Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
Sachverhalt
A. A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) verliess das ehemalige Jugoslawien eigenen Angaben zufolge am 15. Oktober 1993 und reiste am 25. Oktober 1993 in die Schweiz ein, wo er am 26. Oktober 1993 in der damaligen Empfangsstelle Kreuzlingen ein Asylgesuch einreichte (A2/7). Mit Entscheid vom 30. Dezember 1993 wurde ihm unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl gewährt (A11/2). Die Vorinstanz anerkannte die Ehefrau des Beschwerdeführers und deren [ältestes Kind] am 10. Mai 1994 sowie [die in der Schweiz geborenen Jüngeren Kinder] am 14. März 1995 respektive am 23. Februar 2000 ebenfalls als Flüchtlinge und gewährte ihnen Asyl (B4/1; A19/3). [Das älteste Kind] wurde am 9. November 2011, [das mittlere Kind] am 5. März 2014 in der Schweiz eingebürgert. B. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2010 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer und seiner Familie mit, dass sich die Situation in ihrem Heimatstaat Kosovo in den letzten Jahren derart verändert habe, dass sie nicht mehr derjenigen entspreche, die seinerzeit ihre Flucht verursacht habe, beziehungsweise zur Gewährung des Asyls in der Schweiz geführt habe. Vor diesem Hintergrund erachte sie die Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und einen Widerruf des Asyls gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 5 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als gegeben. Die Vorinstanz bot dem Beschwerdeführer und seiner Familie Gelegenheit, zu diesen Erwägungen Stellung zu nehmen (Akten zum Asylwiderruf B1/3). C. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2010 nahmen der Beschwerdeführer und seine Familie zum beabsichtigten Asylwiderruf der Vorinstanz Stellung und führten dazu aus, dass sie serbische Staatsbürger seien und keinen Anspruch darauf hätten, die kosovarische Staatsangehörigkeit zu erwerben. So seien sie zwar albanischsprachig, stammten jedoch nicht aus dem Kosovo, sondern aus [einer Region in Südserbien], das noch heute auf serbischem Staatsgebiet liege. Im Vergleich zum Kosovo sei die politische Lage der albanischstämmigen Bevölkerung in dieser Region nicht besser, sondern schlechter geworden, werde diese doch heute noch von der serbischen Polizei systematisch verfolgt und unterdrückt (Akten zum Asylwiderruf B2/7). D. Mit Schreiben vom 1. November 2010 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer und seiner Familie mit, dass sie gestützt auf die Aktenlage vorläufig auf die Weiterführung des eingeleiteten Verfahrens bezüglich Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf verzichte (Akten zum Asylwiderruf B3/2). E. Mit Schreiben an den Beschwerdeführer, seine Ehefrau und [deren jüngstes Kind] vom 17. Juni 2014 stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer gemäss Befragungsprotokoll der Versicherungsanstalt des Kantons B._______ vom [2013] zugegeben habe, dass er mit der ganzen Familie wiederholt [in den Kosovo] gereist sei, um seine Verwandten zu besuchen. Demnach hätten er, seine Ehefrau und [sein jüngstes Kind] sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatstaates gestellt, weshalb ihnen gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i. V. m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und ihr Asyl zu widerrufen wäre. Dem Beschwerdeführer, seiner Ehefrau und [seinem jüngsten Kind] wurde Gelegenheit geboten, zu diesen Erwägungen der Vorinstanz Stellung zu nehmen (Akten zum Asylwiderruf B5/4). F. Mit Eingabe vom 25. Juni 2014 nahmen der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und [sein jüngstes Kind] diese Gelegenheit wahr und führten zur beabsichtigten Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft respektive zum beabsichtigten Asylwiderruf aus, sie seien ein paar Mal zusammen nach Albanien gereist, um mit ihren Verwandten die Ferien zu verbringen. Anlässlich des Todes seines Vaters sei der Beschwerdeführer im Jahr 2009 alleine in den Kosovo gereist. Im Jahr 2013 habe er sich erneut in den Kosovo begeben, um seine gesundheitlich stark angeschlagene Mutter, welche seit Jahren nicht mehr laufen könne und depressiv sei, zu besuchen. Wie bereits in ihrer Eingabe vom 13. Oktober 2010 machten der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und [sein jüngstes Kind] zudem geltend, nicht kosovarische, sondern serbische Staatsangehörige zu sein, da sie aus [einer Region in Südserbien], das sich auf dem heutigen Staatsgebiet Serbiens befinde, stammten. Auch hätten sie angesichts dieses Umstands keinen Anspruch darauf, Identitätsdokumente und Reisepapiere der Republik Kosovo zu erwerben (Akten zum Asylwiderruf B6/3). G. Mit Verfügung vom 21. Juli 2014 - eröffnet am 22. Juli 2014 - wurde die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und [seines jüngsten Kindes] aberkannt und ihr Asyl widerrufen. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe gemäss Befragungsprotokoll der Versicherungsanstalt des Kantons B._______ vom [2013] zugegeben, dass er mit der ganzen Familie wiederholt nach [in den Kosovo] gereist sei, um seine Verwandten zu besuchen. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer dem BFM gegenüber zwar darauf hingewiesen, dass er nur zweimal dort gewesen sei, um seine Eltern zu besuchen; indes sei davon auszugehen, dass er bedeutend öfter im Kosovo gewesen sei, als er gewillt gewesen sei, zuzugeben, habe er den kantonalen Behörden doch meist nur so viel preisgegeben, wie man ihm habe nachweisen können. Auch habe er sich öfter in Widersprüche verstrickt. Sodann habe er anlässlich der ersten Befragung der Sozialversicherungsanstalt vom [2013] noch abgestritten, dass er in den vergangenen zwanzig Jahren in der Heimat gewesen sei, während er in der zweiten Befragung vom [2013] schliesslich - unter Vorhalt einer neueren Fotografie mit seiner Mutter - zugegeben habe, mehrfach in den Kosovo gereist zu sein. Angesichts der übrigen wahrheitswidrigen Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Sozialversicherungsanstalt mit Bezug zu seinen gesundheitlichen Beschwerden, sei seine persönliche Glaubwürdigkeit zudem nicht gegeben. Die von der Rechtsprechung konkretisierten kumulativen Voraussetzungen dafür, dass davon ausgegangen werden könne, eine Person habe sich im Sinne von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK freiwillig unter den Schutz des Landes gestellt, dessen Staatsangehörigkeit sie besitze, seien somit vorliegend erfüllt. Ausserdem seien die Voraussetzungen für den generellen Asylwiderruf erfüllt, weil sich die Lage im Kosovo grundlegend verändert habe und nicht mehr derjenigen entspreche, die seinerzeit dazu geführt habe, dass der Beschwerdeführer, seine Frau und [sein jüngstes Kind] als Flüchtlinge gälten. So sei der Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen kosovarischer Staatsangehöriger, sei er zwischen 1971 und 1983 doch [im Kosovo] zur Schule gegangen und habe - mit Ausnahme eines [mehrjährigen] Gefängnisaufenthalts in (...), Kroatien - doch bis zu seiner Ausreise dort gelebt. Auch sei seine Licna Karta am [1991] [im Kosovo] ausgestellt worden. Überdies lebten seine Eltern bis heute im Kosovo. Aufgrund des Staatsangehörigkeitsgesetzes der Republik Kosovo seien somit sowohl seine Eltern als auch er selbst als kosovarische Staatsangehörige anzusehen. Dasselbe gelte aufgrund der Heirat mit dem Beschwerdeführer auch für dessen Ehefrau. Angesichts dessen hätte dem Beschwerdeführer und seiner Familie bereits im Rahmen des am 8. Oktober 2010 eingeleiteten ersten Asylwiderrufsverfahrens die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen werden müssen. Dies sei indes aufgrund eines Kanzleifehlers unterblieben. H. Mit Eingabe vom 16. August 2014 (Poststempel) fochten der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und [sein jüngstes Kind] die BFM-Verfügung vom 21. Juli 2014 an und beantragten sinngemäss die Aufhebung des vor-instanzlichen Entscheids, die Feststellung der nach wie vor bestehenden Flüchtlingseigenschaft und den Verzicht auf den Widerruf des Asyls. Zur Begründung führten sie aus, der Beschwerdeführer habe bezüglich seiner Rückkehr in den Kosovo immer die Wahrheit gesagt und sei lediglich zwei Mal, alleine, dorthin gereist - im Jahr 2009, als sein Vater gestorben sei, und im Jahr 2013, weil seine Mutter sehr krank gewesen sei. Dabei sei er, weil er aus Südserbien stamme und die Grenze zwischen Albanien und dem Kosovo in den Sommermonaten offen sei, jeweils mit seinem Personalausweis in den Kosovo und zurück nach Albanien gereist. Zur kosovarischen Staatsangehörigkeit führten sie schliesslich erneut aus, der Beschwerdeführer sei zwar im Kosovo, wo er mit seinen Eltern in den 1970er Jahren hingezogen sei, aufgewachsen, jedoch in [einem Ort in Südserbien] auf dem heutigen Staatsgebiet Serbiens geboren. Folglich sei er nie kosovarischer Staatsbürger gewesen. Auch habe die kosovarische Botschaft in Bern dem Beschwerdeführer im Jahr 2010 auf Anfrage hin mitgeteilt, dass es für ihn schwierig werde, die kosovarische Staatsangehörigkeit zu erwerben, da er aus einem anderen Land stamme. I. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2014 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung entfaltet und der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und [sein jüngstes Kind] für die Dauer des Verfahrens weiterhin als asylberechtigte Flüchtlinge gelten. Zudem verzichtete das Gericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Mit Schreiben vom 21. August 2014 teilte [das Migrationsamt] B._______ dem BFM unter Beilage der entsprechenden Verzichtserklärungen mit, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers und [deren jüngstes Kind], [Letzteres] vertreten durch [die] Eltern, unterschriftlich angegeben hätten, auf die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl zu verzichten, und ihre Reiseausweise gemäss Abkommen vom 28. Juli 1951 zurückgegeben hätten, wobei der Ehefrau des Beschwerdeführers im Gegenzug ihre Licna Karta ([...]) retourniert worden sei. Der Beschwerdeführer seinerseits halte an der für sich eingereichten Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 21. Juli 2014 fest, weshalb ihm seine Licna Karta ([...]) nicht zurückgegeben worden sei. K. Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2014 bot das Gericht dem Beschwerdeführer, seiner Ehefrau und [seinem jüngsten Kind] Gelegenheit, sich dazu zu äussern, dass das Verfahren der Ehefrau und [des jüngsten Kindes] angesichts ihres Verzichts auf die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl voraussichtlich abgeschrieben und für den Beschwerdeführer alleine fortgeführt würde. L. Mit Eingabe vom 5. September 2014 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und reichte den ihn und seine Ehefrau betreffenden Geburtsschein [einer Gemeinde in Südserbien] vom 15. Juli 2014 respektive 22. August 2014 (im Original) sowie eine ihn und seine Ehefrau betreffende Bestätigung des serbischen Staates, wonach sie serbische Staatsangehörige seien, ebenfalls vom 15. Juli 2014 respektive 22. August 2014 (im Original) ein. M. Mit Entscheid vom 22. September 2014 schrieb das Gericht das Verfahren der Ehefrau und [des jüngsten Kindes] unter der Verfahrensnummer E-5327/2014 ab. Gleichzeitig hielt es für das Verfahren des Beschwerdeführers fest, dass dieses unter der Verfahrensnummer E 4564/2914 fortgeführt wird.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM respektive das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 2 Mit Beschwerde kann in Bezug auf das Asylgesetz die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Art. 63 AsylG regelt die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 FK vorliegen. Gemäss Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK fällt eine Person dann nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und ihr Flüchtlingsstatus endet, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat.
E. 4.1 Die Vorinstanz stützt ihren Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK. Sie begründet die Anwendung dieser Bestimmungen im Wesentlichen damit, dass aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers im Rahmen der Befragung durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons B._______ vom [2013] davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer nicht nur die zugegebenen zwei Male, sondern bedeutend öfter in den Kosovo zurückgekehrt sei.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer gibt zu, seit der Asylgewährung in der Schweiz am 30. Dezember 1993 zwei Mal in den Kosovo gereist zu sein, zum ersten Mal im Jahr 2009, weil sein Vater gestorben sei, zum zweiten Mal im Jahr 2013, um seine schwer kranke Mutter, die nicht mehr laufen könne und depressiv sei, zu besuchen. Während diese beiden eingestandenen Reisen wohl aus einer moralischen Verpflichtung heraus angetreten wurden, weshalb fraglich sein könnte, ob sie gemäss Rechtsprechung für sich alleine bereits genügen würden, um die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers abzuerkennen (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 9 S. 105 f. m.w.H.), können den Akten tatsächlich gewisse Indizien dafür entnommen werden, die auf eine häufigere Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kosovo, als die von ihm zugegebenen zwei Mal, hindeuten. Ob dem Beschwerdeführer deshalb vorgehalten werden kann, er habe sich freiwillig unter den Schutz des Kosovo gestellt und damit verdeutlicht, dass ihm subjektiv die Furcht vor Verfolgung fehle (vgl. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK), kann vorliegend indessen offengelassen werden. So überzeugen die Ausführungen der Vorinstanz bezüglich der kosovarischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers - eine weitere Voraussetzung von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK - nicht. Zwar stellen die in der angefochtenen Verfügung angeführten Argumente, der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger des Kosovo, weil er zwischen 1971 und 1983 [im Kosovo] zur Schule gegangen sei, bis zu seiner Ausreise im Jahr 1993 dort gelebt habe, eine am [1991] [im Kosovo] ausgestellte Licna Karta besitze und seine Eltern bis heute im Kosovo lebten, Hinweise dafür dar, dass er tatsächlich Bürger des Kosovo ist. Gemäss Staatsangehörigkeitsgesetzes der Republik Kosovo vom 31. Juli 2013 (StAG-K) ist es für den Erwerb der kosovarischen Staatsangehörigkeit durch eine im Ausland lebende Person jedoch erforderlich, dass diese auf dem heutigen Staatsgebiet des Kosovo geboren (Art. 16 StAG-K) respektive als Person mit ständigem Wohnsitz auf dem heutigen Staatsgebiet des Kosovo per 1. Januar 1998 registriert wurde (Art. 32 StAG-K; vgl. zum Ganzen Entscheid des BVGer E-2749/2011 vom 24. März 2015 E. 6). Während der erste Anknüpfungspunkt gemäss der vom Beschwerdeführer eingereichten Geburtsurkunde, wonach er in [einem Ort in Südserbien] auf dem heutigen Staatsgebiet Serbiens geboren wurde (vgl. Akten zum Asylwiderruf B2/7 sowie die Eingabe vom 5. September 2014), bereits nicht erfüllt sein kann, ist mit den zuvor wiedergegebenen Argumenten der Vorinstanz noch nicht belegt, dass der Beschwerdeführer per 1. Januar 1998 als Person mit ständigem Wohnsitz auf dem heutigen Staatsgebiet des Kosovo registriert war. So hielt er sich im Jahr 1993 bereits in der Schweiz auf, wo ihm Ende 1993 Asyl gewährt wurde. Es ist mithin abzuklären, ob der Beschwerdeführer am 1. Januar 1998 trotzdem weiterhin im Kosovo registriert war und dort damit offiziell seinen ständigen Aufenthalt hatte, und ob er gestützt darauf oder allenfalls gestützt auf andere Gründe die kosovarische Staatsbürgerschaft erwerben könnte.
E. 4.3 Vorliegend kann auch nicht abschliessend beurteilt werden, ob eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaf und ein Widerruf des Asyls gestützt auf Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK möglich wäre. So kam das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-1213/2011 vom 30. Januar 2015 (als Referenzurteil publiziert) zwar zum Schluss, dass sich die Lage im Kosovo für Personen mit albanischer Volkszugehörigkeit in einer für einen Asylwiderruf relevanten Weise geändert hat, weshalb auch die Umstände, wonach eine Person es gemäss Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK nicht mehr ablehnen könne, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch zu nehmen, weggefallen sind. Indes ist die kosovarische Staatsangehörigkeit ebenfalls Voraussetzung für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und einen Asylwiderruf nach Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK, weshalb für eine Anwendung dieser Bestimmung ebenfalls weitergehende Abklärungen im Sinne von Erwägung 4.2 notwendig wären.
E. 5 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Wie in Erwägung 4.2 und 4.3 festgehalten, besteht vor dem Hintergrund des Staatsangehörigkeitsgesetzes der Republik Kosovo vom 31. Juli 2013 Unklarheit darüber, ob der Beschwerdeführer als Staatsbürger des Kosovo gilt und der Kosovo mithin als sein Heimatstaat angesehen werden kann. Da sich die dazu notwendigen Abklärungen umfangreich gestalten dürften, würden sie den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen. Folglich ist es angezeigt, die Sache zur Vornahme der dargelegten Abklärungen und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 6 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 21. Juli 2014 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen sowie richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die vorinstanzlichen Akten und das Beschwerdedossier, das ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem SEM zugestellt.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht vertreten war, ist nicht ersichtlich, welche unverhältnismässig hohen Kosten ihm entstanden sein könnten, weshalb ihm keine Entschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 21. Juli 2014 wird aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4564/2014 Urteil vom 1. Juni 2015 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Regina Derrer. Parteien A._______, geboren am (...), Serbien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf; Verfügung des BFM vom 21. Juli 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) verliess das ehemalige Jugoslawien eigenen Angaben zufolge am 15. Oktober 1993 und reiste am 25. Oktober 1993 in die Schweiz ein, wo er am 26. Oktober 1993 in der damaligen Empfangsstelle Kreuzlingen ein Asylgesuch einreichte (A2/7). Mit Entscheid vom 30. Dezember 1993 wurde ihm unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl gewährt (A11/2). Die Vorinstanz anerkannte die Ehefrau des Beschwerdeführers und deren [ältestes Kind] am 10. Mai 1994 sowie [die in der Schweiz geborenen Jüngeren Kinder] am 14. März 1995 respektive am 23. Februar 2000 ebenfalls als Flüchtlinge und gewährte ihnen Asyl (B4/1; A19/3). [Das älteste Kind] wurde am 9. November 2011, [das mittlere Kind] am 5. März 2014 in der Schweiz eingebürgert. B. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2010 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer und seiner Familie mit, dass sich die Situation in ihrem Heimatstaat Kosovo in den letzten Jahren derart verändert habe, dass sie nicht mehr derjenigen entspreche, die seinerzeit ihre Flucht verursacht habe, beziehungsweise zur Gewährung des Asyls in der Schweiz geführt habe. Vor diesem Hintergrund erachte sie die Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und einen Widerruf des Asyls gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 5 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als gegeben. Die Vorinstanz bot dem Beschwerdeführer und seiner Familie Gelegenheit, zu diesen Erwägungen Stellung zu nehmen (Akten zum Asylwiderruf B1/3). C. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2010 nahmen der Beschwerdeführer und seine Familie zum beabsichtigten Asylwiderruf der Vorinstanz Stellung und führten dazu aus, dass sie serbische Staatsbürger seien und keinen Anspruch darauf hätten, die kosovarische Staatsangehörigkeit zu erwerben. So seien sie zwar albanischsprachig, stammten jedoch nicht aus dem Kosovo, sondern aus [einer Region in Südserbien], das noch heute auf serbischem Staatsgebiet liege. Im Vergleich zum Kosovo sei die politische Lage der albanischstämmigen Bevölkerung in dieser Region nicht besser, sondern schlechter geworden, werde diese doch heute noch von der serbischen Polizei systematisch verfolgt und unterdrückt (Akten zum Asylwiderruf B2/7). D. Mit Schreiben vom 1. November 2010 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer und seiner Familie mit, dass sie gestützt auf die Aktenlage vorläufig auf die Weiterführung des eingeleiteten Verfahrens bezüglich Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf verzichte (Akten zum Asylwiderruf B3/2). E. Mit Schreiben an den Beschwerdeführer, seine Ehefrau und [deren jüngstes Kind] vom 17. Juni 2014 stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer gemäss Befragungsprotokoll der Versicherungsanstalt des Kantons B._______ vom [2013] zugegeben habe, dass er mit der ganzen Familie wiederholt [in den Kosovo] gereist sei, um seine Verwandten zu besuchen. Demnach hätten er, seine Ehefrau und [sein jüngstes Kind] sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatstaates gestellt, weshalb ihnen gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i. V. m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und ihr Asyl zu widerrufen wäre. Dem Beschwerdeführer, seiner Ehefrau und [seinem jüngsten Kind] wurde Gelegenheit geboten, zu diesen Erwägungen der Vorinstanz Stellung zu nehmen (Akten zum Asylwiderruf B5/4). F. Mit Eingabe vom 25. Juni 2014 nahmen der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und [sein jüngstes Kind] diese Gelegenheit wahr und führten zur beabsichtigten Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft respektive zum beabsichtigten Asylwiderruf aus, sie seien ein paar Mal zusammen nach Albanien gereist, um mit ihren Verwandten die Ferien zu verbringen. Anlässlich des Todes seines Vaters sei der Beschwerdeführer im Jahr 2009 alleine in den Kosovo gereist. Im Jahr 2013 habe er sich erneut in den Kosovo begeben, um seine gesundheitlich stark angeschlagene Mutter, welche seit Jahren nicht mehr laufen könne und depressiv sei, zu besuchen. Wie bereits in ihrer Eingabe vom 13. Oktober 2010 machten der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und [sein jüngstes Kind] zudem geltend, nicht kosovarische, sondern serbische Staatsangehörige zu sein, da sie aus [einer Region in Südserbien], das sich auf dem heutigen Staatsgebiet Serbiens befinde, stammten. Auch hätten sie angesichts dieses Umstands keinen Anspruch darauf, Identitätsdokumente und Reisepapiere der Republik Kosovo zu erwerben (Akten zum Asylwiderruf B6/3). G. Mit Verfügung vom 21. Juli 2014 - eröffnet am 22. Juli 2014 - wurde die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und [seines jüngsten Kindes] aberkannt und ihr Asyl widerrufen. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe gemäss Befragungsprotokoll der Versicherungsanstalt des Kantons B._______ vom [2013] zugegeben, dass er mit der ganzen Familie wiederholt nach [in den Kosovo] gereist sei, um seine Verwandten zu besuchen. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer dem BFM gegenüber zwar darauf hingewiesen, dass er nur zweimal dort gewesen sei, um seine Eltern zu besuchen; indes sei davon auszugehen, dass er bedeutend öfter im Kosovo gewesen sei, als er gewillt gewesen sei, zuzugeben, habe er den kantonalen Behörden doch meist nur so viel preisgegeben, wie man ihm habe nachweisen können. Auch habe er sich öfter in Widersprüche verstrickt. Sodann habe er anlässlich der ersten Befragung der Sozialversicherungsanstalt vom [2013] noch abgestritten, dass er in den vergangenen zwanzig Jahren in der Heimat gewesen sei, während er in der zweiten Befragung vom [2013] schliesslich - unter Vorhalt einer neueren Fotografie mit seiner Mutter - zugegeben habe, mehrfach in den Kosovo gereist zu sein. Angesichts der übrigen wahrheitswidrigen Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Sozialversicherungsanstalt mit Bezug zu seinen gesundheitlichen Beschwerden, sei seine persönliche Glaubwürdigkeit zudem nicht gegeben. Die von der Rechtsprechung konkretisierten kumulativen Voraussetzungen dafür, dass davon ausgegangen werden könne, eine Person habe sich im Sinne von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK freiwillig unter den Schutz des Landes gestellt, dessen Staatsangehörigkeit sie besitze, seien somit vorliegend erfüllt. Ausserdem seien die Voraussetzungen für den generellen Asylwiderruf erfüllt, weil sich die Lage im Kosovo grundlegend verändert habe und nicht mehr derjenigen entspreche, die seinerzeit dazu geführt habe, dass der Beschwerdeführer, seine Frau und [sein jüngstes Kind] als Flüchtlinge gälten. So sei der Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen kosovarischer Staatsangehöriger, sei er zwischen 1971 und 1983 doch [im Kosovo] zur Schule gegangen und habe - mit Ausnahme eines [mehrjährigen] Gefängnisaufenthalts in (...), Kroatien - doch bis zu seiner Ausreise dort gelebt. Auch sei seine Licna Karta am [1991] [im Kosovo] ausgestellt worden. Überdies lebten seine Eltern bis heute im Kosovo. Aufgrund des Staatsangehörigkeitsgesetzes der Republik Kosovo seien somit sowohl seine Eltern als auch er selbst als kosovarische Staatsangehörige anzusehen. Dasselbe gelte aufgrund der Heirat mit dem Beschwerdeführer auch für dessen Ehefrau. Angesichts dessen hätte dem Beschwerdeführer und seiner Familie bereits im Rahmen des am 8. Oktober 2010 eingeleiteten ersten Asylwiderrufsverfahrens die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen werden müssen. Dies sei indes aufgrund eines Kanzleifehlers unterblieben. H. Mit Eingabe vom 16. August 2014 (Poststempel) fochten der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und [sein jüngstes Kind] die BFM-Verfügung vom 21. Juli 2014 an und beantragten sinngemäss die Aufhebung des vor-instanzlichen Entscheids, die Feststellung der nach wie vor bestehenden Flüchtlingseigenschaft und den Verzicht auf den Widerruf des Asyls. Zur Begründung führten sie aus, der Beschwerdeführer habe bezüglich seiner Rückkehr in den Kosovo immer die Wahrheit gesagt und sei lediglich zwei Mal, alleine, dorthin gereist - im Jahr 2009, als sein Vater gestorben sei, und im Jahr 2013, weil seine Mutter sehr krank gewesen sei. Dabei sei er, weil er aus Südserbien stamme und die Grenze zwischen Albanien und dem Kosovo in den Sommermonaten offen sei, jeweils mit seinem Personalausweis in den Kosovo und zurück nach Albanien gereist. Zur kosovarischen Staatsangehörigkeit führten sie schliesslich erneut aus, der Beschwerdeführer sei zwar im Kosovo, wo er mit seinen Eltern in den 1970er Jahren hingezogen sei, aufgewachsen, jedoch in [einem Ort in Südserbien] auf dem heutigen Staatsgebiet Serbiens geboren. Folglich sei er nie kosovarischer Staatsbürger gewesen. Auch habe die kosovarische Botschaft in Bern dem Beschwerdeführer im Jahr 2010 auf Anfrage hin mitgeteilt, dass es für ihn schwierig werde, die kosovarische Staatsangehörigkeit zu erwerben, da er aus einem anderen Land stamme. I. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2014 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung entfaltet und der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und [sein jüngstes Kind] für die Dauer des Verfahrens weiterhin als asylberechtigte Flüchtlinge gelten. Zudem verzichtete das Gericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Mit Schreiben vom 21. August 2014 teilte [das Migrationsamt] B._______ dem BFM unter Beilage der entsprechenden Verzichtserklärungen mit, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers und [deren jüngstes Kind], [Letzteres] vertreten durch [die] Eltern, unterschriftlich angegeben hätten, auf die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl zu verzichten, und ihre Reiseausweise gemäss Abkommen vom 28. Juli 1951 zurückgegeben hätten, wobei der Ehefrau des Beschwerdeführers im Gegenzug ihre Licna Karta ([...]) retourniert worden sei. Der Beschwerdeführer seinerseits halte an der für sich eingereichten Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 21. Juli 2014 fest, weshalb ihm seine Licna Karta ([...]) nicht zurückgegeben worden sei. K. Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2014 bot das Gericht dem Beschwerdeführer, seiner Ehefrau und [seinem jüngsten Kind] Gelegenheit, sich dazu zu äussern, dass das Verfahren der Ehefrau und [des jüngsten Kindes] angesichts ihres Verzichts auf die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl voraussichtlich abgeschrieben und für den Beschwerdeführer alleine fortgeführt würde. L. Mit Eingabe vom 5. September 2014 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und reichte den ihn und seine Ehefrau betreffenden Geburtsschein [einer Gemeinde in Südserbien] vom 15. Juli 2014 respektive 22. August 2014 (im Original) sowie eine ihn und seine Ehefrau betreffende Bestätigung des serbischen Staates, wonach sie serbische Staatsangehörige seien, ebenfalls vom 15. Juli 2014 respektive 22. August 2014 (im Original) ein. M. Mit Entscheid vom 22. September 2014 schrieb das Gericht das Verfahren der Ehefrau und [des jüngsten Kindes] unter der Verfahrensnummer E-5327/2014 ab. Gleichzeitig hielt es für das Verfahren des Beschwerdeführers fest, dass dieses unter der Verfahrensnummer E 4564/2914 fortgeführt wird. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM respektive das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2. Mit Beschwerde kann in Bezug auf das Asylgesetz die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Art. 63 AsylG regelt die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 FK vorliegen. Gemäss Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK fällt eine Person dann nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und ihr Flüchtlingsstatus endet, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat. 4. 4.1 Die Vorinstanz stützt ihren Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK. Sie begründet die Anwendung dieser Bestimmungen im Wesentlichen damit, dass aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers im Rahmen der Befragung durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons B._______ vom [2013] davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer nicht nur die zugegebenen zwei Male, sondern bedeutend öfter in den Kosovo zurückgekehrt sei. 4.2 Der Beschwerdeführer gibt zu, seit der Asylgewährung in der Schweiz am 30. Dezember 1993 zwei Mal in den Kosovo gereist zu sein, zum ersten Mal im Jahr 2009, weil sein Vater gestorben sei, zum zweiten Mal im Jahr 2013, um seine schwer kranke Mutter, die nicht mehr laufen könne und depressiv sei, zu besuchen. Während diese beiden eingestandenen Reisen wohl aus einer moralischen Verpflichtung heraus angetreten wurden, weshalb fraglich sein könnte, ob sie gemäss Rechtsprechung für sich alleine bereits genügen würden, um die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers abzuerkennen (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 9 S. 105 f. m.w.H.), können den Akten tatsächlich gewisse Indizien dafür entnommen werden, die auf eine häufigere Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kosovo, als die von ihm zugegebenen zwei Mal, hindeuten. Ob dem Beschwerdeführer deshalb vorgehalten werden kann, er habe sich freiwillig unter den Schutz des Kosovo gestellt und damit verdeutlicht, dass ihm subjektiv die Furcht vor Verfolgung fehle (vgl. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK), kann vorliegend indessen offengelassen werden. So überzeugen die Ausführungen der Vorinstanz bezüglich der kosovarischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers - eine weitere Voraussetzung von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK - nicht. Zwar stellen die in der angefochtenen Verfügung angeführten Argumente, der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger des Kosovo, weil er zwischen 1971 und 1983 [im Kosovo] zur Schule gegangen sei, bis zu seiner Ausreise im Jahr 1993 dort gelebt habe, eine am [1991] [im Kosovo] ausgestellte Licna Karta besitze und seine Eltern bis heute im Kosovo lebten, Hinweise dafür dar, dass er tatsächlich Bürger des Kosovo ist. Gemäss Staatsangehörigkeitsgesetzes der Republik Kosovo vom 31. Juli 2013 (StAG-K) ist es für den Erwerb der kosovarischen Staatsangehörigkeit durch eine im Ausland lebende Person jedoch erforderlich, dass diese auf dem heutigen Staatsgebiet des Kosovo geboren (Art. 16 StAG-K) respektive als Person mit ständigem Wohnsitz auf dem heutigen Staatsgebiet des Kosovo per 1. Januar 1998 registriert wurde (Art. 32 StAG-K; vgl. zum Ganzen Entscheid des BVGer E-2749/2011 vom 24. März 2015 E. 6). Während der erste Anknüpfungspunkt gemäss der vom Beschwerdeführer eingereichten Geburtsurkunde, wonach er in [einem Ort in Südserbien] auf dem heutigen Staatsgebiet Serbiens geboren wurde (vgl. Akten zum Asylwiderruf B2/7 sowie die Eingabe vom 5. September 2014), bereits nicht erfüllt sein kann, ist mit den zuvor wiedergegebenen Argumenten der Vorinstanz noch nicht belegt, dass der Beschwerdeführer per 1. Januar 1998 als Person mit ständigem Wohnsitz auf dem heutigen Staatsgebiet des Kosovo registriert war. So hielt er sich im Jahr 1993 bereits in der Schweiz auf, wo ihm Ende 1993 Asyl gewährt wurde. Es ist mithin abzuklären, ob der Beschwerdeführer am 1. Januar 1998 trotzdem weiterhin im Kosovo registriert war und dort damit offiziell seinen ständigen Aufenthalt hatte, und ob er gestützt darauf oder allenfalls gestützt auf andere Gründe die kosovarische Staatsbürgerschaft erwerben könnte. 4.3 Vorliegend kann auch nicht abschliessend beurteilt werden, ob eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaf und ein Widerruf des Asyls gestützt auf Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK möglich wäre. So kam das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-1213/2011 vom 30. Januar 2015 (als Referenzurteil publiziert) zwar zum Schluss, dass sich die Lage im Kosovo für Personen mit albanischer Volkszugehörigkeit in einer für einen Asylwiderruf relevanten Weise geändert hat, weshalb auch die Umstände, wonach eine Person es gemäss Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK nicht mehr ablehnen könne, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch zu nehmen, weggefallen sind. Indes ist die kosovarische Staatsangehörigkeit ebenfalls Voraussetzung für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und einen Asylwiderruf nach Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK, weshalb für eine Anwendung dieser Bestimmung ebenfalls weitergehende Abklärungen im Sinne von Erwägung 4.2 notwendig wären. 5. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Wie in Erwägung 4.2 und 4.3 festgehalten, besteht vor dem Hintergrund des Staatsangehörigkeitsgesetzes der Republik Kosovo vom 31. Juli 2013 Unklarheit darüber, ob der Beschwerdeführer als Staatsbürger des Kosovo gilt und der Kosovo mithin als sein Heimatstaat angesehen werden kann. Da sich die dazu notwendigen Abklärungen umfangreich gestalten dürften, würden sie den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen. Folglich ist es angezeigt, die Sache zur Vornahme der dargelegten Abklärungen und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 21. Juli 2014 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen sowie richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die vorinstanzlichen Akten und das Beschwerdedossier, das ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem SEM zugestellt. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht vertreten war, ist nicht ersichtlich, welche unverhältnismässig hohen Kosten ihm entstanden sein könnten, weshalb ihm keine Entschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 21. Juli 2014 wird aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand: