opencaselaw.ch

E-4670/2018

E-4670/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-11-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Gesuchsteller, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, suchte am 13. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 22. Dezember 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchstellers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.c Mit Urteil E-626/2018 vom 9. Juli 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde ab und auferlegte dem Gesuchsteller die Verfahrenskosten. B. B.a Am 13. August 2018 liess der Gesuchsteller von seinem neu mandatierten Rechtsvertreter beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch in französischer Sprache einreichen, das er im Wesentlichen mit dem Auffinden von Beweismitteln begründete, die belegten, dass der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka unzulässig und unzumutbar sei. Angesichts der Folter- und Misshandlungsvorfälle, die sich kürzlich im Vanni-Gebiet zugetragen hätten, sei der Gesuchsteller, der den sri-lankischen Behörden als ehemaliges LTTE-Mitglied bekannt sei, bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat gefährdet, Opfer einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu werden. Zudem werde er von den sri-lankischen Behörden wegen seiner angeblichen Verwicklung in terroristische Aktivitäten gesucht - ein Vorwurf, der regelmässig gegenüber Personen erhoben werde, die im Verdacht stünden, sich für die tamilische Unabhängigkeit einzusetzen. Das Risiko, in seinem Heimatstaat Opfer von Folter und anderen Misshandlungen zu werden, werde in seinem Fall dadurch erhöht, dass er sich in der Schweiz exilpolitisch betätige. Somit sei der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka unzulässig. Auch sei dieser unzumutbar, würde er ihn doch in eine existenzielle Notlage bringen, da er dort nur noch seinen kranken, hilfsbedürftigen Vater habe und das Vanni-Gebiet, von wo er komme, die ärmste Region in Sri Lanka sei. Diese Umstände würden durch die eingereichten Beweismittel belegt. Der Schnellrecherche der SFH vom 12. Januar 2018 sei zu entnehmen, dass im Vanni-Gebiet nach wie vor eine Situation vorherrsche, in der die Menschenrechte erheblich gefährdet seien. Es werde immer noch von Entführungen, illegaler Haft und Folter von Personen tamilischer Herkunft berichtet. Das Bestätigungsschreiben des Vaters vom 4. August 2018 und das Schreiben eines Abgeordneten des Parlaments der Nordprovinz vom 1. Februar 2018 (beide in Kopie) belegten, dass der Gesuchsteller bei einer Rückkehr nach Sri Lanka um sein Leben fürchten müsse. Die Vorladung der Polizei vom (...) August 2017 (in Kopie) beweise, dass er wegen terroristischer Handlungen gesucht werde. Auf den ins Recht gelegten Fotografien sei ersichtlich, wie er in B._______ für die tamilische Unabhängigkeit demonstriert habe. Das Themenpapier der SFH vom 18. Dezember 2016 belege, dass es sich beim Vanni-Gebiet um die ärmste Region Sri Lankas handle. Der Gesuchsteller unterstütze mit seinem Einkommen in der Schweiz seinen kranken, hilfsbedürftigen Vater, wovon der eingereichte Arbeitsvertrag mit einem (...) Restaurant in B._______ zeuge. B.b In prozessualer Hinsicht liess der Gesuchsteller darum ersuchen, der Vollzug der Wegweisung sei - im Sinne einer superprovisorischen Massnahme - sofort auszusetzen, und es sei ihm Einsicht in all seine Asylakten, das heisst in die vorinstanzlichen Akten und das Beschwerdedossier E-626/2018 zu gewähren. C. Mit Schreiben vom 15. August 2018 überwies das SEM die Eingabe vom 13. August 2018 gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG mit der Begründung, es handle sich dabei um ein Revisionsgesuch, ans Bundesverwaltungsgericht. D. Mit Eingabe ans SEM vom 14. August 2018 - am 15. August 2018 ans Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet - liess der Gesuchsteller ein Arztzeugnis der C._______ vom 14. August 2018 einreichen, wonach er an (...) leide, die von seiner (...) Haft und der erlittenen Folter stamme, sowie unter anderem in der D._______ betreut werde. Er beantragte, es sei ihm Gelegenheit einzuräumen, einen ärztlichen Bericht der D._______ einzureichen. E. Mit Telefax vom 16. August 2018 setzte die zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. F. In ihrer Zwischenverfügung vom 21. August 2018 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass die Überweisung der Eingabe vom 13. August 2018 vom SEM ans Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich zu Recht erfolgt sei, da mit den damit eingereichten Beweismitteln Tatsachen bewiesen werden sollten, die sich vor Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2018 zugetragen hätten. Zudem forderte sie den Gesuchsteller - unter Androhung, das Verfahren bei ungenutzter Frist aufgrund der Akten fortzuführen - auf, bis am 12. September 2018 einen ärztlichen Bericht der D._______ sowie eine Revisionsverbesserung einzureichen, das heisst die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun (Art. 124 BGG), den Revisionsgrund gemäss Art. 121-123 BGG anzugeben und zu erläutern, weshalb dieser nicht bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren vorgebracht werden konnte. Ferner gewährte sie ihm Einsicht in die vorinstanzlichen Akten und ins Beschwerdedossier E-626/2018 und verzichtete bis zum Eingang der Revisionsverbesserung auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich hielt sie fest, der mit Telefax vom 16. August 2018 verfügte Vollzugsstopp bleibe bis zum Ergehen anderslautender Anweisungen seitens des Gerichts aufrechterhalten und das vorliegende Verfahren werde angesichts der Tatsache, dass das Urteil vom 9. Juli 2018 in deutscher Sprache abgefasst sei, in analoger Anwendung von Art. 33a Abs. 2 VwVG auf Deutsch geführt. G. Mit Eingabe vom 13. September 2018 (Poststempel) liess der Gesuchsteller einen Arztbericht der D._______ vom 16. August 2018 sowie das bereits beim SEM eingereichte und von diesem ans Gericht weitergeleitete Arztzeugnis der C._______ vom 14. August 2018 (vgl. Bst. D) nachreichen. Dem Arztbericht der D._______ vom 16. August 2018 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Gesuchsteller wegen (...) und (...) in dieser Einrichtung psychiatrisch behandelt werde. Die Behandlung bestehe aus alle zwei Wochen stattfindenden Konsultationen mit einem Psychiater, wobei es medizinisch indiziert sei, diese während mindestens einem Jahr fortzuführen, um eine erneute Verschlechterung des Gesundheitszustands des Gesuchstellers zu verhindern. Die Ursache seiner psychischen Beschwerden liege in der von ihm erlittenen, detailliert geschilderten Folter sowie auch in der brutalen Tötung (...) durch die sri-lankischen Behörden. Der Gesuchsteller führt aus, die beiden eingereichten Arztzeugnisse würden beweisen, dass er während seiner (...) Haft unmenschlich behandelt und gar gefoltert worden sei und deshalb heute an den genannten psychischen Beschwerden leide. Auch die übrigen eingereichten Beweismittel belegten, dass sein Leben bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in Gefahr wäre. Folglich sei er wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Ferner sei ihm, der Asylsuchender sei, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Überdies sei das vorliegende Verfahren nach Möglichkeit auf Französisch weiterzuführen.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21). Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG). Das Revisionsverfahren darf nicht dazu dienen, im früheren, ordentlichen Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen der gesuchstellenden Partei nachzuholen, weil diese sonst die Möglichkeit hätte, sich durch unvollständige Vorbringen ein- oder mehrmalige Neubeurteilungen ihres Falles zu sichern.

E. 1.3 Der Gesuchsteller ist durch das angefochtene Urteil besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung, womit die Legitimation zur Einreichung des Revisionsgesuchs gegeben ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG analog).

E. 2 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 21. August 2018 festgehalten, wird das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 33a Abs. 2 VwVG in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids und damit vorliegend in analoger Anwendung dieser Bestimmung auf Deutsch geführt. Das Gericht kann das Verfahren zwar in einer anderen Amtssprache führen, wenn die Parteien eine solche verwenden, es ist aber nicht dazu verpflichtet. Der Entscheid des SEM vom 22. Dezember 2017 ist in Französisch abgefasst. Dennoch wurde die dagegen erhobene Beschwerde vom 29. Januar 2018 auf Deutsch eingereicht, weshalb das Verfahren E-626/2018 in dieser Amtssprache geführt und das Urteil auf Deutsch ergangen ist. Vor diesem Hintergrund kann es dem Gesuchsteller zugemutet werden, dass auch das vorliegende Revisionsverfahren - wie bereits erwähnt in analoger Anwendung von Art. 33a Abs. 2 VwVG - in deutscher Sprache geführt wird. Das Gesuch, das vorliegende Verfahren sei nach Möglichkeit auf Französisch weiterzuführen, ist demanch abzuweisen.

E. 3.1 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend (bspw. nachträgliches Erfahren von erheblichen Tatsachen oder Auffinden von entscheidenden Beweismitteln, unter Ausschluss von Tatsachen oder Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind). Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet wird. Zudem ist im Revisionsgesuch die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.

E. 3.2 Die mit Zwischenverfügung vom 21. August 2018 verlangte Revisionsverbesserung ist verspätet (Frist: 12. September 2018 [vgl. Bst. F]; Poststempel der Eingabe: 13. September 2018 [vgl. Bst. G]). Da dem Gesuchsteller seitens des Gerichts bei Verspätung nicht die Nichteintretensfolge, sondern ein Entscheid aufgrund der Akten angedroht wurde, wird seine Eingabe vom 13. September 2018 jedoch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 VwVG trotzdem berücksichtigt. Auch wenn der Gesuchsteller in seiner Revisionsverbesserung vom 13. September 2018 - trotz entsprechender Aufforderung in der Zwischenverfügung vom 21. August 2018 - nicht ausdrücklich angegeben hat, auf welche gesetzlichen Revisionsgründe er sich genau beruft, erscheint es naheliegend, dass er mit dem Nachreichen von Beweismitteln die Anwendung von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG verlangt. Das Revisionsgesuch vom 13. August 2018 wurde auch rechtzeitig, das heisst innert der Frist von neunzig Tagen nach Entdeckung der neuen Tatsache respektive der neuen Beweismittel (frühestens jedoch nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids) gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG, eingereicht.

E. 4.1 Nachträglich erfahrene Tatsachen und aufgefundene Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG bilden nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie einerseits rechtserheblich sind, das heisst geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt so zu verändern, dass das Urteil anders ausfällt, und andererseits vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, im früheren Verfahren aber nicht vorgebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war.

E. 4.2 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 21. August 2018 darauf hingewiesen, datieren vier der sieben Beweismittel - konkret die Schnellrecherche der SFH vom 12. Januar 2018, das Schreiben eines Abgeordneten des Parlaments der Nordprovinz vom 1. Februar 2018, die Vorladung der sri-lankischen Polizei vom (...) August 2017 sowie das Themenpapier der SFH vom 18. Dezember 2016 - vor dem in Revision zu ziehenden Urteil vom 9. Juli 2018. Es ist nicht ersichtlich und wurde vom Gesuchsteller trotz entsprechender Aufforderung durch das Gericht auch mit keinem Wort dargetan, weshalb er diese Dokumente im ordentlichen Verfahren nicht vorbringen konnte. Der Gesuchsteller war im ordentlichen Beschwerdeverfahren von einem Rechtsanwalt vertreten, der zahlreiche nicht auf den Gesuchsteller bezogene Beweisunterlagen - indessen eben gerade nicht zum Beispiel die Polizeivorladung von August 2017 - eingereicht hat; es wurde in der 69-seitigen Beschwerdeeingabe denn auch nicht geltend gemacht, der Gesuchsteller sei nach seiner Ausreise im August 2017 polizeilich vorgeladen worden (vgl. Beschwerdeakten E-626/2018). Mit Blick auf die eingereichten Fotografien wurde - trotz Hinweis in der Zwischenverfügung vom 21. August 2018, dass diese undatiert seien - auch in der Eingabe vom 13. September 2018 nicht dargelegt, wann die darauf abgebildete Demonstration stattgefunden hat. Sollte sich der Gesuchsteller erst nach dem Urteil vom 9. Juli 2018 exilpolitisch engagiert haben (worauf das oben an den Fotografien vermerkte Datum [10.08.2018] hindeutet), könnte dies vorliegend nicht berücksichtigt werden, da auf Revisionsgesuche, die auf erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens entstandenen Tatsachen oder Beweismitteln gründen, nicht einzutreten ist (BVGE 2013/22 E. 13). Sollte das exilpolitische Engagement des Gesuchstellers demgegenüber in die Zeit vor dem Urteil vom 9. Juli 2018 fallen, wäre fraglich, weshalb die Fotografien, die hier in der Schweiz erstellt worden sein müssen und deshalb wohl nicht allzu schwer zu beschaffen waren, nicht im ordentlichen Verfahren eingereicht werden konnten. All dies wurde vom Gesuchsteller trotz der Möglichkeit zur Revisionsverbesserung nicht dargelegt, weshalb das Urteil vom 9. Juli 2018 gestützt auf die Fotografien nicht in Revision gezogen werden kann. Im Übrigen ist ohnehin fraglich, ob das exilpolitische Engagement des Gesuchstellers genügend intensiv war, um rechterheblich im revisionsrechtlichen Sinne zu sein.

E. 4.3 Auf die Revisionsvorbringen im Zusammenhang mit den ins Recht gelegten Arztberichten vom 14. und 16. August 2018 sowie dem Schreiben des Vaters vom 4. August 2018 (wonach der Vater am 7. Oktober 2017 Behelligungen durch Unbekannte beim Grama Niladhari zur Anzeige gebracht habe, was von jenem bestätigt wird) ist nicht einzutreten, da diese Beweismittel erst nach dem Urteil vom 9. Juli 2018 entstanden sind (BVGE 2013/22 E. 13). Diesbezüglich sind die Eingaben des Gesuchstellers zur wiedererwägungsweisen Prüfung ans SEM zu überweisen.

E. 5 Nach dem Gesagten ist es dem Gesuchsteller nicht gelungen, relevante Gründe darzutun, die eine Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2018 rechtfertigen würden. Das Gesuch vom 13. August 2018 ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 6 Das mit Eingabe vom 13. September 2018 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorangehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und mithin eine der kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt ist.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 1'500. (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Eingaben im vorliegenden Verfahren werden im Sinne der Erwägung 4.3 ans SEM überwiesen.
  3. Das Gesuch, das vorliegende Verfahren sei nach Möglichkeit auf Französisch weiterzuführen, wird abgewiesen.
  4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, wird abgewiesen.
  5. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500. werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  6. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4670/2018 Urteil vom 22. November 2018 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Regina Derrer. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Maître Michel Mitzicos-Giogios, Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Revision des Urteils E-626/2018 vom 9. Juli 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Gesuchsteller, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, suchte am 13. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 22. Dezember 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchstellers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.c Mit Urteil E-626/2018 vom 9. Juli 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde ab und auferlegte dem Gesuchsteller die Verfahrenskosten. B. B.a Am 13. August 2018 liess der Gesuchsteller von seinem neu mandatierten Rechtsvertreter beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch in französischer Sprache einreichen, das er im Wesentlichen mit dem Auffinden von Beweismitteln begründete, die belegten, dass der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka unzulässig und unzumutbar sei. Angesichts der Folter- und Misshandlungsvorfälle, die sich kürzlich im Vanni-Gebiet zugetragen hätten, sei der Gesuchsteller, der den sri-lankischen Behörden als ehemaliges LTTE-Mitglied bekannt sei, bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat gefährdet, Opfer einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu werden. Zudem werde er von den sri-lankischen Behörden wegen seiner angeblichen Verwicklung in terroristische Aktivitäten gesucht - ein Vorwurf, der regelmässig gegenüber Personen erhoben werde, die im Verdacht stünden, sich für die tamilische Unabhängigkeit einzusetzen. Das Risiko, in seinem Heimatstaat Opfer von Folter und anderen Misshandlungen zu werden, werde in seinem Fall dadurch erhöht, dass er sich in der Schweiz exilpolitisch betätige. Somit sei der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka unzulässig. Auch sei dieser unzumutbar, würde er ihn doch in eine existenzielle Notlage bringen, da er dort nur noch seinen kranken, hilfsbedürftigen Vater habe und das Vanni-Gebiet, von wo er komme, die ärmste Region in Sri Lanka sei. Diese Umstände würden durch die eingereichten Beweismittel belegt. Der Schnellrecherche der SFH vom 12. Januar 2018 sei zu entnehmen, dass im Vanni-Gebiet nach wie vor eine Situation vorherrsche, in der die Menschenrechte erheblich gefährdet seien. Es werde immer noch von Entführungen, illegaler Haft und Folter von Personen tamilischer Herkunft berichtet. Das Bestätigungsschreiben des Vaters vom 4. August 2018 und das Schreiben eines Abgeordneten des Parlaments der Nordprovinz vom 1. Februar 2018 (beide in Kopie) belegten, dass der Gesuchsteller bei einer Rückkehr nach Sri Lanka um sein Leben fürchten müsse. Die Vorladung der Polizei vom (...) August 2017 (in Kopie) beweise, dass er wegen terroristischer Handlungen gesucht werde. Auf den ins Recht gelegten Fotografien sei ersichtlich, wie er in B._______ für die tamilische Unabhängigkeit demonstriert habe. Das Themenpapier der SFH vom 18. Dezember 2016 belege, dass es sich beim Vanni-Gebiet um die ärmste Region Sri Lankas handle. Der Gesuchsteller unterstütze mit seinem Einkommen in der Schweiz seinen kranken, hilfsbedürftigen Vater, wovon der eingereichte Arbeitsvertrag mit einem (...) Restaurant in B._______ zeuge. B.b In prozessualer Hinsicht liess der Gesuchsteller darum ersuchen, der Vollzug der Wegweisung sei - im Sinne einer superprovisorischen Massnahme - sofort auszusetzen, und es sei ihm Einsicht in all seine Asylakten, das heisst in die vorinstanzlichen Akten und das Beschwerdedossier E-626/2018 zu gewähren. C. Mit Schreiben vom 15. August 2018 überwies das SEM die Eingabe vom 13. August 2018 gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG mit der Begründung, es handle sich dabei um ein Revisionsgesuch, ans Bundesverwaltungsgericht. D. Mit Eingabe ans SEM vom 14. August 2018 - am 15. August 2018 ans Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet - liess der Gesuchsteller ein Arztzeugnis der C._______ vom 14. August 2018 einreichen, wonach er an (...) leide, die von seiner (...) Haft und der erlittenen Folter stamme, sowie unter anderem in der D._______ betreut werde. Er beantragte, es sei ihm Gelegenheit einzuräumen, einen ärztlichen Bericht der D._______ einzureichen. E. Mit Telefax vom 16. August 2018 setzte die zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. F. In ihrer Zwischenverfügung vom 21. August 2018 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass die Überweisung der Eingabe vom 13. August 2018 vom SEM ans Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich zu Recht erfolgt sei, da mit den damit eingereichten Beweismitteln Tatsachen bewiesen werden sollten, die sich vor Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2018 zugetragen hätten. Zudem forderte sie den Gesuchsteller - unter Androhung, das Verfahren bei ungenutzter Frist aufgrund der Akten fortzuführen - auf, bis am 12. September 2018 einen ärztlichen Bericht der D._______ sowie eine Revisionsverbesserung einzureichen, das heisst die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun (Art. 124 BGG), den Revisionsgrund gemäss Art. 121-123 BGG anzugeben und zu erläutern, weshalb dieser nicht bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren vorgebracht werden konnte. Ferner gewährte sie ihm Einsicht in die vorinstanzlichen Akten und ins Beschwerdedossier E-626/2018 und verzichtete bis zum Eingang der Revisionsverbesserung auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich hielt sie fest, der mit Telefax vom 16. August 2018 verfügte Vollzugsstopp bleibe bis zum Ergehen anderslautender Anweisungen seitens des Gerichts aufrechterhalten und das vorliegende Verfahren werde angesichts der Tatsache, dass das Urteil vom 9. Juli 2018 in deutscher Sprache abgefasst sei, in analoger Anwendung von Art. 33a Abs. 2 VwVG auf Deutsch geführt. G. Mit Eingabe vom 13. September 2018 (Poststempel) liess der Gesuchsteller einen Arztbericht der D._______ vom 16. August 2018 sowie das bereits beim SEM eingereichte und von diesem ans Gericht weitergeleitete Arztzeugnis der C._______ vom 14. August 2018 (vgl. Bst. D) nachreichen. Dem Arztbericht der D._______ vom 16. August 2018 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Gesuchsteller wegen (...) und (...) in dieser Einrichtung psychiatrisch behandelt werde. Die Behandlung bestehe aus alle zwei Wochen stattfindenden Konsultationen mit einem Psychiater, wobei es medizinisch indiziert sei, diese während mindestens einem Jahr fortzuführen, um eine erneute Verschlechterung des Gesundheitszustands des Gesuchstellers zu verhindern. Die Ursache seiner psychischen Beschwerden liege in der von ihm erlittenen, detailliert geschilderten Folter sowie auch in der brutalen Tötung (...) durch die sri-lankischen Behörden. Der Gesuchsteller führt aus, die beiden eingereichten Arztzeugnisse würden beweisen, dass er während seiner (...) Haft unmenschlich behandelt und gar gefoltert worden sei und deshalb heute an den genannten psychischen Beschwerden leide. Auch die übrigen eingereichten Beweismittel belegten, dass sein Leben bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in Gefahr wäre. Folglich sei er wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Ferner sei ihm, der Asylsuchender sei, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Überdies sei das vorliegende Verfahren nach Möglichkeit auf Französisch weiterzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21). Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG). Das Revisionsverfahren darf nicht dazu dienen, im früheren, ordentlichen Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen der gesuchstellenden Partei nachzuholen, weil diese sonst die Möglichkeit hätte, sich durch unvollständige Vorbringen ein- oder mehrmalige Neubeurteilungen ihres Falles zu sichern. 1.3 Der Gesuchsteller ist durch das angefochtene Urteil besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung, womit die Legitimation zur Einreichung des Revisionsgesuchs gegeben ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG analog). 2. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 21. August 2018 festgehalten, wird das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 33a Abs. 2 VwVG in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids und damit vorliegend in analoger Anwendung dieser Bestimmung auf Deutsch geführt. Das Gericht kann das Verfahren zwar in einer anderen Amtssprache führen, wenn die Parteien eine solche verwenden, es ist aber nicht dazu verpflichtet. Der Entscheid des SEM vom 22. Dezember 2017 ist in Französisch abgefasst. Dennoch wurde die dagegen erhobene Beschwerde vom 29. Januar 2018 auf Deutsch eingereicht, weshalb das Verfahren E-626/2018 in dieser Amtssprache geführt und das Urteil auf Deutsch ergangen ist. Vor diesem Hintergrund kann es dem Gesuchsteller zugemutet werden, dass auch das vorliegende Revisionsverfahren - wie bereits erwähnt in analoger Anwendung von Art. 33a Abs. 2 VwVG - in deutscher Sprache geführt wird. Das Gesuch, das vorliegende Verfahren sei nach Möglichkeit auf Französisch weiterzuführen, ist demanch abzuweisen. 3. 3.1 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend (bspw. nachträgliches Erfahren von erheblichen Tatsachen oder Auffinden von entscheidenden Beweismitteln, unter Ausschluss von Tatsachen oder Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind). Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet wird. Zudem ist im Revisionsgesuch die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 3.2 Die mit Zwischenverfügung vom 21. August 2018 verlangte Revisionsverbesserung ist verspätet (Frist: 12. September 2018 [vgl. Bst. F]; Poststempel der Eingabe: 13. September 2018 [vgl. Bst. G]). Da dem Gesuchsteller seitens des Gerichts bei Verspätung nicht die Nichteintretensfolge, sondern ein Entscheid aufgrund der Akten angedroht wurde, wird seine Eingabe vom 13. September 2018 jedoch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 VwVG trotzdem berücksichtigt. Auch wenn der Gesuchsteller in seiner Revisionsverbesserung vom 13. September 2018 - trotz entsprechender Aufforderung in der Zwischenverfügung vom 21. August 2018 - nicht ausdrücklich angegeben hat, auf welche gesetzlichen Revisionsgründe er sich genau beruft, erscheint es naheliegend, dass er mit dem Nachreichen von Beweismitteln die Anwendung von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG verlangt. Das Revisionsgesuch vom 13. August 2018 wurde auch rechtzeitig, das heisst innert der Frist von neunzig Tagen nach Entdeckung der neuen Tatsache respektive der neuen Beweismittel (frühestens jedoch nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids) gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG, eingereicht. 4. 4.1 Nachträglich erfahrene Tatsachen und aufgefundene Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG bilden nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie einerseits rechtserheblich sind, das heisst geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt so zu verändern, dass das Urteil anders ausfällt, und andererseits vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, im früheren Verfahren aber nicht vorgebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war. 4.2 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 21. August 2018 darauf hingewiesen, datieren vier der sieben Beweismittel - konkret die Schnellrecherche der SFH vom 12. Januar 2018, das Schreiben eines Abgeordneten des Parlaments der Nordprovinz vom 1. Februar 2018, die Vorladung der sri-lankischen Polizei vom (...) August 2017 sowie das Themenpapier der SFH vom 18. Dezember 2016 - vor dem in Revision zu ziehenden Urteil vom 9. Juli 2018. Es ist nicht ersichtlich und wurde vom Gesuchsteller trotz entsprechender Aufforderung durch das Gericht auch mit keinem Wort dargetan, weshalb er diese Dokumente im ordentlichen Verfahren nicht vorbringen konnte. Der Gesuchsteller war im ordentlichen Beschwerdeverfahren von einem Rechtsanwalt vertreten, der zahlreiche nicht auf den Gesuchsteller bezogene Beweisunterlagen - indessen eben gerade nicht zum Beispiel die Polizeivorladung von August 2017 - eingereicht hat; es wurde in der 69-seitigen Beschwerdeeingabe denn auch nicht geltend gemacht, der Gesuchsteller sei nach seiner Ausreise im August 2017 polizeilich vorgeladen worden (vgl. Beschwerdeakten E-626/2018). Mit Blick auf die eingereichten Fotografien wurde - trotz Hinweis in der Zwischenverfügung vom 21. August 2018, dass diese undatiert seien - auch in der Eingabe vom 13. September 2018 nicht dargelegt, wann die darauf abgebildete Demonstration stattgefunden hat. Sollte sich der Gesuchsteller erst nach dem Urteil vom 9. Juli 2018 exilpolitisch engagiert haben (worauf das oben an den Fotografien vermerkte Datum [10.08.2018] hindeutet), könnte dies vorliegend nicht berücksichtigt werden, da auf Revisionsgesuche, die auf erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens entstandenen Tatsachen oder Beweismitteln gründen, nicht einzutreten ist (BVGE 2013/22 E. 13). Sollte das exilpolitische Engagement des Gesuchstellers demgegenüber in die Zeit vor dem Urteil vom 9. Juli 2018 fallen, wäre fraglich, weshalb die Fotografien, die hier in der Schweiz erstellt worden sein müssen und deshalb wohl nicht allzu schwer zu beschaffen waren, nicht im ordentlichen Verfahren eingereicht werden konnten. All dies wurde vom Gesuchsteller trotz der Möglichkeit zur Revisionsverbesserung nicht dargelegt, weshalb das Urteil vom 9. Juli 2018 gestützt auf die Fotografien nicht in Revision gezogen werden kann. Im Übrigen ist ohnehin fraglich, ob das exilpolitische Engagement des Gesuchstellers genügend intensiv war, um rechterheblich im revisionsrechtlichen Sinne zu sein. 4.3 Auf die Revisionsvorbringen im Zusammenhang mit den ins Recht gelegten Arztberichten vom 14. und 16. August 2018 sowie dem Schreiben des Vaters vom 4. August 2018 (wonach der Vater am 7. Oktober 2017 Behelligungen durch Unbekannte beim Grama Niladhari zur Anzeige gebracht habe, was von jenem bestätigt wird) ist nicht einzutreten, da diese Beweismittel erst nach dem Urteil vom 9. Juli 2018 entstanden sind (BVGE 2013/22 E. 13). Diesbezüglich sind die Eingaben des Gesuchstellers zur wiedererwägungsweisen Prüfung ans SEM zu überweisen.

5. Nach dem Gesagten ist es dem Gesuchsteller nicht gelungen, relevante Gründe darzutun, die eine Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2018 rechtfertigen würden. Das Gesuch vom 13. August 2018 ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6. Das mit Eingabe vom 13. September 2018 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorangehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und mithin eine der kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt ist.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 1'500. (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Eingaben im vorliegenden Verfahren werden im Sinne der Erwägung 4.3 ans SEM überwiesen.

3. Das Gesuch, das vorliegende Verfahren sei nach Möglichkeit auf Französisch weiterzuführen, wird abgewiesen.

4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, wird abgewiesen.

5. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500. werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

6. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand: