Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ist libanesischer Staatsangehöriger, arabischer Eth- nie und schiitischen Glaubens. Eigenen Angaben zufolge reiste er im April oder Mai 2017 über den Flughafen Beirut legal nach Istanbul. Von dort sei er über Griechenland und die Balkanroute illegal am 14. Juli 2017 in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Zu seinem persönlichen Hintergrund brachte er vor, (…). Er habe auf der Strasse gelebt, bevor er sich 1996 (…) der südlibanesischen Armee (SLA) angeschlossen habe. Über einen Kollegen habe er seine Frau kennenge- lernt, mit der er (…) Kinder habe. Seine Familie halte sich in B._______ auf und werde vom (…) unterstützt. Zu seinen Gesuchsgründen machte er geltend, er habe als Soldat der SLA in (…). Nachdem die israelische Armee im Jahr 2000 den Libanon verlas- sen habe, sei er zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Nach seiner Freilassung sei er viermal von Angehörigen der Hezbollah inhaftiert, gefol- tert und verhört worden, weil sie ihn der Spionage verdächtigt hätten. An- schliessend sei er jeweils dem libanesischen Geheimdienst übergeben worden. Nach dem letzten Vorfall im Jahr 2017 habe er über einen befreun- deten Gemeindepräsidenten ein Schreiben des Verteidigungsministeriums erhalten, wonach er von der Liste der Personen, welche mit einem Ausrei- severbot belegt seien, gestrichen worden sei. Damit habe er sich libanesi- sche Identitätspapiere ausstellen lassen und aus dem Libanon ausreisen können. Zur Stützung seiner Angaben legte er eine Identitätskarte, ein gegen ihn gefälltes Urteil (…) sowie ein vom libanesischen Staatsanwalt ausgestell- tes Dokument, wonach er (…), ein Schreiben des Verteidigungsministeri- ums (…), wonach er mit einem Ausreiseverbot belegt gewesen und von der Liste der gesuchten Personen zu streichen sei, sowie Facebook-Aus- züge von Drohungen gegen ihn und Fotokopien der Verletzungen seines Sohnes vor. Im Weiteren wurden zwei Arztberichte seines behandelnden Arztes zu den Akten gereicht. B. Mit Verfügung vom 14. August 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerde- führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, setzte eine Ausreisefrist an,
E-4579/2020 Seite 3 beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus. C. Mit Eingabe vom 15. September 2020 liess der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht erheben und beantragen, es sei eine Rechtsverzögerung sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen und das Verfahren sei prioritär zu behandeln. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit bzw. Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Weiteren beantragte er die Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung seiner damaligen Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin. D. Mit Zwischenverfügung vom 30. September 2020 hiess der Instruktions- richter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die Rechtsvertreterin Sonja Comte als amtliche Rechtsbeständin ein. E. In der Vernehmlassung vom 8. Oktober 2020 nahm das SEM zur Be- schwerde Stellung und hielt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. F. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2020 ersuchte die Rechtsvertreterin um Entlassung aus dem Amt als unentgeltliche Rechtsbeiständin und um Ein- setzung von Eliane Schmid, Rechtsanwältin, als amtliche Rechtsbeistän- din. Sie legte eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete Vollmacht vor. G. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Entlassung aus der amtlichen Vertretung mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2020 gut und ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. H. Mit Replik vom 16. November 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdebegehren fest.
E-4579/2020 Seite 4 I. Mit Schreiben vom 19. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht ein, welcher belege, dass er nach der Inhaftnahme im Jahr 2003 am Auge verletzt worden sei, legte weitere Arztberichte aus der Schweiz vor und rügte erneut die Verletzung des rechtlichen Gehörs, auf- grund der fehlenden Möglichkeit, in der Anhörung über die Verfolgungs- massnahmen der Hezbollah detailliert zu berichten. J. Mit Schreiben vom 1. Juni 2021 teilte der Beschwerdeführer mit, dass sein ältester Sohn erneut von Angehörigen der Hezbollah mitgenommen und stark unter Druck gesetzt worden sei. Sie hätten ihn gefragt, wo sich sein Vater aufhalte, welche Gespräche er mit ihm führte, ob sein Vater mit Israel zusammenarbeite, ob er seinem Vater Informationen aus dem Libanon senden müsse und hätten von ihm die Telefonnummer seines Vaters ver- langt. Bei einem zweiten Vorfall sei das Telefon seines Sohnes durchsucht worden. Sie hätten ihm Ohrfeigen gegeben, ihn erniedrigt und schlecht über seinen Vater gesprochen. K. Mit Schreiben vom 4. Juni 2021, 7. Februar 2022 und 4. Juli 2022 beant- wortete das Gericht entsprechende Verfahrensstandsanfragen. L. Aus einem Schreiben der Vorinstanz vom 26. April 2022 geht hervor, dass der Beschwerdeführer sich von seiner Frau getrennt und den Kanton ge- wechselt habe (vgl. A54). M. Mit Schreiben vom 15. November 2022 reichte der Beschwerdeführer ei- nen weiteren ärztlichen Bericht über eine psychotherapeutische Behand- lung zu den Akten. N. Mit Eingabe vom 16. März 2023 liess der Beschwerdeführer durch C._______, einen Arztbericht vom 21. Februar 2023 zu den Akten reichen. Unter Beilage einer Vollmacht bat sie gleichzeitig um eine Mitteilung, ob sie allenfalls das Mandat übernehmen könnte oder ob ihr die Kontaktdaten des amtlichen Rechtsbeistands übermittelt werden könnten.
E-4579/2020 Seite 5 O. Mit Schreiben vom 17. Juni 2024 übermittelte das SEM dem Zivilstandsamt Lausanne hinsichtlich eines Ehevorbereitungsverfahrens Unterlagen zum Stand des Asylverfahrens. P. Mit Eingabe vom 28. Juni 2024 ersuchte die mandatierte Rechtsbeiständin um Entlassung aus dem Mandat aufgrund eines Stellenwechsels sowie um Einsetzung von MLaw Natalie Marrer als neue amtliche Rechtsbeiständin.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Das SEM begründete die Abweisung des Asylgesuchs im Wesentli- chen damit, dass es sich bei der einjährigen Haft des Beschwerdeführers, zu der er im Jahr 2000 verurteilt worden sei, um eine legitime Massnahme der Strafverfolgung gehandelt habe. Da er nach seiner Entlassung weiter- hin 16 Jahre im Libanon gelebt habe, fehle es am zeitlichen Kausalzusam- menhang zwischen der Verurteilung und der Ausreise. Im Weiteren habe er geltend gemacht, dass die Ausreisesperre der Behörden und die Melde- pflicht mit Schreiben vom (…) aufgehoben worden sei. Eine begründete Furcht vor zukünftigen Benachteiligungen seitens der Behörden bei einer Rückkehr scheine aufgrund seines langjährigen Aufenthalts im Libanon, seiner legalen Ausreise und seines niederschwelligen Profils objektiv nicht begründet. Dies gelte vor allem auch vor dem Hintergrund, dass die Pro- zesse gegen ehemalige Angehörige der SLA im Jahr 2004 abgeschlossen worden seien und seit dem Jahr 2005 auch keine spezifischen Berichte mehr über vereinzelte lokale Übergriffe gegen ehemalige SLA-Milizionäre vorlägen. Seine Vorbringen, jahrelang von der Hezbollah gefoltert, immer wieder inhaftiert und schikaniert worden zu sein sowie ständig in Angst ge- lebt zu haben, seien wenig plausibel. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er jahrelang keine konkreten Versuche unternommen habe, sich diesen ver- meintlich massiven Folterungen und Nachteilen zu entziehen und auch kei- nerlei Schutzmassnahmen dagegen vorgenommen habe. Er habe nicht schlüssig erklären können, weshalb er 16 Jahre lang keine Wohnsitzalter- native oder Ausreise habe organisieren können. Weiter sei es ihm nicht gelungen, zu erklären, weshalb die Hezbollah nach all diesen Jahren noch immer ein derartiges Interesse an ihm, einem Soldaten, der mehrheitlich in (…) der SLA gearbeitet habe, haben sollte. Vorliegend könne aber auf eine vertiefte Glaubhaftigkeitsprüfung verzichtet werden, da eine innerstaatliche Schutzalternative bestehe. Das Einflussgebiet der Hezbollah konzentriere sich auf Teile der Bekaa-Ebene, südliche Vororte von Beirut und auf den südlichen Libanon, der von ihr und der libanesischen Armee kontrolliert werde. Der überwiegende Teil des Landes werde von anderen Gruppierun- gen kontrolliert und sei dem Machtbereich der schiitischen Hezbollah ent- zogen. Beim Beschwerdeführer lägen keine Anhaltspunkte vor, die auf ein besonderes Profil und damit einen Bekanntheitsgrad im gesamten Land schliessen liessen. Dementsprechend habe er auch angegeben, immer in
E-4579/2020 Seite 7 B._______ von der Hezbollah festgenommen worden zu sein, die Prob- leme hätten immer dort begonnen. Für seine Angaben, dass für ihn auch in D._______ als Schiite und ehemaliges Mitglied der SLA die gleichen Probleme hätten entstehen können, habe er keine objektiven Anhalts- punkte zu nennen vermocht. Auch die Aussage, dass die Hezbollah überall präsent sei, habe er nicht objektiv zu begründen vermocht, zumal seinen Aussagen zufolge die Probleme immer in B._______ entstanden seien und keine Hinweise vorlägen, dass er je irgendwo sonst im Libanon verfolgt worden sei. Davon sei auch vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zur begründeten Furcht nicht auszugehen. Er könne sich allfälligen künfti- gen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen solchen Teil seines Heimatlandes entziehen, wo ihm auch zugemutet werden könne, den effektiven Schutz durch den libanesischen Staat in Anspruch zu neh- men.
E. 3.2 Demgegenüber führt der Beschwerdeführer aus, das SEM habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt und das rechtliche Gehör verletzt. Es habe verkannt, dass er nach seiner Entlassung aus der Strafhaft einer Mel- depflicht unterstanden habe, welche mit monatlichen Anhörungen verbun- den gewesen sei. Weiter sei er nach den Festhaltungen durch die Hezbol- lah jeweils dem Geheimdienst übergeben worden, der ihn ebenfalls fest- gehalten und befragt habe. Die Strafverfolgung sei daher zu keinem Zeit- punkt abgeschlossen gewesen. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass er kurzfristig seinen Namen von der (…) und somit von der Liste von Personen, die mit einer Ausreisesperre belegt seien, habe streichen lassen können. Dies sei offensichtlich nicht auf korrektem Behördenweg erreicht worden und nur von kurzer Dauer gewesen. So habe ihn der befreundete Gemeindepräsident angewiesen, umgehend zu handeln, bevor entdeckt werde, dass er über ein entsprechendes Papier verfüge. Weiter gehe das SEM fälschlicherweise davon aus, dass sich das Einflussgebiet der Hezbollah auf die in der Verfügung genannten Gebiete beschränke. Auch sei die Annahme des SEM, es seien seit 2005 keine Übergriffe auf ehema- lige SLA-Mitglieder bekannt geworden, tatsachenwidrig, da während des Krieges 2006 viele SLA-Mitglieder wegen Übergriffen durch die Hezbollah geflohen seien. Aus einem Länderbericht ergebe sich, dass es selbst zwi- schen 2009 und 2011 noch zu diversen Festnahmen wegen Spionagevor- würfen gekommen sei. Zu den Plausibilitätserwägungen der Vorinstanz, seine Ausführungen seien unglaubhaft, sei ebenso kurz festzuhalten, dass er einer Ausreisesperre unterlegen sei, zwischen Libanon und Israel grosse Spannungen herrschten und in Syrien Krieg sei, in welchem auch
E-4579/2020 Seite 8 die Hezbollah mitmische, weshalb ein illegaler Grenzübertritt sehr gefähr- lich sei und sich die Frage stelle, ob es ihm denn in Syrien besser ergangen wäre. Die Existenz der Hezbollah beruhe auf deren Feindschaft mit Israel, weshalb SLA-Kämpfer in ihren Augen Feinde und Verräter seien und es durchaus erklärlich sei, dass sich die Miliz an ehemaligen Kollaborateuren im eigenen Territorium störe und sie unter Kontrolle halte. Es sei auch of- fensichtlich, dass keine Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des libanesi- schen Staates bestehe, zumal der Beschwerdeführer nach den Festnah- men durch die Hezbollah jeweils den Behörden übergeben worden sei und jene von den wiederholten Übergriffen durchaus Kenntnis gehabt hätten. Vielmehr sei es nach der Übergabe auch durch den Geheimdienst zur Festhaltung und Befragung unter Schlägen gekommen. Es bestehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. Die Hezbollah sei im ganzen Liba- non präsent, habe sowohl militärisch als auch politisch grossen Einfluss und es sei kein staatlicher Schutz zu erwarten. Ausserdem fehle es an den übrigen Voraussetzungen einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Im Wei- teren liege eine (…) vor, welche selbst nach dem Wegfall der Verfolgung asylrelevant sei.
E. 3.3 In der Vernehmlassung führt das SEM aus, aufgrund der Aufhebung der Meldepflicht, der Aufhebung der Ausreisesperre und der problemlosen Ausstellung eines Reisepasses sowie der legalen Ausreise sei von einem abgeschlossenen Strafverfahren auszugehen. Es gebe keine Anzeichen, dass die Aufhebung der Ausreisesperre nur von kurzer Dauer gewesen sei. Auch sei ein grosser Teil des Landes weiterhin dem Zugriff der Hezbollah entzogen. In dem vom Beschwerdeführer zitierten Bericht gehe es nicht um Übergriffe auf ehemalige SLA-Mitglieder, sondern um Festnahmen und Verurteilungen von Personen, die beschuldigt worden seien, nach dem Krieg weiterhin mit Israel kooperiert und Spionage betrieben zu haben. Es gebe keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer von den libanesi- schen Behörden derart verdächtigt oder beschuldigt werde. Die Vorausset- zungen für eine innerstaatliche Fluchtalternative seien trotz der Explosion vom 4. August 2020 und des Rücktritts der Regierung gegeben, zumal er seine psychischen Leiden im ganzen Libanon behandeln lassen könne und es ihm aufgrund der Arbeitserfahrung zuzumuten sei, sich ins Berufsleben zu integrieren oder um staatliche Unterstützung zu ersuchen.
E. 3.4 In der Replik hält der Beschwerdeführer an seinen Vorbringen fest und rügt erneut die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er habe in der BzP und in der Anhörung mehrmals geltend gemacht, von der Hezbollah als Spion
E-4579/2020 Seite 9 verdächtigt worden zu sein. Die Vorinstanz habe seine Verfolgungsvorbrin- gen ignoriert und ihre Erwägungen seien im Länderkontext nicht nachvoll- ziehbar.
E. 4.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge- listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). So- fern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten nicht verletzt wurden, muss die Behörde namentlich dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn auf- grund der Vorbringen der asylsuchenden Person oder der eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachver- halt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H).
E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 – 31 VwVG), ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen (Art. 32 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht (Art. 35 VwVG). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 5.1 Das SEM geht ohne Prüfung der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvor- bringen davon aus, der Beschwerdeführer weise nicht das Profil auf, um für die Hezbollah von Interesse zu sein, weil er als Soldat mehrheitlich in (…) B._______ gearbeitet habe und nicht an Kampfhandlungen beteiligt gewesen sei. In der Vernehmlassung hält es daran fest, dass ab 2005 keine offiziellen Berichte über Übergriffe gegen SLA-Mitglieder zu finden seien. Aufgrund von Plausibilitätserwägungen zu Schutzmassnahmen, welche der Beschwerdeführer selber hätte treffen können, sei von der man- gelnden Glaubhaftigkeit seiner Aussagen auszugehen.
E-4579/2020 Seite 10 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die getroffenen Abklärungen des SEM und die Begründung in der angefochtenen Verfügung nicht geeignet sind, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung des Wegweisungsvollzugs zu rechtferti- gen. Im Folgenden ist im Kontext aktueller Länderinformationen (E. 5.2) auf die Notwendigkeit einer vertieften Glaubhaftigkeitsprüfung sowie auf das strittige Vorliegen einer innerstaatlichen Schutzalternative einzugehen (E. 5.3).
E. 5.2.1 Die South Lebanon Army (SLA) ist eine bewaffnete Gruppe, die sich im Verlauf des libanesischen Bürgerkriegs bildete und ursprünglich Einhei- ten der regulären libanesischen Armee umfasste. Die SLA koordinierte ihre Aktivitäten mit den israelischen Streitkräften und bekämpfte bis zur israeli- schen Invasion 1982 die im südlichen Libanon präsente Palestine Libera- tion Organization (PLO) und ab 1982 bewaffnete libanesische Gruppen, insbesondere die Hezbollah. Die SLA kontrollierte gemeinsam mit der isra- elischen Armee die durch Israel eingerichtete «Sicherheitszone» im Süden des Libanon. Nach dem Abzug Israels aus dem Libanon im Jahr 2000 löste sich die SLA auf und ein Teil der Mitglieder floh nach Israel. Die SLA- Mitglieder, die im Libanon blieben, wurden festgenommen und durch Mili- tärgerichte verurteilt (Immigration and Refugee Board of Canada [IRB], Lebanon : Hezbollah [Hizbollah, Hizbullah, Hizballah, the Party of God], including political participation and representation, military activities and ar- eas under control; recruitment practices, including forced recruitment and consequences for those who refuse to join; whether Hezbollah targets any segments of society for recruitment, including Shia [Shi'a, Shi'i, Shiite] youth and Lebanese citizens returning from abroad; ability to locate an in- dividual in the country; state protection available [2020–August 2022], 08.09.2022, https://irb-cisr.gc.ca/en/countryinformation/rir/Pages/in- dex.aspx?doc=458690&pls=1, abgerufen am 11.11.2023; Norton, Augus- tus Richard [Boston University], Hezbollah: A Short History. Updated and Expanded Third Edition, 2018). In der schiitischen Gemeinschaft im Libanon ist Hass gegenüber Israel auf- grund der vielen Opfer im Konflikt sowie der während der Besatzungszeit und darüber hinaus erlebten Demütigungen weit verbreitet. Ehemalige Mit- glieder der SLA werden in gewissen Gesellschaftskreisen nach wie vor als Kollaborateure und Verräter betrachtet und es herrscht eine Wut gegen sie vor. Viele Menschen im südlichen Libanon haben Angehörige, die (…) B._______, im Gebiet unter SLA-Kontrolle, festgehalten worden waren
E-4579/2020 Seite 11 oder sind selbst durch Mitglieder der SLA misshandelt worden. B._______ (…). Amnesty International dokumentierte eine direkte Involvierung israeli- scher Geheimdienstmitarbeiter, die auf dem Areal anwesend waren. Zur aktuellen Situation ehemaliger SLA-Mitglieder im Libanon liegen nur we- nige Informationen vor. Eine Quelle berichtet, es sei für Personen, die für die SLA gearbeitet hätten, nach wie vor schwierig, ins zivile Leben zurück- zukehren. Es gibt Hinweise, dass ehemalige Mitglieder der SLA oder ihre Angehörigen im Libanon durch die libanesischen Sicherheitsbehörden bzw. durch den libanesischen Geheimdienst überwacht werden. Quellen berichten, dass auch SLA-Mitglieder, die bereits im Jahr 2000 wegen Kol- laboration mit Israel verurteilt worden waren, mehr als zehn Jahre später noch von der Hezbollah überwacht wurden. Zwar gebe es keine Berichte von systematischen Belästigungen, doch seien isolierte Fälle nicht auszu- schliessen. 2020 wurde unweit der südlibanesischen Hafenstadt Saida ein ehemaliges Mitglied der SLA erschossen, das angeblich als (…) in B._______ tätig gewesen ist (L'Orient-Le Jour [D._______], Normalisation avec Israël, l’histoire d’un tabou, 09.11.2022, https://www.lorientle- jour.com/article/1317362/normalisation-avec-israel-lhistoire-dun- tabou.html; Office français de protection des réfugiés et apatrides [OF- PRA], Liban : Les anciens membres de l'Armée du Liban Sud [ALS], 02.05.2022, https://www.ofpra.gouv.fr/sites/default/files/atoms/fi- les/2205_lbn_anciens_membres_als_152326_web.pdf; Orient XXI, Leba- nese Identity Clash as the Agent Returns, 25.02.2020, https://ori- entxxi.info/magazine/lebanese-identity-clash-as-the-agent-returns,3652; The New Arab, South Lebanon Army: Return of war-time <collaborator> shines spotlight on brutal legacy of Israel's militia, 12.02.2020, https://eng- lish.alaraby.co.uk/analysis/rise-and-fall-southlebanon-army; Agence France-Presse [AFP], Au Liban, le retour de «collabos» avec Israël rouvre d'anciennes plaies, 24.09.2019, https://www.lexpress.fr/actualites/1/sty- les/au-liban-leretour-de-collabos-avec-israel-rouvre-d-anciennes- plaies_2099303.html; Amnesty International, (…); Meier, Daniel [Université Grenoble Alpes] / Les clés du Moyen-Orient, Il y a 20 ans, Israël se retirait du Liban. Entretien avec Daniel Meier sur la situation au Sud-Liban, 26.06.2020, https://www.lesclesdumoyenorient.com/Il-y-a-20-ans-Israel- se-retirait-du-Liban-Entretien-avec-Daniel-Meier-sur-la.html; The Cradle, Why are Lebanon’s military judges releasing dozens of Israeli spies?, 16.08.2022, https://thecradle.co/Article/Investigations/14370; Associated Press (AP), Former member of Israel-backed militia killed in Lebanon, 22.03.2020, https://apnews.com/article/israel-shootings-beirut-lebanon- middle-eastc1301d1c2dc855a12b8b43288-37d8f48; alle online-Quellen abgerufen am 11.11.2023).
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E. 5.2.2 Während des libanesischen Bürgerkriegs (1975-1990) formierte sich innerhalb der schiitischen Bevölkerung im Libanon die paramilitärische Or- ganisation al-Muqāwama al-islāmiyya fī Lubnān («Der Islamische Wider- stand im Libanon») bzw. dessen politischer Arm Hezbollah; der Widerstand war eine Reaktion auf die israelische Invasion und Besatzung des südli- chen Libanon und hatte das Ziel, die israelische Besatzungsmacht und ihre libanesischen Verbündeten zu bekämpfen (Norton, Augustus Richard, a.a.O., S. 23; Daher, Aurélie [Université Paris-Dauphine], Shi'ism, national belonging and political Islam: the Hezbollah and the Islamic Resistance in Lebanon, in: Cavatorta, Francesco et Storm, Lise [Hg.], Political Parties in the Arab World: Continuity and Change, 2018, S. 127). Höhere Positionen in der zivilen Verwaltung sowie in den Streitkräften und den Sicherheitsdiensten werden im Libanon nach einem konfessionellen Schlüssel vergeben. Die Hezbollah hat sich seit 2005 die Kontrolle über verschiedene Ministerien und Schlüsselstellen in der Verwaltung gesichert. Innerhalb des Sicherheitsapparats kontrollierte die Hezbollah zeitweise di- rekt oder über ihr nahestehende Personen das Militärgericht, die Leitung des Generalstabs, den militärischen Nachrichtendienst, die Sicherheitsab- teilung am internationalen Flughafen von Beirut sowie die Direction Générale de la Sûreté Générale (DGSG), die einflussreichste staatliche In- stitution für innere Sicherheit. Mehrere massgebliche Positionen in der Ar- mee und in den Geheimdiensten wurden zudem durch Personen mit Ver- bindungen zur Hezbollah oder ihre Verbündeten gehalten. Daher ist es kaum möglich, eine scharfe Trennlinie zwischen der Hezbollah und dem libanesischen Staat zu ziehen, wie verschiedene Quellen festhalten (Salloukh, Bassel F. [Lebanese American University LAU], The Syrian War: Spillover Effects on Lebanon, in: Middle East Policy, 24 [2], 2017, https://onlinelibrary.wiley.com/doi/epdf/10.1111/mepo.12252; The New York Times, As Hezbollah Rises in Lebanon’s Government, Fears About U.S. Response Follow, 01.02.2019, https://www.ny- times.com/2019/02/01/world/middleeast/hezbollah-lebanon.html; Spyer, Jonathan [The Jerusalem Institute for Strategy and Security], Hizballah’s Deep State in Lebanon, 11.07.2019, https://jiss.org.il/en/spyer-hizballahs- deep-state-in-lebanon/; Daher, Aurélie, a.a.O., S. 136; International Crisis Group, Lebanon’s Hizbollah Turns Eastward to Syria, 27.05.2014, https://icg-prod.s3.amazonaws.com/lebanon-s-hizbollah-turnseastward- to-syria.pdf, alle online-Quellen abgerufen am 11.11.2023). Aufgrund ihres Einflusses auf staatliche Institutionen könne davon ausge- gangen werden, dass die Hezbollah auf jegliche Behördeninformationen
E-4579/2020 Seite 13 zugreifen kann, wie ein Gastdozent an der Beiruter Université St. Joseph 2022 gegenüber den kanadischen Migrationsbehörden erklärte. Gemäss Sari Hanafi von der American University of Beirut (AUB) könne die Hezbol- lah beispielsweise via Sûreté Générale jede Person im ganzen Libanon lokalisieren. Personen wiederum, die von der Hezbollah unter Druck ge- setzt werden, können gemäss Quellen der kanadischen Migrationsbehör- den nicht darauf zählen, vom libanesischen Staat Schutz zu erlangen. Die eigenen Mitglieder hingegen können durch die Hezbollah vor staatlicher Strafverfolgung geschützt werden (IRB, a.a.O.; Hanafi, Sari [American Uni- versity of Beirut AUB] / Finnish Immigration Service, Syrian and Palestinian [in Lebanon and Exiting Syria] Refugees in Lebanon, 20.09.2016, https://migri.fi/documents/5202425/5914056/70079_Report_Refugees_fi- nal.pdf/add4da0f-b0c7-4473-9811-a6bbbe11f811, abgerufen am 21.01.2021; Department of Foreign Affairs and Trade [DFAT], DFAT Country Information Report Lebanon, 03.2019, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-le- banon.pdf, abgerufen am 11.11.2023; International Crisis Group, a.a.O).
E. 5.2.3 Neben ihrem Einfluss auf den staatlichen Sicherheitsapparat verfügt die Hezbollah über ein erhebliches eigenständiges militärisches und nach- richtendienstliches Potenzial, unabhängig vom libanesischen Staat; ihre Schlagkraft wird höher eingeschätzt als jene des Staates. Der umfassende Sicherheitsapparat der Hezbollah verfügt laut verschiedener Quellen über quasi-staatliche Kapazitäten (Department of Foreign Affairs and Trade [DFAT], DFAT Country Information Report Lebanon, 03.2019, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-le- banon.pdf; Le Monde, Le Hezbollah, tout-puissant au Liban, 09.05.2016, https://www.lemonde.fr/international/article/2016/05/13/le-hezbollah-tout- puissant-auliban_4919301_3210.html; Council on Foreign Relations (CFR), What Is Hezbollah?, letzte Aktualisierung am 25.05.2022, https://www.cfr.org/backgrounder/what-hezbollah; alle online-Quellen ab- gerufen am 11.11.2022; Daher, Joseph [Université de Lausanne], Hezbol- lah: The Political Economy of Lebanon's Party of God, 2016, S. 156 und 168). Der Nachrichtendienst der Hezbollah setzt unterschiedliche Methoden zur Informationsbeschaffung ein. Dazu zählen neben der Überwachung von Telefonen auch elektronische Überwachungsmethoden sowie ein Netz- werk von Informantinnen und Informanten, das sich aus den zehntausen- den von Anhängerinnen und Anhängern rekrutiert und beispielsweise ge-
E-4579/2020 Seite 14 gen israelische Spionageversuche eingesetzt wird. In diesem Bereich ko- ordinieren die staatlichen Sicherheitskräfte ihre Anstrengungen mit der Hezbollah. Insbesondere nach dem Krieg im Sommer 2006 wurden staat- liche Kapazitäten in der Gegenspionage ausgebaut und der nachrichten- dienstliche Austausch mit der Hezbollah intensiviert. Die Agence France Presse (AFP) berichtet, dass seit 2019 – im Zuge der Wirtschaftskrise – eine Zunahme der Anzahl der Festnahmen aufgrund von Rekrutierungs- versuchen durch Israel festzustellen ist. Allein 2022 wurden innert weniger Monate mehr als 100 Personen durch libanesische Sicherheitskräfte fest- genommen, die angeblich durch den israelischen Auslandgeheimdienst Mossad rekrutiert worden waren. Die Hezbollah ist in grossen Teilen des Libanon – selbst jenseits der schiitischen Siedlungsgebiete – stark präsent. In den Gebieten, die sie direkt kontrolliert, sei die Kapazität der Hezbollah zwar grösser, Personen aufzuspüren. Wird jemand der Spionage verdäch- tigt, reiche dies gemäss Quellenangaben aus, dass die Hezbollah diese Person auf dem gesamten libanesischen Staatsgebiet lokalisieren könne (U.S. Department of State, 2021 Country Reports on Human Rights Prac- tices: Lebanon, 30.03.2022, https://www.state.gov/reports/2021-country- reports-on-human-rights-practices/lebanon/; DFAT a.a.O; Daher, Aurélie [Université Paris-Dauphine], Hezbollah: Mobilisation and Power, 2018, S. 141f.; Rowell, Alex / Carnegie Endowment for International Peace, Is Le- banon Winning Against Al-Qaeda?, 13.05.2014, https://carnegieendow- ment.org/sada/55582; British Broadcasting Corporation [BBC], Lebanon Hezbollah head rallies against anti-Muslim film, 17.09.2012, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-19631471, alle abgerufen am 11.11.2022; AFP, Au Liban 185 personnes arrêtées pour "collaboration" avec Israël depuis 2019, 07.12.2022, https://www.lorientlejour.com/ar- ticle/1320708/liban-185-personnes-arretees-pour-collaboration-avec-is- rael-depuis-2019.html, abgerufen am 08.12.2022; The Daily Star [Beirut], New ISF unit behind arrests of alleged Mossad agents, 11.05.2009, http://www.dailystar.com.lb/News/Lebanon-News/2009/May-11/53805- new-isf-unit-behind-arrests-ofalleged-mossad-agents.ashx, zuletzt abge- rufen am 26.01.2023 [online nicht mehr verfügbar]; The Cradle, a.a.O; IRB a.a.O.).
E. 5.3 Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen ca. vier Jahre als Sol- dat (…) in B._______ verbracht, (…) (E. 5.2.1 hiervor). Er wurde eigenen Angaben zufolge dort nicht nur in der (…), sondern auch als (…) einge- setzt. Es geht im Weiteren aus der Anhörung hervor, dass er sich zwischen 1997 und 2000 mehrmals in Israel aufgehalten habe (A28 F115). In der BzP hat er angegeben, bis zur Ausreise im Jahr 2017 immer wieder von
E-4579/2020 Seite 15 der Hezbollah befragt und geschlagen worden zu sein (A7, S. 8). In der Anhörung schilderte er, wie er nach seiner Verurteilung im Jahr 2000 bis zur Ausreise im Jahr 2017 einer sporadisch wiederkehrenden, massiven Gewaltausübung durch die Hezbollah ausgesetzt gewesen sei (vgl. insbes. A28 F72–F73 und F78–F79). Er schilderte auch, was die Hezbollah an- lässlich der Befragungen von ihm habe wissen wollen und was sie mit der Gewaltausübung bezweckt habe (A28 F82, F75-F77). Seine Aussagen können im Wesentlichen als Vorbringen über Gegenspionagemassnah- men der Hezbollah zusammengefasst werden. Das SEM hat für die Erhe- bung der Asylgründe ca. ein Drittel der insgesamt neunstündigen Anhörung verwendet (A28 F70 ff., abzüglich der Rückübersetzung, welche dem ers- ten Teil gegolten hat). Um 18.20 Uhr stellte es dem Beschwerdeführer die Frage, ob er das Wesentliche für sein Gesuch vorgebracht habe, woraufhin jener antwortete, dass es noch viele Details gebe, die er nicht habe erzäh- len können (A28 F117).
E. 5.4 In der angefochtenen Verfügung hat das SEM dann auf eine vertiefte Glaubhaftigkeitsprüfung der Angaben des Beschwerdeführers verzichtet und sich stattdessen auf Plausibilitätserwägungen gestützt, welche einer Überprüfung im Länderkontext nicht standhalten (E. 5.4.1 hiernach). Im Weiteren ist die Vorinstanz – die Glaubhaftigkeit seiner Angaben voraus- gesetzt – zu Unrecht vom Vorliegen einer innerstaatlichen Schutzalterna- tive ausgegangen (vgl. E. 5.4.2). Drittens enthalten die Akten Hinweise, dass sich mittlerweile die individuelle Situation des Beschwerdeführers ver- ändert haben könnte, weshalb die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
– auch im Lichte der Länderinformationen – erneut zu überprüfen ist (E. 5.4.3).
E. 5.4.1 Die Erwägung des SEM, es gebe ein bestimmtes Profil ehemaliger SLA-Milizionäre, welche auf dem Radar der Hezbollah stünden, ist nicht überzeugend. Der Libanon und Israel befanden sich im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verfügung im Kriegszustand (Bericht des Bundesrates vom 2. November 2022 zur Hisbollah in der Schweiz, S. 6, https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/73677.pdf, ab- gerufen am 1.6.2024). Dass sich die Lage heute noch deutlich akzentuiert darstellt, ist offensichtlich. Bekanntlich wird Gegenspionage unter anderem betrieben, um die Bevölkerung von einer Rekrutierung durch feindliche Ge- heimdienste abzuhalten, was sich auf verschiedenste Weise auswirken könnte, etwa auch, indem Exempel statuiert werden. Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers vorausgesetzt, erschliesst sich
E-4579/2020 Seite 16 nicht, weshalb er nicht bis zur Ausreise sporadisch von der Hezbollah lo- kalisiert und festgenommen worden sein soll (E. 5.2.3) bzw. nicht zu jenen SLA-Mitgliedern gehört haben sollte, welche langandauernd geheimdienst- lich überwacht wurden (vgl. E. 5.2.1 hiervor). Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, nur durch Bestechung der Militärverwaltung sei die Ausreise möglich gewesen. In der Anhörung sagte er aus, sein Vorgesetz- ter in der SLA stamme aus dem gleichen Dorf wie jener Gemeindevorste- her, der ihm bei der Beschaffung der Dokumente geholfen habe (A28 F97). Sollten seine Vorbringen zur sporadisch wiederkehrenden Verfolgung durch die Hezbollah einer Glaubhaftigkeitsprüfung standhalten, erscheinen im Länderkontext auch seine Angaben zu seinen Fluchthelfern und zur Or- ganisation seiner Ausreise nicht unplausibel. Vor diesem Hintergrund ist die Rüge der Gehörsverletzung begründet. Das SEM hat dem Beschwerdeführer ohne nachvollziehbare Begründung das Verfolgungsvorbringen nicht geglaubt und ihm trotz seines Hinweises auf mehr Details nicht die Gelegenheit gegeben, in der Anhörung ausführlich darüber zu berichten. Selbst bei einem (vorübergehenden) Streichen von (…) ist ohne Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorbringen nicht ausreichend dargelegt, warum er keine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfol- gung haben soll.
E. 5.4.2 Zweitens zweifelt das SEM an den Angaben des Beschwerdeführers, er könne in anderen Landesteilen keinen Schutz erhalten, da er ausgesagt habe, die Probleme hätten immer in B._______ begonnen, und keine An- haltspunkte für eine Verfolgung in D._______ zu nennen vermocht habe. Der Beschwerdeführer hat in der Anhörung aber vorgebracht, dass er bei der Arbeitssuche in D._______ als ehemaliges SLA-Mitglied identifiziert und rausgeschmissen worden sei bzw. ihm deshalb niemand ein (…) habe (A28 F38 und F62). Seine Vorbringen, die Hezbollah könne ihn an jedem beliebigen Ort im Libanon aufspüren und verfolgen, erscheinen auch im Lichte des Länderkontextes nachvollziehbar (E. 5.2.2–5.2.3). Nach der Rechtsprechung kann einem Asylsuchenden eine Schutzalternative entge- gengehalten werden, wenn er am Zufluchtsort voraussichtlich wirksamen Schutz vor Verfolgung findet. In einer Einzelfallprüfung und unter Berück- sichtigung des länderspezifischen Kontextes ist zu beurteilen, ob einer be- troffenen Person angesichts der sich konkret abzeichnenden Lebenssitua- tion am Zufluchtsort zugemutet werden kann, sich dort niederzulassen und eine neue Existenz aufzubauen (vgl. BVGE 2011/51 E. 8.5.1 und E. 8.6). Aufgrund der Länderinformationen zum Einflussbereich der Hezbollah ist
E-4579/2020 Seite 17
– die Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen vorausgesetzt – keine in- nerstaatliche Schutzalternative anzunehmen (vgl. E. 5.2.2 hiervor).
E. 5.4.3 Drittens fehlen Erhebungen im Wegweisungsvollzugspunkt. Das SEM ist in der angefochtenen Verfügung von einer gesicherten Wohnsitu- ation und Unterstützungsmöglichkeit durch die Ehefrau des Beschwerde- führers und insbesondere durch seinen Schwager ausgegangen. Aus den Akten geht aber hervor, dass sich der Beschwerdeführer inzwischen von seiner Ehefrau getrennt und einen Kantonswechsel vorgenommen habe (A52 und A55). Vor diesem Hintergrund benötigt auch der angeordnete Wegweisungsvollzug eine erneute Überprüfung des Sachverhalts, zumal den Vorbringen des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, dass er als ehe- maliger SLA-Milizionär mit erheblichen Schwierigkeiten konfrontiert war, sich ins Arbeitsleben zu integrieren. Dies ist im Länderkontext nachvoll- ziehbar (vgl. E. 5.2.1 hiervor), weshalb eine individuelle Überprüfung der aktuellen Situation des Beschwerdeführers vorzunehmen ist.
E. 5.5 Nach dem Gesagten ist die Sache nicht spruchreif. Das SEM hat das Abklärungsverfahren abgebrochen und auf der Grundlage veralteter Län- derinformationen auf eine vertiefte Glaubhaftigkeitsprüfung verzichtet. Da- mit hat es die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht tatsächlich gehört und die angefochtene Verfügung ist mit einem schweren Begründungs- mangel behaftet. Der Eindruck der Gehörsverletzung erhärtet sich ange- sichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer geltend macht, in der An- hörung nicht genügend Zeit gehabt zu haben, über alle gesuchsrelevanten Vorkommnisse mit der Hezbollah zu berichten, und dies auch am Ende der Anhörung ausdrücklich gesagt hat.
E. 6 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel reformatorisch. Nur ausnahmsweise wird eine angefochtene Verfügung kassiert und an die Vorinstanz zurückgewiesen. Vorliegend liegt der Mangel der Verfügung in einer unvollständigen Abklärung des Sachverhalts bzw. einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. Unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Kassation der an- gefochtenen Verfügung. Der Beschwerdeführer beantragt zwar in der Be- schwerde die Heilung der Gehörsverletzung, führt aber in der Replik und in der ergänzenden Eingabe vom 19. Januar 2021 aus, von der Vorinstanz nicht ausreichend befragt worden zu sein, weshalb er nicht genügend Ge- legenheit erhalten habe, seine Asylgründe glaubhaft zu machen. Bei einer Rückweisung bleibt ihm der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist,
E-4579/2020 Seite 18 als im Asylverfahren das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich ent- scheidet (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 7.3, BVGE 2008/47 E. 3.3.4, BVGE 2008/14 E. 4.1). Sind nach einer vertieften Prüfung die geltend gemachten Vorfälle glaubhaft, ist die Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Ver- folgung im Länderkontext als objektiv begründet zu betrachten und – im Gegensatz zur Ansicht des SEM – anzunehmen, dass ihm keine inner- staatliche Schutzalternative zur Verfügung steht. Angesichts der Rückwei- sung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen und den dem Gericht zu den Akten gereichten weiteren Beweis- mitteln.
E. 7 Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom
14. August 2020 ist aufzuheben und im Sinne der Erwägungen an die Vor- instanz zurückzuweisen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 8.2 Das Gesuch der amtlichen Rechtsbeiständin um Entlassung aus ihrem Amt (und um ihre Ersetzung durch MLaw Natalie Marrer) vom 28. Juni 2024 wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegen- standslos, zumal das Verfahren bereits im Zeitpunkt der Gesuchstellung spruchreif war und nach dem Entlassungsantrag kein weiterer Vertretungs- aufwand entstanden ist.
E. 8.3 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In der Replik und in den Eingaben vom 19. Januar und vom 1. Juni 2021, hat die neu be- stellte amtliche Rechtsbeiständin einen Aufwand von insgesamt 310 Minu- ten geltend gemacht, was nicht zu beanstanden ist. Der Aufwand für das Verfassen der Beschwerdeschrift ist anhand der Aktenlage bestimmbar, weshalb darauf verzichtet wird, eine Kostennote einzuholen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insge- samt Fr. 2’500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4579/2020 Seite 19
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung vom 14. August 2020 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4579/2020 Urteil vom 25. Juli 2024 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Libanon, vertreten durch MLaw Eliane Schmid, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. August 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist libanesischer Staatsangehöriger, arabischer Ethnie und schiitischen Glaubens. Eigenen Angaben zufolge reiste er im April oder Mai 2017 über den Flughafen Beirut legal nach Istanbul. Von dort sei er über Griechenland und die Balkanroute illegal am 14. Juli 2017 in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Zu seinem persönlichen Hintergrund brachte er vor, (...). Er habe auf der Strasse gelebt, bevor er sich 1996 (...) der südlibanesischen Armee (SLA) angeschlossen habe. Über einen Kollegen habe er seine Frau kennengelernt, mit der er (...) Kinder habe. Seine Familie halte sich in B._______ auf und werde vom (...) unterstützt. Zu seinen Gesuchsgründen machte er geltend, er habe als Soldat der SLA in (...). Nachdem die israelische Armee im Jahr 2000 den Libanon verlassen habe, sei er zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Nach seiner Freilassung sei er viermal von Angehörigen der Hezbollah inhaftiert, gefoltert und verhört worden, weil sie ihn der Spionage verdächtigt hätten. Anschliessend sei er jeweils dem libanesischen Geheimdienst übergeben worden. Nach dem letzten Vorfall im Jahr 2017 habe er über einen befreundeten Gemeindepräsidenten ein Schreiben des Verteidigungsministeriums erhalten, wonach er von der Liste der Personen, welche mit einem Ausreiseverbot belegt seien, gestrichen worden sei. Damit habe er sich libanesische Identitätspapiere ausstellen lassen und aus dem Libanon ausreisen können. Zur Stützung seiner Angaben legte er eine Identitätskarte, ein gegen ihn gefälltes Urteil (...) sowie ein vom libanesischen Staatsanwalt ausgestelltes Dokument, wonach er (...), ein Schreiben des Verteidigungsministeriums (...), wonach er mit einem Ausreiseverbot belegt gewesen und von der Liste der gesuchten Personen zu streichen sei, sowie Facebook-Auszüge von Drohungen gegen ihn und Fotokopien der Verletzungen seines Sohnes vor. Im Weiteren wurden zwei Arztberichte seines behandelnden Arztes zu den Akten gereicht. B. Mit Verfügung vom 14. August 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, setzte eine Ausreisefrist an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus. C. Mit Eingabe vom 15. September 2020 liess der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, es sei eine Rechtsverzögerung sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen und das Verfahren sei prioritär zu behandeln. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Weiteren beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung seiner damaligen Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin. D. Mit Zwischenverfügung vom 30. September 2020 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die Rechtsvertreterin Sonja Comte als amtliche Rechtsbeständin ein. E. In der Vernehmlassung vom 8. Oktober 2020 nahm das SEM zur Beschwerde Stellung und hielt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. F. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2020 ersuchte die Rechtsvertreterin um Entlassung aus dem Amt als unentgeltliche Rechtsbeiständin und um Einsetzung von Eliane Schmid, Rechtsanwältin, als amtliche Rechtsbeiständin. Sie legte eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete Vollmacht vor. G. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Entlassung aus der amtlichen Vertretung mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2020 gut und ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. H. Mit Replik vom 16. November 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdebegehren fest. I. Mit Schreiben vom 19. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht ein, welcher belege, dass er nach der Inhaftnahme im Jahr 2003 am Auge verletzt worden sei, legte weitere Arztberichte aus der Schweiz vor und rügte erneut die Verletzung des rechtlichen Gehörs, aufgrund der fehlenden Möglichkeit, in der Anhörung über die Verfolgungsmassnahmen der Hezbollah detailliert zu berichten. J. Mit Schreiben vom 1. Juni 2021 teilte der Beschwerdeführer mit, dass sein ältester Sohn erneut von Angehörigen der Hezbollah mitgenommen und stark unter Druck gesetzt worden sei. Sie hätten ihn gefragt, wo sich sein Vater aufhalte, welche Gespräche er mit ihm führte, ob sein Vater mit Israel zusammenarbeite, ob er seinem Vater Informationen aus dem Libanon senden müsse und hätten von ihm die Telefonnummer seines Vaters verlangt. Bei einem zweiten Vorfall sei das Telefon seines Sohnes durchsucht worden. Sie hätten ihm Ohrfeigen gegeben, ihn erniedrigt und schlecht über seinen Vater gesprochen. K. Mit Schreiben vom 4. Juni 2021, 7. Februar 2022 und 4. Juli 2022 beantwortete das Gericht entsprechende Verfahrensstandsanfragen. L. Aus einem Schreiben der Vorinstanz vom 26. April 2022 geht hervor, dass der Beschwerdeführer sich von seiner Frau getrennt und den Kanton gewechselt habe (vgl. A54). M. Mit Schreiben vom 15. November 2022 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren ärztlichen Bericht über eine psychotherapeutische Behandlung zu den Akten. N. Mit Eingabe vom 16. März 2023 liess der Beschwerdeführer durch C._______, einen Arztbericht vom 21. Februar 2023 zu den Akten reichen. Unter Beilage einer Vollmacht bat sie gleichzeitig um eine Mitteilung, ob sie allenfalls das Mandat übernehmen könnte oder ob ihr die Kontaktdaten des amtlichen Rechtsbeistands übermittelt werden könnten. O. Mit Schreiben vom 17. Juni 2024 übermittelte das SEM dem Zivilstandsamt Lausanne hinsichtlich eines Ehevorbereitungsverfahrens Unterlagen zum Stand des Asylverfahrens. P. Mit Eingabe vom 28. Juni 2024 ersuchte die mandatierte Rechtsbeiständin um Entlassung aus dem Mandat aufgrund eines Stellenwechsels sowie um Einsetzung von MLaw Natalie Marrer als neue amtliche Rechtsbeiständin. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das SEM begründete die Abweisung des Asylgesuchs im Wesentlichen damit, dass es sich bei der einjährigen Haft des Beschwerdeführers, zu der er im Jahr 2000 verurteilt worden sei, um eine legitime Massnahme der Strafverfolgung gehandelt habe. Da er nach seiner Entlassung weiterhin 16 Jahre im Libanon gelebt habe, fehle es am zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen der Verurteilung und der Ausreise. Im Weiteren habe er geltend gemacht, dass die Ausreisesperre der Behörden und die Meldepflicht mit Schreiben vom (...) aufgehoben worden sei. Eine begründete Furcht vor zukünftigen Benachteiligungen seitens der Behörden bei einer Rückkehr scheine aufgrund seines langjährigen Aufenthalts im Libanon, seiner legalen Ausreise und seines niederschwelligen Profils objektiv nicht begründet. Dies gelte vor allem auch vor dem Hintergrund, dass die Prozesse gegen ehemalige Angehörige der SLA im Jahr 2004 abgeschlossen worden seien und seit dem Jahr 2005 auch keine spezifischen Berichte mehr über vereinzelte lokale Übergriffe gegen ehemalige SLA-Milizionäre vorlägen. Seine Vorbringen, jahrelang von der Hezbollah gefoltert, immer wieder inhaftiert und schikaniert worden zu sein sowie ständig in Angst gelebt zu haben, seien wenig plausibel. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er jahrelang keine konkreten Versuche unternommen habe, sich diesen vermeintlich massiven Folterungen und Nachteilen zu entziehen und auch keinerlei Schutzmassnahmen dagegen vorgenommen habe. Er habe nicht schlüssig erklären können, weshalb er 16 Jahre lang keine Wohnsitzalternative oder Ausreise habe organisieren können. Weiter sei es ihm nicht gelungen, zu erklären, weshalb die Hezbollah nach all diesen Jahren noch immer ein derartiges Interesse an ihm, einem Soldaten, der mehrheitlich in (...) der SLA gearbeitet habe, haben sollte. Vorliegend könne aber auf eine vertiefte Glaubhaftigkeitsprüfung verzichtet werden, da eine innerstaatliche Schutzalternative bestehe. Das Einflussgebiet der Hezbollah konzentriere sich auf Teile der Bekaa-Ebene, südliche Vororte von Beirut und auf den südlichen Libanon, der von ihr und der libanesischen Armee kontrolliert werde. Der überwiegende Teil des Landes werde von anderen Gruppierungen kontrolliert und sei dem Machtbereich der schiitischen Hezbollah entzogen. Beim Beschwerdeführer lägen keine Anhaltspunkte vor, die auf ein besonderes Profil und damit einen Bekanntheitsgrad im gesamten Land schliessen liessen. Dementsprechend habe er auch angegeben, immer in B._______ von der Hezbollah festgenommen worden zu sein, die Probleme hätten immer dort begonnen. Für seine Angaben, dass für ihn auch in D._______ als Schiite und ehemaliges Mitglied der SLA die gleichen Probleme hätten entstehen können, habe er keine objektiven Anhaltspunkte zu nennen vermocht. Auch die Aussage, dass die Hezbollah überall präsent sei, habe er nicht objektiv zu begründen vermocht, zumal seinen Aussagen zufolge die Probleme immer in B._______ entstanden seien und keine Hinweise vorlägen, dass er je irgendwo sonst im Libanon verfolgt worden sei. Davon sei auch vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zur begründeten Furcht nicht auszugehen. Er könne sich allfälligen künftigen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen solchen Teil seines Heimatlandes entziehen, wo ihm auch zugemutet werden könne, den effektiven Schutz durch den libanesischen Staat in Anspruch zu nehmen. 3.2 Demgegenüber führt der Beschwerdeführer aus, das SEM habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt und das rechtliche Gehör verletzt. Es habe verkannt, dass er nach seiner Entlassung aus der Strafhaft einer Meldepflicht unterstanden habe, welche mit monatlichen Anhörungen verbunden gewesen sei. Weiter sei er nach den Festhaltungen durch die Hezbollah jeweils dem Geheimdienst übergeben worden, der ihn ebenfalls festgehalten und befragt habe. Die Strafverfolgung sei daher zu keinem Zeitpunkt abgeschlossen gewesen. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass er kurzfristig seinen Namen von der (...) und somit von der Liste von Personen, die mit einer Ausreisesperre belegt seien, habe streichen lassen können. Dies sei offensichtlich nicht auf korrektem Behördenweg erreicht worden und nur von kurzer Dauer gewesen. So habe ihn der befreundete Gemeindepräsident angewiesen, umgehend zu handeln, bevor entdeckt werde, dass er über ein entsprechendes Papier verfüge. Weiter gehe das SEM fälschlicherweise davon aus, dass sich das Einflussgebiet der Hezbollah auf die in der Verfügung genannten Gebiete beschränke. Auch sei die Annahme des SEM, es seien seit 2005 keine Übergriffe auf ehemalige SLA-Mitglieder bekannt geworden, tatsachenwidrig, da während des Krieges 2006 viele SLA-Mitglieder wegen Übergriffen durch die Hezbollah geflohen seien. Aus einem Länderbericht ergebe sich, dass es selbst zwischen 2009 und 2011 noch zu diversen Festnahmen wegen Spionagevorwürfen gekommen sei. Zu den Plausibilitätserwägungen der Vorinstanz, seine Ausführungen seien unglaubhaft, sei ebenso kurz festzuhalten, dass er einer Ausreisesperre unterlegen sei, zwischen Libanon und Israel grosse Spannungen herrschten und in Syrien Krieg sei, in welchem auch die Hezbollah mitmische, weshalb ein illegaler Grenzübertritt sehr gefährlich sei und sich die Frage stelle, ob es ihm denn in Syrien besser ergangen wäre. Die Existenz der Hezbollah beruhe auf deren Feindschaft mit Israel, weshalb SLA-Kämpfer in ihren Augen Feinde und Verräter seien und es durchaus erklärlich sei, dass sich die Miliz an ehemaligen Kollaborateuren im eigenen Territorium störe und sie unter Kontrolle halte. Es sei auch offensichtlich, dass keine Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des libanesischen Staates bestehe, zumal der Beschwerdeführer nach den Festnahmen durch die Hezbollah jeweils den Behörden übergeben worden sei und jene von den wiederholten Übergriffen durchaus Kenntnis gehabt hätten. Vielmehr sei es nach der Übergabe auch durch den Geheimdienst zur Festhaltung und Befragung unter Schlägen gekommen. Es bestehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. Die Hezbollah sei im ganzen Libanon präsent, habe sowohl militärisch als auch politisch grossen Einfluss und es sei kein staatlicher Schutz zu erwarten. Ausserdem fehle es an den übrigen Voraussetzungen einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Im Weiteren liege eine (...) vor, welche selbst nach dem Wegfall der Verfolgung asylrelevant sei. 3.3 In der Vernehmlassung führt das SEM aus, aufgrund der Aufhebung der Meldepflicht, der Aufhebung der Ausreisesperre und der problemlosen Ausstellung eines Reisepasses sowie der legalen Ausreise sei von einem abgeschlossenen Strafverfahren auszugehen. Es gebe keine Anzeichen, dass die Aufhebung der Ausreisesperre nur von kurzer Dauer gewesen sei. Auch sei ein grosser Teil des Landes weiterhin dem Zugriff der Hezbollah entzogen. In dem vom Beschwerdeführer zitierten Bericht gehe es nicht um Übergriffe auf ehemalige SLA-Mitglieder, sondern um Festnahmen und Verurteilungen von Personen, die beschuldigt worden seien, nach dem Krieg weiterhin mit Israel kooperiert und Spionage betrieben zu haben. Es gebe keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer von den libanesischen Behörden derart verdächtigt oder beschuldigt werde. Die Voraussetzungen für eine innerstaatliche Fluchtalternative seien trotz der Explosion vom 4. August 2020 und des Rücktritts der Regierung gegeben, zumal er seine psychischen Leiden im ganzen Libanon behandeln lassen könne und es ihm aufgrund der Arbeitserfahrung zuzumuten sei, sich ins Berufsleben zu integrieren oder um staatliche Unterstützung zu ersuchen. 3.4 In der Replik hält der Beschwerdeführer an seinen Vorbringen fest und rügt erneut die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er habe in der BzP und in der Anhörung mehrmals geltend gemacht, von der Hezbollah als Spion verdächtigt worden zu sein. Die Vorinstanz habe seine Verfolgungsvorbringen ignoriert und ihre Erwägungen seien im Länderkontext nicht nachvollziehbar. 4. 4.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten nicht verletzt wurden, muss die Behörde namentlich dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person oder der eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H). 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 - 31 VwVG), ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen (Art. 32 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht (Art. 35 VwVG). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 5. 5.1 Das SEM geht ohne Prüfung der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen davon aus, der Beschwerdeführer weise nicht das Profil auf, um für die Hezbollah von Interesse zu sein, weil er als Soldat mehrheitlich in (...) B._______ gearbeitet habe und nicht an Kampfhandlungen beteiligt gewesen sei. In der Vernehmlassung hält es daran fest, dass ab 2005 keine offiziellen Berichte über Übergriffe gegen SLA-Mitglieder zu finden seien. Aufgrund von Plausibilitätserwägungen zu Schutzmassnahmen, welche der Beschwerdeführer selber hätte treffen können, sei von der mangelnden Glaubhaftigkeit seiner Aussagen auszugehen. Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die getroffenen Abklärungen des SEM und die Begründung in der angefochtenen Verfügung nicht geeignet sind, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung des Wegweisungsvollzugs zu rechtfertigen. Im Folgenden ist im Kontext aktueller Länderinformationen (E. 5.2) auf die Notwendigkeit einer vertieften Glaubhaftigkeitsprüfung sowie auf das strittige Vorliegen einer innerstaatlichen Schutzalternative einzugehen (E. 5.3). 5.2 5.2.1 Die South Lebanon Army (SLA) ist eine bewaffnete Gruppe, die sich im Verlauf des libanesischen Bürgerkriegs bildete und ursprünglich Einheiten der regulären libanesischen Armee umfasste. Die SLA koordinierte ihre Aktivitäten mit den israelischen Streitkräften und bekämpfte bis zur israelischen Invasion 1982 die im südlichen Libanon präsente Palestine Liberation Organization (PLO) und ab 1982 bewaffnete libanesische Gruppen, insbesondere die Hezbollah. Die SLA kontrollierte gemeinsam mit der israelischen Armee die durch Israel eingerichtete «Sicherheitszone» im Süden des Libanon. Nach dem Abzug Israels aus dem Libanon im Jahr 2000 löste sich die SLA auf und ein Teil der Mitglieder floh nach Israel. Die SLA-Mitglieder, die im Libanon blieben, wurden festgenommen und durch Militärgerichte verurteilt (Immigration and Refugee Board of Canada [IRB], Lebanon : Hezbollah [Hizbollah, Hizbullah, Hizballah, the Party of God], including political participation and representation, military activities and areas under control; recruitment practices, including forced recruitment and consequences for those who refuse to join; whether Hezbollah targets any segments of society for recruitment, including Shia [Shi'a, Shi'i, Shiite] youth and Lebanese citizens returning from abroad; ability to locate an individual in the country; state protection available [2020-August 2022], 08.09.2022, https://irb-cisr.gc.ca/en/countryinformation/rir/Pages/index.aspx?doc=458690&pls=1, abgerufen am 11.11.2023; Norton, Augustus Richard [Boston University], Hezbollah: A Short History. Updated and Expanded Third Edition, 2018). In der schiitischen Gemeinschaft im Libanon ist Hass gegenüber Israel aufgrund der vielen Opfer im Konflikt sowie der während der Besatzungszeit und darüber hinaus erlebten Demütigungen weit verbreitet. Ehemalige Mitglieder der SLA werden in gewissen Gesellschaftskreisen nach wie vor als Kollaborateure und Verräter betrachtet und es herrscht eine Wut gegen sie vor. Viele Menschen im südlichen Libanon haben Angehörige, die (...) B._______, im Gebiet unter SLA-Kontrolle, festgehalten worden waren oder sind selbst durch Mitglieder der SLA misshandelt worden. B._______ (...). Amnesty International dokumentierte eine direkte Involvierung israelischer Geheimdienstmitarbeiter, die auf dem Areal anwesend waren. Zur aktuellen Situation ehemaliger SLA-Mitglieder im Libanon liegen nur wenige Informationen vor. Eine Quelle berichtet, es sei für Personen, die für die SLA gearbeitet hätten, nach wie vor schwierig, ins zivile Leben zurückzukehren. Es gibt Hinweise, dass ehemalige Mitglieder der SLA oder ihre Angehörigen im Libanon durch die libanesischen Sicherheitsbehörden bzw. durch den libanesischen Geheimdienst überwacht werden. Quellen berichten, dass auch SLA-Mitglieder, die bereits im Jahr 2000 wegen Kollaboration mit Israel verurteilt worden waren, mehr als zehn Jahre später noch von der Hezbollah überwacht wurden. Zwar gebe es keine Berichte von systematischen Belästigungen, doch seien isolierte Fälle nicht auszuschliessen. 2020 wurde unweit der südlibanesischen Hafenstadt Saida ein ehemaliges Mitglied der SLA erschossen, das angeblich als (...) in B._______ tätig gewesen ist (L'Orient-Le Jour [D._______], Normalisation avec Israël, l'histoire d'un tabou, 09.11.2022, https://www.lorientlejour.com/article/1317362/normalisation-avec-israel-lhistoire-dun-tabou.html; Office français de protection des réfugiés et apatrides [OFPRA], Liban : Les anciens membres de l'Armée du Liban Sud [ALS], 02.05.2022, https://www.ofpra.gouv.fr/sites/default/files/atoms/files/2205_lbn_anciens_membres_als_152326_web.pdf; Orient XXI, Lebanese Identity Clash as the Agent Returns, 25.02.2020, https://orientxxi.info/magazine/lebanese-identity-clash-as-the-agent-returns,3652; The New Arab, South Lebanon Army: Return of war-time collaborator shines spotlight on brutal legacy of Israel's militia, 12.02.2020, https://english.alaraby.co.uk/analysis/rise-and-fall-southlebanon-army; Agence France-Presse [AFP], Au Liban, le retour de «collabos» avec Israël rouvre d'anciennes plaies, 24.09.2019, https://www.lexpress.fr/actualites/1/styles/au-liban-leretour-de-collabos-avec-israel-rouvre-d-anciennes-plaies_2099303.html; Amnesty International, (...); Meier, Daniel [Université Grenoble Alpes] / Les clés du Moyen-Orient, Il y a 20 ans, Israël se retirait du Liban. Entretien avec Daniel Meier sur la situation au Sud-Liban, 26.06.2020, https://www.lesclesdumoyenorient.com/Il-y-a-20-ans-Israel-se-retirait-du-Liban-Entretien-avec-Daniel-Meier-sur-la.html; The Cradle, Why are Lebanon's military judges releasing dozens of Israeli spies?, 16.08.2022, https://thecradle.co/Article/Investigations/14370; Associated Press (AP), Former member of Israel-backed militia killed in Lebanon, 22.03.2020, https://apnews.com/article/israel-shootings-beirut-lebanon-middle-eastc1301d1c2dc855a12b8b43288-37d8f48; alle online-Quellen abgerufen am 11.11.2023). 5.2.2 Während des libanesischen Bürgerkriegs (1975-1990) formierte sich innerhalb der schiitischen Bevölkerung im Libanon die paramilitärische Organisation al-Muq wama al-isl miyya f Lubn n («Der Islamische Widerstand im Libanon») bzw. dessen politischer Arm Hezbollah; der Widerstand war eine Reaktion auf die israelische Invasion und Besatzung des südlichen Libanon und hatte das Ziel, die israelische Besatzungsmacht und ihre libanesischen Verbündeten zu bekämpfen (Norton, Augustus Richard, a.a.O., S. 23; Daher, Aurélie [Université Paris-Dauphine], Shi'ism, national belonging and political Islam: the Hezbollah and the Islamic Resistance in Lebanon, in: Cavatorta, Francesco et Storm, Lise [Hg.], Political Parties in the Arab World: Continuity and Change, 2018, S. 127). Höhere Positionen in der zivilen Verwaltung sowie in den Streitkräften und den Sicherheitsdiensten werden im Libanon nach einem konfessionellen Schlüssel vergeben. Die Hezbollah hat sich seit 2005 die Kontrolle über verschiedene Ministerien und Schlüsselstellen in der Verwaltung gesichert. Innerhalb des Sicherheitsapparats kontrollierte die Hezbollah zeitweise direkt oder über ihr nahestehende Personen das Militärgericht, die Leitung des Generalstabs, den militärischen Nachrichtendienst, die Sicherheitsabteilung am internationalen Flughafen von Beirut sowie die Direction Générale de la Sûreté Générale (DGSG), die einflussreichste staatliche Institution für innere Sicherheit. Mehrere massgebliche Positionen in der Armee und in den Geheimdiensten wurden zudem durch Personen mit Verbindungen zur Hezbollah oder ihre Verbündeten gehalten. Daher ist es kaum möglich, eine scharfe Trennlinie zwischen der Hezbollah und dem libanesischen Staat zu ziehen, wie verschiedene Quellen festhalten (Salloukh, Bassel F. [Lebanese American University LAU], The Syrian War: Spillover Effects on Lebanon, in: Middle East Policy, 24 [2], 2017, https://onlinelibrary.wiley.com/doi/epdf/10.1111/mepo.12252; The New York Times, As Hezbollah Rises in Lebanon's Government, Fears About U.S. Response Follow, 01.02.2019, https://www.nytimes.com/2019/02/01/world/middleeast/hezbollah-lebanon.html; Spyer, Jonathan [The Jerusalem Institute for Strategy and Security], Hizballah's Deep State in Lebanon, 11.07.2019, https://jiss.org.il/en/spyer-hizballahs-deep-state-in-lebanon/; Daher, Aurélie, a.a.O., S. 136; International Crisis Group, Lebanon's Hizbollah Turns Eastward to Syria, 27.05.2014, https://icg-prod.s3.amazonaws.com/lebanon-s-hizbollah-turnseastward-to-syria.pdf, alle online-Quellen abgerufen am 11.11.2023). Aufgrund ihres Einflusses auf staatliche Institutionen könne davon ausgegangen werden, dass die Hezbollah auf jegliche Behördeninformationen zugreifen kann, wie ein Gastdozent an der Beiruter Université St. Joseph 2022 gegenüber den kanadischen Migrationsbehörden erklärte. Gemäss Sari Hanafi von der American University of Beirut (AUB) könne die Hezbollah beispielsweise via Sûreté Générale jede Person im ganzen Libanon lokalisieren. Personen wiederum, die von der Hezbollah unter Druck gesetzt werden, können gemäss Quellen der kanadischen Migrationsbehörden nicht darauf zählen, vom libanesischen Staat Schutz zu erlangen. Die eigenen Mitglieder hingegen können durch die Hezbollah vor staatlicher Strafverfolgung geschützt werden (IRB, a.a.O.; Hanafi, Sari [American University of Beirut AUB] / Finnish Immigration Service, Syrian and Palestinian [in Lebanon and Exiting Syria] Refugees in Lebanon, 20.09.2016, https://migri.fi/documents/5202425/5914056/70079_Report_Refugees_final.pdf/add4da0f-b0c7-4473-9811-a6bbbe11f811, abgerufen am 21.01.2021; Department of Foreign Affairs and Trade [DFAT], DFAT Country Information Report Lebanon, 03.2019, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-lebanon.pdf, abgerufen am 11.11.2023; International Crisis Group, a.a.O). 5.2.3 Neben ihrem Einfluss auf den staatlichen Sicherheitsapparat verfügt die Hezbollah über ein erhebliches eigenständiges militärisches und nachrichtendienstliches Potenzial, unabhängig vom libanesischen Staat; ihre Schlagkraft wird höher eingeschätzt als jene des Staates. Der umfassende Sicherheitsapparat der Hezbollah verfügt laut verschiedener Quellen über quasi-staatliche Kapazitäten (Department of Foreign Affairs and Trade [DFAT], DFAT Country Information Report Lebanon, 03.2019, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-lebanon.pdf; Le Monde, Le Hezbollah, tout-puissant au Liban, 09.05.2016, https://www.lemonde.fr/international/article/2016/05/13/le-hezbollah-tout-puissant-auliban_4919301_3210.html; Council on Foreign Relations (CFR), What Is Hezbollah?, letzte Aktualisierung am 25.05.2022, https://www.cfr.org/backgrounder/what-hezbollah; alle online-Quellen abgerufen am 11.11.2022; Daher, Joseph [Université de Lausanne], Hezbollah: The Political Economy of Lebanon's Party of God, 2016, S. 156 und 168). Der Nachrichtendienst der Hezbollah setzt unterschiedliche Methoden zur Informationsbeschaffung ein. Dazu zählen neben der Überwachung von Telefonen auch elektronische Überwachungsmethoden sowie ein Netzwerk von Informantinnen und Informanten, das sich aus den zehntausenden von Anhängerinnen und Anhängern rekrutiert und beispielsweise gegen israelische Spionageversuche eingesetzt wird. In diesem Bereich koordinieren die staatlichen Sicherheitskräfte ihre Anstrengungen mit der Hezbollah. Insbesondere nach dem Krieg im Sommer 2006 wurden staatliche Kapazitäten in der Gegenspionage ausgebaut und der nachrichtendienstliche Austausch mit der Hezbollah intensiviert. Die Agence France Presse (AFP) berichtet, dass seit 2019 - im Zuge der Wirtschaftskrise - eine Zunahme der Anzahl der Festnahmen aufgrund von Rekrutierungsversuchen durch Israel festzustellen ist. Allein 2022 wurden innert weniger Monate mehr als 100 Personen durch libanesische Sicherheitskräfte festgenommen, die angeblich durch den israelischen Auslandgeheimdienst Mossad rekrutiert worden waren. Die Hezbollah ist in grossen Teilen des Libanon - selbst jenseits der schiitischen Siedlungsgebiete - stark präsent. In den Gebieten, die sie direkt kontrolliert, sei die Kapazität der Hezbollah zwar grösser, Personen aufzuspüren. Wird jemand der Spionage verdächtigt, reiche dies gemäss Quellenangaben aus, dass die Hezbollah diese Person auf dem gesamten libanesischen Staatsgebiet lokalisieren könne (U.S. Department of State, 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Lebanon, 30.03.2022, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/lebanon/; DFAT a.a.O; Daher, Aurélie [Université Paris-Dauphine], Hezbollah: Mobilisation and Power, 2018, S. 141f.; Rowell, Alex / Carnegie Endowment for International Peace, Is Lebanon Winning Against Al-Qaeda?, 13.05.2014, https://carnegieendowment.org/sada/55582; British Broadcasting Corporation [BBC], Lebanon Hezbollah head rallies against anti-Muslim film, 17.09.2012, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-19631471, alle abgerufen am 11.11.2022; AFP, Au Liban 185 personnes arrêtées pour "collaboration" avec Israël depuis 2019, 07.12.2022, https://www.lorientlejour.com/article/1320708/liban-185-personnes-arretees-pour-collaboration-avec-israel-depuis-2019.html, abgerufen am 08.12.2022; The Daily Star [Beirut], New ISF unit behind arrests of alleged Mossad agents, 11.05.2009, http://www.dailystar.com.lb/News/Lebanon-News/2009/May-11/53805-new-isf-unit-behind-arrests-ofalleged-mossad-agents.ashx, zuletzt abgerufen am 26.01.2023 [online nicht mehr verfügbar]; The Cradle, a.a.O; IRB a.a.O.). 5.3 Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen ca. vier Jahre als Soldat (...) in B._______ verbracht, (...) (E. 5.2.1 hiervor). Er wurde eigenen Angaben zufolge dort nicht nur in der (...), sondern auch als (...) eingesetzt. Es geht im Weiteren aus der Anhörung hervor, dass er sich zwischen 1997 und 2000 mehrmals in Israel aufgehalten habe (A28 F115). In der BzP hat er angegeben, bis zur Ausreise im Jahr 2017 immer wieder von der Hezbollah befragt und geschlagen worden zu sein (A7, S. 8). In der Anhörung schilderte er, wie er nach seiner Verurteilung im Jahr 2000 bis zur Ausreise im Jahr 2017 einer sporadisch wiederkehrenden, massiven Gewaltausübung durch die Hezbollah ausgesetzt gewesen sei (vgl. insbes. A28 F72-F73 und F78-F79). Er schilderte auch, was die Hezbollah anlässlich der Befragungen von ihm habe wissen wollen und was sie mit der Gewaltausübung bezweckt habe (A28 F82, F75-F77). Seine Aussagen können im Wesentlichen als Vorbringen über Gegenspionagemassnahmen der Hezbollah zusammengefasst werden. Das SEM hat für die Erhebung der Asylgründe ca. ein Drittel der insgesamt neunstündigen Anhörung verwendet (A28 F70 ff., abzüglich der Rückübersetzung, welche dem ersten Teil gegolten hat). Um 18.20 Uhr stellte es dem Beschwerdeführer die Frage, ob er das Wesentliche für sein Gesuch vorgebracht habe, woraufhin jener antwortete, dass es noch viele Details gebe, die er nicht habe erzählen können (A28 F117). 5.4 In der angefochtenen Verfügung hat das SEM dann auf eine vertiefte Glaubhaftigkeitsprüfung der Angaben des Beschwerdeführers verzichtet und sich stattdessen auf Plausibilitätserwägungen gestützt, welche einer Überprüfung im Länderkontext nicht standhalten (E. 5.4.1 hiernach). Im Weiteren ist die Vorinstanz - die Glaubhaftigkeit seiner Angaben vorausgesetzt - zu Unrecht vom Vorliegen einer innerstaatlichen Schutzalternative ausgegangen (vgl. E. 5.4.2). Drittens enthalten die Akten Hinweise, dass sich mittlerweile die individuelle Situation des Beschwerdeführers verändert haben könnte, weshalb die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - auch im Lichte der Länderinformationen - erneut zu überprüfen ist (E. 5.4.3). 5.4.1 Die Erwägung des SEM, es gebe ein bestimmtes Profil ehemaliger SLA-Milizionäre, welche auf dem Radar der Hezbollah stünden, ist nicht überzeugend. Der Libanon und Israel befanden sich im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verfügung im Kriegszustand (Bericht des Bundesrates vom 2. November 2022 zur Hisbollah in der Schweiz, S. 6, https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/73677.pdf, abgerufen am 1.6.2024). Dass sich die Lage heute noch deutlich akzentuiert darstellt, ist offensichtlich. Bekanntlich wird Gegenspionage unter anderem betrieben, um die Bevölkerung von einer Rekrutierung durch feindliche Geheimdienste abzuhalten, was sich auf verschiedenste Weise auswirken könnte, etwa auch, indem Exempel statuiert werden. Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers vorausgesetzt, erschliesst sich nicht, weshalb er nicht bis zur Ausreise sporadisch von der Hezbollah lokalisiert und festgenommen worden sein soll (E. 5.2.3) bzw. nicht zu jenen SLA-Mitgliedern gehört haben sollte, welche langandauernd geheimdienstlich überwacht wurden (vgl. E. 5.2.1 hiervor). Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, nur durch Bestechung der Militärverwaltung sei die Ausreise möglich gewesen. In der Anhörung sagte er aus, sein Vorgesetzter in der SLA stamme aus dem gleichen Dorf wie jener Gemeindevorsteher, der ihm bei der Beschaffung der Dokumente geholfen habe (A28 F97). Sollten seine Vorbringen zur sporadisch wiederkehrenden Verfolgung durch die Hezbollah einer Glaubhaftigkeitsprüfung standhalten, erscheinen im Länderkontext auch seine Angaben zu seinen Fluchthelfern und zur Organisation seiner Ausreise nicht unplausibel. Vor diesem Hintergrund ist die Rüge der Gehörsverletzung begründet. Das SEM hat dem Beschwerdeführer ohne nachvollziehbare Begründung das Verfolgungsvorbringen nicht geglaubt und ihm trotz seines Hinweises auf mehr Details nicht die Gelegenheit gegeben, in der Anhörung ausführlich darüber zu berichten. Selbst bei einem (vorübergehenden) Streichen von (...) ist ohne Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorbringen nicht ausreichend dargelegt, warum er keine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung haben soll. 5.4.2 Zweitens zweifelt das SEM an den Angaben des Beschwerdeführers, er könne in anderen Landesteilen keinen Schutz erhalten, da er ausgesagt habe, die Probleme hätten immer in B._______ begonnen, und keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung in D._______ zu nennen vermocht habe. Der Beschwerdeführer hat in der Anhörung aber vorgebracht, dass er bei der Arbeitssuche in D._______ als ehemaliges SLA-Mitglied identifiziert und rausgeschmissen worden sei bzw. ihm deshalb niemand ein (...) habe (A28 F38 und F62). Seine Vorbringen, die Hezbollah könne ihn an jedem beliebigen Ort im Libanon aufspüren und verfolgen, erscheinen auch im Lichte des Länderkontextes nachvollziehbar (E. 5.2.2-5.2.3). Nach der Rechtsprechung kann einem Asylsuchenden eine Schutzalternative entgegengehalten werden, wenn er am Zufluchtsort voraussichtlich wirksamen Schutz vor Verfolgung findet. In einer Einzelfallprüfung und unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes ist zu beurteilen, ob einer betroffenen Person angesichts der sich konkret abzeichnenden Lebenssituation am Zufluchtsort zugemutet werden kann, sich dort niederzulassen und eine neue Existenz aufzubauen (vgl. BVGE 2011/51 E. 8.5.1 und E. 8.6). Aufgrund der Länderinformationen zum Einflussbereich der Hezbollah ist - die Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen vorausgesetzt - keine innerstaatliche Schutzalternative anzunehmen (vgl. E. 5.2.2 hiervor). 5.4.3 Drittens fehlen Erhebungen im Wegweisungsvollzugspunkt. Das SEM ist in der angefochtenen Verfügung von einer gesicherten Wohnsituation und Unterstützungsmöglichkeit durch die Ehefrau des Beschwerdeführers und insbesondere durch seinen Schwager ausgegangen. Aus den Akten geht aber hervor, dass sich der Beschwerdeführer inzwischen von seiner Ehefrau getrennt und einen Kantonswechsel vorgenommen habe (A52 und A55). Vor diesem Hintergrund benötigt auch der angeordnete Wegweisungsvollzug eine erneute Überprüfung des Sachverhalts, zumal den Vorbringen des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, dass er als ehemaliger SLA-Milizionär mit erheblichen Schwierigkeiten konfrontiert war, sich ins Arbeitsleben zu integrieren. Dies ist im Länderkontext nachvollziehbar (vgl. E. 5.2.1 hiervor), weshalb eine individuelle Überprüfung der aktuellen Situation des Beschwerdeführers vorzunehmen ist. 5.5 Nach dem Gesagten ist die Sache nicht spruchreif. Das SEM hat das Abklärungsverfahren abgebrochen und auf der Grundlage veralteter Länderinformationen auf eine vertiefte Glaubhaftigkeitsprüfung verzichtet. Damit hat es die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht tatsächlich gehört und die angefochtene Verfügung ist mit einem schweren Begründungsmangel behaftet. Der Eindruck der Gehörsverletzung erhärtet sich angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer geltend macht, in der Anhörung nicht genügend Zeit gehabt zu haben, über alle gesuchsrelevanten Vorkommnisse mit der Hezbollah zu berichten, und dies auch am Ende der Anhörung ausdrücklich gesagt hat.
6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel reformatorisch. Nur ausnahmsweise wird eine angefochtene Verfügung kassiert und an die Vorinstanz zurückgewiesen. Vorliegend liegt der Mangel der Verfügung in einer unvollständigen Abklärung des Sachverhalts bzw. einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. Unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Kassation der angefochtenen Verfügung. Der Beschwerdeführer beantragt zwar in der Beschwerde die Heilung der Gehörsverletzung, führt aber in der Replik und in der ergänzenden Eingabe vom 19. Januar 2021 aus, von der Vorinstanz nicht ausreichend befragt worden zu sein, weshalb er nicht genügend Gelegenheit erhalten habe, seine Asylgründe glaubhaft zu machen. Bei einer Rückweisung bleibt ihm der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als im Asylverfahren das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 7.3, BVGE 2008/47 E. 3.3.4, BVGE 2008/14 E. 4.1). Sind nach einer vertieften Prüfung die geltend gemachten Vorfälle glaubhaft, ist die Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung im Länderkontext als objektiv begründet zu betrachten und - im Gegensatz zur Ansicht des SEM - anzunehmen, dass ihm keine innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung steht. Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen und den dem Gericht zu den Akten gereichten weiteren Beweismitteln.
7. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 14. August 2020 ist aufzuheben und im Sinne der Erwägungen an die Vor-instanz zurückzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Das Gesuch der amtlichen Rechtsbeiständin um Entlassung aus ihrem Amt (und um ihre Ersetzung durch MLaw Natalie Marrer) vom 28. Juni 2024 wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos, zumal das Verfahren bereits im Zeitpunkt der Gesuchstellung spruchreif war und nach dem Entlassungsantrag kein weiterer Vertretungsaufwand entstanden ist. 8.3 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In der Replik und in den Eingaben vom 19. Januar und vom 1. Juni 2021, hat die neu bestellte amtliche Rechtsbeiständin einen Aufwand von insgesamt 310 Minuten geltend gemacht, was nicht zu beanstanden ist. Der Aufwand für das Verfassen der Beschwerdeschrift ist anhand der Aktenlage bestimmbar, weshalb darauf verzichtet wird, eine Kostennote einzuholen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung vom 14. August 2020 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Michal Koebel Versand: