Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 24. September 2002 wies das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 15. September 2002 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft, nachdem die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die dagegen erhobene Beschwerde vom 25. September mit Urteil vom 10. Dezember 2002 vollumfänglich abgewiesen hatte. B. Am 15. Juni 2009 reichte der Beschwerdeführer beim BFM durch seine Rechtsvertreterin eine als "2. Asylgesuch" bezeichnete Eingabe ein und beantragte sinngemäss die Feststellung der Unzumutbarkeit des verfügten Wegweisungsvollzuges und die damit einhergehende Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Als Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer sei psychisch krank und leide an einer (schwere psychische Erkrankung). Verbunden mit einem übermässigen Alkoholkonsum habe er mehrmals notfallmässig in eine Klinik eingewiesen werden müssen. Die psychische Erkrankung sei erst im Verlaufe des Aufenthaltes in der Schweiz manifest geworden und im ersten Asylverfahren noch kein Thema gewesen, weshalb eine neue und wesentliche Tatsache geltend gemacht werde. C. Mit Verfügung vom 25. Juni 2009 - eröffnet am 27. Juni 2009 - wies das BFM das als Wiedererwägungsgesuch an die Hand genommene Gesuch des Beschwerdeführers unter Auferlegung einer Gebühr von Fr. 600.- ab. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin am 17. Juli 2009 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 25. Juli (recte: Juni) 2009 und die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Für den Aufwand der Beschwerde sei eine angemessene Entschädigung auszurichten. Zur Untermauerung der Rechtsbegehren wurden der Beschwerde eine "Auskunft der SFH-(Schweizerische Flüchtlingshilfe) Länderanalyse" (DRC: Psychiatrische Versorgung) vom 10. Juni 2009 und eine über das Internet abgerufene Studie zur Armut in Kinshasa als Beweismittel beigelegt. E. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2009 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung von Amtes wegen aus und teilte dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde unter dem Vorbehalt der Einreichung einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, sich innert angesetzter Frist zur Beschwerde vernehmen zu lassen. F. In der Vernehmlassung vom 28. Juli 2009 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte unverändert die Abweisung der Beschwerde. Für die Begründung wurde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen. G. Mit Verfügung vom 31. Juli 2009 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. H. Mit Eingabe vom 3. August 2009 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung der B._______ vom 31. Juli 2009 zu den Akten.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Vorausset-zungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (BGE 127 I 133 E. 6, mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserheb-liche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204) in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104).
E. 2.2 Wie von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ausgeführt und von der Vorinstanz nicht bestritten, fand im ersten Asylverfahren - weil dazu offenbar kein Anlass bestand - im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung keine Auseinandersetzung mit der Gesundheit des Beschwerdeführers statt. Die zum jetzigen Zeitpunkt vorgebrachten psychischen Probleme stellen somit eine nachträglich veränderte Sachlage dar, weshalb das BFM zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen hat.
E. 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 3.2 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2).
E. 3.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Wegweisungsvollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können (EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a S. 157, mit weiteren Hinweisen). Neben einer konkreten Gefährdung können aber auch andere Umstände im Heimat- oder Herkunftsstaat dazu führen, dass der Vollzug der Wegweisung - aus humanitären Überlegungen - nicht zumutbar ist. So kann sich der Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG insbesondere auch aus medizinischen Gründen als unzumutbar erweisen. Im Sinne einer Interessenabwägung sind für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sämtliche individuellen Gründe, welche aus humanitären Überlegungen gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen, dem öffentlichen Interesse der Rückführung des Asylsuchenden in seinen Heimatstaat gegenüberzustellen.
E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, dass gestützt auf allgemeine Erkenntnisse davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer verfüge in seinem Heimatland - entgegen seinen Aussagen - über ein familiäres Beziehungsnetz. Im vorliegenden Länderkontext komme dem Familienverband nämlich eine äusserst wichtige Bedeutung zu. Auch Angehörige ausserhalb der Kernfamilie gehörten zum Familienclan, weshalb erwartet werden könne, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Aufnahme im Kreis des Familienverbandes finden und nicht auf sich allein gestellt sein werde. Zwar seien beim Beschwerdeführer verschiedene psychische Erkrankungen und ein Alkoholproblem diagnostiziert worden. Angesichts dessen, dass sich sein Gesundheitszustand trotz einer über eineinhalbjährigen Behandlung nicht verbessert habe, rechtfertige sich ein weiterer Verbleib in der Schweiz aber nicht. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass sich sein Gesundheitszustand bei einer Rückkehr in sein gewohntes Umfeld stabilisiere, zumal er bei seiner Ankunft in der Schweiz gesund gewesen sein soll. Es werde nicht abgestritten, dass das Niveau der Behandlung in der Demokratischen Republik Kongo weit unter demjenigen in der Schweiz liege. Dies allein vermöge indessen gemäss ständiger Praxis kein Bleiberecht in der Schweiz zu begründen. Art. 83 Abs. 4 AuG stelle nämlich eine restriktiv auszulegende Ausnahmebestimmung dar. Der Beschwerdeführer habe zudem die Möglichkeit, Rückkehrhilfe zu beantragen.
E. 4.2 In der Beschwerde hält die Rechtsvertreterin der Argumentation der Vorinstanz Folgendes entgegen: Selbst wenn sich nach (...) Jahren Landesabwesenheit noch eine entfernte Verwandte auffinden liesse, sei nicht davon auszugehen, dass diese in der Lage wäre, für den Kranken aufzukommen und ihm die nötige medizinische Behandlung zu finanzieren. Es sei nicht das erste Mal, dass die Rechtsvertreterin das von der Vorinstanz angeführte Konstrukt von der heilenden Wirkung der gewohnten afrikanischen Umgebung lese. Indessen sei es ja nicht die Schweiz als Umfeld, welche den Beschwerdeführer krank mache, sondern der totale Ausschluss aus der Teilnahme am Alltagsleben, das Arbeitsverbot und die Perspektivlosigkeit als abgewiesener Flüchtling. Der Zugang zu einer adäquaten Behandlung der psychischen Krankheit sei dem Beschwerdeführer in Kinshasa verwehrt. Da die medizinische Rückkehrhilfe auf sechs Monate beschränkt sei, würde sie lediglich eine kurzfristige Erleichterung darstellen und daher für eine Rückkehr nicht genügen. Bei den aktuellen Verhältnissen im Heimatland würde der Beschwerdeführer in absolute Armut verfallen und keinen Zugang zu einer psychiatrischen Versorgung erhalten. Sein Überleben wäre damit in Frage gestellt. Die Reaktion auf auffällig psychisch Erkrankte sei in der Bevölkerung zudem häufig schlecht; psychotisches Verhalten werde mit Magie und Hexerei in Verbindung gebracht.
E. 5.1 Für die allgemeine Lage in der Demokratischen Republik Kongo kann zunächst auf das in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Urteil, welches eine detaillierte und grundsätzlich nach wie vor gültige Lageanalyse enthält, verwiesen werden. Im Jahr 2005 wurde die für die Durchführung von Präsidentschafts- und Parlamentswahlen erforderliche neue Verfassung durch ein Referendum angenommen. Die Präsidentschaftswahlen fanden im darauffolgenden Jahr statt. Im November 2006 erklärte der Oberste Gerichtshof Joseph Kabila zum Sieger der Stichwahl, in der Folge wurde er als Staatspräsident vereidigt. Im Osten des Landes bleibt die Lage angespannt; es gibt immer wieder, gerade auch in jüngster Zeit, aufflammende Unruhen unterschiedlicher Intensität. Im Februar 2007 kam es aber auch in der westlichen Provinz Bas-Congo zu blutigen Auseinandersetzungen, und Kämpfe zwischen der kongolesischen Armee und oppositionellen Milizen forderten im März 2007 auch in Kinshasa zahlreiche Todesopfer. Seither wurden aus dem Westen des Landes und aus der Hauptstadt Kinshasa keine schwerwiegenden Zwischenfälle mehr gemeldet, und es kann im jetzigen Zeitpunkt bezüglich dieser Regionen nicht generell von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden. Gemäss der vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Praxis der ARK kann die Rückkehr von Personen aus der Demokratischen Republik Kongo nur unter bestimmten, eingeschränkten Umständen als zumutbar bezeichnet werden, nämlich dann, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person die Hauptstadt Kinshasa oder eine andere, über einen Flughafen verfügende Stadt im Westen des Landes war, oder wenn sie in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungs-netz verfügt. Trotz Vorliegens der vorstehend genannten Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch nach Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände in aller Regel als nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende Person (kleine) Kinder bei sich hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich in einem fortgeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (a.a.O. E. 8.3. S. 237 f.)
E. 5.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben in C._______ geboren und aufgewachsen, weshalb der Wegweisungsvollzug nach dem Gesagten nur dann nicht zumutbar ist, wenn individuelle Gründe dagegen sprechen. Da es sich beim (...)-Jährigen um einen noch recht jungen und alleinstehenden Mann handelt, fallen vorliegend vor allem medizinische Gründe in Betracht. Diese führen jedoch grundsätzlich nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, wenn eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich ist. Der Umstand allein, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat nicht dasselbe Niveau aufweisen wie in der Schweiz, reicht praxisgemäss nicht aus.
E. 5.3 Dem sich in den Vorakten befindenden Bericht des Psychiatriezentrums D._______ vom 8. April 2009 (B 1/15) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einem Alkoholabhängigkeitssyndrom und an einer psychotischen Erkrankung leidet, die rezidivierend auftritt und mit starken Angst- und Erregungszuständen und wahnhaften Vorstellungen einhergeht. In diesen Episoden würden regelmässig suizidale Gedanken auftreten. Gemäss der Beurteilung der behandelnden Ärzte handelt es sich um zwei schwere und behandlungsbedürftige psychiatrische Erkrankungen, welche eine engmaschige Behandlung erforderlich machen. Eine prognostische Einschätzung sei zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich. Im ebenfalls vom Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eingereichten Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik E._______ vom 30. April 2009 (B 1/15) werden als Diagnosen eine rezidivierende akute vorübergehende psychotische Störung unter psychosozialen Belastungssituationen sowie ein sekundärer Alkoholmissbrauch angegeben. Zur diagnostischen Einordnung seien weitere ethnopsychiatrische Konsile und eine Stabilisierung im stationären Rahmen unter gegebener Medikation erforderlich.
E. 5.4 Mit den obgenannten Arztberichten ist belegt, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung und unter einem Alkoholabhängigkeitssyndrom leidet. Ebenfalls steht fest, dass zwingend eine medizinische Behandlung notwendig und eine engmaschige Betreuung erforderlich ist. Es stellt sich somit die Frage, ob der Beschwerdeführer auf eine medizinische Behandlung in der Schweiz angewiesen ist oder ob er die Behandlung auch in seinem Heimatland fortsetzen könnte.
E. 5.5 Der von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht als Beweismittel eingereichten Auskunft der SFH vom 10. Juni 2009 zur psychiatrischen Versorgung in der Demokratischen Republik Kongo ist zu entnehmen, dass das Centre Neuro-Psycho-Pathologique (CNPP) du Mont Amba und das von katholischen Nonnen unterhaltene Zentrum TELEMA in Kinshasa psychologische/psychiatrische Behandlungen anbieten. Die SFH stützt sich hierbei auf einen Bericht des Foreign and Commonwealth Office (United Kingdom) vom 19. August 2005, welcher indessen ergänzend ausführt, dass Schizophrenie und stressbedingte Depressionen aus Kapazitätsgründen nicht behandelt werden können. Gemäss mehreren Quellen bedeutet eine medizinische Behandlung für den Grossteil der Bevölkerung der Demokratischen Republik Kongo, inklusive Kinshasa, eine finanzielle Last, welche die begrenzten ökonomischen Ressourcen übersteigt (statt vieler Quellen IRIN, Democratic Republic of Congo (DRC) Humanitarian Country Profile, Februar 2007). Dem vorerwähnten Bericht der SFH ist zudem zu entnehmen, dass ein beim CNPP behandelnder Arzt im März 2007 erklärt ha-be, die Arbeitsbedingungen seien sehr schwierig, da es keine Medikamente gebe und die Patienten selbst, beziehungsweise deren Angehörige, die Medikamente beschaffen und finanzieren müssten.
E. 5.6 Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer ausgewiesenermassen unter einem Alkoholabhängigkeitssyndrom und unter einer psychotischen Störung leidet, welche zwingend behandelt werden muss und eine engmaschige Betreuung erfordert, ist ein Wegweisungsvollzug in die Demokratische Republik Kongo als unzumutbar einzustufen. Selbst wenn sich eine auf den Beschwerdeführer zugeschnittene Therapie in seiner Heimat finden liesse - was jedoch nach der vorstehend zitierten Feststellung, wonach Schizophrenie aus Kapazitätsgründen nicht behandelt werden könne, äusserst fraglich ist - , wäre ihm der Zugang mangels genügender finanzieller Mittel verwehrt. Wie in der Beschwerde denn auch zutreffend festgehalten, kann ohne entsprechende Abklärungen nicht einfach davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer verfüge in seiner Heimat über (allenfalls entfernte) Familienmitglieder, welche diesen unterstützen könnten. Es ist im Gegenteil sogar davon auszugehen, dass selbst bei Vorhandensein von Verwandten im Heimatstaat diese nicht in der Lage wären, für seine medizinischen Belange aufzukommen. Das Argument der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, Rückkehrhilfe zu beantragen, vermag an der Einschätzung der Unzumutbarkeit nichts zu ändern. Wie in der Beschwerde entgegengehalten, ist die medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312) auf maximal sechs Monate befristet. Da eine zuverlässige Aussage zum Krankheitsverlauf nicht gemacht werden kann und Hilfeleistungen auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen sind, vermag die in Aussicht gestellte Rückkehrhilfe die längerfristig benötigte medizinische Behandlung nicht zu gewährleisten. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme somit erfüllt. Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG.
E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügungen vom 25. Juni 2009 sowie vom 24. September 2002 bezüglich der Dispositivziffern 4, 5 und 6 aufzuheben. Des Weiteren ist das BFM anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat eine Parteientschädigung in der Höhe ihrer Auslagen von Fr. 200.- beantragt und eine entsprechende Kostennote eingereicht. Das BFM wird in Anerkennung der geltend gemachten Auslagen angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 200.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügungen des BFM vom 25. Juni 2009 und vom 24. September 2002 bezüglich der Dispositivziffern 4, 5 und 6 werden aufgehoben.
- Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 200.- auszurichten und eine allfällig bereits bezahlte Gebühr zurückzuerstatten.
- Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Carmen Fried Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4609/2009 {T 0/2} Urteil vom 30. November 2009 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Carmen Fried. Parteien A._______, Kongo (Kinshasa), vertreten durch Afra Weidmann, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiederer-wägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 25. Juni 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 24. September 2002 wies das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 15. September 2002 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft, nachdem die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die dagegen erhobene Beschwerde vom 25. September mit Urteil vom 10. Dezember 2002 vollumfänglich abgewiesen hatte. B. Am 15. Juni 2009 reichte der Beschwerdeführer beim BFM durch seine Rechtsvertreterin eine als "2. Asylgesuch" bezeichnete Eingabe ein und beantragte sinngemäss die Feststellung der Unzumutbarkeit des verfügten Wegweisungsvollzuges und die damit einhergehende Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Als Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer sei psychisch krank und leide an einer (schwere psychische Erkrankung). Verbunden mit einem übermässigen Alkoholkonsum habe er mehrmals notfallmässig in eine Klinik eingewiesen werden müssen. Die psychische Erkrankung sei erst im Verlaufe des Aufenthaltes in der Schweiz manifest geworden und im ersten Asylverfahren noch kein Thema gewesen, weshalb eine neue und wesentliche Tatsache geltend gemacht werde. C. Mit Verfügung vom 25. Juni 2009 - eröffnet am 27. Juni 2009 - wies das BFM das als Wiedererwägungsgesuch an die Hand genommene Gesuch des Beschwerdeführers unter Auferlegung einer Gebühr von Fr. 600.- ab. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin am 17. Juli 2009 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 25. Juli (recte: Juni) 2009 und die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Für den Aufwand der Beschwerde sei eine angemessene Entschädigung auszurichten. Zur Untermauerung der Rechtsbegehren wurden der Beschwerde eine "Auskunft der SFH-(Schweizerische Flüchtlingshilfe) Länderanalyse" (DRC: Psychiatrische Versorgung) vom 10. Juni 2009 und eine über das Internet abgerufene Studie zur Armut in Kinshasa als Beweismittel beigelegt. E. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2009 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung von Amtes wegen aus und teilte dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde unter dem Vorbehalt der Einreichung einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, sich innert angesetzter Frist zur Beschwerde vernehmen zu lassen. F. In der Vernehmlassung vom 28. Juli 2009 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte unverändert die Abweisung der Beschwerde. Für die Begründung wurde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen. G. Mit Verfügung vom 31. Juli 2009 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. H. Mit Eingabe vom 3. August 2009 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung der B._______ vom 31. Juli 2009 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Vorausset-zungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (BGE 127 I 133 E. 6, mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserheb-liche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204) in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104). 2.2 Wie von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ausgeführt und von der Vorinstanz nicht bestritten, fand im ersten Asylverfahren - weil dazu offenbar kein Anlass bestand - im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung keine Auseinandersetzung mit der Gesundheit des Beschwerdeführers statt. Die zum jetzigen Zeitpunkt vorgebrachten psychischen Probleme stellen somit eine nachträglich veränderte Sachlage dar, weshalb das BFM zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen hat. 3. 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 3.2 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). 3.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Wegweisungsvollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können (EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a S. 157, mit weiteren Hinweisen). Neben einer konkreten Gefährdung können aber auch andere Umstände im Heimat- oder Herkunftsstaat dazu führen, dass der Vollzug der Wegweisung - aus humanitären Überlegungen - nicht zumutbar ist. So kann sich der Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG insbesondere auch aus medizinischen Gründen als unzumutbar erweisen. Im Sinne einer Interessenabwägung sind für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sämtliche individuellen Gründe, welche aus humanitären Überlegungen gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen, dem öffentlichen Interesse der Rückführung des Asylsuchenden in seinen Heimatstaat gegenüberzustellen. 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, dass gestützt auf allgemeine Erkenntnisse davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer verfüge in seinem Heimatland - entgegen seinen Aussagen - über ein familiäres Beziehungsnetz. Im vorliegenden Länderkontext komme dem Familienverband nämlich eine äusserst wichtige Bedeutung zu. Auch Angehörige ausserhalb der Kernfamilie gehörten zum Familienclan, weshalb erwartet werden könne, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Aufnahme im Kreis des Familienverbandes finden und nicht auf sich allein gestellt sein werde. Zwar seien beim Beschwerdeführer verschiedene psychische Erkrankungen und ein Alkoholproblem diagnostiziert worden. Angesichts dessen, dass sich sein Gesundheitszustand trotz einer über eineinhalbjährigen Behandlung nicht verbessert habe, rechtfertige sich ein weiterer Verbleib in der Schweiz aber nicht. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass sich sein Gesundheitszustand bei einer Rückkehr in sein gewohntes Umfeld stabilisiere, zumal er bei seiner Ankunft in der Schweiz gesund gewesen sein soll. Es werde nicht abgestritten, dass das Niveau der Behandlung in der Demokratischen Republik Kongo weit unter demjenigen in der Schweiz liege. Dies allein vermöge indessen gemäss ständiger Praxis kein Bleiberecht in der Schweiz zu begründen. Art. 83 Abs. 4 AuG stelle nämlich eine restriktiv auszulegende Ausnahmebestimmung dar. Der Beschwerdeführer habe zudem die Möglichkeit, Rückkehrhilfe zu beantragen. 4.2 In der Beschwerde hält die Rechtsvertreterin der Argumentation der Vorinstanz Folgendes entgegen: Selbst wenn sich nach (...) Jahren Landesabwesenheit noch eine entfernte Verwandte auffinden liesse, sei nicht davon auszugehen, dass diese in der Lage wäre, für den Kranken aufzukommen und ihm die nötige medizinische Behandlung zu finanzieren. Es sei nicht das erste Mal, dass die Rechtsvertreterin das von der Vorinstanz angeführte Konstrukt von der heilenden Wirkung der gewohnten afrikanischen Umgebung lese. Indessen sei es ja nicht die Schweiz als Umfeld, welche den Beschwerdeführer krank mache, sondern der totale Ausschluss aus der Teilnahme am Alltagsleben, das Arbeitsverbot und die Perspektivlosigkeit als abgewiesener Flüchtling. Der Zugang zu einer adäquaten Behandlung der psychischen Krankheit sei dem Beschwerdeführer in Kinshasa verwehrt. Da die medizinische Rückkehrhilfe auf sechs Monate beschränkt sei, würde sie lediglich eine kurzfristige Erleichterung darstellen und daher für eine Rückkehr nicht genügen. Bei den aktuellen Verhältnissen im Heimatland würde der Beschwerdeführer in absolute Armut verfallen und keinen Zugang zu einer psychiatrischen Versorgung erhalten. Sein Überleben wäre damit in Frage gestellt. Die Reaktion auf auffällig psychisch Erkrankte sei in der Bevölkerung zudem häufig schlecht; psychotisches Verhalten werde mit Magie und Hexerei in Verbindung gebracht. 5. 5.1 Für die allgemeine Lage in der Demokratischen Republik Kongo kann zunächst auf das in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Urteil, welches eine detaillierte und grundsätzlich nach wie vor gültige Lageanalyse enthält, verwiesen werden. Im Jahr 2005 wurde die für die Durchführung von Präsidentschafts- und Parlamentswahlen erforderliche neue Verfassung durch ein Referendum angenommen. Die Präsidentschaftswahlen fanden im darauffolgenden Jahr statt. Im November 2006 erklärte der Oberste Gerichtshof Joseph Kabila zum Sieger der Stichwahl, in der Folge wurde er als Staatspräsident vereidigt. Im Osten des Landes bleibt die Lage angespannt; es gibt immer wieder, gerade auch in jüngster Zeit, aufflammende Unruhen unterschiedlicher Intensität. Im Februar 2007 kam es aber auch in der westlichen Provinz Bas-Congo zu blutigen Auseinandersetzungen, und Kämpfe zwischen der kongolesischen Armee und oppositionellen Milizen forderten im März 2007 auch in Kinshasa zahlreiche Todesopfer. Seither wurden aus dem Westen des Landes und aus der Hauptstadt Kinshasa keine schwerwiegenden Zwischenfälle mehr gemeldet, und es kann im jetzigen Zeitpunkt bezüglich dieser Regionen nicht generell von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden. Gemäss der vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Praxis der ARK kann die Rückkehr von Personen aus der Demokratischen Republik Kongo nur unter bestimmten, eingeschränkten Umständen als zumutbar bezeichnet werden, nämlich dann, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person die Hauptstadt Kinshasa oder eine andere, über einen Flughafen verfügende Stadt im Westen des Landes war, oder wenn sie in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungs-netz verfügt. Trotz Vorliegens der vorstehend genannten Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch nach Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände in aller Regel als nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende Person (kleine) Kinder bei sich hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich in einem fortgeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (a.a.O. E. 8.3. S. 237 f.) 5.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben in C._______ geboren und aufgewachsen, weshalb der Wegweisungsvollzug nach dem Gesagten nur dann nicht zumutbar ist, wenn individuelle Gründe dagegen sprechen. Da es sich beim (...)-Jährigen um einen noch recht jungen und alleinstehenden Mann handelt, fallen vorliegend vor allem medizinische Gründe in Betracht. Diese führen jedoch grundsätzlich nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, wenn eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich ist. Der Umstand allein, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat nicht dasselbe Niveau aufweisen wie in der Schweiz, reicht praxisgemäss nicht aus. 5.3 Dem sich in den Vorakten befindenden Bericht des Psychiatriezentrums D._______ vom 8. April 2009 (B 1/15) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einem Alkoholabhängigkeitssyndrom und an einer psychotischen Erkrankung leidet, die rezidivierend auftritt und mit starken Angst- und Erregungszuständen und wahnhaften Vorstellungen einhergeht. In diesen Episoden würden regelmässig suizidale Gedanken auftreten. Gemäss der Beurteilung der behandelnden Ärzte handelt es sich um zwei schwere und behandlungsbedürftige psychiatrische Erkrankungen, welche eine engmaschige Behandlung erforderlich machen. Eine prognostische Einschätzung sei zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich. Im ebenfalls vom Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eingereichten Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik E._______ vom 30. April 2009 (B 1/15) werden als Diagnosen eine rezidivierende akute vorübergehende psychotische Störung unter psychosozialen Belastungssituationen sowie ein sekundärer Alkoholmissbrauch angegeben. Zur diagnostischen Einordnung seien weitere ethnopsychiatrische Konsile und eine Stabilisierung im stationären Rahmen unter gegebener Medikation erforderlich. 5.4 Mit den obgenannten Arztberichten ist belegt, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung und unter einem Alkoholabhängigkeitssyndrom leidet. Ebenfalls steht fest, dass zwingend eine medizinische Behandlung notwendig und eine engmaschige Betreuung erforderlich ist. Es stellt sich somit die Frage, ob der Beschwerdeführer auf eine medizinische Behandlung in der Schweiz angewiesen ist oder ob er die Behandlung auch in seinem Heimatland fortsetzen könnte. 5.5 Der von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht als Beweismittel eingereichten Auskunft der SFH vom 10. Juni 2009 zur psychiatrischen Versorgung in der Demokratischen Republik Kongo ist zu entnehmen, dass das Centre Neuro-Psycho-Pathologique (CNPP) du Mont Amba und das von katholischen Nonnen unterhaltene Zentrum TELEMA in Kinshasa psychologische/psychiatrische Behandlungen anbieten. Die SFH stützt sich hierbei auf einen Bericht des Foreign and Commonwealth Office (United Kingdom) vom 19. August 2005, welcher indessen ergänzend ausführt, dass Schizophrenie und stressbedingte Depressionen aus Kapazitätsgründen nicht behandelt werden können. Gemäss mehreren Quellen bedeutet eine medizinische Behandlung für den Grossteil der Bevölkerung der Demokratischen Republik Kongo, inklusive Kinshasa, eine finanzielle Last, welche die begrenzten ökonomischen Ressourcen übersteigt (statt vieler Quellen IRIN, Democratic Republic of Congo (DRC) Humanitarian Country Profile, Februar 2007). Dem vorerwähnten Bericht der SFH ist zudem zu entnehmen, dass ein beim CNPP behandelnder Arzt im März 2007 erklärt ha-be, die Arbeitsbedingungen seien sehr schwierig, da es keine Medikamente gebe und die Patienten selbst, beziehungsweise deren Angehörige, die Medikamente beschaffen und finanzieren müssten. 5.6 Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer ausgewiesenermassen unter einem Alkoholabhängigkeitssyndrom und unter einer psychotischen Störung leidet, welche zwingend behandelt werden muss und eine engmaschige Betreuung erfordert, ist ein Wegweisungsvollzug in die Demokratische Republik Kongo als unzumutbar einzustufen. Selbst wenn sich eine auf den Beschwerdeführer zugeschnittene Therapie in seiner Heimat finden liesse - was jedoch nach der vorstehend zitierten Feststellung, wonach Schizophrenie aus Kapazitätsgründen nicht behandelt werden könne, äusserst fraglich ist - , wäre ihm der Zugang mangels genügender finanzieller Mittel verwehrt. Wie in der Beschwerde denn auch zutreffend festgehalten, kann ohne entsprechende Abklärungen nicht einfach davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer verfüge in seiner Heimat über (allenfalls entfernte) Familienmitglieder, welche diesen unterstützen könnten. Es ist im Gegenteil sogar davon auszugehen, dass selbst bei Vorhandensein von Verwandten im Heimatstaat diese nicht in der Lage wären, für seine medizinischen Belange aufzukommen. Das Argument der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, Rückkehrhilfe zu beantragen, vermag an der Einschätzung der Unzumutbarkeit nichts zu ändern. Wie in der Beschwerde entgegengehalten, ist die medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312) auf maximal sechs Monate befristet. Da eine zuverlässige Aussage zum Krankheitsverlauf nicht gemacht werden kann und Hilfeleistungen auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen sind, vermag die in Aussicht gestellte Rückkehrhilfe die längerfristig benötigte medizinische Behandlung nicht zu gewährleisten. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme somit erfüllt. Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügungen vom 25. Juni 2009 sowie vom 24. September 2002 bezüglich der Dispositivziffern 4, 5 und 6 aufzuheben. Des Weiteren ist das BFM anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat eine Parteientschädigung in der Höhe ihrer Auslagen von Fr. 200.- beantragt und eine entsprechende Kostennote eingereicht. Das BFM wird in Anerkennung der geltend gemachten Auslagen angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 200.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügungen des BFM vom 25. Juni 2009 und vom 24. September 2002 bezüglich der Dispositivziffern 4, 5 und 6 werden aufgehoben. 3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 200.- auszurichten und eine allfällig bereits bezahlte Gebühr zurückzuerstatten. 6. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Carmen Fried Versand: