opencaselaw.ch

E-4570/2012

E-4570/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-11-19 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Das BFM hatte mit Verfügung vom 19. April 2011 F._______ (Vertreter der Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren, Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin und Vater ihrer vier Kinder) und G._______ (Ehefrau von F._______; beide N [...]) in der Schweiz Asyl gewährt. Mit Schreiben an das BFM vom 28. Juni 2011 ersuchten F._______ und G._______ um Familiennachzug für seine vier Kinder und deren Mutter (die Beschwerdeführerin und ihre vier Kinder) sowie ihre sechs Kinder. Sie führten aus, die Personen hielten sich momentan in Mogadischu auf. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder würden zurzeit von der Al-Shabaab bedroht und F._______ habe Angst, dass ihnen etwas zustossen könnte. B. Mit Schreiben vom 7. November 2011 an den Vertreter der Beschwerdeführenden stellte das BFM fest, dieser habe mit seiner Eingabe unter anderem für seine Ex-Ehefrau und seine vier Kinder sinngemäss ein Asylgesuch aus dem Ausland eingereicht und um Einreisebewilligung in die Schweiz ersucht, und teilte mit, da es in Somalia keine schweizerische Vertretung gebe, werde das Verfahren schriftlich abgewickelt. Es stellte dem Vertreter eine Reihe von Fragen zum Asylgesuch. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2011 nahm dieser Vertreter dazu Stellung. C. Mit Schreiben vom 22. März 2012 erkundigte sich der Vertreter nach dem Verfahrensstand und machte zusätzliche Ausführungen zur Situation der Beschwerdeführenden, die sich unterdessen in Addis Abeba, Äthiopien, befänden. Sie seien nicht in einem Flüchtlingslager, da dies zu gefährlich sei. Zurzeit wohnten sie in einer Wohnung einer aus Somalia bekannten Familie, was aber nur eine vorübergehende Lösung sei. D. Mit Schreiben vom 28. März 2012 stellte das BFM dem Vertreter zusätzliche Fragen zur Situation der Beschwerdeführenden in Äthiopien. Mit Eingabe vom 18. April 2012 nahm dieser dazu Stellung. E. Mit Schreiben vom 2. Mai 2012 stellte das BFM fest, es liege keine klar der Beschwerdeführerin zurechenbare Willensäusserung vor, mit der diese zu erkennen geben würde, dass sie um Schutz durch Asyl ersuche. Dem Vertreter wurde Frist eingeräumt, eine von der Beschwerdeführerin persönlich verfasste oder zumindest unterzeichnete Stellungnahme zum Fragekatalog des BFM nachzureichen. Mit Eingaben vom 11. Mai 2012 und vom 5. Juni 2012 reichte der Vertreter eine persönliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin inklusive Übersetzung ein. F. Mit Verfügung vom 23. August 2012 - eröffnet am 24. August 2012 - verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden eine Einreisebewilligung in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch aus dem Ausland ab. G. Mit Eingabe vom 3. September 2012 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung Beschwerde und beantragten sinngemäss, es sei die Verfügung aufzuheben, ihre Einreise in die Schweiz zu bewilligen und das Asylgesuch aus dem Ausland gutzuheissen.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.2 Das BFM bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zwecks Asylerteilung, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen, oder zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsort zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die Asylsuchenden schutzbedürftig sind, was dann der Fall ist, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck.

E. 3.3 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, die Asylgewährung - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 AsylG).

E. 3.4 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus­setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu­kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur ander­weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3).

E. 4 Als erstes ist zu prüfen, ob die sich in einem Drittland aufhaltenden Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wären.

E. 4.1 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu ihrer Gefährdung in Somalia lassen sich folgendermassen zusammenfassen: Im Januar 2010 seien eines Tages maskierte Männer der Al-Shabaab in H._______, wo sie mit ihren Kindern auf der Farm von F._______ gelebt habe, vor der Tür gestanden und hätten der Beschwerdeführerin mitgeteilt, sie würden tags darauf ihre zwei ältesten Söhne mitnehmen. Daraufhin sei sie sofort mit den Kindern geflohen und habe anschliessend sechs Monate auf der Farm ihres verstorbenen Vaters in der Nähe des Dorfes I._______ gelebt. Als sie eines Tages einkaufen gegangen sei, habe die Al-Shabaab sie gefunden, verhaftet und ihr 40 Peitschenhiebe verabreicht. Sie hätten ihr vorgeworfen, durch ihre Flucht bestätigt zu haben, dass sie gegen den Islam sei. Zusätzlich hätten sie ihr vorgeworfen, dass sie nur Flip-Flops an den Füssen getragen habe und ihre Füsse damit sichtbar gewesen seien, was verboten sei. Die Kinder dürften das Haus nicht mehr verlassen, da die Entführungsgefahr immer noch akut sei.

E. 4.2 Das BFM führte bezüglich der Gefährdung der Beschwerdeführerin in Somalia in der angefochtenen Verfügung aus, die Ausführungen im Asylgesuch und in den eingereichten Stellungnahmen liessen nicht darauf schliessen, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Ausreise aus Somalia von einreiserelevanten Nachteilen bedroht gewesen seien. Aus den Akten ergäben sich verschiedene Unglaubhaftigkeitselemente. So sei es unrealistisch, dass die Al-Shabaab die älteren Söhne mitnehmen wollte, sie dann aber, nachdem die Familie aufgespürt worden sei, während sechs Monate unbehelligt liess. Das BFM verzichte jedoch auf eine vertiefte Prüfung, da den Akten zu entnehmen sei, dass es seit Mitte 2010 nicht mehr zu konkreten Vorfällen gekommen sei. Dies weise darauf hin, dass die Al-Shabaab kein ernsthaftes Verfolgungsinteresse habe.

E. 4.3 Die Beschwerdeführenden nehmen in der Beschwerdeschrift zu diesen Ausführungen des BFM nicht Stellung.

E. 4.4 Das Gericht stellt fest, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht zum Schluss kommt, dass die Beschwerdeführenden nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG sind.

E. 4.4.1 Wie das BFM richtigerweise ausführt, wirken die Vorbringen der Beschwerdeführenden konstruiert. Die Aussagen, wonach eines Tages plötzlich Mitglieder der Al-Shabaab bei ihnen vor der Tür gestanden seien, ihnen dann aber einen Tag Zeit gegeben hätten, bis sie die Söhne ab­holen kämen, sind unplausibel, äusserst vage und unsubstantiiert. Zudem macht die Beschwerdeführerin in ihrer persönlichen Eingabe geltend, sie habe unter Schwierigkeiten auf der Farm ihres Ex-Ehemannes gelebt, bis sie diese verkauft und das Dorf verlassen habe. Sie bringt zwar vor, sie habe heimlich verkauft und sei heimlich weggegangen, weil sie gewusst habe, dass die Al-Shabaab sie umbringen würde. Trotzdem widerspricht diese Aussage ihren Behauptungen, sie habe das Dorf innert eines Tages fluchtartig verlassen, weil die Al-Shabaab gedroht habe, ihre Söhne mitzunehmen. Es ist auch nicht nachvollziehbar, wie sie die Farm, welche sich nicht in ihrem Eigentum befand, verkauft haben will. In der Beschwerdeschrift bringt der Vertreter seinerseits vor, er selber habe sein Haus in H._______ im Juni 2012 verkauft. Die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin sind somit weder plausibel, noch mit derjenigen ihres Vertreters und Ex-Ehemannes vereinbar.

E. 4.4.2 Auch der zweite Vorfall mit Mitgliedern der Al-Shabaab nach der Flucht der Beschwerdeführenden in ein anderes Dorf, wirkt konstruiert. Dass Mitglieder der Al-Shabaab die Beschwerdeführerin dort plötzlich erkannten und verhafteten, ist unwahrscheinlich und wurde denn auch in keiner Weise erläutert. Sie selber erklärte, von den Al-Shabaab-Milizen in einem Fussballstadion ausgepeitscht worden zu sein. Diese Aussage wirkt übertrieben und konstruiert. Zudem stellt sich die Beschwerdeführerin mit diesen Aussagen in Widerspruch zu ihrem Vertreter, welcher davon sprach, sie sei zweimal mit 40 Peitschenhieben geschlagen worden, aber keine öffentliche Auspeitschung in einem Fussballstadion erwähnte.

E. 4.4.3 Schliesslich verliessen die Beschwerdeführenden, wie das BFM zu Recht ausführte, die Farm des verstorbenen Vaters der Beschwerdeführerin erst im Januar 2012, mithin eineinhalb Jahre nach diesen angeblichen Vorfällen. Dies zeigt eindeutig, dass keine aktuelle Verfolgung und kein Verfolgungsinteresse seitens der Al-Shabaab vorlag.

E. 4.4.4 Insgesamt ist aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu schliessen, dass sie - wenn sie überhaupt selber den Verkauf (im Namen und mit Vollmacht des Ex-Mannes?) - getätigt haben sollte, dessen Farm in H._______ aus wirtschaftlichen Schwierigkeiten verkaufte und mit den Kindern auf die Farm ihres verstorbenen Vaters zog. Dass dabei eine konkrete Bedrohung durch die Al-Shabaab entscheidend gewesen sei, ist hingegen nicht glaubhaft. Ebenso unglaubhaft ist, dass die Beschwerdeführenden Somalia im Januar 2012 aufgrund einer konkreten Bedrohung durch die Al-Shabaab verliessen.

E. 4.5 Da die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG sind, müssen die übrigen Voraussetzungen der Gewährung eines Asylgesuchs aus dem Ausland nicht geprüft werden. Das BFM hat das Asylgesuch aus dem Ausland der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt.

E. 5 Zu prüfen bleibt, ob das BFM die Einreise der Beschwerdeführenden zum Zwecke des Familiennachzugs zu Recht verweigert hat.

E. 5.1 Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Diese Bestimmung zielt auf in der Schweiz sich aufhaltende Mitglieder der Kernfamilie ab, die mit einem Flüchtling in die Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG geltend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings abstützen. Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist dabei, dass die Familiengemeinschaft bereits vor der Flucht - respektive zum Zeitpunkt der Flucht - bestand (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2045/2011 vom 19. April 2011, E. 2.1). Von diesem Anspruch auf derivative Anerkennung als Flüchtling ist der Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung für die genannten Familienmitglieder im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG zu unterscheiden. Diese Norm bestimmt, dass den Personen, die aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich im Ausland befinden und durch die Flucht vom in den Asylstatus aufgenommenen Familienangehörigen getrennt wurden. Zweck dieser Bestimmung ist somit allein die Wiedervereinigung vorbestandener Familiengemeinschaften. Keine Einreisebewilligung erhalten Personen, die zum Zeitpunkt der Flucht dies Flüchtlings mit diesem noch keine effektiv gelebte familiäre Beziehung hatten oder keine solche mehr unterhielten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 8 E. 3.2., EMARK 2006 Nr. 7 E. 6.1.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2045/2011 vom 19. April 2011, E. 2.2).

E. 5.2 Das BFM begründet die Ablehnung des Familiennachzugs in der angefochtenen Verfügung damit, F._______ habe sich im Oktober 2007 mit seiner jetzigen Lebensgefährtin ([G._______]) religiös getraut und seither mit ihr zusammengelebt. Seither habe er mithin mit der Beschwerdeführerin und den vier Kinder keine eheähnliche Gemeinschaft mehr gebildet. Sein Verhalten in den letzten Jahren lasse darauf schliessen, dass er sich emotional für die neue Familie entschieden und die ehemalige Familie an Bedeutung verloren habe. Die Voraussetzungen für einen Familiennachzug lägen deshalb nicht vor.

E. 5.3 Die Beschwerdeführenden machen in der Beschwerdeschrift (wie schon im erstinstanzlichen Verfahren) geltend, F._______ habe die Beschwerdeführerin immer unterstützt, weil seine Kinder bei ihr gelebt hätten. Die Beschwerdeführenden hätten in seinem Haus in H._______ gelebt. Er habe jeweils fünf Tage in Mogadischu gearbeitet und sei dann von Freitag bis Samstag bei ihnen gewesen. Auch habe er seine Farm und sein Haus verkauft, damit die Beschwerdeführenden in Addis Abeba von seinem Geld leben konnten.

E. 5.4 F._______ erfüllt die Flüchtlingseigenschaft und ihm wurde in der Schweiz Asyl gewährt. Damit hat er nach Art. 51 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG grundsätzlich Anspruch auf Einbezug seiner Familienangehörigen in seine Flüchtlingseigenschaft und seinen Asylstatus. Das Gericht kommt jedoch zum Schluss, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht davon ausging, dass er zum Zeitpunkt seiner Flucht im September 2008 in keiner effektiv gelebten familiären Beziehung zur Beschwerdeführerin und den gemeinsamen Kindern mehr stand und damit keinen Anspruch auf Einbezug der Beschwerdeführenden in seinen Asylstatus und damit auch keinen Anspruch auf Familiennachzug hat.

E. 5.4.1 Festzuhalten ist vorab, dass F._______ nach seinen eigenen Angaben seit Oktober 2007 mit seiner neuen Partnerin G._______ religiös getraut ist (N [...], Akte A2/8 S. 2); diese Beziehung wurde vom BFM anerkannt. Die Beschwerdeführerin bezeichnet er in seinen Eingaben als seine Ex-Ehefrau. Entsprechend kann die Beschwerdeführerin nicht nach Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft von F._______ einbezogen werden. Die Flüchtlingseigenschaft kann im Übrigen nicht an mehrere Partner weitergegeben werden (siehe zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1022/2008 vom 27. März 2012, E. 4.5.7 m.w.H.). Zudem kann die Beschwerdeführerin auch nicht als "andere nahe Angehörige" im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG gelten. Entsprechend hat sie keinen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und den Asylstatus und auf Familiennachzug.

E. 5.4.2 Bezüglich der gemeinsamen Kindern von F._______ und der Beschwerdeführerin ist die Auffassung des BFM richtig, wonach der Beschwerdeführer durch sein Verhalten seit 2007 zu erkennen gab, dass er sich für seine neue Familie entschieden hatte und damit keine effektiv gelebte familiäre Beziehung zu den Beschwerdeführenden mehr bestand: Seit Oktober 2007 wohnte er mit seiner neuen Partnerin und deren Kinder zusammen und er floh auch mit seiner neuen Partnerin, die er hier als seine religiös getraute Ehefrau ausgab, und ohne seine Kinder in die Schweiz (N [...], Akte A2/8 S. 2 und Akte A12/14 S. 9). F._______ macht zwar geltend, er habe an den Wochenenden mit der Beschwerdeführerin und seinen Kindern im Dorf H._______ zusammengewohnt. In seinem eigenen Asylverfahren hatte er jedoch nie angegeben, er habe mit den Beschwerdeführenden zusammengewohnt, obwohl er relativ ausführlich zu seinen Wohnorten befragt wurde (N [...], Akte A12/14 S. 3). Er hatte im Gegenteil angegeben, er wohne seit 1993 nicht mehr in H._______, sondern in Mogadischu. Er führte auch aus, sein Vater, der in H._______ gewohnt habe, sei im Jahr 2003 zu ihm nach Mogadischu gekommen und habe seither mit ihm gelebt. Das Vorbringen, er habe zum Zeitpunkt seiner Flucht, ein Jahr nach der Trauung mit seiner jetzigen Frau, an den Wochenenden bei den Beschwerdeführenden gewohnt, muss deshalb als nachgeschoben und damit unglaubhaft bezeichnet werden. Im Übrigen würde, selbst wenn es eine derartige Wochenendbeziehung gegeben hätte, diese neben der neuen Beziehung und des ehelichen Wohnsitzes in den Hintergrund treten und wäre für eine rechtliche Anknüpfung bedeutungslos. Unklar bleibt, ob die Beschwerdeführenden in H._______ auf der Farm von F._______ lebten und damit eine wirtschaftliche Abhängigkeit bestand. In seiner Eingabe an das BFM vom 2. Dezember 2011 gab dieser an, die Beschwerdeführenden bestritten ihren Unterhalt mit Ackerbau, der "früher" in seinem Besitz gewesen sei (A5/3 S. 1). In der Beschwerdeschrift führt er jedoch aus, er habe sein Haus erst im Juni 2012 verkauft. Diese Aussagen sind widersprüchlich und ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführenden von F._______ ist damit nicht glaubhaft gemacht (vgl. EMARK 2000 Nr. 11 E. 3), zumal es den Beschwerdeführenden offensichtlich möglich war, auf der Farm des verstorbenen Vaters der Beschwerdeführerin und von ihren Erträgen zu leben, und sie dies auch während zweier Jahre taten (von Anfang 2010 bis zu ihrer Ausreise Anfang 2012).

E. 5.4.3 Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass F._______ zum Zeitpunkt seiner Flucht mit den Beschwerdeführenden in einer effektiv gelebten familiären Beziehung stand und die Familie eine Lebensgemeinschaft bildete. Damit sind die Anforderungen von Art. 51 AsylG nicht erfültt und das BFM hat zu Recht das Gesuch um Familienasyl und um Einreise abgelehnt.

E. 6 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist allerdings in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 a.E. VwVG und Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) von einer Kostenerhebung abzusehen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Grasdorf Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4570/2012 Urteil vom 19. November 2012 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf. Parteien A._______, geboren (...), und ihre Kinder B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), und E._______, geboren (...), alle Somalia, alle vertreten durch F._______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 23. August 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Das BFM hatte mit Verfügung vom 19. April 2011 F._______ (Vertreter der Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren, Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin und Vater ihrer vier Kinder) und G._______ (Ehefrau von F._______; beide N [...]) in der Schweiz Asyl gewährt. Mit Schreiben an das BFM vom 28. Juni 2011 ersuchten F._______ und G._______ um Familiennachzug für seine vier Kinder und deren Mutter (die Beschwerdeführerin und ihre vier Kinder) sowie ihre sechs Kinder. Sie führten aus, die Personen hielten sich momentan in Mogadischu auf. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder würden zurzeit von der Al-Shabaab bedroht und F._______ habe Angst, dass ihnen etwas zustossen könnte. B. Mit Schreiben vom 7. November 2011 an den Vertreter der Beschwerdeführenden stellte das BFM fest, dieser habe mit seiner Eingabe unter anderem für seine Ex-Ehefrau und seine vier Kinder sinngemäss ein Asylgesuch aus dem Ausland eingereicht und um Einreisebewilligung in die Schweiz ersucht, und teilte mit, da es in Somalia keine schweizerische Vertretung gebe, werde das Verfahren schriftlich abgewickelt. Es stellte dem Vertreter eine Reihe von Fragen zum Asylgesuch. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2011 nahm dieser Vertreter dazu Stellung. C. Mit Schreiben vom 22. März 2012 erkundigte sich der Vertreter nach dem Verfahrensstand und machte zusätzliche Ausführungen zur Situation der Beschwerdeführenden, die sich unterdessen in Addis Abeba, Äthiopien, befänden. Sie seien nicht in einem Flüchtlingslager, da dies zu gefährlich sei. Zurzeit wohnten sie in einer Wohnung einer aus Somalia bekannten Familie, was aber nur eine vorübergehende Lösung sei. D. Mit Schreiben vom 28. März 2012 stellte das BFM dem Vertreter zusätzliche Fragen zur Situation der Beschwerdeführenden in Äthiopien. Mit Eingabe vom 18. April 2012 nahm dieser dazu Stellung. E. Mit Schreiben vom 2. Mai 2012 stellte das BFM fest, es liege keine klar der Beschwerdeführerin zurechenbare Willensäusserung vor, mit der diese zu erkennen geben würde, dass sie um Schutz durch Asyl ersuche. Dem Vertreter wurde Frist eingeräumt, eine von der Beschwerdeführerin persönlich verfasste oder zumindest unterzeichnete Stellungnahme zum Fragekatalog des BFM nachzureichen. Mit Eingaben vom 11. Mai 2012 und vom 5. Juni 2012 reichte der Vertreter eine persönliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin inklusive Übersetzung ein. F. Mit Verfügung vom 23. August 2012 - eröffnet am 24. August 2012 - verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden eine Einreisebewilligung in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch aus dem Ausland ab. G. Mit Eingabe vom 3. September 2012 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung Beschwerde und beantragten sinngemäss, es sei die Verfügung aufzuheben, ihre Einreise in die Schweiz zu bewilligen und das Asylgesuch aus dem Ausland gutzuheissen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.2 Das BFM bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zwecks Asylerteilung, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen, oder zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsort zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die Asylsuchenden schutzbedürftig sind, was dann der Fall ist, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck. 3.3 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, die Asylgewährung - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). 3.4 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus­setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu­kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur ander­weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3).

4. Als erstes ist zu prüfen, ob die sich in einem Drittland aufhaltenden Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wären. 4.1 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu ihrer Gefährdung in Somalia lassen sich folgendermassen zusammenfassen: Im Januar 2010 seien eines Tages maskierte Männer der Al-Shabaab in H._______, wo sie mit ihren Kindern auf der Farm von F._______ gelebt habe, vor der Tür gestanden und hätten der Beschwerdeführerin mitgeteilt, sie würden tags darauf ihre zwei ältesten Söhne mitnehmen. Daraufhin sei sie sofort mit den Kindern geflohen und habe anschliessend sechs Monate auf der Farm ihres verstorbenen Vaters in der Nähe des Dorfes I._______ gelebt. Als sie eines Tages einkaufen gegangen sei, habe die Al-Shabaab sie gefunden, verhaftet und ihr 40 Peitschenhiebe verabreicht. Sie hätten ihr vorgeworfen, durch ihre Flucht bestätigt zu haben, dass sie gegen den Islam sei. Zusätzlich hätten sie ihr vorgeworfen, dass sie nur Flip-Flops an den Füssen getragen habe und ihre Füsse damit sichtbar gewesen seien, was verboten sei. Die Kinder dürften das Haus nicht mehr verlassen, da die Entführungsgefahr immer noch akut sei. 4.2 Das BFM führte bezüglich der Gefährdung der Beschwerdeführerin in Somalia in der angefochtenen Verfügung aus, die Ausführungen im Asylgesuch und in den eingereichten Stellungnahmen liessen nicht darauf schliessen, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Ausreise aus Somalia von einreiserelevanten Nachteilen bedroht gewesen seien. Aus den Akten ergäben sich verschiedene Unglaubhaftigkeitselemente. So sei es unrealistisch, dass die Al-Shabaab die älteren Söhne mitnehmen wollte, sie dann aber, nachdem die Familie aufgespürt worden sei, während sechs Monate unbehelligt liess. Das BFM verzichte jedoch auf eine vertiefte Prüfung, da den Akten zu entnehmen sei, dass es seit Mitte 2010 nicht mehr zu konkreten Vorfällen gekommen sei. Dies weise darauf hin, dass die Al-Shabaab kein ernsthaftes Verfolgungsinteresse habe. 4.3 Die Beschwerdeführenden nehmen in der Beschwerdeschrift zu diesen Ausführungen des BFM nicht Stellung. 4.4 Das Gericht stellt fest, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht zum Schluss kommt, dass die Beschwerdeführenden nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG sind. 4.4.1 Wie das BFM richtigerweise ausführt, wirken die Vorbringen der Beschwerdeführenden konstruiert. Die Aussagen, wonach eines Tages plötzlich Mitglieder der Al-Shabaab bei ihnen vor der Tür gestanden seien, ihnen dann aber einen Tag Zeit gegeben hätten, bis sie die Söhne ab­holen kämen, sind unplausibel, äusserst vage und unsubstantiiert. Zudem macht die Beschwerdeführerin in ihrer persönlichen Eingabe geltend, sie habe unter Schwierigkeiten auf der Farm ihres Ex-Ehemannes gelebt, bis sie diese verkauft und das Dorf verlassen habe. Sie bringt zwar vor, sie habe heimlich verkauft und sei heimlich weggegangen, weil sie gewusst habe, dass die Al-Shabaab sie umbringen würde. Trotzdem widerspricht diese Aussage ihren Behauptungen, sie habe das Dorf innert eines Tages fluchtartig verlassen, weil die Al-Shabaab gedroht habe, ihre Söhne mitzunehmen. Es ist auch nicht nachvollziehbar, wie sie die Farm, welche sich nicht in ihrem Eigentum befand, verkauft haben will. In der Beschwerdeschrift bringt der Vertreter seinerseits vor, er selber habe sein Haus in H._______ im Juni 2012 verkauft. Die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin sind somit weder plausibel, noch mit derjenigen ihres Vertreters und Ex-Ehemannes vereinbar. 4.4.2 Auch der zweite Vorfall mit Mitgliedern der Al-Shabaab nach der Flucht der Beschwerdeführenden in ein anderes Dorf, wirkt konstruiert. Dass Mitglieder der Al-Shabaab die Beschwerdeführerin dort plötzlich erkannten und verhafteten, ist unwahrscheinlich und wurde denn auch in keiner Weise erläutert. Sie selber erklärte, von den Al-Shabaab-Milizen in einem Fussballstadion ausgepeitscht worden zu sein. Diese Aussage wirkt übertrieben und konstruiert. Zudem stellt sich die Beschwerdeführerin mit diesen Aussagen in Widerspruch zu ihrem Vertreter, welcher davon sprach, sie sei zweimal mit 40 Peitschenhieben geschlagen worden, aber keine öffentliche Auspeitschung in einem Fussballstadion erwähnte. 4.4.3 Schliesslich verliessen die Beschwerdeführenden, wie das BFM zu Recht ausführte, die Farm des verstorbenen Vaters der Beschwerdeführerin erst im Januar 2012, mithin eineinhalb Jahre nach diesen angeblichen Vorfällen. Dies zeigt eindeutig, dass keine aktuelle Verfolgung und kein Verfolgungsinteresse seitens der Al-Shabaab vorlag. 4.4.4 Insgesamt ist aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu schliessen, dass sie - wenn sie überhaupt selber den Verkauf (im Namen und mit Vollmacht des Ex-Mannes?) - getätigt haben sollte, dessen Farm in H._______ aus wirtschaftlichen Schwierigkeiten verkaufte und mit den Kindern auf die Farm ihres verstorbenen Vaters zog. Dass dabei eine konkrete Bedrohung durch die Al-Shabaab entscheidend gewesen sei, ist hingegen nicht glaubhaft. Ebenso unglaubhaft ist, dass die Beschwerdeführenden Somalia im Januar 2012 aufgrund einer konkreten Bedrohung durch die Al-Shabaab verliessen. 4.5 Da die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG sind, müssen die übrigen Voraussetzungen der Gewährung eines Asylgesuchs aus dem Ausland nicht geprüft werden. Das BFM hat das Asylgesuch aus dem Ausland der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt. 5. Zu prüfen bleibt, ob das BFM die Einreise der Beschwerdeführenden zum Zwecke des Familiennachzugs zu Recht verweigert hat. 5.1 Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Diese Bestimmung zielt auf in der Schweiz sich aufhaltende Mitglieder der Kernfamilie ab, die mit einem Flüchtling in die Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG geltend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings abstützen. Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist dabei, dass die Familiengemeinschaft bereits vor der Flucht - respektive zum Zeitpunkt der Flucht - bestand (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2045/2011 vom 19. April 2011, E. 2.1). Von diesem Anspruch auf derivative Anerkennung als Flüchtling ist der Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung für die genannten Familienmitglieder im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG zu unterscheiden. Diese Norm bestimmt, dass den Personen, die aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich im Ausland befinden und durch die Flucht vom in den Asylstatus aufgenommenen Familienangehörigen getrennt wurden. Zweck dieser Bestimmung ist somit allein die Wiedervereinigung vorbestandener Familiengemeinschaften. Keine Einreisebewilligung erhalten Personen, die zum Zeitpunkt der Flucht dies Flüchtlings mit diesem noch keine effektiv gelebte familiäre Beziehung hatten oder keine solche mehr unterhielten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 8 E. 3.2., EMARK 2006 Nr. 7 E. 6.1.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2045/2011 vom 19. April 2011, E. 2.2). 5.2 Das BFM begründet die Ablehnung des Familiennachzugs in der angefochtenen Verfügung damit, F._______ habe sich im Oktober 2007 mit seiner jetzigen Lebensgefährtin ([G._______]) religiös getraut und seither mit ihr zusammengelebt. Seither habe er mithin mit der Beschwerdeführerin und den vier Kinder keine eheähnliche Gemeinschaft mehr gebildet. Sein Verhalten in den letzten Jahren lasse darauf schliessen, dass er sich emotional für die neue Familie entschieden und die ehemalige Familie an Bedeutung verloren habe. Die Voraussetzungen für einen Familiennachzug lägen deshalb nicht vor. 5.3 Die Beschwerdeführenden machen in der Beschwerdeschrift (wie schon im erstinstanzlichen Verfahren) geltend, F._______ habe die Beschwerdeführerin immer unterstützt, weil seine Kinder bei ihr gelebt hätten. Die Beschwerdeführenden hätten in seinem Haus in H._______ gelebt. Er habe jeweils fünf Tage in Mogadischu gearbeitet und sei dann von Freitag bis Samstag bei ihnen gewesen. Auch habe er seine Farm und sein Haus verkauft, damit die Beschwerdeführenden in Addis Abeba von seinem Geld leben konnten. 5.4 F._______ erfüllt die Flüchtlingseigenschaft und ihm wurde in der Schweiz Asyl gewährt. Damit hat er nach Art. 51 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG grundsätzlich Anspruch auf Einbezug seiner Familienangehörigen in seine Flüchtlingseigenschaft und seinen Asylstatus. Das Gericht kommt jedoch zum Schluss, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht davon ausging, dass er zum Zeitpunkt seiner Flucht im September 2008 in keiner effektiv gelebten familiären Beziehung zur Beschwerdeführerin und den gemeinsamen Kindern mehr stand und damit keinen Anspruch auf Einbezug der Beschwerdeführenden in seinen Asylstatus und damit auch keinen Anspruch auf Familiennachzug hat. 5.4.1 Festzuhalten ist vorab, dass F._______ nach seinen eigenen Angaben seit Oktober 2007 mit seiner neuen Partnerin G._______ religiös getraut ist (N [...], Akte A2/8 S. 2); diese Beziehung wurde vom BFM anerkannt. Die Beschwerdeführerin bezeichnet er in seinen Eingaben als seine Ex-Ehefrau. Entsprechend kann die Beschwerdeführerin nicht nach Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft von F._______ einbezogen werden. Die Flüchtlingseigenschaft kann im Übrigen nicht an mehrere Partner weitergegeben werden (siehe zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1022/2008 vom 27. März 2012, E. 4.5.7 m.w.H.). Zudem kann die Beschwerdeführerin auch nicht als "andere nahe Angehörige" im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG gelten. Entsprechend hat sie keinen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und den Asylstatus und auf Familiennachzug. 5.4.2 Bezüglich der gemeinsamen Kindern von F._______ und der Beschwerdeführerin ist die Auffassung des BFM richtig, wonach der Beschwerdeführer durch sein Verhalten seit 2007 zu erkennen gab, dass er sich für seine neue Familie entschieden hatte und damit keine effektiv gelebte familiäre Beziehung zu den Beschwerdeführenden mehr bestand: Seit Oktober 2007 wohnte er mit seiner neuen Partnerin und deren Kinder zusammen und er floh auch mit seiner neuen Partnerin, die er hier als seine religiös getraute Ehefrau ausgab, und ohne seine Kinder in die Schweiz (N [...], Akte A2/8 S. 2 und Akte A12/14 S. 9). F._______ macht zwar geltend, er habe an den Wochenenden mit der Beschwerdeführerin und seinen Kindern im Dorf H._______ zusammengewohnt. In seinem eigenen Asylverfahren hatte er jedoch nie angegeben, er habe mit den Beschwerdeführenden zusammengewohnt, obwohl er relativ ausführlich zu seinen Wohnorten befragt wurde (N [...], Akte A12/14 S. 3). Er hatte im Gegenteil angegeben, er wohne seit 1993 nicht mehr in H._______, sondern in Mogadischu. Er führte auch aus, sein Vater, der in H._______ gewohnt habe, sei im Jahr 2003 zu ihm nach Mogadischu gekommen und habe seither mit ihm gelebt. Das Vorbringen, er habe zum Zeitpunkt seiner Flucht, ein Jahr nach der Trauung mit seiner jetzigen Frau, an den Wochenenden bei den Beschwerdeführenden gewohnt, muss deshalb als nachgeschoben und damit unglaubhaft bezeichnet werden. Im Übrigen würde, selbst wenn es eine derartige Wochenendbeziehung gegeben hätte, diese neben der neuen Beziehung und des ehelichen Wohnsitzes in den Hintergrund treten und wäre für eine rechtliche Anknüpfung bedeutungslos. Unklar bleibt, ob die Beschwerdeführenden in H._______ auf der Farm von F._______ lebten und damit eine wirtschaftliche Abhängigkeit bestand. In seiner Eingabe an das BFM vom 2. Dezember 2011 gab dieser an, die Beschwerdeführenden bestritten ihren Unterhalt mit Ackerbau, der "früher" in seinem Besitz gewesen sei (A5/3 S. 1). In der Beschwerdeschrift führt er jedoch aus, er habe sein Haus erst im Juni 2012 verkauft. Diese Aussagen sind widersprüchlich und ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführenden von F._______ ist damit nicht glaubhaft gemacht (vgl. EMARK 2000 Nr. 11 E. 3), zumal es den Beschwerdeführenden offensichtlich möglich war, auf der Farm des verstorbenen Vaters der Beschwerdeführerin und von ihren Erträgen zu leben, und sie dies auch während zweier Jahre taten (von Anfang 2010 bis zu ihrer Ausreise Anfang 2012). 5.4.3 Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass F._______ zum Zeitpunkt seiner Flucht mit den Beschwerdeführenden in einer effektiv gelebten familiären Beziehung stand und die Familie eine Lebensgemeinschaft bildete. Damit sind die Anforderungen von Art. 51 AsylG nicht erfültt und das BFM hat zu Recht das Gesuch um Familienasyl und um Einreise abgelehnt.

6. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist allerdings in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 a.E. VwVG und Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) von einer Kostenerhebung abzusehen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Grasdorf Versand: