Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid)
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG).
E. 2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
E. 3.1 Nach ständiger Praxis der ARK, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst, wird der Begriff der Wiedererwägung in mehrdeutigem Sinn verwendet. In der vorliegend zur Anwendung gelangenden Bedeutung bezeichnet dieser Begriff die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob eine, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, solche veränderte Sachlage vorliegt, die eine Anpassung der urspünglichen Verfügung des BFM vom 8. Juli 1999 erfoderlich macht.
E. 3.2 Eine Durchsicht der Vorakten ergibt, dass aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Wiedererwägungsgesuch vom 3. März 2006 offensichtlich keine massgebende Veränderung der Sachlage vorliegt, die zu einer Anpassung der ursprünglichen Verfügung des BFM führen könnte. Anhaltspunkte dafür, der zumindest mit Farbkopien seines echten und auf seine richtige Identität lautenden armenischen Reisepasses ausgestattete Beschwerdeführer könnte nicht in der Lage sein, freiwillig in sein Heimatland zurückkehren, sind keine vorhanden. Die Ausführungen in der Beschwerde beschränken sich im Wesentlichen unter Hinweis auf die gleichzeitig eingereichten Jahresberichte von amnesty international zu Armenien auf eine Schilderung der politischen Situation im Heimatstaat, ohne indessen in substanziierter und detaillierter Weise zu den Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer befürchte, bei einer Rückkehr nach Armenien von den dortigen Behörden wegen der in der Schweiz gemachten falschen Angaben zu seiner Identität zur Rechenschaft gezogen zu werden, ist mangels Erheblichkeit nicht geeignet, den Vollzug der Wegweisung nach Armenien als unmöglich er-scheinen zu lassen. Jeglicher Grundlage entbehrt sodann die nicht weiter substanziierte Behauptung, die Asylbehörden hätten nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens die Schweigepflicht verletzt. Auch die übrigen Vorbringen in der Beschwerdeschrift sind in keiner Weise geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Zur Begründung im Einzelnen kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
E. 3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen hat.
E. 4 Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
E. 5 Mit der Abweisung der Beschwerde wird die am 4. Juli 2007 angeordnete Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung gegenstandslos.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf Fr. 1'200.-- festzusetzenden Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Vorakten (Ref.-Nr. N _______; Kopie) - B._______ des Kantons C._______ (Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Peter Jaggi Versand am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Abteilung V E-4523/2007 gyk/jap {T 0/2} Urteil vom 16. Juli 2007 Mitwirkung: Richter Gysi, Badoud, Richterin Teuscher Gerichtsschreiber Jaggi X._______, geboren _______, alias Y._______, geboren _______, Armenien, _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 7. Juni 2007 i.S. Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung) / N _______ Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Der Beschwerdeführer ersuchte zusammen mit seiner Familie unter den falschen Personalien Y._______ am 27. Oktober 1997 in der Schweiz um Asyl. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei armenischer Ethnie, besitze die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit und stamme aus A._______. Seine Eltern seien am 30. Juni 1988 einem Pogrom zum Opfer gefallen. Nachdem er dem Pogrom entkommen sei, habe er sich beim Schwiegervater versteckt gehalten. B. Mit Verfügung vom 20. Mai 1999 trat das BFF (Bundesamt für Flüchtlinge, seit dem 1. Januar 2005 Bundesamt für Migration [BFM]) auf die Asylgesuche des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht ein. Nachdem das BFF im nachfolgenden Beschwerdeverfahren bei der damals zuständigen Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) seine angefochtene Verfügung wiedererwägungsweise aufgehoben hatte, lehnte es am 8. Juli 1999 die Asylgesuche des Beschwerdeführers und seiner Familie wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. Mit Urteil vom 6. März 2000 wies die ARK die gegen den Vollzug der Verfügung vom 8. Juli 1999 erhobene Beschwerde ab. Die ARK hielt dabei in Übereinstimmung mit dem BFF im Wesentlichen fest, aus der ausführlichen Herkunftsanalyse vom 10. März 1999 gehe in schlüssiger Weise hervor, dass der vom Beschwerdeführer und seiner Familie gesprochene "Arantian"-Dialekt eindeutig auf die Republik Armenien und nicht auf Aserbaidschan hinweise. Das BFF habe zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer und seine Familie aus Armenien und nicht aus Aserbaidschan stammten. Gleichzeitig wurde der Vollzug der Wegweisung nach Armenien als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert. C. Am 3. März 2006 ersuchte der Beschwerdeführer beim BFM um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 8. Juli 1999 und um vorläufige Aufnahme in der Schweiz. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er werde von der armenischen Botschaft nicht als Armenier anerkannt. Obwohl er sich um Reisedokumente bemüht habe, sei der Vollzug der Wegweisung nach Armenien unmöglich. Gleichzeitig verwies er auf EMARK 1995 Nr. 14 (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]). Zur Stützung der Vorbringen reichte er ein Schreiben der armenischen Botschaft vom 12. Juli 2005 zu den Akten, gemäss welchem eine Person mit den Personalien Y._______ nicht armenischer Staatsangehöriger sei. Mit Schreiben vom 20. April 2006 teilte der Beschwerdeführer dem BFM mit, er und seine Familie hätten im Asylverfahren falsche Angaben zu ihren Personalien gemacht. Seine richtigen Personalien lauteten: X._______. Gleichzeitig erklärte er den Rückzug des Wiedererwägungsgesuchs unter der Bedingung, dass er noch bis September 2006 in der Schweiz bleiben dürfe, um gewisse Dinge regeln zu können. Am 25. September 2006 teilte die Mutter des Beschwerdeführers mit, dass am Wiedererwägungsgesuch festgehalten werde und verwies auf den am 1. Januar 1007 in Kraft getretenen Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), der unter bestimmten Voraussetzungen die Erteilung einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen vorsehe. Am 17. April 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, aufgrund der am 2. Mai 2006 zu den Akten gereichten Farbkopien seines armenischen Reisepasses werde sein Gesuch um Änderung der Personalien gutgeheissen; die gewünschten Änderungen seien zwischenzeitlich vorgenommen worden. D. Mit Verfügung vom 7. Juni 2007 - eröffnet am 11. Juni 2007 - wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch vom 3. März 2006 ab, soweit es darauf eintrat, und stellte fest, dass die Verfügung vom 8. Juli 1999 rechtskräftig und vollstreckbar sei und einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, insofern der Beschwerdeführer die Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung geltend mache, sei darauf hinzuweisen, dass gemäss EMARK 1995 Nr. 14 eine mögliche freiwillige Heimreise des Betroffenen einer vorläufigen Aufnahme zufolge Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs von vornherein entgegenstehe. Diese Rechtsprechung sei in EMARK 2002 Nr. 23 bestätigt worden. Aufgrund der Akten stehe fest, dass er den schweizerischen Asylbehörden über Jahre seine wahre Identität verheimlicht habe. Das eingereichte Schreiben der armenischen Botschaft vom 12. Juli 2005 laute auf die falsche Identität des Beschwerdeführers und sei folglich nicht geeig-net, die geltend gemachte Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs nach Armeni-en zu belegen. Es sei davon auszugehen, dass eine Rückkehr nach Armenien un-ter der richtigen Identität von den armenischen Behörden nicht vereitelt oder er-schwert werde. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer vorläufigen Aufnah-me zufolge Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung seien demnach nicht er-füllt. Zum Verweis der Mutter in der Eingabe vom 25. September 2006 auf Art. 14 Abs. 2 AsylG sei festzustellen, dass es Sache des Kantons sei, mit Zustimmung des BFM unter bestimmten Voraussetzungen einer ausländischen Person aus dem Asylbereich eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Auf ein entsprechend begrün-detes Gesuch könne deshalb nicht eingetreten werden. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer volljährig sei und die besagte Eingabe der Mutter nicht von ihm unterschrieben sei. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keine Gründe vorlägen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 8. Juli 1999 beseitigen könnten. Das Wiedererwägungsgesuch sei deshalb abzuweisen. E. Mit Beschwerde vom 3. Juli 2007 (Poststempel) beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Zur Stützung der Vorbringen reicht er Berichte von amnesty international zu Armenien der Jahre 2004, 2005, 2006 und 2007 zu den Akten. Auf die Begründung und die eingereichten Berichte wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Am 4. Juli 2007 setzte der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung vorläufig aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1. Nach ständiger Praxis der ARK, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst, wird der Begriff der Wiedererwägung in mehrdeutigem Sinn verwendet. In der vorliegend zur Anwendung gelangenden Bedeutung bezeichnet dieser Begriff die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob eine, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, solche veränderte Sachlage vorliegt, die eine Anpassung der urspünglichen Verfügung des BFM vom 8. Juli 1999 erfoderlich macht. 3.2. Eine Durchsicht der Vorakten ergibt, dass aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Wiedererwägungsgesuch vom 3. März 2006 offensichtlich keine massgebende Veränderung der Sachlage vorliegt, die zu einer Anpassung der ursprünglichen Verfügung des BFM führen könnte. Anhaltspunkte dafür, der zumindest mit Farbkopien seines echten und auf seine richtige Identität lautenden armenischen Reisepasses ausgestattete Beschwerdeführer könnte nicht in der Lage sein, freiwillig in sein Heimatland zurückkehren, sind keine vorhanden. Die Ausführungen in der Beschwerde beschränken sich im Wesentlichen unter Hinweis auf die gleichzeitig eingereichten Jahresberichte von amnesty international zu Armenien auf eine Schilderung der politischen Situation im Heimatstaat, ohne indessen in substanziierter und detaillierter Weise zu den Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer befürchte, bei einer Rückkehr nach Armenien von den dortigen Behörden wegen der in der Schweiz gemachten falschen Angaben zu seiner Identität zur Rechenschaft gezogen zu werden, ist mangels Erheblichkeit nicht geeignet, den Vollzug der Wegweisung nach Armenien als unmöglich er-scheinen zu lassen. Jeglicher Grundlage entbehrt sodann die nicht weiter substanziierte Behauptung, die Asylbehörden hätten nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens die Schweigepflicht verletzt. Auch die übrigen Vorbringen in der Beschwerdeschrift sind in keiner Weise geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Zur Begründung im Einzelnen kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 3.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen hat.
4. Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
5. Mit der Abweisung der Beschwerde wird die am 4. Juli 2007 angeordnete Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung gegenstandslos.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf Fr. 1'200.-- festzusetzenden Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Vorakten (Ref.-Nr. N _______; Kopie)
- B._______ des Kantons C._______ (Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Peter Jaggi Versand am: