die Vorinstanz hielt im Sachverhalt alle wesentlichen Sachverhaltselemente - der mehrjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Vanni-Gebiet, seine Tätigkeit als Coiffeur bei den LTTE von 1990 - 2009, die drei Verhaftungen und die erlittene Folter des Beschwerdeführers, seine Schussverletzung, der Tod der ältesten Tochter, die kurzzeitige Entführung der zweiten Tochter zur Erpressung der Abfindung und die Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen in der Schweiz - fest. Die Beschwerdeführer machten zu keinem Zeitpunkt geltend, sie hätten aufgrund ihres christlichen Glaubens irgendwelche Nachteile in Sri Lanka erlebt. Es gab demnach für die Vorinstanz keinen Anlass, im Sachverhalt die Religion der Beschwerdeführer zu erwähnen. Die Vorinstanz würdigte die Ausführungen der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka. Die Angaben zur Verhaftung der Beschwerdeführerin im Jahr 2009 und zu den Problemen nach Kriegsende im Jahr 2009 stufte die Vor-instanz als unglaubhaft ein. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, zumal sie sich mit den wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführer auseinandergesetzt hat. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als von den Beschwerdeführern vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als von den Beschwerdeführern verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Die Vorinstanz forderte die Beschwerdeführer schriftlich auf, allfällige Arztzeugnisse beizubringen. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin einen Arztbericht des Bürgerspitals Solothurn vom 7. Juli 2015 ein. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf die Einreichung eines Arztzeugnisses. Die Beschwerdeführer hätten jederzeit die Möglichkeit und auch die Obliegenheit gehabt, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht ein (weiteres) Arztzeugnis einzureichen. Die Vorinstanz ist mit der Aufforderung an die Beschwerdeführer, allfällige Arztzeugnisse einzureichen, ihrer Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung ausreichend nachgekommen. Es ist nicht ihre Aufgabe, von Amtes wegen weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer zu machen und eine spezialärztliche Behandlung in die Wege zu leiten; der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde somit von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. Soweit sich die Kritik der Beschwerdeführer auf die Beweiswürdigung bezieht, ist in den nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen. 4.3 Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung der Begründungspflicht, da die Vorinstanz die Beweismittel nicht gewürdigt und den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer nicht berücksichtigt habe. Die Argumentation der Vorinstanz bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführer verletze ebenfalls die Begründungspflicht. Bezüglich der vorgebrachten Verletzung der Begründungspflicht ist vorab darauf zu verweisen, dass sich die Vorinstanz nicht mit allen Aussagen der Beschwerdeführer einzeln auseinandersetzen muss. Die Vorinstanz führte die eingereichten Beweismittel im Sachverhalt auf. Sie äusserte sich zwar in der Begründung nicht explizit zu den Beweismitteln, würdigte sie indes implizit. So entsprechen die festgehaltenen Personendaten der Beschwerdeführer den eingereichten Identitätskarten und Geburtsurkunden. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in N._______ von 1990 bis 2008 wurde in Beachtung der eingereichten Wohnsitzbestätigung nicht in Frage gestellt. Zudem erachtete die Vorinstanz den Gefängnisaufenthalt des Beschwerdeführers im Jahr 1997, welcher durch Unterlagen der Polizeistation und des District Court in Vavuniya belegt sein soll, und seine Verbindung zu den LTTE als glaubhaft. Die Vorinstanz stellte in diesem Zusammenhang lediglich die Rolle des Beschwerdeführers innerhalb der LTTE in Frage. Zu den eingereichten Fotos von LTTE-Kämpfern äusserte sie sich zudem ausführlich in der Vernehmlassung. Auf den eingereichten Arztbericht des Beschwerdeführers ist die Vorinstanz bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eingegangen. Insgesamt kann der Vor-instanz keine mangelhafte Beweiswürdigung vorgeworfen werden. Die Vorinstanz begründete in ihrem Entscheid einlässlich, weshalb sie die Vorbringen der Beschwerdeführer teilweise als unglaubhaft einstufte. Die Beschwerdeführer waren dadurch in der Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Es liegt somit keine Verletzung der Begründungspflicht vor. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen. 5. 5.1 Die Beschwerdeführer beantragen für den Fall einer materiellen Beurteilung ihrer Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht, die von ihnen im bisherigen Verfahren eingereichten Beweismittel seien korrekt zu würdigen. Sie seien durch eine Person, welche über ausreichende Länderkenntnisse und Kenntnisse zur Glaubhaftigkeitsprüfung verfüge, erneut anzuhören, wobei der psychischen Beeinträchtigung der Beschwerdeführer besonders Rechnung zu tragen sei. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer sei von Amtes wegen abzuklären. Des Weiteren sei die Vorinstanz aufzufordern, im Rahmen einer Vernehmlassung eine Stellungnahme zur vorliegenden Beschwerde unter Beachtung des Grundsatzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 einzureichen. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht würdigt die eingereichten Beweismittel von Amtes wegen. Aus den Protokollen der Befragungen und der Anhörungen ergeben sich keinerlei Hinweise auf Beanstandungen. Die Beschwerdeführer beantragen denn auch nur in allgemeiner Weise eine erneute Durchführung der Anhörungen; sie weisen nicht auf konkrete Mängel der Anhörungen hin. Zudem legten die Beschwerdeführer ihre Vorbringen in der Beschwerdeschrift ausführlich dar. Eine weitere mündliche Anhörung der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene ist angesichts dieser Umstände nicht erforderlich. Der Antrag auf erneute Durchführung einer Anhörung ist demnach abzuweisen. Das Gericht sieht aufgrund der in Erwägung 4.2 gemachten Ausführungen keine Veranlassung, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer von Amtes wegen abklären zu lassen. Der Vorinstanz wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Dem diesbezüglichen Antrag wurde Genüge getan. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1). 7. 7.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die beiden Versionen der Beschwerdeführer über die Geldzahlung im Oktober 2009 zur Freilassung des Beschwerdeführers und über die spätere Verhaftung der Beschwerdeführerin würden sich bis auf das Datum der Verhaftung der Beschwerdeführerin grundlegend unterscheiden. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin betreffend die Belästigungen durch die Polizei, den Aufenthaltsort ihrer Kinder während ihrer Verhaftung und die Umstände ihrer Haftentlassung selbst mehrmals widersprochen. Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Belästigungen nach seiner Haftentlassung im Mai 2010 durch die Polizei und zu seinem Aufenthaltsort vom Mai 2010 bis zur Ausreise im Dezember 2013 seien voller Widersprüche und würden nicht mit den Aussagen der Beschwerdeführerin übereinstimmen. Zu all diesen Widersprüchen komme hinzu, dass die Aussagen der Beschwerdeführer auch nicht nachvollziehbar seien. Es sei nicht logisch, dass das CID die Beschwerdeführerin verhaftet habe, um den Aufenthaltsort ihres Ehemannes zu erfahren, obwohl der Ehemann zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehrere Monaten vom CID inhaftiert gewesen sei. Unklar sei auch die Rolle des Beschwerdeführers innerhalb der LTTE. Der Beschwerdeführer habe einerseits angegeben, gegen Bezahlung als Coiffeur für die LTTE tätig gewesen, aber nie Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Andererseits soll er über Jahre hinweg von den sri-lankischen Behörden als wichtige Person eingestuft und Nutzniesser eines Gefangenenaustauschs gewesen sein, wichtige LTTE-Funktionäre empfangen und an Waffentransporten teilgenommen haben. Zudem hätten ihn seine Eltern wegen seiner Zugehörigkeit zur Bewegung gemieden. Insgesamt sei festzuhalten, dass die Angaben über die Abläufe nach Kriegsende, insbesondere über die Belästigung und Verhaftung der Beschwerdeführerin, über die Probleme der Beschwerdeführer nach der Haftentlassung im Jahr 2010 und über den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers, in solchem Masse unglaubhaft ausgefallen seien, dass davon ausgegangen werden müsse, dass die Beschwerdeführer nach dem Jahr 2010 keine persönlichen Nachteile in asylrelevantem Ausmasse seitens der sri-lankischen Regierung erfahren hätten. Selbst wenn die Angaben über die letztmalige Belästigung im September 2012 glaubhaft wären, so würde der zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang zur Ausreise im Dezember 2013 fehlen. Die LTTE-Beteiligung des Beschwerdeführers - welcher Art sie auch gewesen sein soll -, führe demnach nicht dazu, dass er zum jetzigen Zeitpunkt von der sri-lankischen Regierung Verfolgungsmassnahmen zu gewärtigen hätte. 7.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe lediglich die Verfolgungshandlungen der sri-lankischen Behörden ab dem Jahr 2009 für unglaubhaft erachtet. Die früheren Verfolgungshandlungen könnten entgegen der Ansicht der Vorinstanz jederzeit wieder eine behördliche Verfolgung auslösen. Er habe 19 Jahre lang in zahlreichen Camps der LTTE deren Mitgliedern die Haare geschnitten. Er habe einen nahen persönlichen Kontakt zu einem Grossteil des LTTE-Kaders gehabt sowie die Standorte und die sozialen Abläufe der Camps gekannt. Er sei Ansprechpartner des Geheimdienstes der LTTE, beispielsweise der Geheimdienstler O._______ oder P._______, gewesen, wenn es darum gegangen sei, abtrünnige oder sonst verdächtige LTTE-Mitglieder auszumachen. Er habe regelmässig an Selbstverteidigungstrainings teilgenommen, eine Pistole getragen und Waffen transportiert. Im Jahr 1996 sei er bei einem Waffentransport angeschossen worden. Er sei drei Mal verhaftet worden und im Jahr 2002 im Rahmen eines Gefangenaustausches freigekommen. Dadurch habe er zumindest in den Augen der sri-lankischen Regierung als wichtiges LTTE-Mitglied gegolten. Aufgrund der familiären und persönlichen LTTE-Verbindung, der zahlreichen Kriegs- und Folternarben, des mehrjährigen Auslandaufenthalts sowie seiner exilpolitischen Aktivitäten sei davon auszugehen, dass er auf der "Watch-List" oder zumindest der "Stop-List" aufgeführt sei. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka würden die Beschwerdeführer wegen der kumulativ erfüllten Risikofaktoren beim Background-Check auffallen und ihnen würde Inhaftierung, Verhöre mit Folter oder gar der Tod drohen. 8. 8.1 Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und der eingereichten Beweismittel kann davon ausgegangen werden, dass er vom Jahr 1990 bis zum Jahr 2009 zwar nicht Mitglied der LTTE, aber als Coiffeur in verschiedenen Camps der LTTE im Vanni-Gebiet tätig gewesen ist. In den Jahren 1997, 2002 und 2009 wurde er von den sri-lankischen Behörden verhaftet. Die Vorinstanz stellt die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Coiffeur bei den LTTE und seine drei Inhaftierungen nicht in Frage. Sie erachtet indes die Verhaftung der Beschwerdeführerin im Jahr 2009 und die Belästigungen der Beschwerdeführer nach Kriegsende durch die sri-lankischen Behörden wegen zahlreicher Widersprüche und Ungereimtheiten in ihren Aussagen zu Recht als unglaubhaft. So weichen die Angaben der Beschwerdeführer zu den Umständen der Verhaftung der Beschwerdeführerin grundlegend voneinander ab. Der Beschwerdeführer gab an, während seiner Inhaftierung im Jahr 2009 habe er den Soldaten den Wohnort seiner Familie bekannt gegeben. Das CID habe daraufhin seine Ehefrau zu Hause in F._______ aufgesucht und 20 Lakh für seine Freilassung gefordert. Seine Ehefrau habe ein Grundstück verkauft und ein Freund habe Geld geschickt, um 17 Lakh aufzubringen. Seine Ehefrau sei nach Colombo zu ihrem Grossvater gereist, welcher gut singhalesisch spreche und mit dem CID hätte verhandeln sollen. Gleichzeitig hätten die Behörden einen Fall vor Gericht eröffnet, weil die Ehefrau angeblich jemandem Geld schulden würde. Eine Begleitperson seiner Ehefrau habe dem CID verraten, dass sie sich in Colombo aufhalte. In der Folge habe das CID die Ehefrau am 22. November 2009 in Colombo festgenommen und bis zum April 2010 im K._______ Gefängnis inhaftiert (vgl. A18, F 79 und 200). Die Beschwerdeführerin gab hingegen an, das CID habe sie am 22. November 2009 zu Hause in F._______ aufgesucht und zum Aufenthaltsort ihres Ehemannes befragt. Als sie keine Angaben habe machen können, habe das CID sie festgenommen und in einem Van nach Colombo gebracht. Sie sei bis April 2010 inhaftiert gewesen. Den Namen und den Ort des Gefängnisses kenne sie nicht. Nach ihrer Freilassung habe der Ehemann angerufen und ihr mitgeteilt, dass er in Haft sei, das CID 20 Lakh für seine Freilassung wolle und sie ihnen nur 17 Lakh bezahlen soll. Nachdem sie die 17 Lakh bezahlt habe, sei ihr Ehemann freigelassen worden (vgl. A19, F 35, 139 und 173). Die Beschwerdeführerin widersprach sich zudem mehrmals selbst. Sie gab zuerst an, als das CID am 22. November 2009 gekommen sei, sei sie nach draussen gegangen, damit die Kinder im Haus nichts mitbekommen würden (vgl. A19, F 71). Später sagte sie, die Kinder seien während ihrer Verhaftung ausser Haus im Förderunterricht gewesen (vgl. A19, F 76 und 79). An der Befragung gab sie an, Bekannte hätten für ihre Freilassung bezahlt und sie aus der Haft abgeholt, während sie an der Anhörung meinte, sie sei freigelassen worden, weil sie sich gefügig gezeigt habe; für ihre Freilassung sei kein Geld gezahlt worden. Das CID habe sie in einem Van zurück nach F._______ gebracht und dort freigelassen (vgl. A19, F 123, 130 und 174). Anlässlich der Befragung sagte sie, sie sei im Juli 2011 nochmals eine Woche in Haft gewesen, später sei sie mehrmals kontaktiert worden. Letztmals sei sie im Mai 2012 von Personen aufgesucht und im September 2012 telefonisch bedroht worden. An der Anhörung gab sie hingegen an, nach ihrer Freilassung im April 2010 habe sie noch zwei bis drei Mal zum CID gehen müssen; letztmals circa im Juni 2011. Danach habe es nur noch telefonischen Kontakt gegeben. Die einwöchige Inhaftierung im Juli 2011 nannte sie auch auf mehrmaliges Nachfragen nicht mehr (vgl. A19, F 144 ff.). An der Befragung erwähnte die Beschwerdeführerin keine persönlichen Kontakte zu den LTTE. Auch in der Anhörung gab sie anfangs an, keinerlei persönliche Verbindungen zu den LTTE gehabt zu haben. Erst auf den Vorhalt hin, ihr Ehemann habe gesagt, sie habe in F._______ LTTE-Mitglieder medizinisch versorgt, meinte sie, sie habe verletzten LTTE-Mitgliedern geholfen (vgl. A19, F 164 ff.). Die medizinische Hilfeleistung der Beschwerdeführerin erscheint nicht nur durch den Umstand, dass sie dies erst nach dem Hinweis auf die Aussagen ihres Ehemanns bestätigte, unglaubhaft, sondern auch angesichts der Tatsache, dass es nicht nachvollziehbar ist, weshalb verletzte LTTE-Mitglieder sich die Mühe machen sollten, in die damals von Regierungstruppen kontrollierte Stadt F._______ zu gehen, um sich von der Beschwerdeführerin, welche über keinerlei medizinische Kenntnisse verfügt, behandeln zu lassen. Der Beschwerdeführer verstrickte sich in Bezug auf seinen Aufenthaltsort ab seiner Freilassung im Jahr 2010 ebenfalls in Widersprüche. An der Befragung sagte er, er habe die letzten drei Monate vor seiner Ausreise in Q._______, R._______, bei Bekannten gelebt. Ein Schlepper habe ihn für die Ausreise von R._______ nach M._______ gebracht. An der Anhörung sagte er anfangs, er habe von 1997 bis 2009 im Vanni-Gebiet gelebt. Im August oder September 2003 sei er circa fünf Tage in R._______ gewesen. Nach seiner Freilassung im 2010 sei das CID nach Hause gekommen, hätte ihn befragt und auch mitgenommen. Er habe beschlossen, von zu Hause wegzugehen, damit sie seine Ehefrau nicht belästigten. Von Ende 2010 bis zur Ausreise habe er sich in L._______ aufgehalten. Am 24. Dezember 2013 sei er von L._______ nach M._______ gereist, von wo aus sie das Schiff genommen hätten (vgl. A18, F 18, 25 ff. und 79). Später fügte er an, er habe sich auch in S._______ und in T._______ aufgehalten (vgl. A18, F 32). Er habe seine Ehefrau erst kurz vor der Ausreise in Colombo wieder gesehen (vgl. A18, F 81). Insgesamt bleibt unklar, wo sich der Beschwerdeführer in den letzten drei Jahren vor der Ausreise aufgehalten hat. Zudem erscheint auch seine Aussage, er sei nach seiner Entlassung im Jahr 2010 mehrfach vom CID zu Hause in F._______ aufgesucht und mitgenommen worden, unglaubhaft, da seine Ehefrau diese Vorfälle zu keiner Zeit erwähnte. Hinzu kommt, dass der Grund für die Belästigungen und Verhaftung der Beschwerdeführerin jeglicher Logik widerspricht. Die Beschwerdeführerin gab an, das CID habe sie belästigt und am 22. November 2009 inhaftiert, um den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu erfahren. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Beschwerdeführer jedoch seit Monaten in der Gefangenschaft des CID. Die Erklärung der Beschwerdeführerin, es seien verschiedenen CID Personen gewesen, ist als äusserst unwahrscheinlich einzustufen und widerspricht der Version des Beschwerdeführers, wonach das CID vor der Verhaftung der Beschwerdeführerin bereits mit ihr über die Geldzahlung für seine Freilassung verhandelt habe. Aufgrund der widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführer ist die Verhaftung der Beschwerdeführerin im November 2009, die geltend gemachten Belästigungen vor und nach ihrer Verhaftung durch das CID sowie die Belästigungen des Beschwerdeführers nach seiner Entlassung im Jahr 2010 als unglaubhaft einzustufen. Zwischen der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Coiffeur der LTTE bis ins Jahr 2009 beziehungsweise seiner letzten Haftentlassung im Mai 2010 und der Ausreise im Dezember 2013 fehlt es an einem zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang, zumal die Beschwerdeführer angeben, sie seien hauptsächlich aus Sorge um das Wohlergehen ihrer ältesten Tochter ausgereist. 8.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe vier Mal an Demonstrationen in Genf, ein Mal an einer Demonstration in Bern, ein Mal am Heldentag im Jahr 2015 in Freiburg und ein Mal in der Bekleidung der TamilGuard an einem Anlass von Lebara in Freiburg teilgenommen. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden gesetzt hat und deshalb infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsu-chende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Der Beschwerdeführer reichte als Beleg seiner Demonstrationsteilnahmen drei Fotos ein. Auf dem Foto betreffend Heldentag 2015 in Freiburg und einer Demonstration in Genf im Jahr 2015 ist der Beschwerdeführer als Teil einer grösseren Ansammlung von Kundgebungsteilnehmern abgebildet. Das dritte Foto zeigt den Beschwerdeführer in einer Bekleidung der TamilGuard, eines vom Swiss Tamil Coordinating Committee (STCC) aufgebauten Ordnungsdienstes. Insgesamt kann aus den geltend gemachten Demonstrationsteilnahmen und den Fotos nicht auf eine exponierte, intensive exilpolitische Tätigkeit geschlossen werden. Es ist deshalb eher unwahrscheinlich, dass er in den Fokus der sri-lankischen Behörden gerückt sein soll. Vielmehr ist anzunehmen, dass die Behörden in Sri Lanka seine allfälligen niederschwelligen exilpolitischen Aktivitäten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen haben. Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe ist daher zu verneinen. 8.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargetan, dass er vom Jahr 1990 bis zum Jahr 2009 als Coiffeur bei den LTTE tätig war. Er erfüllt somit einen stark risikobegründenden Faktor und es ist zu prüfen, ob er dadurch zu jener kleinen Gruppe zu zählen ist, die bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Nach Angaben des Beschwerdeführers war er zwar kein kämpfendes Mitglied der LTTE, er arbeitete aber während 19 Jahren als Coiffeur bei den LTTE und hielt sich in dieser Zeit in verschiedenen LTTE-Camps im Vanni-Gebiet auf. Er absolvierte regelmässig ein Selbstverteidigungstraining, hob Bunker aus und schilderte detailliert, wie er jeweils mithalf, bei einem Angriff erbeutete Waffen an einen Sammelort zu transportieren, wo sie aussortiert und katalogisiert wurden. Trotz seiner Haupttätigkeit als Coiffeur wurde er dadurch von den LTTE als vollwertiges Mitglied der LTTE angesehen. Der Beschwerdeführer bringt denn auch vor, dass er persönlichen Kontakt zu Mitgliedern des LTTE-Kaders gehabt habe und Ansprechpartner des Geheimdienstes der LTTE gewesen sei. In Anbetracht dieser Umstände ist davon auszugehen, dass er über die Standorte und Abläufe innerhalb der LTTE-Camps Bescheid wusste und Kontakt zu einer Vielzahl - auch höherrangiger - LTTE-Mitglieder hatte oder dass ihm dies zumindest von der sri-lankischen Regierung unterstellt wird. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beschwerdeführer nie in einem Rehabilitationscamp war und somit nicht als rehabilitiert gilt. Im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die LTTE wurde der Beschwerdeführer drei Mal - in den Jahren 1997, 2002 und 2009 - verhaftet. Die Daten und Umstände der Verhaftungen und Freilassungen erzählte er widerspruchsfrei. Die Beschwerdeführerin wiederum bestätigte seine Angaben. Er schilderte zudem eingehend die Befragungen des CID nach den Namen höherrangiger LTTE-Mitglieder und die erlittene Folter. Als Beleg der Verhaftung im Jahr 1997 reichte er Dokumente der Polizeistation und des District Court in Vavuniiya im Original ein. Der Vorinstanz ist zwar zuzustimmen, dass aus den Dokumenten der Grund der Verhaftung nicht ersichtlich ist und es grundsätzlich möglich wäre, solche Dokumente zu fälschen. Die Datumsangaben auf den Dokumenten stimmen indes mit den Angaben des Beschwerdeführers überein und es sind keine Fälschungsmerkmale erkennbar. Zudem beurteilte die Vorinstanz die drei Verhaftungen des Beschwerdeführers in ihrer Verfügung als glaubhaft. Seine drei Verhaftungen durch das CID im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die LTTE sind demnach als glaubhaft einzustufen. Folglich ist mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der "Stop List" vermerkt ist und der Eintrag auch einen Hinweis auf die drei Verhaftungen in Verbindung mit den LTTE enthält. Des Weiteren waren Verwandte des Beschwerdeführers bei den LTTE. Zwei Cousins waren LTTE-Mitglieder. Sein älterer Bruder sowie seine jüngere Schwester leben als anerkannte Flüchtlinge in England. Der Beschwerdeführer führt zudem an, er sei im Jahr 1996 in U._______ angeschossen worden. Die Kugel habe seine Hüfte getroffen. Aus dem eingereichten Arztbericht geht hervor, dass im Jahr 2010 in Sri Lanka eine Unterschenkelmarkvernagelung erfolgt ist. Die eingesetzten Metallteile wurden im Bürgerspital Solothurn operativ entfernt. Der Beschwerdeführer verfügt somit nachweislich über eine Narbe am Unterschenkel. Überdies halten sich die Beschwerdeführer seit über vier Jahren in der Schweiz auf und der Beschwerdeführer ist exilpolitisch tätig, wenngleich diese Tätigkeit als niederschwellig einzustufen ist und für sich allein betrachtet nicht zur Bejahung subjektiver Nachfluchtgründe führte. 8.4 Nach dem Gesagten besteht ein ernsthaftes Risiko, dass die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka verdächtigen würden, ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zu haben. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und die Zufügung ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Damit erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Flüchtlingskonvention (vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG; Urteil des BVGer D-3102/2016 vom 2. März 2017 E. 6). Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer für eine längere Zeit vor seiner Ausreise keine erheblichen Nachteile glaubhaft machen konnte, liegt eine Konstellation vor, wie sie vom Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1866/2015 beschrieben worden ist. Gemäss Erwägung 8.5.6 dieses Urteils fällt die Bejahung von Vorfluchtgründen und die Gewährung von Asyl ausser Betracht, wenn eine Person vor ihrer Ausreise aus Sri Lanka trotz bereits vorhandener Risikofaktoren nicht mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen konfrontiert gewesen ist. Diese Verneinung von Vorfluchtgründen schliesst aber nicht aus, dass die betroffenen Person bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund derselben, bereits vor der Ausreise vorhandenen Risikofaktoren im Sinne von Nachfluchtgründen eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen wie Verhaftung und Folter hat. Vorliegend sind demnach subjektive Nachfluchtgründe festzustellen, die geeignet sind, eine relevante Verfolgungsfurcht im Sinne von Art. 54 AsylG zu begründen. Der Beschwerdeführer ist als Flüchtling zu anerkennen; hingegen schliesst Art. 54 AsylG die Gewährung von Asyl aus. 8.5 In der Erwägung 8.1 wurde dargelegt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin über ihre Belästigungen durch das CID wegen der Verbindung des Beschwerdeführers zu den LTTE aufgrund der zahlreichen Widersprüche als unglaubhaft einzustufen sind. Eine Reflexverfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin ist daher zu verneinen. Auch andere Risikofaktoren, welche eine Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin zu begründen vermögen, sind nicht ersichtlich. Gleiches gilt für die drei Kinder des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin. 8.6 Die Beschwerdeführerin und die drei Kinder sind jedoch in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einzubeziehen. 9. 9.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 9.2 Allerdings ist im Sinne einer Ersatzmassnahme das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Die genannten Vollzugshindernisse sind alternativer Natur: Ist eines von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte. Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka erweist sich daher wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5 AsyG; Art. 33 Abs. 1 FK) sowie auch mit Blick auf Art. 3 EMRK als unzulässig, da davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre.
10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit damit die Gewährung von Asyl beantragt wurde. Hingegen ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit damit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wurden. Die vorinstanzliche Verfügung vom 28. Juni 2016 ist demnach aufzuheben, soweit damit die Flüchtlingseigenschaft verneint und der Vollzug angeordnet wurde (Dispositivziffern 1, 4 und 5), und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführer als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (teilweises Obsiegen der Beschwerdeführer) wären die reduzierten Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2016 wurde jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, womit auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. 11.2 Die obsiegenden Beschwerdeführer haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführer zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die erwähnten Bemessungsfaktoren ist die volle Entschädigung im vorliegenden Fall auf Fr. 4'100.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. Praxisgemäss ist im vorliegenden Fall von einem Obsiegen zu zwei Dritteln auszugehen. Demnach ist die Vorinstanz anzuweisen, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'733.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling beantragt wurden. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
2. Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 28. Juni 2016 werden aufgehoben, und das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführer als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer für das teilweise Obsiegen im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'733.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner