Vermögenswertabnahme
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer beantragte am 30. Dezember 2013 in der Schweiz Asyl. Bei der Ankunft im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen wurden dem Beschwerdeführer Bargeld im Wert von Fr. 7'349.55 abgenommen und mit Valuta vom 20. Januar 2014 auf das Sonderabgabekonto des SEM überwiesen. B. Das SEM verfügte am 6. Mai 2014, dass der abgenommene Betrag bei selbstständiger Ausreise aus der Schweiz innerhalb von sieben Monaten seit der Einreichung des Asylgesuchs zurückerstattet werde, sofern dies mit dem beiliegenden Formular beantragt werde. Finde innerhalb von sieben Monaten ab Asylgesuch keine selbstständige Abreise aus der Schweiz statt, so werde der Betrag auf das Sonderabgabekonto des Beschwerdeführers überwiesen und in vollem Umfang an die vom Beschwerdeführer zu leistenden Sonderabgaben angerechnet. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Mit Verfügung vom 4. Februar 2015 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und wies ihn und seine Familie aus der Schweiz weg. Eine Beschwerde dagegen wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. März 2015 ab. Am 12. Mai 2015 reiste der Beschwerdeführer mit seiner Familie aus der Schweiz aus. D. Mit Schreiben vom 23. Mai 2015 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Zustellung einer Kostenverfügung mit Rechtsmittel. E. Mit Verfügung vom 24. Juni 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer habe bis am 23. Juni 2015 Fr. 7'349.55 Sonderabgabe geleistet. Der Betrag von Fr. 7'349.55 sei vom Bund als Sonderabgabe des Beschwerdeführers vereinnahmt worden. Die Differenz der Einzahlungen gemäss Ziffer 1 zum Maximalbetrag von Fr. 15'000.- könne vom Bund nach Ende der Sonderabgabepflicht vereinnahmt werden, wenn der Beschwerdeführer zu Vermögen komme, welches nicht aus Erwerbseinkommen stamme. F. Mit Eingabe vom 23. Juli 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Vermögenswertabnahme vom 20. Januar 2014 sei aufzuheben und als Überlebenshilfe zurückzuerstatten, die Verfügung vom 24. Juni 2015 sei als nichtig zu erklären und aufzuheben, eventualiter seien zwei Drittel der Abgabe zurückzuerstatten und der zugesprochene Drittel sei an die St. Galler Gemeinden als Überlebenshilfe zu überweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren. Nach Akteneinsicht sei eine angemessene Frist zur weiteren Begründung und Konkretisierung des Antrags anzusetzen.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist insoweit einzutreten.
E. 1.2 Soweit der Beschwerdeführer die Kompetenz zur Sicherstellung von Vermögenswerten in Frage stellt, richtet er sich gegen die Verfügung vom 6. Mai 2014. Diese ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen, weshalb keine Beschwerde mehr geführt werden kann. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Der Beschwerdeführer beantragt die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung. Die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 53 VwVG zur ergänzenden Beschwerdeschrift (aussergewöhnlicher Umfang, besondere Schwierigkeiten der Beschwerdesache etc.) sind vorliegend offensichtlich nicht erfüllt, weshalb der Antrag abzuweisen ist.
E. 4.1 Gemäss Art. 87 Abs. 5 AsylG werden sichergestellte Vermögenswerte auf Gesuch hin im vollen Umfang zurückerstattet, wenn die asylsuchende Person innerhalb von sieben Monaten seit Einreichung des Asylgesuchs oder des Gesuchs um vorübergehende Schutzgewährung kontrolliert ausreist.
E. 4.2 Mit Verfügung vom 24. Juni 2015 stellt das SEM fest, dass (1.) eine Sonderabgabe geleistet wurde, (2.) der Betrag vereinnahmt wurde und (3.) die Differenz zum Maximalbetrag noch vereinnahmt werden kann. Mit "Vereinnahmen" gemäss Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung stellt das SEM fest, dass kein Anspruch auf Rückerstattung besteht.
E. 4.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen einzig vor, es sei bei ihm das Dublin-Verfahren angewendet worden und deshalb sei das Asylgesetz vorliegend nicht anwendbar. Der Einzug sei deshalb nicht richtig. Die Schweiz könne sich nicht für unzuständig erklären und gleichzeitig das Schweizerische Asylgesetz anwenden. Darüber hinaus sei es nicht seine Schuld, dass das Asylverfahren eineinhalb Jahre - und damit länger als sieben Monate - gedauert habe.
E. 4.4 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Gemäss Art. 87 Abs. 2 i.V.m. Art. 85 Abs. 1 AsylG setzt sich der Personenkreis der Sicherstellung aus "Asylsuchenden oder Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung" zusammen. Die Norm knüpft also nicht daran an, welches Verfahren (Dublin-Verfahren oder nationales Asylverfahren) anwendbar ist, sondern an den Begriff des Asylsuchenden, der in der Schweiz Kosten (Sozialhilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie Kosten des Rechtsmittelverfahrens) verursacht (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Der Beschwerdeführer fällt zweifellos in den persönlichen Geltungsbereich dieser Norm. Die Vorinstanz hat die Norm korrekt angewendet. Allfällige Ansprüche auf Rückerstattung sind sodann befristet. Diese werden auf Gesuch hin nur rückerstattet, wenn die asylsuchende Person innerhalb von sieben Monaten seit Einreichung des Asylgesuchs kontrolliert ausreist (Art. 87 Abs. 5 AsylG). Dass das Verfahren des Beschwerdeführers länger als sieben Monate gedauert hat, ist unerheblich. Der Beschwerdeführer hat diese Frist nicht eingehalten, weshalb kein Anspruch auf Rückerstattung besteht.
E. 4.5 Nach dem Gesagten ist sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren des Beschwerdeführers abzuweisen.
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Den Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung kann nicht stattgegeben werden, weil seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4582/2015 Urteil vom 30. Juli 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, Aserbaidschan, vertreten durch Roger Hochreutener, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vermögenswertabnahme; Verfügung des SEM vom 24. Juni 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer beantragte am 30. Dezember 2013 in der Schweiz Asyl. Bei der Ankunft im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen wurden dem Beschwerdeführer Bargeld im Wert von Fr. 7'349.55 abgenommen und mit Valuta vom 20. Januar 2014 auf das Sonderabgabekonto des SEM überwiesen. B. Das SEM verfügte am 6. Mai 2014, dass der abgenommene Betrag bei selbstständiger Ausreise aus der Schweiz innerhalb von sieben Monaten seit der Einreichung des Asylgesuchs zurückerstattet werde, sofern dies mit dem beiliegenden Formular beantragt werde. Finde innerhalb von sieben Monaten ab Asylgesuch keine selbstständige Abreise aus der Schweiz statt, so werde der Betrag auf das Sonderabgabekonto des Beschwerdeführers überwiesen und in vollem Umfang an die vom Beschwerdeführer zu leistenden Sonderabgaben angerechnet. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Mit Verfügung vom 4. Februar 2015 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und wies ihn und seine Familie aus der Schweiz weg. Eine Beschwerde dagegen wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. März 2015 ab. Am 12. Mai 2015 reiste der Beschwerdeführer mit seiner Familie aus der Schweiz aus. D. Mit Schreiben vom 23. Mai 2015 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Zustellung einer Kostenverfügung mit Rechtsmittel. E. Mit Verfügung vom 24. Juni 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer habe bis am 23. Juni 2015 Fr. 7'349.55 Sonderabgabe geleistet. Der Betrag von Fr. 7'349.55 sei vom Bund als Sonderabgabe des Beschwerdeführers vereinnahmt worden. Die Differenz der Einzahlungen gemäss Ziffer 1 zum Maximalbetrag von Fr. 15'000.- könne vom Bund nach Ende der Sonderabgabepflicht vereinnahmt werden, wenn der Beschwerdeführer zu Vermögen komme, welches nicht aus Erwerbseinkommen stamme. F. Mit Eingabe vom 23. Juli 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Vermögenswertabnahme vom 20. Januar 2014 sei aufzuheben und als Überlebenshilfe zurückzuerstatten, die Verfügung vom 24. Juni 2015 sei als nichtig zu erklären und aufzuheben, eventualiter seien zwei Drittel der Abgabe zurückzuerstatten und der zugesprochene Drittel sei an die St. Galler Gemeinden als Überlebenshilfe zu überweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren. Nach Akteneinsicht sei eine angemessene Frist zur weiteren Begründung und Konkretisierung des Antrags anzusetzen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist insoweit einzutreten. 1.2 Soweit der Beschwerdeführer die Kompetenz zur Sicherstellung von Vermögenswerten in Frage stellt, richtet er sich gegen die Verfügung vom 6. Mai 2014. Diese ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen, weshalb keine Beschwerde mehr geführt werden kann. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. Der Beschwerdeführer beantragt die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung. Die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 53 VwVG zur ergänzenden Beschwerdeschrift (aussergewöhnlicher Umfang, besondere Schwierigkeiten der Beschwerdesache etc.) sind vorliegend offensichtlich nicht erfüllt, weshalb der Antrag abzuweisen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 87 Abs. 5 AsylG werden sichergestellte Vermögenswerte auf Gesuch hin im vollen Umfang zurückerstattet, wenn die asylsuchende Person innerhalb von sieben Monaten seit Einreichung des Asylgesuchs oder des Gesuchs um vorübergehende Schutzgewährung kontrolliert ausreist. 4.2 Mit Verfügung vom 24. Juni 2015 stellt das SEM fest, dass (1.) eine Sonderabgabe geleistet wurde, (2.) der Betrag vereinnahmt wurde und (3.) die Differenz zum Maximalbetrag noch vereinnahmt werden kann. Mit "Vereinnahmen" gemäss Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung stellt das SEM fest, dass kein Anspruch auf Rückerstattung besteht. 4.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen einzig vor, es sei bei ihm das Dublin-Verfahren angewendet worden und deshalb sei das Asylgesetz vorliegend nicht anwendbar. Der Einzug sei deshalb nicht richtig. Die Schweiz könne sich nicht für unzuständig erklären und gleichzeitig das Schweizerische Asylgesetz anwenden. Darüber hinaus sei es nicht seine Schuld, dass das Asylverfahren eineinhalb Jahre - und damit länger als sieben Monate - gedauert habe. 4.4 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Gemäss Art. 87 Abs. 2 i.V.m. Art. 85 Abs. 1 AsylG setzt sich der Personenkreis der Sicherstellung aus "Asylsuchenden oder Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung" zusammen. Die Norm knüpft also nicht daran an, welches Verfahren (Dublin-Verfahren oder nationales Asylverfahren) anwendbar ist, sondern an den Begriff des Asylsuchenden, der in der Schweiz Kosten (Sozialhilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie Kosten des Rechtsmittelverfahrens) verursacht (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Der Beschwerdeführer fällt zweifellos in den persönlichen Geltungsbereich dieser Norm. Die Vorinstanz hat die Norm korrekt angewendet. Allfällige Ansprüche auf Rückerstattung sind sodann befristet. Diese werden auf Gesuch hin nur rückerstattet, wenn die asylsuchende Person innerhalb von sieben Monaten seit Einreichung des Asylgesuchs kontrolliert ausreist (Art. 87 Abs. 5 AsylG). Dass das Verfahren des Beschwerdeführers länger als sieben Monate gedauert hat, ist unerheblich. Der Beschwerdeführer hat diese Frist nicht eingehalten, weshalb kein Anspruch auf Rückerstattung besteht. 4.5 Nach dem Gesagten ist sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren des Beschwerdeführers abzuweisen.
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Den Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung kann nicht stattgegeben werden, weil seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand: