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E-4643/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-06-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Juni 2024

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung V E-4643/2024

U r t e i l v o m 2 1 . O k t o b e r 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren am (…), und deren Kind, B._______, geboren am (…), beide Kuba, beide vertreten durch Dorothee Raas, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht Ostschweiz, Beschwerdeführerinnen,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Juni 2024.

E-4643/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 23. Dezember 2023 in der Schweiz für sich und ihr Kind um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Anhörungen zu den Asylgründen vom 6. März 2024 sowie vom 11. Juni 2024 im Wesentlichen geltend machte, sie seien kuba- nische Staatsangehörige und hätten zuletzt in C._______ gelebt, dass sie mit dem kubanischen Regime nicht einverstanden sei und deshalb

– im Auftrag ihres in der Schweiz wohnhaften Onkels (N […]) – ab dem Jahr 2021 insgesamt etwa zehn bis zwölf Mal als Kurierin Geld an Fami- lienangehörige von Oppositionellen übergeben habe, dass sie im Frühling 2023 von ihrem Onkel in die Schweiz eingeladen wor- den sei und während ihres Aufenthalts bei ihm zuhause ein Vorbereitungs- treffen von politisch aktiven Kubanerinnen und Kubanern für einen Kon- gress («D._______») stattgefunden habe, sie jedoch nicht daran teilge- nommen habe, dass ihr nach der Rückkehr nach Kuba am (…) 2023 eine Vorladung über- geben worden sei, wonach sie wegen Beamtenbeleidigung am darauffol- genden Tag bei der Revolutionären Nationalpolizei (Policía Nacional Revo- lucionaria [PNR]) zu erscheinen habe, dass sie anlässlich der Befragung auf der Polizeistation mit ihrem Aufent- halt in der Schweiz, der Beziehung zu ihrem Onkel und den kubanischen Teilnehmenden des Treffens konfrontiert und, bevor man sie gehen gelas- sen habe, gebeten worden sei, sich beim Hauptmann M. zu melden, falls ihr noch etwas einfalle, dass am darauffolgenden Tag ein Halbbruder verhaftet worden sei, worauf- hin ihr der Hauptmann M. mitgeteilt habe, er werde des Diebstahls beschul- digt, dass sie am (…) 2023 ein zweites Mal vorgeladen respektive von zuhause in Handschellen abgeführt und ihr vom Hauptmann M. vorgeworfen worden sei, Informationen über Teilnehmende des Treffens vorenthalten zu haben, und sie auch auf Videos und Fotografien auf den sozialen Medien zu sehen sei, was sie als Drohung empfunden habe, dass sie ursprünglich gedacht habe, sie stehe wegen den Kuriertätigkeiten im Fokus, jedoch wohl – angesichts der letzten Vorladung im (…) 2023 –

E-4643/2024 Seite 3 aufgrund des Treffens in der Schweiz ins Visier der kubanischen Sicher- heitsbehörden geraten sei, dass sie momentan nicht politisch aktiv sei und die Kuriertätigkeiten einge- stellt habe, aber dennoch befürchte, man werde sie bei einer Rückkehr festnehmen und ihr wie angedroht die Tochter wegnehmen, dass ihre Tochter in der Schule gemobbt worden sei und ihr der Schuldi- rektor mit dem Ausschluss aus der Schule gedroht habe, da sie (die Be- schwerdeführerin) keine Revolutionärin sei, dass nach ihrer Ausreise am (…) 2023 die Polizei mehrmals bei ihrer Mut- ter vorbeigekommen sei und sich nach ihrem Verbleib erkundigt habe, da die Behörden informiert seien, dass sie Kuba verlassen hätten, dass der Halbbruder mittlerweile in einer anderen Provinz lebe und keine weiteren Probleme mit den kubanischen Behörden gehabt habe, dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen im Wesentlichen zwei Vorladungen der PNR für Befragungen am (…) 2023 sowie am (…) 2023, eine E-Mail der Ehefrau des in der Schweiz wohnhaften Onkels, worin sie auf den durch die Nichtregierungsorganisation E._______ (…) organisierten Kon- gress und das Vorbereitungstreffen in der Schweiz hinweist, im Rahmen dessen ein Video angefertigt und auf dem Internet publiziert worden sei, sowie ein Bildschirmfoto des Videos auf Youtube zu den Akten reichte, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. Juni 2024 feststellte, dass die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ihre Asyl- gesuche ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung der angefochtenen Verfügung im We- sentlichen ausführte, es sei zwar bedauerlich, dass die Beschwerdeführe- rin im Nachgang an ihren Aufenthalt in der Schweiz im Frühling 2023 von den kubanischen Behörden vorgeladen worden sei, diese Vorladungen hätten jedoch keine weiteren Konsequenzen gehabt, und sie sei lediglich gebeten worden, die Namen der Teilnehmenden bekannt zu geben, falls sie sich noch erinnere, dass ihr zwar anlässlich der zweiten Vorladung gedroht worden sei, man werde sie inhaftieren, wenn sie keine weiteren Informationen zu dem Tref- fen von Exil-Kubanern bekannt gebe, jedoch offenbar nichts weiter gesche- hen sei, und man sie gehen gelassen habe, weshalb ihre subjektive Furcht

E-4643/2024 Seite 4 objektiv unbegründet sei, wobei es ihr auch möglich gewesen sei, ihren Heimatstaat im (…) 2023 mit dem eigenen Reisepass legal zu verlassen, dass die vorgebrachten Schikanen und Nachteile aufgrund ihres Aufent- halts in der Schweiz und dem zeitgleichen Treffen von Exil-Kubanern in ihrer Intensität nicht über das hinausgingen, was andere (regimekritische) Personen in Kuba in ähnlicher Weise treffen könne, sie sich am besagten Treffen inhaltlich nicht exponiert habe und sich nicht politisch engagiere, dass in Bezug auf den angedrohten Schulverweis der Tochter festzuhalten sei, dass diese bisher nicht der Schule verwiesen worden sei und ihr – gegebenenfalls – der Besuch einer anderen Schule offen stünde, dass diese Vorbringen daher keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalte- ten würden, dass die Aussagen zu den geltend gemachten Kuriertätigkeiten im Auftrag ihres Onkels für Familienangehörige von Oppositionellen auffallend sub- stanzarm ausgefallen seien, und sie auch auf entsprechende Vertiefungs- fragen anlässlich der ergänzenden Anhörung keine genaueren Angaben gemacht habe, was insbesondere in Bezug auf die Anzahl Botengänge und die Empfänger der Bargeldlieferungen zutreffe, dass das Unwissen in Bezug auf die Zielpersonen der Botengänge nicht nachvollziehbar sei, wäre doch zu erwarten gewesen, dass die heimlichen und mit grossem Aufwand verbundenen Botengänge als einschneidende Erlebnisse gut in Erinnerung geblieben wären, dass überdies nicht nachvollziehbar sei, warum für relativ kleine Geldbe- träge ein derart grosser Aufwand betrieben werde, und, auch wenn es sich bei den Empfängern um Familienangehörige von politischen Gefangenen gehandelt haben soll, dies die Vorgehensweise nicht zu erklären vermöge, da es in Kuba kaum ein Vergehen sei, solchen Personen Geld zukommen zu lassen, dass diese Vorbringen daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten, dass in Anbetracht dieser Ausführungen auf eine eingehendere Würdigung der eingereichten Beweismittel verzichtet werden könne, jedoch festzuhal- ten sei, dass die kopierten Vorladungen der kubanischen Polizeibehörden leicht fälschbar seien,

E-4643/2024 Seite 5 dass die Beschwerdeführerinnen daher die Flüchtlingseigenschaft nicht er- füllten und ihre Asylgesuche abzulehnen seien, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom

23. Juli 2024 gegen den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde erheben liess, dass in dieser beantragt wird, die vorinstanzliche Verfügung sei vollum- fänglich aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren; eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen; sub-eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, und sie seien in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, sub-sub-eventualiter sei die Sache zur umfassen- den Sachverhaltsfeststellung und zur rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wird, es sei die unentgelt- liche Prozessführung zu bewilligen, die unterzeichnende Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass in der Beschwerde zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wird, da die Vorinstanz nicht abgeklärt habe, wer die in der Schweiz getroffenen Oppositionellen seien, habe sie wesentliche Aspekte des rechtserhebli- chen Sachverhalts nicht abgeklärt, zumal die Beschwerdeführerin während der zweiten Befragung durch die PNR konkret auf Fotografien und zwei Namen angesprochen worden sei, dass das Treffen in der Schweiz von zentraler Bedeutung für den Kongress «D._______» gewesen sei, da dabei erstmals verschiedene Oppositions- gruppen aus Europa an einem Ort zusammengekommen seien, um eine Strategie zur Bekämpfung der Diktatur in Kuba zu erarbeiten, wobei der Onkel und die Tante der Beschwerdeführerin als Organisatoren auf der Webseite des Kongresses aufgeführt seien, dass unklar sei, ob die kubanischen Behörden über die familiäre Beziehung zum Onkel informiert seien, jedoch davon auszugehen sei, dass diese spä- testens bei der Wiedereinreise der Beschwerdeführerinnen bekannt würde, dass die Verbindung zu zentralen Personen der kubanischen Opposition im Ausland in Verbindung mit weiteren Elementen das Gefährdungsprofil der Beschwerdeführerin klar schärfe,

E-4643/2024 Seite 6 dass sich der Hauptmann M. bei der ersten Befragung nur deshalb freund- lich verhalten habe, um sie zu einer Aussage zu bewegen, und bereits der Umstand, dass sie überhaupt von der PNR vorgeladen worden sei, aufhor- chen lasse, dass ein Tag nach der ersten Vorladung im (…) 2023 der Halbbruder der Beschwerdeführerin festgenommen und des Diebstahls bezichtigt worden sei, und es überraschen würde, wenn zwischen den beiden Ereignissen kein Zusammenhang bestehen würde, und im Übrigen auch irritiere, dass für einen Diebstahl die PNR zuständig sei, weshalb der Schluss nahe liege, mit dessen Verhaftung hätte der Druck auf die Beschwerdeführerin erhöht werden sollen, dass der Hauptmann M. beim zweiten Verhör Mitte (…) 2023 nicht mehr freundlich gewesen sei, und er ihr gedroht habe, sie zu inhaftieren und ihr die Tochter wegzunehmen, sollte sie keine Informationen liefern, dass ihr die legale Ausreise wohl nur deshalb gestattet worden sei, damit sie weitere Informationen sammeln könne, wobei der Zeitraum des Touris- musaufenthalts ohnehin schon längere Zeit verstrichen sei, weshalb sie bei einer Rückkehr wahrscheinlich verhaftet werde, dass sich die Vorinstanz nicht mit der herausragenden Bedeutung des Kon- gresses auseinandergesetzt habe, und die Beschwerdeführerin aufgrund der im Internet veröffentlichten Fotografien klar als Regimegegnerin identi- fiziert worden sei, zumal sie zum heutigen Zeitpunkt tatsächlich viel mehr über die Bedeutung des Kongresses und die dabei aktiven Oppositionellen wisse, womit sich die Gefährdung weiter akzentuiert habe, dass hinsichtlich der Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Kuriertätigkeiten festzuhalten sei, dass die ungenauen Angaben zur Anzahl geleisteter Übergaben und die detaillierten Angaben zum Ablauf der Übergaben für die Glaubhaftigkeit sprechen würden, dass nicht erwartet werden könne, dass sich die Beschwerdeführerin an die Zielpersonen erinnere, dass es sich um etwa 25 US-Dollar gehandelt habe, was im kubanischen Kontext keinesfalls wenig Geld sei, wobei auch geplant gewesen wäre, dass sie die Kuriertätigkeit längerfristig ausübe,

E-4643/2024 Seite 7 dass die Vorinstanz nicht näher ausführe, warum es sich bei diesen Kurier- tätigkeiten nicht um ein Vergehen handeln sollte, werde damit doch die Op- position unterstützt, dass entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen die Beschwerdeführerin die Originale der Vorladungen und nicht nur Kopien eingereicht habe, dass nicht abschliessend habe geklärt werden können, ob gegen die Be- schwerdeführerin nunmehr eine Einreisesperre vorliege und eine Rückkehr technisch unmöglich sei, dass der Beschwerdeschrift im Wesentlichen eine Vollmacht, Veröffentli- chungen des Kongresses «D._______», Fotografien der Beschwerdefüh- rerin mit angeblich mehreren Oppositionellen bei einem Treffen in der Schweiz, ein Dokument der E._______ sowie eine Fürsorgebestätigung beigelegt waren, dass die Instruktionsrichterin am 25. Juli 2024 den Eingang der Be- schwerde bestätigte und feststellte, dass die Beschwerdeführerinnen den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2024 in- folge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren die Gesuche um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands abwies und die Beschwerdeführerinnen auffor- derte, bis zum 15. August 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten, dass der verlangte Kostenvorschuss am 12. August 2024 geleistet wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun- gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

E-4643/2024 Seite 8 dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist eingezahlt wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die von der Beschwerde- führerin geltend gemachten Asylvorbringen mit zutreffender Begründung als nicht asylrelevant respektive unglaubhaft erachtet hat, und diesbezüg- lich in Ergänzung der nachfolgenden Erwägungen auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. angefochtene Verfügungen, Ziffer II), denen in der Beschwerde nichts Stichhaltiges ent- gegengesetzt wird, dass die in der Beschwerde gemachten Ausführungen zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die

E-4643/2024 Seite 9 Kuriertätigkeiten nicht geeignet sind, die vorinstanzlichen Erwägungen zur Unglaubhaftigkeit dieser Vorbringen umzustossen, dass die Beschwerdeführerin zwar zu ihren angeblichen Kuriertätigkeiten zunächst einiges zu berichten wusste, dass jedoch auf entsprechende Ver- tiefungsfragen deutlich substanziiertere Angaben zu erwarten gewesen wären (vgl. SEM-act. A35/15 F43 f.), dass den kubanischen Behörden die Fotografie der Beschwerdeführerin mit Oppositionellen, ihren eigenen Angaben zufolge, bereits längere Zeit bekannt ist und nach der zweiten Vorladung Mitte (…) 2023 bis zu ihrer Ausreise drei Monate später nichts weiter geschah, was gegen eine objek- tiv begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen spricht, dass überdies festzustellen ist, dass der Umstand, dass die Beschwerde- führerin nach der letzten Vorladung bis zur Ausreise weitere drei Monate verstreichen liess, sie normal arbeitete und sie mit der Ausreise bis zu den Schulferien ihrer Tochter zuwartete, nicht darauf schliessen lässt, sie habe sich konkret und ernsthaft an Leib, Leben oder Freiheit bedroht gefühlt (vgl. SEM-act. A17/17 F53; A35/15 F93), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festhielt, die Vorla- dungen seien leicht fälschbar, weshalb diese nicht geeignet seien, an den vorangehenden Ausführungen etwas zu ändern, womit sie die eingereich- ten Originale – entgegen den in der Beschwerde gemachten Ausführungen

– hinreichend würdigte, dass sich der geltend gemachte Zusammenhang zwischen der angebli- chen Festnahme des Halbbruders und den Vorladungen der Beschwerde- führerin in spekulativen und vagen Mutmassungen erschöpft, zumal dieser aktuell keine weiteren Probleme mit den kubanischen Behörden zu gewär- tigen hat (vgl. A35/15 F53), dass Gleiches auch für die angeblich weiter akzentuierte Gefährdung der Beschwerdeführerin zutrifft, erschöpfen sich die Ausführungen doch in un- belegten Mutmassungen und vagen Befürchtungen, dass soweit in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird, es sei unklar, ob die kubanischen Behörden über die familiäre Beziehung zum Onkel informiert seien (vgl. Beschwerdeschrift S. 4), dies im Widerspruch zu den anlässlich der Anhörung gemachten Ausführungen der Beschwerdeführerin steht,

E-4643/2024 Seite 10 wonach sie dem Hauptmann M. die familiäre Verbindung längst offengelegt habe (vgl. A17/17 F131), dass die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nichts an den obenstehenden Ausführungen ändern, handelt es sich bei der Beschwer- deführerin doch nicht um eine politische Aktivistin, und hat sie sich weder beim Treffen geäussert noch sonst exilpolitisch engagiert, weshalb sie aus diesen Dokumenten nichts ableiten kann, dass die Vorinstanz den Vorbringen daher zurecht die asylrechtliche Rele- vanz abgesprochen hat und vollumfänglich auf die diesbezüglichen Aus- führungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass schliesslich auch nicht substanziiert dargetan ist, warum gegen die Beschwerdeführerin eine Einreisesperre vorliegen respektive sie bei einer Wiedereinreise unmittelbar inhaftiert werden sollte, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat die von ihr für sich und ihre Tochter gestellten Asylgesu- che zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbe- willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),

E-4643/2024 Seite 11 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass- geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli- che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule- ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass vorliegend nicht substanziiert dargetan ist, warum der Beschwerde- führerin eine Inhaftierung auf unbegrenzte Zeit und eine unmenschliche Behandlung drohe, um Informationen von ihr zu erhalten, und sich deshalb weitere Ausführungen erübrigen, dass der Vollzug der Wegweisung daher als zulässig zu erachten ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass das SEM diesbezüglich ausführte, sie – die Beschwerdeführerin – sei eine junge und gesunde Frau, die über mehrjährige Berufserfahrung in ver- schiedenen Branchen verfüge, wobei sich das Verhältnis zu ihrem familiä- ren Beziehungsnetz im Heimatstaat wieder verbessert habe, und sie über- dies auch enge und gute Beziehungen zu ihren Verwandten und

E-4643/2024 Seite 12 Bekannten in der Schweiz unterhalte, und diese sie bei ihrer Reintegration in Kuba unterstützen könnten, dass davon auszugehen sei, dass die Tochter der Beschwerdeführerin gut in ihrer bisherigen oder einer anderen Schule aufgenommen werde, zumal davon auszugehen sei, dass eine Rückkehr in das gewohnte kulturelle Um- feld und zu ihrem sozialen Beziehungsnetz dem Kindeswohl diene, dass daher weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle der Rückkehr der Be- schwerdeführerin und ihrer Tochter schliessen lasse, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar sei, dass sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Einschätzung der Vor- instanz anschliesst und zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollum- fänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III), dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen in den Hei- matstaat daher zumutbar und schliesslich möglich ist, da keine Vollzugs- hindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der am 12. August 2024 in glei- cher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrens- kosten zu verwenden ist.

E-4643/2024 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver- fahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zu- ständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Eva Hostettler

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