Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin reichte am 16. Mai 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso ein Asylgesuch ein. Nach einer Handknochenanalyse vom 20. Mai 2016 wurde sie vom SEM als volljährig erachtet, wozu ihr im Laufe der Befragung zur Person (BzP) vom 31. Mai 2016 das rechtliche Gehör gewährt wurde. Das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde am 13. Juni 2016 beendet. Am 8. September 2017 fand eine erste Anhörung der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen statt. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei am (...) in B._______ (gemäss Personalienblatt; vgl. Akte 1) beziehungsweise am (...) respektive im Monat (...) in C._______, D._______, Zoba E._______ geboren und aufgewachsen (vgl. BzP [Akte 9], Ziffern 1.06, 1.07 und 2.01). Ihre Eltern hätten ihr gesagt, dass sie im (...) geboren sei (vgl. Anhörung vom 8. September 2017 [Akte 23], Antwort 11). Sie habe bis zur Ausreise in C._______ gelebt. Sie habe in F._______ die 8. Schulklasse beendet. Sie habe die Schule weiter besuchen wollen, habe aber im März 2015 den Schulbesuch abgebrochen, nachdem ihr Vater sie habe zwangsverheiraten wollen. Als sich die Beschwerdeführerin zur Wehr gesetzt habe, sei sie vom Vater geschlagen und mit einem Stein beworfen worden, wobei sie einen Zahn verloren habe. Ihre Eltern hätten ihre Ausreise finanziert. Anlässlich der Anhörung vom 8. September 2017 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie bei der BzP die Zwangsverheiratungsversuche ihres Vaters nicht erwähnt habe; sie habe dort vorgetragen, Eritrea verlassen zu haben, weil es dort keine Demokratie gebe und um ihrer Familie zu helfen. Hierauf gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie habe bei der BzP «von nichts» gewusst, sei müde und in einer schlechten Verfassung gewesen; sie habe Hunger gehabt, weshalb sie nicht alles habe wahrnehmen können (A23, Antworten 71 und 72). Aufgrund der vorgetragenen Zwangsverheiratung respektive der Geltendmachung geschlechtsspezifischer Verfolgung wurde die Anhörung vom 8. September 2017 abgebrochen, weil die Befragungsperson und der Dolmetscher männlichen Geschlechts waren. Das bisher Protokollierte wurde der Beschwerdeführerin rückübersetzt. Die Beschwerdeführerin reichte am 18. September 2017 Kopien der Identitätskarten ihrer Eltern zu den Akten. B. Mit Schreiben vom 20. September 2018 teilte Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell, dem SEM seine Mandatierung durch die Beschwerdeführerin mit und verwies dabei auf die von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Vollmacht vom 18. September 2018. C. Am 21. Juni 2019 wurde die Beschwerdeführerin in Anwesenheit eines rein weiblich zusammengesetzten Befragungsteams (Befragerin, Dolmetscherin, Hilfswerksvertreterin) zu ihren Asylgründen angehört. Dabei trug sie ergänzend vor, ihre Eltern hätten fast jeden Tag Streit gehabt, weil ihr Vater sie habe zwangsverheiraten wollen. Eines Tages habe der Vater der Beschwerdeführerin den zukünftigen Ehemann vorgestellt. Sie habe sich geweigert, diesen Mann zu heiraten, worauf ihr Vater sie mit einem Stein beworfen und sie einen Zahn verloren habe. Hierauf sei sie zur Schule gegangen und mit drei ihrer Schulkollegen in Richtung der Grenze zu Äthiopien gegangen. Sie habe vor etwa drei Monaten - im März 2019 - letztmals mit den Eltern telefonischen Kontakt gehabt; mit ihrem Vater spreche sie nicht viel, weil sie Angst vor ihm habe. Sie sei auch ansonsten sehr oft von ihm geschlagen worden, weil er unbedingt gewollt habe, dass sie heirate. In Äthiopien seien sie zunächst nach G._______ und anschliessend nach H._______ gebracht worden. Anschliessend seien sie ins Flüchtlingslager I._______ verbracht worden. Sie wisse nicht, wer ihre Ausreise finanziert habe. Von Äthiopien sei sie in den Sudan und weiter nach Libyen gereist, bis sie die Reise auf einem Boot nach Italien angetreten habe. D. Mit Verfügung vom 12. August 2019 - dem bisherigen Rechtsvertreter am 13. August 2019 eröffnet - wies das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Mit Eingabe vom 11. September 2019 (Post-Aufgabe) reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht eine von ihr selber unterzeichnete Beschwerde ein. Sie beantragte, die Verfügung des SEM vom 12. August 2019 sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei ihre vorläufige Aufnahme wegen der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive -verbeiständung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Eingabe vom 16. September 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. G. Mit Instruktionsverfügung vom 17. September 2019 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Die Beschwerdeeingabe vom 12. September 2019 hat die Beschwerdeführerin in eigenem Namen eingereicht. Innert der 30-tägigen Beschwerdefrist ist keine Eingabe des bisher mandatierten Rechtsvertreters, Christan Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle St. Gallen/Appenzell, eingegangen. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht vertreten wird.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zunächst aus, die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, die von ihr behauptete Minderjährigkeit im Zeitpunkt ihres Asylgesuchs glaubhaft darzulegen. Sie habe keine Identitätsdokumente eingereicht und unsubstanziierte Aussagen zu ihrem Alter gemacht. Ihre Angaben zu ihrer Schullaufbahn seien ebenfalls bloss vage ausgefallen. Ihre Vorbringen betreffend die angeblich drohende Zwangsheirat und die Schwierigkeiten mit ihrem Vater seien als nachgeschoben, vage und stereotyp zu würdigen. Die Zwangsverheiratungsversuche ihres Vaters habe sie ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Asylverfahrens vorgetragen. Nachdem es sich bei diesen Vorbringen um ihr Hauptvorbringen anlässlich der Anhörung gehandelt habe, hätte sie diese Probleme bereits bei der BzP erwähnen müssen. Ihre Rechtfertigung, sie habe zum Zeitpunkt der BzP nichts gewusst und sei müde gewesen, sei unbehelflich. Die Aussagen seien auch nicht substantiiert. Die Beschwerdeführerin habe nicht konkret beschreiben können, wie ihr Vater in Bezug auf die Zwangsheirat Druck auf sie ausgeübt habe und habe kaum etwas über die Begegnung mit der Person, die sie hätte heiraten sollen, berichten können. Sie habe auch keine Vorstellung davon gehabt, was sie im Fall einer Rückkehr nach Eritrea zu befürchten habe. Trotz mehrfachem Nachfragen sei sie in ihren Antworten sehr allgemein geblieben. Im Weiteren habe sie auch unterschiedliche Angaben dazu gemacht, wer ihre Ausreise aus Eritrea finanziert habe. Während sie bei der BzP von einer Finanzierung durch die Eltern gesprochen habe und auch die konkreten Kosten habe nennen können, habe sie in der zweiten Anhörung vom 8. September 2017 nicht anzugeben vermocht, woher das Geld für die Ausreise gekommen sei. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich einzustufen. Die Beschwerdeführerin habe nichts vorgetragen, was auf eine Existenzbedrohung schliessen liesse. Sie sei jung und gesund und es sei davon auszugehen, dass ihre Familienangehörigen in Eritrea sie bei ihrer Rückkehr unterstützen könnten.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen vor, ihre Ausreise aus Eritrea sei schlimm gewesen. Als sie in der Schweiz angekommen sei, habe sie nichts verstanden, sei sehr müde und von der Reise erschöpft gewesen. Sie habe zunächst nicht über die ihr drohende Zwangsheirat gesprochen, weil sie sich dafür geschämt habe und nicht habe darüber sprechen können. Es sei plausibel, dass sie nicht schlecht über ihre Familienangehörigen habe sprechen können. Sie sei sehr schüchtern und äussere sich nur sehr zurückhaltend. Dies sei auch der Hilfswerksvertretung aufgefallen. Sie habe alle Fragen beantwortet, weshalb nicht nachvollziehbar sei, weshalb ihr vorgeworfen werde, zu wenig zu Protokoll gegeben zu haben. Ihr Vater habe sie mehrfach geschlagen und sie sehr schlecht behandelt. Er habe ihr gesagt, dass sie die Schule abbrechen müsse, was sie jahrelang belastet habe. Sie sei sehr wütend auf ihn gewesen, nachdem er ihr mit einem Stein einen Zahn ausgeschlagen habe. Sie habe nicht in Eritrea bleiben können. Im Weiteren fürchte sie sich vor dem Militärdienst, da gerade Frauen dort immer wieder Opfer von sexuellen und tätlichen Übergriffen würden und wie Sklaven behandelt würden. Sie sei jung und noch nicht im Militärdienst gewesen, werde aber mit Sicherheit in den Militärdienst geschickt. Wegen der ihr drohenden Zwangsheirat und weil sie von der Familie nicht mehr akzeptiert werde, sei der Wegweisungsvollzug unzulässig respektive unzumutbar.
E. 6.1.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen insgesamt zu bestätigen sind. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich und mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin vage, nachgeschoben und somit unglaubhaft sind.
E. 6.1.2 Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben im Zeitpunkt der Asylgesuchseinreichung am 15. Mai 2016 minderjährig gewesen wäre. Im Verlauf des Asylverfahrens hat sie keinerlei Beweismittel respektive Identitätspapiere eingereicht, aus welchen ihr Geburtsdatum hervorgehen würde. Hieran vermögen die in Kopie eingereichten angeblichen Identitätskarten ihrer Eltern nichts zu ändern. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung ihre Minderjährigkeit in Abrede gestellt. Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen ist, da sie die Beweislast dafür trägt, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3; BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin machte vorliegend unterschiedliche Angaben zu ihrem Geburtsdatum. Auf dem von ihr persönlich ausgefüllten Personalienblatt (A1) trug sie ein, am (...) geboren zu sein. Während der BzP gab sie demgegenüber an zwei Stellen an, im (...) 1999 («...») respektive («...») geboren zu sein (A9, Ziff. 1.06). Zudem gab sie einerseits an, in B._______ (A1), andererseits in C._______ (D._______, Zoba E._______; vgl. A9, Ziff. 1.07) geboren zu sein. Diese Angaben sind nicht miteinander vereinbar und lassen bereits Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen der Beschwerdeführerin aufkommen. Die geltend gemachte Minderjährigkeit ist von ihr nicht glaubhaft gemacht worden. Es ist nicht zu beanstanden, dass das SEM folglich im vorinstanzlichen Verfahren von ihrer Volljährigkeit ausgegangen ist. Diese Einschätzung ist zudem von der Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe nicht weiter bestritten oder gerügt worden und sie hat sich zur Thematik ihres - damaligen, angeblich minderjährigen - Alters nicht mehr geäussert, weshalb sich weitere Erwägungen zur ursprünglich behaupteten Minderjährigkeit erübrigen.
E. 6.1.3 Hinsichtlich der materiellen Asylgründe ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin den in den Anhörungen vom 8. September 2017 und 21. Juni 2019 geltend gemachten Hauptgrund, weshalb sie ihr Heimatland verlassen habe - die ihr angeblich drohende Zwangsheirat und die damit verbundenen Probleme mit ihrem Vater -, bei der BzP nicht ansatzweise erwähnt hat. Bei der BzP gab sie vielmehr an, aus Eritrea ausgereist zu sein, weil dort keine Demokratie herrsche und weil sie ihre Familie unterstützen wolle (vgl. Ziff. 7.01 und 7.02). Nachdem die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben seit längerer Zeit und «sehr oft» vom Vater im Zusammenhang mit einer von ihm geforderten Zwangsheirat misshandelt worden sein soll (vgl. A28, Antworten 27 bis 34), bleibt unverständlich, weshalb sie diese angeblich erlittenen Behelligungen mit keinem Wort bei der BzP angesprochen oder zumindest Probleme mit ihrem Vater erwähnt hat.
E. 6.1.4 Zudem gab sie einerseits in der BzP an, ihre Eltern seien für ihre Ausreise finanziell - mit 1'500 Dollar für die Reise von Äthiopien in den Sudan, mit 1'700 Dollar für die Reise vom Sudan nach Libyen und mit 2'200 Dollar für die Strecke von Libyen nach Italien) - aufgekommen (vgl. A9, Ziff. 5.02), während sie anlässlich der Anhörung vom 21. Juni 2019 vortrug, nicht zu wissen, wer ihre Ausreise finanziert habe (vgl. A28, Antworten 55 und 56). Um weitere Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 6.2.1 In der Beschwerdeschrift werden den überzeugenden Argumenten des SEM keine substanziellen Einwände entgegengehalten. Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, sie habe aus Erschöpfung die ihr drohende Zwangsheirat bei der BzP nicht erwähnt, ist festzustellen, dass die BzP-Befragung nicht unmittelbar nach der am 14. Mai 2016 erfolgten Einreise durchgeführt wurde, sondern 17 Tage später. Auch wenn seitens des Gerichts nicht verkannt wird, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderte Reise von Eritrea nach Europa mit mannigfaltigen Strapazen verbunden gewesen sein kann, kann die geltend gemachte Erschöpfung und Müdigkeit wegen der anstrengenden Reise nicht als plausible Erklärung für den Umstand gewertet werden, dass sie die Hauptasylgründe in der BzP mit keinem Wort erwähnte und vielmehr andere Gründe für ihre Ausreise vortrug.
E. 6.2.2 Hinzu kommt, dass sie im Anschluss an die BzP explizit angab, sich gesund zu fühlen («sono in buona salute») und keinerlei physische oder psychische Einschränkungen vortrug (vgl. A9 Ziff. 8.02). Die Beschwerdeführerin wurde eingangs der BzP ausdrücklich auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen und angehalten, substanziierte Angaben zu machen (vgl. S. 2). Bei der summarisch erfolgten Erhebung der Asylgründe wurde sie ausdrücklich gefragt, ob sie - in Ergänzung zu den bereits protokollierten - weitere Asylgründe vorzutragen habe, was sie explizit verneinte (vgl. A9 Ziff. 7.01, 7.02 und 7.03). Sie hat das diesbezügliche Befragungsprotokoll eigenhändig als wahrheitsgetreu und ihren Angaben entsprechend mit ihrer Unterschrift bestätigt (vgl. S. 12), weshalb sie auf ihren Angaben zu behaften ist.
E. 6.2.3 Schliesslich ist festzustellen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin auch unplausibel sind und der Logik des Handelns widersprechen. So soll sie einerseits massive Schwierigkeiten mit ihrem Vater gehabt haben, nachdem dieser sie «sehr oft» geschlagen habe, weil er sie habe verheiraten wollen. Gleichzeitig hat sie behauptet, ihre Eltern hätten die - nicht unerheblichen - Kosten für ihre Ausreise finanziert. Wenn der Vater wie behauptet alles darauf angelegt haben soll, die Beschwerdeführerin mit einem ihr fremden Mann zu verheiraten, erscheint nicht plausibel respektive unrealistisch, dass er sie andererseits bei der Ausreise aus Eritrea insbesondere mit namhaften Geldbeträgen finanziell unterstützt haben soll.
E. 6.3 Die Beschwerdeführerin hat weiter angegeben, niemals mit den eritreischen Behörden oder mit Drittpersonen in Eritrea Probleme gehabt zu haben. Sie gab ausdrücklich zu Protokoll, nie eine Vorladung zur Einrückung in den Militärdienst erhalten zu haben (vgl. A9, Ziff. 7.02). Sie machte an keiner Stelle ihrer Befragungen konkrete Kontakte zu den Militärbehörden geltend. Sie gab weiter an, nicht zu wissen, ob ihre Ausreise für ihre Eltern irgendwelche Folgen gehabt habe (vgl. A28, Antwort 57). Ihren Angaben sind weder eine bereits eingetretene Verfolgung mit asylbeachtlichem Ausmass im Sinne von Art. 3 AsylG noch eine begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung zu entnehmen. Die vorgetragene blosse Möglichkeit oder gar Wahrscheinlichkeit einer künftigen Einziehung in den Militärdienst vermag mangels einer gemäss Art. 3 AsylG relevanten Verfolgungsmotivation keine Asylrelevanz zu begründen. Ferner sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, die Beschwerdeführerin, die vor seiner Ausreise nie in konkretem Kontakt mit der eritreischen Militärverwaltung gestanden habe, könnte bei einer Rückkehr nach Eritrea als Dienstverweigerer eingestuft und von den eritreischen Behörden entsprechend behandelt werden (vgl. hierzu EMARK 2006 Nr. 3 und die vom Bundesverwaltungsgericht weiterverfolgte Rechtsprechung, beispielsweise bestätigt im Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). Das Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl ist demnach abzuweisen.
E. 6.4 Gemäss aktueller Praxis des Gerichts kann allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.6-5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedarf es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O., E. 5.1). Vorliegend sind neben der illegalen Ausreise keinerlei solcher Anknüpfungspunkte ersichtlich. Daher ist der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten illegalen Ausreise aus ihrem Heimatstaat - entgegen ihrer anderslautenden Ansicht - praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beizumessen.
E. 6.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und mit zutreffender Begründung ihr Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Die Beschwerdeführerin führt aus, in Eritrea herrsche keine Demokratie. Sie befürchtet, in den Militärdienst eingezogen zu werden. Zudem verweist sie auf die seitens ihres Vaters drohende Zwangsheirat.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin wie oben dargelegt keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.1 Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin erscheint ihre Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2-13.4).
E. 8.2.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. BVGE 2018 VI/4). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1). Es kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden. Vorliegend ist nicht ersichtlich, weshalb im Falle der Beschwerdeführerin eine allfällige Einziehung in den Nationaldienst diese Bestimmungen verletzen sollte.
E. 8.2.3 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2).
E. 8.3.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren indes nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
E. 8.3.3 Vorliegend sind - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - keine Hinweise ersichtlich, wonach die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Es handelt sich bei ihr um eine junge Frau mit Schulbildung bis zur achten Klasse. Gesundheitliche Gründe, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würden, gehen aus den Akten nicht hervor. Ferner verfügt sie in ihrer Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz (beide Eltern, eine Halb-Schwester, einen Onkel sowie mehrere Tanten), die unter durchschnittlichen respektive guten Lebensbedingungen in der Heimat leben (A9, Ziff. 3.01, A23 Antworten 27 ff. und A28, Antwort 8). Es ist davon auszugehen, dass die Familie die Beschwerdeführerin bei ihrer Reintegration bei Bedarf unterstützen wird. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Reise von Eritrea nach Europa mit namhaften Geldbeträgen von ihren Eltern unterstützt worden ist, weshalb auch davon auszugehen ist, dass sie bei Bedarf auch in der Heimat finanziell von ihnen unterstützt würde. Sollte sie nicht zu ihrem Vater respektive den Eltern zurückkehren wollen, bleibt es ihr unbenommen, auch die Geschwister ihrer Eltern um Unterstützung anzugehen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Die Beschwerdeführerin beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtlos zu bezeichnen waren. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. Bei dieser Sachlage sind auch die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von aArt. 110a AsylG nicht gegeben. Das diesbezügliche Gesuch ist daher ebenfalls abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer-deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege respektive unentgeltliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4611/2019 Urteil vom 23. September 2019 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. August 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reichte am 16. Mai 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso ein Asylgesuch ein. Nach einer Handknochenanalyse vom 20. Mai 2016 wurde sie vom SEM als volljährig erachtet, wozu ihr im Laufe der Befragung zur Person (BzP) vom 31. Mai 2016 das rechtliche Gehör gewährt wurde. Das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde am 13. Juni 2016 beendet. Am 8. September 2017 fand eine erste Anhörung der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen statt. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei am (...) in B._______ (gemäss Personalienblatt; vgl. Akte 1) beziehungsweise am (...) respektive im Monat (...) in C._______, D._______, Zoba E._______ geboren und aufgewachsen (vgl. BzP [Akte 9], Ziffern 1.06, 1.07 und 2.01). Ihre Eltern hätten ihr gesagt, dass sie im (...) geboren sei (vgl. Anhörung vom 8. September 2017 [Akte 23], Antwort 11). Sie habe bis zur Ausreise in C._______ gelebt. Sie habe in F._______ die 8. Schulklasse beendet. Sie habe die Schule weiter besuchen wollen, habe aber im März 2015 den Schulbesuch abgebrochen, nachdem ihr Vater sie habe zwangsverheiraten wollen. Als sich die Beschwerdeführerin zur Wehr gesetzt habe, sei sie vom Vater geschlagen und mit einem Stein beworfen worden, wobei sie einen Zahn verloren habe. Ihre Eltern hätten ihre Ausreise finanziert. Anlässlich der Anhörung vom 8. September 2017 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie bei der BzP die Zwangsverheiratungsversuche ihres Vaters nicht erwähnt habe; sie habe dort vorgetragen, Eritrea verlassen zu haben, weil es dort keine Demokratie gebe und um ihrer Familie zu helfen. Hierauf gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie habe bei der BzP «von nichts» gewusst, sei müde und in einer schlechten Verfassung gewesen; sie habe Hunger gehabt, weshalb sie nicht alles habe wahrnehmen können (A23, Antworten 71 und 72). Aufgrund der vorgetragenen Zwangsverheiratung respektive der Geltendmachung geschlechtsspezifischer Verfolgung wurde die Anhörung vom 8. September 2017 abgebrochen, weil die Befragungsperson und der Dolmetscher männlichen Geschlechts waren. Das bisher Protokollierte wurde der Beschwerdeführerin rückübersetzt. Die Beschwerdeführerin reichte am 18. September 2017 Kopien der Identitätskarten ihrer Eltern zu den Akten. B. Mit Schreiben vom 20. September 2018 teilte Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell, dem SEM seine Mandatierung durch die Beschwerdeführerin mit und verwies dabei auf die von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Vollmacht vom 18. September 2018. C. Am 21. Juni 2019 wurde die Beschwerdeführerin in Anwesenheit eines rein weiblich zusammengesetzten Befragungsteams (Befragerin, Dolmetscherin, Hilfswerksvertreterin) zu ihren Asylgründen angehört. Dabei trug sie ergänzend vor, ihre Eltern hätten fast jeden Tag Streit gehabt, weil ihr Vater sie habe zwangsverheiraten wollen. Eines Tages habe der Vater der Beschwerdeführerin den zukünftigen Ehemann vorgestellt. Sie habe sich geweigert, diesen Mann zu heiraten, worauf ihr Vater sie mit einem Stein beworfen und sie einen Zahn verloren habe. Hierauf sei sie zur Schule gegangen und mit drei ihrer Schulkollegen in Richtung der Grenze zu Äthiopien gegangen. Sie habe vor etwa drei Monaten - im März 2019 - letztmals mit den Eltern telefonischen Kontakt gehabt; mit ihrem Vater spreche sie nicht viel, weil sie Angst vor ihm habe. Sie sei auch ansonsten sehr oft von ihm geschlagen worden, weil er unbedingt gewollt habe, dass sie heirate. In Äthiopien seien sie zunächst nach G._______ und anschliessend nach H._______ gebracht worden. Anschliessend seien sie ins Flüchtlingslager I._______ verbracht worden. Sie wisse nicht, wer ihre Ausreise finanziert habe. Von Äthiopien sei sie in den Sudan und weiter nach Libyen gereist, bis sie die Reise auf einem Boot nach Italien angetreten habe. D. Mit Verfügung vom 12. August 2019 - dem bisherigen Rechtsvertreter am 13. August 2019 eröffnet - wies das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Mit Eingabe vom 11. September 2019 (Post-Aufgabe) reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht eine von ihr selber unterzeichnete Beschwerde ein. Sie beantragte, die Verfügung des SEM vom 12. August 2019 sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei ihre vorläufige Aufnahme wegen der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive -verbeiständung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Eingabe vom 16. September 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. G. Mit Instruktionsverfügung vom 17. September 2019 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG). 1.3 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Die Beschwerdeeingabe vom 12. September 2019 hat die Beschwerdeführerin in eigenem Namen eingereicht. Innert der 30-tägigen Beschwerdefrist ist keine Eingabe des bisher mandatierten Rechtsvertreters, Christan Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle St. Gallen/Appenzell, eingegangen. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht vertreten wird.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zunächst aus, die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, die von ihr behauptete Minderjährigkeit im Zeitpunkt ihres Asylgesuchs glaubhaft darzulegen. Sie habe keine Identitätsdokumente eingereicht und unsubstanziierte Aussagen zu ihrem Alter gemacht. Ihre Angaben zu ihrer Schullaufbahn seien ebenfalls bloss vage ausgefallen. Ihre Vorbringen betreffend die angeblich drohende Zwangsheirat und die Schwierigkeiten mit ihrem Vater seien als nachgeschoben, vage und stereotyp zu würdigen. Die Zwangsverheiratungsversuche ihres Vaters habe sie ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Asylverfahrens vorgetragen. Nachdem es sich bei diesen Vorbringen um ihr Hauptvorbringen anlässlich der Anhörung gehandelt habe, hätte sie diese Probleme bereits bei der BzP erwähnen müssen. Ihre Rechtfertigung, sie habe zum Zeitpunkt der BzP nichts gewusst und sei müde gewesen, sei unbehelflich. Die Aussagen seien auch nicht substantiiert. Die Beschwerdeführerin habe nicht konkret beschreiben können, wie ihr Vater in Bezug auf die Zwangsheirat Druck auf sie ausgeübt habe und habe kaum etwas über die Begegnung mit der Person, die sie hätte heiraten sollen, berichten können. Sie habe auch keine Vorstellung davon gehabt, was sie im Fall einer Rückkehr nach Eritrea zu befürchten habe. Trotz mehrfachem Nachfragen sei sie in ihren Antworten sehr allgemein geblieben. Im Weiteren habe sie auch unterschiedliche Angaben dazu gemacht, wer ihre Ausreise aus Eritrea finanziert habe. Während sie bei der BzP von einer Finanzierung durch die Eltern gesprochen habe und auch die konkreten Kosten habe nennen können, habe sie in der zweiten Anhörung vom 8. September 2017 nicht anzugeben vermocht, woher das Geld für die Ausreise gekommen sei. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich einzustufen. Die Beschwerdeführerin habe nichts vorgetragen, was auf eine Existenzbedrohung schliessen liesse. Sie sei jung und gesund und es sei davon auszugehen, dass ihre Familienangehörigen in Eritrea sie bei ihrer Rückkehr unterstützen könnten. 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen vor, ihre Ausreise aus Eritrea sei schlimm gewesen. Als sie in der Schweiz angekommen sei, habe sie nichts verstanden, sei sehr müde und von der Reise erschöpft gewesen. Sie habe zunächst nicht über die ihr drohende Zwangsheirat gesprochen, weil sie sich dafür geschämt habe und nicht habe darüber sprechen können. Es sei plausibel, dass sie nicht schlecht über ihre Familienangehörigen habe sprechen können. Sie sei sehr schüchtern und äussere sich nur sehr zurückhaltend. Dies sei auch der Hilfswerksvertretung aufgefallen. Sie habe alle Fragen beantwortet, weshalb nicht nachvollziehbar sei, weshalb ihr vorgeworfen werde, zu wenig zu Protokoll gegeben zu haben. Ihr Vater habe sie mehrfach geschlagen und sie sehr schlecht behandelt. Er habe ihr gesagt, dass sie die Schule abbrechen müsse, was sie jahrelang belastet habe. Sie sei sehr wütend auf ihn gewesen, nachdem er ihr mit einem Stein einen Zahn ausgeschlagen habe. Sie habe nicht in Eritrea bleiben können. Im Weiteren fürchte sie sich vor dem Militärdienst, da gerade Frauen dort immer wieder Opfer von sexuellen und tätlichen Übergriffen würden und wie Sklaven behandelt würden. Sie sei jung und noch nicht im Militärdienst gewesen, werde aber mit Sicherheit in den Militärdienst geschickt. Wegen der ihr drohenden Zwangsheirat und weil sie von der Familie nicht mehr akzeptiert werde, sei der Wegweisungsvollzug unzulässig respektive unzumutbar. 6. 6.1 6.1.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen insgesamt zu bestätigen sind. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich und mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin vage, nachgeschoben und somit unglaubhaft sind. 6.1.2 Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben im Zeitpunkt der Asylgesuchseinreichung am 15. Mai 2016 minderjährig gewesen wäre. Im Verlauf des Asylverfahrens hat sie keinerlei Beweismittel respektive Identitätspapiere eingereicht, aus welchen ihr Geburtsdatum hervorgehen würde. Hieran vermögen die in Kopie eingereichten angeblichen Identitätskarten ihrer Eltern nichts zu ändern. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung ihre Minderjährigkeit in Abrede gestellt. Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen ist, da sie die Beweislast dafür trägt, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3; BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin machte vorliegend unterschiedliche Angaben zu ihrem Geburtsdatum. Auf dem von ihr persönlich ausgefüllten Personalienblatt (A1) trug sie ein, am (...) geboren zu sein. Während der BzP gab sie demgegenüber an zwei Stellen an, im (...) 1999 («...») respektive («...») geboren zu sein (A9, Ziff. 1.06). Zudem gab sie einerseits an, in B._______ (A1), andererseits in C._______ (D._______, Zoba E._______; vgl. A9, Ziff. 1.07) geboren zu sein. Diese Angaben sind nicht miteinander vereinbar und lassen bereits Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen der Beschwerdeführerin aufkommen. Die geltend gemachte Minderjährigkeit ist von ihr nicht glaubhaft gemacht worden. Es ist nicht zu beanstanden, dass das SEM folglich im vorinstanzlichen Verfahren von ihrer Volljährigkeit ausgegangen ist. Diese Einschätzung ist zudem von der Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe nicht weiter bestritten oder gerügt worden und sie hat sich zur Thematik ihres - damaligen, angeblich minderjährigen - Alters nicht mehr geäussert, weshalb sich weitere Erwägungen zur ursprünglich behaupteten Minderjährigkeit erübrigen. 6.1.3 Hinsichtlich der materiellen Asylgründe ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin den in den Anhörungen vom 8. September 2017 und 21. Juni 2019 geltend gemachten Hauptgrund, weshalb sie ihr Heimatland verlassen habe - die ihr angeblich drohende Zwangsheirat und die damit verbundenen Probleme mit ihrem Vater -, bei der BzP nicht ansatzweise erwähnt hat. Bei der BzP gab sie vielmehr an, aus Eritrea ausgereist zu sein, weil dort keine Demokratie herrsche und weil sie ihre Familie unterstützen wolle (vgl. Ziff. 7.01 und 7.02). Nachdem die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben seit längerer Zeit und «sehr oft» vom Vater im Zusammenhang mit einer von ihm geforderten Zwangsheirat misshandelt worden sein soll (vgl. A28, Antworten 27 bis 34), bleibt unverständlich, weshalb sie diese angeblich erlittenen Behelligungen mit keinem Wort bei der BzP angesprochen oder zumindest Probleme mit ihrem Vater erwähnt hat. 6.1.4 Zudem gab sie einerseits in der BzP an, ihre Eltern seien für ihre Ausreise finanziell - mit 1'500 Dollar für die Reise von Äthiopien in den Sudan, mit 1'700 Dollar für die Reise vom Sudan nach Libyen und mit 2'200 Dollar für die Strecke von Libyen nach Italien) - aufgekommen (vgl. A9, Ziff. 5.02), während sie anlässlich der Anhörung vom 21. Juni 2019 vortrug, nicht zu wissen, wer ihre Ausreise finanziert habe (vgl. A28, Antworten 55 und 56). Um weitere Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.2 6.2.1 In der Beschwerdeschrift werden den überzeugenden Argumenten des SEM keine substanziellen Einwände entgegengehalten. Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, sie habe aus Erschöpfung die ihr drohende Zwangsheirat bei der BzP nicht erwähnt, ist festzustellen, dass die BzP-Befragung nicht unmittelbar nach der am 14. Mai 2016 erfolgten Einreise durchgeführt wurde, sondern 17 Tage später. Auch wenn seitens des Gerichts nicht verkannt wird, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderte Reise von Eritrea nach Europa mit mannigfaltigen Strapazen verbunden gewesen sein kann, kann die geltend gemachte Erschöpfung und Müdigkeit wegen der anstrengenden Reise nicht als plausible Erklärung für den Umstand gewertet werden, dass sie die Hauptasylgründe in der BzP mit keinem Wort erwähnte und vielmehr andere Gründe für ihre Ausreise vortrug. 6.2.2 Hinzu kommt, dass sie im Anschluss an die BzP explizit angab, sich gesund zu fühlen («sono in buona salute») und keinerlei physische oder psychische Einschränkungen vortrug (vgl. A9 Ziff. 8.02). Die Beschwerdeführerin wurde eingangs der BzP ausdrücklich auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen und angehalten, substanziierte Angaben zu machen (vgl. S. 2). Bei der summarisch erfolgten Erhebung der Asylgründe wurde sie ausdrücklich gefragt, ob sie - in Ergänzung zu den bereits protokollierten - weitere Asylgründe vorzutragen habe, was sie explizit verneinte (vgl. A9 Ziff. 7.01, 7.02 und 7.03). Sie hat das diesbezügliche Befragungsprotokoll eigenhändig als wahrheitsgetreu und ihren Angaben entsprechend mit ihrer Unterschrift bestätigt (vgl. S. 12), weshalb sie auf ihren Angaben zu behaften ist. 6.2.3 Schliesslich ist festzustellen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin auch unplausibel sind und der Logik des Handelns widersprechen. So soll sie einerseits massive Schwierigkeiten mit ihrem Vater gehabt haben, nachdem dieser sie «sehr oft» geschlagen habe, weil er sie habe verheiraten wollen. Gleichzeitig hat sie behauptet, ihre Eltern hätten die - nicht unerheblichen - Kosten für ihre Ausreise finanziert. Wenn der Vater wie behauptet alles darauf angelegt haben soll, die Beschwerdeführerin mit einem ihr fremden Mann zu verheiraten, erscheint nicht plausibel respektive unrealistisch, dass er sie andererseits bei der Ausreise aus Eritrea insbesondere mit namhaften Geldbeträgen finanziell unterstützt haben soll. 6.3 Die Beschwerdeführerin hat weiter angegeben, niemals mit den eritreischen Behörden oder mit Drittpersonen in Eritrea Probleme gehabt zu haben. Sie gab ausdrücklich zu Protokoll, nie eine Vorladung zur Einrückung in den Militärdienst erhalten zu haben (vgl. A9, Ziff. 7.02). Sie machte an keiner Stelle ihrer Befragungen konkrete Kontakte zu den Militärbehörden geltend. Sie gab weiter an, nicht zu wissen, ob ihre Ausreise für ihre Eltern irgendwelche Folgen gehabt habe (vgl. A28, Antwort 57). Ihren Angaben sind weder eine bereits eingetretene Verfolgung mit asylbeachtlichem Ausmass im Sinne von Art. 3 AsylG noch eine begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung zu entnehmen. Die vorgetragene blosse Möglichkeit oder gar Wahrscheinlichkeit einer künftigen Einziehung in den Militärdienst vermag mangels einer gemäss Art. 3 AsylG relevanten Verfolgungsmotivation keine Asylrelevanz zu begründen. Ferner sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, die Beschwerdeführerin, die vor seiner Ausreise nie in konkretem Kontakt mit der eritreischen Militärverwaltung gestanden habe, könnte bei einer Rückkehr nach Eritrea als Dienstverweigerer eingestuft und von den eritreischen Behörden entsprechend behandelt werden (vgl. hierzu EMARK 2006 Nr. 3 und die vom Bundesverwaltungsgericht weiterverfolgte Rechtsprechung, beispielsweise bestätigt im Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). Das Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl ist demnach abzuweisen. 6.4 Gemäss aktueller Praxis des Gerichts kann allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.6-5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedarf es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O., E. 5.1). Vorliegend sind neben der illegalen Ausreise keinerlei solcher Anknüpfungspunkte ersichtlich. Daher ist der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten illegalen Ausreise aus ihrem Heimatstaat - entgegen ihrer anderslautenden Ansicht - praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beizumessen. 6.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und mit zutreffender Begründung ihr Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8. Die Beschwerdeführerin führt aus, in Eritrea herrsche keine Demokratie. Sie befürchtet, in den Militärdienst eingezogen zu werden. Zudem verweist sie auf die seitens ihres Vaters drohende Zwangsheirat. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin wie oben dargelegt keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.1 Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin erscheint ihre Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2-13.4). 8.2.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. BVGE 2018 VI/4). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1). Es kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden. Vorliegend ist nicht ersichtlich, weshalb im Falle der Beschwerdeführerin eine allfällige Einziehung in den Nationaldienst diese Bestimmungen verletzen sollte. 8.2.3 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2). 8.3.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren indes nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 8.3.3 Vorliegend sind - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - keine Hinweise ersichtlich, wonach die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Es handelt sich bei ihr um eine junge Frau mit Schulbildung bis zur achten Klasse. Gesundheitliche Gründe, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würden, gehen aus den Akten nicht hervor. Ferner verfügt sie in ihrer Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz (beide Eltern, eine Halb-Schwester, einen Onkel sowie mehrere Tanten), die unter durchschnittlichen respektive guten Lebensbedingungen in der Heimat leben (A9, Ziff. 3.01, A23 Antworten 27 ff. und A28, Antwort 8). Es ist davon auszugehen, dass die Familie die Beschwerdeführerin bei ihrer Reintegration bei Bedarf unterstützen wird. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Reise von Eritrea nach Europa mit namhaften Geldbeträgen von ihren Eltern unterstützt worden ist, weshalb auch davon auszugehen ist, dass sie bei Bedarf auch in der Heimat finanziell von ihnen unterstützt würde. Sollte sie nicht zu ihrem Vater respektive den Eltern zurückkehren wollen, bleibt es ihr unbenommen, auch die Geschwister ihrer Eltern um Unterstützung anzugehen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die Beschwerdeführerin beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtlos zu bezeichnen waren. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. Bei dieser Sachlage sind auch die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von aArt. 110a AsylG nicht gegeben. Das diesbezügliche Gesuch ist daher ebenfalls abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer-deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege respektive unentgeltliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand: