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E-4673/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-07-31 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Juli 2023

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung V E-4673/2023

U r t e i l v o m 1 . M ä r z 2 0 2 4 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren am (…), Sierra Leone, vertreten durch MLaw Miljen Dakic, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (…), Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Vollzug der Wegweisung; (beschleunigtes Verfahren) Verfügung des SEM vom 31. Juli 2023 / N (…).

E-4673/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 14. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl. Er wurde am 25. Mai 2023 anlässlich der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) summarisch zu seiner Person, sei- nem Reiseweg und allfälligen medizinischen Beschwerden befragt. Am

19. Juli 2023 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. A.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen Fol- gendes vor: Er sei Staatsangehöriger von Sierra Leone, der Ethnie Mende zugehörig und stamme aus der Stadt B._______, wo er geboren und aufgewachsen sei. Sein Vater sei ein wichtiges Mitglied eines Geheimbundes ([…]) gewe- sen. Als sein Vater im Jahr 2018 gestorben sei, habe sein Onkel M. ihn aufgenommen respektive sei er als kleines Kind – sein Vater habe damals noch gelebt – seinem Onkel M. übergeben worden. Er habe mit einem wei- teren Onkel respektive Freund des Onkels M. in einer Wohnung in B._______ gelebt. Nach dem Tod seines Vaters sei er von Mitgliedern des Geheimbundes gesucht worden. Er habe deshalb die Schule nicht mehr besuchen respek- tive habe sich seine Familie den Schulbesuch nicht mehr leisten können. Seine Familienangehörigen hätten befürchtet, dass er als erstgeborener Sohn in den Geheimbund eintreten und die Aufgaben des Vaters überneh- men müsse. Deshalb sei er am 14. August 2018 nach Guinea gebracht worden. Später sei sein jüngerer Bruder vom Geheimbund entführt worden und beim Einführungsritual gestorben. Nach einigen Monaten oder Jahren in Guinea sei er weiter nach Tunesien gereist, von wo aus er schliesslich nach Italien und sodann in die Schweiz gelangt sei. Als er in Tunesien ge- wesen sei, sei sein Onkel M. in den Fokus des Geheimbundes geraten. Mittlerweile lebten sein Onkel M., (…) Cousins und Cousinen, seine Mutter sowie seine Schwester in einem Haus im Dorf C._______. Sein Onkel M. sei Bauer. Seit dem Tod seines Vaters und einer weiteren Tante sei der Onkel M. allein für den Lebensunterhalt der Familie zuständig. A.b Zum Nachweis seiner Identität reichte er eine Kopie seiner Geburtsur- kunde zu den Akten. B. Am 27. Juli 2023 wurde der zugewiesenen Rechtsvertretung des

E-4673/2023 Seite 3 Beschwerdeführers der Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme un- terbreitet. Die Rechtsvertretung nahm am 28. Juli 2023 Stellung zum vor- gelegten Entwurf. C. Mit Verfügung vom 31. Juli 2023 stellte das SEM fest, dass der Beschwer- deführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 30. August 2023 handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 3 und 4 und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Eventualiter sei das Verfahren zur richtigen und vollständigen Sachver- haltsfeststellung sowie Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu ver- zichten. Der Beschwerdeschrift war ein USB-Stick mit einem Video beigelegt, wel- ches die Wohnverhältnisse des Onkels M. im Dorf belegen solle. E. In der Zwischenverfügung vom 11. September 2023 stellte die Instruktions- richterin fest, dass sich die vorliegende Beschwerde lediglich gegen die Wegweisung und den Vollzug der Wegweisung richte, weshalb die vor- instanzliche Verfügung in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und die Ge- währung von Asyl in Rechtskraft erwachsen sei. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist ein unterschriebenes Exemplar der Be- schwerde zu den Akten zu reichen, ansonsten auf diese nicht eingetreten werde. F. Mit Eingabe vom 18. September 2023 reichte der Beschwerdeführer frist- gerecht die Beschwerdeverbesserung ein. G. Mit Verfügung vom 22. September 2023 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses. Die Vorinstanz wurde eingeladen, innert Frist und unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung im

E-4673/2023 Seite 4 Zusammenhang mit der Anordnung des Wegweisungsvollzugs unbegleite- ter Minderjähriger eine Vernehmlassung einzureichen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 2. Oktober 2023 nahm die Vorinstanz Stel- lung und hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. I. Der Beschwerdeführer replizierte am 3. November 2023. Der Replik war ein Zuweisungsschreiben eines Arztes vom 1. September 2023 beigelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG respektive Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zu- sammenhang mit dem Coronavirus [SR 142.318], aufgehoben per 15. De- zember 2023] und Übergangsbestimmung der Aufhebungsverordnung vom 22. November 2023 [AS 2023 694] e contrario; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerden ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-4673/2023 Seite 5 3. Wie in der Zwischenverfügung vom 11. September 2023 festgestellt, richtet sich die vorliegende Beschwerde einzig gegen die angeordnete Wegwei- sung und deren Vollzug. Die vorinstanzliche Verfügung vom 31. Juli 2023 ist daher in Bezug auf die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs (Dispositivziffern 1 und 2) unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 4. 4.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 AsylV 1). In der Be- schwerde wird die explizite Anfechtung der Wegweisung (Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung, vgl. Beschwerdeschrift S. 2) nicht näher substanziiert und aus den vorliegenden Akten ergeben sich keine Hin- weise, wonach die Wegweisung aus der Schweiz zu Unrecht verfügt wor- den wäre. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.3 Das SEM ist in Verfahren von minderjährigen Asylsuchenden an ge- wisse Anforderungen gebunden. Wird von der Minderjährigkeit ausgegan- gen und handelt es sich um eine unbegleitete minderjährige Person, ist das SEM verpflichtet, geeignete Massnahmen zu ergreifen, um den Schutz de- rer Rechte zu gewährleisten. Schliesslich erfordert der Status des unbe- gleiteten Minderjährigen im Lichte des in Art. 3 Abs. 1 des Übereinkom- mens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend:

E-4673/2023 Seite 6 KRK, SR 0.107) verankerten Grundsatzes des Kindeswohls, dass die Asylbehörde den Vollzug der Wegweisung von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig macht (vgl. Art. 69 Abs. 4 AIG, zum Ganzen siehe BVGE 2021 VI/3). 6. 6.1 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte das SEM in der an- gefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, aktuell sei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt für das gesamte Staatsgebiet Sierra Leones auszugehen. Seit dem Ende des Bürgerkriegs habe sich die politische Lage deutlich stabilisiert. Die durch einen Ebola-Ausbruch hervorgerufene Gesundheitskrise sei im Jahr 2016 für beendet erklärt worden. Allein auf- grund der abstrakten Gefahr eines erneuten Ausbruchs und der übrigen staatlichen Herausforderungen sei nicht von der Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs auszugehen. In individueller Hinsicht sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer in der Ortschaft C._______ im Distrikt D._______ mit seiner Mutter, seiner Schwester sowie seinem Onkel M. und dessen Familienangehörigen über ein grosses verwandtschaftliches Be- ziehungsnetz verfüge. Er sei bei seinem Onkel M. aufgewachsen, respek- tive habe er widersprüchliche Angaben zu seiner Kindheit, namentlich zu den Gründen des Schulabbruchs, zum Zeitpunkt des Umzugs zum Onkel M. und zur Frage, ob sein Vater zum damaligen Zeitpunkt noch gelebt habe, gemacht. Zudem seien seine Ausführungen zu seinem Aufenthalt in der Stadt unstimmig. Es sei unklar, wo der Onkel M. zu dieser Zeit gelebt habe. Feststehe, dass der Beschwerdeführer regulär in die Schule gegan- gen sei und sich beim Onkel wohl gefühlt habe. Dieser habe ihm die Aus- reise finanziert und er stehe nach wie vor in telefonischem Kontakt mit die- sem. Es sei daher davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr über ein gefestigtes soziales Beziehungsnetz verfüge und bei seinem Onkel M. Auf- nahme, Unterhalt sowie Unterstützung erhalte, zumal der Onkel M. über einen eigenen Landwirtschaftsbetrieb und ein eigenes Haus verfüge, in welchem auch die Mutter des Beschwerdeführers lebe. Den Akten seien keine Hinweise auf eine reziproke Entwurzelung des Be- schwerdeführers zu entnehmen. Er sei in Sierra Leone sozialisiert worden, beherrsche die Landessprache und gehöre einer grösseren Ethnie an. In der Schweiz sei er erst seit zwei Monaten. Er werde bei einer Rückkehr zu seiner Familie und seinen Verwandten in einen ihm bekannten Kulturkreis zurückkehren. Auch der lange Aufenthalt in Tunesien und die Weiterreise in die Schweiz zeigten, dass er trotz seines jungen Alters selbstständig und belastbar sei. Selbst wenn die Arbeitsmarktsituation in seinem Heimatstaat

E-4673/2023 Seite 7 nicht einfach sei, sei es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich nach sei- ner Rückkehr um die Nachholung der entgangenen Schulbildung zu bemü- hen und sich danach mit der Berufswahl auseinanderzusetzen. Insgesamt sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sierra Leone in eine existenzbedrohende Situation geraten werde. Ob die Wegweisung möglich sei oder nicht, entscheide sich meist erst bei deren effektiven Voll- zug. Die Frage der Planung gewisser technischer Modalitäten in Verbin- dung mit der Minderjährigkeit werde bei der Organisation der Rückkehr durch die Vollzugsbehörde geprüft. 6.2 Den vorinstanzlichen Erwägungen wurde in der Beschwerde im We- sentlichen entgegengehalten, der Onkel M. lebe seit 2018 mit der Familie, sowie mit der Mutter und Schwester des Beschwerdeführers im Dorf C._______. Anlässlich eines Telefongesprächs Ende August 2023 mit dem Onkel M. habe die Rechtsvertretung in Erfahrung bringen können, dass die Familie in äusserst prekären Verhältnissen lebe, wie der der Beschwerde beigelegten Videoaufnahme zu entnehmen sei. Der Onkel M. habe keine Möglichkeit, den Beschwerdeführer noch in dieses Haus aufzunehmen, der erwirtschaftete Lebensunterhalt sei ebenfalls nicht ausreichend. Damit könne der Beschwerdeführer nicht an seinen früheren Aufenthaltsort zu- rückkehren. Die Feststellung des SEM, wonach seine Verwandten den Be- schwerdeführer bei einer Rückkehr finanziell und bei seiner sozialen Rein- tegration unterstützen könnten, stelle daher eine unbelegte Behauptung dar. Der Beschwerdeführer sei vor fünf Jahren ausgereist. Die Abklärungen der Vorinstanz zur Situation im Dorf C._______ – wo der Beschwerdeführer nie gelebt habe – sowie zur Situation seiner Familienangehörigen seien unzu- reichend, sie hätten vor Erlass einer wegweisenden Verfügung konkret und aktuell vorgenommen werden müssen. Darüber hinaus wäre die Zusiche- rung des Onkels M. oder einer anderen geeigneten Institution zum Zeit- punkt des Verfügungserlasses einzuholen gewesen. Solche Sachverhalts- elemente stellten keine Vollzugsmodalitäten dar. Zudem habe sich die Vor- instanz ungenügend mit der Frage des Kindeswohls und dem Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der Sachver- halt sei ungenügend abgeklärt und die Begründungspflicht verletzt worden. 6.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM im Wesentlichen aus, es sei belegt und nicht strittig, dass der Beschwerdeführer in der Ortschaft C._______ über ein grosses verwandtschaftliches Beziehungsnetz ver- füge. Die meisten seiner Cousins und Cousinen seien volljährig, zu seinem

E-4673/2023 Seite 8 Onkel M. und seiner fürsorgepflichtigen Mutter pflege er eine aktive und positiv konnotierte Beziehung. Er sei (…)jährig, habe die Grundschule be- sucht und sei überwiegend in seinem Heimatstaat sozialisiert worden. Die Chancen für eine erfolgreiche Reintegration seien daher als gut zu be- zeichnen. In den Jahren im Ausland habe er sich teils alleine zurechtfinden müssen, was auf einen hohen persönlichen Reifegrad, Selbstständigkeit und Eigeninitiative schliessen lasse. Diese Gründe erlaubten daher die lo- gische Schlussfolgerung, dass das Kindeswohl einem Vollzug der Wegwei- sung nicht entgegenstehe. Ein jahrelanger Verbleib in der Schweiz, fernab seiner Familie sei kaum besser, zumal eine vorläufige Aufnahme bei Errei- chen der Volljährigkeit ohnehin aufgehoben würde. Der Beschwerdeführer befinde sich bereits in einem Alter, in welchem auch Jugendliche in der Schweiz Arbeitserfahrungen sammeln würden. Es könne davon ausgegan- gen werden, dass der Onkel M. die grundlegenden Bedürfnisse des Be- schwerdeführers decken werde. Hingewiesen wurde sodann auf teilweise bestehende Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers zur Lebenssituation und zum Wohnort. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Lebenssituation in seinem Heimatstaat seien überdies auffallend knapp und abblockend ausgefallen. Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens hätten weder der Beschwer- deführer noch seine Rechtsvertretung Gründe vorgebracht, welche eine Rückkehr zu seiner Familie als unzumutbar erscheinen liessen. Sofern ausgeführt werde, die Platzverhältnisse im Haus seien zu knapp, könne vom Onkel M. und der fürsorgepflichtigen Mutter erwartet werden, für den Beschwerdeführer eine Unterkunft im Dorf zu organisieren. Dem Onkel sei es offenbar möglich gewesen, die Reise nach Europa zu finanzieren und den Beschwerdeführer in Tunesien jahrelang bei einem Freund unterzu- bringen. Inadäquate Platzverhältnisse in einem Haus stellten jedenfalls keine existenzbedrohende Situation dar. Schliesslich handle es sich bei den in der Beschwerdeschrift erwähnten medizinischen Problemen nicht um lebensbedrohliche Beschwerden, welche ein Wegweisungsvollzugs- hindernis darstellen könnten. Die bestehenden Depressionen seien durch die Trennung von den Familienangehörigen ausgelöst worden, weshalb sich eine Familienzusammenführung positiv auf den psychischen Gesund- heitszustand auswirken werde. 6.4 In der Replik wurde im Wesentlichen eingewandt, die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges von unbegleiteten Minder- jährigen müsse immer im Lichte von Art. 3 KRK erfolgen und verpflichte das SEM zu spezifischen Abklärungen von Amtes wegen, ob die betroffene

E-4673/2023 Seite 9 Person bei ihrer Rückkehr in die Obhut der Familie oder einer geeigneten Institution übergeben werden könne. Die konkreten Abklärungen müssten vor Erlass der wegweisenden Verfügung vorgenommen werden, damit sie einer gerichtlichen Überprüfung offen stünden. Dies sei vorliegend nicht erfolgt. Die Lebensbedingungen der Familie seien prekär und würden mit dem eingereichten Video belegt. Die vom SEM getroffenen Feststellungen zur Wohnsituation und zu den finanziellen Verhältnissen seien unzutreffend und stützten sich auf Mutmassungen. Aus der mangelnden Sachverhalts- abklärung resultiere eine fehlerhafte Würdigung, was die Unterstützungs- bereitschaft und -fähigkeit des Onkels M. anbelange. Sofern das SEM nun- mehr auf Vernehmlassungsstufe erstmals vorbringe, der Beschwerdefüh- rer habe zu knappe und abblockende Antworten gegeben, sei festzuhalten, dass er während der Anhörung damit nicht konfrontiert worden sei. Selbst eine Verletzung der Mitwirkungspflicht entbinde die Vorinstanz im Übrigen nicht von der Abklärungspflicht. Die Ausführungen zu einer allfälligen Auf- hebung der vorläufigen Aufnahme seien irrelevant. Zudem sei nicht ersicht- lich, auf welche Berichte das SEM sich stütze, wenn es die Lehrstellen- suche in der Schweiz mit dem Arbeitsmarkt in Sierra Leone vergleiche. Auf- grund der fehlenden finanziellen Mittel sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, seine fehlende Schulbildung nachzuholen. Insgesamt sei der Sachverhalt nicht richtig und nur unvollständig festgestellt und die Begrün- dungspflicht verletzt worden. Auch habe der Beschwerdeführer psychische Probleme und leide unter Schlaflosigkeit, was dem beigelegten medizini- schen Bericht zu entnehmen sei. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt im Sinne eines Eventualantrags die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur richtigen und vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu be- wirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 7.2 Die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht stellt ei- nen Beschwerdegrund dar (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und akten- widriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechts- wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER

E-4673/2023 Seite 10 /BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun- des, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043; vgl. BVGE 2012/21 E. 5.2 m.w.H.). 7.3 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art 6 AsylG). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verpflichten Art. 3 und 22 KRK die Asylbehörden, das Kindeswohl im Rah- men der Zumutbarkeitsprüfung als gewichtigen Aspekt zu berücksichtigen. Die Asylbehörden haben abzuklären, ob die Minderjährigen zu ihren Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden können und ob diese in der Lage sind, ihre Bedürfnisse abzudecken. Können die Angehörigen nicht ausfindig gemacht werden oder ergibt sich, dass die Rückkehr zu die- sen dem Kindeswohl nicht entspricht, ist weiter abzuklären, ob das Kind in der Heimat allenfalls in einer geeigneten Institution oder bei einer Drittper- son untergebracht werden kann. Diesbezüglich sind konkrete Abklärungen vorzunehmen. Auch gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG hat die Vorinstanz vor der Ausschaffung einer unbegleiteten minderjährigen Person sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden kann, welche den Schutz des Kindes gewährleistet. Der Vollzug von Wegweisungen unbegleiteter minderjähriger Asylsuchenden setzt mithin voraus, dass bei der Abklärung des Sachverhalts klargestellt worden ist, inwiefern die minderjährige Per- son nach ihrer Rückkehr unter die Obhut eines Familienmitgliedes oder einer besonderen Institution genommen werden kann. Diese konkreten Ab- klärungen inklusive der allfälligen Übernahmezusicherungen einer geeig- neten Institution sind vor Erlass einer wegweisenden Verfügung des SEM vorzunehmen respektive einzuholen, damit diese Aspekte einer gerichtli- chen Überprüfung offenstehen (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3). 7.4 Damit vom Vorliegen einer Betreuung ausgegangen werden kann, muss die Vorinstanz sich auf festgestellte Tatsachen stützen, welche aus den Akten ersichtlich sind, andernfalls müssen geeignete Abklärungen ge- troffen werden. Die Abklärungspflicht des SEM wird einzig durch die Min- derjährigkeit der betreffenden Person begründet. Steht diese fest, kann auch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht das SEM grundsätzlich nicht von dieser Verpflichtung entbinden. Nur in Ausnahmefällen, in welchen das Ausmass der Mitwirkungspflichtverletzung eine Abklärung durch die Vor- instanz vollkommen verunmöglicht, da dieser jegliche Anhaltspunkte feh- len, kann die Abklärungspflicht erlöschen. Eine Verletzung der Mitwir- kungspflicht wird regelmässig – nach erfolgten Abklärungen – bei der

E-4673/2023 Seite 11 Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zum Tragen kom- men (vgl. zum Ganzen siehe BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2 m.w.H.). 7.5 Die Vorinstanz hat gestützt auf die vorliegenden Akten die Minderjäh- rigkeit des Beschwerdeführers festgestellt. Für das Gericht besteht kein Anlass, diese Feststellung in Zweifel zu ziehen. Mithin ist vorliegend davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden handelt, und es kommen die obengenann- ten spezifischen Abklärungspflichten des SEM zur Anwendung. 7.6 Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren zu seiner Biografie und seinen familiären Verhältnissen teilweise widersprüchliche Angaben gemacht. Unklar ist insbesondere, bei wem und wo er bis zur Ausreise gelebt hat respektive er aufgewachsen ist. Fest steht allerdings, dass dem minderjährigen Beschwerdeführer trotz seiner knappen und teil- weise unstimmigen Angaben nicht vorgeworfen werden kann, er habe die Asylbehörden über seine Identität zu täuschen versucht. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen lassen, dass der Beschwerde- führer nicht aus Sierra Leone stammen und seine Identitätsangaben (Name, Geburtsdatum, Namen der Eltern) nicht zutreffen würden. Ange- sichts seiner Minderjährigkeit kann vorliegend mithin nicht von einer Mit- wirkungspflichtverletzung in einem Ausmass ausgegangen werden, das jegliche Abklärungen zu einer kindgerechten Unterbringungsmöglichkeit in Sierra Leone verunmöglichen würde. Eine Entbindung von der oben ge- nannten Abklärungspflicht des SEM ist somit nicht gegeben. 7.7 Anlässlich der Anhörung wurden wesentliche Aspekte der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs – insbesondere hinsichtlich Unterkunft und Tragfähigkeit des Beziehungsnetzes – nicht erfragt. Der Beschwerdeführer wurde sodann auch nicht mit den teilweise widersprüchlichen Aussagen zu seinen Lebensumständen konfrontiert (vgl. SEM-act. A20/12). Nach der Anhörung wurden von der Vorinstanz sodann keine weiteren Bemühungen unternommen, um die massgeblichen Aspekte, welche Teil des rechtser- heblichen Sachverhalts bilden, mit geeigneten weiteren Instruktionsmass- nahmen abzuklären. In der Verfügung und auf Ebene der Vernehmlassung stellte die Vorinstanz vielmehr fest, bei einer Rückkehr werde der Be- schwerdeführer bei seinem Onkel M. und seinen Familienangehörigen Auf- nahme, Unterhalt sowie Unterstützung erhalten (vgl. angefochtene Verfü- gung, Ziff. III, Pkt. 2, S. 9 f.). Der Onkel M. sei nicht generell Unwillens, den Beschwerdeführer aufzunehmen, sondern mache finanzielle und logisti- sche Bedenken geltend (vgl. Vernehmlassung der Vorinstanz S. 6). Aus

E-4673/2023 Seite 12 den vorliegenden Akten geht jedoch nicht hervor, worauf die Vorinstanz diese Feststellungen stützt, ist der rechtserhebliche Sachverhalt in Bezug auf diese Elemente doch gerade noch nicht erstellt und wird durch die Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, es bestünde kein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Mit dieser Argumentation hat sich die Vorinstanz bisher nicht auseinandergesetzt. 7.8 Es wurde sodann nicht abgeklärt, in wessen Obhut der Beschwerde- führer beim angeordneten Wegweisungsvollzug nach Sierra Leone über- geben werden kann. Es trifft insbesondere (unter Verweis auf die darge- stellte Rechtspraxis) nicht zu, dass die entsprechende Prüfung erst im Rah- men des effektiven Vollzugs vorgenommen wird. Die vom SEM angeführte Selbständigkeit des Beschwerdeführers ist zwar ein im Rahmen der Ge- samtwürdigung zu berücksichtigendes Sachverhaltselement. Es entbindet die Vorinstanz im vorliegenden Fall jedoch nicht davon, weitergehende Ab- klärungen zu treffen. Somit lässt sich zum aktuellen Zeitpunkt nicht ab- schliessend beurteilen, ob der Wegweisungsvollzug des Beschwerdefüh- rers in seinen Heimatstaat zum jetzigen Zeitpunkt zumutbar ist. 7.9 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz- lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er- scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. dazu BVGE 2012/21 E. 5). Vorlie- gend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung im Sinne der vorangegangenen Erwägungen und damit einhergehend einer Verletzung der Begründungspflicht. Die noch notwendigen Abklärungen rechtfertigen eine Kassation der angefochtenen Verfügung, eine Heilung auf Beschwerdeebene fällt nicht in Betracht. In diesem Zusammenhang wird es auch Sache der Vorinstanz sein, den aktuellen Gesundheitszu- stand des Beschwerdeführers zu berücksichtigen und gegebenenfalls ent- sprechende Abklärungen vorzunehmen. 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde betreffend Wegweisung abzuwei- sen, im Wegweisungsvollzugspunkt ist sie gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung sind aufzuheben und das Verfahren ist

E-4673/2023 Seite 13 diesbezüglich zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es erübrigt sich, auf die anderen in der Beschwerde erhobenen Rügen und Ausführungen ma- terieller Natur näher einzugehen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer aufgrund seines teilweisen Obsiegens ein reduzierter Anteil der Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom

22. September 2023 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und ge- stützt auf die Akten weiterhin von der Mittellosigkeit des Beschwerdefüh- rers auszugehen ist, sind keine anteilsmässigen Kosten zu erheben. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung aus- zurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-4673/2023 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt beantragt wird. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Verfügung vom 31. Juli 2023 wird in den Dispositivziffern 4 und 5 auf- gehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Sachver- haltsabklärung und zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewie- sen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Eva Hostettler

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