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E-4573/2008

E-4573/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2011-05-17 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 27. Dezember 2005 auf dem Luftweg in Richtung Rom und reiste am 28. Dezember 2005 von Italien aus in die Schweiz ein, wo er am folgen­den Tag um Asyl nachsuchte. B. Das BFM erhob am 20. Januar 2006 in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) Chiasso seine Personalien, befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes (Protokoll: act. A1) und führte am 30. Januar 2006 eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen durch (Protokoll: act. A7). C. Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein ethnischer Oromo aus B._______, machte im Rahmen der beiden Anhörungen geltend, er habe dort jahrelang eine eigene (...) geführt. Er sei aus politi­schen Gründen zweimal verhaftet worden. Erstmals sei er am (...) 2001 anlässlich einer unbewilligten Demonstration gegen eine von der Regierung erlassene Studienregelung mit anderen Personen von den äthiopischen Sicherheitskräften festgenommen worden und habe in der Folge (...) im Gefängnis zugebracht. Er habe nach der Haftverbüssung die Partei C._______ unterstützt, für welche er nach den Wah­len von 2005 Propaganda gemacht und Flugblätter verteilt habe. Nach der Teil­nahme an einer Kundgebung vom (...) 2005 sei er zusammen mit rund 250 Personen erneut verhaftet und in einem Gefängnis festgehalten worden, wo er Misshandlungen erlitten habe. Als unschuldig erkannt sei er im (...)2005 aus der Haft entlassen worden. Er habe es anschlies­send nicht geschafft, die Steuern zu bezahlen, weshalb er seine (...) habe schliessen müssen. Er habe am 27. Dezember 2005 Äthiopien verlassen und später erfahren, dass sein Vater, der zur Oromo Liberation Front (OLF) zu rechnen sei, nach seiner Ausreise während (...) von der äthiopischen Polizei festgehalten worden sei. Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. D. Am 31. Januar 2006 wurde er dem Kanton Zürich als Aufenthaltskanton für das weitere Verfahren zugewiesen. E. Das BFM trat auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 2. Juli 2008 - eröffnet am 3. Juli 2008 - nicht ein, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug unter Ansetzung einer Ausreisefrist an, wobei es dem Beschwerdeführer die editionspflich­tigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte. F. Der im Beschwerdeverfahren vertretene Beschwerdeführer erhob mit Ein­gabe vom 9. Juli 2008 und Ergänzung vom 15. Juli 2008 gegen die Verfü­gung des BFM vom 2. Juli 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Be­schwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, auf das Asylge­such sei einzutreten und es sei materiell zu behandeln, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei­sung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Ferner wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerdeführer reichte zur Stützung seiner Ausführungen diverse Fotografien, Internet­auszüge, eine Identitätskarte, eine Fürsorgebestätigung vom 10. Juli 2008 sowie eine vom 9. Juli 2008 datierte Vollmacht ein. G. Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 6. August 2008 die Abwei­sung der Beschwerde. Die Replik datiert vom 26. August 2008.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal­tungs­gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be­schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes­gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.1 Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, laut deren Dispo­sitiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten ist. Bei Beschwerden ge­gen Nichteintretensentscheide, die gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen wurden, war die bisherige Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die ange­fochtene Verfügung wurde bei Begründetheit der Beschwerde aufgeho­ben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückge­wiesen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl­rekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1). Nach erfolgter Geset­zesrevision bildet seit dem 1. Januar 2007 ungeachtet der vorzunehmen­den Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides indessen auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdever­fahrens, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Bestehen oder Fehlen der Flüchtlingseigenschaft zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 und 5, insbesondere E. 5.6.5). In der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt, weil das BFM sich diesbe­züglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgeset­zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) materiell zu äussern hatte.

E. 2.2 Vorab ist indessen abzuklären, ob die Rüge des Beschwerdeführers stichhaltig ist, wonach die Sachverhaltsabklärungen des BFM mangelhaft ausgefallen seien, namentlich in Bezug auf die aktuelle Gefährdung we­gen des politischen Profils und exilpolitischer Tätigkeiten des Beschwer­deführers. So habe das BFM die Hinweise auf die geltend gemachten In­haftierungen und die Bestätigung der C._______ nicht sachgerecht abgeklärt und entsprechend gewürdigt. Die dem BFM obliegende Untersuchungspflicht sei damit verletzt. Eine Aufhebung der Verfügung sei demzufolge angezeigt. Damit machte der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Diese Rüge ist im Bejahungs­fall allenfalls geeignet, zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu führen. Für das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Urteilszeitpunkt, mithin der aktuelle Stand, rechtserheblich. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde im Verwaltungsverfahren den Sachver­halt von Amtes wegen fest. Dieser Untersuchungsgrundsatz hält die Be­hörde an, nach der materiellen Wahrheit zu forschen, lediglich auf Tatsa­chen abzustellen, von deren Existenz sie sich überzeugt hat und die Sachverhaltsabklärungen weiter zu treiben, wenn immer noch erhebliche Zweifel am Sachverhalt bestehen. Beschränkungen des Untersuchungs­grundsatzes ergeben sich nur durch die Pflicht der Parteien zur Mitwir­kung, bei Vorliegen von Nichteintretensgründen (in unterschiedlicher Aus­gestaltung je nach Nichteintretenstatbestand) und - zu Gunsten des Ge­suchstellers - durch die Regel von Art. 7 AsylG, wonach ein überwiegen­des Glaubhaftmachen der Flüchtlingseigenschaft ausreicht. Die Verlet­zung von Mitwirkungspflichten beschränkt die Pflicht der Behörde zur Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen in dem Sinn, dass sie nicht Tat­sachen zu eruieren hat, die mittels Mitwirkung des Gesuchstellers ermit­telt werden können. Falls ein Gesuchsteller zur Beschaffung von Beweis­mitteln aus dem Heimatland aufgefordert wird und ihm dies nicht gelingt, sind die Behörden gehalten, im Rahmen der Untersuchungsmaxime sel­ber Abklärungen zu treffen, soweit ihnen dies möglich ist. Gleiches gilt, wenn Dokumente eingereicht werden, deren Echtheit zweifelhaft erscheint, die aber nicht auf den ers­ten Blick als Fälschungen erkannt werden. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM zu den nachge­reichten Gründen, namentlich zur veränderten Gefährdungslage wegen subjektiver Nachfluchtgründe (Beziehungsnähe zur (...); Tätigkeiten exilpolitischer Art), auf Beschwerdestufe anlässlich der Einladung zur Ver­nehmlassung erstmals Kenntnis erhalten hat (vgl. die eingereichten Do­kumente und Fotos). Der im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht ver­treten gewesene Beschwerdeführer wurde anlässlich der Empfangsstel­lenbefragung gefragt, ob er noch weitere Gründe nennen wolle, was er verneint hat (A1 S. 5), und bei der Anhörung zu den Asylgründen hat er die Frage, ob er alles Wesentliche habe zu Protokoll zu geben können, ausdrücklich bejaht und unterschriftlich bestätigt (A7 S. 9 und 10). Ge­mäss den später erfolgten Angaben des Beschwerdeführers (vgl. auch die Bestätigung des Vorsitzenden der (...) vom 7. Juli 2008) sollen die Affinitäten zur (...) und die entsprechenden exilpolitischen Tätigkeiten schon seit dem Jahr 2006 bestanden haben; die eingereichten Fotos der Veranstaltungsbesuche datieren aufgrund der Vermerke vom Zeitraum November 2006 bis Mai 2008. Damit wären, wenn man sich auf die An­gaben des Beschwerdeführers abstützt, die für das Vorhandensein sub­jektiver Gründe allenfalls relevanten Aktivitäten schon vor dem Zeitpunkt der Verfügung des BFM vom 2. Juli 2008 erfolgt, und auch die Beweismit­tel hätten bereits damals bestanden. Somit hätte der Beschwerdeführer die Umstände bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens dem BFM mitteilen und belegen können und sollen - von einer Verpflichtung des BFM, beim Beschwerdeführer vor Erlass seines Entscheides noch allfällige neue Gründe einholen zu müssen, kann entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters keine Rede sein. Im heutigen Zeitpunkt drängt sich deshalb aus diesen Gründen eine nachträgliche Vertiefung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalts durch das BFM oder das Bundesverwaltungsgericht nicht auf. Er hat somit die Fol­gen seiner Untätigkeit und Missachtung seiner Mitwirkungspflichten im erstinstanzlichen Verfahren zu verantworten. Der Rüge einer ungenügen­den Abklärung des Sachverhalts ist damit nicht Folge zu geben.

E. 3.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein­getreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stun­den nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abge­ben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsu­chende geltend machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der An­hörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flücht­lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).

E. 3.2 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, der Beschwerdefüh­rer habe es unterlassen, innerhalb der Frist von 48 Stunden rechtsge-nügliche Reise- oder Identitätspapiere abzugeben und dafür keine ent­schuldbaren Gründe glaubhaft machen können. Die Behauptung, er sei von B._______ aus ohne Kenntnis des Namens, auf welchen der von ihm verwendete Pass lautete, nach Italien gelangt und sei nie persönlich von Beamten an den Grenzstellen kontrolliert worden, überzeuge nicht, da dies den Realitäten kaum entsprechen könne und mit einem unnötigen Verhaftungsrisiko verbunden gewesen wäre. Zudem müsse davon ausge­gangen werden, er habe nach seiner Ankunft in der Schweiz absichtlich nichts zur Beschaffung von Identitätspapieren unternommen. Im Übrigen sei die vom Beschwerdeführer geschilderte Furcht vor weiteren Verfol­gungsmassnahmen objektiv nicht nachvollziehbar. Die geltend gemachte Inhaftierung im Jahr 2001 läge zu weit zurück, um noch als Anlass für die Ausreise betrachtet werden zu können. Im (...) 2005 sei er aus der Haft freigelassen worden, weil er von den Sicherheitskräften als unschul­dig erachtet worden sei, und keine weiteren Gerichtsverfahren gegen seine Person hängig seien. Zudem würden erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von ihm ins Feld geführten Asylgründe bestehen. Be­züglich der Personen, die ihn im Jahr 2005 verhaftet haben sollen (Poli­zisten beziehungsweise Militärpersonen), und über die ihm auferlegten Steuerbeträge habe er widersprüchliche Aussagen gemacht. Schliesslich sei nicht glaubhaft, dass sein Vater wegen einer mutmasslichen Mitglied­schaft zur OLF bereits nach (...) aus der Untersuchungshaft frei­gelassen worden wäre. Zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich. Bei dieser Sachlage sei auf das Asylgesuch nicht einzutreten. In der Rechtsschrift wurde die Begründung des Asylgesuchs wiederholt, als neue Tatsachen die Ausübung exilpolitischer Aktivitäten geltend ge­macht, der Grund der ursprünglichen Papierlosigkeit erklärt und eine Identitätskarte im Original nachgereicht. Der Beschwerdeführer habe sich zwar spät, aber immerhin erfolgreich um die Beibringung dieses rechtsge­nüglichen Ausweises bemüht und glaubhafte Asylgründe angegeben. Bei den äthiopischen Behörden habe er sich durch die (...) Anklageverfahren zumindest verdächtig gemacht und dürfte nun als potenzieller Opposi­tioneller aktenkundig sein. Die Verhaftung im Jahr 2001 stelle eine Tatsa­che dar, die geeignet sei, das Verhalten der äthiopischen Behörden ihm gegenüber noch nach Jahren negativ zu beeinflussen. Die ins Feld ge­führten Widersprüche vermöchten den Gesamteindruck der Glaubhaftig­keit seiner Vorbringen nicht zu trüben. Er halte daran fest, im Jahr 2005 von der Polizei verhaftet worden zu sein und monatlich 65 ETB (äthiopi­sche Birr entsprechen ungefähr 10 CHF [Wert Sept. 2005]) bezahlt zu ha­ben, ohne den tatsächlichen Endtermin der Zahlungen zu kennen. Sein Vater sei (...) gewesen und habe daher grossen Respekt genossen, weshalb es die äthiopischen Behörden nicht gewagt hätten, ihn trotz Verdachts der Zugehörigkeit zur OLF länger als (...) Tage in Haft zu halten. Er selber sei in Äthiopien als unbequeme politische Person re­gistriert, (...) in Haft gewesen und habe sich durch die Ausreise erst recht verdächtig gemacht. Darüber hinaus habe er die exil­politischen Tätigkeiten nachgewiesen und damit subjektive Nachflucht­gründe geltend gemacht. Mit Vernehmlassung vom 6. August 2008 warf das BFM zu den angebli­chen Exilaktivitäten einerseits die Frage auf, weshalb diese erst auf Be­schwerdestufe geltend gemacht wurden, und verneint anderseits deren einen exponierten exilpolitischen Einsatz des Beschwerdeführers, wel­cher sie ins Zentrum des Interesses des äthiopischen Nachrichtendiens­tes rücken könnte. Infolgedessen sei die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer führte in der Replik vom 26. August 2008 aus, es wäre Sache des BFM gewesen abzuklären, ob seit Gesuchstellung neue Tatsachen hinzugekommen seien, die zusätzliche Abklärungen zur Fest­stellung der Flüchtlingseigenschaft notwendig machten, wenn es sich erst rund zweieinhalb Jahre nach Gesuchstellung zu einem Nichteintretens­entscheid entschlossen habe. Die exilpolitischen Tätigkeiten stellten ein wesentliches Element dar, das vertieft hätte abgeklärt werden müssen.

E. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nachfolgend zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung im Endergebnis korrekt ausgefallen ist:

E. 3.3.1 Der Beschwerdeführer vermag keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines im Sinne des Gesetzes und der Praxis beweistaugli­chen Reisepapiers oder Identitätsausweises (Art. 1a Bst. a und b und Art. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), BVGE 2007/7 E. 4 ff.) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2). Hierzu kann auf die zutreffenden Erwägungen des BFM verwiesen werden. Das nachträgliche Einreihen eines Identitätsdokuments auf Beschwerdestufe vom 15. Juli 2008 (Kebele-Personenausweis) führt praxisgemäss nicht dazu, dass der Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG keine Anwendung findet, da die gesetzliche Frist zur Einreichung entsprechender Identitätsdokumente längst verstrichen ist und es bei der Frist von 48 Stunden gemäss vorgenannter Bestimmung nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. dazu die Praxis der ARK in EMARK 1999 Nr. 16 E. 5.c.aa, welche vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wurde). Zudem setzen entschuldbare Gründe für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren voraus, dass umgehende und ernsthafte Bemühungen zur Beschaffung der Papiere unternommen worden sind und die Angaben zum Reiseweg und zum Verbleib der Dokumente glaub­haft sind (vgl. BVGE 2010/2 E. 6 und 7). Diese Voraussetzungen sind vorliegend ebenfalls nicht erfüllt, weil der Beschwerdeführer ungereimte Angaben zur Papierbeschaffung machte und beispielsweise behauptete, er habe seine Kontaktperson, einen Freund, im Heimatland nicht erreichen können, weshalb er nach den 48 Stunden keine Anstrengungen zur Beschaffung von Papieren mehr unternommen habe (A7 S. 8). Weiter sind auch keine ernsthaften Bemühungen aktenkundig, wonach er in der Zeit des erstinstanzlichen Verfahrens seine Eltern zum Nachsenden von Reisepapieren oder Personalausweisen animiert hätte, obwohl er in dieser überaus langen Zeitspanne mit ihnen Kontakt hätte haben können. So hat das BFM die Ordnungsfrist von zehn Arbeitstagen gemäss Art. 37 Abs. 1 AsylG im vorliegenden Fall massiv ausgedehnt, was eigentlich dem Beschwerdeführer bei einem ernsthaften Bemühen um die Beibringung von Ausweisen hätte nützen müssen. Infolgedessen kann von keiner wirklichen Anstrengung des Beschwerdeführers in Bezug auf die Beibringung von Personalausweisen gesprochen werden. Ausser dem Hinweis in der Rechtsmitteleingabe vom 15. Juli 2008, der Vater habe ihm die Kebel-Identitätskarte per Post aus Äthiopien zugeschickt, liegt nichts vor, das auf eine unmögliche rechtzeitige und mindestens frühere Papierbeschaffung hinweisen würde. Weiter sind die Angaben des Beschwerdeführers zu den angeblichen Reisemodalitäten insofern nicht glaubhaft, als weder das Unwissen über die Identität, auf welche der von ihm verwendete Pass ausgestellt war, noch das Fehlen sämtlicher Grenzkontrollen auf seiner Reise in die Schweiz geglaubt werden können. Aus dieser Unglaubhaftigkeit hinsichtlich des verwendeten Reisepapiers ist angesichts deren Nichtabgabe ohne Weiteres der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer den Schweizer Behörden das von ihm während der Reise verwendete Reisedokument bewusst vorenthält.

E. 3.3.2 Im vorliegenden Fall durfte aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach den Anhörungen präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbe­ständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung vom BFM zu Recht der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig seien (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5 und 5.6). So erachtet auch das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer dargelegten Umstände einer persönlichen Verfolgungslage aus verschiedenen Gründen als unglaubhaft: Er machte geltend, im August 2005 aus der letzten Haft entlassen worden zu sein, weil er von den Sicherheitskräften als unschuldige Person erkannt worden sei. Eine solche Reaktion seitens der äthiopischen Sicherheitskräfte wäre gewiss nicht anzunehmen, wenn er als erkannter aktiver Oppositioneller, geschweige denn als mutmasslich ernsthafter Regimegegner, verdächtigt worden wäre. Im Übrigen ist gerade die Feststellung der Unschuld, die zur Entlassung geführt habe, ein Beweis dafür, dass keine Verfolgung (mehr) besteht. Der Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten (...) dauernden Haft des Jahres 2001 und der im Jahre 2005 erfolgten Ausreise ist durch den langen Zeitablauf durchbrochen. Mithin ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass er deswegen im angeblichen Fluchtzeitpunkt verfolgt war beziehungsweise es im heutigen Zeitpunkt ist. Die unglaubhaften Angaben über die Reisemodalitäten sprechen, vor allem auch wegen der anzunehmenden legalen Ausreise mit eigenem Pass, glei­chermassen gegen eine drohende Verfolgung. Die sehr spät geltend gemachten, aber immerhin für einen Entscheidfin­dung genügend aufschlussreichen exilpolitischen Tätigkeiten sind - dies in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung - nicht von einer Art und Weise, dass er deswegen in den Fokus des äthiopischen Nachrichtendienstes gelangen und bei einer Rückkehr ins Land mit erheblichen Nachteilen rechnen müsste. Weiter basiert die angebliche vorübergehende Festnahme seines Vaters nach der Ausreise lediglich auf den Behauptungen des Beschwerdeführers. Diesem Vorkommnis - ein Eingriff, welchem ohnehin für das Verfahren des Beschwerdeführers nicht von grosser Relevanz wäre - wird denn auch in der Beschwerdeschrift und den weiteren Eingaben auf Beschwerdestufe keine Bedeutung zugemessen, weshalb sich eine nähere Befassung damit erübrigt. In Anbetracht der gesamten Aktenlage wird der Beschwerdeführer in Äthiopien keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sein und wird auch keine begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG haben. Er erfüllt die Flüchtlingseigenschaft demzufolge nicht und zur Feststellung derselben sind - wie oben bereits ausgeführt - keine weiteren Abklärung nötig.

E. 3.3.3 Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.

E. 4.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Art. 32 AsylV 1).

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be­weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs­tens glaubhaft zu machen.

E. 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge­zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid­genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flücht­lingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder zumin­dest überwiegend glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG ver­ankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus­schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand­lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschie­bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Weg­weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefähr­dung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellt. In Äthiopien herrscht zur Zeit kein Krieg, kein Bürgerkrieg und keine Si­tuation allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet erstre­cken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Be­schwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer generellen konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde, besteht mithin nicht. Aufgrund der Aktenlage besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwer­deführer geriete im Falle der Rückkehr nach Äthiopien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. So verfügt er über eine (...) Be­rufserfahrung in einer eigenen (...) (vgl. A8, S. 6). Es ist zwar denkbar, dass er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat aufgrund der lan­gen Landesabwesenheit und des knapp dreijährigen Aufenthalts ohne eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz mit gewissen Schwierigkeiten kon­frontiert sein könnte. Indessen verfügt er im Heimatland mit (...) über ein intaktes Beziehungsnetz, auf das er zurück­greifen könnte. Er wird sich somit dort in sein gewohntes kulturelles und soziales Umfeld wieder einfügen können. Ferner könnte er beim Bundes­amt Rückkehrhilfe beantragen. Nach dem Gesagten erweist sich der Voll­zug der Wegweisung als zumutbar.

E. 5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwer­de ist demnach abzuweisen.

E. 7 Nachdem der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde in allen Punkten unterliegt, wären ihm an sich die Kosten für das Beschwerdeverfahren im Betrag von Fr.°600.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge­richt [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem die Beschwerde nicht in allen Tei­len von vornherein als aussichtslos erschienen ist und die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aktenmässig erstellt ist (vgl. Für­sorgebestätigung vom 10. Juli 2008 und kein Eintrag einer Erwerbstätig­keit im Zentralen Migrationssystem [Zemis] in der Schweiz), ist das Ge­such um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Von einer Kostenauflage ist demzufolge abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung V

E-4573/2008

Urteil vom 17. Mai 2011

Besetzung

Richter Walter Stöckli (Vorsitz),

Richter Fulvio Haefeli, Richter Jean-Pierre Monnet,

Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.

Parteien

A._______,

geboren am (...),

vertreten durch Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...),

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz .

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Juli 2008 / N (...).

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 27. Dezember 2005 auf dem Luftweg in Richtung Rom und reiste am 28. Dezember 2005 von Italien aus in die Schweiz ein, wo er am folgen­den Tag um Asyl nachsuchte.

B. Das BFM erhob am 20. Januar 2006 in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) Chiasso seine Personalien, befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes (Protokoll: act. A1) und führte am 30. Januar 2006 eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen durch (Protokoll: act. A7).

C. Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein ethnischer Oromo aus B._______, machte im Rahmen der beiden Anhörungen geltend, er habe dort jahrelang eine eigene (...) geführt. Er sei aus politi­schen Gründen zweimal verhaftet worden. Erstmals sei er am (...) 2001 anlässlich einer unbewilligten Demonstration gegen eine von der Regierung erlassene Studienregelung mit anderen Personen von den äthiopischen Sicherheitskräften festgenommen worden und habe in der Folge (...) im Gefängnis zugebracht. Er habe nach der Haftverbüssung die Partei C._______ unterstützt, für welche er nach den Wah­len von 2005 Propaganda gemacht und Flugblätter verteilt habe. Nach der Teil­nahme an einer Kundgebung vom (...) 2005 sei er zusammen mit rund 250 Personen erneut verhaftet und in einem Gefängnis festgehalten worden, wo er Misshandlungen erlitten habe. Als unschuldig erkannt sei er im (...)2005 aus der Haft entlassen worden. Er habe es anschlies­send nicht geschafft, die Steuern zu bezahlen, weshalb er seine (...) habe schliessen müssen. Er habe am 27. Dezember 2005 Äthiopien verlassen und später erfahren, dass sein Vater, der zur Oromo Liberation Front (OLF) zu rechnen sei, nach seiner Ausreise während (...) von der äthiopischen Polizei festgehalten worden sei. Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.

D. Am 31. Januar 2006 wurde er dem Kanton Zürich als Aufenthaltskanton für das weitere Verfahren zugewiesen.

E. Das BFM trat auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 2. Juli 2008 - eröffnet am 3. Juli 2008 - nicht ein, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug unter Ansetzung einer Ausreisefrist an, wobei es dem Beschwerdeführer die editionspflich­tigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte.

F. Der im Beschwerdeverfahren vertretene Beschwerdeführer erhob mit Ein­gabe vom 9. Juli 2008 und Ergänzung vom 15. Juli 2008 gegen die Verfü­gung des BFM vom 2. Juli 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Be­schwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, auf das Asylge­such sei einzutreten und es sei materiell zu behandeln, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei­sung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Ferner wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerdeführer reichte zur Stützung seiner Ausführungen diverse Fotografien, Internet­auszüge, eine Identitätskarte, eine Fürsorgebestätigung vom 10. Juli 2008 sowie eine vom 9. Juli 2008 datierte Vollmacht ein.

G. Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 6. August 2008 die Abwei­sung der Beschwerde. Die Replik datiert vom 26. August 2008.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal­tungs­gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be­schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes­gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2.

2.1. Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, laut deren Dispo­sitiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten ist. Bei Beschwerden ge­gen Nichteintretensentscheide, die gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen wurden, war die bisherige Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die ange­fochtene Verfügung wurde bei Begründetheit der Beschwerde aufgeho­ben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückge­wiesen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl­rekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1). Nach erfolgter Geset­zesrevision bildet seit dem 1. Januar 2007 ungeachtet der vorzunehmen­den Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides indessen auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdever­fahrens, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Bestehen oder Fehlen der Flüchtlingseigenschaft zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 und 5, insbesondere E. 5.6.5). In der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt, weil das BFM sich diesbe­züglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgeset­zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) materiell zu äussern hatte.

2.2. Vorab ist indessen abzuklären, ob die Rüge des Beschwerdeführers stichhaltig ist, wonach die Sachverhaltsabklärungen des BFM mangelhaft ausgefallen seien, namentlich in Bezug auf die aktuelle Gefährdung we­gen des politischen Profils und exilpolitischer Tätigkeiten des Beschwer­deführers. So habe das BFM die Hinweise auf die geltend gemachten In­haftierungen und die Bestätigung der C._______ nicht sachgerecht abgeklärt und entsprechend gewürdigt. Die dem BFM obliegende Untersuchungspflicht sei damit verletzt. Eine Aufhebung der Verfügung sei demzufolge angezeigt.

Damit machte der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Diese Rüge ist im Bejahungs­fall allenfalls geeignet, zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu führen.

Für das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Urteilszeitpunkt, mithin der aktuelle Stand, rechtserheblich. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde im Verwaltungsverfahren den Sachver­halt von Amtes wegen fest. Dieser Untersuchungsgrundsatz hält die Be­hörde an, nach der materiellen Wahrheit zu forschen, lediglich auf Tatsa­chen abzustellen, von deren Existenz sie sich überzeugt hat und die Sachverhaltsabklärungen weiter zu treiben, wenn immer noch erhebliche Zweifel am Sachverhalt bestehen. Beschränkungen des Untersuchungs­grundsatzes ergeben sich nur durch die Pflicht der Parteien zur Mitwir­kung, bei Vorliegen von Nichteintretensgründen (in unterschiedlicher Aus­gestaltung je nach Nichteintretenstatbestand) und - zu Gunsten des Ge­suchstellers - durch die Regel von Art. 7 AsylG, wonach ein überwiegen­des Glaubhaftmachen der Flüchtlingseigenschaft ausreicht. Die Verlet­zung von Mitwirkungspflichten beschränkt die Pflicht der Behörde zur Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen in dem Sinn, dass sie nicht Tat­sachen zu eruieren hat, die mittels Mitwirkung des Gesuchstellers ermit­telt werden können. Falls ein Gesuchsteller zur Beschaffung von Beweis­mitteln aus dem Heimatland aufgefordert wird und ihm dies nicht gelingt, sind die Behörden gehalten, im Rahmen der Untersuchungsmaxime sel­ber Abklärungen zu treffen, soweit ihnen dies möglich ist. Gleiches gilt, wenn Dokumente eingereicht werden, deren Echtheit zweifelhaft erscheint, die aber nicht auf den ers­ten Blick als Fälschungen erkannt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM zu den nachge­reichten Gründen, namentlich zur veränderten Gefährdungslage wegen subjektiver Nachfluchtgründe (Beziehungsnähe zur (...); Tätigkeiten exilpolitischer Art), auf Beschwerdestufe anlässlich der Einladung zur Ver­nehmlassung erstmals Kenntnis erhalten hat (vgl. die eingereichten Do­kumente und Fotos). Der im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht ver­treten gewesene Beschwerdeführer wurde anlässlich der Empfangsstel­lenbefragung gefragt, ob er noch weitere Gründe nennen wolle, was er verneint hat (A1 S. 5), und bei der Anhörung zu den Asylgründen hat er die Frage, ob er alles Wesentliche habe zu Protokoll zu geben können, ausdrücklich bejaht und unterschriftlich bestätigt (A7 S. 9 und 10). Ge­mäss den später erfolgten Angaben des Beschwerdeführers (vgl. auch die Bestätigung des Vorsitzenden der (...) vom 7. Juli 2008) sollen die Affinitäten zur (...) und die entsprechenden exilpolitischen Tätigkeiten schon seit dem Jahr 2006 bestanden haben; die eingereichten Fotos der Veranstaltungsbesuche datieren aufgrund der Vermerke vom Zeitraum November 2006 bis Mai 2008. Damit wären, wenn man sich auf die An­gaben des Beschwerdeführers abstützt, die für das Vorhandensein sub­jektiver Gründe allenfalls relevanten Aktivitäten schon vor dem Zeitpunkt der Verfügung des BFM vom 2. Juli 2008 erfolgt, und auch die Beweismit­tel hätten bereits damals bestanden. Somit hätte der Beschwerdeführer die Umstände bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens dem BFM mitteilen und belegen können und sollen - von einer Verpflichtung des BFM, beim Beschwerdeführer vor Erlass seines Entscheides noch allfällige neue Gründe einholen zu müssen, kann entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters keine Rede sein. Im heutigen Zeitpunkt drängt sich deshalb aus diesen Gründen eine nachträgliche Vertiefung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalts durch das BFM oder das Bundesverwaltungsgericht nicht auf. Er hat somit die Fol­gen seiner Untätigkeit und Missachtung seiner Mitwirkungspflichten im erstinstanzlichen Verfahren zu verantworten. Der Rüge einer ungenügen­den Abklärung des Sachverhalts ist damit nicht Folge zu geben.

3.

3.1. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein­getreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stun­den nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abge­ben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsu­chende geltend machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der An­hörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flücht­lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).

3.2. Das BFM begründete seinen Entscheid damit, der Beschwerdefüh­rer habe es unterlassen, innerhalb der Frist von 48 Stunden rechtsge-nügliche Reise- oder Identitätspapiere abzugeben und dafür keine ent­schuldbaren Gründe glaubhaft machen können. Die Behauptung, er sei von B._______ aus ohne Kenntnis des Namens, auf welchen der von ihm verwendete Pass lautete, nach Italien gelangt und sei nie persönlich von Beamten an den Grenzstellen kontrolliert worden, überzeuge nicht, da dies den Realitäten kaum entsprechen könne und mit einem unnötigen Verhaftungsrisiko verbunden gewesen wäre. Zudem müsse davon ausge­gangen werden, er habe nach seiner Ankunft in der Schweiz absichtlich nichts zur Beschaffung von Identitätspapieren unternommen. Im Übrigen sei die vom Beschwerdeführer geschilderte Furcht vor weiteren Verfol­gungsmassnahmen objektiv nicht nachvollziehbar. Die geltend gemachte Inhaftierung im Jahr 2001 läge zu weit zurück, um noch als Anlass für die Ausreise betrachtet werden zu können. Im (...) 2005 sei er aus der Haft freigelassen worden, weil er von den Sicherheitskräften als unschul­dig erachtet worden sei, und keine weiteren Gerichtsverfahren gegen seine Person hängig seien. Zudem würden erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von ihm ins Feld geführten Asylgründe bestehen. Be­züglich der Personen, die ihn im Jahr 2005 verhaftet haben sollen (Poli­zisten beziehungsweise Militärpersonen), und über die ihm auferlegten Steuerbeträge habe er widersprüchliche Aussagen gemacht. Schliesslich sei nicht glaubhaft, dass sein Vater wegen einer mutmasslichen Mitglied­schaft zur OLF bereits nach (...) aus der Untersuchungshaft frei­gelassen worden wäre. Zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich. Bei dieser Sachlage sei auf das Asylgesuch nicht einzutreten.

In der Rechtsschrift wurde die Begründung des Asylgesuchs wiederholt, als neue Tatsachen die Ausübung exilpolitischer Aktivitäten geltend ge­macht, der Grund der ursprünglichen Papierlosigkeit erklärt und eine Identitätskarte im Original nachgereicht. Der Beschwerdeführer habe sich zwar spät, aber immerhin erfolgreich um die Beibringung dieses rechtsge­nüglichen Ausweises bemüht und glaubhafte Asylgründe angegeben. Bei den äthiopischen Behörden habe er sich durch die (...) Anklageverfahren zumindest verdächtig gemacht und dürfte nun als potenzieller Opposi­tioneller aktenkundig sein. Die Verhaftung im Jahr 2001 stelle eine Tatsa­che dar, die geeignet sei, das Verhalten der äthiopischen Behörden ihm gegenüber noch nach Jahren negativ zu beeinflussen. Die ins Feld ge­führten Widersprüche vermöchten den Gesamteindruck der Glaubhaftig­keit seiner Vorbringen nicht zu trüben. Er halte daran fest, im Jahr 2005 von der Polizei verhaftet worden zu sein und monatlich 65 ETB (äthiopi­sche Birr entsprechen ungefähr 10 CHF [Wert Sept. 2005]) bezahlt zu ha­ben, ohne den tatsächlichen Endtermin der Zahlungen zu kennen. Sein Vater sei (...) gewesen und habe daher grossen Respekt genossen, weshalb es die äthiopischen Behörden nicht gewagt hätten, ihn trotz Verdachts der Zugehörigkeit zur OLF länger als (...) Tage in Haft zu halten. Er selber sei in Äthiopien als unbequeme politische Person re­gistriert, (...) in Haft gewesen und habe sich durch die Ausreise erst recht verdächtig gemacht. Darüber hinaus habe er die exil­politischen Tätigkeiten nachgewiesen und damit subjektive Nachflucht­gründe geltend gemacht.

Mit Vernehmlassung vom 6. August 2008 warf das BFM zu den angebli­chen Exilaktivitäten einerseits die Frage auf, weshalb diese erst auf Be­schwerdestufe geltend gemacht wurden, und verneint anderseits deren einen exponierten exilpolitischen Einsatz des Beschwerdeführers, wel­cher sie ins Zentrum des Interesses des äthiopischen Nachrichtendiens­tes rücken könnte. Infolgedessen sei die Beschwerde abzuweisen.

Der Beschwerdeführer führte in der Replik vom 26. August 2008 aus, es wäre Sache des BFM gewesen abzuklären, ob seit Gesuchstellung neue Tatsachen hinzugekommen seien, die zusätzliche Abklärungen zur Fest­stellung der Flüchtlingseigenschaft notwendig machten, wenn es sich erst rund zweieinhalb Jahre nach Gesuchstellung zu einem Nichteintretens­entscheid entschlossen habe. Die exilpolitischen Tätigkeiten stellten ein wesentliches Element dar, das vertieft hätte abgeklärt werden müssen.

3.3. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nachfolgend zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung im Endergebnis korrekt ausgefallen ist:

3.3.1. Der Beschwerdeführer vermag keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines im Sinne des Gesetzes und der Praxis beweistaugli­chen Reisepapiers oder Identitätsausweises (Art. 1a Bst. a und b und Art. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), BVGE 2007/7 E. 4 ff.) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2). Hierzu kann auf die zutreffenden Erwägungen des BFM verwiesen werden. Das nachträgliche Einreihen eines Identitätsdokuments auf Beschwerdestufe vom 15. Juli 2008 (Kebele-Personenausweis) führt praxisgemäss nicht dazu, dass der Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG keine Anwendung findet, da die gesetzliche Frist zur Einreichung entsprechender Identitätsdokumente längst verstrichen ist und es bei der Frist von 48 Stunden gemäss vorgenannter Bestimmung nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. dazu die Praxis der ARK in EMARK 1999 Nr. 16 E. 5.c.aa, welche vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wurde). Zudem setzen entschuldbare Gründe für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren voraus, dass umgehende und ernsthafte Bemühungen zur Beschaffung der Papiere unternommen worden sind und die Angaben zum Reiseweg und zum Verbleib der Dokumente glaub­haft sind (vgl. BVGE 2010/2 E. 6 und 7). Diese Voraussetzungen sind vorliegend ebenfalls nicht erfüllt, weil der Beschwerdeführer ungereimte Angaben zur Papierbeschaffung machte und beispielsweise behauptete, er habe seine Kontaktperson, einen Freund, im Heimatland nicht erreichen können, weshalb er nach den 48 Stunden keine Anstrengungen zur Beschaffung von Papieren mehr unternommen habe (A7 S. 8). Weiter sind auch keine ernsthaften Bemühungen aktenkundig, wonach er in der Zeit des erstinstanzlichen Verfahrens seine Eltern zum Nachsenden von Reisepapieren oder Personalausweisen animiert hätte, obwohl er in dieser überaus langen Zeitspanne mit ihnen Kontakt hätte haben können. So hat das BFM die Ordnungsfrist von zehn Arbeitstagen gemäss Art. 37 Abs. 1 AsylG im vorliegenden Fall massiv ausgedehnt, was eigentlich dem Beschwerdeführer bei einem ernsthaften Bemühen um die Beibringung von Ausweisen hätte nützen müssen. Infolgedessen kann von keiner wirklichen Anstrengung des Beschwerdeführers in Bezug auf die Beibringung von Personalausweisen gesprochen werden. Ausser dem Hinweis in der Rechtsmitteleingabe vom 15. Juli 2008, der Vater habe ihm die Kebel-Identitätskarte per Post aus Äthiopien zugeschickt, liegt nichts vor, das auf eine unmögliche rechtzeitige und mindestens frühere Papierbeschaffung hinweisen würde. Weiter sind die Angaben des Beschwerdeführers zu den angeblichen Reisemodalitäten insofern nicht glaubhaft, als weder das Unwissen über die Identität, auf welche der von ihm verwendete Pass ausgestellt war, noch das Fehlen sämtlicher Grenzkontrollen auf seiner Reise in die Schweiz geglaubt werden können. Aus dieser Unglaubhaftigkeit hinsichtlich des verwendeten Reisepapiers ist angesichts deren Nichtabgabe ohne Weiteres der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer den Schweizer Behörden das von ihm während der Reise verwendete Reisedokument bewusst vorenthält.

3.3.2. Im vorliegenden Fall durfte aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach den Anhörungen präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbe­ständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung vom BFM zu Recht der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig seien (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5 und 5.6). So erachtet auch das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer dargelegten Umstände einer persönlichen Verfolgungslage aus verschiedenen Gründen als unglaubhaft:

Er machte geltend, im August 2005 aus der letzten Haft entlassen worden zu sein, weil er von den Sicherheitskräften als unschuldige Person erkannt worden sei. Eine solche Reaktion seitens der äthiopischen Sicherheitskräfte wäre gewiss nicht anzunehmen, wenn er als erkannter aktiver Oppositioneller, geschweige denn als mutmasslich ernsthafter Regimegegner, verdächtigt worden wäre. Im Übrigen ist gerade die Feststellung der Unschuld, die zur Entlassung geführt habe, ein Beweis dafür, dass keine Verfolgung (mehr) besteht.

Der Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten (...) dauernden Haft des Jahres 2001 und der im Jahre 2005 erfolgten Ausreise ist durch den langen Zeitablauf durchbrochen. Mithin ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass er deswegen im angeblichen Fluchtzeitpunkt verfolgt war beziehungsweise es im heutigen Zeitpunkt ist.

Die unglaubhaften Angaben über die Reisemodalitäten sprechen, vor allem auch wegen der anzunehmenden legalen Ausreise mit eigenem Pass, glei­chermassen gegen eine drohende Verfolgung.

Die sehr spät geltend gemachten, aber immerhin für einen Entscheidfin­dung genügend aufschlussreichen exilpolitischen Tätigkeiten sind - dies in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung - nicht von einer Art und Weise, dass er deswegen in den Fokus des äthiopischen Nachrichtendienstes gelangen und bei einer Rückkehr ins Land mit erheblichen Nachteilen rechnen müsste.

Weiter basiert die angebliche vorübergehende Festnahme seines Vaters nach der Ausreise lediglich auf den Behauptungen des Beschwerdeführers. Diesem Vorkommnis - ein Eingriff, welchem ohnehin für das Verfahren des Beschwerdeführers nicht von grosser Relevanz wäre - wird denn auch in der Beschwerdeschrift und den weiteren Eingaben auf Beschwerdestufe keine Bedeutung zugemessen, weshalb sich eine nähere Befassung damit erübrigt.

In Anbetracht der gesamten Aktenlage wird der Beschwerdeführer in Äthiopien keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sein und wird auch keine begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG haben. Er erfüllt die Flüchtlingseigenschaft demzufolge nicht und zur Feststellung derselben sind - wie oben bereits ausgeführt - keine weiteren Abklärung nötig.

3.3.3 Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.

4.

4.1. Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

4.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Art. 32 AsylV 1).

5.

5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).

Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be­weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs­tens glaubhaft zu machen.

5.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge­zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid­genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

5.3. Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flücht­lingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder zumin­dest überwiegend glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG ver­ankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus­schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand­lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschie­bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Weg­weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

5.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefähr­dung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellt.

In Äthiopien herrscht zur Zeit kein Krieg, kein Bürgerkrieg und keine Si­tuation allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet erstre­cken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Be­schwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer generellen konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde, besteht mithin nicht.

Aufgrund der Aktenlage besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwer­deführer geriete im Falle der Rückkehr nach Äthiopien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. So verfügt er über eine (...) Be­rufserfahrung in einer eigenen (...) (vgl. A8, S. 6). Es ist zwar denkbar, dass er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat aufgrund der lan­gen Landesabwesenheit und des knapp dreijährigen Aufenthalts ohne eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz mit gewissen Schwierigkeiten kon­frontiert sein könnte. Indessen verfügt er im Heimatland mit (...) über ein intaktes Beziehungsnetz, auf das er zurück­greifen könnte. Er wird sich somit dort in sein gewohntes kulturelles und soziales Umfeld wieder einfügen können. Ferner könnte er beim Bundes­amt Rückkehrhilfe beantragen. Nach dem Gesagten erweist sich der Voll­zug der Wegweisung als zumutbar.

5.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

5.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwer­de ist demnach abzuweisen.

7. Nachdem der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde in allen Punkten unterliegt, wären ihm an sich die Kosten für das Beschwerdeverfahren im Betrag von Fr.°600.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge­richt [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem die Beschwerde nicht in allen Tei­len von vornherein als aussichtslos erschienen ist und die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aktenmässig erstellt ist (vgl. Für­sorgebestätigung vom 10. Juli 2008 und kein Eintrag einer Erwerbstätig­keit im Zentralen Migrationssystem [Zemis] in der Schweiz), ist das Ge­such um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Von einer Kostenauflage ist demzufolge abzusehen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter:

Der Gerichtsschreiber:

Walter Stöckli

Thomas Hardegger

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