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E-4547/2010

E-4547/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-03-05 · Deutsch CH

Asylverfahren (Übriges)

Sachverhalt

A. Der Gesuchsteller stellte am 22. Oktober 2008 im Transitzentrum Altstätten ein Asylgesuch. Anlässlich der summarischen Befragung vom 28. Oktober 2008 und der direkten Bundesanhörung vom 13. August 2009 machte er geltend, er stamme ursprünglich aus Kirkuk und habe seit dem Jahre (...) mit seiner Familie in Suleimaniya gelebt. Er sei dort in die Schule gegangen und habe in den Jahren (...) bis (...) als (...) gearbeitet, bevor er im (...) auf Geheiss der Behörden zusammen mit seiner Familie nach Kirkuk habe umziehen müssen. Dort habe er aufgrund der schlechten Sicherheitslage wie in einem Gefängnis gelebt. Infolge der häufigen Anschläge und Entführungen habe er sich entschlossen, Kirkuk und sein Heimatland zu verlassen. Behördlicherseits sei er weder in Suleimaniya noch in Kirkuk je verfolgungsrelevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen. B.Mit Verfügung vom 4. November 2009 lehnte das BFM das Asylgesuch des Gesuchstellers ab, verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C.Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde gegen die obgenannte Verfügung mit Urteil vom 9. Februar 2010 ab. Zur Begründung stellte es unter anderem fest, es sei dem Gesuchsteller zuzumuten, sich wieder im kurdischen Nordirak (Suleimaniya) einzugliedern. D.Mit Eingabe vom 15. Juni 2010 stellte der Gesuchsteller durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesamt ein "Wiedererwägungsgesuch" und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 4. November 2009. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, seit Erlass dieser Verfügung sei eine massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten, und es würden neue Beweismittel vorliegen, welche eine Wiedererwägung der Verfügung beziehungsweise eine Wiederaufnahme des Asylverfahrens begründeten. Das BFM überwies diese Eingabe mit Schreiben vom 22. Juni 2010 dem Bundesverwaltungsgericht. E.Das Bundesverwaltungsgericht nahm die Eingabe mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2010 als Revisionsgesuch entgegen, stellte fest, der Gesuchsteller dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. F.Mit Schreiben vom 14. November 2011 liess das Bundesverwaltungsgericht die vom Gesuchsteller zusammen mit dem "Wiedererwägungsgesuch" eingereichten Beweismittel durch eine Länderreferentin des BFM auf ihre Echtheit hin überprüfen. Das entsprechende Abklärungsergebnis wurde ihm mittels Verfügung vom 20. Dezember 2011 zugestellt und gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör gewährt. Er nahm mit Eingabe vom 6. Januar 2012 Stellung.

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, an das BFM und an das (...). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4547/2010 Urteil vom 5. März 2010 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2010. Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller stellte am 22. Oktober 2008 im Transitzentrum Altstätten ein Asylgesuch. Anlässlich der summarischen Befragung vom 28. Oktober 2008 und der direkten Bundesanhörung vom 13. August 2009 machte er geltend, er stamme ursprünglich aus Kirkuk und habe seit dem Jahre (...) mit seiner Familie in Suleimaniya gelebt. Er sei dort in die Schule gegangen und habe in den Jahren (...) bis (...) als (...) gearbeitet, bevor er im (...) auf Geheiss der Behörden zusammen mit seiner Familie nach Kirkuk habe umziehen müssen. Dort habe er aufgrund der schlechten Sicherheitslage wie in einem Gefängnis gelebt. Infolge der häufigen Anschläge und Entführungen habe er sich entschlossen, Kirkuk und sein Heimatland zu verlassen. Behördlicherseits sei er weder in Suleimaniya noch in Kirkuk je verfolgungsrelevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen. B.Mit Verfügung vom 4. November 2009 lehnte das BFM das Asylgesuch des Gesuchstellers ab, verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C.Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde gegen die obgenannte Verfügung mit Urteil vom 9. Februar 2010 ab. Zur Begründung stellte es unter anderem fest, es sei dem Gesuchsteller zuzumuten, sich wieder im kurdischen Nordirak (Suleimaniya) einzugliedern. D.Mit Eingabe vom 15. Juni 2010 stellte der Gesuchsteller durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesamt ein "Wiedererwägungsgesuch" und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 4. November 2009. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, seit Erlass dieser Verfügung sei eine massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten, und es würden neue Beweismittel vorliegen, welche eine Wiedererwägung der Verfügung beziehungsweise eine Wiederaufnahme des Asylverfahrens begründeten. Das BFM überwies diese Eingabe mit Schreiben vom 22. Juni 2010 dem Bundesverwaltungsgericht. E.Das Bundesverwaltungsgericht nahm die Eingabe mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2010 als Revisionsgesuch entgegen, stellte fest, der Gesuchsteller dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. F.Mit Schreiben vom 14. November 2011 liess das Bundesverwaltungsgericht die vom Gesuchsteller zusammen mit dem "Wiedererwägungsgesuch" eingereichten Beweismittel durch eine Länderreferentin des BFM auf ihre Echtheit hin überprüfen. Das entsprechende Abklärungsergebnis wurde ihm mittels Verfügung vom 20. Dezember 2011 zugestellt und gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör gewährt. Er nahm mit Eingabe vom 6. Januar 2012 Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zu­ständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Be­schwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichtsge­setzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsge­suches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwen­dung. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Un­abänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwer- d­eentscheides angefochten, dies im Hinblick darauf, dass die Rechts­kraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungs­recht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Was die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdev­erfahren hätte geltend machen können, gilt nicht als Revisionsgrund (sinngemäss Art. 46 VGG). Im Revisionsge­such ist insbesondere der angerufene Revisions­grund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsges­uch ist einzutreten. 2.Der Gesuchsteller bringt in seiner Eingabe vom 15. Juni 2010 vor, das Bundesverwaltungsgericht habe "sein Urteil sehr zügig gefällt und bevor die vom Gesuchsteller angekündigten Unterlagen vorlagen". Aufgrund der eingereichten neuen Beweismittel dränge sich jedoch eine Neubeurteilung auf. Seine ganze Familie sei von den Behörden in Suleimaniya aufgefordert worden, die Region zu verlassen, da sie aus Kirkuk stamme. Diese Aussage werde durch die neu eingereichten Beweismittel belegt. Die Originale der Formulare hätten bei den Behörden in Kirkuk hinterlegt werden müssen. Nach Aussagen des Gesuchstellers anlässlich der Anhörung hätten die kurdischen Behörden in Suleimaniya ihnen gesagt, dass sie kein Recht mehr hätten, dort Lebensmittel zu beziehen. Sie seien dazu aufgefordert worden, das Haus zu verlassen. Zu erwähnen sei, dass "die Rücksiedlung nach Kirkuk" in erster Linie für diejenigen kurdischen Personen gelte, die in Kirkuk geboren und unter Saddams Arabisierungspolitik vertrieben worden seien. Aus den neu eingereichten Ausweiskopien der Eltern gehe hervor, dass diese in Kirkuk geboren seien. Zwar sei richtig, dass der Transfer der Familie bereits im (...) angeordnet worden sei, die Familie sei aber zunächst in ein anderes Quartier in Suleimaniya umgesiedelt und notgedrungen erst im (...) nach Kirkuk zurückgekehrt. Als neue Beweismittel für den Nachweis, dass die Familie heute dort lebe, würden Fotos seiner Eltern vor Ort und eine entsprechende Wohnsitzbestätigung eingereicht. 3.3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision in öffent­lich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchen­de Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheiden­de Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin­gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.2 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen bein­haltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Be­schwerde-verfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich so genannte unechte Nova zugelassen. Zum andern verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betref­fende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte. Dass es einer aus "anderen Gründen" (Art. 123 BGG) um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Nova dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung gutzumachen (vgl. Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bun­desgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG ). Ausgeschlos­sen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist na­mentlich dann ausgeschlossen, wenn die Ent-deckung der erheblichen Tatsache auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfah­ren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen: André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.47, S. 249 f.). Auch bezüglich aufgefundener Beweismittel gilt das Kriterium, wonach die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein darf, diese im früheren Verfahren beizubringen. Revisionsweise eingereichte Be­weis-mittel sind dann beachtlich, wenn sie entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewe­sen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen ge­blieben sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestands­ermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.48, S. 250). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 9. Februar 2010 dargelegt, aufgrund der Aktenlage sei nicht glaubhaft gemacht, dass der Gesuchsteller im (...) auf Geheiss der kurdischen Behörden in Suleimaniya mit seiner Familie zwangsweise nach Kirkuk habe umsiedeln müssen. So habe er anlässlich der Erstbefragung kaum Ausführungen zur Stadt machen können, was jedoch, wenn er dort gelebt hätte, zu erwarten gewesen wäre. Weiter wurde festgestellt, dass aufgrund der Aktenlage auf die Nachforderung der in der damaligen Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestellten Bestätigung der Eltern des Gesuchstellers ohne rechtlichen Schaden verzichtet werden könne. Die Frage eines Wegweisungsvollzugs nach Kirkuk könne offengelassen werden, da es dem Gesuchsteller zuzumuten sei, sich wieder in Suleimaniya einzugliedern. 3.4 Mit Schreiben vom 14. November 2011 liess das Bundesverwaltungsgericht die vom Gesuchsteller eingereichten Beweismittel durch eine Län-derreferentin des BFM auf ihre Echtheit hin überprüfen. Im Abklärungsergebnis vom 29. November 2011 stellte sie dabei Folgendes fest: Da es sich vorliegend nur um Kopien handle, sei keine formelle Prüfung möglich, ausserdem verfüge das Analyseteam Irak bei derartigen Dokumenten über zu wenig Vergleichsmaterial, um abschliessende Beurteilungen vornehmen zu können. Schliesslich sei festzuhalten, dass im Irak alles käuflich erhältlich sei. In der Folge verweist die Länderreferentin auf mehrere Merkwürdigkeiten, welche die eingereichten Dokumente aufweisen würden. Als Fazit hielt sie fest, dass eine abschliessende Beurteilung derselben zwar nicht möglich sei, aber die Dokumente auch über keinen Beweiswert verfügen würden. 3.5 Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1). 3.6 Vorliegend ist festzustellen, dass sich der Gesuchsteller auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG stützt, indem er geltend macht, die neu eingereichten Beweismittel hätten zu einem anderen Urteil geführt, wenn sie bereits im Rahmen des ordentlichen Beschwerdeverfahrens vorgelegen hätten. Auf-grund des Abklärungsergebnisses der vom Bundesverwaltungsgericht beauftragten Länderreferentin kommt das Gericht jedoch zu einem anderen Schluss. Zwar weist sie darauf hin, dass eine abschliessende Beurteilung der Beweismittel auf deren Echtheit hin nicht möglich sei. Gleichzeitig stellt sie bei der Überprüfung der Dokumente aber mehrere Merkwürdigkeiten fest und legt dar, dass diesen kein Beweiswert zukomme. Das Gericht teilt diese Auffassung. Demnach gelingt es dem Gesuchsteller auch im Rahmen des Revisionsverfahrens nicht, das bereits anlässlich des Beschwerdeverfahrens geltend gemachte Vorbringen, wonach er im (...) auf Geheiss der Behörden zusammen mit seiner Familie nach Kirkuk habe umziehen müssen, glaubhaft zu machen. Die weitere in der Eingabe des Gesuchstellers vom 15. Juni 2010 geäusserte Kritik am Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2010 ist im vorliegenden Revisionsverfahren nicht zu hören. 4.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich rele-vanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2010 ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten im Betrag von Fr. 1200.- dem Gesuchstel­ler aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun­gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2010 gutgeheissen wurde, ist jedoch praxisgemäss auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, an das BFM und an das (...). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand: