Asyl und Wegweisung | Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2335/2025 vom 26. Mai 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung V E-4630/2025
U r t e i l v o m 1 4 . J u l i 2 0 2 5 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Lukas Müller, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Saskia Eberhardt. Parteien A._______, geboren am (…), China (Volksrepublik), vertreten durch MLaw Sabrina Weisskopf, Rechtsanwältin, (…), Gesuchsteller,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylverfahren (Revision); Urteil des BVGer E-2335/2025 vom 26. Mai 2025.
E-4630/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Gesuchsteller mit schweizerischem Schengen-Visum (gültig vom
23. August bis 13. September 2024) am 9. September 2024 um Asyl nach- suchte, dass er an der Anhörung zu den Asylgründen vom 3. Oktober 2024 und der ergänzenden Anhörung vom 17. Februar 2025 im Wesentlichen vor- brachte, er habe sich im Heimatstaat im Jahr 2016 der christlichen Glau- bensgemeinschaft Quannengshen (Church of Almighty God) angeschlos- sen und sei anlässlich einer Razzia am 1. Mai 2024 verhaftet worden sowie gegen Zahlung einer Kaution nach vier Tagen freigekommen, dass die Polizei ihn danach regelmässig aufgesucht und davor gewarnt habe, seinen Glauben weiter frei auszuüben, weshalb er den Heimatstaat im September 2024 verlassen habe, dass er im Oktober 2024 in der Schweiz Kontakt mit Angehörigen seiner Glaubensgemeinschaft gesucht habe, seit Dezember 2024 deren Treffen besuche und an Kundgebungen gegen die chinesische Regierung in der Schweiz teilgenommen habe, dass das SEM mit Verfügung vom 28. Februar 2025 feststellte, der Ge- suchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ab- lehnte, die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die am 2. April 2025 eingereichte Be- schwerde mit Urteil E-2335/2025 vom 26. Mai 2025 als offensichtlich un- begründet abwies, wobei im Wesentlichen erwogen wurde, dass der Ge- suchsteller keine Verfolgungshandlungen oder objektive Furcht vor Verfol- gung zum Zeitpunkt der Ausreise habe glaubhaft machen können und auch die geltend gemachten exilpolitischen Handlungen nicht zur Annahme ei- ner drohenden Verfolgung führen könnten, dass im Übrigen auf das ordentliche Verfahren verwiesen wird, dass der Gesuchsteller am 16. Juni 2025 mit einem neuen Asylgesuch an das SEM gelangte, unter Verweis auf die Weiterführung seiner exil-politi- schen Tätigkeiten und das Auffinden von weiteren Beweismitteln, dass das SEM mit Verfügung vom 20. Juni 2025 auf die Vorbringen aus den Beweismitteln BM2 und BM3 infolge fehlender funktionaler Zuständig- keit nicht eintrat (Dispositivziffer 1), auf das Mehrfachgesuch – soweit
E-4630/2025 Seite 3 zuständig – nicht eintrat (Dispositivziffer 2) und auf die Erhebung von Ge- bühren verzichtete (Dispositivziffer 3), dass der Gesuchsteller am 25. Juni 2025 ein Revisionsgesuch beim Bun- desverwaltungsgericht einreichte und beantragte, das Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts E-2335/2025 vom 26. Mai 2025 sei in Revision zu zie- hen und er sei als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, dem Revisionsverfahren sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Voll- zug der Wegweisung auszusetzen, es sei die unentgeltliche Prozessfüh- rung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver- zichten, ihm sei die bevollmächtigte Rechtsvertreterin als amtliche Rechts- beiständin beizuordnen, dass mit dem Revisionsgesuch folgende Beweismittel eingereicht wurden: o Artikel (…) vom 28. Mai 2025 (BM 4), o Artikel (…) vom 17. Juni 2025 (BM5), o Kopie eines Bildausschnitts von Youtube (undatiert) (BM 6), o Artikel (…) vom 4. März 2025 (BM 8), dass am 26. Juni 2025 seitens der Instruktionsrichterin ein provisorischer Vollzugsstopp angeordnet wurde,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), und auch zuständig für die Revision von Urteilen ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheidet (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisions- gesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (Art. 23 VGG), dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwal- tungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss gelten und nach Art. 47
E-4630/2025 Seite 4 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet,
dass das vorliegend Revisionsgesuch das Revisionsbegehren und die An- rufung des Revisionsgrundes Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG sowie das Begeh- ren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheids enthält (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 Satz 2 VwVG) und auch sonst formgerecht und fristgerecht eingereicht worden ist, dass der Gesuchsteller durch das Urteil E-2335/2025 vom 26. Mai 2025 besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe- bung oder Änderung hat, er daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert ist (Art. 89 Abs. 1 BGG analog), und auf das Revisionsgesuch – mit nachfolgendem Vorbehalt – einzutreten ist, dass gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG die Revision eines Urteils in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden kann, wenn die ersu- chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei- dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin- gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (sinngemäss Art. 46 VGG), dass die neue Tatsache oder das Beweismittel revisionsrechtlich erheblich sein muss, das heisst geeignet, die tatbestandliche Grundlage des Ent- scheides zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Partei günstigeren Ergebnis zu führen, dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte Anforde- rungen gestellt werden, eine appellatorische Kritik am Beschwerdeent- scheid den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisi- onsgesuchs nicht genügt, dass das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision insbesondere nicht dazu dienen darf, im früheren ordentlichen Verfahren begangene vermeid- bare Unterlassungen der gesuchstellenden Partei nachzuholen, weshalb Tatsachen oder Beweismittel die die gesuchstellende Partei bereits dann- zumal hätte geltend machen können, der Revision nicht zugänglich, son- dern allenfalls unter dem Aspekt der völkerrechtlichen Vollzugshindernisse zu berücksichtigen sind, dass die im vorliegenden Verfahren eingereichte Fotoaufnahme vom Ge- suchsteller, die am 28. Mai 2025 auf einer Website publiziert worden sei
E-4630/2025 Seite 5 und der ebenfalls auf dem Internet veröffentlichte Bericht vom 17. Juni 2025 (Revisionseingabe S. 4, [BM 4 und 5]) nach dem rechtskräftigem Ab- schluss des Beschwerdeverfahrens entstanden und mithin der Revision nicht zugänglich sind (vgl. aber Verfügung des SEM vom 20. Juni 2025 Ziff. III S. 3 f. und die darin vorgenommene materielle Prüfung betreffend erstgenanntes Beweismittel vom 28. Mai 2025 unter dem Titel des Mehr- fachgesuchs), weshalb diesbezüglich auf das Revisionsgesuch nicht ein- zutreten ist, dass der Gesuchsteller sodann revisionsrechtlich geltend macht, er habe am 24. Februar 2025 ein Interview gegeben, dieses habe er im Internet nach einer entsprechenden Recherche nach der Ausfällung des nunmehr angefochtenen Urteils entdeckt, dass das Interview etwa einen Monat nach seiner Entstehung, mithin vor Ergehen des Urteils vom 26. Mai 2025 aufgeschaltet worden sei, Kenntnis habe er aber erst später erhalten (Revisionseingabe S. 4 [BM6]), dass dieses Vorbringen nicht erheblich ist, das eingereichte Bildschirmfoto eines Youtube-Films von vornherein kein taugliches Beweismittel darstellt, und weder ein entsprechender Audioträger eingereicht noch ein Link zum Film angegeben wurde, dass zudem keine Ausführungen dazu gemacht wurden, was der Inhalt des besagten Videos sein soll, wann dieses veröffentlich wurde und warum es dem Gesuchsteller nicht möglich war, im vorangegangenen Beschwerde- verfahren auf dieses hinzuweisen respektive dieses einzureichen, dass soweit den Artikel (…) vom 4. März 2025 betreffend (vgl. Revisions- eingabe S. 7, BM 8) festzustellen ist, dass dieser bereits im ordentlichen Verfahren eingereicht wurde (Beilage 14 zur Beschwerde vom 2. April
2025) und die im Zusammenhang mit dem exilpolitischen Engagement des Gesuchstellers eingereichten Beweismittel im revisionsweise angefochte- nen Urteil bereits beurteilt wurden (vgl. a.a.O E. 6.5), dass der Gesuchsteller auch mit dem allgemeinen Hinweis auf seine Teil- nahme an Kundgebungen (vgl. Revisionsgesuch S. 5) keinen Revisions- grund geltend macht, da diese Vorbringen bereits Gegenstand des mit der Revision angefochtenen Urteils bildete (a.a.O. E. 6.5), und die Revision gerade nicht dazu dient, eine weiter Beurteilung des bereits beurteilten Sachverhalts durch einen anderen Spruchkörper zu erwirken,
E-4630/2025 Seite 6 dass das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-2335/2025 vom 26. Mai 2025 aus den dargelegten Gründen abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens, dessen Rechtsbegehren als aussichtslos zu bezeichnen sind, die Kosten von Fr. 2'000.– unter Abwei- sung der Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 – 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung des Revisionsgesuchs mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos werden, dass der am 26. Juni 2025 angeordnete provisorische Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Entscheid dahinfällt.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4630/2025 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan- tonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Saskia Eberhardt
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