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E-4525/2015

E-4525/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-07-31 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die schweizerische Vertretung in Khartum. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4525/2015 Urteil vom 31. Juli 2015 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter David Wenger; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien A._______, B._______, C._______, D._______, Äthiopien, p.A. Schweizerische Vertretung in Khartum, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 3. Juni 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe in englischer Sprache vom 17. Februar 2012 (Eingang BFM) von Khartoum aus sinngemäss um Gewährung von Asyl respektive Einreise in die Schweiz für sich und ihre (...) noch in Äthiopien lebenden Kinder ersuchte, dass sie ihr Gesuch mit je einem Schreiben vom 12. August 2012 und 13. Dezember 2014, welches sie bei der schweizerischen Botschaft in Khartum (nachfolgend: Botschaft) einreichte, ergänzte, dass das SEM über die Botschaft der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. Januar 2015 mitteilte, eine Befragung vor Ort sei aus sicherheitstechnischen, strukturellen und kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich, und sie gleichzeitig aufforderte, zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts konkrete Fragen zu beantworten, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Februar 2015 fristgerecht zum Fragenkatalog des SEM Stellung nahm, dass die (...) Kinder am 6. Mai 2015 durch die Schweizerische Botschaft in Addis Abeba befragt wurden, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, ihr Ehemann sei im Juli 2005 wegen Verdachts der Unterstützung der Oppositionspartei (...) von Sicherheitskräften der äthiopischen Regierung festgenommen worden und gelte seitdem als vermisst, dass sie wegen ihm des Öfteren verhört worden sei, weshalb sie häufig vom Arbeitsplatz abwesend gewesen sei, so dass man sie schliesslich im Oktober 2007 entlassen habe, dass sie sich in Äthiopien nicht mehr sicher gefühlt habe, weshalb sie im Januar 2008 in den Sudan ausgereist sei, wobei sie ihre Kinder bei ihrer Mutter und ihrem Bruder zurückgelassen habe, dass der Sohn mittels Unterstützung einer Hilfsorganisation sein Universitätsstudium aufgenommen habe und die Tochter ebenfalls von einer Hilfsorganisation unterstützt werde, dass sie sich im Sudan nicht in ein Flüchtlingscamp begeben habe, sondern in Khartum lebe, dass sie im Februar 2014 von äthiopischen Geheimagenten bedroht worden sei, jedoch mit Hilfe von sudanesischen Staatsangehörigen gerettet worden sei, woraufhin sie sich in der Stadt versteckt und als Hausangestellte gearbeitet habe, dass sie dies dem UNHCR, COR und der sudanesischen Polizei gemeldet habe, diese ihr jedoch nicht ausreichend Schutz hätten bieten können, dass sie sich daher vor einer Deportation nach Äthiopien fürchte, dass ihre Bewegungsfreiheit eingeschränkt sei und sie nicht legal einer Arbeit nachgehen könne, dass sie zur Untermauerung ihres Asylgesuchs ihren Eheschein, Geburtsurkunden ihrer Kinder, diverse Fotos und eine Bestätigung der (...)-Mitgliedschaft sowie einen Arztbericht einreichte, dass das SEM mit Verfügung vom 3. Juni 2016 (recte: 2015) - eröffnet am 17. Juni 2015 - der Beschwerdeführerin und ihren Kindern die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und ihre Asylgesuche ablehnte, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, aufgrund des erstellten Sachverhalts sei nicht von einer unmittelbaren Gefährdung der Beschwerdeführerin auszugehen, die ihre Einreise in die Schweiz als not­wendig erscheinen liesse, dass die Kinder der Beschwerdeführerin keine persönlichen, asylrelevanten Gründe geltend gemacht hätten und den Akten entnommen werden könne, sie seien in Äthiopien bestens integriert, hätten ein tragfähiges Familiennetz und eine gesicherte Wohnsituation, weshalb sich die nachfolgenden Erwägungen einzig auf die Person der Beschwerdeführerin beziehen würden, dass - trotz gewisser Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen und mangelnder Substantiierung - nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne, sie könnte aufgrund der Festnahme ihres Ehemanns und wegen Verdachts der Unterstützung der (...) seitens der heimatlichen Behörden im Sinne einer Reflexverfolgung ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein, dass jedoch zu prüfen sei, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund nach aArt. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe, dass die Lage der Flüchtlinge im Sudan zwar nicht einfach sei, aber keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, ein weiterer Verbleib der Beschwerdeführerin im Sudan wäre nicht zumutbar und möglich, dass sie durch das UNHCR registriert worden sei, weshalb sie dort über einen Flüchtlingsstatus verfüge, dass sie somit jederzeit die Möglichkeit habe, sollte sie sich in einer kritischen Situation befinden, sich dort im ihr zugewiesenen Flüchtlingslager niederzulassen und die Hilfeleistung zu beanspruchen, dass die Befürchtung, nach Äthiopien zurückgeschafft zu werden, unbegründet sei, zumal sie nicht über ein geeignetes Risikoprofil verfüge, dass es sich beim geltend gemachten Entführungsversuch um eine pauschale Behauptung handle, die in keiner Weise belegt sei und daher nicht glaubhaft dargelegt worden sei, dass auch keine Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben sei, dass somit die Schutzbedürftigkeit im Sinne des schweizerischen Asylgesetzes in ihrem Falle nicht gegeben sei und auch keine anderen Gründe für eine Einreisebewilligung sprechen würden, dass die Einreise in die Schweiz daher zu verweigern und das Asylgesuch abzulehnen sei, dass die Beschwerdeführerin mit englischsprachiger Eingabe vom 12. Juli 2015 (Eingang Botschaft) Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei ihr und ihren Kindern die Einreise in die Schweiz zu bewilligen sowie Asyl zu gewähren, dass sie dabei in erster Linie die bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Gründe, wonach ihr Ehemann aus politischen Gründen festgenommen worden und nicht mehr aufgetaucht sei und sie deswegen in Äthiopien mit den Sicherheitsbehörden grosse Schwierigkeiten gehabt habe, wiederholte, dass sie im Wesentlichen ergänzend dazu anführte, sie sei im Sudan wegen der religiösen und kulturellen Unterschiede gefährdet, dass sie mit ihren Kindern zusammen leben möchte, weil ihre Mutter und der Bruder krank seien, dass sie nur in der Schweiz, wo die Menschenrechte respektiert würden, mit ihren Kindern in Sicherheit leben könne, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist, vorliegend jedoch auf das Einfordern einer Übersetzung verzichtet wurde, da die in englischer Sprache verfassten Ausführungen genügend verständlich sind, dass somit auf die ansonsten frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften­wechsel verzichtet wurde, dass im Asylbereich sich die Kognition des Gerichts und die Rügemöglichkeiten nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (Zur Frage der Auswirkung der Streichung des Beschwerdegrundes der Unangemessenheit [Art. 106 Abs.1 Bst. c AsylG] auf das Beschwerdeverfahren in Ausland-Asylverfahren vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-103/2014 vom 21. Januar 2015, E. 4 ff. [zur Publikation vorgesehen]), dass die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, vorliegend nicht zur Anwendung kommen, wurde doch in der Übergangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind - was vorliegend der Fall ist - unter anderem die aArt. 19, 20 und 52 in der damaligen Fassung gelten, dass ein Asylgesuch gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, die es mit einem Bericht an das BFM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG), dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn dies nicht möglich ist, die asylsuchende Person aufgefordert wird, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1), dass vorliegend auf eine Befragung der Beschwerdeführerin durch die Botschaft mangels entspre­chender Kapazitäten verzichtet und ihr - zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs - ein schriftlicher Fragenkatalog zugestellt wurde, dass vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland sowie unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage festzustellen ist, dass in vorliegender Sache auf eine Befragung der Beschwerdeführerin verzichtet werden durfte und mit der Einladung zur Stellungnahme den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30), dass das SEM Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG), dass das SEM einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern kann, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG), dass für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur ander­weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVGE 2011/10), dass an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung des SEM hinzuweisen ist, dass insbesondere hervorzuheben ist, dass offengelassen werde kann, ob die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Rückkehr nach Äthiopien einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte, da sie den zusätzlichen Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigt, weil es ihr - wie im nachfolgenden aufzuzeigen sein wird - trotz zugestandenermassen nicht einfachen Bedingungen für äthiopische Flüchtlinge im Sudan zumutbar ist, im Zufluchtsland, wo sie bereits seit mehr als sieben Jahren lebt, zu verbleiben, dass bezüglich der geltend gemachten Probleme im Sudan in ergänzender Weise anzufügen ist, dass vom UNHCR registrierte Flüchtlinge grundsätzlich einem Flüchtlingslager zugeteilt werden, wo sie sich aufzuhalten haben und die nötige Versorgung erhalten, dass Flüchtlinge im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verfügen und es der Beschwerdeführerin daher zugemutet werden kann, in das ihr zugewiesene Flüchtlingslager zu gehen, sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3273/2013 vom 22. Juli 2014 E. 7.3 m.w.H), dass jedoch der Umstand, dass es die Beschwerdeführerin offenbar vorgezogen hat, nicht in einem ihr zugewiesenem Lager zu wohnen, darauf hinweist, dass sie durchaus imstande ist, sich auch ausserhalb des Lagers ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, weshalb ihre Situation nicht als derart problematisch einzustufen ist, dass weiter die Vorinstanz zu Recht auf die grosse äthiopische Diaspora in Khartum verwiesen hat, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und ihnen weitgehende Unterstützung biete, dass schliesslich für die Befürchtung einer allfälligen Deportation nach Äthiopien keine Anhaltspunkte bestehen, weil die im Sudan als Flüchtlinge registrierten beziehungsweise anerkannten Flüchtlinge in der Regel nicht in ihr Heimatland zurückgeschafft werden, dass den Akten nicht entnommen werden kann, die Beschwerdeführerin würde infolge qualifizierter regimekritischen Tätigkeiten über ein erhöhtes Risiko verfügen, womit die Gefahr einer Rückschaffung zu verneinen ist, dass auch keine besondere Beziehung zur Schweiz besteht, dass es zusammenfassend der Beschwerdeführerin objektiv zumutbar erscheint, den im Sudan gegenüber einer allfälligen Verfolgungsgefahr in ihrem Heimatstaat Äthiopien bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen, womit die Schutzgewährung durch die Schweiz unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände nicht erforderlich erscheint, dass ihre Kinder in Äthiopien zwar in bescheidenen aber wirtschaftlich offenbar gesicherten Verhältnissen leben und mit Unterstützung von Hilfsorganisationen eine Ausbildung machen können, dass das SEM der Beschwerdeführerin und ihren Kindern somit zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und ihre Asylgesuche aus dem Ausland abgelehnt hat, dass nicht dargetan wird, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass indessen aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die schweizerische Vertretung in Khartum. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser