Nichteintreten auf Asylgesuch (Identitätstäuschung) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben Afghanistan im Alter von (...) Jahren und reiste nach Aufenthalten im Iran sowie in der Türkei über Griechenland, Italien und Frankreich am 27. Mai 2011 in die Schweiz ein. Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ ein Asylgesuch. Am 16. Juni 2011 fand die Kurzbefragung statt. Am 13. Juli 2011 führte das BFM die Anhörung zu seinen Asylgründen durch. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er stamme aus (...). Etwa sieben Jahre vor seiner Einreise in die Schweiz, ungefähr im Jahr 2004, seien seine Eltern und sein Bruder umgekommen, als eine Bombe ihr Haus getroffen habe. Er habe von da an bei seinem ebenfalls in (...) wohnhaften Onkel (...) gelebt. Es habe in der Zeit nach dem Tod seiner Familienangehörigen viele Kämpfe in (...) gegeben und insbesondere habe eine Person namens (...) Unruhen verursacht und die Jugendlichen belästigt. Er selber habe jedoch weder mit den Behörden noch mit Drittpersonen Probleme gehabt. Aufgrund der schwierigen Lage in Afghanistan habe sein Onkel zwei Jahre später sein Haus verkauft, und er sei mit diesem und dessen Familienangehörigen in den Iran ausgereist, wo sie fünf Jahre lang in C._______ gelebt hätten. Da sie von der iranischen Polizei und der Bevölkerung schikaniert worden seien, habe sein Onkel beschlossen, aus dem Iran wegzugehen und sie seien in die Türkei gereist. Fünf Monate vor der Einreise in die Schweiz habe er sich in D._______ von der Familie seines Onkels getrennt, weil er von seiner Tante schlecht behandelt worden sei, und er sei illegal über Griechenland, Italien und Frankreich in die Schweiz gereist. Seine Identitätskarte befinde sich bei seinem Onkel, mit welchem er aber nicht Kontakt aufnehmen könne. C. Am 22. Juni 2011 wurde der Beschwerdeführer einer radiologischen Knochenaltersanalyse unterzogen, und am 5. Juli 2011 fand ein Anamnesegespräch statt. Diese Untersuchungen ergaben ein wahrscheinliches chronologisches Alter des Beschwerdeführers von 19 Jahren oder mehr. Zu diesem Befund wurde ihm vom BFM am 13. Juli 2011 das rechtliche Gehör gewährt. Dabei hielt er daran fest, im Jahre (...) geboren zu sein. D. Mit Verfügung vom 12. August 2011 - eröffnet am 18. August 2011 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Auf die Begründung wird soweit entscheidwesentlich in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. August 2011 reichte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung ein und beantragte in materieller Hinsicht, diese sei aufzuheben und das Bundesamt sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und dieses materiell zu behandeln. Ferner sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und beantragte zudem, es sei ihm die Einsicht in die Akten der Vorinstanz betreffend die Altersbestimmung zu gewähren. Auf die Begründung wird soweit entscheidwesentlich in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 30. August 2011 gewährte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Einsicht in die vorinstanzlichen Aktenstücke A6/1, A7/1, A8/2 und A9/1 und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme innert Frist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) wurde gutgeheissen, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. G. Mit Eingabe vom 13. September 2011 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den ihm offengelegten Aktenstücken ein. H. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Oktober 2011 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Zuschrift vom 6. Oktober 2011 zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Sofern die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält sie sich einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung ans BFM zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.).
E. 3.2 Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs wird von der Vorinstanz materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt.
E. 4.1 Das Bundesamt führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, am (...) geboren zu sein, wogegen die durchgeführte Knochenaltersanalyse ein Alter von mindestens 19 Jahren ergeben habe. Da die Abweichung mehr als drei Jahre betrage, sei von einer offensichtlichen Täuschungsabsicht des Beschwerdeführers auszugehen. Diese Einschätzung werde dadurch bestätigt, dass er trotz expliziter Aufforderung nichts unternommen habe, um seine angebliche Minderjährigkeit zu belegen und insbesondere seine Identitätskarte, welche sich nach seinen Angaben bei seinem Onkel befinde, beizubringen. Ferner habe der Beschwerdeführer die Namen seiner Eltern nicht vollständig nennen können und widersprüchliche Angaben zum Namen seines Vaters gemacht. Es erscheine auch unplausibel, dass er den vollständigen Namen seines Onkels, bei welchem er angeblich nach dem Tod seiner Eltern gelebt habe, nicht kenne. Schliesslich habe er sich widersprüchlich zum Zeitpunkt der Bombardierung des Hauses seiner Familie sowie zur wirtschaftlichen Situation seines Onkels geäussert. Demnach stehe fest, dass der Beschwerdeführer die Behörden im Rahmen des Asylverfahrens über seine Identität getäuscht habe. Im Weiteren würden keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer im Heimatstaat drohende, durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung vorliegen. Es könne nicht von einer konkreten Gefährdung der gesamten Bevölkerung in Afghanistan oder einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer habe überwiegend zutreffende Angaben zu seinem angeblichen Herkunftsort (...) gemacht, weshalb davon auszugehen sei, dass er tatsächlich aus diesem Ort stamme. Der Wegweisungsvollzug in diese Region sei nicht grundsätzlich unzumutbar, und es würden sich aus den Akten keine Hinweise für individuelle Wegweisungshindernisse des jungen und gesunden Beschwerdeführers ergeben.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer stellte sich zur Begründung seiner Beschwerde auf den Standpunkt, die Feststellung eines Mindestalters von 19 Jahren aufgrund der Handgelenksaufnahme sowie der Entwicklung der Geschlechtsmerkmale sei aufgrund der Ungenauigkeit dieser Methoden unhaltbar. Es sei bei der Beurteilung seiner Angaben zu seinem Alter zu berücksichtigen, dass er Analphabet sei und die Kenntnis des eigenen Alters in Afghanistan nicht denselben Stellenwert habe wie in der westlichen Kultur. Zudem habe er glaubhaft ausgesagt, sein Alter aufgrund der Angaben seines Onkels geschätzt zu haben. Dass er bei der Konfrontation mit den Unstimmigkeiten in seinen Aussagen auf seinen Altersangaben beharrt habe, spreche gegen eine Täuschungsabsicht und sei ein typisches Verhalten eines Jugendlichen. Er könne seine Identitätskarte nicht beibringen, da der Kontakt zu seinem Onkel abgebrochen sei. Viele afghanische Asylsuchende würden ihre Identitätsdokumente nachträglich beschaffen, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass er dies auch getan hätte, falls es ihm möglich wäre. Dass ihm die Nachnamen seiner Familienangehörigen nicht bekannt seien, sei plausibel, da er seine Eltern in jungen Jahren verloren habe und im afghanischen Kontext nur der Vorname wichtig sei. Auch seine widersprüchlichen Angaben zu seinem Nachnamen zeugten eher von Naivität und einem fehlenden Bewusstsein für die Wichtigkeit dieser Fragen als von einer Täuschungsabsicht. Schliesslich seien die Widersprüche zum Zeitpunkt des Todes seiner Eltern darauf zurückzuführen, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz liege somit keine Täuschungsabsicht vor. Im Weiteren habe das Bundesamt sein Ermessen überschritten, da die Feststellung, es liege in der Provinz Balkh keine Situation allgemeiner Gewalt vor, der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts widerspreche. Zudem sei die Begründungspflicht verletzt, da das BFM keine sorgfältige Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach (...) vorgenommen habe.
E. 5 Der Beschwerdeführer hat zu Protokoll gegeben, er sei minderjährig. Es stellt sich deshalb zunächst die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit ausgegangen ist.
E. 5.1 Gemäss Rechtsprechung trägt eine asylsuchende Person die objektive Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit und die Folgen der Beweislosigkeit; diese Beweislastregel wirkt sich zuungunsten einer asylsuchenden Person aus, wenn die Behauptung der Minderjährigkeit tatsächlich unbewiesen bleibt, das heisst, wenn weder der asylsuchenden Person der Nachweis gelingt, dass sie weniger als 18 Jahre alt ist, noch der Behörde, dass sie 18-jährig oder älter ist (vgl. zum Ganzen etwa EMARK 2004 Nr. 30).
E. 5.2 Radiografische Untersuchungen des Handknochens haben zur Bestimmung des tatsächlichen Alters einer Person nur beschränkten Aussagewert, da das Knochenwachstum - in einem nach Rasse und Geschlecht unterschiedlichen Mass - individuell variieren kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 23 und EMARK 2000 Nr. 19). Nachdem eine Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren zwischen dem Knochenalter und dem tatsächlichen Alter noch als innerhalb des Normalbereichs betrachtet werden kann, vermag eine solche Knochenaltersanalyse gemäss konstanter Praxis den Beweis für eine unrichtige Altersangabe nur zu erbringen, wenn das vom Asylsuchenden behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter ausserhalb dieser Standard-Abweichung liegt.
E. 5.3 Wie nachfolgend dargelegt wird, ist der Unterschied zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter und dem radiologisch festgestellten Knochenalter derart gross, dass das Ergebnis der Knochenaltersanalyse zwar mit hinreichender Sicherheit die Unrichtigkeit der Altersangabe des Beschwerdeführers belegt, aufgrund der erwähnten Standard-Abweichung aber allein die behauptete Minderjährigkeit nicht mit Sicherheit zu widerlegen vermag (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.2). Der Beschwerdeführer hat aber seinerseits nichts unternommen (vgl. hierzu Art. 8 Abs. 1 AsylG), sein angebliches Kindesalter auch nur glaubhaft zu machen. Angesichts seiner vagen und widersprüchlichen Aussagen zu seiner Identität sowie derjenigen seiner Familienangehörigen und des Umstandes, dass er es ohne überzeugende Begründung unterlassen hat, Identitätspapiere einzureichen, schliesst sich das Gericht der Auffassung der Vorinstanz an.
E. 5.4 Die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ist somit nicht glaubhaft gemacht worden. Es bleibt zu prüfen, ob das BFM zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.
E. 6.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG wird auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht. Der Begriff der Identität im asylrechtlichen Sinn umfasst gemäss Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) die Identitätsmerkmale des Namens, Vornamens, der Staatsangehörigkeit, der Ethnie, des Geburtsdatums, Geburtsorts und des Geschlechts.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer nannte anlässlich der Kurzbefragung vom 16. Juni 2011 als Geburtsdatum den (...), was einem Alter von etwa (...) Jahren im Befragungszeitpunkt entspricht, und erklärte, sein Alter aufgrund der Angaben seines Onkels geschätzt zu haben (vgl. Akten BFM A4, S. 4). Die sich bei den Akten befindende radiologische Knochenaltersanalyse vom 22. Juni 2011 hat ein wahrscheinliches chronologisches Alter von 19 Jahren oder mehr ergeben.
E. 6.3 Zwar haben - wie in der Beschwerde zutreffend festgestellt wurde - radiografische Untersuchungen des Handknochens einer Person nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters dieser Person (vgl. dazu EMARK 2000 Nr. 19). Diese Aussagen beziehen sich indessen insbesondere auf die Situation, wonach das behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter innerhalb der normalen Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren liegt (vgl. EMARK 2000 Nr. 28 E. 5.a). Die Handknochenanalyse gilt jedoch gestützt auf die bisherige Praxis (vgl. EMARK 2005 Nr. 16 E. 2.3, mit weiteren Hinweisen) unter der Voraussetzung, dass der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter drei Jahre oder mehr beträgt, trotz des beschränkten Aussagewertes als "anderes Beweismittel" im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG und kann damit die Identitätstäuschung belegen. Vorliegend besteht ein Unterschied von mehr als drei Jahren zwischen dem ermittelten Knochenalter des Beschwerdeführers und dem von ihm angegebenen Alter und somit eine Abweichung ausserhalb des Normalbereichs. Die Knochenaltersanalyse bildet somit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers eine genügende Grundlage für einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG. Auch die in EMARK 2004 Nr. 31 definierten formellen Anforderungen an die ärztliche schriftliche Auskunft betreffend die Knochenaltersbestimmung können als erfüllt betrachtet werden. Im Übrigen wurde das Resultat der Knochenaltersanalyse durch eine Untersuchung der primären und sekundären Geschlechtsmerkmale des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2011 bestätigt. Weitere Indizien für das Vorliegen einer Täuschungsabsicht hinsichtlich der Identität sind die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Familiennamen sowie seine unvollständigen und ausweichenden Aussagen zur Identität (Namen und Alter) seiner Angehörigen.
E. 6.4 Die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Ergebnis der durchgeführten Untersuchungen sowie in seiner Beschwerdeeingabe sind nicht geeignet, die genannten Ungereimtheiten plausibel zu klären. Insbesondere wäre auch unter Berücksichtigung seines vorgebrachten geringen Bildungsgrades und der geringeren Bedeutung derartiger Informationen in der afghanischen Kultur zu erwarten, dass er in der Lage wäre, präzisere und widerspruchsfreie Aussagen zu seiner Identität und zu seinen Familienangehörigen zu machen. Er vermag nicht glaubhaft zu machen, dass seine unvollständigen Angaben auf fehlendem diesbezüglichem Wissen beruhen.
E. 6.5 Zusammenfassend kann aufgrund des oben Gesagten festgehalten werden, dass das BFM zu Recht und mit der zutreffenden Begründung auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht eingetreten ist.
E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).
E. 8.3 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wiedererwägung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht der (ab- und weggewiesenen) Asyl suchenden Person wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748; EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.).
E. 8.4 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung - aus den nachfolgend aufgeführten Gründen - als unzumutbar erweist, ist dementsprechend auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten.
E. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/52 E. 10.1 S. 756 f., jeweils mit weiteren Hinweisen).
E. 9.2.1 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf das Grundsatzurteil BVGE 2011/7 vom 16. Juni 2011 zu verweisen. Nach eingehender Lageanalyse stellte das Bundesverwaltungsgericht darin fest, dass die Sicherheitslage in weiten Teilen Afghanistans nach wie vor so prekär ist und derart schwierige humanitäre Bedingungen herrschen, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist (vgl. BVGE a.a.O., E 9.9.1). Indessen wurde festgehalten, dass von dieser allgemeinen Feststellung die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden sei. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter den bereits von der ARK in deren Rechtsprechung formulierten strengen Bedingungen (tragfähiges soziales Netz, konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation; vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8, EMARK 2003 Nr. 10 E. 10 b cc) als zumutbar erachtet werden (vgl. BVGE a.a.O. E. 9.9.2).
E. 9.2.2 In dem zur Publikation vorgesehenen Urteil D-7950/2009 vom 30. Dezember 2011 gelangte das Gericht zum Schluss, dass die Sicherheitslage und die humanitäre Situation in der Stadt Mazar-i-Sharif mit denjenigen in Kabul zumindest vergleichbar sind und es sich demnach nicht rechtfertigt, von einer generellen Unzumutbarkeit der Rückkehr dorthin auszugehen. Der Wegweisungsvollzug nach Mazar-i-Sharif könne demnach als zumutbar erachtet werden, sofern begünstigende individuelle Umstände im Sinne der aktuellen Rechtsprechung zu Afghanistan (vgl. BVGE 2011/7) vorliegen (vgl. BVGE D-7950/2009 vom 30. Dezember 2011, E. 7.3.5 - 7.3.8). Dieselbe Einschätzung trifft gemäss Praxis des Gerichts auch für die Stadt Herat zu (vgl. BVGE D-2312/2009 vom 28. Oktober 2011, E. 4.3.3.1).
E. 9.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Herkunft des Beschwerdeführers aus (...) angesichts seiner im Wesentlichen zutreffenden Angaben über die Gegebenheiten dieser Stadt glaubhaft gemacht ist. In Anbetracht seiner nachweislich falschen Angaben zu seinem Alter, seiner unsubstanziierten und ausweichenden Aussagen zu seiner Identität und zu seinen Angehörigen sowie des Umstands, dass er keinerlei Beweismittel zum Beleg seiner Vorbringen zu den Akten gereicht hat, sind indessen beträchtliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu seiner persönlichen Situation sowie seinem sozialen Netz angebracht. In Beurteilung aller entscheidwesentlichen Faktoren gelangt das Gericht im vorliegenden Grenzfall aber zum Schluss, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen individueller begünstigender Umstände im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben sind, welche die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach (...) rechtfertigen würden. Gemäss seinen Angaben verfügt der Beschwerdeführer in Afghanistan über keine Bezugspersonen mehr. Seine Eltern seien verstorben, und sein Onkel, bei welchem er in der Folge gelebt habe, sei zusammen mit ihm ungefähr im Jahre 2006 aus Afghanistan ausgereist und halte sich nun in der Türkei auf. Es steht demnach nicht mit hinreichender Sicherheit fest, dass er in (...) oder einem der anderen Orte, in welche der Wegweisungsvollzug nicht als generell unzumutbar gilt (Kabul, Herat), über ein Beziehungsnetz verfügt, das den praxisgemäss strengen Anforderungen an die Tragfähigkeit genügen würde. Ebenso ist die Wohnsituation in seinem Herkunftsort nicht gesichert. Im Weiteren liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer über finanzielle Mittel verfügen würde, welche ihm die Existenzsicherung ermöglichen würden. Zudem hat er gemäss seinen Angaben eine nur mangelhafte Schulbildung, keine Berufsausbildung und keine berufliche Erfahrung. Unter diesen Voraussetzungen dürfte er Mühe haben, in (...) innert angemessener Frist eine Anstellung zu finden, mit welcher er seinen Lebensunterhalt sicherstellen könnte. Demnach ist von einem erhöhten Risiko auszugehen, dass er ohne soziale Vernetzung innert absehbarer Zeit in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Nach dem Gesagten sind die Anforderungen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach (...) nicht erfüllt, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zum gegenwärtigen Zeitpunkt als unzumutbar erweist. Nicht zur Diskussion steht im Übrigen ein zwangsweiser Wegweisungsvollzug in einen Drittstaat, beispielsweise die Türkei, zumal der Beschwerdeführer weder türkischer Staatsangehöriger ist, noch eine Aufenthaltsbewilligung für dieses Land besitzt.
E. 9.4 Im Übrigen liegen gemäss Aktenlage keine Gründe für den Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG vor. Somit sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
E. 10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutzuheissen, und die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 12. August 2011 sind aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die um die Hälfte zu reduzierenden Verfahrenskosten von Fr. 300.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 30. August 2011 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich seine finanzielle Lage seither massgeblich verändert hat, sind ihm jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 12 Sodann ist dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aber aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 400.-- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
- Die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 12. August 2011 werden aufgehoben, und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 400.-- (inkl. Auslagen und MwSt) zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4656/2011 Urteil vom 7. Mai 2012 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Partei A._______, Afghanistan, vertreten durch Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen / Appenzell, (...), Beschwerdeführer, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. August 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben Afghanistan im Alter von (...) Jahren und reiste nach Aufenthalten im Iran sowie in der Türkei über Griechenland, Italien und Frankreich am 27. Mai 2011 in die Schweiz ein. Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ ein Asylgesuch. Am 16. Juni 2011 fand die Kurzbefragung statt. Am 13. Juli 2011 führte das BFM die Anhörung zu seinen Asylgründen durch. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er stamme aus (...). Etwa sieben Jahre vor seiner Einreise in die Schweiz, ungefähr im Jahr 2004, seien seine Eltern und sein Bruder umgekommen, als eine Bombe ihr Haus getroffen habe. Er habe von da an bei seinem ebenfalls in (...) wohnhaften Onkel (...) gelebt. Es habe in der Zeit nach dem Tod seiner Familienangehörigen viele Kämpfe in (...) gegeben und insbesondere habe eine Person namens (...) Unruhen verursacht und die Jugendlichen belästigt. Er selber habe jedoch weder mit den Behörden noch mit Drittpersonen Probleme gehabt. Aufgrund der schwierigen Lage in Afghanistan habe sein Onkel zwei Jahre später sein Haus verkauft, und er sei mit diesem und dessen Familienangehörigen in den Iran ausgereist, wo sie fünf Jahre lang in C._______ gelebt hätten. Da sie von der iranischen Polizei und der Bevölkerung schikaniert worden seien, habe sein Onkel beschlossen, aus dem Iran wegzugehen und sie seien in die Türkei gereist. Fünf Monate vor der Einreise in die Schweiz habe er sich in D._______ von der Familie seines Onkels getrennt, weil er von seiner Tante schlecht behandelt worden sei, und er sei illegal über Griechenland, Italien und Frankreich in die Schweiz gereist. Seine Identitätskarte befinde sich bei seinem Onkel, mit welchem er aber nicht Kontakt aufnehmen könne. C. Am 22. Juni 2011 wurde der Beschwerdeführer einer radiologischen Knochenaltersanalyse unterzogen, und am 5. Juli 2011 fand ein Anamnesegespräch statt. Diese Untersuchungen ergaben ein wahrscheinliches chronologisches Alter des Beschwerdeführers von 19 Jahren oder mehr. Zu diesem Befund wurde ihm vom BFM am 13. Juli 2011 das rechtliche Gehör gewährt. Dabei hielt er daran fest, im Jahre (...) geboren zu sein. D. Mit Verfügung vom 12. August 2011 - eröffnet am 18. August 2011 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Auf die Begründung wird soweit entscheidwesentlich in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. August 2011 reichte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung ein und beantragte in materieller Hinsicht, diese sei aufzuheben und das Bundesamt sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und dieses materiell zu behandeln. Ferner sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und beantragte zudem, es sei ihm die Einsicht in die Akten der Vorinstanz betreffend die Altersbestimmung zu gewähren. Auf die Begründung wird soweit entscheidwesentlich in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 30. August 2011 gewährte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Einsicht in die vorinstanzlichen Aktenstücke A6/1, A7/1, A8/2 und A9/1 und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme innert Frist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) wurde gutgeheissen, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. G. Mit Eingabe vom 13. September 2011 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den ihm offengelegten Aktenstücken ein. H. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Oktober 2011 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Zuschrift vom 6. Oktober 2011 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Sofern die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält sie sich einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung ans BFM zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). 3.2. Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs wird von der Vorinstanz materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt. 4. 4.1. Das Bundesamt führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, am (...) geboren zu sein, wogegen die durchgeführte Knochenaltersanalyse ein Alter von mindestens 19 Jahren ergeben habe. Da die Abweichung mehr als drei Jahre betrage, sei von einer offensichtlichen Täuschungsabsicht des Beschwerdeführers auszugehen. Diese Einschätzung werde dadurch bestätigt, dass er trotz expliziter Aufforderung nichts unternommen habe, um seine angebliche Minderjährigkeit zu belegen und insbesondere seine Identitätskarte, welche sich nach seinen Angaben bei seinem Onkel befinde, beizubringen. Ferner habe der Beschwerdeführer die Namen seiner Eltern nicht vollständig nennen können und widersprüchliche Angaben zum Namen seines Vaters gemacht. Es erscheine auch unplausibel, dass er den vollständigen Namen seines Onkels, bei welchem er angeblich nach dem Tod seiner Eltern gelebt habe, nicht kenne. Schliesslich habe er sich widersprüchlich zum Zeitpunkt der Bombardierung des Hauses seiner Familie sowie zur wirtschaftlichen Situation seines Onkels geäussert. Demnach stehe fest, dass der Beschwerdeführer die Behörden im Rahmen des Asylverfahrens über seine Identität getäuscht habe. Im Weiteren würden keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer im Heimatstaat drohende, durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung vorliegen. Es könne nicht von einer konkreten Gefährdung der gesamten Bevölkerung in Afghanistan oder einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer habe überwiegend zutreffende Angaben zu seinem angeblichen Herkunftsort (...) gemacht, weshalb davon auszugehen sei, dass er tatsächlich aus diesem Ort stamme. Der Wegweisungsvollzug in diese Region sei nicht grundsätzlich unzumutbar, und es würden sich aus den Akten keine Hinweise für individuelle Wegweisungshindernisse des jungen und gesunden Beschwerdeführers ergeben. 4.2. Der Beschwerdeführer stellte sich zur Begründung seiner Beschwerde auf den Standpunkt, die Feststellung eines Mindestalters von 19 Jahren aufgrund der Handgelenksaufnahme sowie der Entwicklung der Geschlechtsmerkmale sei aufgrund der Ungenauigkeit dieser Methoden unhaltbar. Es sei bei der Beurteilung seiner Angaben zu seinem Alter zu berücksichtigen, dass er Analphabet sei und die Kenntnis des eigenen Alters in Afghanistan nicht denselben Stellenwert habe wie in der westlichen Kultur. Zudem habe er glaubhaft ausgesagt, sein Alter aufgrund der Angaben seines Onkels geschätzt zu haben. Dass er bei der Konfrontation mit den Unstimmigkeiten in seinen Aussagen auf seinen Altersangaben beharrt habe, spreche gegen eine Täuschungsabsicht und sei ein typisches Verhalten eines Jugendlichen. Er könne seine Identitätskarte nicht beibringen, da der Kontakt zu seinem Onkel abgebrochen sei. Viele afghanische Asylsuchende würden ihre Identitätsdokumente nachträglich beschaffen, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass er dies auch getan hätte, falls es ihm möglich wäre. Dass ihm die Nachnamen seiner Familienangehörigen nicht bekannt seien, sei plausibel, da er seine Eltern in jungen Jahren verloren habe und im afghanischen Kontext nur der Vorname wichtig sei. Auch seine widersprüchlichen Angaben zu seinem Nachnamen zeugten eher von Naivität und einem fehlenden Bewusstsein für die Wichtigkeit dieser Fragen als von einer Täuschungsabsicht. Schliesslich seien die Widersprüche zum Zeitpunkt des Todes seiner Eltern darauf zurückzuführen, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz liege somit keine Täuschungsabsicht vor. Im Weiteren habe das Bundesamt sein Ermessen überschritten, da die Feststellung, es liege in der Provinz Balkh keine Situation allgemeiner Gewalt vor, der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts widerspreche. Zudem sei die Begründungspflicht verletzt, da das BFM keine sorgfältige Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach (...) vorgenommen habe.
5. Der Beschwerdeführer hat zu Protokoll gegeben, er sei minderjährig. Es stellt sich deshalb zunächst die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit ausgegangen ist. 5.1. Gemäss Rechtsprechung trägt eine asylsuchende Person die objektive Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit und die Folgen der Beweislosigkeit; diese Beweislastregel wirkt sich zuungunsten einer asylsuchenden Person aus, wenn die Behauptung der Minderjährigkeit tatsächlich unbewiesen bleibt, das heisst, wenn weder der asylsuchenden Person der Nachweis gelingt, dass sie weniger als 18 Jahre alt ist, noch der Behörde, dass sie 18-jährig oder älter ist (vgl. zum Ganzen etwa EMARK 2004 Nr. 30). 5.2. Radiografische Untersuchungen des Handknochens haben zur Bestimmung des tatsächlichen Alters einer Person nur beschränkten Aussagewert, da das Knochenwachstum - in einem nach Rasse und Geschlecht unterschiedlichen Mass - individuell variieren kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 23 und EMARK 2000 Nr. 19). Nachdem eine Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren zwischen dem Knochenalter und dem tatsächlichen Alter noch als innerhalb des Normalbereichs betrachtet werden kann, vermag eine solche Knochenaltersanalyse gemäss konstanter Praxis den Beweis für eine unrichtige Altersangabe nur zu erbringen, wenn das vom Asylsuchenden behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter ausserhalb dieser Standard-Abweichung liegt. 5.3. Wie nachfolgend dargelegt wird, ist der Unterschied zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter und dem radiologisch festgestellten Knochenalter derart gross, dass das Ergebnis der Knochenaltersanalyse zwar mit hinreichender Sicherheit die Unrichtigkeit der Altersangabe des Beschwerdeführers belegt, aufgrund der erwähnten Standard-Abweichung aber allein die behauptete Minderjährigkeit nicht mit Sicherheit zu widerlegen vermag (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.2). Der Beschwerdeführer hat aber seinerseits nichts unternommen (vgl. hierzu Art. 8 Abs. 1 AsylG), sein angebliches Kindesalter auch nur glaubhaft zu machen. Angesichts seiner vagen und widersprüchlichen Aussagen zu seiner Identität sowie derjenigen seiner Familienangehörigen und des Umstandes, dass er es ohne überzeugende Begründung unterlassen hat, Identitätspapiere einzureichen, schliesst sich das Gericht der Auffassung der Vorinstanz an. 5.4. Die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ist somit nicht glaubhaft gemacht worden. Es bleibt zu prüfen, ob das BFM zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. 6. 6.1. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG wird auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht. Der Begriff der Identität im asylrechtlichen Sinn umfasst gemäss Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) die Identitätsmerkmale des Namens, Vornamens, der Staatsangehörigkeit, der Ethnie, des Geburtsdatums, Geburtsorts und des Geschlechts. 6.2. Der Beschwerdeführer nannte anlässlich der Kurzbefragung vom 16. Juni 2011 als Geburtsdatum den (...), was einem Alter von etwa (...) Jahren im Befragungszeitpunkt entspricht, und erklärte, sein Alter aufgrund der Angaben seines Onkels geschätzt zu haben (vgl. Akten BFM A4, S. 4). Die sich bei den Akten befindende radiologische Knochenaltersanalyse vom 22. Juni 2011 hat ein wahrscheinliches chronologisches Alter von 19 Jahren oder mehr ergeben. 6.3. Zwar haben - wie in der Beschwerde zutreffend festgestellt wurde - radiografische Untersuchungen des Handknochens einer Person nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters dieser Person (vgl. dazu EMARK 2000 Nr. 19). Diese Aussagen beziehen sich indessen insbesondere auf die Situation, wonach das behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter innerhalb der normalen Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren liegt (vgl. EMARK 2000 Nr. 28 E. 5.a). Die Handknochenanalyse gilt jedoch gestützt auf die bisherige Praxis (vgl. EMARK 2005 Nr. 16 E. 2.3, mit weiteren Hinweisen) unter der Voraussetzung, dass der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter drei Jahre oder mehr beträgt, trotz des beschränkten Aussagewertes als "anderes Beweismittel" im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG und kann damit die Identitätstäuschung belegen. Vorliegend besteht ein Unterschied von mehr als drei Jahren zwischen dem ermittelten Knochenalter des Beschwerdeführers und dem von ihm angegebenen Alter und somit eine Abweichung ausserhalb des Normalbereichs. Die Knochenaltersanalyse bildet somit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers eine genügende Grundlage für einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG. Auch die in EMARK 2004 Nr. 31 definierten formellen Anforderungen an die ärztliche schriftliche Auskunft betreffend die Knochenaltersbestimmung können als erfüllt betrachtet werden. Im Übrigen wurde das Resultat der Knochenaltersanalyse durch eine Untersuchung der primären und sekundären Geschlechtsmerkmale des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2011 bestätigt. Weitere Indizien für das Vorliegen einer Täuschungsabsicht hinsichtlich der Identität sind die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Familiennamen sowie seine unvollständigen und ausweichenden Aussagen zur Identität (Namen und Alter) seiner Angehörigen. 6.4. Die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Ergebnis der durchgeführten Untersuchungen sowie in seiner Beschwerdeeingabe sind nicht geeignet, die genannten Ungereimtheiten plausibel zu klären. Insbesondere wäre auch unter Berücksichtigung seines vorgebrachten geringen Bildungsgrades und der geringeren Bedeutung derartiger Informationen in der afghanischen Kultur zu erwarten, dass er in der Lage wäre, präzisere und widerspruchsfreie Aussagen zu seiner Identität und zu seinen Familienangehörigen zu machen. Er vermag nicht glaubhaft zu machen, dass seine unvollständigen Angaben auf fehlendem diesbezüglichem Wissen beruhen. 6.5. Zusammenfassend kann aufgrund des oben Gesagten festgehalten werden, dass das BFM zu Recht und mit der zutreffenden Begründung auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht eingetreten ist. 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 8.2. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG). 8.3. Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wiedererwägung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht der (ab- und weggewiesenen) Asyl suchenden Person wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748; EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.). 8.4. Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung - aus den nachfolgend aufgeführten Gründen - als unzumutbar erweist, ist dementsprechend auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten. 9. 9.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/52 E. 10.1 S. 756 f., jeweils mit weiteren Hinweisen). 9.2. 9.2.1. Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf das Grundsatzurteil BVGE 2011/7 vom 16. Juni 2011 zu verweisen. Nach eingehender Lageanalyse stellte das Bundesverwaltungsgericht darin fest, dass die Sicherheitslage in weiten Teilen Afghanistans nach wie vor so prekär ist und derart schwierige humanitäre Bedingungen herrschen, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist (vgl. BVGE a.a.O., E 9.9.1). Indessen wurde festgehalten, dass von dieser allgemeinen Feststellung die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden sei. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter den bereits von der ARK in deren Rechtsprechung formulierten strengen Bedingungen (tragfähiges soziales Netz, konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation; vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8, EMARK 2003 Nr. 10 E. 10 b cc) als zumutbar erachtet werden (vgl. BVGE a.a.O. E. 9.9.2). 9.2.2. In dem zur Publikation vorgesehenen Urteil D-7950/2009 vom 30. Dezember 2011 gelangte das Gericht zum Schluss, dass die Sicherheitslage und die humanitäre Situation in der Stadt Mazar-i-Sharif mit denjenigen in Kabul zumindest vergleichbar sind und es sich demnach nicht rechtfertigt, von einer generellen Unzumutbarkeit der Rückkehr dorthin auszugehen. Der Wegweisungsvollzug nach Mazar-i-Sharif könne demnach als zumutbar erachtet werden, sofern begünstigende individuelle Umstände im Sinne der aktuellen Rechtsprechung zu Afghanistan (vgl. BVGE 2011/7) vorliegen (vgl. BVGE D-7950/2009 vom 30. Dezember 2011, E. 7.3.5 - 7.3.8). Dieselbe Einschätzung trifft gemäss Praxis des Gerichts auch für die Stadt Herat zu (vgl. BVGE D-2312/2009 vom 28. Oktober 2011, E. 4.3.3.1). 9.3. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Herkunft des Beschwerdeführers aus (...) angesichts seiner im Wesentlichen zutreffenden Angaben über die Gegebenheiten dieser Stadt glaubhaft gemacht ist. In Anbetracht seiner nachweislich falschen Angaben zu seinem Alter, seiner unsubstanziierten und ausweichenden Aussagen zu seiner Identität und zu seinen Angehörigen sowie des Umstands, dass er keinerlei Beweismittel zum Beleg seiner Vorbringen zu den Akten gereicht hat, sind indessen beträchtliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu seiner persönlichen Situation sowie seinem sozialen Netz angebracht. In Beurteilung aller entscheidwesentlichen Faktoren gelangt das Gericht im vorliegenden Grenzfall aber zum Schluss, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen individueller begünstigender Umstände im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben sind, welche die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach (...) rechtfertigen würden. Gemäss seinen Angaben verfügt der Beschwerdeführer in Afghanistan über keine Bezugspersonen mehr. Seine Eltern seien verstorben, und sein Onkel, bei welchem er in der Folge gelebt habe, sei zusammen mit ihm ungefähr im Jahre 2006 aus Afghanistan ausgereist und halte sich nun in der Türkei auf. Es steht demnach nicht mit hinreichender Sicherheit fest, dass er in (...) oder einem der anderen Orte, in welche der Wegweisungsvollzug nicht als generell unzumutbar gilt (Kabul, Herat), über ein Beziehungsnetz verfügt, das den praxisgemäss strengen Anforderungen an die Tragfähigkeit genügen würde. Ebenso ist die Wohnsituation in seinem Herkunftsort nicht gesichert. Im Weiteren liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer über finanzielle Mittel verfügen würde, welche ihm die Existenzsicherung ermöglichen würden. Zudem hat er gemäss seinen Angaben eine nur mangelhafte Schulbildung, keine Berufsausbildung und keine berufliche Erfahrung. Unter diesen Voraussetzungen dürfte er Mühe haben, in (...) innert angemessener Frist eine Anstellung zu finden, mit welcher er seinen Lebensunterhalt sicherstellen könnte. Demnach ist von einem erhöhten Risiko auszugehen, dass er ohne soziale Vernetzung innert absehbarer Zeit in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Nach dem Gesagten sind die Anforderungen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach (...) nicht erfüllt, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zum gegenwärtigen Zeitpunkt als unzumutbar erweist. Nicht zur Diskussion steht im Übrigen ein zwangsweiser Wegweisungsvollzug in einen Drittstaat, beispielsweise die Türkei, zumal der Beschwerdeführer weder türkischer Staatsangehöriger ist, noch eine Aufenthaltsbewilligung für dieses Land besitzt. 9.4. Im Übrigen liegen gemäss Aktenlage keine Gründe für den Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG vor. Somit sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutzuheissen, und die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 12. August 2011 sind aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die um die Hälfte zu reduzierenden Verfahrenskosten von Fr. 300.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 30. August 2011 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich seine finanzielle Lage seither massgeblich verändert hat, sind ihm jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
12. Sodann ist dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aber aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 400.-- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 12. August 2011 werden aufgehoben, und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 400.-- (inkl. Auslagen und MwSt) zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: