Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 27. Juli 2019. Am 2. August 2019 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 7. August 2019 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am 8. August 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Die Vorinstanz befragte den Beschwerdeführer am 23. August 2019 einlässlich zu seinen Asylgründen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei georgischer Staatsangehöriger und stamme aus B._______. Von Mai bis September 2018 sei er wegen (...) behandelt worden. Im April 2019 sei er wegen einer (...) operiert worden. Seither habe er gesundheitliche Probleme. Er könne nicht gut atmen, habe Husten und Schmerzen am ganzen Körper. Er habe in Georgien mit geliehenem Geld von Verwandten Untersuchungen und Analysen machen lassen. Eine Diagnose habe er nicht erhalten. Er habe kein Vertrauen in die georgischen Ärzte, da er vor seiner Operation beschwerdefrei gewesen sei. Er habe seine Rente vorab für (...) Monate bezogen und sei in die Schweiz gereist, um sich medizinisch behandeln zu lassen. Als Beweismittel reichte er seinen Reisepass, diverse Arztberichte aus Georgien und zwei Arztberichte des C._______ vom 10. und 29. August 2019 ein. B. Am 4. September 2019 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf zu und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Mit Schreiben vom 5. September 2019 nahm der Beschwerdeführer Stellung. C. Mit Verfügung vom 6. September 2019 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. D. Mit Eingabe vom 13. September 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts zurückzuweisen. Er sei dem erweiterten Verfahren zuzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sowie unzulässig sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Prozessual beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusiv Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 16. September 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage des Vollzugs der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Nichteintreten auf das Asylgesuch) und 2 (verfügte Wegweisung) der Verfügung vom 6. September 2019 sind daher mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, da keine Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen würden und der Beschwerdeführer daher die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, gelange der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung. Ferner würden sich keine Hinweise aus den Akten ergeben, wonach ihm im Falle einer Rückkehr nach Georgien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Das Bundesverwaltungsgericht habe seit längerem in verschiedenen Urteilen festgehalten, dass das Gesundheitswesen in Georgien in den letzten Jahren grosse Fortschritte gemacht habe. In Georgien seien fast alle Krankheiten behandelbar. Aktuell würden 90% der Bevölkerung von der staatlichen Krankenversicherung «Universal Health Care (UHC)» profitieren können, deren Leistung zufriedenstellend sei. Seit dem Jahr 2006 existiere in Georgien ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze, welches die kostenlose Krankenversicherung einschliesse. Gemäss den medizinischen Akten habe der Beschwerdeführer verschiedene Tumore im Bereich der (...) und der (...). Es bestehe der Verdacht auf einen über die (...) metastasierenden (...), möglich sei auch (...) als Primärerkrankung. Zudem leide er unter (...). Aus den eingereichten Akten aus Georgien ergebe sich, dass er mindestens seit Mai 2019 in Behandlung gewesen sei. Anlässlich der Befragung habe er ausgeführt, er habe lediglich Analysen durchführen lassen, aber keine Diagnose erhalten. Indes lasse sich den Beweismitteln entnehmen, dass spätestens im Juni 2019 feststand, dass er an Krebs leide. Gemäss Berichten des B._______ habe er sich bereits Anfang Jahr einer Operation von Metastasen unterzogen. Seine letzte Untersuchung in Georgien habe zwei Tage vor seiner Ausreise stattgefunden. Dementsprechend sei davon auszugehen, dass die Art der Erkrankung bekannt sei. Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, inwiefern eine Weiterbehandlung in Georgien nicht möglich sein sollte. Die Angaben des Beschwerdeführers zur Finanzierung seiner in Georgien erfolgten Behandlungen seien widersprüchlich. Unabhängig davon sei festzuhalten, dass er keine Beweismittel betreffend seine finanzielle Situation, der Klassifizierung durch das Sozialamt oder der geltend gemachten Ablehnung der Kostenübernahme für die Behandlung eingereicht habe. Eine abschliessende Beurteilung seiner wirtschaftlichen Situation sei dem SEM daher nicht möglich. Es sei jedoch davon auszugehen, dass ein Sozialhilfeprogramm zur Verfügung stehe und die kostenlose Krankenversicherung für die notwendige medizinische Behandlung aufkommen werde. Gemäss Erkenntnissen des SEM decke diese auch onkologische Behandlungen, wie chirurgische Eingriffe und Chemotherapie. Die vollständige Kostenübernahme für Rentner sei bei diesen Behandlungen zudem im spezifischen gewährleistet. Zudem verfüge er mit seiner Frau, seinem Sohn und dessen Ehefrau, einer (...), über ein Beziehungsnetz in D._______. Wie der Rechtsvertreter in seiner Stellungnahme zwar zutreffend ausführe, sei das primär von Krebs befallene Organ, und damit die Krebsart noch nicht zweifelfrei identifiziert. Während ein (...)karzinom vermutet werde, sei derweil einzig zweifelsfrei erstellt, dass der Krebs über die (...) Metastasen gebildet habe. Die genaue Diagnose und die Behandlung seien Gegenstand weiterer medizinischer Abklärungen. Das SEM stelle sich dennoch auf den Standpunkt, dass unabhängig von der exakten Diagnose des Primärkrebses und den genauen Empfehlungen eine weitere Krebsbehandlung in Georgien möglich sei. Die Rückkehr nach Georgien führe nicht zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes, welche mit einem Verbleib in der Schweiz verhindert werden könnte. In Georgien seien im onkologischen Bereich heilende oder lebensverlängernde Massnahmen und Therapien vorhanden und der breiten Öffentlichkeit zugänglich. Auch die palliative Behandlung krebskranker Patienten sei stationär und zuhause möglich. Die Diskrepanz zwischen dem antizipierten Verlauf der Krankheit bei einer Rückkehr nach Georgien und demjenigen bei einem Verbleib in der Schweiz erreiche nicht das Ausmass einer lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes. Es sei zudem davon auszugehen, dass er das SEM nicht vollständig über den medizinischen Sachverhalt informiert habe und seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei.
E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer eine unvollständige Sachverhaltsabklärung. Die Frage, ob eine Gefährdung aufgrund einer medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG vorliege, sei vom SEM unzureichend abgeklärt worden. Für diese Abklärung sei erforderlich zu wissen, welche konkreten gesundheitlichen Probleme vorliegen würden und wie diese zu behandeln seien. Verdachtsdiagnosen genügten nicht. Die Vorinstanz habe es als nicht notwendig erachtet, die Ergebnisse der medizinischen Untersuchungen abzuwarten. In einem weiteren Schritt sei zu prüfen, ob diese Behandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat gegeben und dem Betroffenen individuell zugänglich seien. Vorliegend sei nicht klar, an welcher Erkrankung er leide. Am 6. September 2019 sei eine Computertomographie in der Abteilung (...) im (...) und am 12. September 2019 ein Test der (...) durchgeführt worden. Eine erste Diagnose werde voraussichtlich nach dem sogenannten «Tumorboard», einer Besprechung der verschiedenen Fachspezialisten, in etwa drei Wochen möglich sein. Je nach Schwere der Erkrankung sei auf Unzumutbarkeit, allenfalls Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu schliessen.
E. 5.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 49 Bst. b VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
E. 5.4 Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach unabhängig von der genauen Diagnose des Primärkrebses eine weitere Behandlung in Georgien möglich sei und eine Rückkehr nicht zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers führen werde, genügen den Anforderungen an die vollständige Feststellung des Sachverhalts nicht. In der Rechtsmitteleingabe wird zutreffend ausgeführt, dass zum heutigen Zeitpunkt lediglich Verdachtsdiagnosen, in Form einer (...) unklarer Ätiologie, als Primarius am ehesten ein (...), sowie eine (...) mit (...) unklarer Ätiologie, vorliegen. Demnach ist weiterhin unklar, welches Organ primär von Krebs befallen ist. Sodann lässt sich den beiden Arztberichten vom 10. und 29. August 2019 nicht entnehmen, welche Behandlung notwendig sein wird. Schliesslich bleibt unklar, wie weit fortgeschritten die Erkrankung ist. Eine genaue Diagnose ist indes elementar, um weitere Behandlungsmöglichkeiten einschätzen zu können. Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, kommen je nach Stadium eine Chemo- oder Strahlentherapie, eine medikamentöse Behandlung oder operative Eingriffe in Frage. Angesichts der Schwere der Erkrankung ist es jedoch möglich, dass nur noch palliative Massnahmen ergriffen werden können. Vor dem Hintergrund, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführt, derzeit würden weitere Abklärungen gemacht, erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb sie die Ergebnisse nicht abgewartet hat. Sie ist angehalten, diese abzuwarten und allenfalls weitere Abklärungen zur Feststellung des Sachverhalts vorzunehmen. Die Behandlungsfristen entbinden die Vorinstanz nicht davon, den Sachverhalt vollständig und richtig abzuklären.
E. 5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt unvollständig festgestellt hat und eine Beurteilung des Vollzugs der Wegweisung nicht möglich ist. Damit hat sie Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 Bst. a und b VwVG).
E. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
E. 6.2 Die Entscheidreife lässt sich im vorliegenden Verfahren nicht mit geringem Aufwand herstellen, weshalb es angezeigt ist, die angefochtene Verfügung gestützt auf Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, was den Rahmen des Beschwerdeverfahrens - insbesondere auch unter Berücksichtigung der vorgesehenen Behandlungsfrist von fünf Tagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG) - sprengt, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene.
E. 7 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die Verfügung vom 6. September 2019 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Entscheid, ob der vorliegende Fall dem erweiterten Verfahren zuzuweisen ist, liegt bei der Vorinstanz. Der entsprechende Antrag ist demnach abzuweisen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind damit gegenstandslos geworden.
E. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung vom 6. September 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an das SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4664/2019 Urteil vom 20. September 2019 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, vertreten durch Urs Jehle, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. September 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 27. Juli 2019. Am 2. August 2019 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 7. August 2019 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am 8. August 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Die Vorinstanz befragte den Beschwerdeführer am 23. August 2019 einlässlich zu seinen Asylgründen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei georgischer Staatsangehöriger und stamme aus B._______. Von Mai bis September 2018 sei er wegen (...) behandelt worden. Im April 2019 sei er wegen einer (...) operiert worden. Seither habe er gesundheitliche Probleme. Er könne nicht gut atmen, habe Husten und Schmerzen am ganzen Körper. Er habe in Georgien mit geliehenem Geld von Verwandten Untersuchungen und Analysen machen lassen. Eine Diagnose habe er nicht erhalten. Er habe kein Vertrauen in die georgischen Ärzte, da er vor seiner Operation beschwerdefrei gewesen sei. Er habe seine Rente vorab für (...) Monate bezogen und sei in die Schweiz gereist, um sich medizinisch behandeln zu lassen. Als Beweismittel reichte er seinen Reisepass, diverse Arztberichte aus Georgien und zwei Arztberichte des C._______ vom 10. und 29. August 2019 ein. B. Am 4. September 2019 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf zu und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Mit Schreiben vom 5. September 2019 nahm der Beschwerdeführer Stellung. C. Mit Verfügung vom 6. September 2019 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. D. Mit Eingabe vom 13. September 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts zurückzuweisen. Er sei dem erweiterten Verfahren zuzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sowie unzulässig sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Prozessual beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusiv Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 16. September 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage des Vollzugs der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Nichteintreten auf das Asylgesuch) und 2 (verfügte Wegweisung) der Verfügung vom 6. September 2019 sind daher mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, da keine Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen würden und der Beschwerdeführer daher die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, gelange der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung. Ferner würden sich keine Hinweise aus den Akten ergeben, wonach ihm im Falle einer Rückkehr nach Georgien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Das Bundesverwaltungsgericht habe seit längerem in verschiedenen Urteilen festgehalten, dass das Gesundheitswesen in Georgien in den letzten Jahren grosse Fortschritte gemacht habe. In Georgien seien fast alle Krankheiten behandelbar. Aktuell würden 90% der Bevölkerung von der staatlichen Krankenversicherung «Universal Health Care (UHC)» profitieren können, deren Leistung zufriedenstellend sei. Seit dem Jahr 2006 existiere in Georgien ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze, welches die kostenlose Krankenversicherung einschliesse. Gemäss den medizinischen Akten habe der Beschwerdeführer verschiedene Tumore im Bereich der (...) und der (...). Es bestehe der Verdacht auf einen über die (...) metastasierenden (...), möglich sei auch (...) als Primärerkrankung. Zudem leide er unter (...). Aus den eingereichten Akten aus Georgien ergebe sich, dass er mindestens seit Mai 2019 in Behandlung gewesen sei. Anlässlich der Befragung habe er ausgeführt, er habe lediglich Analysen durchführen lassen, aber keine Diagnose erhalten. Indes lasse sich den Beweismitteln entnehmen, dass spätestens im Juni 2019 feststand, dass er an Krebs leide. Gemäss Berichten des B._______ habe er sich bereits Anfang Jahr einer Operation von Metastasen unterzogen. Seine letzte Untersuchung in Georgien habe zwei Tage vor seiner Ausreise stattgefunden. Dementsprechend sei davon auszugehen, dass die Art der Erkrankung bekannt sei. Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, inwiefern eine Weiterbehandlung in Georgien nicht möglich sein sollte. Die Angaben des Beschwerdeführers zur Finanzierung seiner in Georgien erfolgten Behandlungen seien widersprüchlich. Unabhängig davon sei festzuhalten, dass er keine Beweismittel betreffend seine finanzielle Situation, der Klassifizierung durch das Sozialamt oder der geltend gemachten Ablehnung der Kostenübernahme für die Behandlung eingereicht habe. Eine abschliessende Beurteilung seiner wirtschaftlichen Situation sei dem SEM daher nicht möglich. Es sei jedoch davon auszugehen, dass ein Sozialhilfeprogramm zur Verfügung stehe und die kostenlose Krankenversicherung für die notwendige medizinische Behandlung aufkommen werde. Gemäss Erkenntnissen des SEM decke diese auch onkologische Behandlungen, wie chirurgische Eingriffe und Chemotherapie. Die vollständige Kostenübernahme für Rentner sei bei diesen Behandlungen zudem im spezifischen gewährleistet. Zudem verfüge er mit seiner Frau, seinem Sohn und dessen Ehefrau, einer (...), über ein Beziehungsnetz in D._______. Wie der Rechtsvertreter in seiner Stellungnahme zwar zutreffend ausführe, sei das primär von Krebs befallene Organ, und damit die Krebsart noch nicht zweifelfrei identifiziert. Während ein (...)karzinom vermutet werde, sei derweil einzig zweifelsfrei erstellt, dass der Krebs über die (...) Metastasen gebildet habe. Die genaue Diagnose und die Behandlung seien Gegenstand weiterer medizinischer Abklärungen. Das SEM stelle sich dennoch auf den Standpunkt, dass unabhängig von der exakten Diagnose des Primärkrebses und den genauen Empfehlungen eine weitere Krebsbehandlung in Georgien möglich sei. Die Rückkehr nach Georgien führe nicht zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes, welche mit einem Verbleib in der Schweiz verhindert werden könnte. In Georgien seien im onkologischen Bereich heilende oder lebensverlängernde Massnahmen und Therapien vorhanden und der breiten Öffentlichkeit zugänglich. Auch die palliative Behandlung krebskranker Patienten sei stationär und zuhause möglich. Die Diskrepanz zwischen dem antizipierten Verlauf der Krankheit bei einer Rückkehr nach Georgien und demjenigen bei einem Verbleib in der Schweiz erreiche nicht das Ausmass einer lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes. Es sei zudem davon auszugehen, dass er das SEM nicht vollständig über den medizinischen Sachverhalt informiert habe und seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer eine unvollständige Sachverhaltsabklärung. Die Frage, ob eine Gefährdung aufgrund einer medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG vorliege, sei vom SEM unzureichend abgeklärt worden. Für diese Abklärung sei erforderlich zu wissen, welche konkreten gesundheitlichen Probleme vorliegen würden und wie diese zu behandeln seien. Verdachtsdiagnosen genügten nicht. Die Vorinstanz habe es als nicht notwendig erachtet, die Ergebnisse der medizinischen Untersuchungen abzuwarten. In einem weiteren Schritt sei zu prüfen, ob diese Behandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat gegeben und dem Betroffenen individuell zugänglich seien. Vorliegend sei nicht klar, an welcher Erkrankung er leide. Am 6. September 2019 sei eine Computertomographie in der Abteilung (...) im (...) und am 12. September 2019 ein Test der (...) durchgeführt worden. Eine erste Diagnose werde voraussichtlich nach dem sogenannten «Tumorboard», einer Besprechung der verschiedenen Fachspezialisten, in etwa drei Wochen möglich sein. Je nach Schwere der Erkrankung sei auf Unzumutbarkeit, allenfalls Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu schliessen. 5.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 49 Bst. b VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). 5.4 Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach unabhängig von der genauen Diagnose des Primärkrebses eine weitere Behandlung in Georgien möglich sei und eine Rückkehr nicht zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers führen werde, genügen den Anforderungen an die vollständige Feststellung des Sachverhalts nicht. In der Rechtsmitteleingabe wird zutreffend ausgeführt, dass zum heutigen Zeitpunkt lediglich Verdachtsdiagnosen, in Form einer (...) unklarer Ätiologie, als Primarius am ehesten ein (...), sowie eine (...) mit (...) unklarer Ätiologie, vorliegen. Demnach ist weiterhin unklar, welches Organ primär von Krebs befallen ist. Sodann lässt sich den beiden Arztberichten vom 10. und 29. August 2019 nicht entnehmen, welche Behandlung notwendig sein wird. Schliesslich bleibt unklar, wie weit fortgeschritten die Erkrankung ist. Eine genaue Diagnose ist indes elementar, um weitere Behandlungsmöglichkeiten einschätzen zu können. Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, kommen je nach Stadium eine Chemo- oder Strahlentherapie, eine medikamentöse Behandlung oder operative Eingriffe in Frage. Angesichts der Schwere der Erkrankung ist es jedoch möglich, dass nur noch palliative Massnahmen ergriffen werden können. Vor dem Hintergrund, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführt, derzeit würden weitere Abklärungen gemacht, erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb sie die Ergebnisse nicht abgewartet hat. Sie ist angehalten, diese abzuwarten und allenfalls weitere Abklärungen zur Feststellung des Sachverhalts vorzunehmen. Die Behandlungsfristen entbinden die Vorinstanz nicht davon, den Sachverhalt vollständig und richtig abzuklären. 5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt unvollständig festgestellt hat und eine Beurteilung des Vollzugs der Wegweisung nicht möglich ist. Damit hat sie Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 Bst. a und b VwVG). 6. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 6.2 Die Entscheidreife lässt sich im vorliegenden Verfahren nicht mit geringem Aufwand herstellen, weshalb es angezeigt ist, die angefochtene Verfügung gestützt auf Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, was den Rahmen des Beschwerdeverfahrens - insbesondere auch unter Berücksichtigung der vorgesehenen Behandlungsfrist von fünf Tagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG) - sprengt, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene.
7. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die Verfügung vom 6. September 2019 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Entscheid, ob der vorliegende Fall dem erweiterten Verfahren zuzuweisen ist, liegt bei der Vorinstanz. Der entsprechende Antrag ist demnach abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind damit gegenstandslos geworden. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung vom 6. September 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an das SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin