Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4582/2013 Urteil vom 27. August 2013 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien
1. A._______, geboren (...), Eritrea,
2. B._______, geboren (...), Eritrea,
3. C._______, geboren (...), Eritrea, alle vertreten durch (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 6. August 2013 N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die mit D._______ (N [...]) verheiratete Schwester der Beschwerdeführerinnen, E._______, nach bewilligter Einreise mit Verfügung des BFM vom 25. Juni 2012 als Flüchtling anerkannt und ihr Asyl gewährt worden ist, dass die Rechtsvertreterin am 15. Juli 2012 beim BFM ein Asylgesuch und einen Einreiseantrag für die Beschwerdeführerinnen stellte, dass sie geltend gemacht wurde, die minderjährigen Beschwerdeführerinnen hielten sich in einem Flüchtlingslager Äthiopiens auf und hätten wegen ihrer in der Schweiz wohnhaften Schwester Probleme mit den eritreischen Behörden zu erwarten, dass mit dem Asylgesuch die Fotokopie eines undatierten, angeblich vom (...) stammenden Schreibens eingereicht wurde, in welchem mitgeteilt wurde, dass die drei minderjährigen Schwestern sich noch immer (...) in Äthiopien aufhalten würden und dort grosse Probleme hätten, dass die Rechtsvertreterin vom BFM mit Schreiben vom 20. März 2013 unter Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3162/2011 vom 6. Dezember 2011 (publiziert als BVGE 2011/39) darauf hingewiesen wurde, beim Stellen eines Asylgesuchs handle es sich um ein relativ höchstpersönliches Recht, und bislang liege noch keine den Beschwerdeführerinnen zurechenbaren Willensäusserung vor, mit der diese zu erkennen geben, in der Schweiz wegen einer asylrelevanten Verfolgung um Schutz zu ersuchen, weshalb noch kein zulässiges Asylgesuch gestellt sei, dass das BFM darin der Rechtsvertreterin Frist ansetzte, um eine von den Beschwerdeführerinnen persönlich verfasste Asylbegründung einzureichen oder zumindest die Stellungnahme zum Fragenkatalog, welcher im besagten Schreiben enthalten war, von ihnen unterschreiben zu lassen und nachzureichen, verbunden mit der Androhung, dass im Unterlassungs- oder Säumnisfall auf ihre Asylgesuche nicht eingetreten werde, dass die Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 17. April 2013 eine von E._______ unterzeichnete Vollmacht vom 22. März 2013 einreichte und geltend machte, der Fragekatalog sei von dieser mit den Beschwerdeführerinnen besprochen und das Resultat ihres Gesprächs sei im beigelegten Schriftstück vom 26. März 2013 festgehalten worden, dass das BFM mit Verfügung vom 6. August 2013 - gemäss Mitteilung der Rechtsvertreterin eröffnet am folgenden Tag - auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen nicht eintrat, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die in BVGE 2011/39 und Urteil E-6746/2011 vom 27. Februar 2012 umschriebenen Voraussetzungen zur Initiierung eines Asylgesuchs aus dem Ausland seien nicht erfüllt, weil (immer noch) keine höchstpersönlichen Äusserungen der Beschwerdeführerinnen vorlägen, dass die Rechtsvertreterin zwar das Asylgesuch mit einem Schreiben zusammen eingereicht habe, das die Information enthalten habe, die Beschwerdeführerinnen würden sich im (...) vor Entführungen fürchteten, dass das Dokument von den Beschwerdeführerinnen allenfalls unterzeichnet sei, aber offensichtlich die kopierte Version eines zusammengesetzten Schriftstücks sei und keine Originalunterschriften trage, dass keine mündliche Anhörung der Beschwerdeführerinnen stattgefunden habe und die vom BFM gestellten Fragen lediglich auf Ausführungen von E._______ gemäss Antwortschreiben vom 26. März 2013 basierten, welches die Beschwerdeführerinnen nicht unterzeichnet hätten, dass - so das BFM sinngemäss weiter - zwar die Vollmacht von den Beschwerdeführerinnen unterzeichnet sein könnte, aber eine Bevollmächtigung in Bezug auf das Abschätzen der Antworten auf die Fragen, ob und inwieweit sie in Eritrea oder Äthiopien gefährdet seien, nicht tauglich sei, dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 14. August 2013 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liessen mit den Anträgen, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, auf ihr Asylgesuch sei einzutreten und es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen, dass sie in formeller Hinsicht darum ersuchten, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass mit der Beschwerde die Fotokopien eines von den Beschwerdeführerinnen unterzeichneten Schreibens vom 26. März 2013 und der angefochtenen Verfügung eingereicht wurden, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sich nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass zur Beschwerde nur legitimiert ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Legimitation der Beschwerdeführerinnen insoweit fraglich ist, als sie am vorinstanzlichen Asylverfahren teilgenommen haben müssen, das Stellen eines Asylgesuchs als relativ höchstpersönliches Recht keine Vertretung zulässt (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2) und sie im Falle eines nicht persönlich gestellten Asylgesuchs und eines nicht geheilten Mangels im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens an diesem in formeller Hinsicht nicht teilgenommen hätten, dass allerdings zur Prüfung dieser Legitimationsfrage die Legitimation der Beschwerdeführerinnen ohne weiteres zu bejahen ist und insoweit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) einzutreten ist, dass die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind und mit welchen das so genannte Auslandverfahren abgeschafft worden ist, für Asylgesuche, die vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesnovelle rechtsgültig eingereicht worden sind, nicht zur Anwendung kämen (vgl. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für diese Gesuche die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung [alt AsylG] gelten), dass dabei der Umstand, dass das Gesuch nicht entsprechend dem Wortlaut in Art. 19 Abs.1 und Art. 20 alt AsylG bei einer schweizerischen Vertretung, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde, gemäss der langjährigen Praxis nicht massgebend ist, dass insofern das BFM das Begehren zu Recht als Gesuch aus dem Ausland entgegennehmen durfte, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, und sich demnach die Beschwerdeinstanz - sollte sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachten - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung ans BFM zurückweist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 1 AsylG auf Gesuche, welche die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllen, nicht eingetreten wird, dass nach Art. 18 AsylG als Asylgesuch jede Äusserung gilt, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, dass dabei praxisgemäss von einem weiten Verfolgungsbegriff auszugehen ist und die vom BFM zitierte Praxis in BVGE BVGE 2011/39 nach wie vor auf tatsächliche Asylgesuche aus dem Ausland Anwendung findet, die vor dem 29. September 2012 gestellt wurden, dass in Bezug auf die vorinstanzliche Begründung des Nichteintretensentscheides auf die Zusammenfassung des Sachverhalts (s. vorn) zu verweisen ist, dass in der Beschwerde eingewendet wird, die Beschwerdeführerinnen hätten die Dispositionen der Rechtsvertreterin und ihrer Schwester E._______ missverstanden und vorerst bloss die Vollmacht unterzeichnet, wobei ihre Antworten im Rahmen des mit E._______ geführten Gesprächs im Schreiben vom 26. März 2013 festgehalten seien und klar aufzuzeigen vermöchten, dass sie als Minderjährige in Äthiopien gefährdet und auf den Schutz der Schweiz angewiesen seien, dass sie das Dokument vom 26. März 2013 nun nachträglich unterzeichnet und eingereicht hätten, weshalb ihre Gesuche gutzuheissen seien, dass indes diese Rechtsauffassung nicht zutrifft, dass einerseits die vom BFM per 6. August 2013 gemachten Feststellungen und Erwägungen - auch die Hinweise auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen auf die angefochtene Verfügung verwiesen wird - korrekt sind, dass selbst für den Fall, dass die drei erforderlichen Unterschriften "nun" vorliegen sollten (vgl. Beschwerde S. 2), das BFM aufgrund der in BVGE 2011/39 dargelegten Praxis zu Recht nicht eingetreten ist, da dieses zwingende Formerfordernis zum Zeitpunkt der Entscheidung des BFM offensichtlich nicht erfüllt war, dass die zu einem unbekannten Zeitpunkt von den Beschwerdeführerinnen auf dem Schriftstück vom 26. März 2013 geleisteten Unterschriften dem BFM im Zeitpunkt seiner Verfügung nicht vorlagen, weshalb der Mangel ihrer persönlichen Erklärungen nicht noch im erstinstanzlichen Verfahren geheilt worden ist, was aber Voraussetzung für ein Eintreten gewesen wäre (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2), dass vor diesem Hintergrund bedeutungslos ist, dass bis heute keine Originalunterschriften der Beschwerdeführerinnen vorliegen, sondern nur eine Fotokopie eingereicht worden ist, dass es den Beschwerdeführerinnen somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerde aufgrund der Erwägungen als aussichtslos - wenn nicht gar als mutwillig - zu qualifizieren ist und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung i.S. von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass der Antrag auf Verzicht einer Kostenvorschusserhebung aufgrund des Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen wären, angesichts ihrer Minderjährigkeit, ihrem Aufenthalt im Ausland und dem Umstand, dass die aussichtslose oder mutwillige Beschwerdeerhebung nicht von ihnen zu vertreten ist, auf deren Erhebung zu verzichten ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: