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E-4558/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-06-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Juni 2024

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung V E-4558/2024

U r t e i l v o m 1 6 . A u g u s t 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Juni 2024 / N (…).

E-4558/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 3. Januar 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Nordwest- schweiz zugewiesen. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Rahmen der Anhörung vom 22. Januar 2024 im Wesentlichen geltend, er sei Mitglied in der Ju- gendsektion der HDP. Am 15. August 2023 hätten ihn zwei Personen an- gehalten und seinen Ausweis kontrolliert. Die eine Person sei Mitglied des Jitem (Geheimdienst und Terrorabwehr der Gendarmerie) gewesen. Am Abend desselben Tages sei er auf dem Weg ins Stadtzentrum gewesen, als er von acht maskierten Personen in Zivilkleidung in einem Auto entführt, beschimpft, geschlagen und unter Waffenandrohung zur Mitarbeit als Agent aufgefordert worden sei. Nach seiner Freilassung habe er in Beglei- tung seiner Familie zweimal die Staatsanwaltschaft aufgesucht, um An- zeige zu erstatten, welche man ihm jedoch verweigert habe. Etwa zwei Wochen nach der ersten Mitnahme beziehungsweise am 29. Oktober 2023 sei er erneut entführt worden und man habe ihn unter Gewaltanwendung dazu aufgefordert, beim nächsten Parteibesuch der HDP ein Abhörgerät zu tragen. Da er dies verweigert habe, habe man seine Familie bedroht. Danach sei er ungefähr während eines Monates ein paar Mal angerufen und unter Todesandrohung zur Bekanntgabe von Informationen über die HDP aufgefordert worden. In der Folge habe er sich zur Ausreise entschie- den. Er habe die Türkei illegal verlassen und sei über Bulgarien durch di- verse Länder irregulär in die Schweiz gelangt. Seit seiner Ausreise sei es zu keinen Vorfällen bei der Familie und seiner Frau gekommen. C. Zum Nachweis seiner Identität stellte der Beschwerdeführer dem SEM die Einreichung eine Kopie seiner türkischen Identitätskarte in Aussicht, wel- che in der Folge nicht erfolgte. Am 23. Januar 2024 stellte das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) eine an eine Drittperson adressierte Briefpostsendung sicher, die den türkischen Reisepass des Beschwerde- führers sowie dessen türkische Identitätskarte enthielt. Im Weiteren reichte er zur Stützung der Asylvorbringen eine Kopie seines Mitgliedantrags bei der HDP vom (…) und ein Schreiben der HDP vom (…) in Kopie ein. D. Mit Verfügung vom 17. Juni 2024 verneinte die Vorinstanz die

E-4558/2024 Seite 3 Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1) und lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an (Dispositivziffer 3-5). Mit der Verfügung erhielt der Beschwerdeführer Einsicht in die Akten (Disposi- tivziffer 6). E. Mit Eingabe vom 18. Juli 2024 beantragte der Beschwerdeführer die Auf- hebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingsei- genschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Gewährung der vorläu- figen Aufnahme. Subeventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde unter Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül- tig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-4558/2024 Seite 4 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungs- gericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbrin- gen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Pra- xis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz qualifizierte die Asylvorbringen des Beschwerdeführers weder als glaubhaft noch asylrelevant. 5.2 Das SEM führte im Einzelnen aus, dass die angeblichen Festnahmen nicht plausibel geschildert worden seien. So habe der Beschwerdeführer deren Abläufe und Kontexte trotz vielfachen Nachfragen in der Anhörung substanzarm und widersprüchlich dargestellt. Erschwerende kommt hinzu, dass er auch unterschiedliche Angaben zur Anzahl der geltend gemachten

E-4558/2024 Seite 5 Festnahmen und auch in zeitlicher Hinsicht widersprüchliche Angaben ge- macht habe So habe er angegeben, die zweite Festnahme, bei welcher man bei ihm ein Abhörgerät habe einsetzen wollen, sei zwei Wochen nach dem 15. August erfolgt (vgl. Akte F92, F93, F118, F141). Später habe er berichtet, man habe ihm bei der dritten Festnahme ein Abhörgerät einset- zen wollen (vgl. Akte 18 F138). Er habe nicht klargestellt, um wie viele Fest- nahmen es sich schlussendlich gehandelt habe. So habe er von zwei Vor- fällen, bei denen er festgehalten und mitgenommen worden sei, gespro- chen (vgl. Akte 18 F75), jedoch danach angegeben, es seien drei Festnah- men gewesen (vgl. A18 F122) und habe schlussendlich zwei bis drei Fest- nahmen erwähnt. Trotz Nachfragen habe er diese unterschiedlichen Anga- ben nicht plausibel erklären können (vgl. Akte 18 F137 - F143). Die Zweifelhaftigkeit der Aussagen verstärke sich insbesondere durch den sichergestellten Pass und die Identitätskarte. So habe er angegeben ge- habt, keinen Pass zu besitzen und nie einen beantragt oder besessen zu haben (vgl. Akte 18 F16, F17). Des Weiteren habe er zu Protokoll gegeben, seine Identitätskarte sei ihm in B._______ abgenommen worden (vgl. 18 F9, F10). Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer gemäss Stempel im Pass am (…) auf unbekanntem Luftweg legal ins bosnische C._______ gelangt. Solche offensichtlich unaufrichtigen Angaben zur angeblich illega- len Ausreise nach Bulgarien (vgl. A18 F 9) wären bei tatsächlichem Vorlie- gen intensiver Behelligungen nicht zu erwarten. 5.3 Selbst bei hypothetischer Glaubhaftigkeit würden die geltend gemach- ten Vorbringen jedoch ohnehin nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingsei- genschaft führen. Der Beschwerdeführer habe nicht zu begründen ver- mocht, weshalb er sich den angeblichen lokalen Behelligungen und Auffor- derungen zu Spitzeltätigkeiten in D._______ nicht zunächst durch einen Wegzug in einen anderen Landesteil entzogen habe (vgl. A18 F126). Im Weiteren sei er nicht vorbestraft (vgl. A18 F114) und gemäss Stempeln im Pass in den letzten Jahren mehrmals legal aus der Türkei aus- und ein- gereist sei. Letztlich gingen auch aus dem Asyldossier seines Cousins keine konkreten Hinweise hervor, wonach ihm entgegen den obigen Erwä- gungen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen wäre. Vielmehr sei er- staunlich, dass sie beide gleichzeitig das Land verlassen hätten und glei- chentags sowohl in Bosnien als auch in der Schweiz eingereist seien.

E-4558/2024 Seite 6 6. In der Beschwerde wurde geltend gemacht, in der angefochtenen Verfü- gung werde der Sachverhalt verkürzt wiedergegeben und die Ausführun- gen des Beschwerdeführers in den Protokollen nicht korrekt gewürdigt. Ins- besondere übersehe das SEM alle Realkennzeichen in seiner Darlegung. Es sei einzuräumen, dass er in Bezug auf die Anzahl der Festnahmen nicht vollkommen präzise gewesen sei. Aus seinen gesamten Vorbringen werde aber deutlich, dass er zahlreiche Vorfälle mit den türkischen Behörden habe erleben müssen und von diesen Situationen traumatisiert sei. Zudem ergebe sich aus dem Protokoll, dass es Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher gegeben habe. Der Sachbearbeiter des SEM habe sich mehr als einmal bei ihm erkundigt, ob er den Dolmetscher auch richtig verstehe (vgl. A18 F42, F78). Die Kenntnisse des Dolmetschers in der Ziel- sprache seien nicht überragend gewesen. Die Sache mit dem Pass tue ihm leid, ihm sei aber eingeschärft worden, dass es nicht gut sei, den Pass und die ID zu erwähnen. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Das SEM hat mit ausführlicher und überzeugender Begründung dargelegt, dass die Vorbrin- gen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher vollständig auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss obiger Zusammen- fassung (vgl. E. 5) verwiesen werden. In der Beschwerdeeingabe wird ohne nähere Begründung und damit in bloss pauschaler Weise behauptet, der Sachverhalt werde in der angefochtenen Verfügung verkürzt wiederge- geben und die Ausführungen des Beschwerdeführers seien nicht korrekt gewürdigt worden. Aus den Akten ergeben sich indes keine konkreten An- haltspunkte auf eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung der Begründungspflicht. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers festgehal- ten und entsprechend gewürdigt. Dabei hat es zu Recht die Darstellung der Vorbringen als durchwegs substanzarm und damit ohne Realkennzei- chen bezeichnet. In der Beschwerde werden keinerlei angeblichen Real- kennzeichen genannt. Auch auf die vom SEM festgestellten Widersprü- chen in den Aussagen wird in der Beschwerde nicht näher eingegangen, sondern es wird lediglich auf angebliche Verständigungsschwierigkeiten zwischen ihm und dem Dolmetscher hingewiesen. Aus den in der Be- schwerde genannten Protokollstellen geht jedoch lediglich hervor, dass

E-4558/2024 Seite 7 sich die befragende Person darüber vergewissert hat, ob der Beschwerde- führer den Dolmetscher gut verstehe. Dieser gab jeweils an, diesen sehr gut zu verstehen, er habe das Gymnasium abgeschlossen und verfüge über hinreichende Kenntnisse der türkischen Sprache (vgl. A18 F77). Der Beschwerdeführer bestätigte auf Anfrage hin sogar ausdrücklich, dass er sich gut verständigen könne (a.a.O., F. 78). Es liegen daher keine Anhalts- punkte auf angebliche Verständigungsschwierigkeiten vor. Es wird in der Beschwerde insgesamt auch nichts dargetan, was die vor- genommene Beurteilung des SEM in Frage stellen könnte. 7.2 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asyl- gesuch abgewiesen hat. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa- milie (Art. 44 AsylG). 8.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht ein- tritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E.44; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn Verpflichtungen der Schweiz ei- ner Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Her- kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.

E-4558/2024 Seite 8 ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlings- rechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingsei- genschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu ma- chen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie- bung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussa- gen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi- schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach dem oben Gesagten gelingt ihm das nicht. 8.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2.1 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Faktoren gegen die Zumutbarkeit sprächen. Namentlich nach der Nieder- schlagung des Militärputschversuches vom 15./16. Juli 2016 herrsche in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von

E-4558/2024 Seite 9 Art. 83 Abs. 4 AIG, die einen Wegweisungsvollzug in die Türkei als unzu- mutbar erscheinen lassen würde. 8.3.2.2 Anfang Februar 2023 hätten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur geführt. ln der Folge habe der türkische Präsident Erdogan den Ausnahmezustand in den elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) ausge- rufen. Ein Wegweisungsvollzug in diese Provinzen sei deshalb im Sinne von Art. 83 Abs.4 AlG zurzeit als generell unzumutbar zu erachten. Der Be- schwerdeführer stamme aus der Provinz E._______, über die der Aus- nahmezustand verhängt worden sei. Ein Wegweisungsvollzug dorthin sei als unzumutbar zu erachten. Aus diesem Grunde sei das Bestehen einer individuell zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausserhalb der oben genannten Provinzen zu prüfen. 8.3.2.3 Das SEM wies darauf hin, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, türkisch sprechenden Mann hohem Bildungsgrad (Gymnasi- alabschluss) sowie Berufserfahrung handle. Bis zu seiner Ausreise habe er bei seiner Familie gelebt, welche ein eigenes Haus besitze. Der Be- schwerdeführer verfüge zudem über ein gutes soziales Netz, so im Heima- tort seine Eltern sowie Geschwister. Darüber hinaus lebe seine Ehefrau bei deren Familie in F._______, womit er vor diesem Hintergrund auch die Möglichkeit habe, sich ausserhalb seiner Heimatprovinz niederzulassen. Das Vorliegen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative sei zu bejahen. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Einschätzung der Vor- instanz an. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass entge- gen der gegenteiligen Behauptung in der Beschwerde die Provinz G._______ nicht zu den betroffenen Provinzen gehört, über welche der Ausnahmezustand verhängt wurde. 8.3.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwen- digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E-4558/2024 Seite 10 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abge- schlossen. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Verbeiständung sind unbesehen der behaupteten (jedoch ohnehin nicht ausgewiesenen) finan- ziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Ge- währung fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf einen Kostenvorschusserhe- bung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-4558/2024 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Daniel Merkli

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