Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin reiste am (...) April 2014 in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 23. April 2014 fand die Kurzbefragung zur Person (BzP) im EVZ und am 27. Januar 2015 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vor, sie sei in C._______, Äthiopien geboren worden, habe aber ab dem Alter von sechs Monaten zusammen mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern in L._______ gelebt. Sie habe in der (...) Rekrutierungsrunde ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten und sei deshalb am (...) 1996 eingerückt. Sie sei zunächst bis (...) 1997 in D._______ stationiert gewesen, danach im Jahre 1997 während 10 Tagen in E._______ und nach der ersten Offensive während eines Jahres zwischen F._______ und "G._______"; von 2000 bis 2009 sei sie schliesslich in H._______ stationiert gewesen (vgl. Protokoll BzP A3 S. 9). Respektive sei sie während der ersten sechs Monate in D._______ und danach bis im Mai 1997 in I._______, stationiert gewesen; während der ersten Offensive sei sie während zehn Tagen nach E._______ geschickt worden; danach sei sie bis Ende Mai 1998 in "G._______", zwischen der zweiten und dritten Offensive in J._______ und schliesslich von Juli 2000 bis zur Ausreise im Jahre 2009 in H._______ stationiert gewesen (vgl. Protokoll Anhörung A12 S. 4 f. und 15). Sie habe im Militärdienst an der Front Wachdienste verrichten müssen. Zudem hätten ihre Vorgesetzten aber von ihr verlangt, für sie Haushaltsarbeiten zu erledigen. Sie sei auch sexuell bedrängt worden. Nachdem sie sich hiergegen gewehrt habe, sei ihr der Sold gestrichen und sie sei gefesselt worden und habe während mehrerer Tage für die ganze Truppe das Essen zubereiten müssen. Erst nach der dritten Offensive, im Jahre 2001, sei ihr erstmals ein Urlaub gewährt worden. Von einem ihr im Jahre 2004 gewährten (...)monatigen Urlaub sei sie nicht rechtzeitig in den Militärdienst zurückgekehrt, weshalb sie zwei Monate später von den Behörden nach H._______ zurückgeholt worden sei (vgl. Protokoll BzP A3 S. 10), beziehungsweise sie sei selber zwei Monate nach Ablauf des Urlaubs in den Militärdienst zurückgekehrt (vgl. Protokoll Anhörung A12 S. 10). Weil sie den Urlaub überzogen habe, sei sie als Deserteurin behandelt, geschlagen und die Haare seien ihr abrasiert worden. Danach sei sie während zwei Monaten inhaftiert worden, und habe anschliessend zur Strafe drei Monate in der Küche arbeiten müssen. Zudem habe man ihr bis Ende 2006 keinen Urlaub mehr gewährt. Sie habe sich schliesslich zur Desertion entschlossen, weil sie mehrmals erfolglos um eine Entlassung aus dem Militärdienst ersucht habe und nicht ihr ganzes Leben an der Front habe verbringen wollen. Sie habe daher einen Urlaubspassierschein beantragt, mit der Begründung, sie wolle eine in K._______ wohnhafte Cousine mütterlicherseits besuchen, beziehungsweise ihre Mutter sei todkrank. Am (...) 2009 sei ihr ein (...)wöchiger Urlaub gewährt worden und sie habe den beantragten Passierschein erhalten. Am (...) 2009 sei sie zunächst zu ihrer Mutter nach L._______ gereist, und am Tag darauf nach K._______ weitergereist, wo sie sich während zwei beziehungsweise zehn Tagen bei ihrer Cousine aufgehalten habe. Am (...) 2009 (vgl. Protokoll BzP A3 S. 7) beziehungsweise in der Nacht vom (...) auf den (...) 2009 (vgl. Protokoll Anhörung A12 S. 6) habe sie mithilfe eines Schleppers zusammen mit einer Gruppe von zwanzig Personen illegal die Grenze zum Sudan überquert. Sie habe sich daraufhin während etwa vier Jahren im Sudan aufgehalten und sei dann nach Libyen weitergereist, von wo sie per Schiff nach Italien gelangt sei. Von dort aus sei sie in die Schweiz weitergereist. Nach ihrer Ausreise, einige Tage nach Ablauf des ihr gewährten Urlaubs, habe ihre Einheit sie zu Hause gesucht und in diesem Zusammenhang sei ihre Mutter während 24 Stunden festgehalten worden. C. Mit Verfügung vom 22. Juni 2015 (eröffnet am 23. Juni 2015) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. Juli 2015 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte sinngemäss die Gewährung des Asyls. In der Beilage reichte sie folgende Dokumente in Kopie ein: Militärausweis, Bestätigungsurkunde des Verteidigungsministeriums vom (...) 1997 betreffend geleisteten Militärdienst, Zertifikat des Verteidigungsministeriums betreffend eine von der Beschwerdeführerin im "(...) Hospital" abgeschlossene medizinische Grundausbildung, Identitätskarten ihrer Mutter und ihres Onkels, zwei Fotos der Beschwerdeführerin in Militäruniform. E. Mit separater Eingabe vom 22. Juli 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und reichte eine Fürsorgebestätigung der Asylkoordination der Stadt M._______ zu den Akten. F. Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 5. August 2015 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner forderte er die Beschwerdeführerin auf, innert Frist die Originale der von ihr zum Beleg des von ihr geleisteten Militärdienstes eingereichten Dokumente inklusive Übersetzungen nachzureichen. G. Mit an das SEM gerichteten Eingaben vom 18. und 20. August 2015 wurden das Original des Militärausweises, diverse Fotos der Beschwerdeführerin, ein DHL-Frachtbrief sowie eine ärztliche Bestätigung von Dr. med. N._______, vom 19. August 2015 ins Recht gelegt. H. In ihrer Vernehmlassung vom 30. September 2015 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2015 machte die Beschwerdeführerin von dem ihr mit Instruktionsverfügung vom 1. Oktober 2015 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und hielt an ihren Rechtsbegehren fest. Sie reichte die Originale der beiden Urkunden des Verteidigungsministeriums inklusive Übersetzungen sowie eine auszugsweise Übersetzung des Militärausweises ein.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
E. 3.3 Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, sind gemäss Art. 3 Abs. 4 AsylG ebenfalls keine Flüchtlinge wobei der Gesetzgeber auch bei dieser Bestimmung die Einhaltung der FK vorbehält.
E. 3.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung zunächst aus, die Beschwerdeführerin habe widersprüchliche Angaben zu ihrer Militärlaufbahn gemacht, die begründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen wecken würden. So habe sie divergierende Angaben gemacht zur Dauer ihres Aufenthalts in D._______, zur Frage, ob sie im Jahre 2004 nach dem überzogenen Urlaub selbständig in den Militärdienst zurückkehrt oder zurückgeholt worden sei, sowie dazu, mit welcher Begründung sie im Jahr 2009 um Gewährung des für die Flucht benutzten Urlaubs ersucht habe. Auf Vorhalt hin habe sie diese Ungereimtheiten nicht auszuräumen vermocht. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin zwar verschiedene Aspekte ihrer Militärlaufbahn detailliert beschrieben, jedoch würden ihre Angaben zur Anzahl Soldaten in einer Mesre sowie zu den Rangabzeichen eines Korporals gesicherten Erkenntnissen widersprechen. Es stehe somit fest, dass sie selbst Erlebtes und Erdichtetes zusammengetragen und damit ihre Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht grob verletzt habe. Die Beschwerdeführerin habe die von ihr geltend gemachte Vorverfolgung nicht glaubhaft zu machen vermocht. Im Weiteren sei in Anbetracht der Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe, der unsubstanziierten und zum Teil widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Ausreise sowie der sich dadurch ergebenden Zweifel an ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit davon auszugehen, dass sie die wahren Umstände ihrer Ausreise verheimliche. Insbesondere sei nicht auszuschliessen, dass sie Eritrea schon zu einem früheren Zeitpunkt als von ihr angegeben verlassen habe. Auch im länderspezifischen Kontext von Eritrea obliege den gesuchstellenden Personen die Beweis- und Substanziierungslast; mithin müsse die Beschwerdeführerin das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe belegen oder zumindest glaubhaft machen. Es genüge dabei nicht, sich auf die notorisch schwierige legale Ausreise aus Eritrea zu berufen. Insgesamt sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe glaubhaft zu machen, und es sei davon auszugehen, dass sie Eritrea auf legale Weise verlassen habe.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerdeeingabe bezüglich der ihr vorgehaltenen Widersprüche in ihren Vorbringen aus, durch die nunmehr vorliegende Bestätigung des eritreischen Verteidigungsministeriums sei belegt, dass sie von (...) 1995 bis (...) 1997 in D._______ Militärdienst geleistet habe. Sie sei nach sechs Monaten in D._______ in den Ort "O._______" verlegt worden, wo ihre Einheit bis zum ersten Grenzkrieg im Mai 1998 stationiert gewesen und anschliessend für zehn Tage nach P._______ geschickt worden sei. Während der zweiten Offensive sei ihre Einheit dann an der Front in G._______ und von Juni 1999 bis Juni 2000 in J._______ stationiert gewesen. Der Grenzort nahe H._______, in dem sie von Juli 2000 bis 2009 stationiert gewesen sei, liege in einer Wüstenebene. Die Widersprüche betreffend die Orte ihrer Stationierung seien auf Übersetzungsschwierigkeiten bei der Befragung zur Person zurückzuführen. Sie habe bei der Rückübersetzung des Protokolls zwar Einwände erhoben, dieses aber schliesslich unterschrieben, nachdem ihr nach einer kurzen Unterhaltung zwischen der Befragerin und der Übersetzerin versichert worden sei, alles sei in Ordnung. Auch bei ihren Angaben zur Personenstärke der Einheiten der eritreischen Armee sei es offensichtlich zu einem Missverständnis gekommen. Ihre Mesre habe aus 20 Personen bestanden. Drei Mesre (60 Personen) würden eine Ganta bilden und eine Haili bestehe wiederum aus drei Ganta (180 Personen). Es werde daran festgehalten, dass ihre Vorgesetzten in der Regel keine militärischen Abzeichen getragen hätten, weil sie erst während des Krieges einberufen worden seien. Ebenso werde daran festgehalten, dass sie im Jahre 2004 wegen zu langer Abwesenheit von ihrer Einheit bestraft worden sei. Sie habe im Rahmen der Anhörung nicht erwähnt, dass die Militärbehörden sie aus dem Urlaub zurückgeholt hätten, weil dieses Erlebnis äusserst erniedrigend und traumatisch gewesen sei. Betreffend die Umstände ihrer Desertion im Jahre 2009 habe es ebenfalls ein Problem mit der Übersetzung gegeben. Um einen Passierschein zu erhalten, habe sie angegeben, eine in K._______ lebende Verwandte ihrer Mutter sei sehr krank. Ihre Mutter, die in L._______ lebe, sei hingegen nie krank gewesen.
E. 4.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung insbesondere aus, die von der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente vermöchten nur zu belegen, dass sie bis im Jahre 1999 im Militärdienst gewesen sei. Auch die nachgereichten Fotos würden nicht mehr dokumentieren, als dass sie zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Militärdienst gleistet habe. Ob sie, wie von ihr behauptet, bis ins Jahr 2009 im Militärdienst gewesen sei, lasse sich anhand dieser Beweismittel nicht abschliessend beurteilen. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie die eingereichten Beweismittel vermöchten die Widersprüche und Ungereimtheiten in den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin nicht auszuräumen.
E. 4.4 In ihrer Replik erklärte die Beschwerdeführerin, sie könne für die Zeitperiode ab 1999 keine Bestätigungen beibringen, weil ihr weitere Ausbildungen verwehrt worden seien. Für den Grenzwachdienst seien keine besonderen Qualifikationen erforderlich gewesen. Ein Abschlusszertifikat könne sie nicht vorweisen, weil sie desertiert sei. Ferner sei zu berücksichtigen, dass sie in mehrfacher Hinsicht sehr detaillierte Angaben gemacht habe (Namen der Vorgesetzten, Stationierungsorte, Folgen des verspäteten Einrückens im Jahre 2004). Die beiden mit der Beschwerdeeingabe in Kopie eingereichten Fotos seien im Jahr 1999 in G._______ beziehungsweise im Jahr 2000 in J._______ aufgenommen worden.
E. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5).
E. 5.2.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz stellt das Gericht fest, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer Militärlaufbahn einige Ungereimtheiten enthalten: So machte sie namentlich anlässlich der Befragungen teilweise divergierende Aussagen zu den Orten und der jeweiligen Zeitdauer ihrer Stationierungen, insbesondere in Bezug auf den Zeitraum der Stationierung in D._______. Aus ihren diesbezüglichen Angaben in der Beschwerdeeingabe ergeben sich weitere Widersprüche. Zu bestätigen ist zudem die Feststellung in der angefochtenen Verfügung, die Angaben der Beschwerdeführerin zur Mannstärke der Einheiten der eritreischen Armee seien gemäss gesicherten Erkenntnissen tatsachenwidrig (vgl. hierzu EASO Country of Origin Information Report, Eritrea Country Focus, May 2015, S. 33). Ihre Erklärung, ihre Aussagen zu diesen Punkten seien anlässlich der Befragung zur Person unrichtig aufgenommen worden, vermag nicht zu überzeugen, zumal sie unterschriftlich bestätigte, das Protokoll der Befragung sei ihr in einer ihr verständlichen Sprache rückübersetzt worden und es entspreche der Wahrheit und ihren Aussagen (vgl. Akten SEM A3 S. 11). Der von ihr erhobene Vorwurf, Einwände, welche sie bei der Befragung zur Person gegen das Protokoll erhoben habe, seien nicht berücksichtigt worden, ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil sich dem Protokoll zumindest eine bei der Rückübersetzung vorgenommene Korrektur entnehmen lässt (vgl. A3 S. 5). Andererseits hinterlassen aber die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu mehreren im Zusammenhang mit dem von ihr angeblich geleisteten Militärdienst stehenden Elementen (Beschreibung des Wachdienstes an der Grenze zu Äthiopien, Belästigungen durch ihren Vorgesetzten, Bestrafung wegen verspäteter Rückkehr nach einem Urlaub im Jahre 2004) einen durchaus lebensechten, recht substanziierten und detaillierten Eindruck und können nicht a priori als unglaubhaft qualifiziert werden, zumal sie in diesem Zusammenhang auch Beweismittel zu den Akten gereicht hat (vgl. auch die nachfolgende E. 5.3.3).
E. 5.2.2 Die Frage, ob es sich bei dieser Ausgangslage rechtfertigt, als unglaubhaft zu erachten, dass die Beschwerdeführerin überhaupt Militärdienst in ihrem Heimatland geleistet hat, kann indessen in Anbetracht folgender Überlegungen offengelassen werden.
E. 5.3.1 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer angeblichen Desertion aus dem Militärdienst im Jahre 2009 und der anschliessenden illegalen Ausreise aus ihrem Heimatland weisen in mehrfacher Hinsicht gravierende Widersprüche auf. So machte sie divergierende Angaben dazu, wie sie ihr Gesuch um Gewährung eines Urlaubs und eines Passierscheins begründet habe: Anlässlich der BzP führte sie zunächst aus, sie habe den Besuch einer Angehörigen in K._______ als Vorwand vorgebracht um kurz darauf zu erwähnen, sie habe ihrem Vorgesetzten gesagt, sie wolle ihre todkranke Mutter in L._______ besuchen (vgl. Akten SEM A3 S. 11). Auf Vorhalt dieses Widerspruchs erklärte sie, das Urlaubsgesuch sowohl mit dem Besuch einer Cousine in K._______ als auch mit einem Besuch ihrer kranken Mutter begründet zu haben (vgl. A3 S. 12). Bei der Anhörung brachte sie indessen vor, sie habe das Urlaubsgesuch nur mit einem Besuch einer erkrankten entfernten Verwandten in K._______ begründet (vgl. Akten SEM A12, S. 13). Die Beschwerdeführerin vermag diese Ungereimtheiten weder durch ihre Erklärungen auf Vorhalt im Rahmen der Anhörung noch durch ihre Ausführungen in der Beschwerdeeingabe überzeugend zu erklären. Insbesondere überzeugt nach dem oben Gesagten der nicht näher substanziierte Hinweis in der Beschwerdeeingabe auf ein Übersetzungsproblem bei der Kurzbefragung nicht, zumal sie damals zweimal zu Protokoll gegeben hatte, den in Tigrinya übersetzenden Dolmetscher gut verstanden zu haben (vgl. Akten SEM A3 S. 2 und 11). Ohnehin ist nach Erkenntnissen des Gerichts davon auszugehen, dass Passierscheine durch die Militärbehörden nur mit Zurückhaltung ausgestellt werden (vgl. Human Rights Council, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5. Juni 2015, § 376 ff.). Es erscheint vor diesem Hintergrund wenig realistisch, dass diese der Beschwerdeführerin ein lediglich mit dem Besuch einer entfernten Verwandten begründetes Gesuch für einen Passierschein in den Grenzort K._______ bewilligt haben sollen. Im Weiteren machte sie auch widersprüchliche Angaben zur Dauer ihres Aufenthalts in K._______ und dem Zeitpunkt ihrer illegalen Ausreise. Im Rahmen der BzP gab sie ausdrücklich zu Protokoll, nach zweitägigem Aufenthalt in K._______ am (...) 2009 ausgereist zu sein (vgl. A3 S.7), während sie bei der Anhörung aussagte, sie habe sich zehn Tage in K._______ aufgehalten und am (...) 2009 die Grenze zum Sudan überquert (vgl. A12 S.6). Der Eindruck der Unglaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten illegalen Ausreise wird ferner dadurch verstärkt, dass ihre Schilderung der Grenzüberquerung wenig substanziiert und nicht realitätsnah erscheint.
E. 5.3.2 Aus dem Umstand, dass nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit Militärdienst geleistet hat (vgl. Ziffer 5.2), kann nicht per se auf ihre Desertion geschlossen werden. Es ist durchaus denkbar, dass sie bereits zu einem weit früheren Zeitpunkt regulär aus dem Militärdienst entlassen wurde und ihr Heimatland unter anderen als den von ihr geltend gemachten Umständen verliess (vgl. Urteil des BVGer E-6642/2006 vom 29. September 2009 E. 6.5.2).
E. 5.3.3 Den von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Dokumenten kann bezüglich der geltend gemachten Desertion kein relevanter Beweiswert beigemessen werden. Die Dokumente der Militärbehörden (Militärausweis, Urkunden des Verteidigungsministeriums) bestätigen, dass sie in den Jahren 1995 bis 1997 Militärdienst geleistet, und im Jahre 1999 eine medizinische Ausbildung in einem Militärkrankenhaus abgeschlossen habe. Die beiden mit der Beschwerdeeingabe zu den Akten gereichten Fotos, auf welchen die Beschwerdeführerin in Militäruniform zu sehen ist, wurden gemäss ihren Angaben in den Jahren 1999 beziehungsweise 2000 aufgenommen; die übrigen von ihr zu den Akten gegebenen Fotos sind undatiert. Diese Beweismittel vermögen demnach, ungeachtet der Frage ihrer Authentizität, höchstens zu belegen, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 1995 bis 1999 Militärdienst leistete, nicht aber, dass sie wie behauptet bis ins Jahr 2009 im Militärdienst war.
E. 5.3.4 Nach dem Gesagten ist die Darstellung der Beschwerdeführerin, sie sei im Jahre 2009 aus dem Militärdienst desertiert und in der Folge illegal aus ihrem Heimatland ausgereist, als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unglaubhaft zu erachten.
E. 5.4.1 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht sich im Rahmen des (in seinen beiden Asylabteilungen kürzlich koordiniert entschiedenen und als Referenzurteil publizierten) Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage befasste, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Dabei kam es zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten liess und vom SEM zu Recht angepasst worden war. Es ist mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und asylrechtlich begründeten Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. E. 5).
E. 5.4.2 Im vorliegenden Fall sind solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren nicht ersichtlich. Aufgrund des oben Gesagten liegen keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin als Deserteurin oder Refraktärin einzustufen wäre. Andere Anknüpfungspunkte, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich.
E. 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, das Bestehen von Vorfluchtgründen im Sinne von Art. 3 AsylG oder subjektiven Nachfluchtgründen glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht ihr Asylgesuch abgewiesen und ihr die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 22. Juni 2015 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 5. August 2015 ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auflage von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4549/2015 Urteil vom 12. April 2017 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 22. Juni 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste am (...) April 2014 in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 23. April 2014 fand die Kurzbefragung zur Person (BzP) im EVZ und am 27. Januar 2015 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vor, sie sei in C._______, Äthiopien geboren worden, habe aber ab dem Alter von sechs Monaten zusammen mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern in L._______ gelebt. Sie habe in der (...) Rekrutierungsrunde ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten und sei deshalb am (...) 1996 eingerückt. Sie sei zunächst bis (...) 1997 in D._______ stationiert gewesen, danach im Jahre 1997 während 10 Tagen in E._______ und nach der ersten Offensive während eines Jahres zwischen F._______ und "G._______"; von 2000 bis 2009 sei sie schliesslich in H._______ stationiert gewesen (vgl. Protokoll BzP A3 S. 9). Respektive sei sie während der ersten sechs Monate in D._______ und danach bis im Mai 1997 in I._______, stationiert gewesen; während der ersten Offensive sei sie während zehn Tagen nach E._______ geschickt worden; danach sei sie bis Ende Mai 1998 in "G._______", zwischen der zweiten und dritten Offensive in J._______ und schliesslich von Juli 2000 bis zur Ausreise im Jahre 2009 in H._______ stationiert gewesen (vgl. Protokoll Anhörung A12 S. 4 f. und 15). Sie habe im Militärdienst an der Front Wachdienste verrichten müssen. Zudem hätten ihre Vorgesetzten aber von ihr verlangt, für sie Haushaltsarbeiten zu erledigen. Sie sei auch sexuell bedrängt worden. Nachdem sie sich hiergegen gewehrt habe, sei ihr der Sold gestrichen und sie sei gefesselt worden und habe während mehrerer Tage für die ganze Truppe das Essen zubereiten müssen. Erst nach der dritten Offensive, im Jahre 2001, sei ihr erstmals ein Urlaub gewährt worden. Von einem ihr im Jahre 2004 gewährten (...)monatigen Urlaub sei sie nicht rechtzeitig in den Militärdienst zurückgekehrt, weshalb sie zwei Monate später von den Behörden nach H._______ zurückgeholt worden sei (vgl. Protokoll BzP A3 S. 10), beziehungsweise sie sei selber zwei Monate nach Ablauf des Urlaubs in den Militärdienst zurückgekehrt (vgl. Protokoll Anhörung A12 S. 10). Weil sie den Urlaub überzogen habe, sei sie als Deserteurin behandelt, geschlagen und die Haare seien ihr abrasiert worden. Danach sei sie während zwei Monaten inhaftiert worden, und habe anschliessend zur Strafe drei Monate in der Küche arbeiten müssen. Zudem habe man ihr bis Ende 2006 keinen Urlaub mehr gewährt. Sie habe sich schliesslich zur Desertion entschlossen, weil sie mehrmals erfolglos um eine Entlassung aus dem Militärdienst ersucht habe und nicht ihr ganzes Leben an der Front habe verbringen wollen. Sie habe daher einen Urlaubspassierschein beantragt, mit der Begründung, sie wolle eine in K._______ wohnhafte Cousine mütterlicherseits besuchen, beziehungsweise ihre Mutter sei todkrank. Am (...) 2009 sei ihr ein (...)wöchiger Urlaub gewährt worden und sie habe den beantragten Passierschein erhalten. Am (...) 2009 sei sie zunächst zu ihrer Mutter nach L._______ gereist, und am Tag darauf nach K._______ weitergereist, wo sie sich während zwei beziehungsweise zehn Tagen bei ihrer Cousine aufgehalten habe. Am (...) 2009 (vgl. Protokoll BzP A3 S. 7) beziehungsweise in der Nacht vom (...) auf den (...) 2009 (vgl. Protokoll Anhörung A12 S. 6) habe sie mithilfe eines Schleppers zusammen mit einer Gruppe von zwanzig Personen illegal die Grenze zum Sudan überquert. Sie habe sich daraufhin während etwa vier Jahren im Sudan aufgehalten und sei dann nach Libyen weitergereist, von wo sie per Schiff nach Italien gelangt sei. Von dort aus sei sie in die Schweiz weitergereist. Nach ihrer Ausreise, einige Tage nach Ablauf des ihr gewährten Urlaubs, habe ihre Einheit sie zu Hause gesucht und in diesem Zusammenhang sei ihre Mutter während 24 Stunden festgehalten worden. C. Mit Verfügung vom 22. Juni 2015 (eröffnet am 23. Juni 2015) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. Juli 2015 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte sinngemäss die Gewährung des Asyls. In der Beilage reichte sie folgende Dokumente in Kopie ein: Militärausweis, Bestätigungsurkunde des Verteidigungsministeriums vom (...) 1997 betreffend geleisteten Militärdienst, Zertifikat des Verteidigungsministeriums betreffend eine von der Beschwerdeführerin im "(...) Hospital" abgeschlossene medizinische Grundausbildung, Identitätskarten ihrer Mutter und ihres Onkels, zwei Fotos der Beschwerdeführerin in Militäruniform. E. Mit separater Eingabe vom 22. Juli 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und reichte eine Fürsorgebestätigung der Asylkoordination der Stadt M._______ zu den Akten. F. Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 5. August 2015 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner forderte er die Beschwerdeführerin auf, innert Frist die Originale der von ihr zum Beleg des von ihr geleisteten Militärdienstes eingereichten Dokumente inklusive Übersetzungen nachzureichen. G. Mit an das SEM gerichteten Eingaben vom 18. und 20. August 2015 wurden das Original des Militärausweises, diverse Fotos der Beschwerdeführerin, ein DHL-Frachtbrief sowie eine ärztliche Bestätigung von Dr. med. N._______, vom 19. August 2015 ins Recht gelegt. H. In ihrer Vernehmlassung vom 30. September 2015 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2015 machte die Beschwerdeführerin von dem ihr mit Instruktionsverfügung vom 1. Oktober 2015 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und hielt an ihren Rechtsbegehren fest. Sie reichte die Originale der beiden Urkunden des Verteidigungsministeriums inklusive Übersetzungen sowie eine auszugsweise Übersetzung des Militärausweises ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 3.3 Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, sind gemäss Art. 3 Abs. 4 AsylG ebenfalls keine Flüchtlinge wobei der Gesetzgeber auch bei dieser Bestimmung die Einhaltung der FK vorbehält. 3.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung zunächst aus, die Beschwerdeführerin habe widersprüchliche Angaben zu ihrer Militärlaufbahn gemacht, die begründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen wecken würden. So habe sie divergierende Angaben gemacht zur Dauer ihres Aufenthalts in D._______, zur Frage, ob sie im Jahre 2004 nach dem überzogenen Urlaub selbständig in den Militärdienst zurückkehrt oder zurückgeholt worden sei, sowie dazu, mit welcher Begründung sie im Jahr 2009 um Gewährung des für die Flucht benutzten Urlaubs ersucht habe. Auf Vorhalt hin habe sie diese Ungereimtheiten nicht auszuräumen vermocht. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin zwar verschiedene Aspekte ihrer Militärlaufbahn detailliert beschrieben, jedoch würden ihre Angaben zur Anzahl Soldaten in einer Mesre sowie zu den Rangabzeichen eines Korporals gesicherten Erkenntnissen widersprechen. Es stehe somit fest, dass sie selbst Erlebtes und Erdichtetes zusammengetragen und damit ihre Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht grob verletzt habe. Die Beschwerdeführerin habe die von ihr geltend gemachte Vorverfolgung nicht glaubhaft zu machen vermocht. Im Weiteren sei in Anbetracht der Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe, der unsubstanziierten und zum Teil widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Ausreise sowie der sich dadurch ergebenden Zweifel an ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit davon auszugehen, dass sie die wahren Umstände ihrer Ausreise verheimliche. Insbesondere sei nicht auszuschliessen, dass sie Eritrea schon zu einem früheren Zeitpunkt als von ihr angegeben verlassen habe. Auch im länderspezifischen Kontext von Eritrea obliege den gesuchstellenden Personen die Beweis- und Substanziierungslast; mithin müsse die Beschwerdeführerin das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe belegen oder zumindest glaubhaft machen. Es genüge dabei nicht, sich auf die notorisch schwierige legale Ausreise aus Eritrea zu berufen. Insgesamt sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe glaubhaft zu machen, und es sei davon auszugehen, dass sie Eritrea auf legale Weise verlassen habe. 4.2 Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerdeeingabe bezüglich der ihr vorgehaltenen Widersprüche in ihren Vorbringen aus, durch die nunmehr vorliegende Bestätigung des eritreischen Verteidigungsministeriums sei belegt, dass sie von (...) 1995 bis (...) 1997 in D._______ Militärdienst geleistet habe. Sie sei nach sechs Monaten in D._______ in den Ort "O._______" verlegt worden, wo ihre Einheit bis zum ersten Grenzkrieg im Mai 1998 stationiert gewesen und anschliessend für zehn Tage nach P._______ geschickt worden sei. Während der zweiten Offensive sei ihre Einheit dann an der Front in G._______ und von Juni 1999 bis Juni 2000 in J._______ stationiert gewesen. Der Grenzort nahe H._______, in dem sie von Juli 2000 bis 2009 stationiert gewesen sei, liege in einer Wüstenebene. Die Widersprüche betreffend die Orte ihrer Stationierung seien auf Übersetzungsschwierigkeiten bei der Befragung zur Person zurückzuführen. Sie habe bei der Rückübersetzung des Protokolls zwar Einwände erhoben, dieses aber schliesslich unterschrieben, nachdem ihr nach einer kurzen Unterhaltung zwischen der Befragerin und der Übersetzerin versichert worden sei, alles sei in Ordnung. Auch bei ihren Angaben zur Personenstärke der Einheiten der eritreischen Armee sei es offensichtlich zu einem Missverständnis gekommen. Ihre Mesre habe aus 20 Personen bestanden. Drei Mesre (60 Personen) würden eine Ganta bilden und eine Haili bestehe wiederum aus drei Ganta (180 Personen). Es werde daran festgehalten, dass ihre Vorgesetzten in der Regel keine militärischen Abzeichen getragen hätten, weil sie erst während des Krieges einberufen worden seien. Ebenso werde daran festgehalten, dass sie im Jahre 2004 wegen zu langer Abwesenheit von ihrer Einheit bestraft worden sei. Sie habe im Rahmen der Anhörung nicht erwähnt, dass die Militärbehörden sie aus dem Urlaub zurückgeholt hätten, weil dieses Erlebnis äusserst erniedrigend und traumatisch gewesen sei. Betreffend die Umstände ihrer Desertion im Jahre 2009 habe es ebenfalls ein Problem mit der Übersetzung gegeben. Um einen Passierschein zu erhalten, habe sie angegeben, eine in K._______ lebende Verwandte ihrer Mutter sei sehr krank. Ihre Mutter, die in L._______ lebe, sei hingegen nie krank gewesen. 4.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung insbesondere aus, die von der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente vermöchten nur zu belegen, dass sie bis im Jahre 1999 im Militärdienst gewesen sei. Auch die nachgereichten Fotos würden nicht mehr dokumentieren, als dass sie zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Militärdienst gleistet habe. Ob sie, wie von ihr behauptet, bis ins Jahr 2009 im Militärdienst gewesen sei, lasse sich anhand dieser Beweismittel nicht abschliessend beurteilen. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie die eingereichten Beweismittel vermöchten die Widersprüche und Ungereimtheiten in den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin nicht auszuräumen. 4.4 In ihrer Replik erklärte die Beschwerdeführerin, sie könne für die Zeitperiode ab 1999 keine Bestätigungen beibringen, weil ihr weitere Ausbildungen verwehrt worden seien. Für den Grenzwachdienst seien keine besonderen Qualifikationen erforderlich gewesen. Ein Abschlusszertifikat könne sie nicht vorweisen, weil sie desertiert sei. Ferner sei zu berücksichtigen, dass sie in mehrfacher Hinsicht sehr detaillierte Angaben gemacht habe (Namen der Vorgesetzten, Stationierungsorte, Folgen des verspäteten Einrückens im Jahre 2004). Die beiden mit der Beschwerdeeingabe in Kopie eingereichten Fotos seien im Jahr 1999 in G._______ beziehungsweise im Jahr 2000 in J._______ aufgenommen worden. 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5). 5.2 5.2.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz stellt das Gericht fest, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer Militärlaufbahn einige Ungereimtheiten enthalten: So machte sie namentlich anlässlich der Befragungen teilweise divergierende Aussagen zu den Orten und der jeweiligen Zeitdauer ihrer Stationierungen, insbesondere in Bezug auf den Zeitraum der Stationierung in D._______. Aus ihren diesbezüglichen Angaben in der Beschwerdeeingabe ergeben sich weitere Widersprüche. Zu bestätigen ist zudem die Feststellung in der angefochtenen Verfügung, die Angaben der Beschwerdeführerin zur Mannstärke der Einheiten der eritreischen Armee seien gemäss gesicherten Erkenntnissen tatsachenwidrig (vgl. hierzu EASO Country of Origin Information Report, Eritrea Country Focus, May 2015, S. 33). Ihre Erklärung, ihre Aussagen zu diesen Punkten seien anlässlich der Befragung zur Person unrichtig aufgenommen worden, vermag nicht zu überzeugen, zumal sie unterschriftlich bestätigte, das Protokoll der Befragung sei ihr in einer ihr verständlichen Sprache rückübersetzt worden und es entspreche der Wahrheit und ihren Aussagen (vgl. Akten SEM A3 S. 11). Der von ihr erhobene Vorwurf, Einwände, welche sie bei der Befragung zur Person gegen das Protokoll erhoben habe, seien nicht berücksichtigt worden, ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil sich dem Protokoll zumindest eine bei der Rückübersetzung vorgenommene Korrektur entnehmen lässt (vgl. A3 S. 5). Andererseits hinterlassen aber die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu mehreren im Zusammenhang mit dem von ihr angeblich geleisteten Militärdienst stehenden Elementen (Beschreibung des Wachdienstes an der Grenze zu Äthiopien, Belästigungen durch ihren Vorgesetzten, Bestrafung wegen verspäteter Rückkehr nach einem Urlaub im Jahre 2004) einen durchaus lebensechten, recht substanziierten und detaillierten Eindruck und können nicht a priori als unglaubhaft qualifiziert werden, zumal sie in diesem Zusammenhang auch Beweismittel zu den Akten gereicht hat (vgl. auch die nachfolgende E. 5.3.3). 5.2.2 Die Frage, ob es sich bei dieser Ausgangslage rechtfertigt, als unglaubhaft zu erachten, dass die Beschwerdeführerin überhaupt Militärdienst in ihrem Heimatland geleistet hat, kann indessen in Anbetracht folgender Überlegungen offengelassen werden. 5.3 5.3.1 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer angeblichen Desertion aus dem Militärdienst im Jahre 2009 und der anschliessenden illegalen Ausreise aus ihrem Heimatland weisen in mehrfacher Hinsicht gravierende Widersprüche auf. So machte sie divergierende Angaben dazu, wie sie ihr Gesuch um Gewährung eines Urlaubs und eines Passierscheins begründet habe: Anlässlich der BzP führte sie zunächst aus, sie habe den Besuch einer Angehörigen in K._______ als Vorwand vorgebracht um kurz darauf zu erwähnen, sie habe ihrem Vorgesetzten gesagt, sie wolle ihre todkranke Mutter in L._______ besuchen (vgl. Akten SEM A3 S. 11). Auf Vorhalt dieses Widerspruchs erklärte sie, das Urlaubsgesuch sowohl mit dem Besuch einer Cousine in K._______ als auch mit einem Besuch ihrer kranken Mutter begründet zu haben (vgl. A3 S. 12). Bei der Anhörung brachte sie indessen vor, sie habe das Urlaubsgesuch nur mit einem Besuch einer erkrankten entfernten Verwandten in K._______ begründet (vgl. Akten SEM A12, S. 13). Die Beschwerdeführerin vermag diese Ungereimtheiten weder durch ihre Erklärungen auf Vorhalt im Rahmen der Anhörung noch durch ihre Ausführungen in der Beschwerdeeingabe überzeugend zu erklären. Insbesondere überzeugt nach dem oben Gesagten der nicht näher substanziierte Hinweis in der Beschwerdeeingabe auf ein Übersetzungsproblem bei der Kurzbefragung nicht, zumal sie damals zweimal zu Protokoll gegeben hatte, den in Tigrinya übersetzenden Dolmetscher gut verstanden zu haben (vgl. Akten SEM A3 S. 2 und 11). Ohnehin ist nach Erkenntnissen des Gerichts davon auszugehen, dass Passierscheine durch die Militärbehörden nur mit Zurückhaltung ausgestellt werden (vgl. Human Rights Council, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5. Juni 2015, § 376 ff.). Es erscheint vor diesem Hintergrund wenig realistisch, dass diese der Beschwerdeführerin ein lediglich mit dem Besuch einer entfernten Verwandten begründetes Gesuch für einen Passierschein in den Grenzort K._______ bewilligt haben sollen. Im Weiteren machte sie auch widersprüchliche Angaben zur Dauer ihres Aufenthalts in K._______ und dem Zeitpunkt ihrer illegalen Ausreise. Im Rahmen der BzP gab sie ausdrücklich zu Protokoll, nach zweitägigem Aufenthalt in K._______ am (...) 2009 ausgereist zu sein (vgl. A3 S.7), während sie bei der Anhörung aussagte, sie habe sich zehn Tage in K._______ aufgehalten und am (...) 2009 die Grenze zum Sudan überquert (vgl. A12 S.6). Der Eindruck der Unglaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten illegalen Ausreise wird ferner dadurch verstärkt, dass ihre Schilderung der Grenzüberquerung wenig substanziiert und nicht realitätsnah erscheint. 5.3.2 Aus dem Umstand, dass nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit Militärdienst geleistet hat (vgl. Ziffer 5.2), kann nicht per se auf ihre Desertion geschlossen werden. Es ist durchaus denkbar, dass sie bereits zu einem weit früheren Zeitpunkt regulär aus dem Militärdienst entlassen wurde und ihr Heimatland unter anderen als den von ihr geltend gemachten Umständen verliess (vgl. Urteil des BVGer E-6642/2006 vom 29. September 2009 E. 6.5.2). 5.3.3 Den von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Dokumenten kann bezüglich der geltend gemachten Desertion kein relevanter Beweiswert beigemessen werden. Die Dokumente der Militärbehörden (Militärausweis, Urkunden des Verteidigungsministeriums) bestätigen, dass sie in den Jahren 1995 bis 1997 Militärdienst geleistet, und im Jahre 1999 eine medizinische Ausbildung in einem Militärkrankenhaus abgeschlossen habe. Die beiden mit der Beschwerdeeingabe zu den Akten gereichten Fotos, auf welchen die Beschwerdeführerin in Militäruniform zu sehen ist, wurden gemäss ihren Angaben in den Jahren 1999 beziehungsweise 2000 aufgenommen; die übrigen von ihr zu den Akten gegebenen Fotos sind undatiert. Diese Beweismittel vermögen demnach, ungeachtet der Frage ihrer Authentizität, höchstens zu belegen, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 1995 bis 1999 Militärdienst leistete, nicht aber, dass sie wie behauptet bis ins Jahr 2009 im Militärdienst war. 5.3.4 Nach dem Gesagten ist die Darstellung der Beschwerdeführerin, sie sei im Jahre 2009 aus dem Militärdienst desertiert und in der Folge illegal aus ihrem Heimatland ausgereist, als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unglaubhaft zu erachten. 5.4 5.4.1 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht sich im Rahmen des (in seinen beiden Asylabteilungen kürzlich koordiniert entschiedenen und als Referenzurteil publizierten) Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage befasste, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Dabei kam es zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten liess und vom SEM zu Recht angepasst worden war. Es ist mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und asylrechtlich begründeten Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. E. 5). 5.4.2 Im vorliegenden Fall sind solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren nicht ersichtlich. Aufgrund des oben Gesagten liegen keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin als Deserteurin oder Refraktärin einzustufen wäre. Andere Anknüpfungspunkte, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, das Bestehen von Vorfluchtgründen im Sinne von Art. 3 AsylG oder subjektiven Nachfluchtgründen glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht ihr Asylgesuch abgewiesen und ihr die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 22. Juni 2015 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 5. August 2015 ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auflage von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain