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E-4607/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-09-08 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 8. September 2022

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal

Abteilung V E-4607/2022

U r t e i l v o m 1 6 . N o v e m b e r 2 0 2 2 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Sandra Gisler, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 8. September 2022 / N (…).

E-4607/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 22. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde am 13. Juni 2022 im Rahmen der Erstbefragung UMA (nachfolgend: EB UMA) sowie am 4. Juli 2022 im Rahmen der Anhörung nach Art. 29 AsylG (nachfolgend: Anhörung) zu seinen persönlichen Ver- hältnissen, zu seinen Asylgründen sowie zum Reiseweg befragt. Zu seinem persönlichen Hintergrund führte er aus, er sei afghanischer Staatsbürger pastunischer Ethnie, sei im Dorf B._______ im Bezirk C._______ in der Provinz Ningarhar geboren und habe gemeinsam mit sei- ner Mutter und seinen Geschwistern bei seinem Onkel väterlicherseits (vs) gelebt, da sein Vater von den Taliban erschossen worden sei, als er zirka zehn Jahre alt gewesen sei. Vor zirka (…) oder (…) Jahren sei der ge- nannte Onkel verschwunden, woraufhin er, der Beschwerdeführer, die Ver- antwortung für seine Mutter, seine Geschwister und seine Tante mit ihren Kindern habe übernehmen müssen. So habe er auswärts zu einem Hun- gerlohn arbeiten müssen. Eines Tages, als er betend in einer Moschee ge- wesen sei, seien Taliban gekommen, von welchen einer ihn geschlagen habe. Diese hätten erklärt, er sei der Sohn eines Spions und daher zu be- strafen. Der Mullah habe ihn daraufhin nach Hause geschickt. Einige Zeit später seien die Taliban ins Dorf gekommen und hätten mit einem Rake- tenwerfer auf ihr Haus geschossen, wobei das Hausdach beschädigt und er von einem herunterfallenden Holzstück verletzt worden sei. Zirka drei bis sechs Monate später sei sein Onkel mütterlicherseits (ms) gekommen, habe das Haus repariert und Einkäufe für ihn getätigt. Anschliessend sei er, der Beschwerdeführer, zweimal bedroht worden, ohne es zu merken. Später habe ihm ein Junge auf dem Weg zu einem Cricket-Spiel gesagt, er solle ausreisen, da sein Leben in Gefahr sei. Anderthalb bis zwei Tage, nachdem seine beiden Hunde getötet worden seien, habe sein Onkel ms ihn mitgenommen, ihm gesagt, dass er Afghanistan verlassen müsse, und habe seine Ausreise organisiert. Im Weiteren habe er noch andere Probleme gehabt. So sei er für zwei Fa- milien verantwortlich gewesen: Einerseits für seine Mutter und deren Ge- schwister, andererseits für seine Tante vs und deren Kinder. Diesbezüglich hätten sich Probleme mit D._______ (Verwandte vs) ergeben. Die D._______ hätten ihm oft, wenn er die Felder bewässert habe, das Wasser abgedreht und als er sich bei ihnen beschwert habe, Ohrfeigen verpasst.

E-4607/2022 Seite 3 Er vermute, dass die D._______ hohe Positionen innerhalb der Taliban be- kleidet hätten und diese den Taliban verraten hätten, dass sein Vater beim Geheimdienst tätig gewesen sei. Seine Tante vs habe ihm erzählt, dass bereits sein Onkel Probleme mit den D._______ gehabt habe. Davon habe er aber nie etwas bemerkt. Noch vor dem Sturz der Regierung habe er Afghanistan verlassen. A.b Der Beschwerdeführer gab eine Kopie seiner Taskara zu den vor- instanzlichen Akten. A.c Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) G._______ vom (…) wurde für den Beschwerdeführer, da er minderjährig ist, eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 306 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR

210) errichtet. B. Mit Verfügung vom 8. September 2022 stellte das SEM fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Weg- weisung schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf, wobei es den zuständigen Kanton mit deren Umsetzung beauftragte. Dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. C. C.a Mit Eingabe vom 12. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositiv- ziffern 1 bis 3 aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuhe- ben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Rechtsverbeiständung in der Person der Unter- zeichnenden sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses. C.b Der Beschwerde wurden eine gültige Vollmacht vom 25. Juli 2022 (Bei- lage 1), die Verfügung des SEM vom 8. September 2022 (Beilage 2) und die Anfrage für eine Unterstützungsbestätigung durch die Sozialhilfe vom

12. Oktober 2022 (Beilage 3) beigelegt.

E-4607/2022 Seite 4 D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am

13. Oktober 2022 den Eingang der Beschwerde. E. Am 24. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Unterstützungs- bestätigung der Sozialhilfe G._______ vom 17. Oktober 2022 zu den Ak- ten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

E-4607/2022 Seite 5 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Die Glaubhaftigkeit von Aussagen asylsuchender Personen kann im Rah- men eines inhaltsorientierten Ansatzes aufgrund sogenannter Realkenn- zeichen beurteilt werden. Die Realkennzeichen ermöglichen eine Differen- zierung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen respektive verfälsch- ten Aussagen. Je mehr Realkennzeichen eine Aussage enthält, desto grös- ser ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Aussage auf eigenem Erleben be- ruht. Dabei sind immer die Fähigkeiten der aussagenden Person und die Komplexität des vorgebrachten Geschehens zu berücksichtigen. Zu den Realkennzeichen gehören insbesondere die logische Konsistenz, die un- geordnete, aber inhaltlich letztlich stimmige Darstellung, der quantitative Detailreichtum, raumzeitliche Verknüpfungen, die Wiedergabe von Ge- sprächen, ausgefallene Einzelheiten, spontane Verbesserungen der eige- nen Aussagen, das Eingeständnis von Erinnerungslücken sowie die Schil- derung von Interaktionen, Komplikationen, Nebensächlichkeiten, unver- standenen Handlungselementen und eigenen psychischen Vorgängen (vgl. Urteil des BVGer E-1832/2017 vom 3. Dezember 2019, E.3.3, m.H. auf: ANGELA BIRCK, Traumatisierte Flüchtlinge, Wie glaubhaft sind ihre Aus- sagen?, Heidelberg 2002, S. 82 ff. und S. 139 ff.; REVITAL LUDEWIG/DAPHNA TAVOR/SONJA BAUMER, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1423 ff.; vgl. auch BGE 129 I 49 E. 5 sowie BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1 und 2012/5 E. 2.2, m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt

E-4607/2022 Seite 6 dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, es über- zeuge nicht, dass der Beschwerdeführer die Geheimdiensttätigkeit seines Vaters nicht, auch nur ansatzweise, zu beschreiben vermocht habe. Es könne ferner auch nicht nachvollzogen werden, weshalb die Taliban seinen Onkel vs erst zwei bis drei Jahre, den Beschwerdeführer erst fünf bis sechs Jahre nach dem Tod seines Vaters bedroht haben sollten. Ebenfalls unver- ständlich sei, dass die Taliban den Beschwerdeführer nie zuhause aufge- sucht und bedroht hätten. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, die Dro- hungen hätten den Zweck, ihm Angst einzuflössen und ihn einzuschüch- tern. Dem sei entgegenzuhalten, dass die Drohungen ihren Zweck aber nicht erfüllen würden, wenn der Bedrohte von der Drohung nichts erfahre. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Taliban dermassen dilettantisch vorgegangen seien. Zu erwähnen sei weiter, dass der Beschwerdeführer einerseits zu Protokoll gegeben habe, nach dem Verschwinden seines On- kels vs kein Cricket mehr gespielt zu haben. Andererseits habe er aus- drücklich erklärt, zweimal bedroht worden zu sein, dies aber nicht bemerkt zu haben. Erst beim dritten Mal habe er anlässlich eines Cricket-Spiels von einem Jungen erfahren, dass er das Land verlassen solle. Diese wider- sprüchlichen Aussagen liessen kaum einen anderen Schluss zu als denje- nigen, dass seine Vorbringen nicht den Tatsachen entsprächen. Auch die Vorbringen hinsichtlich der Probleme mit den D._______ vermöchten nicht zu überzeugen. Diesbezüglich führe der Beschwerdeführer aus, bereits sein Onkel vs habe dieses Problem gehabt, er, der Beschwerdeführer, habe aber davon nichts mitbekommen. In Anbetracht der Tatsache, dass er keine Schule besucht habe und die Tage mit seinem Onkel vs auf den Feldern oder anderweitig arbeitstechnisch beschäftigt verbracht habe, könne ihm nicht geglaubt werden, er habe nichts von den Streitigkeiten mitbekommen. Die Vorbringen würden die Anforderungen an die Glaubhaf- tigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüllen, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 4.2 Der Beschwerdeführer erwidert, die Vorinstanz nehme einerseits keine umfassende Glaubhaftigkeitsanalyse vor, indem sie es unterlasse, seine individuellen Fähigkeiten angemessen zu berücksichtigen. Andererseits nehme sie keine Gesamtbeurteilung aller Elemente vor, indem sie sich le- diglich auf die Berücksichtigung von Aspekten beschränke, die gegen die Glaubhaftigkeit sprächen. Er sei offensichtlich mit der Übernahme der Rolle

E-4607/2022 Seite 7 als Familienoberhaupt aufgrund seines jungen Alters überfordert gewesen. Zudem habe er eine lange und schwierige Flucht hinter sich und habe auch dort Gewalt erlebt. Ferner habe er nie eine Schule besuchen und aufgrund seines Alters kaum Informationen zu den Tätigkeiten seines Vaters erlan- gen können. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren habe er stets wider- spruchsfrei und nachvollziehbar berichtet. Im Weiteren würden seine Aus- führungen entgegen der Ansicht der Vorinstanz zahlreiche Realkennzei- chen aufweisen, die für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprächen. Seine Vorbringen seien daher glaubhaft. Des Weiteren habe er in glaub- hafter Weise dargelegt, dass er sich aufgrund der Vorfälle in seinem Hei- matland in Lebensgefahr befunden habe und er Opfer einer gezielten Ver- folgung der Taliban gewesen sei. Auch bei einer Rückkehr in sein Heimat- land würden ihm somit ernsthafte Nachteile drohen. Die Verfolgung sei durch die frühere Tätigkeit seines Vaters für den nationalen Sicherheits- dienst begründet. Aufgrund der aktuellen Entwicklungen in Afghanistan sei zudem nicht davon auszugehen, dass er eine innerstaatliche Fluchtalter- native haben würde oder er sonst irgendeine Möglichkeit hätte, wirksamen Schutz zu beanspruchen. Diesbezüglich lägen alle Voraussetzungen von Art. 3 AsylG vor, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. 5. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass er anlässlich der Anhörung einige Ausführungen, beispielsweise in F38 des Anhörungsprotokolls (vgl. Akten der Vorinstanz [nachfolgend: SEM-act.] A21/16), mit einer Viel- zahl von Realkennzeichen versehen wiedergab. So äusserte er sich relativ ausführlich und in freier Rede, versehen mit einigen Ausführungen in direk- ter Rede, zu seinen Fluchtgründen. Nicht nachvollziehbar und diesbezüg- lich der Vorinstanz zu folgen sind aber die Ausführungen zur Tätigkeit sei- nes Vaters. Es ist nämlich nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer nichts über die Tätigkeiten seines Vaters in Erfahrung gebracht hat, obschon sein Onkel vs aufgrund ebendieser Tätigkeiten verschollen und er selber drei Mal bedroht und dadurch zur Ausreise genötigt worden sei. Auch ist betreffend die zeitliche Dimension der angeblichen Verfolgungs- handlungen der Vorinstanz zu folgen. Insbesondere ist völlig unklar, wes- halb der Onkel vs erst zwei bis drei Jahre nach der Tötung des Vaters ver- schollen (respektive von den Taliban entführt worden) sein soll, obgleich der Vater durch die Tötung für seine beruflichen Tätigkeiten bereits bestraft worden sei und der Onkel vs keine beruflichen Verbindungen mit den Be- hörden gehabt haben soll (vgl. SEM-act. A21/16 F42, F49). Dass es da- nach angeblich wiederum ein bis zwei Jahre gedauert habe, bis die Taliban

E-4607/2022 Seite 8 den Beschwerdeführer aufgrund der Tätigkeiten seines bereits vor zirka drei bis fünf Jahren verstorbenen Vaters behelligt hätten, erscheint eben- falls als nicht glaubhaft. Ganz generell scheint nicht nachvollziehbar, dass die Taliban den Onkel vs, welcher zwar gewusst habe, dass der Vater des Beschwerdeführers beim Geheimdienst tätig sei, ansonsten aber keine be- ruflichen Verbindungen zu den Behörden unterhalten habe, und den ju- gendlichen Beschwerdeführer, welcher gemäss eigenen Aussagen nichts von den beruflichen Tätigkeiten des Vaters gewusst habe, verfolgt hätten. Auch die ersten zwei Drohungen konnte der Beschwerdeführer nicht glaub- haft machen, da, wie die Vorinstanz richtig feststellte, diese nur Wirkung entfalten können, wenn sie beim Adressaten auch ankommen. Vorliegend führte der Beschwerdeführer aus, er sei zwei Mal bedroht worden, er habe diese aber nicht selber, sondern lediglich von anderen Leuten erfahren (vgl. SEM-act. A21/16 F38). Aufgrund der vorgebrachten Tötung seines Vaters, der Entführung seines Onkels vs und des Beschusses seines Wohnhauses mit einem Raketenwerfer ist davon auszugehen, dass die Taliban die Kon- frontation mit ihm nicht gescheut und ihn direkt und nicht über «andere Leute» bedroht hätten. Dieses Vorbringen ist daher ebenfalls unglaubhaft. Zur dritten Drohung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe einerseits vorgebracht, nach dem Verschwinden seines Onkels vs kein Cri- cket mehr gespielt zu haben, und anderseits ausgeführt, er sei unterwegs gewesen, um Cricket zu spielen, und habe dann von der Drohung erfahren. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer lediglich aus- führte, unterwegs zu einem Cricket-Spiel gewesen zu sein und nicht, dass er an diesem selber mitspielen werde (vgl. SEM-act. A21/16 F38). Trotz- dem ist es unwahrscheinlich, dass er auf dem Weg zu diesem Spiel von einem «Jungen» von der Drohung gegen ihn erfahren habe, da, wie er- wähnt, davon auszugehen ist, dass die Taliban nicht davor zurückge- schreckt hätten, ihn selber zu bedrohen. Somit vermochte der Beschwer- deführer auch nicht, diesen Sachverhaltskomplex glaubhaft zu machen. Im Übrigen ist auf die angefochtene Verfügung zu verweisen, welche nach- vollziehbar und rechtsgenüglich aufzeigt, weshalb die Vorbringen des Be- schwerdeführers in einer Gesamtwürdigung als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG qualifiziert werden müssen. Auf eine Beurteilung der Asylrele- vanz seiner Vorbringen gemäss Art. 3 AsylG kann folglich verzichtet wer- den. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte und sein Asyl- gesuch ablehnte.

E-4607/2022 Seite 9 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Aufgrund der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglich- keit des Wegweisungsvollzugs. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 10. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wurde in der Beschwerde nicht begründet. Es sind auch keine Gründe er- sichtlich, die eine Rückweisung rechtfertigen würden. Das Begehren ist ab- zuweisen. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 11. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren zum Zeit- punkt der Beschwerdeerhebung als aussichtlos zu bezeichnen waren. Da- mit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist.

E-4607/2022 Seite 10 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Direktentscheid wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4607/2022 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Stefan Trottmann

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