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E-4563/2023

E-4563/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-09-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am 23. Januar 2023 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ ein Asylgesuch. In der Folge wurde er in das BAZ der Region C._______ transferiert, wo er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung zur Vertretung im Asylverfahren mandatierte. Am 30. Ja- nuar 2023 erfolgte seine Personalienaufnahme (PA) und am 14. Juli 2023 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen Folgen- des geltend: Er sei ethnischer Kurde und stamme aus dem Dorf D._______, (Landkreis E._______, Provinz Hakkari). 2012 sei die Familie infolge bewaffneter Auseinandersetzungen ins Zentrum von E._______ umgezogen, wo er das Gymnasium besucht und anschliessend als (…) gearbeitet habe. Von 2018 bis zur Ausreise habe er zusammen mit zwei Cousins in F._______ gelebt und dort auf (…) als (…) und ferner als (…) gearbeitet. Er sei jedoch regelmässig nach E._______ zurückgekehrt. Seine Familie werde von den türkischen Behörden als terroristisch einge- stuft. Sein Bruder G._______ sei in den Jahren (…) wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation verurteilt und für sechs Monate inhaf- tiert worden, in welcher Zeit dieser durch Folterung eine (…) erlitten habe. Sein Bruder H._______ sei (…) von der Polizei gefoltert worden, habe sich dann der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) angeschlossen und sei (…) als Märtyrer gefallen. Auch andere Brüder hätten Probleme gehabt. Er selber habe die PKK zwar nicht ideell unterstützt – er sei gegen Gewalt –, ihr aber zwischen 2010 und 2018 mehrmals Lebensmittel, Socken und Schuhe ge- liefert, dies im Auftrag seines Vaters, seiner Brüder oder der Halklarin De- mokratik Partisi (HDP) in E._______; die Behörden hätten davon bislang keine Kenntnis erhalten. Seit 2019 sei er einfaches Mitglied der HDP ge- wesen und habe für diese Flugblätter verteilt und bei der Durchführung von Veranstaltungen geholfen. 2016 seien die Häuser ihres Quartiers – darun- ter auch ihres – durch den türkischen Staat zerstört worden. Die zugewie- sene neue Wohnung hätten sie infolge der damit eingegangenen Verschul- dung wieder verkaufen müssen. Am (…) 2017 habe die Polizei in E._______ grundlos seinen Onkel erschossen, ihn (Beschwerdeführer) und seinen Vater an der Nothilfeleistung gehindert und sie beide geschla- gen. Die Polizei habe ihn (Beschwerdeführer) sowohl in E._______ als auch in F._______ verschiedentlich kontrolliert und aufgrund seiner Her- kunft beschimpft oder geschlagen. Im Herbst 2021 habe die Polizei eine Hausdurchsuchung bei seinem Bruder I._______ durchgeführt, als er sich

E-4563/2023 Seite 3 gerade bei diesem aufgehalten habe. Dabei sei er schikaniert worden. Auch anlässlich des Newroz-Festes in F._______ 2022 sei er von der Po- lizei geschlagen und am Zugang zur Feier gehindert worden, weil er einen Schal in den kurdischen Farben getragen habe. Am (…) Dezember 2022 sei ihm zudem anlässlich seiner Anhaltung im Rahmen einer Polizeikon- trolle ein Spitzelangebot unterbreitet worden, das er jedoch abgelehnt habe, woraufhin die Polizei ihn bedroht habe. Seiner Familie habe er vom Vorfall berichtet, was diese veranlasst habe, ihm die Ausreise nahezule- gen. Am (…) Januar 2023 sei er legal und kontrolliert auf dem Luftweg nach J._______ ausgereist. Von dort sei er in einem Lastwagen in die Schweiz weitergereist und hier am 23. Januar 2023 angekommen. Im Juni 2023 habe die Polizei an seiner Adresse in F._______ eine Hausdurchsuchung durchgeführt, aufgrund seiner Abwesenheit seinen ebenfalls dort wohnhaf- ten Cousin angerufen und sich nach ihm erkundigt. Den Grund der behörd- lichen Suche nach ihm kenne er nicht, indessen vermute er die baldige Einleitung eines Verfahrens gegen ihn aufgrund der behördlichen Einstu- fung seiner Familie als terroristisch, seiner Tätigkeit für die HDP und des ausgeschlagenen Spitzelangebots. In der Schweiz fühle er sich frei und habe deshalb an verschiedenen pro-kurdischen Veranstaltungen teilge- nommen und sich auch vor der kurdischen Flagge fotografieren lassen, worüber die Presseagentur (…) berichtet habe; dies könne in der Türkei eine Haftstrafe von mindestens zehn Jahren nach sich ziehen. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer nebst einem Auszug aus dem Familienregister Kopien folgender Dokumente zu den Akten: Eine Bestäti- gung seiner HDP-Mitgliedschaft, Fotos des beschädigten Hauses der Fa- milie, ein Dokument vom 24. Februar 2009 aus dem Strafverfahren gegen seinen Bruder G._______, eine Todesanzeige des Bruders H._______, Fo- tos von zerstörten Gräbern sowie einen Zeitungsbericht vom (…) August 2020 betreffend die Tötung seines Onkels im Jahr 2017. Seinen Reisepass und seine Identitätskarte habe er in J._______ auf Geheiss des Schleppers vernichtet. B. Am 21. Juli 2023 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer den Ent- wurf des Asylentscheids, unter gleichzeitiger Aushändigung der editions- pflichtigen Akten. Mit Eingabe vom 21. Juli 2023 und Nachtrag vom 24. Juli 2023 (Eingang SEM je am 24. Juli 2023) nahm der Beschwerdeführer die ihm gewährte Möglichkeit zur Stellungnahme wahr. Darin erklärte er, mit dem Inhalt des

E-4563/2023 Seite 4 Entscheidentwurfs nicht einverstanden zu sein. Zugleich bekräftigte er seine geltend gemachte Verfolgungslage sowie deren Glaubhaftigkeit und flüchtlingsrechtliche Bedeutsamkeit. Als weitere Beweismittel gab er medi- zinische Berichte betreffend seine Brüder G._______ und K._______ aus den Jahren 2009, 2011 und 2022, eine Kopie seiner Identitätskarte, Aus- züge vom (…) 2023 aus dem Familienregister und dem e-Devlet (Internet- portal des türkischen Staates), Zeitungsberichte über von ihm besuchte Veranstaltungen in der Schweiz, einen Zeitungsbericht vom (…) Mai 2023 über die Festnahme von Aktivisten in E._______ nach den Präsident- schaftswahlen sowie ein Bestätigungsschreiben seiner türkischen Rechts- vertreterin vom 23. Juli 2023 betreffend seine Gefährdungslage zu den Ak- ten. C. Mit Verfügung vom 25. Juli 2023 – eröffnet am selben Tag – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Noch am 25. Juli 2023 erklärte die damalige Rechtsvertretung die Beendi- gung des Mandatsverhältnisses. E. Am 23. August 2023 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton C._______ zugewiesen. F. Mit Eingabe vom 24. August 2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine am 2. August 2023 mandatierte neue Rechtsvertretung gegen die Verfü- gung des SEM vom 25. Juli 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht. Darin beantragt er deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl un- ter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit und Un- zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung sowie in prozessualer Hin- sicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Verfügung vom 25. August 2023 stellte die Instruktionsrichterin den

E-4563/2023 Seite 5 einstweilen rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz während des Verfahrens fest.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der bundesrätlichen COVID-19-Verordnung Asyl; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E-4563/2023 Seite 6 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be- hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege- ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 4.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg,

E-4563/2023 Seite 7 Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret ge- fährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbe- halt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Aus- länder weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Dritt- staat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids erwog das SEM zu- nächst, der Beschwerdeführer habe keinerlei Beleg für ein gegen ihn lau- fendes Ermittlungsverfahren (z.B. Protokoll der angeblichen Hausdurchsu- chung vom Juni 2023) vorgelegt. Auch aufgrund der mit eigenen Reisedo- kumenten erfolgten problemlosen Ausreise aus der Türkei sei davon aus- zugehen, dass zu jenem Zeitpunkt kein Strafverfahren gegen ihn hängig gewesen sei. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass er wegen der angebli- chen Tätigkeit für die (legale) HDP ein gewisses Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen habe und unter Beobachtung stehe. Dies ge- nüge indes nicht, um eine begründete Furcht vor einer zukünftigen flücht- lingsrechtlich relevanten Verfolgung anzunehmen, zumal er gemäss eige- nen Aussagen nicht in exponierter Stellung für die HDP tätig gewesen sei. Die geltend gemachten, gegen ihn gerichteten behördlichen Schikanen, Kontrollen und Beschimpfungen aufgrund seiner oppositionell gesinnten, von den Behörden als terroristisch eingestuften Familie und der Verfol- gungslage verschiedener lebender oder verstorbener Verwandter stellten vorliegend keine asylbeachtliche Reflexverfolgung dar. Zwar habe sich die allgemeinen Menschenrechtslage in der Türkei seit dem Wiederaufflam- men der gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen staatlichen Si- cherheitskräften und der PKK im Sommer 2015 im Südosten des Landes und insbesondere seit dem Militärputschversuch vom 15. Juli 2016 ver- schlechtert und es seien Einzelfälle von Reflexverfolgungshandlungen durch türkische Behördenstellen bekannt geworden. Diese stünden insbe- sondere im Zusammenhang mit der behördlichen Suche nach unterge- tauchten oder ausgereisten Personen mit ausgeprägten oppositionellen beziehungsweise exilpolitischen Aktivitäten oder einer Nähe zur «Gülen- Bewegung». In solchen Fällen könne es vorkommen, dass die türkischen

E-4563/2023 Seite 8 Behörden nahe Angehörige drangsalieren, mit ernsthaften Nachteilen be- drohen oder an einer legalen Ausreise hindern, um die gesuchten Angehö- rigen zu bewegen, sich den Behörden zu stellen. Massgeblich seien aber nach wie vor die Prüfkriterien, die im Grundsatzurteil der früheren Asylre- kurskommission (ARK) im Zusammenhang mit der Reflexverfolgung ent- wickelt und vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden seien (mit Verweis auf EMARK 2005/21 sowie die Urteile des BVGer E- 6587/2007 vom 25. Oktober 2010, und E-6244/2016 vom 9. Mai 2018). Demgemäss erreichten die erlittenen oder zu befürchtenden Nachteile na- her Angehöriger im Regelfall keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität. Das Bestehen einer begründeten Furcht vor flüchtlingsrechtlich bedeutsa- mer Reflexverfolgung sei vielmehr nur beim Vorliegen besonderer Um- stände gegeben, etwa dann, wenn die betreffende Person bereits diesbe- zügliche schwerwiegende Nachteile erlitten habe, die Behörden einen be- stehenden Kontakt mit der gesuchten Person vermuteten, oder der behörd- liche Verdacht eigener politischer Aktivitäten beziehungsweise Unterstüt- zungshandlungen für eine illegale politische Organisation bestehe. Dar- über hinaus müsse seitens der türkischen Behörden aufgrund des spezifi- schen Profils und des geschilderten Umfelds der gesuchten Person ein ausgeprägtes Interesse an deren Ergreifung und Festnahme bestehen, wogegen bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen in aller Regel keine Reflexverfolgungsgefahr bestehe. Zudem nähmen behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen bezüglich ihrer Intensität in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass an. Es sei zwar möglich, dass der Be- schwerdeführer aufgrund seines familiären Hintergrunds und seiner Her- kunft gewisse Nachteile seitens der türkischen Behörden habe erleiden müssen; die von ihm geltend gemachten Behelligungen und Schikanen er- reichten aber die asylrechtlich erforderliche Intensität und mithin Ernsthaf- tigkeit im Sinne eines dadurch verunmöglichten oder unzumutbar er- schwerten Verbleibs im Heimatland nicht. Dies gelte ebenso für das gel- tend gemachte Spitzelangebot, da keine konkreten und begründeten An- haltspunkte vorlägen, dass die heimatlichen Behörden ihn im Zusammen- hang mit diesem einmaligen Vorfall mit einem einzelnen Polizeibeamten im Rahmen einer Polizeikontrolle systematisch und landesweit verfolgen wür- den. Der Beschwerdeführer habe diesen Vorfall denn auch nicht zur An- zeige gebracht oder seiner Partei oder einem Menschenrechtsverein ge- meldet. Im Weiteren bestünden keine Hinweise, dass die türkischen Be- hörden Kenntnisse über seine früheren PKK-Unterstützungsleistungen mit- tels Naturalienlieferungen hätten. Der Verweis auf bloss hypothetische Szenarien reiche für die Annahme einer Verfolgungsgefahr nicht aus.

E-4563/2023 Seite 9 Schliesslich dürfte kein ausgeprägtes Interesse seitens des türkischen Staates an seiner Reflexverfolgung aufgrund des engen familiären Umkrei- ses bestehen, da der Bruder H._______ im Jahre (…) gefallen sei und die weiteren Brüder und die Eltern in E._______ lebten, ohne Anhaltspunkte, dass die heimatlichen Behörden zurzeit nach ihnen fahnden würden und die Angehörigen nicht greifbar wären. Ausserdem verfüge er nicht über ein entsprechendes politisches Profil, welches die Aufmerksamkeit der türki- schen Behörden in besonderer Weise auf ihn ziehen würde. Es lägen we- der begründete Hinweise noch Beweismittel dafür vor, dass die geltend ge- machten exilpolitischen Aktionen in der Schweiz zu einem Strafverfahren in der Türkei geführt hätten. Unbesehen dessen bestünden bezüglich der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen ohnehin Zweifel, zumal seine Identität nicht belegt sei und keine stichhaltigen Beweismittel betreffend die geltend gemachte Verfolgung beigebracht worden seien. Die eingereichten Be- weismittel beträfen nicht ihn persönlich und hätten nur geringen Beweis- wert. Die Ausführungen betreffend die Aufträge für die PKK, das Spitzelan- gebot sowie die Hausdurchsuchung im Juni 2023 erschienen konstruiert und es sei nicht nachvollziehbar, dass er sich nach Ankunft in der Schweiz mit exilpolitischen Aktionen öffentlich exponiere, wenn seine Familie in der Türkei angeblich bereits zahlreichen Benachteiligungen aufgrund politi- scher und/oder illegaler Handlungen einzelner Verwandter ausgesetzt ge- wesen sei. Eine eingehendere Glaubhaftigkeitsprüfung könne angesichts der ohnehin erkannten Asylirrelevanz unterbleiben. Es seien vorliegend – auch in kumulativer Betrachtung der angeblich erlittenen Nachteile – keine Hinweise aktenkundig, welche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich bedeutsame behördliche Verfol- gungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses wegen eigener Tätigkeiten oder solcher seines familiären Umfeldes objektiv erwarten liessen. Demzu- folge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Stellungnahme vom

24. Juli 2023, wonach die Vorbringen glaubhaft seien, er bei den türkischen Behörden aktenkundig und aus deren Sicht in terroristische Tätigkeiten verwickelt sei, Ermittlungsverfahren – wenn überhaupt – nicht sofort auf e- Devlet oder UYAP publiziert würden, die landesweite und systematische Suche nach ihm durch die Hausdurchsuchung in F._______ im Juni 2023 belegt sei, der mitbewohnende Cousin mittlerweile seine Angaben aus dem Melderegister gelöscht habe und er gemäss einem Schreiben seiner türki- schen Rechtsvertreterin bei einer Rückkehr in die Türkei an Leib und Leben bedroht wäre, ändere nichts an der gewonnenen Einschätzung. Der Stel- lungnahme und den nachgereichten Beweismitteln seien keine konkreten und begründeten Hinweise auf eine Fahndung nach ihm, ein Strafverfah- ren oder eine ernsthafte Bedrohung zu entnehmen. Selbst unter Annahme

E-4563/2023 Seite 10 einer behördlichen Suche nach ihm würde dies mangels entsprechender Anhaltspunkte noch keine Bedrohung an Leib und Leben bedeuten. Auch ein allfälliges unter Geheimhaltung stehendes Verfahren gegen ihn müsste seine türkische Rechtsanwältin mittels einer entsprechenden schriftlichen Verfügung belegen können. Deren Schreiben befasse sich aber nur mit der allgemeinen Lage der Kurden in der Türkei, der Situation betreffend das Dorf D._______ und seiner Familiengeschichte und bekräftige bereits gel- tend gemachte Vorfälle wie die angebliche Polizeikontrolle am Newroz- Fest 2022 oder das Spitzelangebot im Dezember 2022, ohne diese schlüs- sig zu unterlegen. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Weg- weisung aus der Schweiz. Deren Vollzug in den Heimatstaat sei mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG und mangels Anhaltspunkten für die beachtliche Wahrscheinlichkeit der Gewärtigung einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behand- lung zulässig; die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei bewirke keine generelle Unzulässigkeit (unter Hinweis auf das Urteil des BVGer D-4175/2018 vom 19. Februar 2020 E. 7.2.2). Der Wegweisungsvollzug sei ferner mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und unter Berücksichtigung der politischen Situation in der Türkei allgemein und individuell zumutbar. In der Türkei herrsche keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Dies gelte nicht für die Provinz Sirnak und die Herkunftsprovinz des Be- schwerdeführers (Hakkari). Ein Wegweisungsvollzug in diese, aber auch in die vom Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen elf Provinzen sei daher generell unzumutbar. Der Beschwerdeführer sei jedoch jung, gesund, fi- nanziell gut situiert, arbeitserfahren und habe einen Gymnasiumsab- schluss. Somit stünden ihm zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalterna- tiven offen, vorab in F._______, wo er ab 2018 gelebt, gearbeitet und sei- nen Lebensmittelpunkt gehabt habe. Zwei Cousins seien ebenfalls dort wohnhaft. Der Wegweisungsvollzug sei im Übrigen technisch möglich und praktisch durchführbar.

E. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bekräftigt der Beschwerdeführer zu- nächst die aus seiner Sicht gegenüber dem SEM durchaus ausführlich, präzise, detailliert und mithin glaubhaft dargelegten Sachverhaltsvorbrin- gen und seine Gefährdungslage aufgrund seiner von den türkischen Be- hörden als terroristisch eingestuften Familie, seiner Tätigkeit für die HDP, des ausgeschlagenen Spitzelangebots und seiner Teilnahme an pro-kurdi- schen Veranstaltungen in der Schweiz. In letzterem Zusammenhang legt er ein angeblich in der Presse beziehungsweise in sozialen Medien

E-4563/2023 Seite 11 verbreitetes Foto vor, auf dem er mit weiteren Veranstaltungsteilnehmern abgebildet sei. Die Teilnehmer würden nun von den türkischen Behörden identifiziert und gegen sie Verfahren wegen Propaganda für die terroristi- sche PKK eingeleitet, so auch gegen einen Freund von ihm, was den eben- falls beiliegenden behördlichen Verfahrensunterlagen entnommen werden könne. Ein solches Verfahren habe auch er zu gewärtigen; es könne zehn Jahre Gefängnis nach sich ziehen. Weiter beschreibt er die in den letzten Jahren in der Türkei allgemein verschlechterte Lage der ethnischen Kurden und der politisch aktiven Mitglieder insbesondere der HDP. Unter Bezug- nahme auf die Erwägungen des SEM bekräftigt er, keine Beweismittel be- treffend seine persönliche Verfolgungslage beibringen zu können, zumal die Hausdurchsuchung unrechtmässig erfolgt sei. Die problemlose Aus- reise sei möglich gewesen, weil er als deren Grund Urlaub angegeben habe. Weiter habe er auch als bloss einfaches HDP-Mitglied behördliche Kontrollen, Schläge und Beleidigungen erleiden müssen und gegen ihn ge- richtete Verfahren auf Basis der Anti-Terror-Gesetzgebung zu befürchten. Dass er selber im Fokus der Behörden stehe, ergebe sich aufgrund seiner Herkunft aus einer behördlicherseits als terroristisch eingestuften Familie, der Hausdurchsuchung nach seiner Ausreise sowie der eröffneten oder noch zu eröffnenden Verfahren gegen die fotografierten Teilnehmer einer kurdischen Exilveranstaltung in der Schweiz. Er habe sich deshalb nicht mittels eines Hilfeersuchens an die türkischen Behörden gewendet, weil diese seine Peiniger seien, die ihn nach Ausschlagung des Spitzelange- bots zudem mit Verschwindenlassen und ausserjustizieller Tötung bedroht hätten. Er habe daher Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigen- schaft und Gewährung des Asyls. Zumindest aber sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren: In seiner Herkunftsprovinz Hakkari herrsche eine Situation allgemeiner Gewalt, wes- halb der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei. Der Vollzug sei angesichts seiner zuvor dargelegten Verfolgungssituation in Zusammenhang mit der kritischen Menschenrechtssituation zudem unzulässig. Die vorinstanzliche Annahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in F._______ igno- riere, dass er auch dort kontrolliert und beobachtet und nach seiner Aus- reise sein Haus durchsucht worden sei. Das nationale Fahndungssystem ermögliche ihm keine Änderung des Aufenthaltsortes und er habe jederzeit und überall mit einer Festnahme und gewalttätigen Übergriffen durch die Sicherheitskräfte zu rechnen. Den Rückweisungsantrag begründet der Beschwerdeführer mit ungenü- genden Sachverhaltsabklärungen, denn die Vorinstanz habe keine

E-4563/2023 Seite 12 kumulative Würdigung sämtlicher in seiner Person vereinigten Risikofakto- ren, sondern bloss selektive, fragmentierte Prüfungen vorgenommen, ohne sein Risikoprofil gesamtheitlich zu betrachten. Auch eine drohende Ver- schlechterung seiner Gefährdungssituation nach einer Rückkehr in die Tür- kei aufgrund der hier deponierten Verfolgungssituation sei nicht genau ab- geklärt worden.

E. 6.1 Das SEM ist nach korrekter und vollständiger Sachverhaltsabklärung und -feststellung mit einlässlicher, überzeugender, ausgewogener sowie umfassend auf die Akten und die Praxis abgestützter Begründung zur zu- treffenden Erkenntnis gelangt, die geltend gemachten Verfolgungsvorbrin- gen würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtli- che Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls bestehe. Diese Er- wägungen sind genau so wenig zu beanstanden, wie jene betreffend die Beweismittelwürdigung, die bestehenden Glaubhaftigkeitszweifel am Sachvortrag und die ungenügende Beweislage (trotz möglicher und zumut- barer Beschaffbarkeit von Beweismitteln). Zudem hat eine aus verschiede- nen Perspektiven beleuchtete und augenfällig nicht bloss selektive und fragmentierte Prüfung und Einschätzung des Risikoprofils des Beschwer- deführers wie auch eine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit den Einwänden in dessen Stellungnahme zum Entscheidentwurf stattgefun- den. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Inhalte der an- gefochtenen Verfügung (dort E. II) und die zusammenfassende Wieder- gabe oben (E. 5.1) verwiesen werden. Die Beschwerde führt nicht zu einer anderen Betrachtungsweise. Soweit sie sich nicht in blossen Bekräftigun- gen und Gegenbehauptungen erschöpft und stattdessen substanzielle Ver- wertbarkeit aufweist, bleibt Folgendes in Erwägung zu ziehen: Das vorge- legte, angeblich in der Presse beziehungsweise in sozialen Medien ver- breitete Foto mit angeblichen Teilnehmern einer kurdischen Exilveranstal- tung liegt in schlechter Qualität vor, lässt jedenfalls den Beschwerdeführer nicht erkennen und gibt weder Aufschluss auf das Erstellungsdatum noch den Erstellungsort der Aufnahme. Die Verfahrensunterlagen betreffend ei- nen angeblich auf dem Foto ebenfalls abgebildeten Freund lassen keinerlei Rückschlüsse auf eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame Gefährdungssitua- tion des Beschwerdeführers selber zu, zumal letzterer in der Türkei rechts- vertreten ist und trotz ihm bekannter Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) nach wie vor keinerlei Belege für ein gegen ihn gerichtetes Ermittlungs- oder Strafverfahren vorzulegen imstande ist. Im Weiteren erscheint seine Erklä- rung, die problemlose Ausreise sei möglich gewesen, weil er als deren

E-4563/2023 Seite 13 Grund Urlaub angegeben habe, offensichtlich nicht durchschlagend. Es ist auszuschliessen, dass die türkischen Grenzkontrollbehörden einen tat- sächlich des Terrorismus verdächtigen und deshalb gesuchten Staatsbür- ger ausreisen lassen, um diesem im Ausland noch Ferien zu ermöglichen. Auch kann ausgeschlossen werden, dass er aufgrund der blossen Darle- gung seiner Verfolgungssituation im hiesigen Asylverfahren bei der Rück- kehr zusätzlich in asylrelevanter Weise gefährdet wäre, da sämtliche ver- fahrensbeteiligten Personen des SEM (und des Bundesverwaltungsge- richts) zur Verschwiegenheit und zu einem gesetzeskonformen und sorg- samen Umgang mit Daten verpflichtet sind; dies wurde dem Beschwerde- führer denn auch einleitend zur PA und zur Anhörung klar kommuniziert. Somit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine im Sinne von Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich beachtlichen Benachteiligungen erlebt oder objektiv begründeterweise zu befürchten hat, weshalb in Stützung der vorinstanzlichen Erkenntnisse kein Anspruch auf Zuerkennung der Flücht- lingseigenschaft und Gewährung des Asyls besteht.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde auch nicht bestritten.

E. 6.3 Die Vorinstanz hat im Weiteren den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erkannt. Zur Vermeidung von Wiederho- lungen kann auch hierzu auf die zu bestätigenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (dort E. III) sowie auf die vorstehende Zu- sammenfassung (vgl. E. 5.1) verwiesen werden. Die Beschwerde öffnet auch diesbezüglich keinen neuen Blickwinkel. Insbesondere vermögen die dortigen Einwände die vorinstanzliche Erkenntnis des Bestehens begüns- tigender Umstände für die Annahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsal- ternative in F._______ nicht anders zu beleuchten. Der Hinweis auf das nationale Fahndungssystem ist unbehelflich, weil er unter Berücksichti- gung des bereits Erwogenen und mangels anderweitiger Anhaltspunkte oder gar Beweismittel nicht in ein Strafverfahren involviert ist, auf einer Fahndungsliste figuriert oder sonstwie ernsthaften Anlass für eine behörd- liche Suche nach ihm geliefert hat. Im Hinblick auf die zu bestätigende Möglichkeit des Wegweisungsvollzu- ges (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG) ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass es

E-4563/2023 Seite 14 dem nach wie vor mitwirkungsverpflichteten Beschwerdeführer obliegt, in seinem Besitz befindliche Identitäts- und Reisepapiere vorzulegen bezie- hungsweise sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Eine Rückweisung der Sache an die Vo- rinstanz fällt nicht in Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen und es er- übrigt sich, auf deren Inhalt und die vorgelegten Beweismittel näher einzu- gehen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der aus den Erwägungen hervorgehenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung unbesehen der behaupteten Mittellosigkeit des Beschwerde- führers abzuweisen, da es somit an mindestens einer zwingenden Voraus- setzung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG mangelt. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden, in- struktionslos ergehenden Direktentscheid in der Sache ohnehin hinfällig.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4563/2023 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Roswitha Petry Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4563/2023 Urteil vom 28. September 2023 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin,substituiert durch Annina Erni, AsyLex, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. Juli 2023. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 23. Januar 2023 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ ein Asylgesuch. In der Folge wurde er in das BAZ der Region C._______ transferiert, wo er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung zur Vertretung im Asylverfahren mandatierte. Am 30. Januar 2023 erfolgte seine Personalienaufnahme (PA) und am 14. Juli 2023 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer Kurde und stamme aus dem Dorf D._______, (Landkreis E._______, Provinz Hakkari). 2012 sei die Familie infolge bewaffneter Auseinandersetzungen ins Zentrum von E._______ umgezogen, wo er das Gymnasium besucht und anschliessend als (...) gearbeitet habe. Von 2018 bis zur Ausreise habe er zusammen mit zwei Cousins in F._______ gelebt und dort auf (...) als (...) und ferner als (...) gearbeitet. Er sei jedoch regelmässig nach E._______ zurückgekehrt. Seine Familie werde von den türkischen Behörden als terroristisch eingestuft. Sein Bruder G._______ sei in den Jahren (...) wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation verurteilt und für sechs Monate inhaftiert worden, in welcher Zeit dieser durch Folterung eine (...) erlitten habe. Sein Bruder H._______ sei (...) von der Polizei gefoltert worden, habe sich dann der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) angeschlossen und sei (...) als Märtyrer gefallen. Auch andere Brüder hätten Probleme gehabt. Er selber habe die PKK zwar nicht ideell unterstützt - er sei gegen Gewalt -, ihr aber zwischen 2010 und 2018 mehrmals Lebensmittel, Socken und Schuhe geliefert, dies im Auftrag seines Vaters, seiner Brüder oder der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) in E._______; die Behörden hätten davon bislang keine Kenntnis erhalten. Seit 2019 sei er einfaches Mitglied der HDP gewesen und habe für diese Flugblätter verteilt und bei der Durchführung von Veranstaltungen geholfen. 2016 seien die Häuser ihres Quartiers - darunter auch ihres - durch den türkischen Staat zerstört worden. Die zugewiesene neue Wohnung hätten sie infolge der damit eingegangenen Verschuldung wieder verkaufen müssen. Am (...) 2017 habe die Polizei in E._______ grundlos seinen Onkel erschossen, ihn (Beschwerdeführer) und seinen Vater an der Nothilfeleistung gehindert und sie beide geschlagen. Die Polizei habe ihn (Beschwerdeführer) sowohl in E._______ als auch in F._______ verschiedentlich kontrolliert und aufgrund seiner Herkunft beschimpft oder geschlagen. Im Herbst 2021 habe die Polizei eine Hausdurchsuchung bei seinem Bruder I._______ durchgeführt, als er sich gerade bei diesem aufgehalten habe. Dabei sei er schikaniert worden. Auch anlässlich des Newroz-Festes in F._______ 2022 sei er von der Polizei geschlagen und am Zugang zur Feier gehindert worden, weil er einen Schal in den kurdischen Farben getragen habe. Am (...) Dezember 2022 sei ihm zudem anlässlich seiner Anhaltung im Rahmen einer Polizeikontrolle ein Spitzelangebot unterbreitet worden, das er jedoch abgelehnt habe, woraufhin die Polizei ihn bedroht habe. Seiner Familie habe er vom Vorfall berichtet, was diese veranlasst habe, ihm die Ausreise nahezulegen. Am (...) Januar 2023 sei er legal und kontrolliert auf dem Luftweg nach J._______ ausgereist. Von dort sei er in einem Lastwagen in die Schweiz weitergereist und hier am 23. Januar 2023 angekommen. Im Juni 2023 habe die Polizei an seiner Adresse in F._______ eine Hausdurchsuchung durchgeführt, aufgrund seiner Abwesenheit seinen ebenfalls dort wohnhaften Cousin angerufen und sich nach ihm erkundigt. Den Grund der behördlichen Suche nach ihm kenne er nicht, indessen vermute er die baldige Einleitung eines Verfahrens gegen ihn aufgrund der behördlichen Einstufung seiner Familie als terroristisch, seiner Tätigkeit für die HDP und des ausgeschlagenen Spitzelangebots. In der Schweiz fühle er sich frei und habe deshalb an verschiedenen pro-kurdischen Veranstaltungen teilgenommen und sich auch vor der kurdischen Flagge fotografieren lassen, worüber die Presseagentur (...) berichtet habe; dies könne in der Türkei eine Haftstrafe von mindestens zehn Jahren nach sich ziehen. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer nebst einem Auszug aus dem Familienregister Kopien folgender Dokumente zu den Akten: Eine Bestätigung seiner HDP-Mitgliedschaft, Fotos des beschädigten Hauses der Familie, ein Dokument vom 24. Februar 2009 aus dem Strafverfahren gegen seinen Bruder G._______, eine Todesanzeige des Bruders H._______, Fotos von zerstörten Gräbern sowie einen Zeitungsbericht vom (...) August 2020 betreffend die Tötung seines Onkels im Jahr 2017. Seinen Reisepass und seine Identitätskarte habe er in J._______ auf Geheiss des Schleppers vernichtet. B. Am 21. Juli 2023 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer den Entwurf des Asylentscheids, unter gleichzeitiger Aushändigung der editionspflichtigen Akten. Mit Eingabe vom 21. Juli 2023 und Nachtrag vom 24. Juli 2023 (Eingang SEM je am 24. Juli 2023) nahm der Beschwerdeführer die ihm gewährte Möglichkeit zur Stellungnahme wahr. Darin erklärte er, mit dem Inhalt des Entscheidentwurfs nicht einverstanden zu sein. Zugleich bekräftigte er seine geltend gemachte Verfolgungslage sowie deren Glaubhaftigkeit und flüchtlingsrechtliche Bedeutsamkeit. Als weitere Beweismittel gab er medizinische Berichte betreffend seine Brüder G._______ und K._______ aus den Jahren 2009, 2011 und 2022, eine Kopie seiner Identitätskarte, Auszüge vom (...) 2023 aus dem Familienregister und dem e-Devlet (Internetportal des türkischen Staates), Zeitungsberichte über von ihm besuchte Veranstaltungen in der Schweiz, einen Zeitungsbericht vom (...) Mai 2023 über die Festnahme von Aktivisten in E._______ nach den Präsidentschaftswahlen sowie ein Bestätigungsschreiben seiner türkischen Rechtsvertreterin vom 23. Juli 2023 betreffend seine Gefährdungslage zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 25. Juli 2023 - eröffnet am selben Tag - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Noch am 25. Juli 2023 erklärte die damalige Rechtsvertretung die Beendigung des Mandatsverhältnisses. E. Am 23. August 2023 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton C._______ zugewiesen. F. Mit Eingabe vom 24. August 2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine am 2. August 2023 mandatierte neue Rechtsvertretung gegen die Verfügung des SEM vom 25. Juli 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Verfügung vom 25. August 2023 stellte die Instruktionsrichterin den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz während des Verfahrens fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der bundesrätlichen COVID-19-Verordnung Asyl; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 4.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids erwog das SEM zunächst, der Beschwerdeführer habe keinerlei Beleg für ein gegen ihn laufendes Ermittlungsverfahren (z.B. Protokoll der angeblichen Hausdurchsuchung vom Juni 2023) vorgelegt. Auch aufgrund der mit eigenen Reisedokumenten erfolgten problemlosen Ausreise aus der Türkei sei davon auszugehen, dass zu jenem Zeitpunkt kein Strafverfahren gegen ihn hängig gewesen sei. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass er wegen der angeblichen Tätigkeit für die (legale) HDP ein gewisses Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen habe und unter Beobachtung stehe. Dies genüge indes nicht, um eine begründete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung anzunehmen, zumal er gemäss eigenen Aussagen nicht in exponierter Stellung für die HDP tätig gewesen sei. Die geltend gemachten, gegen ihn gerichteten behördlichen Schikanen, Kontrollen und Beschimpfungen aufgrund seiner oppositionell gesinnten, von den Behörden als terroristisch eingestuften Familie und der Verfolgungslage verschiedener lebender oder verstorbener Verwandter stellten vorliegend keine asylbeachtliche Reflexverfolgung dar. Zwar habe sich die allgemeinen Menschenrechtslage in der Türkei seit dem Wiederaufflammen der gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen staatlichen Sicherheitskräften und der PKK im Sommer 2015 im Südosten des Landes und insbesondere seit dem Militärputschversuch vom 15. Juli 2016 verschlechtert und es seien Einzelfälle von Reflexverfolgungshandlungen durch türkische Behördenstellen bekannt geworden. Diese stünden insbesondere im Zusammenhang mit der behördlichen Suche nach untergetauchten oder ausgereisten Personen mit ausgeprägten oppositionellen beziehungsweise exilpolitischen Aktivitäten oder einer Nähe zur «Gülen-Bewegung». In solchen Fällen könne es vorkommen, dass die türkischen Behörden nahe Angehörige drangsalieren, mit ernsthaften Nachteilen bedrohen oder an einer legalen Ausreise hindern, um die gesuchten Angehörigen zu bewegen, sich den Behörden zu stellen. Massgeblich seien aber nach wie vor die Prüfkriterien, die im Grundsatzurteil der früheren Asylrekurskommission (ARK) im Zusammenhang mit der Reflexverfolgung entwickelt und vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden seien (mit Verweis auf EMARK 2005/21 sowie die Urteile des BVGer E- 6587/2007 vom 25. Oktober 2010, und E-6244/2016 vom 9. Mai 2018). Demgemäss erreichten die erlittenen oder zu befürchtenden Nachteile naher Angehöriger im Regelfall keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität. Das Bestehen einer begründeten Furcht vor flüchtlingsrechtlich bedeutsamer Reflexverfolgung sei vielmehr nur beim Vorliegen besonderer Umstände gegeben, etwa dann, wenn die betreffende Person bereits diesbezügliche schwerwiegende Nachteile erlitten habe, die Behörden einen bestehenden Kontakt mit der gesuchten Person vermuteten, oder der behördliche Verdacht eigener politischer Aktivitäten beziehungsweise Unterstützungshandlungen für eine illegale politische Organisation bestehe. Darüber hinaus müsse seitens der türkischen Behörden aufgrund des spezifischen Profils und des geschilderten Umfelds der gesuchten Person ein ausgeprägtes Interesse an deren Ergreifung und Festnahme bestehen, wogegen bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen in aller Regel keine Reflexverfolgungsgefahr bestehe. Zudem nähmen behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen bezüglich ihrer Intensität in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass an. Es sei zwar möglich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines familiären Hintergrunds und seiner Herkunft gewisse Nachteile seitens der türkischen Behörden habe erleiden müssen; die von ihm geltend gemachten Behelligungen und Schikanen erreichten aber die asylrechtlich erforderliche Intensität und mithin Ernsthaftigkeit im Sinne eines dadurch verunmöglichten oder unzumutbar erschwerten Verbleibs im Heimatland nicht. Dies gelte ebenso für das geltend gemachte Spitzelangebot, da keine konkreten und begründeten Anhaltspunkte vorlägen, dass die heimatlichen Behörden ihn im Zusammenhang mit diesem einmaligen Vorfall mit einem einzelnen Polizeibeamten im Rahmen einer Polizeikontrolle systematisch und landesweit verfolgen würden. Der Beschwerdeführer habe diesen Vorfall denn auch nicht zur Anzeige gebracht oder seiner Partei oder einem Menschenrechtsverein gemeldet. Im Weiteren bestünden keine Hinweise, dass die türkischen Behörden Kenntnisse über seine früheren PKK-Unterstützungsleistungen mittels Naturalienlieferungen hätten. Der Verweis auf bloss hypothetische Szenarien reiche für die Annahme einer Verfolgungsgefahr nicht aus. Schliesslich dürfte kein ausgeprägtes Interesse seitens des türkischen Staates an seiner Reflexverfolgung aufgrund des engen familiären Umkreises bestehen, da der Bruder H._______ im Jahre (...) gefallen sei und die weiteren Brüder und die Eltern in E._______ lebten, ohne Anhaltspunkte, dass die heimatlichen Behörden zurzeit nach ihnen fahnden würden und die Angehörigen nicht greifbar wären. Ausserdem verfüge er nicht über ein entsprechendes politisches Profil, welches die Aufmerksamkeit der türkischen Behörden in besonderer Weise auf ihn ziehen würde. Es lägen weder begründete Hinweise noch Beweismittel dafür vor, dass die geltend gemachten exilpolitischen Aktionen in der Schweiz zu einem Strafverfahren in der Türkei geführt hätten. Unbesehen dessen bestünden bezüglich der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen ohnehin Zweifel, zumal seine Identität nicht belegt sei und keine stichhaltigen Beweismittel betreffend die geltend gemachte Verfolgung beigebracht worden seien. Die eingereichten Beweismittel beträfen nicht ihn persönlich und hätten nur geringen Beweiswert. Die Ausführungen betreffend die Aufträge für die PKK, das Spitzelangebot sowie die Hausdurchsuchung im Juni 2023 erschienen konstruiert und es sei nicht nachvollziehbar, dass er sich nach Ankunft in der Schweiz mit exilpolitischen Aktionen öffentlich exponiere, wenn seine Familie in der Türkei angeblich bereits zahlreichen Benachteiligungen aufgrund politischer und/oder illegaler Handlungen einzelner Verwandter ausgesetzt gewesen sei. Eine eingehendere Glaubhaftigkeitsprüfung könne angesichts der ohnehin erkannten Asylirrelevanz unterbleiben. Es seien vorliegend - auch in kumulativer Betrachtung der angeblich erlittenen Nachteile - keine Hinweise aktenkundig, welche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich bedeutsame behördliche Verfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses wegen eigener Tätigkeiten oder solcher seines familiären Umfeldes objektiv erwarten liessen. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Stellungnahme vom 24. Juli 2023, wonach die Vorbringen glaubhaft seien, er bei den türkischen Behörden aktenkundig und aus deren Sicht in terroristische Tätigkeiten verwickelt sei, Ermittlungsverfahren - wenn überhaupt - nicht sofort auf e-Devlet oder UYAP publiziert würden, die landesweite und systematische Suche nach ihm durch die Hausdurchsuchung in F._______ im Juni 2023 belegt sei, der mitbewohnende Cousin mittlerweile seine Angaben aus dem Melderegister gelöscht habe und er gemäss einem Schreiben seiner türkischen Rechtsvertreterin bei einer Rückkehr in die Türkei an Leib und Leben bedroht wäre, ändere nichts an der gewonnenen Einschätzung. Der Stellungnahme und den nachgereichten Beweismitteln seien keine konkreten und begründeten Hinweise auf eine Fahndung nach ihm, ein Strafverfahren oder eine ernsthafte Bedrohung zu entnehmen. Selbst unter Annahme einer behördlichen Suche nach ihm würde dies mangels entsprechender Anhaltspunkte noch keine Bedrohung an Leib und Leben bedeuten. Auch ein allfälliges unter Geheimhaltung stehendes Verfahren gegen ihn müsste seine türkische Rechtsanwältin mittels einer entsprechenden schriftlichen Verfügung belegen können. Deren Schreiben befasse sich aber nur mit der allgemeinen Lage der Kurden in der Türkei, der Situation betreffend das Dorf D._______ und seiner Familiengeschichte und bekräftige bereits geltend gemachte Vorfälle wie die angebliche Polizeikontrolle am Newroz-Fest 2022 oder das Spitzelangebot im Dezember 2022, ohne diese schlüssig zu unterlegen. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz. Deren Vollzug in den Heimatstaat sei mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG und mangels Anhaltspunkten für die beachtliche Wahrscheinlichkeit der Gewärtigung einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung zulässig; die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei bewirke keine generelle Unzulässigkeit (unter Hinweis auf das Urteil des BVGer D-4175/2018 vom 19. Februar 2020 E. 7.2.2). Der Wegweisungsvollzug sei ferner mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und unter Berücksichtigung der politischen Situation in der Türkei allgemein und individuell zumutbar. In der Türkei herrsche keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Dies gelte nicht für die Provinz Sirnak und die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Hakkari). Ein Wegweisungsvollzug in diese, aber auch in die vom Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen elf Provinzen sei daher generell unzumutbar. Der Beschwerdeführer sei jedoch jung, gesund, finanziell gut situiert, arbeitserfahren und habe einen Gymnasiumsabschluss. Somit stünden ihm zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternativen offen, vorab in F._______, wo er ab 2018 gelebt, gearbeitet und seinen Lebensmittelpunkt gehabt habe. Zwei Cousins seien ebenfalls dort wohnhaft. Der Wegweisungsvollzug sei im Übrigen technisch möglich und praktisch durchführbar. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bekräftigt der Beschwerdeführer zunächst die aus seiner Sicht gegenüber dem SEM durchaus ausführlich, präzise, detailliert und mithin glaubhaft dargelegten Sachverhaltsvorbringen und seine Gefährdungslage aufgrund seiner von den türkischen Behörden als terroristisch eingestuften Familie, seiner Tätigkeit für die HDP, des ausgeschlagenen Spitzelangebots und seiner Teilnahme an pro-kurdischen Veranstaltungen in der Schweiz. In letzterem Zusammenhang legt er ein angeblich in der Presse beziehungsweise in sozialen Medien verbreitetes Foto vor, auf dem er mit weiteren Veranstaltungsteilnehmern abgebildet sei. Die Teilnehmer würden nun von den türkischen Behörden identifiziert und gegen sie Verfahren wegen Propaganda für die terroristische PKK eingeleitet, so auch gegen einen Freund von ihm, was den ebenfalls beiliegenden behördlichen Verfahrensunterlagen entnommen werden könne. Ein solches Verfahren habe auch er zu gewärtigen; es könne zehn Jahre Gefängnis nach sich ziehen. Weiter beschreibt er die in den letzten Jahren in der Türkei allgemein verschlechterte Lage der ethnischen Kurden und der politisch aktiven Mitglieder insbesondere der HDP. Unter Bezugnahme auf die Erwägungen des SEM bekräftigt er, keine Beweismittel betreffend seine persönliche Verfolgungslage beibringen zu können, zumal die Hausdurchsuchung unrechtmässig erfolgt sei. Die problemlose Ausreise sei möglich gewesen, weil er als deren Grund Urlaub angegeben habe. Weiter habe er auch als bloss einfaches HDP-Mitglied behördliche Kontrollen, Schläge und Beleidigungen erleiden müssen und gegen ihn gerichtete Verfahren auf Basis der Anti-Terror-Gesetzgebung zu befürchten. Dass er selber im Fokus der Behörden stehe, ergebe sich aufgrund seiner Herkunft aus einer behördlicherseits als terroristisch eingestuften Familie, der Hausdurchsuchung nach seiner Ausreise sowie der eröffneten oder noch zu eröffnenden Verfahren gegen die fotografierten Teilnehmer einer kurdischen Exilveranstaltung in der Schweiz. Er habe sich deshalb nicht mittels eines Hilfeersuchens an die türkischen Behörden gewendet, weil diese seine Peiniger seien, die ihn nach Ausschlagung des Spitzelangebots zudem mit Verschwindenlassen und ausserjustizieller Tötung bedroht hätten. Er habe daher Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls. Zumindest aber sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren: In seiner Herkunftsprovinz Hakkari herrsche eine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei. Der Vollzug sei angesichts seiner zuvor dargelegten Verfolgungssituation in Zusammenhang mit der kritischen Menschenrechtssituation zudem unzulässig. Die vorinstanzliche Annahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in F._______ ignoriere, dass er auch dort kontrolliert und beobachtet und nach seiner Ausreise sein Haus durchsucht worden sei. Das nationale Fahndungssystem ermögliche ihm keine Änderung des Aufenthaltsortes und er habe jederzeit und überall mit einer Festnahme und gewalttätigen Übergriffen durch die Sicherheitskräfte zu rechnen. Den Rückweisungsantrag begründet der Beschwerdeführer mit ungenügenden Sachverhaltsabklärungen, denn die Vorinstanz habe keine kumulative Würdigung sämtlicher in seiner Person vereinigten Risikofaktoren, sondern bloss selektive, fragmentierte Prüfungen vorgenommen, ohne sein Risikoprofil gesamtheitlich zu betrachten. Auch eine drohende Verschlechterung seiner Gefährdungssituation nach einer Rückkehr in die Türkei aufgrund der hier deponierten Verfolgungssituation sei nicht genau abgeklärt worden. 6. 6.1 Das SEM ist nach korrekter und vollständiger Sachverhaltsabklärung und -feststellung mit einlässlicher, überzeugender, ausgewogener sowie umfassend auf die Akten und die Praxis abgestützter Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls bestehe. Diese Erwägungen sind genau so wenig zu beanstanden, wie jene betreffend die Beweismittelwürdigung, die bestehenden Glaubhaftigkeitszweifel am Sachvortrag und die ungenügende Beweislage (trotz möglicher und zumutbarer Beschaffbarkeit von Beweismitteln). Zudem hat eine aus verschiedenen Perspektiven beleuchtete und augenfällig nicht bloss selektive und fragmentierte Prüfung und Einschätzung des Risikoprofils des Beschwerdeführers wie auch eine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit den Einwänden in dessen Stellungnahme zum Entscheidentwurf stattgefunden. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Inhalte der angefochtenen Verfügung (dort E. II) und die zusammenfassende Wiedergabe oben (E. 5.1) verwiesen werden. Die Beschwerde führt nicht zu einer anderen Betrachtungsweise. Soweit sie sich nicht in blossen Bekräftigungen und Gegenbehauptungen erschöpft und stattdessen substanzielle Verwertbarkeit aufweist, bleibt Folgendes in Erwägung zu ziehen: Das vorgelegte, angeblich in der Presse beziehungsweise in sozialen Medien verbreitete Foto mit angeblichen Teilnehmern einer kurdischen Exilveranstaltung liegt in schlechter Qualität vor, lässt jedenfalls den Beschwerdeführer nicht erkennen und gibt weder Aufschluss auf das Erstellungsdatum noch den Erstellungsort der Aufnahme. Die Verfahrensunterlagen betreffend einen angeblich auf dem Foto ebenfalls abgebildeten Freund lassen keinerlei Rückschlüsse auf eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame Gefährdungssituation des Beschwerdeführers selber zu, zumal letzterer in der Türkei rechtsvertreten ist und trotz ihm bekannter Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) nach wie vor keinerlei Belege für ein gegen ihn gerichtetes Ermittlungs- oder Strafverfahren vorzulegen imstande ist. Im Weiteren erscheint seine Erklärung, die problemlose Ausreise sei möglich gewesen, weil er als deren Grund Urlaub angegeben habe, offensichtlich nicht durchschlagend. Es ist auszuschliessen, dass die türkischen Grenzkontrollbehörden einen tatsächlich des Terrorismus verdächtigen und deshalb gesuchten Staatsbürger ausreisen lassen, um diesem im Ausland noch Ferien zu ermöglichen. Auch kann ausgeschlossen werden, dass er aufgrund der blossen Darlegung seiner Verfolgungssituation im hiesigen Asylverfahren bei der Rückkehr zusätzlich in asylrelevanter Weise gefährdet wäre, da sämtliche verfahrensbeteiligten Personen des SEM (und des Bundesverwaltungsgerichts) zur Verschwiegenheit und zu einem gesetzeskonformen und sorgsamen Umgang mit Daten verpflichtet sind; dies wurde dem Beschwerdeführer denn auch einleitend zur PA und zur Anhörung klar kommuniziert. Somit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine im Sinne von Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich beachtlichen Benachteiligungen erlebt oder objektiv begründeterweise zu befürchten hat, weshalb in Stützung der vorinstanzlichen Erkenntnisse kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls besteht. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde auch nicht bestritten. 6.3 Die Vorinstanz hat im Weiteren den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erkannt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auch hierzu auf die zu bestätigenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (dort E. III) sowie auf die vorstehende Zusammenfassung (vgl. E. 5.1) verwiesen werden. Die Beschwerde öffnet auch diesbezüglich keinen neuen Blickwinkel. Insbesondere vermögen die dortigen Einwände die vorinstanzliche Erkenntnis des Bestehens begünstigender Umstände für die Annahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in F._______ nicht anders zu beleuchten. Der Hinweis auf das nationale Fahndungssystem ist unbehelflich, weil er unter Berücksichtigung des bereits Erwogenen und mangels anderweitiger Anhaltspunkte oder gar Beweismittel nicht in ein Strafverfahren involviert ist, auf einer Fahndungsliste figuriert oder sonstwie ernsthaften Anlass für eine behördliche Suche nach ihm geliefert hat. Im Hinblick auf die zu bestätigende Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG) ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass es dem nach wie vor mitwirkungsverpflichteten Beschwerdeführer obliegt, in seinem Besitz befindliche Identitäts- und Reisepapiere vorzulegen beziehungsweise sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz fällt nicht in Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen und es erübrigt sich, auf deren Inhalt und die vorgelegten Beweismittel näher einzugehen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der aus den Erwägungen hervorgehenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unbesehen der behaupteten Mittellosigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da es somit an mindestens einer zwingenden Voraussetzung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG mangelt. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden, instruktionslos ergehenden Direktentscheid in der Sache ohnehin hinfällig. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Roswitha Petry Urs David Versand: