Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. September 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal Abteilung V E-4631/2022
U r t e i l v o m 2 7 . O k t o b e r 2 0 2 2 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 13. September 2022 / N (…).
E-4631/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der Ethnie der Hazara, lebte ge- mäss eigenen Angaben bis zur Ausreise in B._______, einem Dorf im Dis- trikt C._______ (Provinz Urozgan). Er habe seinen Heimatstaat (…) des Jahres 1399 des afghanischen Kalenders ([…] 2020) verlassen. Am
25. Juni 2022 sei er in die Schweiz eingereist, wo er zwei Tage später um Asyl nachsuchte. Am 30. Juni 2022 wurden seine Personalien aufgenom- men (PA; SEM-Akten […] [nachfolgend A] 8). Gleichentags mandatierte er die für ihn zuständige Rechtsvertretung. Am 5. September 2022 fand in An- wesenheit seiner Rechtsvertretung die Anhörung zu seinen Asylgründen statt (Anhörung; A12). B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer zu- nächst geltend, die Situation in seiner Herkunftsprovinz sei für Angehörige der Hazara schon immer schwieriger gewesen als in anderen Provinzen; seit der Machtübernahme durch die Taliban sei es dort noch gefährlicher geworden und alle Familien hätten ihre Dörfer verlassen. Der Grund, dass er das Land verlassen habe, sei ein Konflikt mit der Fa- milie seiner Verlobten – Angehörige der paschtunischen Ethnie und der Kutschi (Nomaden) – gewesen. Die Heirat sei durch die Väter arrangiert worden und seine Familie habe auch bereits die Hälfte der Mitgift bezahlt. Nach (…) Verlobungszeit habe sich die Brautfamilie plötzlich gegen die Heirat ausgesprochen. Seine Familie vermute, der Onkel der Braut habe aus irgendwelchen Gründen etwas gegen die Heirat gehabt, zumal er Mul- lah gerufen werde respektive ein (…) der Taliban sei. Jedoch habe die Fa- milie der Braut auch die Mitgift nicht zurückzahlen wollen. Zwei oder drei Monate später sei er, der Beschwerdeführer, mit seiner Verlobten nach D._______ geflohen, wobei beabsichtigt gewesen sei, weiter in den Iran zu gelangen. Beim (…) seien sie vom Vater und den Brüdern der Braut sowie zwei unbekannten Personen aufgegriffen und er sei auch ein bisschen ge- schlagen worden. Seine Verlobte sei mitgenommen worden und er selbst sei zu seiner Tante nach E._______ (Provinz Helmand) gefahren. Seine Eltern hätten ihm geraten, in den Iran zu fliehen respektive habe sein Cousin im Iran ihm empfohlen, dorthin zu kommen, was er schliesslich auch getan habe. Einen Monat nachdem er den Iran wieder verlassen habe, um weiterzureisen, seien seine Eltern in dieses Land emigriert.
E-4631/2022 Seite 3 Zum Beleg seiner Identität reichte der Beschwerdeführer an der Anhörung seine Tazkera sowie diejenige seines Vaters (beide in Kopie) zu den Akten. Als Beweismittel reichte er fremdsprachige Dokumente, ebenfalls in Kopie, ein; diese habe er von seiner Tante über Whatsapp zugestellt erhalten. Es handle sich dabei um Dokumente, die belegten, dass er von der Familie seiner Verlobten angezeigt worden sei. Das eine sei seinem Vater, das an- dere seiner Tante übergeben worden. C. Am 12. September 2022 händigte das SEM der Rechtsvertretung des Be- schwerdeführers einen Entwurf des Asylentscheides aus. Gleichentags nahm diese Stellung. D. Mit am gleichen Tag eröffneter Verfügung vom 13. September 2022 ver- neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Anstelle des unzu- mutbaren Wegweisungsvollzugs ordnete es seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Ferner wies es den Beschwerdeführer dem Kanton F._______ zu. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, seine Flüchtlingseigen- schaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung in denselben Dispositivziffern aufzuheben und zur Neubeur- teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, es sei auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihm ein amtli- cher Rechtsbeistand respektive eine amtliche Rechtsbeiständin zu bestel- len. In der Beilage reichte er ein fremdsprachiges Dokument, bei dem es sich um ein Drohschreiben der Taliban handle, sowie eine Fürsorgebestätigung des Amtes für Migration und Zivilrecht F._______ vom 13. Oktober 2022 zu den Akten. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
14. Oktober 2022 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
E-4631/2022 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 105 und Art.108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-VO Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Entsprechend kann mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermes- sens (Bst. a) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Bst. b) gerügt werden. 3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be- schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das SEM begründet seine abweisende Verfügung dahingehend, die geltend gemachte Verfolgung basiere nicht auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv. Ferner seien die bereits erlebten sowie die befürchteten Repressalien, welche die Flucht mit seiner Verlobten ausgelöst hätten, auf sein Tun (und nicht auf sein Sein) zurückzuführen. Daran vermöge auch
E-4631/2022 Seite 5 die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Hazara sei, nichts zu ändern. Seine ethnische Zugehörigkeit sei möglicherweise der Grund für die Auflö- sung der Verlobung gewesen; dies würde aber die Intensität einer Verfol- gung nicht erreichen. Ob sein Entscheid, gemeinsam mit seiner Verlobten zu fliehen, in Afghanistan den Straftatbestand der Entführung erfülle, müss- ten die zuständigen dortigen Behörden entscheiden. Auch eine allfällige Strafverfolgung durch die heimatlichen Behörden würde aber nicht auf ei- nem flüchtlingsrechtlichen Motiv beruhen. Hinsichtlich einer allfällig in der Zukunft drohenden Verfolgung, erwägt das SEM, Hazara seien zwar unterschiedlichen Diskriminierungen, insbeson- dere seitens der Taliban ausgesetzt. Auch im heutigen Zeitpunkt gebe es aber keine Berichte, dass sie, alleine aufgrund ihrer Ethnie oder Konfes- sion, von den Taliban festgenommen oder getötet würden. Die Anforderun- gen an eine Kollektivverfolgung seien nicht erfüllt. An diesen Erwägungen vermöchten die eingebrachten Beweismittel nichts zu ändern. 4.2 In seinem Rechtsmittel wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, nach der Machtübernahme der Taliban habe der Onkel seiner Braut noch mehr Macht erhalten und bedrohe seine Familie mit dem Tod. Es er- warte ihn aufgrund der Umstände ein unfairer Prozess, dies auch, weil er ein Angehöriger der Hazara sei. Das SEM habe sodann das rechtliche Ge- hör verletzt. Zusammen mit den Gerichtsdokumenten habe er einen Droh- brief eingereicht, zu dem er weder befragt worden sei noch sei dieser in der Verfügung erwähnt worden. 5. 5.1 In formeller Hinsicht wird in der Beschwerde gerügt, das SEM habe das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Sinngemäss macht er auch geltend der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig festge- stellt worden. Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollstän- dige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
E-4631/2022 Seite 6 Sachverhalts in Verletzung der Untersuchungspflicht bildet einen Be- schwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver- haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach- verhalt zugrunde gelegt wird; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 1043). Demgegenüber sind Parteien verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 13 Abs. 1 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Ob sich die Behörde tatsächlich mit allen erhebli- chen Vorbringen der Parteien befasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aus der Begründung erkennen. Im Asylverfahren sind die Anfor- derungen an die Begründungsdichte regelmässig hoch, wiegen die recht- lich geschützten Interessen der Betroffenen doch allgemein schwer (vgl. PATRICK SUTTER, in: Kommentar VwVG, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
2. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 32). Insgesamt muss der Entscheid so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur möglich ist, wenn sich sowohl er als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid we- sentlichen Punkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbar unbehelflich sind. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 m.w.H.). 5.2 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Verfügung diesen formellen Anforderungen nicht genügt. 5.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in Afghanistan wegen Entführung seiner Verlobten vorgeladen und angeklagt worden, was er mit den eingereichten Beweismitteln belegt habe. Eine Strafuntersuchung we- gen Entführung sei zwar grundsätzlich legitim, als Angehöriger der Ethnie der Hazara erwarte ihn aber unter der Staatsführung der Taliban ein unfai- rer Prozess, zumal er direkt dem Onkel seiner Braut, einem (…), in die Hände fallen würde. Ferner habe er anlässlich der Anhörung dem SEM ein
E-4631/2022 Seite 7 Drohschreiben eingereicht (Anmerkung des Gerichts: gemeint damit ist vermutlich Seite 3 der «Gerichtsdokumente»), welches vom SEM im Asyl- entscheid weder erwähnt noch behandelt worden sei. Dieses Beweismittel sei jedoch entscheidend, weil es die gezielte Verfolgung seiner Person und diejenige seiner Familie belege. 5.2.2 Zunächst ist festzustellen, dass das SEM keinerlei Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers erhebt, sondern diese einzig unter dem Aspekt der Asylrelevanz prüft. Seine diesbezügliche Begründung ist insbe- sondere ungenügend. So stellt es unter Ziffer 1 lapidar fest, eine Strafver- folgung wegen Entführung der Verlobten wäre als legitim zu erachten, da sie nicht aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv erfolgen würde. In der Ziffer 2 prüft es dann isoliert, ob unter dem heutigen Regime der Tali- ban in Afghanistan eine Kollektivverfolgung der Hazara zu bejahen sei, was es verneint. Die auf der Hand liegende Frage, ob der Beschwerdeführer, dem ein Strafverfahren seitens der afghanischen Behörden – und damit (heute) der Taliban – droht, weil er als Angehöriger der anerkanntermassen diskriminierten Hazara eine Paschtunin habe entführen wollen, mit einem fairen Prozess rechnen kann, wird nicht beantwortet. Dass in dieser Kons- tellation ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv im Sinne eines Politmalus im Raum steht und es gerade nicht einzig um die Bestrafung eines Han- delns des Beschwerdeführers gehen könnte, ist evident. Mit dieser Frage setzt sich die angefochtene Verfügung aber nicht ansatzweise auseinan- der, womit das SEM seine Begründungspflicht verletzt hat. In diesem Zusammenhang ist dann auch die Rüge, das SEM habe sich nur ungenügend mit den eingereichten Beweismitteln befasst, berechtigt. Ge- mäss den SEM-Akten wurden an der Anhörung verschiedene als Gerichts- dokumente bezeichnete Dokumente eingereicht (A12 F9). Der Beschwer- deführer erklärte, dass es sich hierbei um eine Anklage sowie um eine Vor- ladung handle (ebd. F46). Das SEM hat diese Dokumente teilweise über- setzen lassen (A14). Daraus ergibt sich, dass die Direktion der Staatsan- waltschaft der Provinz Urozgan am (…) 2020 Anklage gegen A._______ wegen Entführung der Tochter von G._______ am (…) 2020 erhoben habe (1. Seite). Diese Anklageschrift sei am (…) 2021 empfangen worden. Bei einem weiteren Dokument soll es sich um eine Vorladung der Gerichtsdi- rektion der Ersten Instanz für persönliche Angelegenheiten der Provinz Urozgan handeln (2. Seite). Demnach habe sich A._______ am (…) 2020 bei der zuständigen Stelle wegen Entführung eines Mädchens zu melden; bei Nichterscheinen werde ein Urteil in Abwesenheit erlassen. Schliesslich
E-4631/2022 Seite 8 liegt ein weiteres Dokument vom (…) 2021 des Islamischen Emirates Af- ghanistan vor (3. Seite). Die eingereichten Dokumente wurden vom SEM unter dem Titel «Gerichts- dokumente» abgenommen und es hat – wie bereits erwähnt – diese teil- weise übersetzen lassen, wobei bezüglich der 3. Seite nur die ausstellende Behörde und das Ausstellungsdatum, nicht hingegen der Inhalt, übersetzt wurden. Es wird erkennbar, dass die ersten beiden Dokumente von staat- lichen Stellen der früheren afghanischen Regierung und das dritte nach der Machtergreifung der Taliban Mitte August 2021, und zwar durch das Isla- mische Emirat Afghanistan, erlassen worden sein sollen. Angesichts des- sen, dass das SEM die geltend gemachten Asylgründe von vornherein als nicht asylrelevant erachtete, hat es sich offenbar auch nicht dazu veran- lasst gesehen, den Beschwerdeführer näher zu diesen Dokumenten zu be- fragen und sich damit auseinanderzusetzen. Weil die Frage nach der Le- gitimität einer allfälligen Strafverfolgung seitens der Taliban sich offensicht- lich stellt, liegt aber auch darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 5.2.3 Die sinngemässe Rüge des Beschwerdeführers, der Sachverhalt sei nicht hinreichend erstellt, ist ebenfalls berechtigt. Ein Drohbrief, den er zu den Akten gereicht habe, werde vom SEM weder erwähnt noch sei er dazu näher befragt worden. Zunächst ist festzustellen, dass sich den Akten zwar nicht entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren einen Drohbrief eingereicht habe. Insbesondere handle es sich beim inhaltlich nicht weiter übersetzten Dokument (3. Seite), ausgestellt vom Islamischen Emirat Afghanistan, gemäss der Übersetzung um eine Vorladung. Demgegenüber spricht er diesbezüglich auf Beschwerdestufe erstmals von einem Drohbrief des Onkels seiner Braut. Unabhängig davon wäre das SEM gehalten gewesen, auch diesbezüglich weitere Abklärun- gen, insbesondere auch zum Inhalt, vorzunehmen, nachdem es offenbar davon ausgeht, der Beschwerdeführer sei am (…) 2021 vom heutigen af- ghanischen Regime vorgeladen worden. 5.2.4 Zusammenfassend wendet der Beschwerdeführer zu Recht ein, das SEM habe formelles Recht verletzt. Es ist sodann seitens des Gerichts fol- gendes festzustellen: Der heutige Aktenstand lässt eine abschliessende Beurteilung der Sach- verhaltsschilderung des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Glaub- haftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu. Die Vorbringen des Beschwer- deführers zu seinen Asylgründen sind weitgehend in freier Rede erfolgt,
E-4631/2022 Seite 9 auf Präzisierung zielende Rückfragen wurden nur ungenügend gestellt. Die Schilderungen des Beschwerdeführers enthalten durchaus Elemente, die zu Gunsten der Glaubhaftigkeit sprechen. Demgegenüber lassen die Akten auch berechtigte Zweifel aufkommen. So wirken die Schilderungen teil- weise auch stereotyp. Auch ist nicht gänzlich nachvollziehbar, wie es dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der umschriebenen Lebensum- stände an seinem Herkunftsort möglich gewesen sein könnte, auf die be- schriebene Art und Weise mit seiner Verlobten zu fliehen und mit ihr auch nach den Ereignissen noch in Kontakt zu treten. Sodann äussert sich der Beschwerdeführer teilweise widersprüchlich zur Rolle des Onkels seiner Braut als Ursache des Konflikts. Gewisse Fragen stellen sich auch unter dem Aspekt seiner subjektiven Furcht, scheinen es laut den aktenkundigen Aussagen doch eher seine Eltern und sein Cousin gewesen zu sein, die ihn zur Ausreise in den Iran bewegt hätten. Entsprechend ist der rechtser- hebliche Sachverhalt auch unter diesem Blickwinkel nicht erstellt. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM in Verletzung der Untersuchungspflicht den rechtserheblichen Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt und festgestellt sowie die Begründungspflicht verletzt hat. Es hat den Beschwerdeführer erneut anzuhören, insbesondere zu den konkreten Umständen der geltend gemachten über ein Jahr hinweg dauernden Be- ziehung zu seiner Verlobten, zum Entschluss und zur Umsetzung der ge- meinsamen Flucht in den Iran, zur Rolle ihres Onkels als (…) oder Mullah sowie zu den Umständen und Gründen für die Ausreise der Eltern in den Iran. In die Befragung einzubeziehen sind sodann die einge- reichten Beweismittel, dabei ist das angeblich vom Islamischen Emirat Af- ghanistan ausgestellte Dokument vollständig zu übersetzen. Der Be- schwerdeführer ist auch detaillierter zum Erhalt dieser Dokumente seitens des Vaters und seiner Tante zu befragen (A12 F45; vgl. hierzu auch das Empfangsdatum [[…] 2021] der zuvor erwähnten Anklageschrift). Nach der erneuten Anhörung sind die Schilderungen des Beschwerdeführers ge- stützt auf die gesamte Aktenlage, insbesondere auch unter Mitberücksich- tigung der eingereichten Beweismittel, auf ihre Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG hin zu prüfen. Schliesslich wird die Beschwerdeeingabe vom 13. Oktober 2022 zum integralen Bestandteil des neu aufzunehmen- den erstinstanzlichen Verfahrens. Nach einer Gesamtwürdigung aller für und gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylgründe ist der vollständig erstellte rechtserhebliche Sachverhalt einer Würdigung unter Art. 3 AsylG zu Grunde zu legen und es ist ein neuer Entscheid in Wahrung des rechtlichen Gehörs zu erlassen.
E-4631/2022 Seite 10 6. Nach dem Gesagten hat das SEM Bundesrecht verletzt und den rechtser- heblichen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen, als mit ihr die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der Verfügung vom 13. September 2022 be- antragt wird. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwal- tungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit ver- bindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Heilung der festge- stellten Mängel fällt offensichtlich ausser Betracht. Die angefochtene Ver- fügung ist aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eines amtlichen Rechts- beistandes respektive einer amtlichen Rechtsbeiständin sind damit gegen- standslos geworden. 7.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist grundsätzlich eine Par- teientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Weil jedoch dem nicht ver- tretenen Beschwerdeführer keine verhältnismässig hohen Kosten entstan- den sind, ist ihm keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
E-4631/2022 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 13. September 2022 wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Patricia Petermann Loewe
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